BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2164/21 -

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

1.   des Herrn (…),

2.   der Frau (…),

3.   des Herrn (…),

4.   des Herrn (…),

5.   des Herrn (…),

6.   des Herrn (…),

7.   des Herrn (…),

8.   der Frau (…),

9.   des Herrn (…),

10. des Herrn (…),

11. des Herrn (…),

- Bevollmächtigter der Beschwerdeführer zu 2. bis 11:      (…)-

Gegen    § 19 Absatz 2 Satz 2 der Dritten Verordnung des Senats von Berlin über
         erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen
         mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutz-
         maßnahmenverordnung - 3. InfSchMV) vom 15. Juni 2021, zuletzt geän-
         dert am 23. November 2021 in der Gültigkeit vom 27. November 2021 bis
         zum 19. Dezember 2021


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 die Vizepräsidentin König

                                 und die Richter Müller,

                                 Maidowski



                                         1/9

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 6. Dezember 2021 einstimmig beschlossen:

    1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
       men.

    2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag
       auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3
       GOBVerfG).

                                   Gründe:

                                        A.
  Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfas-     1
sungsbeschwerde richtet sich gegen § 19 Abs. 2 Satz 2 der Dritten Verordnung über
erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Co-
ronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverord-
nung - 3. InfSchMV) vom 15. Juni 2021 in der Fassung der Elften Verordnung zur
Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom
23. November 2021 des Landes Berlin. Die Beschwerdeführer begehren mit der Ver-
fassungsbeschwerde, die Vorschrift für unwirksam zu erklären. Im Wege des Erlas-
ses einer einstweiligen Anordnung wollen sie erreichen, dass die angegriffene Norm
bis zur Entscheidung der Hauptsache außer Vollzug gesetzt wird. Sie sehen sich
durch die Norm als Mitglieder des Deutschen Bundestages insbesondere in ihren Ab-
geordnetenrechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil sie durch diese an der
Teilnahme der Wahl des Bundeskanzlers durch den Deutschen Bundestag am 8. De-
zember 2021 gehindert seien.

                                         I.
  1. Der aktuell geltende § 19 Abs. 2 Sätze 1 und 2 3. InfSchMV des Landes Berlin      2
lautet:

         Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Ferienwoh-
        nungen und ähnlichen Einrichtungen dürfen von den Betreiberinnen
        und Betreibern angeboten werden, wenn die Vorgaben eines Hygie-
        nerahmenkonzepts nach § 5 Absatz 2 der für Wirtschaft zuständi-
        gen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur Belüftung der
        Räume enthalten muss, eingehalten werden. Angebote nach Satz 1
        können nur unter der 2G-Bedingung angeboten werden.

 Was unter der 2G-Bedingung zu verstehen ist, folgt aus § 8a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 in   3
Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 3. InfSchMV des Landes Berlin. Demnach darf
ausschließlich folgenden Personen Einlass gewährt werden:



                                         2/9

          1. Geimpften Personen, die mit einem von der Europäischen Union
        zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19 geimpft sind und deren letz-
        te erforderliche Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt,

         2. Geimpften Personen, denen in einem Drittland außerhalb der
        Europäischen Union ein Impfzertifikat für einen verabreichten CO-
        VID-19-Impfstoff ausgestellt wurde, der einem der in Artikel 5 Ab-
        satz 5 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten COVID-19-Impf-
        stoffe entspricht,

         3. Genesenen Personen, die ein mehr als sechs Monate zurücklie-
        gendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Co-
        ronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können und die mindestens ei-
        ne Impfung gegen Covid-19 mit einem von der Europäischen Union
        zugelassenen Impfstoff erhalten haben und deren letzte Impfung
        mindestens 14 Tage zurückliegt, sowie

          4. Genesenen Personen, die ein mindestens 28 Tage und höchs-
        tens sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis
        auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen
        können.

 Die Verordnung wird gemäß § 42 Abs. 2 3. InfSchMV des Landes Berlin mit Ablauf       4
des 19. Dezember 2021 außer Kraft treten.

