BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1432/21 -




                            IM NAMEN DES VOLKES

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

des Herrn (…) ,

- Bevollmächtigter:   Rechtsanwalt Matthias Höllerer
                      in Sozietät Kanzlei am Münster,
                      Münsterplatz 13, 89073 Ulm -

gegen     a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

          vom 2. Juli 2021 - 10 CE 21.392, 10 CE 21.389 -,

          b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg

          vom 18. Januar 2021 - Au 1 E 20.2659 -,

          c) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg

          vom 18. Januar 2021 - Au 1 E 20.2809 -,

          d) den Bescheid des Landratsamts Oberallgäu

          vom 4. Dezember 2020 - SG 43 -,

          e) den Bescheid des Landratsamts Oberallgäu

          vom 18. November 2020 - SG 43 -


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
    und Beiordnung von Rechtsanwalt Matthias Höllerer, Ulm,

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch


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                                 den Richter Huber

                                 und die Richterinnen Kessal-Wulf,

                                 Wallrabenstein

am 22. Dezember 2021 einstimmig beschlossen:

        Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli
        2021 - 10 CE 21.392, 10 CE 21.389 - verletzt den Beschwerdeführer in
        seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
        des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben.

        Die Sache wird an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurück-
        verwiesen.

        Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
        angenommen.

        Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-
        nung.

        Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Aus-
        lagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren
        über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstat-
        ten. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewäh-
        rung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.

                                   Gründe:

                                        A.
 Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen es dem         1
Beschwerdeführer zuzumuten ist, zur Durchführung eines Visumverfahrens in sei-
nem Heimatland die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und damit eine we-
nigstens vorübergehende Trennung von seinen hier aufenthaltsberechtigten Kindern
hinzunehmen.

                                         I.
 1. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17.        2
September 2013 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Der Be-
schwerdeführer ist mit drei Alias-Personalien betreffend einen zweiten Vornamen,
den Geburtstag und das Jahr – variierend zwischen 1974 und 1990 – sowie den Ge-
burtsort – variierend zwischen Ghana und Nigeria – geführt.

 2. Der Beschwerdeführer hat mit einer nigerianischen Staatsangehörigen 2015 und       3
2016 zunächst zwei Kinder bekommen. Der Mutter und den beiden Kindern wurde
die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sodass sie ein Aufenthaltsrecht in der Bundes-
republik Deutschland besitzen. Daneben ist der Beschwerdeführer Vater eines 2017


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in Halle (Saale) geborenen weiteren Kindes, das die eritreische Staatsangehörigkeit
besitzt. Auch diesem Kind wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

  3. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kempten (Allgäu)       4
vom 7. September 2018 wegen Bedrohung in Tatmehrheit mit Körperverletzung zu
einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, weil er die Mutter seiner 2015 und
2016 geborenen Kinder mit dem Tod bedroht, sie ins Gesicht geschlagen und gegen
einen Stuhl geschubst hatte. Die Geschädigte und der Beschwerdeführer versöhnten
sich und gingen wieder eine Partnerschaft ein, aus der am 4. September 2020 ein
drittes Kind hervorging. Im Asylverfahren dieses Kindes ist noch keine Entscheidung
ergangen. Der Beschwerdeführer wohnt nicht mit seinen Familienangehörigen zu-
sammen, besitzt jedoch ein Sorgerecht und kümmert sich nach den Feststellungen
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (im Folgenden: Verwaltungsgerichtshof)
intensiv um die drei Kinder.

  4. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid     5
vom 10. April 2018 ab; zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nicht vor-
lägen, und drohte die Abschiebung an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsver-
bot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf einen Monat ab dem Tag der Ab-
schiebung. Der Bescheid wurde am 1. Mai 2018 bestandskräftig.

 5. Das Landratsamt Oberallgäu – Amt für Migration – (im Folgenden: Ausländerbe-        6
hörde) lehnte mit Bescheid vom 17. September 2019 die Erteilung einer Aufenthalts-
erlaubnis ab. Für abgelehnte Asylbewerber bestehe eine Titelerteilungssperre nach
§ 10 Abs. 3 AufenthG. Des Weiteren erfülle der Beschwerdeführer mehrere allgemei-
ne Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG nicht; unter anderem sei er ohne
das erforderliche Visum eingereist.

  6. Der Beschwerdeführer wies am 19. Oktober 2019 nach, dass er sich für einen         7
Termin zur Visumbeantragung am deutschen Generalkonsulat in Lagos (im Folgen-
den: Auslandsvertretung) registriert hatte. Auf Vorschlag der Ausländerbehörde ver-
einbarten sie und der Beschwerdeführer am 5. Mai 2020, dass er bis zum 15. Sep-
tember 2020 den genauen Termin zur Visumbeantragung und das Ausreisedatum
mitteile und dass der Beschwerdeführer bei Vorlage des Sprachnachweises eine
Vorabzustimmung erhalten könne. Im Gegenzug würde er bis zur Ausreise zwecks
Nachholung des Visumverfahrens weiterhin geduldet.

