BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 123/21 -




                              IM NAMEN DES VOLKES

                                   In dem Verfahren
                                         über
                             die Verfassungsbeschwerde

der (…) KG,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter,

- Bevollmächtigte:   (…) -

gegen    den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. November 2020 - 27 O
         380/20 -


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                  die Richter Paulus,

                                  Christ

                                  und die Richterin Härtel

am 11. Januar 2022 einstimmig beschlossen:

    1. Der Beschwerdeführerin wird wegen der Versäumung der Frist zur
       Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiederein-
       setzung in den vorigen Stand gewährt.

    2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Berlin vom
       10. November 2020 - 27 O 380/20 - die Beschwerdeführerin in ihrem
       grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß
       Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundge-
       setzes verletzt.




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    3. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Ausla-
       gen im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-
       ordnung sowie im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

    4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das
       einstweilige Anordnungsverfahren auf 5.000 Euro (in Worten: fünftau-
       send Euro) und für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 20.000
       Euro (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.

                                    Gründe:

                                          I.
  Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine einstweilige Verfügung, die das Landge-        1
richt Berlin in einer äußerungsrechtlichen Angelegenheit erlassen hat, ohne die Be-
schwerdeführerin über an die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens ergangene
richterliche Hinweise in Kenntnis zu setzen, noch sonst anzuhören.

  1. Gegenstand des zugrundeliegenden Verfahrens war die Geltendmachung von              2
Unterlassungsansprüchen. Am 16. September 2020 berichtete die Beschwerdefüh-
rerin – ein Presseverlag – in Wort und Bild über die Feier eines Richtfestes für das
im Bau befindliche Anwesen der prominenten Antragstellerin des Ausgangsverfah-
rens (im Folgenden: die Antragstellerin). Auf mehreren Fotos waren neben der An-
tragstellerin und ihrem Lebensgefährten der Rohbau des Hauses und die Gäste bei
der Feierlichkeit zu sehen. Die Berichterstattung befasste sich unter anderem kritisch
mit der Art und Weise der Durchführung der Feier während der aktuellen Corona-
Pandemie. Sie lautete auszugsweise:

          „Hereinspaziert, hereinspaziert … und … heißen bei der Richtfest-
        Feier für ihr Traumhaus … alle willkommen. ‚Für uns als Paar ist
        dieses Haus, so wie wir hier stehen, natürlich ein ganz großer, be-
        deutender, wichtiger Schritt in eine gemeinsame Zukunft. Und eine
        hoffentlich sehr, sehr glückliche Zeit hier in diesem Haus‘, freut sich
        … in ihrer Rede. Mama …, Papa …, Architekten und Zimmerleute:
        Rund 40 Gäste sind gekommen, um zu feiern. Eng sitzen sie auf
        Bierzelt-Bänken nebeneinander, … schüttelt alle Hände, macht
        Smalltalk und verteilt Geschenke: Ohne Mundschutz und ohne Ab-
        stand! Es scheint, dass es hier niemand mit den Corona-Vorschrif-
        ten so genau nimmt. Dabei hat … doch eine Vorbildfunktion! Hat sie
        die ausgelassene Party die Hygiene-Schutzregeln etwa vergessen
        lassen? ‚Wir sind sehr dankbar und froh, dass wir jetzt vor so einem
        wunderschönen Haus stehen dürfen. Noch mehr haben wir Freude,
        in dem Haus zu stehen‘, schwärmt …. Vor rund drei Jahren kaufte
        sie das Anwesen. Die Lage - ein Traum: direkt am Wasser mit ei-
        nem atemberaubenden Blick …. Es verfügt nicht nur über mehrere
        Schlaf- und Kinderzimmer, sondern auch über einen Fitnessraum


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        und ein Schwimmbad!“

 2. Mit per Telefax übermitteltem anwaltlichem Schreiben vom 21. September 2020          3
mahnte die Antragstellerin die Beschwerdeführerin hinsichtlich bestimmter Teile der
Wortberichterstattung sowie der gesamten Bildberichterstattung ab und forderte die
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zur Begründung führte sie
aus, dass es sich bei dem Richtfest um eine private Veranstaltung mit ausschließlich
privat geladenen Gästen gehandelt habe. Die Fotos seien heimlich und ohne Kennt-
nis der Antragstellerin angefertigt und weitergegeben worden. Auch die Wortbericht-
erstattung betreffe eine private Angelegenheit. Zudem liege kein Verstoß gegen die
im Zeitpunkt des Festes geltende Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vor.