  2. Die Beschwerdeführer sind Mitglieder des 20. Deutschen Bundestages und ge-       5
hören der AfD-Bundestagsfraktion an. Nach eigenen Angaben erfüllen sie nicht die
sogenannte 2G-Regel. Sie lebten „außerhalb Berlins weit entfernt vom Bundestag“
und hätten ihr Mandat bisher während der Sitzungswochen mittels Übernachtungen
in Berliner Hotels wahrgenommen.

 3. Am Mittwoch, dem 8. Dezember 2021, findet voraussichtlich die Wahl des Bun-       6
deskanzlers durch den Deutschen Bundestag gemäß Art. 63 Abs. 1 GG statt. Nach
dem Vortrag der Beschwerdeführer soll die Wahl ab 9:00 Uhr beginnen. Sie tragen
weiter vor, wegen der umfangreichen und zeitaufwendigen Corona-Einlasskontrollen
könne nur ein bis etwa spätestens 7:30 Uhr in der Lobby des Reichstagsgebäudes
vor Ort anwesendes Mitglied des Bundestages davon ausgehen, rechtzeitig in den
Plenarsaal eingelassen zu werden. Am Folgetag, dem 9. Dezember 2021, beginne
um 9:00 Uhr die nächste Plenarsitzung des Deutschen Bundestages. Ferner finde
am 10. Dezember 2021 eine „äußerst wichtige“ Sitzung der Fraktion der Beschwer-
deführer statt, in der die Mitgliedschaft der Abgeordneten in den Ausschüssen fest-
gelegt werde.

  Wegen der aufgrund der angegriffenen Verordnungsnorm geltenden sogenannten          7
2G-Regel in Berliner Beherbergungsbetrieben könnten sie nicht an den vorgenann-
ten parlamentarischen Veranstaltungen teilnehmen. Sie seien wegen der weiten Ent-
fernungen zu ihren jeweiligen Heimatstandorten auf eine Übernachtungsmöglichkeit


                                        3/9

vor Ort angewiesen.

                                         II.
 Die Beschwerdeführer sehen sich durch § 19 Abs. 2 Satz 2 3. InfSchMV des Lan-           8
des Berlin „in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 11 und 38 GG“ verletzt. Die Norm
verstoße gegen das Prinzip des Vorrangs des Gesetzes, das Wesentlichkeitsgebot
und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie tragen hierzu im Wesentlichen vor:

  1. Der Eilantrag sei zulässig. Die Verfassungsbeschwerde wahre die Anforderun-         9
gen des Subsidiaritätsgrundsatzes. Es bestehe zumindest aus Zeitgründen keine
Möglichkeit, rechtzeitig fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. Dies gelte ins-
besondere für eine Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht nebst einem kor-
respondierenden Eilverfahren. Ihnen drohe daher ein schwerer und unabwendbarer
Schaden. Überdies habe die Verfassungsbeschwerde wegen der Schwere des
Grundrechtseingriffs für alle Menschen, die im Stadtgebiet von Berlin auf Übernach-
tungsmöglichkeiten in den Hotels angewiesen seien, eine allgemeine Bedeutung.

  2. Der Eilantrag sei auch begründet. Ihr Grundrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG      10
werde wegen der Vorgaben der angegriffenen Norm faktisch aufgehoben. Sie seien
auf eine Teilhabe an der Plenarsitzung am 8. Dezember 2021 und den Folgetagen
zur Ausübung ihres Mandats zwingend angewiesen, um ihrem Wählerauftrag zu ent-
sprechen. Der durch die angegriffene Norm bedingte Grundrechtseingriff verstoße
gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das allgemeine Übernachtungsverbot sei
zum Zwecke des Infektionsschutzes nicht erforderlich. Diesem sei durch eine nicht
länger als 24 Stunden zurückliegende Antigentestung und die von den Hotelbetrei-
bern vorzuhaltenden Hygieneregelungen hinreichend Rechnung getragen. Der
jüngste Anstieg der sogenannten Inzidenzen ändere daran nichts. Coronaimpfungen
könnten eine Weitergabe des Virus an Dritte gerade nicht ausschließen. Es sei kein
Grund mehr dafür ersichtlich, die geimpften oder genesenen Menschen gegenüber
den aktuell auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus getesteten
Menschen zu privilegieren, wenn alle drei Gruppen etwa ein verhältnismäßig gleiches
Infektionsrisiko aufwiesen.