 7. Am 3. September 2020 und am 9. September 2020 ließ der Beschwerdeführer             8
mitteilen, er habe am 25. September 2020 einen Termin bei der Auslandsvertretung.
Das sei ihm jedoch erst am 28. August 2020 mitgeteilt worden; die Zeit sei nicht aus-
reichend, um ein finanzierbares Flugticket zu buchen und eine für die notwendige
siebentätige Quarantäne geeignete Unterkunft in Lagos zu finden sowie die notwen-
digen Tests auf das Corona-Virus zu organisieren. Die Ausländerbehörde teilte am
10. September 2020 mit, sie stimme einer Stornierung des Termins nicht zu.

 8. Am 16. September 2020 ließ der Beschwerdeführer mitteilen, er könne das für         9



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die Vorabzustimmung lediglich fehlende Sprachzertifikat A1 noch nicht vorlegen, da
der Test erst in der vorherigen Woche durchgeführt worden sei.

  9. Mit Schreiben vom 22. September 2020 teilte der Beschwerdeführer zudem mit,      10
dass er am 16. September 2020 habe nach Nigeria fliegen wollen, jedoch sei seine
dreijährige Tochter am 15. September 2020 ins Krankenhaus eingewiesen und erst
am 17. September 2020 wieder entlassen worden; zum Nachweis fügte er Unterla-
gen des Krankenhauses bei. Nach dem Krankenhausaufenthalt habe er nicht mehr
nach Nigeria fliegen können, weil er aufgrund der pandemiebedingten Quarantäne-
maßnahmen den Termin nicht mehr hätte einhalten können. Der Beschwerdeführer
stornierte den Termin bei der Auslandsvertretung und registrierte sich am 22. Sep-
tember 2020 für die Zuteilung eines neuen Termins.

                                        II.
  1. Einen Antrag auf weitere Duldung lehnte die Ausländerbehörde mit angegriffe-     11
nem Bescheid vom 18. November 2020 ab und räumte hierin dem Beschwerdeführer
eine Ausreisefrist bis zum 28. Dezember 2020 ein. Die Voraussetzungen für die Er-
teilung einer Duldung lägen nicht vor. Die Abschiebung sei insbesondere rechtlich
möglich. Dem Beschwerdeführer sei die Trennung von seinen Kindern, um das Vi-
sumverfahren nachzuholen, zumutbar. Die nun unter Umständen etwas länger an-
dauernde Trennung obliege allein der Verantwortung des Beschwerdeführers. Art. 6
GG gewähre keinen dauerhaften Anspruch auf Erteilung einer Duldung, zumal mit
Nachholung des Visumverfahrens eine Rückkehr ins Bundesgebiet möglich sei und
daher keine dauerhafte Trennung der Kinder von ihrem Vater erfolge.

 Über die gegen den Bescheid vom 18. November 2020 erhobene Klage ist in der          12
Hauptsache noch nicht entschieden.

  2. Am 4. November 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Auf-     13
enthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Den Antrag lehnte die Ausländerbehör-
de mit angegriffenem Bescheid vom 4. Dezember 2020 ab. Die Erteilung einer Auf-
enthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheide aus. Es fehle insbesondere an
der rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise. Für das Visumverfahren sei ausdrücklich
auf die Möglichkeit einer Vorabzustimmung hingewiesen worden, um die Zeit des
Getrenntlebens von der Familie zu verkürzen. Der Beschwerdeführer habe es selbst
in der Hand gehabt, sich bereits von Deutschland aus um ein Einreisevisum zur Fa-
milienzusammenführung bei der Auslandsvertretung zu bemühen.

 Auch über die gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2020 erhobene Klage ist noch        14
nicht entschieden.

 3. Am 10. Dezember 2020 beantragte der Beschwerdeführer einstweiligen Rechts-        15
schutz mit dem Ziel, ihn bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG weiter zu dulden.
Den Antrag lehnte das Bayerische Verwaltungsgerichts Augsburg (im Folgenden:
Verwaltungsgericht) mit angegriffenem Beschluss vom 18. Januar 2021 - Au 1 E


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20.2659 - ab.

  Es bestehe kein Anordnungsanspruch. Die vom Beschwerdeführer dargelegten           16
Gründe genügten insbesondere nicht für die Annahme, dass die Ausreise bezie-
hungsweise Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich wäre, wie es § 25 Abs.
5 Satz 1 AufenthG und § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG voraussetzten. Die Feststellung
allein, der Beschwerdeführer habe (möglicherweise) einen verfassungsrechtlichen
Anspruch auf einen Daueraufenthalt zur Ausübung der Personensorge für seine Kin-
der, führe noch nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise. Soweit die
Nachholung des Visumverfahrens im Ausland erforderlich sei, sei dessen Durchfüh-
rung nicht von vorneherein unzumutbar, auch wenn es mit einer vorübergehenden
Trennung der Familie verbunden sei. Zudem sei davon auszugehen, dass ein even-
tuell bestehendes Daueraufenthaltsrecht des Beschwerdeführers aufgrund des ver-
fassungsrechtlichen Schutzes seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet auch bei
der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der außergewöhnlichen Härte und
der Ausübung des Ermessens im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG durchgreifen müsse, soweit eine schützenswerte
familiäre Gemeinschaft vorliege und diese nur im Bundesgebiet gelebt werden kön-
ne.