  Die Beschwerdeführerin wies die geltend gemachten Ansprüche am 29. September           4
2020 zurück. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bestehe insbesondere hin-
sichtlich der Art und Weise der Durchführung des Richtfestes der prominenten An-
tragstellerin ein besonderes öffentliches Interesse. Zudem seien die Aufnahmen nicht
heimlich erfolgt. Die Antragstellerin habe es bereitwillig in Kauf genommen, von den
zahlreichen anwesenden Gästen fotografiert zu werden.

  3. Am 14. Oktober 2020 stellte die Antragstellerin beim Landgericht Berlin einen An-   5
trag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beschwerdeführerin. Die Be-
gründung des Verfügungsantrages entsprach im Wesentlichen der vorprozessualen
Abmahnung vom 21. September 2020.

 Allein der Antragstellerin erteilte die Pressekammer des Landgerichts Berlin mit        6
Verfügung vom 15. Oktober 2020 einen gerichtlichen Hinweis. Hierin äußerte die
Pressekammer Bedenken. Die Berichterstattung beschränke sich nicht allein auf ei-
ne private Feier, sondern befasse sich insbesondere auch mit der Befolgung der Co-
rona-Regeln. Sofern es zutreffe, dass während der Feier gegen Abstandsregeln und
die Pflicht zum Tragen einer Maske verstoßen worden sei, bestehe aufgrund der Vor-
bildfunktion der Antragstellerin kein Unterlassungsanspruch. Der Antragstellerin wur-
de seitens des Gerichts Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche ge-
währt.

  Die Antragstellerin nahm mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 Bezug auf den rich-      7
terlichen Hinweis und erwiderte, dass acht der zehn abgedruckten Fotos keinerlei
Belegfunktion für einen etwaigen Verstoß gegen Corona-Regeln hätten und es damit
zumindest insoweit an einem öffentlichen Interesse fehle. Dies gelte auch für Teile
der Textberichterstattung. Gemäß der im Zeitpunkt des Festes geltenden (Landes-
)Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hätten zudem für private Feiern im Freien
mit ca. 40 Gästen keinerlei Beschränkungen gegolten. Die Unterstellungen im streit-
gegenständlichen Artikel seien daher unwahr.

 Am 3. November 2020 erging erneut ein allein an die Antragstellerin gerichteter         8
schriftlicher Hinweis des Gerichts. Ungeachtet des Vorbringens im Schriftsatz vom
28. Oktober 2020 bestehe nach Ansicht der Pressekammer ein öffentliches Interesse



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daran, ob die Antragstellerin im Rahmen des Richtfests hinreichend auf die Einhal-
tung der empfohlenen Hygienemaßnahmen geachtet habe. Ausweislich einzelner
Fotos sei ein Mindestabstand zwischen den Gästen jedenfalls nicht zu jeder Zeit ge-
wahrt worden. Dem Verbotsantrag könne daher hinsichtlich bestimmter - durch den
Hinweis genau bezeichneter - Bildnisse und Textabschnitte nicht entsprochen wer-
den.

 Die Antragstellerin, der Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Tagen        9
gewährt wurde, nahm daraufhin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
mit Schriftsatz vom 5. November 2020 teilweise zurück.

