                              Leitsätze


     zum Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021

                           - 1 BvR 781/21 -

                           - 1 BvR 798/21 -

                           - 1 BvR 805/21 -

                           - 1 BvR 820/21 -

                           - 1 BvR 854/21 -

                           - 1 BvR 860/21 -

                           - 1 BvR 889/21 -


                         Bundesnotbremse I


             (Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen)

1. Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen als Maßnahmen zur Bekämp-
   fung einer Pandemie müssen den allgemeinen verfassungsrechtlichen
   Anforderungen an die Einschränkung von Grundrechten in jeder Hin-
   sicht genügen.

2. Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1
   GG) schützt familienähnlich intensive Bindungen auch jenseits des
   Schutzes von Ehe und Familie. In seiner Ausprägung als umfassende
   allgemeine Handlungsfreiheit schützt dieses Grundrecht die Freiheit,
   mit beliebigen anderen Menschen zusammenzutreffen. In seiner Aus-
   prägung als allgemeines Persönlichkeitsrecht schützt das Grundrecht
   davor, dass sämtliche Zusammenkünfte mit anderen Menschen unter-
   bunden werden und die einzelne Person zu Einsamkeit gezwungen
   wird; anderen Menschen überhaupt begegnen zu können, ist für die
   Persönlichkeitsentfaltung von konstituierender Bedeutung.

3. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG schützt die
   gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit. Sie setzt in ob-
   jektiver Hinsicht die Möglichkeit voraus, von ihr tatsächlich und recht-
   lich Gebrauch machen zu können; subjektiv genügt ein darauf bezoge-
   ner natürlicher Wille.




                                 1/107

a. In die Fortbewegungsfreiheit kann auch durch allein psychisch vermit-
   telt wirkenden Zwang eingegriffen werden. Dieser muss nach Art und
   Ausmaß einem unmittelbar wirkenden physischen Zwang vergleichbar
   sein.

b. Ein Gesetz, das unmittelbar ohne weiteren Vollzugsakt in die Fortbe-
   wegungsfreiheit eingreift, kann den Schrankenregelungen in Art. 2
   Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG genügen.

c. Umfassende Ausgangsbeschränkungen kommen nur in einer äußers-
   ten Gefahrenlage in Betracht.




                                2/107

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 781/21 -

- 1 BvR 798/21 -

- 1 BvR 805/21 -

- 1 BvR 820/21 -

- 1 BvR 854/21 -

- 1 BvR 860/21 -

- 1 BvR 889/21 -




                           IM NAMEN DES VOLKES

                               In den Verfahren
                                     über
                         die Verfassungsbeschwerden

I.   1. des Herrn (…),


2. der Frau (…),


3. des Herrn (…),

- Bevollmächtigte:   HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB,
                     Chausseestraße 13, 10115 Berlin -

gegen    § 28b Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung
         des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemi-
         schen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (Bundesgesetz-
         blatt I Seite 802)

- 1 BvR 781/21 -,

II. des Herrn (…),




                                      3/107

gegen     das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen-
          Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (Bundesgesetzblatt I
          Seite 802), insbesondere gegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 10,
          Absatz 7, § 28c und § 73 Absatz 1a Nummer 11 Buchstaben b bis m des
          Infektionsschutzgesetzes

- 1 BvR 798/21 -,

III.   1. der Frau (…),


2.     der Frau (…),


3.     des Herrn (…),


4.     des Herrn (…),


5.     der Frau (…),


6.     der Frau (…),


7.     des Herrn (…),


8.     des Herrn (…),


9.     des Herrn (…),


10. der Frau (…),

- Bevollmächtigte:      (…) -

gegen     § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 73 Absatz 1a Nummer 11c des In-
          fektionsschutzgesetzes in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz
          der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
          vom 22. April 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 802)

- 1 BvR 805/21 -,

IV. des Herrn (…),




                                       4/107

gegen    § 28b Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung des
         Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen
         Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (Bundesgesetzblatt I
         Seite 802)

- 1 BvR 820/21 -,

V. des Herrn (…),


gegen    § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 73 Absatz 1a Nummer 11c des In-
         fektionsschutzgesetzes in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz
         der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
         vom 22. April 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 802)

- 1 BvR 854/21 -,

VI.   1. des Herrn (…),


2.    des Herrn (…),


3.    des Herrn (…),


4.    des Herrn (…),


5.    der Frau (…),


6.    des Herrn (…),


7.    der Frau (…),


8.    des Herrn (…),


9.    des Herrn (…),


10. des Herrn (…),


11. des Herrn (…),




                                      5/107

12. des Herrn (…),


13. des Herrn (…),


14. der Frau (…),


15. der Frau (…),


16. der Frau (…),


17. des Herrn (…),


18. des Herrn (…),


19. des Herrn (…),


20. der Frau (…),


21. des Herrn (…),


22. des Herrn (…),


23. der Frau (…),


24. des Herrn (…),


25. des Herrn (…),


26. des Herrn (…),


27. des Herrn (…),


28. des Herrn (…),




                     6/107

29. des Herrn (…),


30. des Herrn (…),


31. des Herrn (…),


32. der Frau (…),


33. des Herrn (…),


34. des Herrn (…),


35. der Frau (…),


36. des Herrn (…),


37. des Herrn (…),


38. des Herrn (…),


39. des Herrn (…),


40. der Frau (…),


41. des Herrn (…),


42. der Frau (…),


43. des Herrn (…),


44. des Herrn (…),


45. des Herrn (…),




                     7/107

46. der Frau (…),


47. des Herrn (…),


48. des Herrn (…),


49. der Frau (…),


50. des Herrn (…),


51. des Herrn (…),


52. des Herrn (…),


53. des Herrn (…),


54. des Herrn (…),


55. des Herrn (…),


56. des Herrn (…),


57. des Herrn (…),


58. des Herrn (…),


59. des Herrn (…),


60. des Herrn (…),


61. des Herrn (…),


62. des Herrn (…),




                     8/107

63. des Herrn (…),


64. des Herrn (…),


65. des Herrn (…),


66. des Herrn (…),


67. des Herrn (…),


68. des Herrn (…),


69. des Herrn (…),


70. der Frau (…),


71. der Frau (…),


72. des Herrn (…),


73. der Frau (…),


74. des Herrn (…),


75. des Herrn (…),


76. des Herrn (…),


77. des Herrn (…),


78. der Frau (…),


79. der Frau (…),




                     9/107

80. der Frau (…),

- Bevollmächtigter:    (…) -

gegen    § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 sowie § 73 Absatz 1a
         Nummer 11b und Nummer 11c des Infektionsschutzgesetzes in der Fas-
         sung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epide-
         mischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (Bundesge-
         setzblatt I Seite 802)

- 1 BvR 860/21 -,

VII. 1. des Herrn (…),


2.    des Herrn (…),

- Bevollmächtigte:     (…) -

gegen    § 28b Absatz 1 Nummer 2 und § 73 Absatz 1a Nummer 11c des Infekti-
         onsschutzgesetzes in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der
         Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
         22. April 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 802)

- 1 BvR 889/21 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

                                 Präsident Harbarth,

                                 Paulus,

                                 Baer,

                                 Britz,

                                 Ott,

                                 Christ,

                                 Radtke,

                                 Härtel

am 19. November 2021 beschlossen:




                                          10/107

     Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 798/21 wird verwor-
     fen, soweit sie sich gegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 10,
     Absatz 7 sowie § 28c des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung
     von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) in
     der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei ei-
     ner epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021
     (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 802) richtet.

     Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.


                                Inhaltsverzeichnis

                                                                          Rn.

A. Sachbericht                                                            1

 I. Angegriffene Vorschriften                                             2

 II. Einfachrechtliche Rechtslage                                         5

  1. Vor Auftreten des Coronavirus SARS-CoV-2                             5

  2. Seit Auftreten des Coronavirus SARS-CoV-2                            6

    a) Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage      7
    von nationaler Tragweite vom 27. März 2020

    b) Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewälti-      8
    gung der Corona-Krise vom 19. Juni 2020

    c) Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen   9
    Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020

    d) Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der CO-        10
    VID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger vom
    21. Dezember 2020

    e) Landesrechtliche Maßnahmen                                         11

  3. Genese des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer     12
  epidemischen Lage von nationaler Tragweite

    a) Konferenzen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und    12
    Regierungschefs

    b) Gesetzgebungsverfahren                                             13

  4. Inhalt des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epi- 14
  demischen Lage von nationaler Tragweite

 III. Die Verfassungsbeschwerden                                          15



                                       11/107

  1. Vorbringen der Beschwerdeführenden                      16

    a) Verfahren 1 BvR 860/21                                17

     aa) Kontaktbeschränkungen                               18

     bb) Ausgangsbeschränkungen                              24

    b) Verfahren 1 BvR 805/21                                32

    c) Verfahren 1 BvR 820/21                                40

    d) Verfahren 1 BvR 889/21                                41

    e) Verfahren 1 BvR 781/21                                43

    f) Verfahren 1 BvR 854/21                                46

    g) Verfahren 1 BvR 798/21                                47

  2. Stellungnahmen Äußerungsberechtigter                    51

    a) Bundesregierung                                       52

    b) Bundestag                                             65

    c) Bayerische Staatsregierung                            74

  3. Fragenkatalog und Stellungnahmen sachkundiger Dritter   81

B. Zulässigkeit                                              83

 I. Beschwerdebefugnis                                       84

  1. Betroffenheit                                           85

  2. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung                   88

    a) Maßstab                                               89

    b) Subsumtion                                            90

     aa) § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG                      91

     bb) Sonstige angegriffene Regelungen                    94

 II. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis                       97

 III. Subsidiarität und Rechtswegerschöpfung                 100

  1. Maßstab                                                 101

  2. Subsumtion                                              102

C. Begründetheit                                             104

 I. Verfassungsmäßigkeit der Kontaktbeschränkungen           105



                                    12/107

1. Schutzbereiche, Eingriffe, Rechtfertigungsbedarf                     106

 a) § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG                                      107

  aa) Familiengrundrecht und Ehegestaltungsfreiheit                     108

    (1) Schutzbereich                                                   108

    (2) Eingriff                                                        109

  bb) Freie Entfaltung der Persönlichkeit                               110

    (1) Familienähnliche Kontakte                                       111

    (2) Kontaktmöglichkeiten als solche; allgemeine Handlungsfreiheit   112

    (3) Schutz vor Vereinzelung; allgemeines Persönlichkeitsrecht       113

 b) § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG                                           115

 c) Rechtfertigungsbedarf                                               116

2. Formelle Verfassungsmäßigkeit                                        117

 a) Gesetzgebungskompetenz für § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG           118

  aa) Maßstab                                                           119

    (1) Auslegung                                                       119

    (2) Zuordnung                                                       121

  bb) Subsumtion                                                        123

    (1) Auslegung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG                          124

    (2) Zuordnung                                                       125

     (a) Übertragbare Krankheit                                         126

     (b) Maßnahmen                                                      127

     (c) Rechtswirkungen                                                130

     (d) Kein allgemeines Gefahren- abwehrrecht                         131

 b) Gesetzgebungskompetenz für § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG                132

 c) Keine Zustimmungsbedürftigkeit                                      133

3. Materielle Verfassungsmäßigkeit                                      134

 a) Beeinträchtigung des individuellen Rechtsschutzes                   135

 b) Handlungsformenwahl                                                 138

  aa) Gewaltenteilungsgrundsatz                                         139



                                     13/107

  (1) Maßstab                                                        140

  (2) Subsumtion                                                     143

    (a) Kein Kernbereich der Exekutive                               144

    (b) Sachliche Gründe für Gesetzesform                            145

 bb) Sonstige Grenzen der Handlungsformenwahl                        147

c) Allgemeinheitsgebot, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG                     151

d) Bestimmtheit                                                      152

 aa) Bestimmtheit nach Art. 103 Abs. 2 GG                            153

  (1) Maßstab                                                        154

  (2) Subsumtion                                                     159

    (a) § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG                                    160

    (b) § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erster Halbsatz IfSG               161

 bb) Allgemeine Bestimmtheit und Normenklarheit bzgl. § 28b Abs. 1   165
 Satz 1 Nr. 1 IfSG

e) Verhältnismäßigkeit                                               166

 aa) Verhältnismäßigkeit von § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG          167

  (1) Legitimer Zweck                                                168

    (a) Maßstab                                                      169

    (b) Subsumtion                                                   172

     (aa) Legitimität des Zwecks                                     173

     (bb) Tragfähige Prognosegrundlagen                              177

  (2) Eignung                                                        183

    (a) Maßstab                                                      185

     (aa) Genereller Maßstab                                         185

     (bb) Konkret anzuwendender Maßstab                              187

    (b) Subsumtion                                                   192

     (aa) Eignung zum Lebens- und Gesundheitsschutz                  193

     (bb) Eignung zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Ge-   197
     sundheitssystems

     (cc) Eignung der Anknüpfung an die Inzidenz                     198


                                   14/107

        (dd) Ursprüngliche Eignung der Einbeziehung von Geimpften und   201
        Genesenen

     (3) Erforderlichkeit                                               202

      (a) Maßstab                                                       203

      (b) Subsumtion                                                    205

        (aa) Impfung                                                    206

        (bb) Alternative Regelungskonzepte                              207

        (cc) Gebietsinzidenz                                            213

     (4) Angemessenheit                                                 215

      (a) Maßstab                                                       216

      (b) Subsumtion                                                    218

        (aa) Eingriffsgewicht                                           219

        (α) Erhöhende Aspekte                                           220

        (β) Mindernde Aspekte                                           225

        (bb) Gemeinwohlbedeutung                                        227

        (cc) Angemessener Interessenausgleich                           232

        (dd) Keine erneute Abwägung                                     236

   bb) Verhältnismäßigkeit von § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG                237

II. Verfassungsmäßigkeit der Ausgangsbeschränkungen                     238

 1. Grundrechtseingriffe                                                239

  a) Fortbewegungsfreiheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG    240

   aa) Schutzbereich                                                    241

   bb) Eingriff durch Freiheitsbeschränkung                             242

     (1) Unmittelbarer Zwang                                            243

     (2) Psychisch vermittelt wirkender Zwang                           246

     (3) Subsumtion                                                     247

   cc) Kein Eingriff durch Freiheitsentziehung                          250

  b) Weitere Grundrechte                                                251

  c) § 73 Abs. 1a Nr. 11c IfSG                                          252




                                   15/107

2. Formelle Verfassungsmäßigkeit                                           253

3. Materielle Verfassungsmäßigkeit                                         254

 a) Handlungsformenwahl                                                    255

 b) Bestimmtheit                                                           256

  aa) Bestimmtheit von § 73 Abs. 1a Nr. 11c IfSG                           257

  bb) Bestimmtheit von § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG als blankettaus-     258
  füllende Norm

    (1) § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a IfSG                                    259

    (2) § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b, c und d IfSG                           260

    (3) § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2e IfSG                                    261

    (4) § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2g IfSG                                    262

    (5) § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2f IfSG                                    263

  cc) Allgemeine Normenklarheit und Bestimmtheit von § 28b Abs. 1          266
  Satz 1 Nr. 2 IfSG

 c) Art. 2 Abs. 2 Satz 3, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG („aufgrund eines Ge-   267
 setzes“)

  aa) Wortlaut und Entstehungsgeschichte                                   269

  bb) Normprogramm und Zweck                                               271

 d) Verhältnismäßigkeit                                                    274

  aa) Legitimer Zweck                                                      275

  bb) Eignung                                                              276

  cc) Erforderlichkeit                                                     282

    (1) Verzichtbarkeit der Ausgangsbeschränkung                           283

    (2) Tragfähige Grundlagen                                              286

  dd) Angemessenheit                                                       289

    (1) Maßstab                                                            290

    (2) Eingriffsgewicht                                                   291

     (a) Erhöhende Aspekte                                                 292

     (b) Mindernde Aspekte                                                 296

    (3) Gemeinwohlbelange                                                  298



                                   16/107

         (4) Angemessener Interessenausgleich                                  299

      e) Rechtfertigung von § 73 Abs. 1a Nr. 11c IfSG                          304

                                   Gründe:

                                        A.
  Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen einzelne durch das am 23. April        1
2021 in Kraft getretene Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epide-
mischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I S. 802) in das
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) eingefügte Bestimmungen. Dabei wenden sich alle
Beschwerdeführenden gegen die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG enthaltenen Aus-
gangsbeschränkungen sowie den damit korrespondierenden Ordnungswidrigkeiten-
tatbestand in § 73 Abs. 1a Nr. 11c IfSG. Sie sehen sich dadurch in verschiedenen
Grundrechten, unter anderen in dem Recht auf die Freiheit der Person aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG sowie ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, in
ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und
einige der Beschwerdeführenden auch in dem Grundrecht auf Schutz von Ehe und
Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. In den Verfahren 1 BvR 798/21 und 1 BvR 860/
21 greifen die Beschwerdeführenden darüber hinaus auch die Kontaktbeschränkun-
gen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG einschließlich der Bußgeldbewehrung in
§ 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG an. Diese beeinträchtigten sie in Art. 6 Abs. 1 GG und ih-
rem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Beschwerdeführer im Verfahren
1 BvR 798/21 beanstandet zudem die Beschränkungen von Freizeit- und Kulturein-
richtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten sowie die Verordnungsermäch-
tigung im Umgang mit geimpften und genesenen Personen in § 28b Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 bis 10, Abs. 7, § 28c sowie § 73 Abs. 1a Nr. 11d bis 11m IfSG. Die angegriffe-
nen Vorschriften galten nach § 28b Abs. 10 IfSG längstens bis zum Ablauf des
30. Juni 2021.

                                         I.
  Die angegriffenen sowie die dort in Bezug genommenen Bestimmungen des Infek-         2
tionsschutzgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Vierten Gesetzes zum Schutz der
Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April
2021 (BGBl I S. 802) lauten wie folgt:

         § 28b IfSG

         Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der
        Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei be-
        sonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung

         (1) 1Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt
        an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-In-


                                       17/107

stitut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
(Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort
ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:

 1. private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum
sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines
Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem
Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjah-
res teilnehmen; Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den
Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe-
oder Lebenspartnerinnen und -partnern, oder ausschließlich in
Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rahmen
von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden,
bleiben unberührt;

  2. der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder ei-
ner Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitz-
tum ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt; dies gilt nicht
für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen:

  a) der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum,
insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen
Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,

 b) der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der
Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung
durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und
anderer Medien,

 c) der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,

 d) der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbe-dürftiger
Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender,

 e) der Versorgung von Tieren,

 f) aus ähnlich gewichtigen oder unabweisbaren Zwecken oder

 g) zwischen 22 und 24 Uhr der im Freien stattfindenden allein aus-
geübten körperlichen Bewegung, nicht jedoch in Sportanlagen;

  3. die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Frei-
zeitparks, Indoorspielplätzen, von Einrichtungen wie Badeanstalten,
Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren
sowie Saunen, Solarien und Fitnessstudios, von Einrichtungen wie
insbesondere Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wett-
annahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetrieben, gewerb-


                               18/107

lichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller
Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, tou-
ristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten, ist un-
tersagt;

 4. die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenver-
kehr für Handelsangebote ist untersagt; wobei der Lebensmittelhan-
del einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte,
Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Dro-
gerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsver-
kaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte,
Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel mit den Maß-
gaben ausgenommen sind, dass

 a) der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des je-
weiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist,

 b) für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Be-
grenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter
Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800
Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kun-
den je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es
den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten
Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig ei-
nen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten
und

 c) in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden
eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizi-
nische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen ist;

 abweichend von Halbsatz 1 ist

 a) die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig,
wobei die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a bis c entspre-
chend gelten und Maßnahmen vorzusehen sind, die, etwa durch ge-
staffelte Zeitfenster, eine Ansammlung von Kunden vermeiden;

 b) bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzi-
denz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von
150 überschritten hat, auch die Öffnung von Ladengeschäften für
einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest be-
grenzten Zeitraum zulässig, wenn die Maßgaben des Halbsatzes 1
Buchstabe a und c beachtet werden, die Zahl der gleichzeitig im La-
dengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je
40 Quadratmeter Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde ein ne-
gatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruch-


                               19/107

nahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführ-
ten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
vorgelegt hat und der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, min-
destens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefon-
nummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des
Aufenthaltes, erhebt;

  5. die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzert-
häusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstät-
ten sowie entsprechende Veranstaltungen sind untersagt; dies gilt
auch für Kinos mit Ausnahme von Autokinos; die Außenbereiche
von zoologischen und botanischen Gärten dürfen geöffnet werden,
wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten
werden und durch die Besucherin oder den Besucher, ausgenom-
men Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein
negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des
Besuchs mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung
auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird;

 6. die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktlo-
ser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit
den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie
bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rah-
men des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und
der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn

 a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,

  b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wett-
kampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung er-
forderlich sind, und

 c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten wer-
den;

 für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Aus-
übung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung
im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungsperso-
nen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen
Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor
der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten
Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorle-
gen;

  7. die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes
ist untersagt; dies gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen
Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden; von der


                               20/107

Untersagung sind ausgenommen:

 a) Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen
oder Einrichtungen der Betreuung,

 b) gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die aus-
schließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen die-
nen,

 c) Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erfor-
derlich sind,

 d) die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern so-
wie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren
oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Ar-
beitgeberbescheinigung nachweisen können,

 e) nichtöffentliche Personalrestaurants und nichtöffentliche Kanti-
nen, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe
beziehungsweise zum Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend
erforderlich ist, insbesondere, wenn eine individuelle Speisenein-
nahme nicht in getrennten Räumen möglich ist;

 ausgenommen von der Untersagung sind ferner die Auslieferung
von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitneh-
men; erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen
nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung ver-
zehrt werden; der Abverkauf zum Mitnehmen ist zwischen 22 Uhr
und 5 Uhr untersagt; die Auslieferung von Speisen und Getränken
bleibt zulässig;

  8. die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei
denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist un-
tersagt; wobei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeuti-
schen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie
Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit der Maßgabe ausge-
nommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeits-
schutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung
es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen
sind und vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseur-
betriebs oder der Fußpflege durch die Kundin oder den Kunden ein
negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruch-
nahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchge-
führten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 vorzulegen ist;

 9. bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personen-



                               21/107

nah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder ge-
schäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste sowohl
während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in
einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung die Pflicht
zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); eine
Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel mit der Hälfte der re-
gulär zulässigen Fahrgastzahlen ist anzustreben; für das Kontroll-
und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt,
gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske
(Mund-Nase-Schutz);

  10. die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu
touristischen Zwecken ist untersagt.
 2Das    Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter
https://www.rki.de/inzidenzen für alle Landkreise und kreisfreien
Städte fortlaufend die Sieben-Tage-Inzidenz der letzten 14 aufein-
ander folgenden Tage. 3Die nach Landesrecht zuständige Behörde
macht in geeigneter Weise die Tage bekannt, ab dem die jeweiligen
Maßnahmen nach Satz 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien
Stadt gelten. 4Die Bekanntmachung nach Satz 3 erfolgt unverzüg-
lich, nachdem aufgrund der Veröffentlichung nach Satz 2 erkennbar
wurde, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 eingetreten sind.