  4. Mit weiterem, ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 18. Januar 2021 - Au 1 E    17
20.2809 - lehnte das Verwaltungsgericht einen am 28. Dezember 2020 gestellten An-
trag ab, dem Beschwerdeführer vorläufig die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu ge-
statten. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf einen Anordnungsanspruch be-
rufen. Er habe weder einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der ihn
gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtige,
noch könne er eine Duldung beanspruchen, welche im Hinblick auf § 32 Abs. 1 Satz
1 BeschV Voraussetzung für die Gestattung einer Beschäftigung sei.

  5. Gegen die beiden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts legte der Beschwerde-       18
führer Beschwerde ein.

 Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 legte der Antragsgegner, der Freistaat Bayern,   19
eine Auskunft der Visaabteilung der Auslandsvertretung an die Ausländerbehörde
vom 17. Februar 2021 vor, in der es heißt:

         „[G]enerell gilt für (nachzuholende) Visumverfahren in Nigeria Fol-
        gendes:

         Urkundenüberprüfung:

          Aufgrund gravierender Mängel im nigerianischen Urkundswesen
        lässt das deutsche Generalkonsulat in Lagos in fast allen Familien-
        zusammenführungsfällen die Identität der Antragsteller prüfen – ins-
        besondere, wenn der Fall über die regulären Zweifel hinaus gehen-
        de Punkte für eine Urkundenüberprüfung bietet (z.B. bei
        Antragstellern mit Aliasidentitäten). […]


                                        5/17

          Das Urkundenüberprüfungsverfahren dauert derzeit mindestens
        fünf Monate, je nachdem, wie schnell die notwendigen Unterlagen
        seitens des Antragstellers vorgelegt werden. Zu beachten ist hier-
        bei, dass Referenzpersonen in Nigeria befragt werden müssen, Ein-
        sicht in Standesamtsregister aber auch in Schulregister und/oder
        Kirchenbücher genommen wird. Dies nimmt bei einem Flächenstaat
        wie Nigeria eine gewisse Zeit in Anspruch, eine Beschleunigung des
        Verfahrens ist nicht möglich. […]

         Terminbuchung:

         Das kostenfreie Online-Terminvergabesystem des Auswärtigen
        Amts wird […] auch am Generalkonsulat in Lagos eingesetzt. […]
        Eine Buchung auf anderem Wege ist grundsätzlich nicht möglich. In
        Lagos besteht in allen Visumkategorien eine hohe Visumnachfrage,
        auch beim Familiennachzug. Das Auswärtige Amt bemüht sich, be-
        stehende Wartezeiten (ca. ein Jahr) so weit wie möglich zu reduzie-
        ren. […]

         Dauer Visumverfahren – Nachzug mit Vorabzustimmung:

          Eine Vorabzustimmung verkürzt das Verfahren – allerdings ledig-
        lich um die Übersendung des Antrages und das jeweilige Abwarten
        der Rückmeldung der Ausländerbehörde. Die Dauer des Visumver-
        fahrens in den Fällen des Ehegattennachzugs (nach Art. 6 GG
        schützenswerte Verbindung zwischen den Eheleuten vorausge-
        setzt) beträgt ab der Einreichung des vollständigen Visumantrags
        (vgl. hierzu das Merkblatt des Generalkonsulates in Lagos) an ei-
        nem zuvor gebuchten Online-Termin zur Familienzusammenfüh-
        rung bei gleichzeitiger Vorlage der Vorabzustimmung und einer be-
        reits durchgeführten Urkundenüberprüfung, bei der die Identität des
        Antragstellers geklärt wurde, derzeit mindestens fünf Wochen. […]
        Sofern die Durchführung einer Urkundenüberprüfung zur Identitäts-
        feststellung nicht notwendig sein sollte, ist bei Vorlage einer Vorab-
        zustimmung mit einer Bearbeitungszeit von mindestens fünf Wo-
        chen zu rechnen. Die Prüfung der Notwendigkeit erfolgt im Rahmen
        der Visumbeantragung. Eine Vorabprüfung hinsichtlich der Notwen-
        digkeit ist nicht möglich.