 4. Mit Beschluss vom 10. November 2020 erließ das Landgericht Berlin „wegen           10
Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung“ die angegriffene einstweilige Verfügung,
die der Beschwerdeführerin Teile der Wort- und Bildberichterstattung untersagte. Zur
Begründung verwies das Landgericht ohne nähere Konkretisierung auf die Antrags-
schrift sowie die beiden Schriftsätze der Antragstellerin vom 28. Oktober und 5. No-
vember 2020.

 Die einstweilige Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2020           11
zugestellt. Zudem wurden ihr der Verfügungsantrag und die Schriftsätze der Antrag-
stellerin vom 28. Oktober und 5. November 2020 übermittelt.

  Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 baten die Bevollmächtigten der Beschwer-        12
deführerin das Landgericht um Übersendung etwaiger gerichtlicher Schreiben oder
Aktennotizen in der vorliegenden Sache. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte,
schrieben die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin das Landgericht erneut mit
Schriftsatz vom 23. Dezember 2020 an und forderten dazu auf, die Unterlagen „ins-
besondere im Hinblick auf die erteilten gerichtlichen Hinweise“ zu übermitteln. Erst
auf eine telefonische Nachfrage am 28. Dezember 2020 hin übersandte das Landge-
richt die Unterlagen inklusive der gerichtlichen Hinweise vom 15. Oktober und 3. No-
vember 2020. Die Unterlagen gingen am 5. Januar 2021 bei den Bevollmächtigten
der Beschwerdeführerin ein.

 Die Beschwerdeführerin legte mit Schriftsatz vom 18. Januar 2021 Widerspruch ge-      13
gen die einstweilige Verfügung ein und beantragte die Aussetzung der Zwangsvoll-
streckung.

  5. Mit bei Gericht am 19. Januar 2021 eingegangener Beschwerdeschrift erhob die      14
Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde und beantragte den Erlass einer einst-
weiligen Anordnung. Sie rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf prozessuale Waf-
fengleichheit durch die Pressekammer des Landgerichts Berlin sowie ihrer Rechte
aus Art. 5 Abs. 1 GG.

 Die Verfassungsbeschwerde sei zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG ge-         15
nannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Insbesondere habe die Be-
schwerdeführerin ein Feststellungsinteresse. Sie müsse mit einer jederzeitigen Wie-
derholung von Verstößen gegen die Grundsätze der prozessualen Waffengleichheit


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in künftigen Verfahren rechnen. Dass es dem Landgericht Berlin grundsätzlich an
Problembewusstsein und der hinreichenden Bereitschaft zu einer verfassungskon-
formen Ausgestaltung von presserechtlichen Verfügungsverfahren fehle, werde al-
lein durch die drei ebenfalls die Pressekammer betreffenden Beschlüsse des Bun-
desverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 deutlich. Die Beschwerdeführerin ist der
Auffassung, die Beschwerdefrist habe erst mit ihrer Möglichkeit zur vollständigen
Kenntnisnahme der gerichtlichen Hinweise am 5. Januar 2021 zu laufen begonnen.
Vorsorglich beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2
BVerfGG.).

  6. Mit Beschluss vom 28. Januar 2021 stellte das Landgericht die Zwangsvollstre-     16
ckung aus der einstweiligen Verfügung vom 10. November 2020 einstweilen bis zur
Entscheidung im Widerspruchsverfahren ein. Zur Begründung verwies es auf einen
an die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens ergangenen Hinweis vom 21. Januar
2021. Hierin führte die Kammer aus, dass sie nicht der Ansicht sei, die Beschwerde-
führerin in ihrem Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt zu haben. Die Hin-
weise seien nur zu Lasten der Antragstellerin gegangen und hätten zudem zu einer
teilweisen Antragsrücknahme geführt. Da sich die einstweilige Verfügung mit dem
decke, was im Rahmen der vorprozessualen Abmahnung geltend gemacht worden
sei, bestehe kein Informationsvorsprung auf Seiten der Antragstellerin. Im Hinblick
auf die zuletzt ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts beab-
sichtige die Kammer dennoch, dem Antrag der Beschwerdeführerin zu entsprechen.