                                         B.
 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahme-             11
gründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht vorhanden. Die Verfassungsbe-
schwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG fol-
genden Substantiierungsanforderungen genügt.

                                         I.
 Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde in for-          12
meller (1.) und materieller (2.) Hinsicht ausreichend zu begründen.



                                         4/9

 1. a) Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt zu-         13
nächst, dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen sei-
ner Verfassungsbeschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus
erkennbar ist (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Fe-
bruar 2021 - 2 BvR 496/18 -, Rn. 2 m.w.N.). Zum notwendigen Vortrag im Verfas-
sungsbeschwerdeverfahren gehört die Darlegung, dass und in welcher Weise der
Beschwerdeführer dem Subsidiaritätsgrundsatz genügt hat (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2004 - 1 BvR 795/03 -, Rn. 6
m.w.N.).

  b) Die diesem Grundsatz zugrundeliegende Erwägung, zunächst dem sachnäheren             14
Fachgericht die Aufarbeitung einschließlich der Kontrolle der Einhaltung der Verfas-
sung zu überlassen, spricht dagegen, die Verfassungsbeschwerde für den Bereich
der untergesetzlichen Rechtsetzung als Primärrechtsschutz anzuerkennen. Dies gilt
selbst dann, wenn die untergesetzliche Norm einer unmittelbaren verwaltungsge-
richtlichen Kontrolle nicht zugänglich ist. Effektiver Rechtsschutz vor den Fachgerich-
ten kann dann durch die zusätzliche Erhebung einer Feststellungsklage erlangt wer-
den (vgl. BVerfGE 115, 81 <92>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 26. Februar 2018 - 1 BvQ 6/18 -, Rn. 4).

  c) § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist auf den Subsidiaritätsgrundsatz entsprechend          15
anzuwenden (vgl. BVerfGE 101, 54 <74>). Nach dieser Norm kann das Bundesver-
fassungsgericht über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungs-
beschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn
dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er
zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

 aa) Allgemeine Bedeutung hat eine Verfassungsbeschwerde, wenn sie die Klärung            16
grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen erwarten lässt oder über den Fall des
Beschwerdeführers hinaus zahlreiche gleichgelagerte Fälle praktisch mitentschieden
werden (vgl. BVerfGE 19, 268 <273>; 85, 167 <172>; 108, 370 <386>; BVerfG, Be-
schluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2018 - 2 BvR 174/18 -,
Rn. 15).

 bb) Schwere und unabwendbare Nachteile setzen einen besonders intensiven                 17
Grundrechtseingriff voraus, der auch bei späterem Erfolg eines Rechtsmittels nicht
mehr beseitigt werden könnte, also irreparabel ist (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2018 - 2 BvR 174/18 -, Rn. 16).

 2. Neben den Sachurteilsvoraussetzungen ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92               18
BVerfGG der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig
vorzutragen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370
<386 f.>; 113, 29 <44>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene
Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320
<329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwer-
de aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-


                                          5/9

richts bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung
mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl.
BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 99, 84 <87>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>). Die Mög-
lichkeit einer Verletzung von Grundrechten ist nicht hinreichend aufgezeigt, wenn
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine solche Verletzung
ausscheidet und die Verfassungsbeschwerde sich mit den Gründen hierfür nicht aus-
einandersetzt (vgl. BVerfGE 101, 331 <345 f.>; 102, 147 <164>; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2009 - 2 BvQ 50/09 -, Rn. 9).

                                         II.
 Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Sie genügt          19
weder bezüglich der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes (1.) noch bezüglich der
geltend gemachten Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten
(2.) den dargelegten Begründungsanforderungen.