         Eine Beschleunigung des Verfahrens ist leider nicht möglich.“

 6. Die gegen die beiden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwer-    20
de wies der Verwaltungsgerichtshof mit angegriffenem Beschluss vom 2. Juli 2021 -
10 CE 21.392, 10 CE 21.389 - zurück. Der Verwaltungsgerichtshof legte die Be-
schwerde dahingehend aus, dass der Beschwerdeführer eine einstweilige Duldung
nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG beziehungsweise eine einstweilige Verfahrens-



                                         6/17

duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG
sowie § 25 Abs. 5 AufenthG begehre (Verfahren 10 CE 21.392), außerdem eine
einstweilige Beschäftigungserlaubnis nach § 4a Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit
§ 32 Abs. 1 BeschV (Verfahren 10 CE 21.389). Die so verstandenen, zur gemein-
samen Entscheidung verbundenen Beschwerden seien jedoch unbegründet. Ein An-
ordnungsanspruch sei nicht genügend dargelegt und glaubhaft gemacht.

 a) Dies gelte zum einen für den Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Der Abschie-     21
bung stünden nicht die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesge-
biet nach Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK wegen der Unzumutbarkeit der Nachholung
des Visumverfahrens entgegen.

  aa) Art. 6 GG und die daraus nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-         22
richts folgenden Maßgaben seien gewahrt. Ein ohne das erforderliche Visum einge-
reister Asylbewerber habe daher nach dem erfolglosen Abschluss seines Asylverfah-
rens grundsätzlich – nicht anders als jeder andere Ausländer – ein
Sichtvermerkverfahren im Heimatland durchzuführen. Der Ausländer habe es durch
die Gestaltung seiner Ausreise selbst in der Hand, die für die Durchführung des Vi-
sumverfahrens erforderliche Dauer seiner Abwesenheit im Bundesgebiet möglichst
kurz zu halten, indem er beispielsweise – unter Mitwirkung der zuständigen Auslän-
derbehörde – deren Vorabzustimmung einhole.

 Dass ein Betroffener ein kleines Kind habe, das ein Bleiberecht im Bundesgebiet        23
habe beziehungsweise mit deutscher Staatsangehörigkeit im Familienverband des
Betroffenen lebe, sei nicht als besonderer Umstand des Einzelfalls zu werten, der die
Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar mache, da es im Verantwortungsbe-
reich des Ausländers liege, die Ausreisemodalitäten und den Ausreisezeitpunkt in
Absprache mit der Ausländerbehörde so familienverträglich wie möglich zu gestalten.
Allerdings müsse die Dauer des Visumverfahrens absehbar sein. Dazu müsse unter
anderem geklärt sein, ob die grundsätzliche Möglichkeit zum Familiennachzug be-
stehe.

 bb) Gemessen an diesen Maßstäben zeige der Beschwerdeführer nicht auf, dass            24
die mit der Nachholung des Visumverfahrens verbundene Trennung unzumutbar wä-
re. Es sei zu seinen Gunsten von dem Bestehen einer schützenswerten familiären
Beistands- und Erziehungsgemeinschaft auszugehen. Allerdings sei mit Blick hierauf
und die entgegenstehenden öffentlichen Interessen eine unzumutbar lange Tren-
nung der Familie nicht zu befürchten.

  Der Beschwerdeführer habe es (schon) bisher selbst in der Hand gehabt, einen Auf-     25
enthalt in Nigeria zur Durchführung eines Visumverfahrens und damit die Trennung
von seinen Familienangehörigen so kurz wie möglich zu halten; die Ausländerbehör-
de habe ihm hierzu die entsprechenden Möglichkeiten eingeräumt. Der Beschwerde-
führer habe seinen Teil der Vereinbarung, die er zuvor mit der Ausländerbehörde ge-
schlossen habe, nicht eingehalten, da er nicht zur Wahrnehmung des Termins zur
Visumbeantragung nach Nigeria ausgereist sei. Soweit der Beschwerdeführer gel-


                                         7/17

tend gemacht habe, er hätte den Termin bei der Auslandsvertretung wegen der plötz-
lichen Krankenhauseinweisung seiner Tochter nicht wahrnehmen können, sah es
zwar die Krankenhauseinweisung als glaubhaft gemacht an, nicht aber den Ausrei-
sewillen des Beschwerdeführers.

  Die in Rede stehende Dauer für die Durchführung des Visumverfahrens sei im Sin-      26
ne der aufgezeigten Maßstäbe auch weiter absehbar. Der Beschwerdeführer habe
selbst vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass er sich am 22. September 2020 er-
neut für einen Termin zur Visumbeantragung bei der Auslandsvertretung registriert
habe. Daher sei zu erwarten, dass er in den nächsten Wochen erneut einen Termin
erhalten dürfte, denn die Wartezeit hierfür betrage nach wie vor „ca. ein Jahr“. Die
Ausländerbehörde habe auch bekräftigt, dass sie dem Beschwerdeführer zur Be-
schleunigung des Verfahrens weiterhin eine Vorabzustimmung nach § 31 AufenthV
in Aussicht stelle. Der dafür noch fehlende Sprachnachweis dürfte ebenfalls zu er-
bringen sein, da nach Aktenlage der Sprachtest bereits im September 2020 stattge-
funden habe. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde die
ihm bisher gewährte Ausreisefrist noch entsprechend verlängern würde, sofern der
Beschwerdeführer glaubhaft mache, dass er bereit sei, im Hinblick auf einen zu er-
wartenden Termin zur Visumbeantragung in Lagos rechtzeitig vorher nach Nigeria
auszureisen.