 Daraufhin erklärte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweili-   17
gen Anordnung mit Schriftsatz vom 9. Februar 2021 für erledigt und beantragte dies-
bezüglich Auslagenerstattung durch das Land Berlin.

 7. Auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2021 hin bestätigte das Landgericht      18
mit Urteil vom gleichen Tag die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene einst-
weilige Verfügung vom 10. November 2020. Am 4. Mai 2021 setzte das Landgericht
auf Antrag der Beschwerdeführerin der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens eine
Frist zur Klageerhebung (§§ 936, 926 Abs. 1 ZPO).

  8. Der Begünstigten des Ausgangsverfahrens sowie der Senatsverwaltung für Jus-       19
tiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin wurde Gelegenheit zur Stel-
lungnahme gewährt. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

                                         II.
 Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93c              20
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen vor. Die für die Verfas-
sungsbeschwerde maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung
der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet.




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 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3.         21
Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Be-
schlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn.
12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR
2740/20 -, Rn. 16 und vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 13 ff.).

 a) Die Beschwerdeführerin hat die Verfassungsbeschwerde zwar nicht innerhalb           22
der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben, ihr ist jedoch Wiederein-
setzung in den vorigen Stand zu gewähren.

  aa) Der Beschluss des Landgerichts wurde der Beschwerdeführerin am 7. Dezem-          23
ber 2020 zugestellt, die Beschwerdefrist war damit gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2
BVerfGG bei Eingang der Verfassungsbeschwerde am 19. Januar 2020 bereits ver-
strichen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ändert hieran auch die deut-
lich hinausgezögerte Zusendung der gerichtlichen Hinweise durch das Landgericht
nichts. Es handelt sich dabei nicht um einen weiteren isolierten Verstoß gegen die
prozessuale Waffengleichheit. Vielmehr ist das Vorgehen des Landgerichts eine
Fortführung der im Erlassverfahren erfolgten Verstöße (siehe hierzu unter 2.). Der
Beginn der Monatsfrist mit Zustellung der angegriffenen Entscheidung ergibt sich aus
dem eindeutigen Wortlaut des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.

  bb) Der Beschwerdeführerin ist jedoch auf ihren fristgerechten Antrag hin Wieder-     24
einsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG zu gewähren. Die erst
sehr späte Möglichkeit zur Kenntnisnahme der allein an die Antragstellerin ergange-
nen gerichtlichen Hinweise stellt einen von der Beschwerdeführerin nicht verschulde-
ten Hinderungsgrund dar.

  Tauglicher Hinderungsgrund im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist jeder          25
Grund, der es dem Beschwerdeführer – trotz dessen Willen die Verfahrenshandlung
rechtzeitig vorzunehmen – objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar macht, die
streitgegenständliche Handlung in der Frist vorzunehmen (BVerfGE 71, 305 <348>).
Verschuldet ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Beschwerdeführer die Frist we-
gen fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens nicht einhalten konnte. Angesichts
des Bezugs zu Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG dürfen die Anforderungen an
die individuellen Sorgfaltspflichten nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 25, 158
<166>; 135, 126 <139 Rn. 33>). Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags
müssen sowohl der Hinderungsgrund als auch die Umstände, die für die Beurteilung
des Verschuldens maßgebend sind, dargelegt werden. Erforderlich ist eine substan-
tiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesent-
lichen Tatsachen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
9. April 2008 - 2 BvR 454/08 -, Rn. 3 und vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 751/11 -,
Rn. 4 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR
162/16 -, Rn. 26).