  (2) 1Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt
ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1
an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz
den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die
Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft. 2Sonn- und Feiertage un-
terbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage.
3Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens gilt Ab-

satz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. 4Ist die Ausnahme des Absat-
zes 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b wegen Überschrei-
tung des Schwellenwerts von 150 außer Kraft getreten, gelten die
Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante
Schwellenwert bei 150 liegt.

 (3) - (6)

 (7) 1Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit
oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in de-
ren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbe-
dingten Gründe entgegenstehen. 2Die Beschäftigten haben dieses
Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenste-
hen. 3Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2


                               22/107

       bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1.

        (8) - (9)

        (10) 1Diese Vorschrift gilt nur für die Dauer der Feststellung einer
       epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1
       Satz 1 durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum
       Ablauf des 30. Juni 2021. […]

        (11) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2
       Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Arti-
       kel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfrei-
       heit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Ab-
       satz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung
       (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden eingeschränkt und
       können auch durch Rechtsverordnungen nach Absatz 6 einge-
       schränkt werden.

        § 28c IfSG

         Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpf-
       te, Getestete und vergleichbare Personen
        1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

       für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coro-
       navirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergeb-
       nis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
       vorlegen können, Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten
       und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes oder von
       aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt dieses Gesetzes er-
       lassenen Geboten und Verboten zu regeln. 2Rechtsverordnungen
       der Bundesregierung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung von
       Bundestag und Bundesrat.

        § 73 IfSG

        Bußgeldvorschriften

(1) (weggefallen)

        (1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

        1 - 11a

        11b entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erster Halbsatz an
       einer Zusammenkunft teilnimmt,

        11c entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz
       sich außerhalb einer Wohnung, einer Unterkunft oder des jeweils
       dazugehörigen befriedeten Besitztums aufhält,


                                      23/107

          11d entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine dort genann-
        te Einrichtung öffnet,

         11e entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erster Halbsatz
        ein Ladengeschäft oder einen Markt öffnet,

         11f entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz,
        auch in Verbindung mit Nummer 5 zweiter Halbsatz, eine dort ge-
        nannte Einrichtung öffnet oder eine Veranstaltung durchführt,

         11g entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erster Halbsatz
        Sport ausübt,

         11h entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 erster Halbsatz,
        auch in Verbindung mit Nummer 7 zweiter Halbsatz, eine Gaststätte
        öffnet,

         11i entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 fünfter Halbsatz ei-
        ne Speise oder ein Getränk verzehrt,

         11j entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sechster Halbsatz
        eine Speise oder ein Getränk abverkauft,

         11k entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 erster Halbsatz ei-
        ne Dienstleistung ausübt oder in Anspruch nimmt,

         11l entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 erster oder dritter
        Halbsatz eine dort genannte Atemschutzmaske oder Gesichtsmas-
        ke nicht trägt,

          11m entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ein Übernach-
        tungsangebot zur Verfügung stellt,

         12 - 24

 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7d,
8, 9b, 11a, 17a und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in
den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet
werden.

  Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 28c IfSG hat die Bundesregierung mit    3
der Zustimmung des Deutschen Bundestags und des Bundesrats die Verordnung zur
Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhin-
derung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-
verordnung - SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnZ AT 08.05.2021 V1) erlassen.
Nach § 3 Abs. 1 SchAusnahmV sind geimpfte und genesene Personen mit geteste-
ten Personen hinsichtlich bestimmter Ausnahmen von Geboten und Verboten gleich-
gestellt:

         § 3 SchAusnahmV


                                      24/107

         Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen
        mit getesteten Personen

          (1) Die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dritter Teilsatz Buch-
        stabe b, Nummer 5 dritter Teilsatz, Nummer 6 dritter Teilsatz und
        Nummer 8 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes vorgese-
        henen Ausnahmen von Geboten und Verboten für Personen, die ein
        negatives Ergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchge-
        führten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-
        CoV-2 vorlegen, gelten auch für geimpfte Personen und genesene
        Personen.

         (2) …

 Nach §§ 4 bis 6 SchAusnahmV sind geimpfte und genesene Personen insbesonde-         4
re von der Beschränkung privater Treffen, des Aufenthalts im Freien und beim Sport
nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 6 IfSG ausgenommen:

         § 4 SchAusnahmV

         Ausnahmen von der Beschränkung privater Zusammenkünfte
        nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgeset-
        zes

         (1) Die Beschränkung privater Zusammenkünfte nach § 28b Ab-
        satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes gilt nicht für
        eine private Zusammenkunft, an der ausschließlich geimpfte Perso-
        nen oder genesene Personen teilnehmen.

         (2) Bei einer privaten Zusammenkunft im Sinne von § 28b Ab-
        satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, an der an-
        dere als geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, gelten ge-
        impfte Personen und genesene Personen nicht als weitere Person.

          (3) Die Anordnung von Schutzmaßnahmen, die zur Abwendung ei-
        ner Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Ge-
        sundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder
        tödlichen Krankheitsverlauf haben, erforderlich sind, bleibt unbe-
        rührt.

         § 5 SchAusnahmV

         Ausnahmen von der Beschränkung des Aufenthalts außerhalb ei-
        ner Wohnung oder einer Unterkunft nach § 28b Absatz 1 Satz 1
        Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes

          Die Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder
        einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitz-
        tum nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzge-


                                      25/107

        setzes gilt nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.

         § 6 SchAusnahmV

         Ausnahmen von der Beschränkung der Ausübung von Sport nach
        § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes

          Die Beschränkung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erster
        Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes, dass kontaktlose Individu-
        alsportarten nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eige-
        nen Hausstandes ausgeübt werden dürfen, und § 28b Absatz 1
        Satz 1 Nummer 6 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes,
        dass für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Aus-
        übung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien nur
        in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig ist, gilt nicht für ge-
        impfte Personen und genesene Personen.

                                          II.
  1. Das Infektionsschutzgesetz räumte bereits vor Inkrafttreten der hier angegriffe-   5
nen Vorschriften Befugnisse zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krank-
heiten ein. Dem Robert Koch-Institut (RKI) war die Aufgabe übertragen, Konzeptio-
nen zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung
und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen zu entwickeln. Den nach
Landesrecht zuständigen Behörden wurde ermöglicht, die notwendigen Schutzmaß-
nahmen – beispielsweise Beobachtung, Quarantäne und berufliches Tätigkeitsverbot
– zu erlassen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragba-
rer Krankheiten erforderlich war (§ 28 Abs. 1 IfSG). Auch Veranstaltungen oder sons-
tige Ansammlungen konnten beschränkt oder verboten sowie Badeanstalten oder
Gemeinschaftseinrichtungen wie etwa Schulen geschlossen werden. § 32 IfSG er-
mächtigte die Landesregierungen, hierzu auch Rechtsverordnungen zu erlassen. Ei-
ne ergänzende Zuständigkeit des Bundes für Maßnahmen der Verhütung und insbe-
sondere der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten war, abgesehen von den
Zuständigkeiten des Robert Koch-Instituts und dem Bereich der Bundeswehr- und
Eisenbahnverwaltung (vgl. §§ 54a, 54b IfSG), auch für den Krisenfall nicht vorgese-
hen.

 2. Seit dem ab März 2020 bundesweit vermehrten Auftreten des Coronavirus               6
SARS-CoV-2 wurde das Infektionsschutzrecht mehrfach geändert.

  a) Das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von na-          7
tionaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl I S. 587) stärkte die Kompetenzen des
Bundes, weil – so die Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 19/18111,
S. 14) – bei einer sich bundesweit dynamisch entwickelnden Ausbruchssituation ei-
ner übertragbaren Krankheit eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit
eintreten könne. Dieser sei auf Landesebene lediglich unzureichend begegnet wor-
den (vgl. BTDrucks 19/28444, S. 8 f.). Der Deutsche Bundestag stellte auf der Grund-


                                        26/107

lage des mit diesem Gesetz geschaffenen § 5 Abs. 1 IfSG am 25. März 2020 erst-
mals eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest (vgl. BT-Plenarprotokoll
19/154, S. 19169C). Zugleich wurde das Bundesministerium für Gesundheit unter
anderem ermächtigt, im Rahmen dieser Lage (§ 5 Abs. 2 IfSG) durch Anordnung
oder Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats Maßnahmen zur Grund-
versorgung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Labordiagnostik, Gegenständen der
persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion zu treffen oder Vor-
gaben zur Einreise zu machen. Ferner wurde die Generalklausel in § 28 Abs. 1 IfSG
dahingehend erweitert, dass die zuständigen Landesbehörden Personen verpflichten
konnten, bestimmte Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen
oder zu betreten. § 56 Abs. 1a IfSG regelte die Entschädigung von Sorgeberechtig-
ten im Falle von Schulschließungen und von Einrichtungen zur Betreuung von Kin-
dern.

 b) Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der            8
Corona-Krise vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1385) weitete die Regelung zur Entschä-
digung in § 56 Abs. 1a IfSG unter anderem im Falle von Schulschließungen aus.

  c) Das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von       9
nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl I S. 2397) benannte in § 28a
IfSG zur Konkretisierung der Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG in einem nicht ab-
schließenden Katalog mögliche Schutzmaßnahmen. Damit wollte der Gesetzgeber
seiner Beobachtungs- und Korrekturpflicht nachkommen sowie Reichweite und
Grenzen exekutiven Handelns vorgeben (vgl. BTDrucks 19/23944, S. 22). Das Ro-
bert Koch-Institut erhielt neuartige Instrumente wie eine virologische und eine syn-
dromische Surveillance zur Beobachtung des Infektionsgeschehens. Das Gesetz
dehnte zudem die Entschädigungsregelung des § 56 Abs. 1a IfSG auf die Betreuung
abgesonderter Personen aus. Die Geltung der Regelung wurde bis zum 31. März
2021 verlängert.

  d) Das Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pan-         10
demie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger vom 21. Dezember 2020 (BGBl I
S. 3136) ergänzte § 56 Abs. 1a IfSG nochmals. Danach war eine Entschädigung
auch dann zu gewähren, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Be-
triebsferien behördlich angeordnet oder verlängert oder die Präsenzpflicht in einer
Schule ausgesetzt wurden, Unterricht also auf Distanz in der häuslichen Umgebung
oder als Hybridunterricht stattfand.

 e) Alle Länder haben seit März 2020 auf der Grundlage von § 32 IfSG Verordnun-        11
gen mit Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 IfSG und seit November 2020 auch aus dem
Katalog des § 28a Abs. 1 und 2 IfSG erlassen. Hiernach gab es in manchen Ländern
zeitweise Ausgangsbeschränkungen.

 3. a) Zur Koordinierung der Schutzmaßnahmen in Bund und Ländern führte die            12
Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder re-
gelmäßig Videoschaltkonferenzen durch. In einer solchen beschlossen sie am


                                       27/107

25. November 2020, dass die Länder ab 1. Dezember 2020 in den Wintermonaten
besondere Maßnahmen umsetzen sollten. Dazu gehörte die Beschränkung privater
Zusammenkünfte auf den eigenen und einen weiteren Haushalt. Am 13. Dezember
2020 beschlossen sie, die Maßnahmen zu verlängern und zu verschärfen, beispiels-
weise durch Schließung des Einzelhandels bis zum 10. Januar 2021. Am 19. Janu-
ar 2021 wurden die Verlängerung der Maßnahmen sowie zusätzlich umfangreiche
regionale Maßnahmen in Landkreisen mit hohen Ansteckungsraten, den sogenann-
ten Inzidenzen, über 50 von je 100.000 Einwohnern erörtert. Am 10. Februar 2021
verabredeten die Länder eine erneute Verlängerung bis zum 7. März 2021. Mit Be-
schluss vom 3. März 2021 wurden Eckpunkte für so bezeichnete Öffnungsschritte
festgelegt, gleichzeitig aber beschlossen, dass ab einer Sieben-Tage-Inzidenz (§ 28b
Abs. 1 Satz 1 IfSG) von über 100 eine sogenannte „Notbremse“ greifen und damit
die Regeln, die bis zum 7. März 2021 gegolten haben, wieder in Kraft träten. Der
Beschluss vom 22. März 2021 enthielt die Aufforderung, dass „[a]ngesichts der ex-
ponentiell steigenden Infektionsdynamik […] die im letzten Beschluss vereinbarte
Notbremse für alle inzidenzabhängigen Öffnungsschritte […] konsequent umgesetzt
werden [muss]“.

  b) Am 13. April 2021 verabschiedete die Bundesregierung den Entwurf eines Ge-        13
setzes zur weiteren Änderung des Infektionsschutzgesetzes, den die Koalitionsfrak-
tionen am selben Tag als Gesetzentwurf in den Bundestag einbrachten (BTDrucks
19/28444). Dieser Entwurf enthielt eine Vorfassung des hier angegriffenen § 28b
Abs. 1 Satz 1 IfSG („Bundesnotbremse“). Der Bundestag verwies den Entwurf in der
ersten Lesung am 16. April 2021 nach einer Aussprache an die Ausschüsse (BT-Ple-
narprotokoll 19/222, S. 28101B-28120C). Der Ausschuss für Gesundheit führte noch
am 16. April 2021 eine öffentliche Anhörung durch (Wortprotokoll der 154. Sitzung
des Ausschusses für Gesundheit, Protokoll-Nr. 19/154). Er empfahl am 19. April
2021 eine Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung (BTDrucks 19/
28692, S. 3). Unter anderem wurde empfohlen, den Zeitraum für die im neuen § 28b
IfSG vorgesehene nächtliche Ausgangsbeschränkung auf 22 Uhr (statt 21 Uhr) bis 5
Uhr zu verkürzen und eine Ausnahme für im Freien stattfindende, allein ausgeübte
körperliche Bewegung zwischen 22 Uhr und 24 Uhr einzuführen (§ 28b Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe g IfSG). Der Inzidenzwert für das Verbot von Präsenzunterricht an
Schulen sollte von 200 auf 165 verringert werden (§ 28b Abs. 3 Satz 3 IfSG). Der
Ausschuss schlug die grundsätzliche Verpflichtung zur Büroarbeit zu Hause vor (so
genannte Home-Office-Pflicht, § 28b Abs. 7 IfSG) sowie eine Verordnungsermächti-
gung vor, um den Umgang mit Personen zu regeln, die negativ getestet, geimpft oder
anderweitig immunisiert sind (§ 28c IfSG). Nach zweiter (BT-Plenarprotokoll 19/223,
S. 28209B-28225A) und dritter Lesung (BT-Plenarprotokoll 19/223, S. 28261B) be-
schloss der Deutsche Bundestag am 21. April 2021 auf der Grundlage der Be-
schlussempfehlungen des Ausschusses für Gesundheit das Vierte Gesetz zum
Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-
Plenarprotokoll 19/223, S. 28269C). Am 22. April 2021 wurde es vom Bundespräsi-
denten ausgefertigt und noch am selben Tag im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl


                                       28/107

I S. 802) und trat am Folgetag in Kraft.

  4. Dieses Gesetz enthält ein Bündel von Maßnahmen zur Eindämmung der Pande-           14
mie. Die hier angegriffenen Maßnahmen waren an eine Sieben-Tage-Inzidenz von
100 gekoppelt (§ 28b Abs. 1 IfSG). Überschritt also in einem Landkreis oder einer
kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Ta-
gen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so galten dort ab dem über-
nächsten Tag die in § 28b IfSG normierten Maßnahmen. Sofern das Landesrecht
strenger war, galten die landesrechtlichen Vorschriften fort. Sank in einem Landkreis
oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz unter den Wert von 100 Neu-
infektionen pro 100.000 Einwohner an fünf aufeinander folgenden Werktagen, so trat
die „Notbremse“ dort ab dem übernächsten Tag außer Kraft (§ 28b Abs. 2 IfSG). Zu-
dem wurde die Bundesregierung ermächtigt, zur einheitlichen Festsetzung von Co-
rona-Maßnahmen Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen
(§ 28b Abs. 6 IfSG).

                                            III.
  Sämtliche Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die bußgeldbewehrten              15
nächtlichen Ausgangsbeschränkungen (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 73 Abs. 1a
Nr. 11c IfSG) sowie in den Verfahren 1 BvR 798/21 und 1 BvR 860/21 gegen die
ebenfalls mit einer Bußgeldandrohung verbundenen Kontaktbeschränkungen (§ 28b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG). Der Beschwerdeführer im Verfahren
1 BvR 798/21 beanstandet weitergehend die auch bußgeldbewehrten Beschränkun-
gen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten
in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 10, Abs. 7 IfSG sowie § 28c und § 73 Abs. 1a Nr. 11d
bis 11m IfSG.

 1. Die Beschwerdeführenden halten die von ihnen angegriffenen Regelungen zur           16
Bekämpfung der Corona-Pandemie für verfassungswidrig, insbesondere für unver-
hältnismäßig.

  a) Die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 860/21 waren Mitglieder des             17
19. Deutschen Bundestags und gehörten der FDP-Fraktion an; überwiegend sind sie
auch weiterhin Abgeordnete des 20. Deutschen Bundestags. An den Wohn- oder
Dienstsitzen der Beschwerdeführenden lag die Sieben-Tage-Inzidenz während der
Geltungsdauer der angegriffenen Maßnahmen längstens bis Mai 2021 über dem
Schwellenwert von 100. Mit dem Abgeordnetenmandat seien Arbeitszeiten bis in die
Abendstunden und die Nacht verbunden, weshalb die Ausgangsbeschränkungen er-
hebliche Schwierigkeiten bei der Organisation ihres Alltags bewirkten. Spaziergänge
mit Ehegatten und Partnern seien nach der Arbeit nicht mehr möglich. Vor allem Al-
leinerziehende könnten bislang praktizierte Modelle der Kinderbetreuung wegen der
Ausgangsbeschränkung nicht mehr weiterführen. Auch die Möglichkeit von Besu-
chen bei nahen Angehörigen, etwa den bereits vollständig geimpften Eltern, sei ein-
geschränkt. Es würden auch die ohnehin zeitlich begrenzten Möglichkeiten für sons-


                                           29/107

tige soziale Kontakte sowie sportliche Aktivitäten, die Ausübung der Jagd und sons-
tige freizeitliche Aktivitäten durch die Ausgangsbeschränkung weiter vermindert. Die
Kontaktbeschränkung verhindere gleichzeitige Besuche mehrerer Kinder oder einzel-
ner Kinder mit deren Partnern und Familien beziehungsweise Zusammentreffen bei
getrenntlebenden Eltern. Die Beschwerdeführenden waren zum Zeitpunkt der Erhe-
bung der Verfassungsbeschwerde teilweise einfach oder bereits zweifach gegen CO-
VID-19 geimpft oder genesen.

 aa) Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die Kontaktbeschränkungen des              18
§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG und der flankierende Bußgeldtatbestand (§ 73 Abs. 1a
Nr. 11b IfSG) verletzten sie in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.