 Die Bearbeitungszeit ab Antragstellung im Fall einer Vorabzustimmung und der Ent-     27
behrlichkeit einer Urkundenüberprüfung zur Identitätsfeststellung dauere derzeit
„mindestens fünf Wochen“.

  Nichts anderes ergebe sich dadurch, dass der Beschwerdeführer auf die von der        28
zuständigen Auslandsvertretung zu berücksichtigenden Prüfungsmaßstäbe für die
spätere Erteilung eines Visums nach § 36 Abs. 2 AufenthG in den Verwaltungsvor-
schriften und dem Visa-Handbuch des Auswärtigen Amtes, speziell zu dem Begriff
der außergewöhnlichen Härte, verweise. Das streitgegenständliche Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes betreffe lediglich die Erteilung einer einstweiligen Dul-
dung; es könne hierin offenbleiben, ob und in welchem Umfang bezüglich der Frage
der absehbaren tatsächlichen Dauer der Trennung eine Inzidentprüfung der Erfolgs-
aussichten des weder gestellten noch beschiedenen Antrags auf Erteilung eines sol-
chen Visums möglich oder erforderlich sei. Es bestehe auch gegenüber der Aus-
landsvertretung ein Vorrang der Bindungswirkung der Verfassungsnorm des Art. 6
GG gegenüber einfachem Gesetzesrecht und den Verwaltungsvorschriften. Außer-
dem blende der Beschwerdeführer aus, dass die Ausländerbehörde ihm eine Vorab-
zustimmung in Aussicht gestellt habe.

 Zwar könne die Auslandsvertretung die Erteilung des beantragten Visums trotz Vor-     29
abzustimmung mit eigenständigen Erwägungen zu den aufenthaltsrechtlichen Maß-
stäben ablehnen. Allerdings bestehe in der Praxis zwischen Auslandsvertretung und
Ausländerbehörde insoweit regelmäßig Übereinstimmung. Konkrete Anhaltspunkte,
die ausnahmsweise eine Abweichung nahelegen würden, habe der Beschwerdefüh-



                                        8/17

rer weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Es spreche bei summarischer Prü-
fung im vorliegenden Fall vieles dafür, dass das Visum werde erteilt werden können.

  b) Der Beschwerdeführer habe auch einen Anspruch auf Erteilung einer Verfah-          30
rensduldung nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Diese könnte nur
ausnahmsweise zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erteilt werden, wenn
eine Aussetzung der Abschiebung notwendig sei, um die für die Erteilung einer Auf-
enthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraus-
setzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen,
dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugu-
tekommen kann. Für eine derartige ausnahmsweise Erteilung sei erforderlich, dass
mit hinreichender Sicherheit die geltend gemachte Anspruchsgrundlage einschlägig
sei und deren Voraussetzungen gegeben seien.

  Der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, dass diese Anforderungen erfüllt sei-     31
en. Es fehle jedenfalls an der speziellen Erteilungsvoraussetzung der rechtlichen Un-
möglichkeit der Ausreise (mit Verweis auf a]). Selbst wenn man dies abweichend be-
urteilen würde, ergäbe sich nichts anderes, da der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 5
Satz 3 AufenthG entgegenstünde. Danach dürfe eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt
werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sei. Ein Ver-
schulden des Beschwerdeführers wäre jedoch zu bejahen. Der Beschwerdeführer
habe den ihm eingeräumten Termin zur Visumbeantragung bei der Auslandsvertre-
tung am 25. September 2020 nicht wahrgenommen, ohne dass er hierfür plausible
Gründe habe vortragen können.

 c) Auch ein Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis sei         32
nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Es fehle bereits an einem An-
spruch auf eine Duldung oder auf einen Aufenthaltstitel.

                                         B.

                                         I.
  Der Beschwerdeführer hat am 12. August 2021 Verfassungsbeschwerde erhoben             33
und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er rügt die Verlet-
zung seines Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, das ausländerrechtliche Schutzwir-
kungen entfalte und dazu verpflichte, bei Entscheidungen über ein Aufenthaltsbegeh-
ren bestehende familiäre Bindungen des Ausländers in der Bundesrepublik
Deutschland zu berücksichtigen. Die zu erwartende langfristige Trennung des Be-
schwerdeführers von seinen Kindern verletze ihn, aber auch seine Kinder in seinen
beziehungsweise ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 GG. Erstens sei zu befürch-
ten, dass dem Beschwerdeführer gar kein Visum erteilt werde. Zweitens wäre mit ei-
ner erheblich längeren Verfahrensdauer zu rechnen als jenen einigen Wochen, die
die angegriffenen Rechtsakte zugrunde legten. Der Beschwerdeführer rügt ferner die
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.