  1. Angesichts der fehlenden Erschöpfung des Verwaltungsrechtsweges waren die          20
Beschwerdeführer gehalten, zu den Voraussetzungen von § 90 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG substantiiert vorzutragen. Sie haben aber nicht hinreichend dargelegt, dass
die gegen § 19 Abs. 2 Satz 2 3. InfSchMV des Landes Berlin eingelegte Verfas-
sungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist (a) oder ihnen ein schwerer und
unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf die fachgerichtliche Kon-
trolle verwiesen werden würden (b).

  a) aa) Dass durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zahlreiche          21
gleichgelagerte Fälle mitentschieden würden, erschließt sich aus dem Vortrag der
Beschwerdeführer nicht. Sie machen vorrangig geltend, an der Wahrnehmung ihrer
Abgeordnetenrechte gehindert zu sein. Dass insoweit überhaupt gleichgelagerte Fäl-
le existieren, ist nicht dargelegt oder in sonstiger Weise ersichtlich.

 bb) Soweit von den Beschwerdeführern die Erwartung geäußert wird, dass grund-          22
sätzliche verfassungsrechtliche Fragen (über den Kreis der Abgeordneten hinaus)
geklärt werden könnten, ist darauf hinzuweisen, dass sie sich gegen eine Rechtsver-
ordnungsnorm wenden, die auch von den Fachgerichten verworfen werden kann.
Unabhängig davon hängt die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen
Norm nicht allein von spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen ab. Für sie sind viel-
mehr auch tatsächliche Bewertungen der Entwicklung der Pandemie, der von ver-
schiedenen Personengruppen ausgehenden Infektionsrisiken und der ergriffenen
und möglichen Schutzmaßnahmen von wesentlicher Bedeutung. Daher ist die fach-
gerichtliche Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen vor einer Anrufung des Bun-
desverfassungsgerichts geboten.

 b) Überdies fehlt es dem Vortrag der Beschwerdeführer an konkreten Angaben zu          23
schweren und unabwendbaren Nachteilen, die ihnen bei einer Erschöpfung des
Rechtswegs erwachsen sollen.




                                         6/9

 aa) Zum einen ist schon nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer nicht bis      24
zum 8. Dezember 2021 fachgerichtlichen Eilrechtsschutz erlangen können sollten.
Die bloße Behauptung, dessen Inanspruchnahme sei mit Blick auf die bisherige
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu Fällen mit Be-
zug auf Corona-Schutzmaßnahmen von vornherein aussichtslos, genügt insoweit
nicht.

 bb) Zum anderen haben die Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, dass         25
sie auch bei Ausschöpfung zumutbarer eigener Bemühungen gehindert wären, die
von ihnen benannten parlamentarischen Verpflichtungen wahrzunehmen.

  (1) Der pauschale Hinweis der Beschwerdeführer auf langandauernde Anreisen von        26
ihren Wohnsitzen ist unzureichend. Mangels Angaben in der Beschwerdeschrift und
den beigefügten Unterlagen ist jedenfalls hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 3. bis
6., 8., 10. und 11. nicht bekannt, wo sich ihr Wohnsitz befindet und welcher Zeitauf-
wand erforderlich wäre, um bei einer Anreise vom Wohnsitz an den Sitzungen des
Deutschen Bundestages teilnehmen zu können.

  (2) Ferner haben die Beschwerdeführer nicht dazu vorgetragen, inwieweit sie auf       27
die Nutzung von Unterkunftsmöglichkeiten in Berlin angewiesen sind, um ihr Mandat
im fraglichen Zeitraum wahrnehmen zu können. Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 der Zwei-
ten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-
CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 23. November 2021 gilt dort
für Beherbergungen zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken eine Ausnahme
von der 2G-Regel. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden,
dass den Beschwerdeführern keine Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den geltend
gemachten Nachteil auf zumutbare Weise abzuwenden.

 2. Auch der Vortrag der Beschwerdeführer zur Verletzung der geltend gemachten          28
Grundrechte ist nicht hinreichend substantiiert.

  a) Sie setzen sich insbesondere unzureichend damit auseinander, inwieweit im Ver-     29
fahren der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Abgeordnetenstatus aus
Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht werden kann.

  aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein          30
Abgeordneter im Wege der Verfassungsbeschwerde nicht um seine Abgeordneten-
rechte mit einem Staatsorgan streiten (vgl. BVerfGE 32, 157 <162>; 43, 142 <148,
150>; 64, 301 <312>; 99, 19 <29>). Art. 38 GG ist von § 90 Abs. 1 BVerfGG allenfalls
insoweit mitumfasst, als diese Norm in ähnlicher Weise wie die übrigen Vorschriften
des Grundgesetzes Individualrechte garantiert (vgl. BVerfGE 108, 251 <266>).