  Art. 6 Abs. 1 GG garantiere die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des     19
ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Das umfasse so-
wohl die Entscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen als auch diejenige, in ge-
trennten Haushalten zu wohnen. Geschützt sei dann auch der gegenseitige Besuch
zu jeder Zeit, der gemeinsame Aufenthalt im Freien und der gemeinsame Sport als
Teil des Ehelebens zu jeder Tages- und Nachtzeit. Der Familienbegriff umfasse ne-
ben der Lebens- und Erziehungsgemeinschaft auch die Begegnungsgemeinschaft,
also auch familiäre Beziehungen zu Personen, die nicht im gleichen Haushalt lebten.
Geschützt seien alle Verhaltensweisen mit einem Familienbezug wie die Tagespla-
nung sowie nächtliche Spaziergänge und Fahrten mit oder zu Angehörigen.

 Daneben schütze das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Möglichkeit, persönliche         20
Beziehungen, denen identitätsbildende Bedeutung zukomme, real pflegen zu kön-
nen. Zudem werde die allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigt, denn sie schütze
die selbstbestimmte Gestaltung des Tagesablaufes und den Aufenthalt im öffentli-
chen Raum zu selbstgewählter Zeit sowie die Freiheit, den Aufenthalt im öffentlichen
Raum nicht gegenüber Sicherheits- und Ordnungsbehörden begründen zu müssen.

  Durch die Kontaktbeschränkung werde in die genannten Grundrechte eingegriffen,          21
weil Treffen mit den eigenen Kindern unmöglich würden, sobald sie in einem eigenen
Haushalt lebten, ebenso Treffen mit dem erwachsenen Kind und einem Enkel, der
bereits älter als 16 Jahre sei. Auch ein Kind könne nicht beide Großeltern gleichzeitig
treffen, um beispielsweise mit ihnen Geburtstag zu feiern. Probleme ergäben sich
auch, wenn eine Betreuung durch eine haushaltsfremde Person benötigt werde. Be-
sondere Herausforderungen ergäben sich für sogenannte Patchwork-Familien. Ein
Beschwerdeführer praktiziere das Wechselmodell dergestalt, dass der Sohn seiner
Frau wöchentlich sein Zuhause wechsele. Früher hätten sie sich beim Wechsel im-
mer alle zusammengesetzt (die Mutter, das Kind, dessen kleiner Bruder und der Va-
ter mit dessen neuer Partnerin), um ihn für den Sohn möglichst harmonisch zu ge-
stalten. Dies sei nun in dieser Form unmöglich geworden. Eine besondere Belastung
ergebe sich, wenn Lebenspartner zwei Haushalte führten. Zudem belaste die Rege-
lung Alleinstehende erheblich, die sich immer nur mit einer Person oder einem Haus-



                                        30/107

halt treffen dürften.

 Die Eingriffe seien nicht gerechtfertigt, sondern die angegriffenen Vorschriften         22
schon wegen der fehlenden Zustimmung des Bundesrats formell verfassungswidrig.
Die Zustimmungsbedürftigkeit ergebe sich aus Art. 104a Abs. 4 GG. Die in § 28b
Abs. 3 IfSG für den Präsenzunterricht in Schulen vorgesehenen Testungen und die
von den Ländern zu befriedigenden Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG für
den Fall von Schulschließungen seien Geldleistungen beziehungsweise geldwerte
Leistungen im Sinne von Art. 104a Abs. 4 GG.

  Die Kontaktbeschränkung sei auch materiell verfassungswidrig. Die undifferenzierte      23
Gleichsetzung von privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen und im
Freien stehe im offensichtlichen Widerspruch zu der wissenschaftlichen Erkenntnis,
dass die ganz überwiegende Zahl der Infektionen in geschlossenen Räumen erfolge.
Die Beschränkung privater Zusammenkünfte sei aufgrund ihrer Streubreite, ihrer flä-
chendeckenden Wirkung und ihrer Pauschalität nicht erforderlich. Es stünden milde-
re, aber gleich wirksame Mittel wie beispielsweise eine lokale Kontaktnachverfolgung
oder sonstige, lokal begrenzte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Verfü-
gung. Zudem sei die Maßnahme unangemessen, weil die Sieben-Tage-Inzidenz das
tatsächliche Infektionsgeschehen nicht abbilde. Es fehle ein nachvollziehbares,
schlüssiges und nachhaltiges Gesamtkonzept. Ferner seien die mit den Maßnahmen
einhergehenden physischen und psychischen Kollateralschäden nicht im Gesetzge-
bungsprozess berücksichtigt worden.

  bb) Die Beschwerdeführenden sehen sich durch die mit § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2          24
IfSG angeordnete Ausgangsbeschränkung sowie die flankierende Bußgeldvorschrift
(§ 73 Abs. 1a Nr. 11c IfSG) in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 sowie in Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Sie würden gehindert,
nach 22 Uhr unter anderem mit ihren Familienangehörigen oder engen Freunden ei-
nen Spaziergang zu unternehmen und nach 24 Uhr allein das Haus zu verlassen.

 Die Ausgangsbeschränkung greife in die Freiheit der Person ein. Eine Freiheitsbe-        25
einträchtigung setze zwar staatlichen Zwang voraus, der aber nicht notwendig physi-
scher Art sein müsse. Ein Eingriff erfolge bereits durch staatliche Gebote und Anord-
nungen, die auf eine Freiheitsbeschränkung gerichtet seien und diese antizipierten.
Sanktionsbewehrte Gebote, einen Raum nicht oder nur bei Vorliegen bestimmter
Gründe zu verlassen, seien an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 GG zu mes-
sen. Die Fortbewegungsfreiheit werde erheblich eingeschränkt. Die nächtliche Aus-
gangsbeschränkung führe dazu, dass sich nur wenige Menschen im Freien aufhalten
könnten und daher ihre Einhaltung auch kontrolliert werden könne. Damit entstehe
die Zwangswirkung, die Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 GG nach allgemei-
ner Ansicht fordere. Zur Durchsetzung der Beschränkung sei es sogar zulässig und
praktikabel, selbst unmittelbaren physischen Zwang einzusetzen, wenn sich Perso-
nen, die sich in rechtswidriger Weise nachts außerhalb einer Wohnung oder einer
Unterkunft aufhielten, einer Kontrolle der Polizei- und Ordnungsbehörden entzögen.



                                        31/107

Bereits diese Möglichkeit sowie die Furcht vor einem Bußgeld dürften die meisten
rechtstreuen Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, ihre Wohnung zu verlassen.

  Dieser Eingriff sei schon deshalb verfassungswidrig, weil Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG     26
einen solchen „nur auf Grund eines Gesetzes“ und Art. 104 Abs. 1 GG nur „auf Grund
eines förmlichen Gesetzes“ erlaube, § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG jedoch unmittel-
bar durch Gesetz in die Freiheit der Person eingreife. Anders als bei allen anderen
Grundrechten, die die Wendung „auf Grund eines Gesetzes“ verwenden, sprächen
hier die besonderen Verfahrensanforderungen in Art. 104 GG für einen Verwaltungs-
vollzugsvorbehalt. Dieser Grundrechtsschutz durch Verfahren verpflichte die Exeku-
tive, bei allen Beschränkungen die im Gesetz vorgeschriebenen Formen zu beach-
ten, und verlange bei Freiheitsentziehungen sogar eine vorherige richterliche
Entscheidung. Art. 104 GG setze also eine funktionale Gewaltenteilung bei der Ent-
scheidung über Freiheitsbeschränkungen voraus. Das sei in § 28b Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 IfSG nicht vorgesehen. Erfolge der Eingriff unmittelbar durch Gesetz, entfiele
die Prüfung des Einzelfalls im Verwaltungsverfahren und auch der Richtervorbehalt
in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG. Gewollt sei aber gerade das ergänzende und verstär-
kende Zusammenwirken von Gesetzes- und Richtervorbehalt.

 Hier bestehe das Problem des Formenmissbrauchs durch § 28b IfSG. Er bewirke            27
eine Gewaltenverschiebung, die sich unmittelbar auf die Effektivität des Grundrechts-
schutzes auswirke. Der Gewaltenteilungsgrundsatz sei auf die gegenseitige Mäßi-
gung und Kontrolle der Staatsorgane ausgerichtet und erfülle insoweit auch grund-
rechtsschützende Funktionen. Im Verhältnis zwischen Legislative und Exekutive
gehe es dabei vor allem darum, dass zwar der parlamentarische Gesetzgeber die
grundrechtswesentlichen Fragen regeln und dabei auch zwischen unterschiedlichen
Rechtsgütern abstrakt abwägen müsse, dass aber die ausführenden Behörden gera-
de die Abwägung im Einzelfall vornähmen. Diese falle hier durch die Ausschaltung
der Exekutive aus.

  Die Ausgangsbeschränkung greife ferner in die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte       28
Ehegestaltungsfreiheit ein, weil sie den nächtlichen Weg zum in anderer Wohnung
lebenden Ehepartner verhindere. Die Ausnahme in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-
stabe g IfSG erlaube Sport nur allein und verbiete damit Ehegatten, abends gemein-
sam Sport zu treiben oder spazieren zu gehen. Auch handele es sich um einen Ein-
griff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, weil es Verwandten und Paaren, die
nicht zusammenleben, untersage, sich abends zu treffen und spazieren zu gehen.

 Diese Eingriffe seien unverhältnismäßig. Der unmittelbare Effekt, den nächtlichen      29
Aufenthalt im Freien zu verhindern, sei sogar kontraproduktiv, um Ansteckungen zu
verhindern. Ausgerechnet in den warmen Frühlings- und Sommermonaten zwinge
die Ausgangsbeschränkung Menschen in „enge, aerosolgeschwängerte Wohnun-
gen“, anstatt ihnen den weitgehend gefahrlosen Aufenthalt an der frischen Luft zu
ermöglichen. Soweit der Gesetzgeber auf den mittelbaren Effekt setze, dass auch
Kontakte in geschlossenen Räumen verhindert würden, sei dies spekulativ. In Län-



                                       32/107

dern wie Bayern, die bereits seit Dezember 2020 strengere nächtliche Ausgangsbe-
schränkungen gehabt hätten, lasse sich dieser mittelbare Effekt nicht nachweisen.

  Die Ausgangsbeschränkung habe als Maßnahme der indirekten Infektionsbekämp-           30
fung eine immense Streubreite. Sie treffe unmittelbar überwiegend infektionsschutz-
rechtlich harmlose Aktivitäten und richte sich ohne Unterscheidung an erkannt oder
unerkannt Infizierte, an Immune wie auch an Nichtinfizierte. Deren zufällige Mithaf-
tung könnte noch zulässig sein, wenn Behörden sie aufgrund von Abwägungen im
Einzelfall für verhältnismäßig befänden. Hier erfolge die Ausgangsbeschränkung je-
doch unabhängig von einer Einzelfallbetrachtung. Besonders in Flächenlandkreisen
wirke die Maßnahme regional undifferenziert. Alle passgenaueren Maßnahmen mit
geringerer Streubreite seien mildere Mittel.

  Der Eingriff sei schon wegen der Anknüpfung der Maßnahme an das Erreichen ei-         31
nes bestimmten, nicht näher begründeten Inzidenzwertes unangemessen. Schwan-
kende Zahlen aufgrund der geringeren Anzahl von Tests und der Verzögerung von
Meldungen zeigten die Unzuverlässigkeit dieses Indikators. Mit fortschreitender
Durchimpfung der Bevölkerung schwinde seine Aussagekraft. Hohe Inzidenzen in
ungeimpften Alterskohorten würden statistisch durch niedrige Inzidenzwerte in weit-
gehend geimpften Alterskohorten „maskiert“. Dadurch würden die höheren Übertra-
gungswahrscheinlichkeiten in diesen noch weitestgehend ungeimpften Alterskohor-
ten (Kinder, Jugendliche, Studierende) nicht ausreichend abgebildet.

  b) Die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 805/21, die teilweise Mitglieder        32
des Deutschen Bundestags oder des Abgeordnetenhauses von Berlin sind, leben
und arbeiten an Orten, wo die Sieben-Tage-Inzidenz bei Inkrafttreten des Gesetzes
und einen Tag später bei Eingang der Verfassungsbeschwerde über dem Schwellen-
wert von 100 lag. Einige Beschwerdeführende dieses Verfahrens weisen auf die er-
heblichen Schwierigkeiten der Organisation ihres Alltags hin, weil ihr Abgeordneten-
mandat Arbeitszeiten bis in die Abendstunden und die Nacht bedinge. Vor allem
Alleinerziehende würden belastet, aber auch Besuche bei nahen Angehörigen, etwa
den bereits vollständig geimpften Eltern, beschränkt. Zudem könne wegen der zeitli-
chen Belastungen durch die Abgeordnetentätigkeit der Kontakt zu pflegebedürftigen
Angehörigen erst in den Nachtstunden erfolgen. Auch würden die ohnehin zeitlich
begrenzten Möglichkeiten für sonstige soziale Kontakte weiter vermindert. Das gelte
insbesondere für die Beschwerdeführerin zu 6) und den Beschwerdeführer zu 9), de-
ren Arbeitszeiten bis gegen 21 Uhr die zeitlichen Möglichkeiten, einander zu besu-
chen und etwa gemeinsame Spaziergänge, auch mit der Tochter der Beschwerde-
führerin zu 6), zu unternehmen, angesichts ihrer circa 30 Fahrminuten voneinander
entfernten Wohnorte, begrenzten. Der Beschwerdeführer zu 3) verbringe etwa die
Hälfte seiner Freizeit mit künstlerischem Fotografieren, wozu er auch von seinem
Wohnort entfernte Orte mehrmals im Jahr spätabends oder nachts aufsuche.

 Die mit § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG angeordnete Ausgangsbeschränkung sowie          33
die flankierende Bußgeldvorschrift (§ 73 Abs. 1a Nr. 11c IfSG) verletze sie in Grund-



                                       33/107

rechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 6
Abs. 1 GG. Es liege allerdings kein Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vor, weil die
Ausgangsbeschränkung kein unmittelbar körperlich wirkender Zwang sei, sondern le-
diglich eine psychische Zwangswirkung durch die Androhung eines Bußgeldes ent-
falte.

  Die Ausgangsbeschränkung greife aber in Art. 6 Abs. 1 GG ein, weil sie etwa den          34
nächtlichen Weg zu einem in anderer Wohnung lebenden Ehepartner und den nächt-
lichen Besuch nicht verheirateter Paare wie den Beschwerdeführenden zu 6) und 9)
ausnahmslos verhindere. Die angegriffene Regelung erlaube nur Sport allein und
verbiete damit Ehegatten, abends gemeinsam Sport zu treiben oder spazieren zu ge-
hen. Insbesondere verhindere oder erschwere sie familiäre Begegnungen. Wer noch
abends oder nachts arbeite, könne Eltern oder Kinder nicht oder nur kurz besuchen.
Auch bestehe keine eindeutige Ausnahme für Besuche beim Kind durch Eltern ohne
Betreuungs- oder Umgangsrecht. Es gebe zwar eine Ausnahme für die Betreuung
unterstützungsbedürftiger Personen und für bestimmte andere Fälle. Doch sei nicht
hinreichend klar, wann diese griffen. Die regelhaft stattfindenden Polizeikontrollen zur
Einhaltung der Pandemiemaßnahmen bewirkten absehbar, die Grundrechtsaus-
übung rechtfertigen zu müssen.

 Der Beschwerdeführer zu 3) macht zudem geltend, die Ausgangsbeschränkung                  35
greife in die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG ein. Da er mit den Fotografien keine
beruflichen Zwecke verfolge, gelte keine Ausnahme. Auch bei gebotener verfas-
sungskonformer weiter Auslegung der Ausnahmetatbestände bestehe das Risiko ei-
ner Polizeikontrolle.

 Diese Eingriffe halten die Beschwerdeführenden nicht für gerechtfertigt, weil die an-     36
gegriffenen Vorschriften aus unterschiedlichen Gründen materiell verfassungswidrig
seien. Die Bußgeldvorschrift in § 73 Abs. 1a Nr. 11c IfSG verstoße gegen den Be-
stimmtheitsgrundsatz, weil sie sich zu allgemein unter anderem auf die Fassung der
als Auffangtatbestand angelegten Ausnahme der „ähnlich gewichtigen und unab-
weisbaren Zwecke[n]“ in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz Buchstabe f IfSG
stütze. Entgegen den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG habe hier der Gesetz-
geber nicht hinreichend klar geregelt, welches Verhalten mit einem Bußgeld bedroht
sei.

  Im Übrigen seien die Eingriffe unverhältnismäßig. Zwar sei die Ausgangsbeschrän-         37
kung wegen der weiten legislativen Einschätzungsprärogative noch geeignet, die Zie-
le des Gesetzgebers zu erreichen. Allerdings seien die Eingriffe nicht erforderlich und
unangemessen. Insoweit wird von den Beschwerdeführenden - über den Vortrag im
Verfahren 1 BvR 860/21 hinaus – vor allem vorgebracht, dass eine effektivere Regu-
lierung des Arbeitslebens ein milderes Mittel sei. Der Gesetzgeber untersage durch
die Ausgangsbeschränkung zwar Verhaltensweisen zur Nachtzeit, die aber bereits
heute in etwa so ungefährlich seien, wie es Büroräume erst würden, wenn hier eine
strenge Maskenpflicht gelte. Zugleich nehme der Gesetzgeber die etwa um den Fak-



                                         34/107

tor 10 gefährlichere Situation des ungeschützten Aufenthalts in Büroräumen ohne
konsequente regulatorische Eingriffe hin. Eine streng durchgesetzte Home-Office-
Pflicht könne die Ansteckungsgefahr auf den Berufspendelstrecken und an den Ar-
beitsstellen drastisch minimieren.

  Der Schwellenwert einer Inzidenz von 100 sei nicht wissenschaftlich begründet und     38
nicht mit den bisherigen Grenzwerten in § 28a Abs. 3 IfSG abgestimmt. Mit ihm lasse
sich keine Stabilisierung der pandemischen Lage erreichen, weil er nach kurzzeiti-
gem Unterschreiten alsbald wieder überschritten werde. Eine Ausgangsbeschrän-
kung komme nur als ultima ratio wie in § 28a Abs. 2 IfSG in Betracht. Als Mittel des
indirekten Infektionsschutzes setze sie nicht unmittelbar am potentiell gefährlichen
Kontakt an. Aufgrund der grundrechtlich gebotenen weiten Ausnahmetatbestände sei
sie faktisch zudem kaum kontrollierbar und damit erwartbar wenig effektiv. Im Lichte
des äußerst intensiven Eingriffs in die private Lebensgestaltung der Einzelnen stehe
ein so geringer Nutzen in keinem Verhältnis zu den grundrechtlichen Kollateralschä-
den. Es fehle zudem an einem schlüssigen Gesamtkonzept. Eine Ausgangsbe-
schränkung sei allenfalls dann angemessen, wenn sie in ein sehr viel schärferes Be-
kämpfungskonzept mit umfassender Wirkung in allen Lebensbereichen eingebettet
sei, das nach einer möglichst raschen und deutlichen Absenkung der Inzidenz nach-
haltige Lockerungen auch im Privatleben ermögliche. Die hier angegriffene Aus-
gangsbeschränkung weise aber nur einen sehr geringen Effekt bei gleichzeitig ex-
trem hoher Eingriffsintensität auf. Das gegenwärtige Konzept verfolge lediglich das
Ziel, die Inzidenz für wenige Tage unter 100 zu drücken. Das Ende der Maßnahmen
zur Kontaktreduzierung würde die Inzidenz binnen weniger Tage wieder über die
Schwelle ansteigen lassen, was zu neuerlichen massiven Eingriffen in Grundrechte
führte.