 Der Beschwerdeführerin lagen die vom Landgericht der Antragstellerin erteilten Hin-    26
weise erst am 5. Januar 2021 vor. Zwar ergab sich bereits aus dem Schriftsatz der


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Antragstellerin vom 28. Oktober 2020, der der Beschwerdeführerin mit der einstwei-
ligen Verfügung am 7. Dezember 2020 übermittelt worden war, dass das Landge-
richt mindestens einen Hinweis erteilt hatte. Ohne Kenntnis des genauen Inhalts der
der Antragstellerin erteilten gerichtlichen Hinweise war es den Bevollmächtigten der
Beschwerdeführerin jedoch nicht möglich, die Erfolgsaussichten einer Verfassungs-
beschwerde abschließend zu beurteilen. Der Beschwerdeführerin verblieben bei Ein-
treffen der Abschriften am 5. Januar 2021 von der Monatsfrist nur noch zwei Tage
für die rechtliche Bewertung und das Verfassen einer Beschwerdeschrift. Angesichts
dessen war es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, innerhalb dieser kurzen Zeit
noch fristgemäß Verfassungsbeschwerde zu erheben.

  Zudem beruht die späte Zusendung der Unterlagen nach dem Vorbringen der Be-            27
schwerdeführerin allein auf der Untätigkeit des Landgerichts. Die Beschwerdeführe-
rin trifft damit kein Verschulden. Bereits mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 hatten
die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin beim Landgericht die Übersendung et-
waiger gerichtlicher Schreiben oder Aktennotizen erbeten. Sie hatten sich unmittel-
bar nach Kenntnis der gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Verfügung darum
bemüht, an alle für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbe-
schwerde notwendigen Unterlagen zu gelangen. Da das Landgericht zunächst untä-
tig blieb, gingen die Abschriften der Hinweise erst nach zweimaliger Nachfrage und
nahezu einen Monat später bei den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin ein.

 Eine Wiedereinsetzung ist damit geboten.                                                28

  b) Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Beschwerdefüh-        29
rerin macht eine Rechtsverletzung unmittelbar durch die Handhabung des Prozess-
rechts im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend. Sie wen-
det sich dabei gegen ein bewusstes Übergehen ihrer prozessualen Rechte. Eine
Missachtung von Verfahrensrechten als solche kann insbesondere mit dem Antrag
auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 924 Abs. 3 i.V.m. § 707 Abs.
1 Satz 2 ZPO) nicht geltend gemacht werden, denn im Rahmen dessen sind die Er-
folgsaussichten in der Sache maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12 und vom 17. Juni
2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12). Auch darüber hinaus gibt es keinen Rechtsbehelf,
mit dem die Verletzung der prozessualen Waffengleichheit als solche vor den Fach-
gerichten geltend gemacht werden könnte. Die Verfassungsbeschwerde kann daher
ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung erhoben werden (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1
BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni
2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12 und
vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16).

 c) Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach betont hat, kann nicht jede        30
Verletzung prozessualer Rechte unter Berufung auf die prozessuale Waffengleich-
heit im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde geltend ge-



                                         7/12

macht werden. Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinter-
esses (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Septem-
ber 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11 und vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -,
Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR
1078/19 u.a. -, Rn. 3; vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9 und vom 4. Februar
2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 15 ff.).

  Die bloße Geltendmachung eines error in procedendo genügt hierfür nicht (vgl.         31
BVerfGE 138, 64 <87 Rn. 71> m.w.N. - zu Art. 101 Abs. 1 GG). Anzunehmen ist ein
Feststellungsinteresse jedoch insbesondere, wenn eine Wiederholung der angegrif-
fenen Maßnahme zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 91, 125 <133>), also eine hinrei-
chend konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten rechtli-
chen und tatsächlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen würde.
Dafür bedarf es näherer Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3). Das Bestehen
einer Wiederholungsgefahr setzt demnach voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem
Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätz-
lich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen
Maßstäbe nicht ausrichten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Se-
nats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 10; vom 23. September 2020 - 1 BvR
1617/20 -, Rn. 6 und vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 17).