  Inhaltlich schützt Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur den Bestand, sondern auch die   31
tatsächliche Ausübung des Abgeordnetenmandats (vgl. BVerfGE 80, 188 <217 f.>;
99, 19 <32>; 118, 277 <324>; 134, 141 <172 Rn. 93>; stRspr). Er gewährleistet den
Abgeordneten alle für die Ausübung ihres Mandats wesentlichen Befugnisse
(vgl. Badura, in: Bonner Kommentar, Art. 38 Rn. 48 <Oktober 2018>; Gausing, Das


                                         7/9

Abgeordnetenmandat zwischen Staat und Gesellschaft, 2018, S. 81 ff.). Dazu gehö-
ren umfangreiche Statusrechte der Abgeordneten, insbesondere Rede-, Stimm-, In-
itiativ-, Frage- und Informationsrechte (vgl. dazu und zu weiteren Statusrechten nur
BVerfGE 130, 318 <342>; 140, 115 <150 f. Rn. 92>, jeweils m.w.N.) sowie das Recht
auf gleiche Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 44, 308
<316>; 80, 188 <218>; 84, 304 <321>; 96, 264 <278>; 112, 118 <133 ff.>).

 bb) Dies zugrunde gelegt, genügt das Vorbingen der Beschwerdeführer zur geltend          32
gemachten Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG den Begründungsanforderun-
gen nicht. Die Beschwerdeführer setzen sich nicht damit auseinander, inwieweit die
angegriffene Rechtsverordnungsnorm des Landes Berlin in ihre durch Art. 38 Abs. 1
Satz 2 GG garantierten Individualrechte eingreift. Die Regelung ist nicht auf eine Be-
schränkung der durch das freie Mandat des Abgeordneten gewährleisteten Rechte
gerichtet. Insoweit liegt kein unmittelbarer Eingriff in den Schutzgehalt der Norm vor.

 Zwar schützt Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG als Teil der Ausübung des freien Mandates          33
grundsätzlich auch die tatsächliche Möglichkeit, an den Sitzungen des Deutschen
Bundestages teilzunehmen. Dies kommt etwa in Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG zum Aus-
druck, nach dem niemand gehindert werden darf, das Amt eines Abgeordneten aus-
zuüben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird der Anwen-
dungsbereich des Art. 48 Abs. 2 GG aber nur durch ein Verhalten berührt, das die
Übernahme oder Ausübung des Abgeordnetenmandats erschweren oder unmöglich
machen soll, nicht aber durch eine Regelung, die in eine andere Richtung zielt und
nur unvermeidlicherweise die tatsächliche Folge oder Wirkung einer Beeinträchti-
gung der Freiheit der Mandatsübernahme und -ausübung hat (vgl. BVerfGE 42, 312
<329>). Vor diesem Hintergrund hätten die Beschwerdeführer sich dazu verhalten
müssen, inwieweit die angegriffene Norm überhaupt einen mit der Verfassungsbe-
schwerde rügefähigen Eingriff in den Schutzgehalt von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG dar-
stellt. Dem trägt ihr Sachvortrag unzureichend Rechnung.

  b) Eine Verletzung der Grundrechte aus „Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2      34
in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 11 […] GG“ wird nur pauschal
behauptet. Konkrete Ausführungen hierzu fehlen gänzlich. Soweit die Beschwerde-
führer einen Verstoß gegen das Wesentlichkeitsgebot, den Vorrang des Gesetzes
und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rügen, genügt dies für sich genommen zur
Begründung der Behauptung einer Verletzung eigener Grundrechte nicht.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     35

                   König                         Müller                    Maidowski




                                          8/9

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
6. Dezember 2021 - 2 BvR 2164/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezem-
                ber 2021 - 2 BvR 2164/21 - Rn. (1 - 35), http://www.bverfg.de/e/
                rk20211206_2bvr216421.html

ECLI           ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211206.2bvr216421




                                     9/9