  Schließlich begründen die Beschwerdeführenden die Unangemessenheit mit einer          39
ungenügenden Befristung. Die grundrechtlich gebotene Anpassung an den jeweils
aktuellen Wissensstand erfordere eine Dynamisierung der rechtlichen Vorgaben. Ei-
ne Befristung könne als prozedurale Absicherung der Grundrechte gewährleisten,
dass sich ändernde Erkenntnisse einbezogen werden. Die Befristung bis 30. Juni
2021 (§ 28b Abs. 10 Satz 1 zweiter Halbsatz IfSG) sei angesichts des dynamischen
Infektionsgeschehens deutlich zu lang.

  c) Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 820/21 wendet sich ebenfalls gegen         40
die bußgeldbewehrte Ausgangsbeschränkung. Er lebt und arbeitet in einem Ort, wo
bei Inkrafttreten des angegriffenen Gesetzes, drei Tage später bei Eingang der Ver-
fassungsbeschwerde und in der Folge über dem Schwellenwert von 100 lag, seit
dem 9. Mai 2021 bis zum Auslaufen der angegriffenen Maßnahmen am 30. Juni
2021 darunter. Der Beschwerdeführer leidet unter psychischen Erkrankungen, die
seine Interaktionsfähigkeit mit anderen Menschen stark einschränkten. Er arbeite seit
März 2020 von seiner Wohnung aus und habe seitdem fast keinen Kontakt zu ande-
ren Menschen mehr. Um mit der Isolation während der Pandemie zurecht zu kom-
men, gehe er spazieren, könne das aber erst in den Abendstunden tun, weil er durch


                                       35/107

andere Menschen einem Bedrohungsgefühl ausgesetzt sei. Daher belaste ihn die
Ausgangsbeschränkung sehr. Die Regelungen seien verfassungswidrig; zur Begrün-
dung stützt sich der Beschwerdeführer weitgehend auf Argumente, die auch in ande-
ren Verfahren vorgebracht werden.

 d) Die Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 889/21 sind angestellte Taxifahrer.         41
Beide leben und arbeiten in einem Ort, wo die Sieben-Tage-Inzidenz bei Inkrafttreten
des angegriffenen Gesetzes am 23. April 2021 und bei Eingang der Verfassungsbe-
schwerde am 27. April 2021 über dem Schwellenwert von 100 lag. Dazwischen ist
der Wert jedoch am 25. April 2021 unter 100 gesunken. Bereits ab dem 28. April
2021 lag der Wert bis zum Auslaufen der angegriffenen Maßnahmen unter dem
Schwellenwert von 100.

  Sie wenden sich ebenfalls ausschließlich gegen die bußgeldbewehrte Ausgangsbe-        42
schränkung und rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 104 sowie in Art. 2 Abs. 1 GG. Aufgrund ihrer Arbeitszeiten seien
Besuche bei Freunden und Verwandten sowie Spaziergänge nur spätabends mög-
lich, was durch die Ausgangsbeschränkung erschwert beziehungsweise verhindert
werde. Die Regelungen seien verfassungswidrig; zur Begründung stützen sie sich
ebenfalls auf in anderen Verfahren ebenfalls vorgebrachte Argumente.

 e) Die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 781/21 leben und arbeiten, teils         43
als Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz in der Fraktion Freie Wähler, an Orten,
wo der Schwellenwert von 100 zeitweise überschritten war. Sie bringen vor, bereits
bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegenwärtig betroffen gewesen zu sein.
Zwar habe die Sieben-Tage-Inzidenz zu diesem Zeitpunkt am Wohnsitz der Be-
schwerdeführenden zu 1) und 2) unter 100 gelegen, aber aufgrund der geringen Ein-
wohnerzahl des Landkreises reichten bereits weniger als 30 Neuinfektionen aus, um
die Schwelle zu überschreiten. Somit müssten sie sich jederzeit darauf einrichten,
dass die Ausgangsbeschränkung am übernächsten Tag in Kraft trete. Dies sei mit
einer fortdauernden Ungewissheit für die Planbarkeit der privaten Lebensführung
verbunden.

  Mit der Rüge einer Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG, hilfsweise    44
von Art. 11 und Art. 2 Abs. 1 GG wenden auch sie sich allein gegen die bußgeldbe-
wehrte Ausgangsbeschränkung und stützen sich auf Argumente, die auch in den
Verfahren 1 BvR 860/21 und 1 BvR 805/21 vorgebracht werden. Zudem werde in ihr
Recht auf Freizügigkeit unverhältnismäßig eingegriffen, weil die Ausgangsbeschrän-
kung dazu führe, dass sie sich nachts nicht mehr frei im Bundesgebiet bewegen dürf-
ten.

 Zu den Sachfragen haben die Beschwerdeführenden ein von ihnen in Auftrag ge-           45
gebenes Gutachten vorgelegt.

 f) Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 854/21 lebt und arbeitet als Rechts-        46
anwalt in einem Landkreis, in dem die Sieben-Tage-Inzidenz dort bei Inkrafttreten



                                       36/107

des angegriffenen Gesetzes und in der Folge über dem Schwellenwert von 100 lag.
Er habe Sorge zu vereinsamen, arbeite häufig bis 22 Uhr und gehe dann auch nach
24 Uhr noch spazieren. Einrichtungen, in denen er Zerstreuung finden könnte, seien
geschlossen. Freunde zu treffen, sei ihm nach 22 Uhr nicht mehr möglich. Die buß-
geldbewehrte Ausgangsbeschränkung verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG, hilfsweise in Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 11 GG. Auch er
stützt sich im Wesentlichen auf die Argumente, die in den Verfahren 1 BvR 860/21,
1 BvR 805/21 und 1 BvR 781/21 vorgebracht werden. Darüber hinaus liege eine Ver-
letzung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) „auf der Hand“.

  g) Am Wohn- und Tätigkeitsort des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 798/21               47
lag die Sieben-Tage-Inzidenz bei Eingang der Verfassungsbeschwerde und bis zum
11. Mai 2021 beinahe durchgängig über dem Schwellenwert von 100. Der Beschwer-
deführer möchte sich im Familienkreis regelmäßig mit Personen mehrerer Haushalte
treffen. Zudem spiele er Basketball und pflege um 4 Uhr morgens an der frischen Luft
Sport zu treiben. Er wendet sich gegen sämtliche der in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis
10 IfSG angeordneten Beschränkungsmaßnahmen, gegen das sogenannte Home-
Office-Gebot (§ 28b Abs. 7 IfSG) sowie gegen die Verordnungsermächtigung für be-
sondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen (§ 28c
IfSG).

  Durch die Kontaktbeschränkung sieht er sich in Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in           48
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Auch die Ausgangsbeschränkung greife
ungerechtfertigter Weise in seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104
Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2
Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG ein. Sie sei eine Freiheitsentzie-
hung und bereits deshalb verfassungswidrig, weil der Richtervorbehalt des Art. 104
Abs. 2 GG missachtet werde. Er beanstandet zudem, dass der Inzidenzwert von der
Anzahl durchgeführter Tests abhänge, die aber bei der Berechnung des Schwellen-
werts nicht berücksichtigt werde. Ferner sage ein positiver PCR-Testbefund nichts
über die Infektiosität des Getesteten aus. Hinzu komme die hohe Quote falsch-posi-
tiver Testergebnisse. Auch daher sei ein alleiniges Abstellen auf die Sieben-Tage-In-
zidenz unangemessen. Ferner könne er nicht mehr frühmorgens Sport treiben, so
dass dessen positive gesundheitliche Auswirkungen entfielen. Hier würden Frühauf-
steher gegenüber Personen, die in den Abendstunden Sport trieben, benachteiligt.
Schließlich werde er durch die Ausgangsbeschränkung menschenwürdewidrig als
bloßer Virusträger abgestempelt.

  Die Beschränkungen des Betriebs von Freizeiteinrichtungen (§ 28b Abs. 1 Satz 1              49
Nr. 3 IfSG), des Handels (Nr. 4), von Kultureinrichtungen (Nr. 5), der Gastronomie
(Nr. 7) und von Übernachtungsangeboten (Nr. 10) verletzten den Beschwerdeführer
in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 5
Abs. 3 und aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Seine in einer frei-
heitlichen Gesellschaft gängigen sozial-kulturellen Entfaltungsmöglichkeiten würden
nahezu in Gänze aufgehoben. Durch die Beschränkung der Ausübung von Sportar-


                                          37/107

ten (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IfSG) sieht sich der Beschwerdeführer in Art. 2 Abs. 2
Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil nach Entzug entsprechender sportlicher
Betätigungsmöglichkeiten negative Auswirkungen auf das körperliche Wohlbefinden
zu erwarten seien und er gegenüber Berufs- und Leistungssportlern der Bundes- und
Landeskader einerseits und Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs ande-
rerseits benachteiligt werde.

  Ferner rügt er die gesetzlichen Regelungen über die Maskenpflicht bei körpernahen      50
Dienstleistungen (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 IfSG) und im Personenverkehr (Nr. 9).
Aufgrund der zu erwartenden Schadstoffbelastung durch die Mund-Nasen-Bede-
ckung sowie der geringeren Sauerstoffzufuhr werde in seine körperliche Unversehrt-
heit eingegriffen. Gleichzeitig werde er zum bloßen Objekt staatlichen Handelns her-
abgewürdigt und als potentieller Überträger einer vermeintlich todbringenden
Krankheit nach außen erkennbar gebrandmarkt. Das Home-Office-Gebot verletze ihn
in seiner Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Verordnungsermächti-
gung für Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen in § 28c
IfSG greife in seine körperliche Unversehrtheit ein und bewirke eine nicht gerechtfer-
tigte Ungleichbehandlung.

  2. Die Verfassungsbeschwerden sind dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat,             51
dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministe-
rium für Gesundheit sowie allen Landesregierungen zur Stellungnahme zugeleitet
worden.

 a) Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerden zumindest teilweise für          52
unzulässig, im Übrigen für unbegründet.

  Sie bezweifelt bereits, dass die Beschwerdeführenden zu 1) und 2) im Verfahren         53
1 BvR 781/21 zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde gegenwär-
tig betroffen waren, weil der Schwellenwert der Sieben-Tage-Inzidenz nicht über-
schritten gewesen sei. Auch im Verfahren 1 BvR 820/21 sei das nicht vorgetragen
worden. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 798/21 sei von der Verordnungs-
ermächtigung in § 28c IfSG nicht unmittelbar betroffen. Mit Außerkrafttreten des
§ 28b IfSG zum 1. Juli 2021 sei zudem die Beschwer aller Beschwerdeführenden
entfallen. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 798/21 sei mangels hinreichender
Substantiierung weitgehend unzulässig. Der Beschwerdeführer habe zu der Mehr-
zahl der von ihm angegriffenen Vorschriften nicht konkret dargelegt, in welcher Wei-
se er durch diese betroffen sei.

 Im Übrigen seien die Verfassungsbeschwerden unbegründet. Die beanstandeten              54
Maßnahmen griffen nicht unverhältnismäßig in Grundrechte der Beschwerdeführen-
den ein.

 Hinsichtlich der Ausgangsbeschränkung (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG) liege be-        55
reits kein Eingriff in die Freiheit der Person vor. Geschützt werde die im Rahmen der



                                        38/107

Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen
Eingriffen, also vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmit-
telbaren Zwangs. Freiheitsbeschränkungen als Eingriff müssten der Freiheitsentzie-
hung ähneln und zu einer Beschränkung auf einen begrenzten Raum führen, die
mit Sicherungen gegen das Verlassen des Raums, etwa durch unmittelbaren Zwang
oder dessen Androhung, durch physische Sicherungen wie bei einem geschlossenen
Gebäude oder durch den Einsatz von Medikamenten ausgestattet sei. Dieses en-
ge Verständnis finde eine Stütze in der Normtradition des Instituts „Habeas corpus“,
mit dessen Hilfe Festnahmen und verwandte, mit körperlichem Zwang verbundene
Freiheitsbeschränkungen durch die öffentliche Gewalt begrenzt und verfahrensrecht-
lichen Anforderungen unterworfen worden seien. Zwar könne es genügen, wenn ei-
ne psychisch vermittelte Zwangswirkung hinreichend physisch flankiert werde bezie-
hungsweise eine psychische Zwangswirkung mit einer physischen vergleichbar sei.
Eine Bußgeldbewehrung allein bewirke dies nicht.

 Nach Auffassung der Bundesregierung sind die Eingriffe jedenfalls gerechtfertigt.       56
Die angegriffenen Regelungen seien formell verfassungsgemäß. Insbesondere habe
es einer Zustimmung des Bundesrats nicht bedurft. Ein Zustimmungserfordernis er-
gebe sich nicht aus Art. 104a Abs. 4 GG. Mit der Testobliegenheit werde nur eine
Voraussetzung des Schulbesuchs, nicht aber eine Leistungspflicht geregelt. Die Län-
der blieben frei darin, auch bei Inzidenzen unter 165 nur Distanz- unterricht vorzuse-
hen, so dass insoweit eine Testung entbehrlich wäre (§ 28b Abs. 5 IfSG). Ein Zustim-
mungserfordernis bestehe auch nicht wegen Auswirkungen auf die
Entschädigungsregelung des § 56 IfSG, weil diese im Rahmen des § 28b Abs. 3 IfSG
zum Zeitpunkt der Verabschiedung der angegriffenen Vorschriften keine Anwendung
gefunden habe. Die zustimmungspflichtige Norm (§ 56 IfSG) sei durch das Vierte Ge-
setz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Trag-
weite nicht geändert worden und habe auch keine wesentlich andere Bedeutung und
Tragweite verliehen bekommen.

 Das angegriffene Gesetz verstoße weder gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG noch ge-          57
gen den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG. Auch vor dem
Hintergrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes liege keine verfassungswidrige
Verwaltung durch Gesetz vor. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verbiete Einzelpersonenge-
setze und behalte konkret-individuelle Regelungen der Exekutive vor. Es gebe keine
Rechtsschutzproblematik. Die Statuierung abstrakt-genereller Verhaltenspflichten
bewege sich auch nicht – wie Legislativplanungen oder Legislativenteignungen – an
der Grenze zu Einzelfallentscheidungen.

  Die Eingriffe in die verschiedenen betroffenen Grundrechte durch die Beschränkun-      58
gen des § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG erachtet die Bundesregierung jeweils als verhält-
nismäßig. Mit den Schutzmaßnahmen im Allgemeinen und damit auch mit der Aus-
gangsbeschränkung im Besonderen verfolge der Gesetzgeber zunächst die Ziele,
die weitere Verbreitung des Virus zu verlangsamen sowie das exponentielle Wachs-
tum der Pandemie zu durchbrechen. Damit wolle er in Erfüllung der staatlichen


                                        39/107

Schutzpflicht Leben und Gesundheit schützen und die Funktionsfähigkeit des Ge-
sundheitssystems als überragend wichtigem Gemeingut und damit die bestmögliche
Krankenversorgung weiterhin sicherstellen. Durch die bundeseinheitlichen Schutz-
maßnahmen sollten zwischenmenschliche Kontakte effektiv reduziert werden. In die-
sem Kontext solle die Ausgangsbeschränkung der Kontrolle und Beförderung der
Einhaltung der allgemeinen Kontaktregeln dienen und die Entstehung unzulässiger
Kontakte und neuer Infektionsketten verhindern. Angestrebt sei die Begrenzung der
Mobilität in den Abendstunden und von bisher im öffentlichen wie auch privaten
Raum stattfindenden privaten Zusammenkünften, denen ein erhebliches Infektionsri-
siko zukomme.

  Die Ausgangsbeschränkungen seien geeignet, die bestehenden Kontaktbeschrän-            59
kungen zu effektivieren, indem beabsichtigte Kontakte reduziert und Kontrollmöglich-
keiten verbessert würden. Die gesetzgeberische Einschätzung der Wirksamkeit sei
plausibel und werde durch Studien untermauert, gegen die etwaige Einwände nicht
durchschlügen. Der Gesetzgeber knüpfe mit der Sieben-Tage-Inzidenz an ein taugli-
ches Kriterium an. Als früher Indikator zeichne sie die später eintretende Belastung
der Intensivstationen und die Sterberate vor. In der Entwicklung der Sieben-Tage-In-
zidenz spiegelten sich auch Impffortschritt und Reproduktionswert (R-Wert). Ein an-
derer ebenso eindeutiger Leitindikator existiere nicht. Überdies sei der gewählte
Schwellenwert von 100 sachgerecht. Er lasse den Ländern einen Verdopplungszeit-
raum lang Zeit, um ab einer Inzidenz von 50 umfassende Schutzmaßnahmen zu er-
greifen. Ab einer Inzidenz von über 100 drohe - trotz des Impffortschritts bei den be-
sonders vulnerablen Personengruppen und der damit einhergehenden Entlastung
des Gesundheitssystems – die Überlastung des Gesundheitssystems; die Nachver-
folgung sei dann endgültig nicht mehr möglich.

  Bei der Einschätzung der Erforderlichkeit der angegriffenen Maßnahmen halte sich       60
der Gesetzgeber innerhalb seines Beurteilungs- und Prognosespielraums, der hier
aufgrund des komplexen, dynamischen und durch tatsächliche und wissenschaftliche
Ungewissheiten gekennzeichneten Geschehens einer Pandemie weit reiche. Nach
den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemach-
ten Erfahrungen sei nicht feststellbar, dass Beschränkungen, die als Alternativen in
Betracht kämen, die gleiche Wirksamkeit bei geringerer Belastung versprächen.

  Auch für die Angemessenheit stehe dem Gesetzgeber eine Einschätzungspräroga-           61
tive sowohl zur Abschätzung der Folgen für die Grundrechtsträger als auch bei der
Gewichtung der konkurrierenden Belange zu. Diese reiche vorliegend aufgrund des
komplexen, dynamischen und durch tatsächliche sowie wissenschaftliche Ungewiss-
heiten gekennzeichneten Pandemiegeschehens weit. Da von den angegriffenen
Maßnahmen eine Vielzahl von Personen betroffen sei, könne nicht ohne weiteres die
individuelle Interessenlage eines Beschwerdeführenden zum Maßstab der dem Ge-
meinwohl insgesamt gegenüberzustellenden Einzelinteressen erhoben werden.
Wenn in typisierbaren Konstellationen eine besondere Betroffenheit vorläge, sei die
Regelung nicht insgesamt unangemessen; vielmehr müsse dem durch Härtefallrege-


                                        40/107

lungen Rechnung getragen werden. Dies sei durch die allgemeine Ausnahmeklausel
des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe f IfSG und die Ausnahmen für als immuni-
siert geltende Personen erfolgt.

  Damit überwögen die für die Ausgangsbeschränkung sprechenden Belange die               62
durch die Maßnahme eintretenden, teils nicht unerheblichen Nachteile, die allerdings
durch mehrere Umstände abgemildert würden. Da die Maßnahme in der Ruhens-
und Schlafenszeit greife, betreffe sie zahlreiche Personen nur minimal. Durch die Be-
fristung der Maßnahme, die Regionalisierung und des Eingreifens nur beim Über-
schreiten eines Schwellenwerts werde die Belastungsintensität weiter reduziert. Ge-
rade die Koppelung an einen Schwellenwert habe dazu geführt, dass die Maßnahme
nur für gut einen Monat eingegriffen hätte. Bereits drei Wochen nach Inkrafttreten sei
die Marke von 100 in Deutschland unterschritten worden. Während bei Inkrafttreten
343 von 401 Kreisen von den Maßnahmen betroffen gewesen seien, seien es einen
Monat später nur noch 51, eine Woche darauf nur noch sechs Landkreise und ab
dem 11. Juni 2021 gar kein Landkreis mehr gewesen.

 Was die Ausnahmen für geimpfte und genesene Personen angehe, habe der Ge-               63
setzgeber einen adäquaten Regelungsmechanismus geschaffen, der einem dynami-
schen Grundrechtsschutz Rechnung trage. Durch die Verordnungsermächtigung ha-
be der Gesetzgeber einen Handlungsauftrag ausgesprochen, dem der
Verordnungsgeber auch zeitnah nachgekommen sei.

  Der Belastung stünden das hohe Gewicht und die Dringlichkeit der Pandemiebe-           64
kämpfung durch Kontaktreduktion gegenüber. Auch hier sei zu beachten, dass der
Gesetzgeber mit den Maßnahmen seiner Schutzpflicht für das Grundrecht auf Leben
und körperliche Unversehrtheit nachkomme und dabei versuche, die Funktionsfähig-
keit des Gesundheitssystems als überragend wichtigem Gemeingut sicherzustellen.
Die Nachteile, die durch die Maßnahmen verhindert werden sollten, seien irreversibel
und erheblich. Das gelte sowohl für die unmittelbaren Folgen einer Erkrankung als
auch für die Folgen der Überlastung des Gesundheitssystems. Da zum Zeitpunkt der
Verabschiedung der angegriffenen Vorschriften ein exponentielles Wachstum der In-
fektionszahlen gedroht habe und eine Unterbrechung des Infektionsgeschehens um-
so schwieriger sei, je später eingegriffen werde, habe eine besondere Dringlichkeit
bestanden.

  b) Der Bundestag ist dem Verfahren 1 BvR 860/21 beigetreten und hat zu den Ver-        65
fassungsbeschwerden in sämtlichen Verfahren Stellung genommen. Er hält diese
ebenfalls zumindest teilweise für unzulässig und im Übrigen für unbegründet.