                                         9/17

                                         II.
 Gelegenheit zur Stellungnahme hatten die Ausländerbehörde sowie das Bayerische        34
Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

  1. Die Ausländerbehörde hat mit Schreiben vom 10. September 2021 Stellung ge-        35
nommen. In der Praxis bestehe zwischen Auslandsvertretung und der Ausländerbe-
hörde insoweit regelmäßig Übereinstimmung, dass die Entscheidungen über die Er-
teilung eines Visums im Einvernehmen ergehen würden. Darüber hinaus lägen
gesicherte Erkenntnisse vor, dass das Visumverfahren in einem zeitlich akzeptablen
Rahmen durchgeführt werden könne. Die befürchtete mehrwöchige Trennung sei mit
dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie vereinbar. Aufgrund der Er-
klärungen, dass der Beschwerdeführer bis zum Termin bei der Auslandsvertretung
im Bundesgebiet bleiben könne und dieses nur zur Durchführung des Visumverfah-
rens verlassen müsse, sei die Trennung zumutbar.

  2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat mit    36
Schreiben vom 13. Oktober 2021 Stellung genommen. In dem Verfahren sei eine
Sachverhaltskonstellation aufgezeigt, die beispielhaft für eine größere Anzahl von
Fällen stehe, in denen ledige männliche Drittstaatenangehörige – gerade immer wie-
der aus Nigeria – inmitten stünden, deren Asylverfahren erfolglos gewesen seien, die
sich einer Kooperation mit den zuständigen Ausländerbehörden weitgehend ver-
schlössen und unter Berufung auf Art. 6 GG die Nachholung eines Visumverfahrens
ablehnten. Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweili-
gen Anordnung seien jedenfalls unbegründet. Es sei dem Beschwerdeführer zumut-
bar, das Visumverfahren vorzubereiten sowie die Ausreisemodalitäten und den Aus-
reisezeitpunkt in Absprache mit der zuständigen Ausländerbehörde so
familienverträglich wie möglich zu gestalten. Der Ausländer habe es selbst in der
Hand, die Dauer seiner Abwesenheit möglichst kurz zu halten, indem er beispiels-
weise – unter Mitwirkung der Ausländerbehörde – deren Vorabzustimmung einhole
und eine vorherige Überprüfung seiner Personenstandsurkunden veranlasse. Zudem
bestehe grundsätzlich die Möglichkeit zum Familiennachzug nach § 36 Abs. 2 Auf-
enthG.

                                        III.
 Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgele-          37
gen.

                                        C.
 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtli-            38
chen Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr insoweit statt. Die Voraussetzungen
des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen insoweit vor. Die Annahme der Verfassungs-
beschwerde ist nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der als
verletzt gerügten Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 GG angezeigt.


                                        10/17

                                          I.
  1. Die Verfassungsbeschwerde ist in einem die Entscheidungskompetenz der Kam-          39
mer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsge-
richt bereits entschieden.

  2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 2021, dem Beschwerde-         40
führer eine einstweilige Duldung sowie eine einstweilige Verfahrensduldung zu ver-
sagen, verletzt diesen in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 GG.

  a) aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt             41
Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks Nach-
zugs zu bereits im Bundesgebiet lebenden Angehörigen (vgl. BVerfGE 76, 1 <47>;
BVerfGK 7, 49 <54 f.>). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat
die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entschei-
dung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den
(weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigter-
weise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Ge-
wicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfas-
sungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch
des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden
und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären
Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl.
BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des
Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berück-
sichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzel-
falls (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juni 2013 -
2 BvR 586/13 -, Rn. 12 m.w.N.). Die Belange der Bundesrepublik Deutschland über-
wiegen das durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützte private Interesse eines
Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung der zwischen ihnen be-
stehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne weiteres schon deshalb, weil der Auslän-
der vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthalts-
rechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn durch das nachträgliche Entstehen
der von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft
eine neue Situation eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zwei-
ten Senats vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, juris, Rn. 11).

 Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in             42
der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsan-
gehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der
Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die
Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Es
kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied


                                         11/17

tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könn-
te. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungs-
beitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen
entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes
haben kann (vgl. BVerfGK 7, 49 <56>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zwei-
ten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, Rn. 17, und vom 5. Juni 2013 -
2 BvR 586/13 -, Rn. 13).

 bb) Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist      43
es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Vi-
sums zu verweisen (vgl. BVerfGK 13, 26 <27 f.>). Das Visumverfahren bietet Gele-
genheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Das Aufenthalts-
gesetz trägt dabei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter
den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall erlaubt, von dem
grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 AufenthG) abzusehen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens
üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfGK 13,
562 <567>).

  Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berüh-      44
ren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu
untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Auf-
rechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des
Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im
Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und
welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-
Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon aus-
zugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit
verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter
in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. BVerfGE 56,
363 <384>; 79, 51 <63 f.>). Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als
zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine gültige Prognose darüber an-
stellt, welchen Trennungszeitraum der Betroffene realistischerweise zu erwarten hat.
Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht können die Fol-
gen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann haben, wenn ein noch
sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räum-
lichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgülti-
gen Verlust erfährt (vgl. BVerfGK 14, 458 <465>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -).

 cc) Die Dichte der verfassungsgerichtlichen Kontrolle muss dem Rang und der Be-       45
deutung Rechnung tragen, die das Grundgesetz der Familie in ihren verschiedenen
Gestaltungsformen und Funktionen als einem gegen den Staat abgeschirmten und
die Vielfalt der Freiheitskonkretisierungen schützenden Autonomiebereich beimisst


                                        12/17

(vgl. BVerfGE 76, 1 <51 ff.>; 80, 81 <93 f.>). Bei der Überprüfung fachgerichtlicher
Entscheidungen prüft das Bundesverfassungsgericht daher, ob Grundlage und Ab-
wägungsergebnis dem sich aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden
Gebot gerecht werden, die ehelichen und familiären Bindungen in angemessener
Weise zu berücksichtigen und ob die notwendige Abwägung stattgefunden hat (vgl.
BVerfGE 76, 1 <50 f.>).

  b) Daran gemessen hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Frage, ob dem Be-             46
schwerdeführer eine einstweilige Duldung auf der Grundlage des § 60a Abs. 2 Satz
1 AufenthG zu erteilen ist, die möglichen Beeinträchtigungen von Art. 6 Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 1 GG nicht hinreichend berücksichtigt. Der Verwaltungsgerichtshof ist
davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer einen Anordnungsanspruch nicht
in genügender Weise glaubhaft gemacht und insbesondere nicht aufgezeigt habe,
dass die mit der Nachholung des Visumverfahrens verbundene Trennung für ihn un-
zumutbar wäre. Das genügt angesichts der bestehenden Ungewissheiten nicht, um
die Zumutbarkeit der Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie infolge
der Abschiebung – insbesondere aus der Perspektive seiner Kinder – in verfassungs-
mäßig tragfähiger Weise zu beurteilen.

 aa) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich bereits deshalb als       47
verfassungsrechtlich unzureichend, weil sie nicht auf einer gültigen Prognose beruht.
Sie begründet nicht hinreichend, warum die Verweisung des Beschwerdeführers auf
die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus eine lediglich vorübergehen-
de und keine dauerhafte Trennung für den Beschwerdeführer und seine Kinder zur
Folge habe (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. De-
zember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 51 ff.).

  (1) Eine solche Begründung war von Verfassungs wegen geboten. Die Fachgerich-          48
te können von ihr lediglich absehen, wenn es im konkreten Fall mit Art. 6 Abs. 1 und
Abs. 2 GG vereinbar ist, dem Ausländer und seinem Kind die Lebensgemeinschaft in
der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu verwehren, etwa weil die Familienge-
meinschaft auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in zumutbarer Weise
gelebt werden kann (vgl. BVerfGK 13, 562 <567 f.> sowie BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. August 2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris,
Rn. 6 f.) oder weil die dauerhafte Trennung der Familie ausnahmsweise zumutbar ist
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1994 -
2 BvR 1542/94 -, juris, Rn. 11 f.). Eine derartige Feststellung hat der Verwaltungsge-
richtshof im vorliegenden Fall jedoch nicht getroffen.

 (2) Der Verwaltungsgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass eine dauerhafte            49
Trennung nicht zu erwarten sei, und begründet dies lediglich mit dem Argument, dass
dem Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG ein Visum erteilt werden könne.
Dass dessen Erteilung an hohe Hürden gebunden ist und die Vermeidung einer au-
ßergewöhnlichen Härte voraussetzt, wofür die höchstrichterliche Rechtsprechung
verlangt, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben



                                         13/17

nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend an-
gewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht
werden kann (vgl. BVerwGE 147, 278 <281 f. Rn. 11 ff.>; vgl. hierzu auch BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 -,
juris, Rn. 13), findet in der Prognose des Verwaltungsgerichtshofs jedoch keinen Nie-
derschlag.

  Eine außergewöhnliche Härte kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall re-        50
levanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemein-
schaft bezogenen konkreten Umstände festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 -, Rn. 13;
BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 18. April 2013
- 10 C 9.12 -, juris, Rn. 23; Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, § 36 AufenthG Rn.
16 <1. März 2020>). Dabei sind zwar Bedeutung und Tragweite von Art. 6 Abs. 1 GG
zu berücksichtigen. Die Schutzwirkungen dieses Grundrechts werden jedoch durch
das jeweilige Gewicht der familiären Bindungen beeinflusst (vgl. Hailbronner, in:
ders., Ausländerrecht, § 36 AufenthG Rn. 13 <1. März 2020>), wobei alle Umstände
des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, auch die Auswirkungen, die eine Verlegung
eines gemeinsamen Wohnsitzes ins Ausland für alle der familiären Lebensgemein-
schaft angehörenden Familienmitglieder hätte (vgl. zur sogenannten „Patchworkfa-
milie“ BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 -, juris, Rn. 14 ff.; Hailbronner, in:
ders., Ausländerrecht, § 36 AufenthG Rn. 16 <1. März 2020>).