  Solch ein besonderes Feststellungsinteresse ist vorliegend gegeben. Ausweislich       32
des Vortrags der Beschwerdeführerin sowie vier innerhalb eines relativ kurzen Zeit-
raums aufgrund von Entscheidungen der Berliner Pressekammer ergangenen einst-
weiligen Anordnungen (BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom
3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -; vom 22. De-
zember 2020 - 1 BvR 2740/20 - und vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -) handelt
es sich bei der angegriffenen Vorgehensweise des Landgerichts um keinen Einzel-
fall. Zudem verdeutlichen auch die Ausführungen der Pressekammer selbst in ihrem
Hinweis vom 21. Januar 2021, dass ein grundsätzliches Missverständnis darüber be-
steht, wann richterliche Hinweise der Gegenseite zur Kenntnis zu bringen sind (vgl.
dazu unten unter 2. a bb).

 2. Der Erlass der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht hat die Beschwer-      33
deführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.

  a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits        34
entschieden (vgl. die Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Sep-
tember 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff. und vom 30. September 2018 - 1 BvR
2421/17 -, Rn. 27 ff.; sowie die Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3.
Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14;
vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 19 ff. und vom 4. Februar 2021 - 1
BvR 2743/19 -, Rn. 20 ff.).



                                         8/12

  aa) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist eine Ausprägung der           35
Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und si-
chert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Partei-
en vor Gericht. Das Gericht muss den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrens-
ordnung gleichermaßen die Möglichkeit einräumen, alles für die gerichtliche
Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs
erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Die
prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrund-
satz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit
ist. Als prozessuales Urrecht (vgl. BVerfGE 70, 180 <188>) gebietet dieser, in einem
gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör
und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Ent-
scheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 <96 f.>; 57, 346 <359>). Entbehr-
lich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen. Voraussetzung der Verwei-
sung auf eine nachträgliche Anhörung ist, dass ansonsten der Zweck des
einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde (vgl. näher BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn.
15). Im Presse- und Äußerungsrecht kann jedenfalls nicht als Regel von einer Erfor-
derlichkeit der Überraschung des Gegners bei der Geltendmachung von Ansprüchen
ausgegangen werden (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Se-
nats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 31; Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 21).

  bb) Auch wenn über Verfügungsanträge in äußerungsrechtlichen Angelegenheiten          36
angesichts der Eilbedürftigkeit nicht selten zunächst ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden muss, berechtigt dies das Gericht nicht dazu, die Gegenseite bis
zur Entscheidung über den Verfügungsantrag aus dem Verfahren herauszuhalten
(vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September
2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 bis 24). Eine stattgebende Entscheidung über den
Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die
Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und weiteren an das Gericht gerichteten
Schriftsätzen geltend gemachte Vorbringen zu erwidern (BVerfG, Beschlüsse der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 21 so-
wie vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 23).

 Gehör ist insbesondere auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller            37
Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst
nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt (BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24;
siehe auch Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR
1379/20 -, Rn. 16 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 23). Entspre-
chend ist es verfassungsrechtlich geboten, den jeweiligen Gegner vor Erlass einer
Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller, in-
dem auch ihm die richterlichen Hinweise zeitnah mitgeteilt werden. Dies gilt insbe-



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sondere, wenn es bei Rechtsauskünften in Hinweisform darum geht, einen Antrag
gleichsam nachzubessern oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten abzuge-
ben. Soweit Hinweise erteilt werden, ist der Gegenseite dies mit Blick auf die Nutzung
dieser Hinweise in diesem oder in anderen gegen den Antragsgegner gerichteten
Verfahren selbst im Falle der Ablehnung eines Antrags unverzüglich mitzuteilen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 -
1 BvR 2421/17 -, Rn. 36 und 39). Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehr-
wöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen aus-
tauschen, ohne den Antragsgegner in irgendeiner Form einzubeziehen, ist mit den
Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes unvereinbar (BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; Be-
schlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 - Rn.
19 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 23).

 b) Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss die Beschwerdefüh-         38
rerin offenkundig in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleich-
heit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