 Die Beschwerdeführenden zu 1) und 2) im Verfahren 1 BvR 781/21 seien nicht un-          66
mittelbar betroffen, weil die Maßnahmen in deren Landkreis zum Zeitpunkt der Erhe-
bung der Verfassungsbeschwerde mangels Überschreiten des Schwellenwertes
nicht gegolten hätten.

 Im Verfahren 1 BvR 854/21 seien hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 8      67



                                        41/107

Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG die Begründungsanforderungen nicht
erfüllt. Für eine auf die Situation des Beschwerdeführers bezogene Auseinanderset-
zung mit der verfassungsgerichtlichen Diskussionslage genüge es nicht, wenn ledig-
lich angeführt werde, eine Verletzung in Art. 8 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG liege
„auf der Hand“. Auch im Verfahren 1 BvR 781/21 seien die Darlegungsanforderun-
gen hinsichtlich einer Verletzung von Art. 11 Abs. 1 GG nicht erfüllt. Das gelte im Ver-
fahren 1 BvR 798/21 für die Rügen einer Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3,
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 1
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG durch § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG sowie von
Art. 12 GG durch § 28b Abs. 7 IfSG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG
durch § 28c IfSG. Desgleichen genüge ein allgemeiner Hinweis auf die sozial-kultu-
rellen Entfaltungsmöglichkeiten nicht, um zu begründen, warum konkret und unmit-
telbar eigene Grundrechte verletzt sein könnten.

  Im Übrigen seien die Verfassungsbeschwerden unbegründet. So greife die Aus-                68
gangsbeschränkung zwar in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein,
nicht aber in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete
Freiheit der Person. Geschützt sei die tatsächlich gegebene körperliche Bewegungs-
freiheit vor staatlichen Eingriffen, also vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen
Maßnahmen. Allein die Möglichkeit, kontrolliert zu werden, oder die bloße Sanktions-
drohung entfalteten keine dem unmittelbaren physischen Zwang gleichkommende
psychische Zwangswirkung. Ohnehin wäre den Schranken aus Art. 2 Abs. 2 Satz 3,
Art. 104 Abs. 1 GG Rechnung getragen. Wie auch bei anderen Grundrechten aner-
kannt sei, erfasse die Formulierung der Schrankenregelung „auf Grund eines Geset-
zes“ die direkte Bewirkung des Grundrechtseingriffs durch parlamentsgesetzliche
Regelung. Daher könnten freiheitsbeschränkende Pflichten auch unmittelbar durch
Parlamentsgesetz angeordnet werden.

 Auch der Bundestag hat keine Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit der              69
angegriffenen Vorschriften. Insbesondere habe es für das wirksame Zustandekom-
men des Gesetzes nicht der Zustimmung des Bundesrats bedurft.

  Die angegriffenen Regelungen verstießen auch nicht gegen Art. 19 Abs. 1 GG. Ein            70
Einzelfall- beziehungsweise Einzelpersonengesetz sei nicht gegeben. Vielmehr rich-
teten sich die Maßnahmen grundsätzlich an die gesamte Bevölkerung, weshalb eine
abstrakt-generell gefasste Rechtsfolge in einer Vielzahl von Fällen vorliege. Deshalb
wahre das Gesetz auch das Gebot der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG).

 Nach der Einschätzung des Bundestags waren die Grundrechtseingriffe durch die               71
Ausgangsbeschränkung und die Kontaktbeschränkung verhältnismäßig. Die Maß-
nahmen dienten dem Schutz des von der Pandemie betroffenen Lebens beziehungs-
weise der Gesundheit der Bevölkerung. Insofern komme der Gesetzgeber seiner
Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nach. Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit
des Gesundheitssystems sei hierbei ein wichtiges Unterziel, das nicht nur CO-
VID-19-Patienten, sondern allen Menschen diene, die in der Pandemie medizinischer



                                          42/107

Versorgung bedürften. Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit greife es zu kurz,
bei einem Schutzkonzept aus mehreren Bausteinen isoliert auf einzelne Schutzele-
mente zu schauen. Die Ausgangs- und die Kontaktbeschränkung seien geeignet,
weil sie allein, aber vor allem im Zusammenwirken mit anderen Bausteinen, die
genannte Zielsetzung fördern könnten. Insbesondere trage auch die Ausgangsbe-
schränkung zur Kontaktreduzierung bei. Die in der Begründung des Gesetzentwurfs
dafür genannten Studien wollten und könnten zwar keine Evidenz für eine durchweg
durchschlagende und allein ausschlaggebende Bedeutung von Ausgangsbeschrän-
kungen zeigen. Die Studien lieferten jedoch Anhaltspunkte dafür, dass Ausgangsbe-
schränkungen wirkten, also einen Beitrag zur Infektionsreduktion leisteten.

  Auch die Erforderlichkeit der angegriffenen Maßnahmen (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1      72
und Nr. 2 IfSG) sei gegeben. Was in einer pandemischen Lage ein weniger ein-
schneidendes, aber gleich wirksames Maßnahmenbündel sei, unterliege einer wei-
ten Einschätzungs- und Gestaltungsprärogative des Gesetzgebers. Soweit gefordert
werde, auf die verstärkte staatliche Durchsetzung milderer Maßnahmen zu setzen,
werde verkannt, dass das Verhalten von circa 83 Millionen Menschen koordiniert
werden müsse, um die Pandemie effektiv abzuwehren. Hier sei der Staat mehr noch
als sonst auf die Normbefolgungsbereitschaft der Menschen angewiesen.

  Übermäßige Belastungen würden durch das Gesetz auf zweifache Weise verhin-            73
dert. Zum einen seien die gesetzlichen Regelungen so gefasst, dass Belastungen
von vornherein durch eine grundrechtsorientierte Auslegung vermieden werden
könnten. Zum anderen bestehe ein dynamischer Grundrechtsschutz durch die Mög-
lichkeit, gemäß § 28c IfSG eine Rechtsverordnung zu erlassen, die insbesondere für
vollständig geimpfte Personen Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und
Verboten regele.

 c) Die Bayerische Staatsregierung hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig       74
und unbegründet.

 Es fehlten die Beschwerdebefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis. Seit dem 6. Ju-       75
ni 2021 weise kein Landkreis mehr eine Sieben-Tage-Inzidenz über 100 auf, weshalb
seither niemand mehr selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sei. Das Rechts-
schutzbedürfnis bestehe zwar fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maß-
nahme zu besorgen sei oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme die
Beschwerdeführenden weiterhin beeinträchtigen. Beides sei vorliegend jedoch nicht
der Fall.

 Der Schutzbereich der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) sei nicht eröff-   76
net, denn es werde keine Zwangswirkung begründet, die über die bloße Rechtspflicht
zur Anwesenheit an einem bestimmten Ort hinausgehe. Dafür genüge die Androhung
eines Bußgelds nicht. Mit der Ausgangsbeschränkung erfolge keine Freiheitsbe-
schränkung als Eingriff in die körperliche Fortbewegungsfreiheit durch unmittelbaren
körperlichen Zwang in Form einer Verhaftung, Festnahme oder eines ähnlichen Ein-
griffs. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 beziehungsweise Art. 104 GG gewährleisteten nicht die


                                       43/107

Befugnis, sich unbegrenzt überall aufhalten und hin bewegen zu dürfen. Dies unter-
falle vielmehr dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2
Abs. 1 GG.

  Die Eingriffe in die Freizügigkeit der Person (Art. 11 Abs. 1 GG) und in das allge-   77
meine Persönlichkeitsrecht seien gerechtfertigt. Unzweifelhaft seien Maßnahmen zur
Reduzierung von zwischenmenschlichen Kontakten grundsätzlich geeignet, Infekti-
onsrisiken zu reduzieren. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber die Beschränkung
des Aufenthalts im öffentlichen Raum als ein Mittel betrachte, um bisher abendliche
Zusammenkünfte auch im privaten Raum zu begrenzen. Diesen komme ein erhebli-
ches Infektionsrisiko zu, da gerade bei ihnen die allgemeinen Regeln zur Vermeidung
von Infektionen (Abstands- und Lüftungsregeln sowie das Tragen von Masken) we-
niger zuverlässig eingehalten würden als etwa bei beruflichen Kontakten am Tage.
Der Umstand, dass Bewegung im öffentlichen Raum regelmäßig auch dazu diene,
sich wieder in geschlossene Räume zu begeben, werde von den Beschwerdeführen-
den nicht berücksichtigt. Die Einhaltung einer - die Kontaktbeschränkungen in priva-
ten Räumen flankierende – Ausgangsbeschränkung lasse sich grundrechtsschonen-
der kontrollieren als die Kontaktbeschränkung selbst.

  Auch das Abstellen auf einen Inzidenzwert von 100 führe nicht zur Ungeeignetheit      78
der Maßnahme. Er sei ein geeigneter Indikator für das Infektionsgeschehen. Wäh-
rend es bei einem relativ überschaubaren Infektionsgeschehen dem öffentlichen Ge-
sundheitsdienst noch gelingen könne, alle Infektionsketten nachzuverfolgen und so-
mit einzelne Ausbrüche zu kontrollieren und wieder einzudämmen, werde dies umso
schwerer, je mehr Ausbrüche es gebe. Dies gelte insbesondere dann, wenn Ausbrü-
che nicht auf einzelne, in sich weitgehend abgeschlossene Ausbruchsgeschehen mit
vielen Infektionsfällen (wie etwa in Betrieben oder größeren Gemeinschaftsunter-
künften) rückführbar, sondern diffus in der Bevölkerung verteilt seien. Es bestehe in
der Folge die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems, insbesondere der
intensivmedizinischen Kapazitäten. Je höher die Infektionszahlen und je schneller
der Anstieg, desto wichtiger sei es deshalb, das Infektionsgeschehen baldmöglichst
effektiv einzudämmen.

 Mildere, aber gleich effektive Mittel seien nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber, dem    79
bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ein Spielraum zustehe, habe sich auf wissen-
schaftliche Untersuchungen über die Wirkung einer Ausgangsbeschränkung in ver-
schiedenen Staaten gestützt. Im Hinblick auf die von den Beschwerdeführenden teil-
weise als milderes Mittel vorgetragene Anordnung von Maßnahmen im Arbeitsleben
sei festzustellen, dass entsprechende Maßnahmen durch Erlass der Corona-Arbeits-
schutzverordnung sowie in der Gestalt der Home-Office-Pflicht des § 28b Abs. 7 IfSG
bereits getroffen worden seien. Im Übrigen könne die Verhältnismäßigkeit einer Maß-
nahme grundsätzlich nicht mit einem Verweis auf mögliche Eingriffe in Rechte ande-
rer Grundrechtsträger oder zu Lasten der Allgemeinheit in Frage gestellt werden. Blo-
ße Belastungsverlagerungen hätten daher grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.



                                       44/107

 Die Eingriffe seien auch angemessen. Der Gesetzgeber sei wegen seiner durch            80
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründeten Schutzpflicht grundsätzlich nicht nur berechtigt,
sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet, die Bevölkerung vor Gefahren für
Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen mit der Möglichkeit einer Überforderung
der personellen und sachlichen Kapazitäten des Gesundheitssystems zu schützen.
Kein Bürger könne sich selbst allein durch zumutbare eigene Anstrengungen wirk-
sam vor einer grassierenden Pandemie mit einer hochansteckenden Infektionskrank-
heit, die in nicht wenigen Fällen zu schweren Verläufen und sogar zum Tod führe,
schützen. Wenn nicht der Staat in Verwirklichung seines verfassungsrechtlichen
Schutzauftrags wirksame Maßnahmen ergreife, bleibe der Einzelne weitgehend
schutzlos.

  3. Der Senat hat auf der Grundlage von § 27a BVerfGG sachkundigen Dritten Ge-         81
legenheit gegeben, zu den nachfolgenden Fragen Stellung zu nehmen:

 Fragenkomplex I: Übertragungsorte, -wege und -zeiten

 Frage I.1: Welche Erkenntnisse gibt es zu den Orten beziehungsweise den Bege-
benheiten, den Wegen und den Zeiten (gemeint als Zeiträume bezogen auf den Ta-
geslauf) der Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 (auch unter Berücksichti-
gung der mittlerweile bekannten Mutationen)? Sind in bestimmten Bereichen oder zu
bestimmten Zeiten (im Sinne des vorstehenden Satzes) besondere Häufungen zu
beobachten? Welche Rückschlüsse für wirksame Maßnahmen zur Eindämmung der
Virusübertragungen lassen sich hieraus ziehen?

  Frage I.2: Soweit in Ermangelung hinreichend valider Daten und Informationen kei-
ne verlässlichen Erkenntnisse über die Verhältnisse der Übertragung (im Sinne von
I.1) bestehen: Worauf ist das Fehlen solcher Daten und Informationen zurückzufüh-
ren? Wie könnte hier Abhilfe geschaffen werden?

 Fragenkomplex II: Kontaktbeschränkungen

 Frage II.1: Gibt es Maßnahmen, die in gleicher Weise wie die Reduzierung von zwi-
schenmenschlichen Kontakten unmittelbar oder mittelbar (wie etwa bei Ausgangsbe-
schränkungen, die darauf abzielen, zwischenmenschliche Kontakte in den Abend-
/Nachtstunden zu reduzieren) der Verbreitung des Virus entgegenwirken können?

  Frage II.2: Sind unter Berücksichtigung der zu II.1 nachgefragten Wirkungsweisen
die Beschränkung privater Zusammenkünfte gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG,
die Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG, die Beschrän-
kung der Öffnung von Freizeiteinrichtungen gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG,
die Beschränkung der Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenver-
kehr gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG, die Beschränkung der Öffnung von Kul-
tureinrichtungen gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG, die Beschränkung der Aus-
übung von Sport gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IfSG, die Beschränkung der
Öffnung von Gaststätten gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG, die Beschränkung
von körpernahen Dienstleistungen gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 IfSG, die Be-


                                       45/107

schränkungen im öffentlichen Personenverkehr gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9
IfSG und die Beschränkung der Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten
gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 IfSG geeignet, Kontakte zu beschränken und die
Verbreitung des Virus (einschließlich der sogenannten besorgniserregenden Virus-
varianten) einzudämmen?

 Fragenkomplex III: Sieben-Tage-Inzidenz

  Frage III.1: Ist die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuin-
fektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von
sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt
ein geeigneter Indikator für das dortige Infektionsgeschehen und dessen Entwick-
lung? Gibt es andere Indikatoren, die das Infektionsgeschehen und dessen Entwick-
lung zuverlässig abbilden?

  Frage III.2: a) Ist die Sieben-Tage-Inzidenz ganz allgemein und konkret der Schwel-
lenwert von 100 geeignet, eine drohende Überlastung des Gesundheitswesens an-
zuzeigen? Gibt es andere geeignete Warnzeichen?

 b) Ist die Anknüpfung an einen Schwellenwert von 100 oder an einen anderen
Schwellenwert geeignet, anzuzeigen, dass bei Überschreiten des Schwellenwerts ei-
ne Eindämmung des Infektionsgeschehens durch Kontaktnachverfolgung nicht mehr
möglich ist? Gibt es andere geeignete Anknüpfungstatbestände?

  Von der Möglichkeit zur Stellungnahme haben Gebrauch gemacht: die Bundesärz-            82
tekammer, der Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesund-
heitsdienstes e.V. (BVÖGD), die Deutsche Gesellschaft für Epidemiologie e.V. (DGe-
pi), die Deutsche Gesellschaft für Infektiologie (dgi), die Deutsche Gesellschaft für
Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie e.V. (GMDS), die Deutsche In-
terdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e.V. (DIVI), die Gesell-
schaft für Aerosolforschung e.V. (GAeF), die Gesellschaft für Virologie e.V. (GfV),
das Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung GmbH, das Institut für Land- und
Seeverkehr der TU Berlin für das MODUS-COVID-Team, das Max-Planck-Institut für
Dynamik und Selbstorganisation und das Robert Koch-Institut. Die Deutsche Akade-
mie der Naturforscher Leopoldina e.V. hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der
Berufsverband der Ärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie äu-
ßerte sich nicht.

                                          B.
  Die Verfassungsbeschwerden sind teilweise zulässig. Die Beschwerdeführenden             83
haben ihre Beschwerdebefugnis nicht durchgängig substantiiert dargelegt (I). Das er-
forderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht dagegen trotz des mittlerweile erfolgten
Außerkrafttretens der verfahrensgegenständlichen Regelungen (II). Auch die Anfor-
derungen der Rechtswegerschöpfung und der Subsidiarität im weiteren Sinne stehen
der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden nicht entgegen (III).



                                        46/107

                                          I.
 Die Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerdebefugnis teilweise nicht hinrei-            84
chend dargelegt.

  1. Die Beschwerdeführenden waren sämtlich jedenfalls insoweit selbst und unmit-         85
telbar betroffen, als sie sich gegen die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG angeordnete
Ausgangs- und – ein Teil von ihnen – auch gegen die Kontaktbeschränkung nach
Nr. 1 der Vorschrift wenden, deren Anwendbarkeit keines weiteren Vollzugsakts be-
durfte. Der Anwendungsbereich der Beschränkungen umfasste alle sich im Bundes-
gebiet aufhaltenden Personen.

  Die Beschwerdeführenden waren insoweit auch gegenwärtig betroffen. Maßgeblich           86
dafür ist zunächst der Zeitpunkt, in dem die Verfassungsbeschwerde erhoben wird
(vgl. BVerfGE 140, 42 <57 f. Rn. 58>). Zwar lag im Wohnort der Beschwerdeführen-
den zu 1) und 2) im Verfahren 1 BvR 781/21 bei Eingang ihrer Verfassungsbe-
schwerde am 22. April 2021 die Sieben-Tage-Inzidenz lediglich bei 69,7 und bei In-
krafttreten des Gesetzes am Folgetag bei 76,7. Die Beschränkungen galten daher für
die Beschwerdeführenden dort zunächst nicht. Dass sie anderenorts bereits von den
Beschränkungen betroffen waren, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Aus
der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zu 1) im 18. Rheinland-Pfälzischen Land-
tag, der sich erst am 18. Mai 2021 konstituierte, folgt dies nicht; zu früheren Aufent-
halten in Mainz hat er nichts vorgetragen. Jedoch bestand bei beiden Beschwerde-
führenden nicht lediglich eine vage Aussicht, dass sie irgendwann einmal in der
Zukunft von den angegriffenen Regelungen betroffen sein könnten (vgl. BVerfGE
114, 258 <277>; 140, 42 <58 Rn. 59>). Der Schwellenwert von 100 wurde am Wohn-
ort der Beschwerdeführenden zu 1) und 2) schon ab 27. April bis einschließlich
3. Mai 2021 überschritten. Das zum maßgeblichen Zeitpunkt dynamische Infektions-
geschehen ließ auch für sie zeitnah nach Inkrafttreten des Gesetzes die Geltung der
Beschränkungen erwarten. Das genügt für ihre gegenwärtige Betroffenheit in eige-
nen Rechten.

 Hinsichtlich der weiteren beanstandeten Regelungen kann die Frage der Betroffen-         87
heit offenbleiben, weil jedenfalls die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht
substantiiert dargelegt ist.

 2. Die Verfassungsbeschwerden genügen nicht durchgängig und nicht zu allen               88
durch die angegriffenen Vorschriften als verletzt gerügten Grundrechten den aus
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an die Darlegung der
Möglichkeit durch die angegriffenen Regelungen in eigenen Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Insbesondere der Beschwerdeführer
im Verfahren 1 BvR 798/21 zeigt dies nicht auf, soweit er sich gegen die in § 28b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 10, Abs. 7 sowie § 28c IfSG getroffenen Regelungen wendet.

  a) Zu den aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG folgenden Anforderun-         89
gen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde gehört, das als verletzt behaup-
tete Recht zu bezeichnen und den seine Verletzung enthaltenden Vorgang substan-


                                        47/107

tiiert und konkret bezogen auf die eigene Situation darzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208
<214>; 99, 84 <87>; stRspr). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte
Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser
Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maß-
nahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 149, 86 <108 f. Rn. 61>; 151, 67 <84 f.
Rn. 49> jeweils m.w.N.).

  b) Diesen Anforderungen genügt ein Teil der Verfassungsbeschwerden nicht in vol-       90
lem Umfang.

 aa) Unzureichend sind teilweise die Darlegungen zu einer Grundrechtsverletzung          91
durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG.