  Die Erteilung des Visums nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 AufenthG            51
liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, vorliegend des Generalkonsulats in La-
gos. Neben den Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG müssen in der Regel
auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG vorlie-
gen. Die zuständige Behörde könnte die Erteilung des Visums versagen, weil sie das
Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG ver-
neint, etwa weil sie zum Ergebnis kommt, dass die familiäre Lebensgemeinschaft im
Ausland fortgeführt werden kann (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C
15/12 -, juris, Rn. 14 ff.), weil sie das Vorliegen einer Regelerteilungsvoraussetzung
verneint, beispielsweise weil der Lebensunterhalt nicht gesichert ist (vgl. dazu
BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9/12 -, juris, Rn. 23) oder weil – etwa we-
gen eines nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoßes gegen Rechtsvor-
schriften – ein Ausweisungsinteresse besteht. Zwar kann bei Vorliegen eines Aus-
nahmefalls von einer Regelerteilungsvoraussetzung abgesehen werden (vgl. Samel,
in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 5 AufenthG Rn. 8 ff.). Ein
solcher Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn etwa wegen Art. 6 GG die Erteilung
eines Visums zum Familiennachzug geboten ist (vgl. BVerfGK 11, 179 <186>;
BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32/07 -, juris, Rn. 27 ff.); allerdings muss
zumindest nach der Rechtsprechung einzelner Oberverwaltungsgerichte auch dann
das in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG normierte Wohnraumerfordernis erfüllt sein (vgl.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 - OVG 3 B 8.18 -, juris, Rn.



                                          14/17

26 ff.). Diese Unwägbarkeiten verringern die Wahrscheinlichkeit, dass dem Be-
schwerdeführer auch tatsächlich ein Visum erteilt wird, und müssen daher Eingang
in die vom Verwaltungsgerichtshof anzustellende Prognose finden.

 bb) Ob die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der zu erwartenden            52
Dauer des Visumverfahrens auf einer gültigen Prognose beruht (vgl. hierzu BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/
21 -, Rn. 57 ff.), kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.

 c) Die unter b) aufgeführten Defizite betreffen auch die Entscheidung über eine           53
einstweilige Verfahrensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sowie § 25
Abs. 5 AufenthG.

  Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag auf Erteilung einer Verfahrensduldung          54
abgelehnt, weil es an der rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise als Voraussetzung
für den begehrten Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG fehle. Zur Begrün-
dung hat er auf die Gründe für die Ablehnung des Antrags auf einstweilige Duldung
nach § 60a Abs. 2 AufenthG verwiesen, die aus den dargestellten Gründen nicht
tragfähig ist.

  Darüber hinaus hat er – selbständig tragend – die Ablehnung des Antrags damit            55
begründet, dass der Beschwerdeführer nicht unverschuldet an der Ausreise gehin-
dert sei und daher der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 5 Satz 3 Aufen-
thG entgegenstehe. Da es jedoch an einer gültigen Prognose darüber fehlt, ob dem
Beschwerdeführer die zeitlich nicht hinreichend konkretisierte Trennung von seiner
Familie und damit die Ausreise zumutbar ist, kann auch die Zumutbarkeit der Vorbe-
reitungshandlungen für die Ausreise nicht angenommen werden.

 d) Verfassungsrechtlich nicht tragfähig ist schließlich auch die Begründung des Ver-      56
waltungsgerichtshofs, wonach dem Beschwerdeführer eine einstweilige Gestattung
seiner Erwerbstätigkeit zu verweigern sei. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat sich
zur Begründung lediglich darauf gestützt, dass es an einem Anspruch auf eine Dul-
dung (oder auf einen Aufenthaltstitel) fehle. Der unter b) aufgezeigte Fehler setzt sich
auch hier fort.

                                           II.
  Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und          57
Abs. 2 GG begründet ist, kann offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde hinsicht-
lich der übrigen Rügen begründet wäre.

                                          III.
 Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 2021 ist aufzuheben und             58
die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung an ihn zurückverwiesen (§ 93c
Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).

 Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, wird             59


                                          15/17

von einer Begründung abgesehen.

                                      D.

                                       I.
 Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 2 und      60
Abs. 3 BVerfGG.

 Mit dieser Anordnung erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewäh-     61
rung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 62,
392 <397>; 71, 122 <136 f.>; 105, 239 <252>).

                                       II.
 Der weiter gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32     62
BVerfGG erledigt sich infolge der Stattgabe der Verfassungsbeschwerde.

                  Huber                      Kessal-Wulf           Wallrabenstein




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
22. Dezember 2021 - 2 BvR 1432/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezem-
                ber 2021 - 2 BvR 1432/21 - Rn. (1 - 62), http://www.bverfg.de/e/
                rk20211222_2bvr143221.html

ECLI           ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211222.2bvr143221




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