  Durch Erlass der einstweiligen Verfügung ohne jegliche Einbeziehung der Be-            39
schwerdeführerin war vorliegend keine Gleichwertigkeit ihrer prozessualen Stellung
gegenüber der Verfahrensgegnerin gewährleistet. Das Landgericht äußerte sich im
Rahmen seiner schriftlichen Hinweise allein gegenüber der Antragstellerin zu seiner
vorläufigen Rechtsauffassung in der Sache. Die Antragstellerin hatte daraufhin Gele-
genheit Stellung zu nehmen, ergänzte ihren Vortrag mit dem Schriftsatz vom 28. Ok-
tober 2020 und nahm ihren Antrag auf den zweiten richterlichen Hinweis vom 3. No-
vember 2020 hin teilweise zurück. Die Beschwerdeführerin hingegen erfuhr erst nach
Erlass der sie belastenden einstweiligen Verfügung, dass ein Verfahren anhängig
war und dass das Gericht Hinweise erteilt hatte. Auch eine Gelegenheit, sich zum
weiteren Vorbringen der Antragstellerin zu äußern, wurde ihr nicht gegeben. Er-
schwerend kommt hinzu, dass das Landgericht der Beschwerdeführerin erst nach
mehrmaliger Nachfrage und zudem acht Wochen nach Erlass der gegen sie gerich-
teten einstweiligen Verfügung die gerichtlichen Hinweise zukommen ließ, so dass der
Beschwerdeführerin erst ab diesem Zeitpunkt das gesamte Prozessgeschehen be-
kannt war.

  Dass rechtliches Gehör zu gewähren ist, wenn das Gericht dem Antragsteller Hin-        40
weise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach
Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt, hatte die Kammer dem Land-
gericht Berlin in bereits zwei Entscheidungen aus dem letzten Jahr mitgeteilt
(BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR
1246/20 -, Rn. 19 mit Verweis auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 26). Auch vorliegend
wäre die Einbeziehung der Beschwerdeführerin durch das Gericht vor Erlass der Ver-
fügung offensichtlich geboten gewesen. In den nahezu vier Wochen zwischen Ein-


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gang des Verfügungsantrags am 14. Oktober 2020 bei Gericht und dem Erlass der
einstweiligen Verfügung am 10. November 2020 bestand hinreichend Zeit dafür. Un-
zulässig ist es jedoch, wegen einer gegebenenfalls durch die Anhörung des An-
tragsgegners befürchteten Verzögerung oder wegen einer durch die Stellungnahme
erforderlichen, arbeitsintensiven Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antrags-
gegners bereits in einem frühen Verfahrensstadium gänzlich von einer Einbeziehung
der Gegenseite abzusehen und sie stattdessen bis zum Zeitpunkt der auf Wider-
spruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung mit einem einseitig erstrittenen ge-
richtlichen Unterlassungstitel zu belasten.

 3. Angesichts des Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit kommt es auf     41
eine Prüfung der Verletzung weiterer Grundrechte nicht an.

 4. Der wiederholte Verstoß der Pressekammer des Landgerichts gegen das Gebot        42
der prozessualen Waffengleichheit bei einstweiligen Anordnungen gibt Anlass, auf
die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
hinzuweisen (§ 31 Abs. 1, § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, dazu BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06 -, Rn. 26 ff.).
Bei zukünftigen Verstößen gegen die Waffengleichheit durch die Berliner Presse-
kammer wird die Kammer ein Feststellungsinteresse für eine Verfassungsbeschwer-
de oder einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG stets als ge-
geben ansehen.

                                        III.
 Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfahren über den Antrag auf       43
Erlass einer einstweiligen Anordnung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.

 Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung     44
mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstands-
werts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>;
BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                45

                  Paulus                        Christ                   Härtel




                                        11/12

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Janu-
                ar 2022 - 1 BvR 123/21 - Rn. (1 - 45), http://www.bverfg.de/e/
                rk20220111_1bvr012321.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220111.1bvr012321




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