  Soweit die Beschwerdeführenden in den Verfahren 1 BvR 781/21 und 1 BvR 854/            92
21 sich durch die Ausgangsbeschränkung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG in ih-
rem Recht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG verletzt sahen, genügt der bloße
Vortrag, sich nachts nicht mehr frei im Bundesgebiet bewegen zu dürfen oder dass
ein Eingriff in die Freizügigkeit „auf der Hand“ liege, den Begründungsanforderungen
nicht. Insbesondere zeigen sie nicht anhand der verfassungsrechtlichen Maßstäbe
(vgl. dazu BVerfGE 134, 242 <323 ff. Rn. 251 ff.>) auf, inwieweit die Freizügigkeit
durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein soll. Ebenso wenig genügt der pau-
schale Vortrag des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 854/21, eine Verletzung
der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) durch die Ausgangsbeschränkungen liege „auf
der Hand“. Auch der Beschwerdeführer zu 3) im Verfahren 1 BvR 805/21 zeigt, so-
weit es ihm um die Möglichkeit des Fotografierens bei Dämmerung und Dunkelheit
geht, eine mögliche Verletzung der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) durch § 28b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG nicht substantiiert auf.

  Im Verfahren 1 BvR 798/21 genügt die Verfassungsbeschwerde den Darlegungs-             93
anforderungen nicht, soweit eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG), des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Men-
schenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) des Beschwerdeführers gerügt wird. Der Beschwer-
deführer zeigt nicht auf, dass der täglich verbleibende Zeitraum von 19 Stunden für
sportliche Betätigung im Freien nicht ausreicht, um diesen für die gesundheitsförder-
lichen Effekte des Sports zu nutzen. Ferner wird eine hieraus resultierende Möglich-
keit der Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit nicht verdeutlicht. Weder zum
Schutzbereich und zu Eingriffen noch zu deren möglicher Rechtfertigung finden sich
Ausführungen. Auch zu einer etwaigen Ungleichbehandlung von Frühaufstehern ge-
genüber abends Sport Treibenden entspricht der Vortrag nicht den Darlegungsanfor-
derungen. Es wird nicht hinreichend deutlich, zwischen welchen konkreten Ver-
gleichsgruppen eine Ungleichbehandlung bestehen soll und welche naheliegenden
Gründe für eine Differenzierung sprechen (vgl. BVerfGE 130, 151 <175>; 131, 66
<82>).

 bb) Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 798/21 die weiteren Be-              94
schränkungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 10 IfSG (einschließlich der jeweils kor-


                                        48/107

respondierenden Ordnungswidrigkeitentatbestände) sowie § 28b Abs. 7 IfSG und die
Verordnungsermächtigung des § 28c IfSG angreift, zeigt er nicht die Möglichkeit auf,
durch die Regelungen in eigenen Grundrechten verletzt zu sein.

  Die Möglichkeit einer Verletzung in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Beschränkung      95
der Ausübung von Sportarten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IfSG legt er schon des-
halb nicht dar, weil Erwägungen dazu fehlen, weshalb die zulässige Ausübung kon-
taktlosen Sports für die gesundheitsförderlichen Effekte nicht ausreicht. Zudem fehlt
die Auseinandersetzung mit den sowohl für die Beschränkung auf Mannschaftssport-
arten als auch für die Ausnahme zugunsten von Berufs- und Leistungssportlern na-
heliegenden Differenzierungsgründen und für die weniger weitreichenden Beschrän-
kungen zugunsten von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

  Erst recht genügt die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 798/21 nicht den         96
Begründungsanforderungen, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beschrän-
kungen des Betriebs von Freizeiteinrichtungen (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG), des
Handels (Nr. 4), von Kultureinrichtungen (Nr. 5), der Gastronomie (Nr. 7) und von
Übernachtungsangeboten (Nr. 10) wendet. Sein Vortrag erschöpft sich in der Erwäh-
nung von „in einer freiheitlichen Gesellschaft gängigen sozial-kulturellen Entfaltungs-
möglichkeiten“. Hinsichtlich der Regelungen über die Maskenpflicht bei körpernahen
Dienstleistungen (Nr. 8) und im Personenverkehr (Nr. 9) genügt der Verweis auf zwei
Zeitungsartikel, wonach Masken oftmals mit Schadstoffen kontaminiert seien und ar-
beitsschutzrechtliche Vorgaben im Fernverkehr nicht einhaltbare Pausen verlangten,
ebenso wenig wie der bloße Hinweis auf längere Reisen im Fernverkehr, das Abstel-
len auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Durchquerung des Haupt-
bahnhofs.

                                          II.
  Dem für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden erforderlichen allgemeinen          97
Rechtsschutzbedürfnis steht nicht entgegen, dass nach landesrechtlichen Vorschrif-
ten teils sogar strengere als die in § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG angeordneten Maßnah-
men galten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/
21 u.a. -, Rn. 25). Es ist auch nicht nachträglich dadurch weggefallen, dass die an-
gegriffenen Vorschriften entweder aufgrund unter den Schwellenwert sinkender Inzi-
denzen in den örtlichen Bezugsräumen (vgl. § 28b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz
IfSG) nicht mehr galten oder dass die Regelungen spätestens mit dem Ablauf des
30. Juni 2021 nach § 28b Abs. 10 Satz 1 IfSG ausgelaufen sind.

  Zwar muss das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich noch im Zeitpunkt der Ent-            98
scheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben sein (vgl. BVerfGE 81, 138
<140>). Es kann aber nach Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolg-
ten Begehrens fortbestehen, wenn andernfalls entweder die Klärung einer verfas-
sungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte
Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint, eine Wiederholung der angegrif-
fenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos ge-


                                        49/107

wordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl.
BVerfGE 81, 138 <140>).

 Nach diesen Maßgaben ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden            99
nicht entfallen. Die Gefahren, die mit dem Auftreten des Coronavirus SARS-CoV-2
verbunden sind, bestehen nach wie vor fort. Auch in Zukunft könnten daher Maßnah-
men zur Eindämmung der Pandemie ergriffen werden, die sich in der Regelungstech-
nik und den Regelungsinhalten an den hier angegriffenen Vorschriften orientieren.
Daher besteht das Rechtsschutzbedürfnis trotz des Ablaufs der Geltungsdauer der
angegriffenen Vorschriften fort.

                                        III.
 Die Verfassungsbeschwerden genügen den Anforderungen an die Rechts-weger-            100
schöpfung und die Subsidiarität im weiteren Sinne. Die Beschwerdeführenden waren
nicht gehalten, zunächst Rechtsschutz gegen die angegriffenen Be-stimmungen vor
den Fachgerichten zu suchen.

  1. Nach dem in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der             101
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde müssen Beschwerdeführende grundsätz-
lich über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus zunächst
alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten er-
greifen, um die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen schon im fachgerichtli-
chen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 134, 106 <115 Rn.
27>; 155, 238 <267 Rn. 67>; stRspr). Das gilt auch für Rechtssatzverfassungsbe-
schwerden (vgl. BVerfGE 154, 152 <212 Rn. 78>), obwohl unmittelbar gegen Geset-
ze fachgerichtlicher Rechtsschutz regelmäßig an sich nicht offensteht (vgl. BVerfGE
150, 309 <326 Rn. 41>). Zu den insoweit dennoch zumutbaren Rechtsbehelfen kann
eine Feststellungs- oder Unterlassungsklage gehören, die eine fachgerichtliche Klä-
rung entscheidungserheblicher Tatsachen- oder Rechtsfragen des einfachen Rechts
ermöglicht (vgl. BVerfGE 150, 309 <326 ff. Rn. 41 ff.>; 154, 152 <212 Rn. 78>). Das
wird regelmäßig der Fall sein, wenn die angegriffenen Vorschriften Rechtsbegriffe
enthalten, von deren Auslegung und Anwendung maßgeblich abhängt, inwieweit Be-
schwerdeführende durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich be-
schwert sind (vgl. BVerfGE 145, 20 <54 f. Rn. 86>; 150, 309 <326 f. Rn. 44>). Die
Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes ist also insbesondere dann ge-
boten, wenn von der vorherigen Durchführung eines Gerichtsverfahrens die Klärung
einfachrechtlicher Fragen zu erwarten ist, auf die das Bundesverfassungsgericht bei
der Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen angewiesen ist, deren Beant-
wortung mithin nicht allein von der Auslegung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe
abhängt (vgl. BVerfGE 155, 238 <267 Rn. 67> m.w.N.).

 2. Danach bedurfte es der vorherigen Anrufung der Fachgerichte durch die Be-         102
schwerdeführenden nicht.

 Die angegriffenen Regelungen wirkten ohne weiteren Vollzugsakt unmittelbar und       103


                                       50/107

flächendeckend als Teil eines Gesamtkonzepts zur Eindämmung der Corona-Pan-
demie. Die Geltung der durch § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG angeordneten Beschränkun-
gen war unmittelbar an den Eintritt der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen
geknüpft, insbesondere das Erreichen des Schwellenwertes der Sieben-Tage-Inzi-
denz in dem Bezugsraum, dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt. Als selbstvoll-
ziehendes Gesetz mit großer Regelungsbreite betraf es weite Teile des sozialen Le-
bens nahezu aller sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Menschen.
Diese Regelungstechnik ist ein zentraler Aspekt der Kritik der Beschwerdeführen-
den an den angegriffenen Normen. Obwohl die Normen in nicht unerheblichem Um-
fang unbestimmte Rechtsbegriffe enthielten und damit zahlreiche Auslegungsfragen
aufwarfen, hängt die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich von deren
Beantwortung ab. Auf das fachrechtliche Verständnis einzelner Merkmale kommt es
jedenfalls für die an der Gesetzestechnik der Regelungen als selbstvollziehend an-
knüpfende Kritik an der Verfassungsmäßigkeit nicht entscheidend an. Ob ein Grund-
rechtseingriffe unmittelbar anordnendes, selbstvollziehendes Gesetz in mit Verfas-
sungsrecht unvereinbarer Weise den Rechtsschutz der Betroffenen verkürzt oder
gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) verstößt, hängt
nicht von der konkreten Ausgestaltung des Eingriffs ab. Aufgeworfen sind damit in-
soweit allein verfassungsrechtliche Fragen.

                                         C.
 Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig erhoben worden sind, haben sie in            104
der Sache keinen Erfolg. Weder die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten
Kontaktbeschränkungen und deren Bußgeldbewehrung (I) noch die Ausgangsbe-
schränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG und der damit korrespondierende
Ordnungswidrigkeitentatbestand verletzten die Beschwerdeführenden in ihren
Grundrechten (II).

                                          I.
  Die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen griffen       105
zwar sowohl in das Familiengrundrecht und die Ehegestaltungsfreiheit aus Art. 6
Abs. 1 GG als auch in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1
GG) ein. Einen weiteren Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG bewirkte zu-
dem die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Kontaktbeschränkungen
durch § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG (1). Die Eingriffe waren jedoch formell (2) sowie ma-
teriell verfassungsgemäß (3) und damit verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

  1. Kontaktbeschränkungen der in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG geregelten Art grif-    106
fen in das Familiengrundrecht und die Ehegestaltungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) so-
wie in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in seiner Ausprägung als all-
gemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) einerseits und
als allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) andererseits ein (a). In letztere
griff auch die Bußgeldandrohung des § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG ein (b). Die Eingriffe



                                        51/107

bedurften verfassungsrechtlicher Rechtfertigung (c).

 a) § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG griff in das Familien- und in das Ehegrundrecht        107
sowie in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein.

  aa) (1) Der Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG erfasst die tatsächliche Lebens-    108
und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern (vgl. BVerfGE 108, 82
<112>; 151, 101 <124 Rn. 56> m.w.N.), unabhängig davon, ob diese miteinander
verheiratet sind. Der Schutz erstreckt sich zudem auf weitere spezifisch familiäre Bin-
dungen, wie sie zwischen erwachsenen Familienmitgliedern und zwischen nahen
Verwandten auch über mehrere Generationen hinweg bestehen können (vgl.
BVerfGE 136, 382 <388 ff. Rn. 22 ff.>; siehe auch BVerfGE 151, 101 <124 Rn. 56>).
Das Familiengrundrecht gewährleistet auch die Freiheit, über die Art und Weise der
Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE
151, 101 <124 f. Rn. 56> m.w.N.). Dementsprechend gibt Art. 6 Abs. 1 GG Ehegat-
ten das Recht, über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei zu entscheiden
(vgl. BVerfGE 103, 89 <101>; 105, 313 <345>; 107, 27 <53>). Beide Grundrechte
gewährleisten ein Recht, sich mit seinen Angehörigen beziehungsweise seinem Ehe-
partner in frei gewählter Weise und Häufigkeit zusammenzufinden und die familiären
Beziehungen zu pflegen.

  (2) In diese Rechte griffen die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kon-     109
taktbeschränkungen ein. Die Regelung machte vollstreckungsfähige Vorgaben für
private Zusammenkünfte sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum. Damit
beschnitten die Kontaktbeschränkungen die Möglichkeiten, über die Ausgestaltung
sowohl des familiären als auch des ehelichen Zusammenlebens selbst frei zu ent-
scheiden. So wurde es Familienangehörigen oder Ehepartnern, die in unterschiedli-
chen Haushalten leben, grundsätzlich untersagt, gemeinsam mit einer dritten Person
zusammen zu sein. In unterschiedlichen Haushalten lebenden Kindern verbot das
Gesetz, gemeinsam ihre Eltern zu besuchen. Erst recht schlossen die Kontaktbe-
schränkungen im Grundsatz das Zusammenkommen von mehr als drei in die Schutz-
bereiche fallenden Personen aus. Zulässig blieb insoweit lediglich der Kontakt über
Mittel der Fernkommunikation.

 bb) Die Beschneidung zwischenmenschlicher Kontakte durch § 28b Abs. 1 Satz 1             110
Nr. 1 IfSG griff in mehrfacher Hinsicht zudem in das Grundrecht auf freie Entfaltung
der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) auch in seinen Ausprägungen als allgemeine
Handlungsfreiheit und als allgemeines Persönlichkeitsrecht ein.

  (1) Das Grundrecht schützt familienähnlich intensive Bindungen auch jenseits des        111
Schutzes von Ehe und Familie (vgl. auch BVerfGE 128, 109 <125>). Damit wird dem
Umstand Rechnung getragen, dass die gesellschaftliche Realität heute vielfältige
Formen der Partnerschaft und des persönlichen Miteinanders aufweist, die sich nicht
stets den tradierten Figuren des Familienrechts zuordnen lassen (vgl. Hochgürtel/
Sommer, in: Statistisches Bundesamt, Datenreport 2021, Kapitel 2.1: Lebensformen
in der Bevölkerung und Kinder). In die Freiheit, solche familienähnliche Bindungen


                                        52/107

tatsächlich zu pflegen, griff § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG ein. Die Kontaktbeschrän-
kungen verboten etwa Paaren, die nicht zusammenleben, sich gemeinsam mit Ver-
wandten oder einem weiteren Paar zu treffen oder den jeweils anderen Teil bei Ter-
minen mit Dritten zu begleiten.

  (2) Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ge-      112
währleistet über familienähnliche Bindungen hinaus auch die Freiheit, mit beliebigen
anderen Menschen zusammenzutreffen. Solche Zusammenkünfte schützt Art. 2
Abs. 1 GG jedenfalls in seiner Ausprägung als umfassende allgemeine Handlungs-
freiheit (vgl. dazu grundlegend BVerfGE 6, 32 <36>). Geschützt ist jede Form
menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für
die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (BVerfGE 91, 335 <338>). Selbstverständlich
erfasst das auch das Zusammentreffen mit beliebigen anderen Menschen. Die ange-
griffenen Kontaktbeschränkungen beschnitten aber solche Zusammenkünfte und
griffen damit - über die Beeinträchtigung von Art. 6 Abs. 1 GG hinausgehend - in die
allgemeine Handlungsfreiheit ein.

 (3) In bestimmten Konstellationen griffen die Beschränkungen des § 28b Abs. 1           113
Satz 1 Nr. 1 IfSG zudem in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG) als weitere Ausprägung der freien Persönlichkeitsentfaltung ein.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet solche Elemente der Persönlich-
keitsentfaltung, die – ohne bereits Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien
des Grundgesetzes zu sein – diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Per-
sönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 141, 186 <201 f. Rn. 32>; stRspr). Da-
nach schützt es zwar nicht jegliche Zusammenkunft mit beliebigen anderen Perso-
nen, bietet jedoch Schutz davor, dass sämtliche Zusammenkünfte mit anderen
Menschen unterbunden werden und die einzelne Person zu Einsamkeit gezwungen
wird. Anderen Menschen überhaupt begegnen zu können, ist für die Persönlichkeits-
entfaltung von konstituierender Bedeutung.

  Die hier angegriffenen Kontaktbeschränkungen hatten das Potenzial, in bestimmten       114
Konstellationen erheblich zu Vereinzelung beizutragen. Besonders betroffen waren
alleinstehende und -lebende Menschen. Für sie konnte es während der Geltungs-
dauer der Beschränkungen schwierig sein, überhaupt anderen Menschen zu begeg-
nen. Insoweit halfen die Ausnahmen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz
IfSG nicht. Sie waren auf familiäre Beziehungen ausgerichtet und konnten deshalb
nicht verhindern, dass alleinstehende Personen Gefahr liefen, eine Zeit besonderer
Isolation zu erleben. Sie waren jeweils darauf angewiesen, eine andere Person zu
finden, die sich gerade mit ihnen treffen wollte und dafür bereit war, auf alternative
Begegnungsmöglichkeiten zu verzichten. Für alleinstehende und -lebende Men-
schen konnte das die Möglichkeit der Begegnung mit anderen Menschen so sehr er-
schweren, dass dies vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt werden
musste.

 b) In die allgemeine Handlungsfreiheit wurde zudem dadurch eingegriffen, dass           115



                                        53/107

Verstöße gegen die durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontakt-
beschränkungen in § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG mit einer Bußgeldandrohung bewehrt
wurden (vgl. BVerfGE 153, 182 <307 Rn. 333> m.w.N.).

 c) Diese Eingriffe bedurften verfassungsrechtlicher Rechtfertigung. Grundsätzlich         116
können Eingriffe in alle hier betroffenen Grundrechte einschließlich des jeweils durch
Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Familiengrundrechts und der Ehegestaltungsfreiheit
gerechtfertigt werden. Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet die in ihm enthaltenen Grund-
rechte zwar vorbehaltlos, unterliegt aber verfassungsunmittelbaren Schranken (vgl.
Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 6 Rn. 97, 140). Die verfas-
sungsrechtliche Rechtfertigung setzt voraus, dass die angegriffene Regelung formell
(2) und materiell (3) verfassungsgemäß ist (vgl. grundlegend BVerfGE 6, 32 <41>).

 2. Die mit den Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG einher-          117
gehenden Eingriffe in die genannten Grundrechte der Beschwerdeführenden waren
ebenso formell verfassungsgemäß wie der zusätzliche Eingriff in die allgemeine
Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) durch die Bußgeldbewehrung aus § 73 Abs. 1a
Nr. 11b IfSG. Dem Bund stand die Gesetzgebungskompetenz zu (a und b). Das an-
gegriffene Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage
von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 bedurfte nicht der Zustimmung des Bun-
desrats (c).

 a) Dem Bund stand für die Anordnung der Kontaktbeschränkungen durch § 28b                 118
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit nach
Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG zu. Die angegriffenen Kontaktbeschränkungen waren als
Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten bei Menschen diesem Kompetenztitel
zuzuordnen.

 aa) (1) Die Auslegung der in Betracht kommenden Kompetenztitel des Grundgeset-            119
zes erfolgt anhand der allgemeinen Regeln der Verfassungsinterpretation und damit
vor allem nach Wortlaut, Systematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte (vgl.
BVerfGE 138, 261 <273 f. Rn. 29>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 100 jeweils m.w.N.). Das erfordert eine Ausle-
gung, die dem Wortlaut und dem Sinn der Kompetenznorm gerecht wird sowie eine
möglichst eindeutige vertikale Gewaltenteilung gewährleistet. Für Zweckmäßigkeits-
erwägungen ist dabei ebenso wenig Raum wie für am Grundsatz der Verhältnismä-
ßigkeit oder dem Subsidiaritätsprinzip orientierte Abwägungen (vgl. BVerfG, Be-
schluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 101 f.).

  Bei der Auslegung von Kompetenztiteln ist zudem zu beachten, dass nach der Sys-          120
tematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung die Reichweite der Bundeskom-
petenzen den Kompetenzbereich der Länder bestimmt und nicht umgekehrt (vgl.
BVerfGE 135, 155 <196 Rn. 103>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 82). Ausgeschlossen sind „Doppelzuständig-
keiten“, bei denen ein und derselbe Gegenstand unterschiedlichen Kompetenztiteln
verschiedener Gesetzgeber zugewiesen ist (vgl. BVerfGE 106, 62 <114> m.w.N.;


                                         54/107

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -,
Rn. 81).

 (2) Die Zuordnung einer bestimmten Regelung zu einer Kompetenznorm geschieht             121
anhand von unmittelbarem Regelungsgegenstand, Normzweck, Wirkung und Adres-
sat der zuzuordnenden Norm sowie der Verfassungstradition (BVerfGE 121, 30 <47>
m.w.N.). Sie ist „in erster Linie“ anhand des objektiven Gegenstands des zu prüfen-
den Gesetzes vorzunehmen (vgl. BVerfGE 121, 317 <348>; 142, 268 <283 Rn. 55>;
stRspr). Entscheidend ist der sachliche Gehalt einer Regelung und nicht die vom Ge-
setzgeber gewählte Bezeichnung. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Regelung ei-
nen Kompetenzbereich speziell und nicht lediglich allgemein behandelt, wobei die
Regelung in ihrem Sachzusammenhang zu erfassen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des
Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 105; vgl. auch BVerfGE
14, 197 <220>; 138, 261 <276 Rn. 33>).

  Die Wirkungen eines Gesetzes sind anhand seiner Rechtsfolgen zu bestimmen.              122
Der Normzweck hingegen ergibt sich regelmäßig aus dem objektivierten Willen des
Gesetzgebers (vgl. grundsätzlich BVerfGE 11, 126 <131> sowie jüngst BVerfGE 150,
244 <276 Rn. 74> und BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021
- 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 106). Er ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Geset-
zesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, ihrer systema-
tischen Stellung, nach Sinn und Zweck sowie anhand der Gesetzesmaterialien und
ihrer Entstehungsgeschichte, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig aus-
schließen, sondern ergänzen (vgl. BVerfGE 144, 20 <212 f. Rn. 555>; BVerfG, Be-
schluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 106).

 bb) Nach diesen Maßstäben handelte es sich bei den Kontaktbeschränkungen aus             123
§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG um Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten
beim Menschen. Sie waren dem Kompetenztitel Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG zugeord-
net. Der Bund hatte daher die Gesetzgebungszuständigkeit.

 (1) Krankheit im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG ist ein pathologischer Zustand,      124
der im Regelfall der Behandlung bedarf (vgl. Axer, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner
Kommentar, Art. 74 Rn. 14 (April 2011); Broemel, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 2,
7. Aufl. 2021, Art. 74 Rn. 70; Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl.
2018, Art. 74 Rn. 135; Wittreck, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 74 Rn. 86).
Eine übertragbare Krankheit beim Menschen liegt vor, wenn sie durch Krankheitser-
reger oder deren toxische Produkte verursacht wird, die unmittelbar oder mittelbar
auf den Menschen übertragen werden (vgl. Axer a.a.O. Rn. 15; Broemel a.a.O. je-
weils unter Hinweis auf § 2 Nr. 3 IfSG). Das ist bei Infektionskrankheiten jedenfalls
dann gegeben, wenn sie einen gewissen Grad an Schwere der Erkrankung mit sich
bringen können (vgl. Degenhart, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 74 Rn. 84; Wittreck
a.a.O.). Der Begriff der Maßnahme im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG umfasst
sowohl Instrumente zur Bekämpfung bereits aufgetretener Krankheiten als auch sol-
che zur Vorbeugung (vgl. Broemel und Oeter jeweils a.a.O. sowie Rengeling, in:



                                        55/107

Isensee/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 135 Rn. 264).

 (2) Die in § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG geregelten Beschränkungen, damit auch die          125
Kontaktbeschränkungen nach dessen Nr. 1, waren als Maßnahmen gegen die bei
Menschen übertragbare Krankheit COVID-19 dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1
Nr. 19 GG zuzuordnen.

 (a) COVID-19 ist eine Infektionskrankheit, die durch das Coronavirus SARS-CoV-2        126
hervorgerufen wird und damit eine übertragbare Krankheit. Die an ihr Erkrankten
müssen in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen stationär und auch intensiv-
medizinisch behandelt werden; die Krankheit kann trotz Behandlung zum Tode füh-
ren. Eine Infektion kann zudem zu langfristigen Leiden führen.

 (b) Nach unmittelbarem Gegenstand und Zweck der Regelungen in § 28b IfSG han-          127
delte es sich um „Maßnahmen gegen“ diese Krankheit im kompetenzrechtlichen Sin-
ne.

  Seinem Gegenstand nach enthielt § 28b Abs. 1 IfSG Verbote und Gebote, die un-         128
terschiedliche Bereiche des öffentlichen und privaten Lebens betreffen. Bei aller Un-
terschiedlichkeit trafen sie im Kern sämtlich Regelungen zur Begrenzung der Anzahl
persönlicher Begegnungen zwischen Menschen vor allem in geschlossenen Räum-
lichkeiten (vgl. BTDrucks 19/28444, S. 8). Dadurch wurde nach den vorhandenen in-
fektiologischen Erkenntnissen über die Übertragbarkeit des Erregers SARS-CoV-2
die Ausbreitung des Coronavirus eingedämmt. Dass sich der Regelungsgegenstand
gerade auf die Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bezog,
wird an dem gewählten Regelungsmechanismus deutlich, der ein Eintreten der Be-
schränkungen an das Überschreiten bestimmter Schwellenwerte der örtlichen Sie-
ben-Tage-Inzidenzen an Infektionen mit diesem Virus sowie die Feststellung einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag
knüpfte. Ihrem Gehalt nach bezogen sich die Regelungen jedenfalls auf die Eindäm-
mung der bereits großflächig aufgetretenen und weiter um sich greifenden Krankheit.
Zugleich stellten sie sich auch als Vorbeugung gegen das Auftreten der Krankheit bei
bisher nicht infizierten Personen dar.

  Nach dem Zweck der Regelungen handelte es sich ebenfalls um Maßnahmen im              129
Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG. Der im Wortlaut eindeutig zum Ausdruck kom-
mende objektivierte Wille des Gesetzgebers war auf Vorschriften ausschließlich zur
Bekämpfung der Krankheit COVID-19 gerichtet. Überschrift und Normtext nahmen
deutlich und wiederholt auf diese Krankheit und ihren Erreger Bezug. Die Tatbe-
standsvoraussetzungen der Ge- und Verbote waren vom Überschreiten bestimmter
auf die Krankheit bezogener Schwellenwerte abhängig. Die Zuordnung im Infektions-
schutzgesetz zum Abschnitt „Bekämpfung übertragbarer Krankheiten“ wies klar auf
den durch die Regelungen verfolgten Zweck hin. Die Begründung des Gesetzent-
wurfs betont durchgängig das damalige Infektionsgeschehen von SARS-CoV-2 als
Anlass des Vorhabens und äußert die Hoffnung, dass die Regelungen die Ausbrei-
tung des Erregers und damit der Krankheit einzudämmen geeignet sind (vgl. BT-


                                       56/107

Drucks 19/28444, S. 1 f., 8 ff.).

  (c) Der infektionsschutzrechtliche Charakter der Regelungen wird durch die von ih-   130
nen ausgehenden Wirkungen bestätigt. Die Kontaktbeschränkungen untersagten
persönliche Zusammenkünfte oder ließen sie lediglich unter Bedingungen zu, die das
Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus senken. Dazu gehörten etwa die in § 28b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG genannten Beschränkungen der Kundenanzahl oder Pflich-
ten zum Tragen medizinischer Gesichtsmasken sowie zur Durchführung von Tests in
§ 28b Abs. 3 Satz 1 IfSG. Die Rechtswirkungen dieser Bestimmungen trafen ver-
schiedene Gruppen von Menschen. Zu ihnen zählten beispielsweise Privatpersonen,
die Dritte treffen wollten, ebenso wie Gewerbetreibende oder Schülerinnen und
Schüler. Gemeinsam war sämtlichen von den Regelungen Betroffenen, dass sie ih-
ren Aktivitäten in Landkreisen oder kreisfreien Städten nachgehen, deren Sieben-Ta-
ge-Inzidenz bestimmte Schwellenwerte überschreitet. Dies wiederum zeigt den infek-
tionsschutzrechtlichen Charakter der Regelungen. Dabei standen die vom
Gesetzgeber gewählten Maßnahmen in einem zwingenden Zusammenhang, denn
sie alle zielten auf Kontaktbeschränkungen, um Menschen vor einer Infektion zu
schützen, das Infektionsgeschehen deutlich zu verlangsamen, nachverfolgen zu kön-
nen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.

  (d) Die Kontaktbeschränkungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG sind auch nicht      131
als allgemeines Gefahrenabwehrrecht der Residualzuständigkeit der Länder nach
Art. 70 Abs. 1 GG zugeordnet. Die Gesamtheit der Normen, die der Aufrechterhal-
tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, bildet keinen selbständigen
Sachbereich für die Zuordnung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und
Ländern (vgl. BVerfGE 8, 143 <149 f.>; 77, 288 <299>). Normen, die der Aufrecht-
erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem bestimmten Sachbereich
dienen, sind bei der Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen vielmehr dem
Sachbereich zuzurechnen, zu dem sie in einem notwendigen Zusammenhang ste-
hen. Nur solche Regelungen, bei denen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung nicht als Teil einer bundesgesetzlich geregelten Sachmaterie
gesetzlich bestimmt ist, können einem selbständigen Sachbereich zugerechnet wer-
den, der als allgemeines Polizeirecht bezeichnet wird und in die Zuständigkeit der
Landesgesetzgebung fällt (BVerfGE 109, 190 <215>). Die Kontaktbeschränkungen
bezweckten die Eindämmung der Übertragung des Virus (vgl. BTDrucks 19/28444,
S. 12). Dieses begründete den notwendigen Zusammenhang mit dem Infektions-
schutz.

 b) Dem Bund stand auch die Gesetzgebungszuständigkeit für den Bußgeldtatbe-           132
stand in § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG zu. Er war der konkurrierenden Gesetzgebungs-
zuständigkeit des Bundes für das Strafrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zuzuord-
nen. Die Zuständigkeit für das Strafrecht umfasst auch das Recht der
Ordnungswidrigkeiten (vgl. BVerfGE 142, 268 <283 Rn. 56>; stRspr) und schließt die
Ahndung von Verstößen gegen außerstrafrechtliche Regelungen ein (vgl. BVerfGE
23, 113 <125> m.w.N.).


                                       57/107

 c) Das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von         133
nationaler Tragweite vom 22. April 2021 ist ohne die Zustimmung des Bundesrats
wirksam zustande gekommen. Zwar enthielten § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 73
Abs. 1a Nr. 11b IfSG selbst keine möglicherweise zustimmungspflichtigen Inhalte.
Ob aber ein Gesetz als Ganzes zustimmungsbedürftig ist, wenn es auch nur eine
Vorschrift enthält, die die Zustimmungsbedürftigkeit anordnet (sog. Einheitsthese,
vgl. BVerfGE 55, 274 <319>; 112, 226 <253 f.>; 142, 268 <284 Rn. 59>; offenhaltend
BVerfGE 105, 313 <339>), bedarf keiner Entscheidung, da das Gesetz insgesamt
weder nach Art. 104a Abs. 4 GG noch aufgrund anderer Tatbestände zustimmungs-
bedürftig gewesen ist (vgl. ausführlich BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 88 ff.).

  3. Die Eingriffe in das Familiengrundrecht und die Ehegestaltungsfreiheit aus Art. 6   134
Abs. 1 GG sowie in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch die Kon-
taktbeschränkungen aus § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG und – insoweit allein in die
allgemeine Handlungsfreiheit – durch die Bußgeldbewehrung in § 73 Abs. 1a Nr. 11b
IfSG standen auch in materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Aus-
gestaltung der hier angegriffenen Beschränkungen als selbstvollziehendes Gesetz
beeinträchtigte weder den verfassungsrechtlich gewährleisteten individuellen
Rechtsschutz der Betroffenen (a) noch missachtete sie aus dem Grundsatz der Ge-
waltenteilung beziehungsweise aus einzelnen Grundrechten resultierende Grenzen
für die Handlungsformenwahl des Gesetzgebers (b) noch verstieß sie gegen das All-
gemeinheitsgebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG (c). Die Kontaktbeschränkungen und
der korrespondierende Ordnungswidrigkeitentatbestand waren hinreichend bestimmt
(d). Sie waren auch nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung
aller damit einhergehenden Belastungen gerechtfertigt (e).

  a) Die vom Gesetzgeber für die Kontaktbeschränkungen in § 28b Abs. 1 Satz 1            135
Nr. 1 IfSG wie für die übrigen Beschränkungen gewählte Regelungstechnik eines
selbstvollziehenden Gesetzes, das auf die Anordnung der jeweiligen Maßnahme
durch behördlichen Vollzugsakt verzichtet, beeinträchtigte nicht den in den materiel-
len Grundrechten wurzelnden und in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eigenständig garan-
tierten Anspruch der Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz.

 Die Bestimmung enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen          136
Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 104,
220 <231>; stRspr). Öffentliche Gewalt in diesem Sinne umfasst alle Akte der voll-
ziehenden Gewalt, nicht aber solche der parlamentarischen Gesetzgebung (vgl.
BVerfGE 24, 33 <49>; 24, 367 <401>; stRspr; siehe auch BVerfGE 75, 108 <165>;
122, 248 <270 f.> m.w.N.). Die mit Verwerfungskompetenz verbundene Überprüfung
von Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit erfolgt durch das Bundesverfassungs-
gericht.

 Gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG damit keinen Anspruch auf Rechtsschutz           137
gegen Akte des Gesetzgebers selbst, kann dessen Handlungsformenwahl für ein



                                        58/107

selbstvollziehendes, den Grundrechtseingriff unmittelbar bewirkendes Gesetz nicht
daran gemessen werden. Die Regelungstechnik des selbstvollziehenden Gesetzes
geht zwar nicht lediglich mit dem Fehlen eines behördlichen Vollzugsakts einher,
sondern auch mit dem Unterbleiben einer fachgerichtlichen Prüfung dieses Akts ein-
schließlich seiner gesetzlichen Grundlage. Es berührt aber den durch Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG gewährleisteten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht, wenn der
Gesetzgeber mit Grundrechtseingriffen einhergehende Gesetze als selbstvollziehen-
de ausgestaltet und damit die bei anderer Regelungstechnik eröffnete Prüfung des
Eingriffsakts grundsätzlich nicht eröffnet (siehe aber Rn. 149).

 b) Dem Gesetzgeber war es auch nicht aus anderen verfassungsrechtlichen Grün-         138
den verwehrt, die angegriffenen Beschränkungen als selbstvollziehendes Gesetz
auszugestalten. Er überschritt bei der Wahl seiner Handlungsform weder unmittelbar
aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) folgende Gren-
zen (aa) noch missachtete er zum Schutz individueller Grundrechte bestehende
Grenzen der Handlungsformenwahl (bb).

  aa) § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG verstieß nicht gegen den Grundsatz der Gewal-     139
tenteilung. Die Gewaltenteilung gehört zu den elementaren Grundentscheidungen
und allgemeinen Verfassungsgrundsätzen des Grundgesetzes. Deren Einhaltung ist
ebenfalls Voraussetzung dafür, dass der Eingriff in die betroffenen Grundrechte ver-
fassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann (vgl. dazu grundlegend BVerfGE 6, 32
<41>; stRspr).

  (1) Der Gewaltenteilungsgrundsatz ist ein tragendes Organisations- und Funktions-    140
prinzip des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 147, 50 <126 Rn. 196>; BVerfG, Beschluss
des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 22; stRspr). Er be-
zweckt unter anderem eine politische Machtverteilung sowie die gegenseitige Kon-
trolle und Begrenzung der drei Gewalten mit der Folge der Mäßigung der Staatsge-
walt. Darüber hinaus soll er sicherstellen, dass staatliche Entscheidungen von den
Organen getroffen werden, die nach ihrer Organisation, Funktion und Verfahrenswei-
se über die besten Voraussetzungen für eine möglichst sachgerechte Entscheidung
verfügen. Die Verteilung der Gewichte zwischen den drei Gewalten muss gewahrt
bleiben, damit keine Gewalt ein vom Grundgesetz nicht vorgesehenes Übergewicht
über eine andere erhält. Auch dürfen einer Gewalt nicht die zur Erfüllung ihrer ver-
fassungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten genommen werden; der
Kernbereich ihrer jeweiligen Entscheidungsbefugnisse ist unantastbar (vgl. BVerfGE
95, 1 <15>; 139, 321 <362 Rn. 125> m.w.N.).

  Nach dem Grundgesetz fällt dem dafür demokratisch legitimierten Parlament in ers-    141
ter Linie die verfassungsrechtliche Aufgabe der Normsetzung zu. Der Exekutive ob-
liegen dagegen vor allem Regierung und Verwaltung, was aber einzelfallbezogene
Einflussnahmen des Parlaments auf das Handeln der Verwaltung nicht ausschließt.
Punktuelle Gewichtsverlagerungen zugunsten des Parlaments sind mit dem Prinzip
der Gewaltenteilung solange vereinbar, wie der Kernbereich der Exekutive nicht be-



                                       59/107

rührt wird (vgl. BVerfGE 95, 1 <15 f.>; 139, 321 <363 Rn. 126> m.w.N.).

  Schranken einer Gewichtsverlagerung von der Exekutive auf die Legislative resul-      142
tieren darüber hinaus aus dem Zweck der Gewaltenteilung insofern, als diese auf die
gegenseitige Mäßigung und Kontrolle der Staatsorgane ausgerichtet ist und damit
auch rechtsstaatliche, grundrechtsschützende Funktionen erfüllt. Entscheidungen
aufgrund eines schlicht subsumierenden Normenvollzugs sind funktional typischer-
weise der Verwaltung vorbehalten, die für diese Aufgabe den erforderlichen Verwal-
tungsapparat und Sachverstand besitzt (zum weiteren Aspekt des Rechtsschutzes
Rn. 147 ff.). Zieht das Parlament solche Verwaltungstätigkeit an sich, müssen hierfür
im Einzelfall hinreichende sachliche Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 95, 1 <17>; 134,
33 <88 Rn. 128>; 139, 321 <363 Rn. 127>). Handelt es sich bei dem Gesetz um ein
sogenanntes Einzelpersonengesetz, das heißt ein Gesetz, das sich von vornherein
nur an eine oder mehrere konkrete Personen richtet und diese in ihren Grundrechten
beschränkt, so erhöhen sich die Anforderungen an die Rechtfertigung. Der Gesetz-
geber ist zur Rechtsetzung lediglich befugt, wenn ein zwingendes Regelungsbedürf-
nis für den singulären Sachverhalt besteht (BVerfGE 139, 321 <363 Rn. 127>). Zum
Vorliegen solcher rechtfertigenden Gründe steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungs-
und Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 95, 1 <17>; siehe auch BVerfGE 43,
291 <347>).

  (2) Danach war die in § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG gewählte Regelung mit dem Gewal-       143
tenteilungsgrundsatz vereinbar. Für die nicht in den Kernbereich der Exekutive (a)
eingreifende Handlungsformenwahl lagen jedenfalls hinreichende sachliche Gründe
vor (b).

  (a) Die Ausgestaltung der Maßnahmen in § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG bewirkten zwar        144
eine gewisse Gewichtsverlagerung zwischen Legislative und Exekutive. Ein Eingriff
in den Kernbereich der der Exekutive vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgaben war
damit aber offensichtlich nicht verbunden. Bei den in § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG als
selbstvollziehend angeordneten Beschränkungen handelte es sich um abstrakt-ge-
nerelle Regelungen, die personal nahezu jede sich im Hoheitsgebiet der Bundesre-
publik Deutschland aufhaltende Person und sachlich eine Vielzahl von Fällen erfass-
ten. Die Beschränkungen bedurften zwar keines Verwaltungsvollzugs, um im
Einzelfall Wirkung zu entfalten. Der Verwaltung wurde aber dadurch kein ihr zuge-
wiesener Sachbereich als solcher entzogen. Die Verwaltungsbehörden waren weiter-
hin für Auslegung und Subsumtion der Tatbestände einschließlich der Ausnahmere-
gelungen und Durchführungsvorgaben zuständig. Zudem hatten sie die Einhaltung
der Beschränkungen zu überwachen sowie diese gegebenenfalls zu vollstrecken und
Verstöße als Ordnungswidrigkeiten zu sanktionieren. Die selbstvollziehenden Be-
schränkungen aus § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG ließen daher die konkret-individuelle
Normanwendung als Proprium der vollziehenden Gewalt weitgehend unberührt.

 (b) Für die Ausgestaltung der angegriffenen Beschränkungen als selbstvollziehen-       145
de Regelungen bestanden auch hinreichende sachliche Gründe. Der Gesetzgeber



                                       60/107

stützte sich für seine Annahme, die Gesetzeszwecke des Schutzes von Leben und
Gesundheit sowie der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssys-
tems ließen sich bei einer Fortsetzung des föderalen Vorgehens durch Landesrechts-
verordnungen erheblich weniger gut erreichen (vgl. BTDrucks 19/28444, S. 1, 8 f.),
auf tragfähige tatsächliche Umstände. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der angegrif-
fenen Regelungen konnte der Bundesgesetzgeber von einem nicht lediglich regional
begrenzten Infektionsgeschehen ausgehen, das durch das Auftreten neuer, gefähr-
licherer Virusvarianten, steigende Infektionsraten sowie steigende Belegungsraten
der Intensivstationen mit COVID-19-Patienten gekennzeichnet war (vgl. BTDrucks
19/28444, S. 8). Die weitere Annahme des Gesetzgebers, es bestehe eine Schutz-
lücke, die aus einer nicht bundesweit einheitlich erfolgenden Auslegung und Umset-
zung der in der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten ge-
troffenen Beschlüsse resultiere und die bundeseinheitliche Regelung erfordere (vgl.
BTDrucks 19/28444, S. 8 f.), lag innerhalb des ihm zu den sachlichen Gründen zu-
stehenden Beurteilungs- und Einschätzungsspielraums. Das gilt sowohl für die Beur-
teilung der bei Inkrafttreten maßgeblichen epidemischen Lage als auch für die Ein-
schätzung, dem ausgemachten Schutzdefizit durch bundeseinheitlich geltende, nicht
von länderspezifischen Handhabungen abhängige gesetzliche Regelungen begeg-
nen zu können.

  Ein zwingendes Bedürfnis (vgl. dazu BVerfGE 139, 321 <363 f. Rn. 127>) für die       146
Regelung bundesweit einheitlich geltender Beschränkungen zur Eindämmung des
Infektionsgeschehens durch selbstvollziehende Vorschriften war demgegenüber
nicht erforderlich. Bei den angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen handelte es
sich nicht um ein sogenanntes Einzelpersonengesetz, sondern um abstrakt-generel-
le Regelungen mit einem sehr weiten personalen und sachlichen Anwendungsbe-
reich.

  bb) Die Ausgestaltung der in § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG statuierten Beschränkungen     147
als selbstvollziehende Vorschriften missachtete auch keine aus dem Gewaltentei-
lungsgrundsatz folgenden Vorgaben für den individuellen Rechtsschutz. Indem
Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG Entscheidungen im Einzelfall in der Regel der Exekutive
vorbehält, gewährleistet er zwar auch, dass sich Betroffene gegen den Eingriff des
Staates in grundrechtlich geschützte Interessen effektiv zur Wehr setzen und damit
ihre Grundrechte durchsetzen können (vgl. BVerfGE 139, 321 <364 Rn. 128>). Hin-
gegen werden durch die Wahl eines Gesetzes statt einer - ebenfalls möglichen - Ver-
waltungsentscheidung als Handlungsform für den Einzelfall die Möglichkeiten der ge-
richtlichen Kontrolle regelmäßig eingeschränkt sein (vgl. BVerfGE 139, 321 <364
Rn. 130>). Hinzu kommt, dass auch im Vorfeld der Verabschiedung eines Gesetzes
- anders als in einem entsprechenden Verwaltungsverfahren - ebenfalls dem Schutz
grundrechtlich geschützter Rechte dienende Beteiligungsrechte, wie etwa Anhö-
rungs- und Äußerungsrechte der Betroffenen, allenfalls in sehr begrenztem Umfang
zum Tragen kommen (vgl. BVerfGE 139, 321 <364 f. Rn. 130>). Insgesamt können
die Besonderheiten des Einzelfalls bei staatlichem Handeln durch Gesetz grundsätz-



                                       61/107

lich weniger berücksichtigt werden als bei auf den konkreten Fall bezogenem Geset-
zesvollzug durch die Verwaltung.

 Dieser Aspekt des Grundrechtsschutzes schließt die Möglichkeit selbstvollziehen-     148
der Regelungen jedoch nicht aus. Der gesetzgeberische Spielraum bei der Wahl der
Handlungsform endet vielmehr regelmäßig erst bei sogenannten Einzelpersonenge-
setzen (vgl. BVerfGE 139, 321 <364 f. Rn. 130>). Die verfahrensgegenständlichen
Kontaktbeschränkungen hatte der Gesetzgeber aber nicht für einen Einzelfall gere-
gelt, sondern er hatte abstrakt-generelle Regelungen mit erheblicher Anwendungs-
breite geschaffen.

  Die zu beurteilenden selbstvollziehenden Regelungen gingen auch nicht in einer      149
Weise mit dem Verlust fachgerichtlichen Rechtsschutzes für den Einzelnen einher,
wie dies regelmäßig bei Einzelfall- oder Einzelpersonengesetzen der Fall sein wird.
Fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen die Beschränkungen aus § 28b Abs. 1 Satz 1
IfSG war für den Einzelnen nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Feststellungsklage (§ 43 VwGO)
statthaft, wenn die Feststellung begehrt wird, dass wegen der Ungültigkeit oder Un-
anwendbarkeit einer Rechtsnorm kein Rechtsverhältnis zu anderen Beteiligten be-
steht. Das gilt auch bei selbstvollziehenden, also keinen Umsetzungsakt erfordern-
den Rechtsvorschriften (vgl. BVerwGE 166, 265 <268 ff. Rn. 12 ff.> m.w.N.). Eine
solche Klage dürfte für die einzelne betroffene Person auch dazu statthaft gewesen
sein, ob sie bestimmten Beschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG unterlag
oder ob zu ihren Gunsten – bei den Ausgangsbeschränkungen – etwa Ausnahmetat-
bestände nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz Buchstaben a bis g IfSG
eingriffen.

  Die Unzulässigkeit der gewählten Handlungsform folgte auch nicht aus der be-        150
grenzten Einzelfallsensitivität und dem Fehlen verfahrensmäßiger Grundrechtssiche-
rungen bei der Gesetzgebung, zumal hier die alternative Handlungsform vor allem
die Rechtsetzung der Exekutive mittels Rechtsverordnung gewesen wäre. Diese hät-
te aber kaum stärkere Sicherungen geboten. Es liegt in der Natur einer Epidemie,
dass der Staat zum Schutz der Bevölkerung nicht in individuellen Verwaltungsverfah-
ren punktuelle Maßnahmen trifft, sondern dass zur Abwehr der Gefahr großflächige
Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Die exekutive Handlungsalternative
zum Gesetz ist dann vor allem die Rechtsverordnung, nicht der Einzelakt der Verwal-
tung. Die Rechtsverordnung regelt Besonderheiten des Einzelfalls jedoch nicht ohne
Weiteres genauer als ein Gesetz. Auch die verfahrensrechtlichen Sicherungen, ins-
besondere durch Partizipation im Verfahren, bleiben bei Erlass von Rechtsverord-
nungen tendenziell wie bei der Gesetzgebung hinter denen zurück, die das adminis-
trative Einzelverfahren bieten kann. Für den Rechtsschutz wäre insoweit durch die
Wahl der Rechtsverordnung als Handlungsform nicht viel gewonnen.

 c) Auch mit dem Allgemeinheitsgebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG waren die an-       151
gegriffenen Regelungen vereinbar. Dem Gebot wird grundsätzlich genügt, wenn sich



                                       62/107

wegen der abstrakten Fassung des gesetzlichen Tatbestandes nicht absehen lässt,
auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet (vgl. BVerfGE 121, 30
<49>; 139, 321 <365 Rn. 132> m.w.N.). So verhielt es sich wegen des in personaler
und sachlicher Hinsicht weiten Anwendungsbereichs der Beschränkungen (Rn. 103)
hier.

  d) Der als Blankettnorm gestaltete Ordnungswidrigkeitentatbestand § 73 Abs. 1a         152
Nr. 11b IfSG und der das Blankett ausfüllende § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG wahr-
ten die aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Anforderungen an die Bestimmtheit (aa).
Die Kontaktbeschränkungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG genügten auch den
allgemeinen Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit von Grundrechtseingrif-
fe regelnden Normen (bb).

 aa) § 73a Abs. 1a Nr. 11b und § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG genügten dem in            153
Art. 103 Abs. 2 GG enthaltenen Bestimmtheitsgebot.

  (1) (a) Art. 103 Abs. 2 GG, der gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden       154
kann, wenn die Strafbarkeit bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ist auf
Ordnungswidrigkeitentatbestände anwendbar (vgl. BVerfGE 81, 132 <135>; 87, 399
<411>; stRspr). Seine Bedeutung erschöpft sich nicht im Verbot der gewohnheits-
rechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. Er enthält für die Gesetzgebung
ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Recht-
sprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie. Damit hat er auch eine
freiheitsgewährleistende Funktion, indem alle am Rechtsverkehr Teilnehmenden vor-
hersehen können sollen, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl.
BVerfGE 143, 38 <52 f. Rn. 35 f.>; 153, 310 <339 f. Rn. 71, 73>).

  In seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot enthält Art. 103 Abs. 2 GG die Verpflich-    155
tung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-par-
lamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der
Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der
Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Die
allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der
Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und Rechts-
vorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Le-
benssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, gelten danach für
den grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt. Das
Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verlangt daher, den Wortlaut von Straf-
normen so zu fassen, dass der Normadressat im Regelfall bereits anhand des Wort-
lauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder
nicht (vgl. BVerfGE 143, 38 <53 f. Rn. 38>; 153, 310 <340 Rn. 74> jeweils m.w.N.).

  Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Viel-      156
gestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Müsste er jeden Straftatbestand stets bis
ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraus-
setzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die


                                        63/107

Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder
der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (BVerfGE 143,
38 <54 f. Rn. 40>; 153, 310 <341 Rn. 76> jeweils m.w.N.). Daher verbietet Art. 103
Abs. 2 GG die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis
hin zu Generalklauseln nicht. Jedoch muss gewährleistet sein, dass mit Hilfe der üb-
lichen Auslegungsmethoden und unter Berücksichtigung gefestigter Rechtsprechung
eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der fraglichen Norm
gewonnen werden kann. Der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmt-
heit lässt sich dabei nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den Besonderhei-
ten des jeweiligen Tatbestandes einschließlich der Umstände ab, die zur gesetzli-
chen Regelung geführt haben (vgl. BVerfGE 143, 38 <55 Rn. 41>; 153, 310 <341 f.
Rn. 77> jeweils m.w.N.), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen
umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm
angedrohte Strafe ist. Auch der Kreis der Normadressaten ist von Bedeutung (vgl.
BVerfGE 153, 310 <341 f. Rn. 77> m.w.N.).

  (b) Die Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 103 Abs. 2 GG zwingen den Gesetz-         157
geber auch nicht, den Tatbestand stets vollständig im Strafgesetz selbst zu umschrei-
ben. Er darf auf andere Vorschriften verweisen. Allerdings muss die Verweisungs-
norm klar erkennen lassen, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen (vgl.
BVerfGE 143, 38 <55 Rn. 42>; 153, 310 <342 Rn. 78>). Dementsprechend ist dem
Gesetzgeber selbst die Schaffung von Blankettstraftatbeständen durch Art. 103
Abs. 2 GG nicht verwehrt. Bei einem Blankettstrafgesetz ersetzt der Gesetzgeber die
Beschreibung des Straftatbestandes durch die Verweisung auf eine Ergänzung im
selben Gesetz oder in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen. Die Verwen-
dung dieser Gesetzgebungstechnik ist verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern
das Blankettstrafgesetz hinreichend klar erkennen lässt, worauf sich die Verweisung
bezieht. Dazu gehört, dass die Blankettstrafnorm die Regelungen, die zu ihrer Aus-
füllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren
möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnet und abgrenzt (vgl.
BVerfGE 143, 38 <56 Rn. 44>; 153, 310 <343 Rn. 80> jeweils m.w.N.).

 Dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügen Blankettstrafgesetze je-         158
doch nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon aufgrund des
Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der
Strafe also bereits entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einem in Bezug ge-
nommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind. Außer der Blankettstraf-
norm selbst müssen auch die sie ausfüllenden Vorschriften den sich aus Art. 103
Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 143, 38 <57 Rn. 46>;
153, 310 <344 Rn. 82> jeweils m.w.N.).

  (2) Danach sind zwar die Bestimmtheitsanforderungen an bußgeldbewehrte Vor-           159
schriften gegenüber allgemeinen Vorgaben an die Bestimmtheit von Vorschriften, die
Grundrechtseingriffe regeln, gesteigert, erreichen aber regelmäßig nicht das Niveau
für den besonders grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts. Der


                                       64/107

Blanketttatbestand in § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG (a) genügte den dargestellten An-
forderungen des Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 Abs. 2 GG ebenso wie die das
Blankett ausfüllenden Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG
(b).

  (a) § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG beschreibt das tatbestandsmäßige Verhalten als Teil-     160
nahme an einer gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erster Halbsatz IfSG verstoßenden
Zusammenkunft in einer Weise, die den Rechtsunterworfenen ermöglichte, das bei
Bußgeldandrohung verbotene Verhalten zu erkennen. Mit „Teilnahme“ erfasste das
Gesetz klar erkennbar die körperliche Anwesenheit bei den Kontaktbeschränkungen
unterfallenden Zusammenkünften von Menschen. Der Ordnungswidrigkeitentatbe-
stand legte auch eindeutig fest, dass die Verweisung sich auf § 28b Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 erster Halbsatz IfSG bezog. Der fehlende Verweis auf die im zweiten Halbsatz
formulierten Ausnahmetatbestände stellt die Bestimmtheit der Bußgeldvorschrift
nicht in Frage. Erlaubte Tätigkeiten stellen offensichtlich keine Ordnungswidrigkeiten
dar, was in der Formulierung „entgegen“ in § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG auch deutlich
zum Ausdruck kommt. Die Teilnahme an einer Zusammenkunft erfolgte nicht entge-
gen dem Normappell von § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG, wenn eine Ausnahmebe-
stimmung hierfür einschlägig war.

 (b) Die das Blankett ausfüllenden Kontaktbeschränkungen in § 28b Abs. 1 Satz 1          161
Nr. 1 erster Halbsatz IfSG genügten ebenfalls den Bestimmtheitsanforderungen aus
Art. 103 Abs. 2 GG.

  Der für die tatbestandlichen Voraussetzungen der Beschränkung zentrale Begriff         162
„Haushalt“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den die Rechtsordnung in unterschied-
lichen Zusammenhängen aufgreift (vgl. §§ 37 ff. SGB V, § 9 Abs. 1, § 70 Abs. 1 und
2 SGB XII, § 1568b Abs. 1 und 2, § 1932 BGB). Sein Inhalt lässt sich mithilfe der
gängigen Auslegungsmethoden, insbesondere mit Blick auf den jeweiligen Sinn und
Zweck der Vorschrift und deren systematischen Normzusammenhang ermitteln. Der
mit den Kontaktbeschränkungen verfolgte Zweck, wechselnde Zusammenkünfte zwi-
schen Menschen aufgrund des damit verbundenen Infektionsrisikos im Grundsatz zu
unterbinden (BTDrucks 19/28444, S. 11), legt dabei nahe, auf die sich typischerwei-
se in denselben Wohnräumlichkeiten aufhaltenden Personen abzustellen. Im Übri-
gen enthält die Vorschrift leicht zu bestimmende nominale Obergrenzen.

 Die hinreichende Bestimmtheit im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG der Kontaktbe-            163
schränkungen als blankettausfüllende Vorschrift wurde nicht dadurch in Frage ge-
stellt, dass die Geltung der Beschränkungen und damit auch der Bußgeldbewehrung
von dem gebietsbezogenen Erreichen des Schwellenwertes der Sieben-Tage-Inzi-
denz abhing. Die Betroffenen konnten die Geltung des Verbots sowohl in zeitlicher
als auch in räumlicher Hinsicht hinreichend sicher vorhersehen. Ungeachtet der Ver-
pflichtung des Robert Koch-Instituts aus § 28b Abs. 1 Satz 2 IfSG, fortlaufend die je-
weiligen Sieben-Tage-Inzidenzen auf seiner Internetpräsenz zu veröffentlichen, wa-
ren die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach § 28b Abs. 1 Satz 3 und 4



                                        65/107

IfSG verpflichtet, in geeigneter Weise die Tage bekannt zu geben, ab denen die Maß-
nahmen Anwendung fanden. Dies galt für die Bekanntmachung des Tages des Au-
ßerkrafttretens der Maßnahme entsprechend (vgl. § 28b Abs. 2 Satz 3 IfSG). Betrof-
fene konnten sich daher hinreichend rechtssicher über die Rechtslage und über zu
erwartende Änderungen informieren. Soweit die Verpflichtung zur Bekanntmachung
auch durch die bloße Veröffentlichung im Internet erfolgen konnte, stößt dies auf kei-
ne durchgreifenden Bedenken. So werden etwa auch Rechtsverordnungen des Bun-
des auf Grundlage des Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen im
Bundesanzeiger ausschließlich elektronisch verkündet (von Lewinski, in: Kahl/Wald-
hoff/Walter, Bonner Kommentar, Art. 82 Rn. 263, 270 (Juli 2013)).

  Aus den Ausnahmetatbeständen in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz IfSG        164
resultieren ebenfalls keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der Verbotsregelung
im ersten Halbsatz. Dass der Gesetzgeber den Begriff „Lebenspartnerinnen und
-partner“ abweichend von § 1 Satz 1 LPartG nicht ausschließlich als Form der Bezie-
hung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts verstanden wissen, sondern
auch dem familienrechtlichen Begriff der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ent-
sprechende Beziehungen darunter fassen wollte (vgl. BTDrucks 19/28444, S. 11),
stellt die Bestimmtheit nicht in Frage. Ohne den Zusatz „eingetragene“ Lebenspart-
nerschaft dürfte dies ohnehin dem heute üblichen Sprachgebrauch entsprechen. Zu-
dem sind die im zweiten Halbsatz aufgezählten Ausnahmen von den allgemeinen
Kontaktbeschränkungen lediglich klarstellend gemeint (vgl. BTDrucks 19/28444,
S. 11) und weisen insoweit keinen Inhalt auf, der die Bestimmtheit der Verbotsrege-
lung im gut verständlichen ersten Halbsatz beeinträchtigte. Eine normativ gehaltvolle
Ausnahme von den allgemeinen Kontaktbeschränkungen enthielt allein § 28b Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz IfSG. Er war mit der Gestattung von Zusammenkünften
bis zu 30 Personen, die im Rahmen von Veranstaltungen bei Todesfällen stattfan-
den, selbst inhaltlich sowohl zur gegenständlichen als auch zur personalen Reich-
weite klar gefasst.

  bb) Die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen           165
genügen damit auch dem allgemeinen Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit.
Die insoweit geltenden Anforderungen an Gesetze, die Grundrechtseingriffe vorneh-
men oder gestatten (vgl. dazu BVerfGE 128, 282 <317>; 134, 141 <184 Rn. 126>;
150, 1 <98 Rn. 196> m.w.N.), gehen jedenfalls nicht über die aus Art. 103 Abs. 2 GG
für Straf- und Bußgeldtatbestände folgenden Erfordernisse der Bestimmtheit hinaus.

  e) Die durch die Kontaktbeschränkungen erfolgten Eingriffe in die Grundrechte der      166
Beschwerdeführenden aus Art. 6 Abs. 1 GG und in das Recht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) in seinen Ausprägungen als allgemeines Persön-
lichkeitsrecht und als allgemeine Handlungsfreiheit wahrten die Verhältnismäßigkeit
(aa); auch der zusätzliche Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit durch die Buß-
geldregelung in § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG war verhältnismäßig (bb).



                                        66/107

 aa) Die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen              167
waren verhältnismäßig. Sie dienten verfassungsrechtlich legitimen Zwecken, die der
Gesetzgeber in Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten erreichen wollte (1), und
waren im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet (2) sowie erforderlich (3), um diese
Zwecke zu erreichen. Die betroffenen Grundrechtsträger wurden dadurch nicht un-
angemessen belastet (4).

 (1) Die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen              168
dienten verfassungsrechtlich legitimen Zwecken, die der Gesetzgeber in Erfüllung
grundrechtlicher Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erreichen wollte.

 (a) Durch gesetzliche Regelungen erfolgende Eingriffe in Grundrechte können le-           169
diglich dann gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber mit dem Gesetz verfassungs-
rechtlich legitime Zwecke verfolgt. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Prüfung durch
das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 153, 182 <268 Rn. 233>; siehe auch
BVerfGE 152, 68 <127 Rn. 156>). Es ist dabei nicht auf die Berücksichtigung solcher
Zwecke beschränkt, die der Gesetzgeber selbst ausdrücklich benannt hat (vgl.
BVerfGE 151, 101 <136 Rn. 89>).

  Jedenfalls bei Gesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommenen Ge-              170
fahrenlagen für die Allgemeinheit oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen will, er-
streckt sich die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht auch darauf, ob die da-
hingehende Annahme des Gesetzgebers hinreichend tragfähige Grundlagen hat (vgl.
BVerfGE 121, 317 <350> m.w.N.; 153, 182 <272 f. Rn. 236 ff.>). Gegenstand verfas-
sungsgerichtlicher Überprüfung ist also sowohl die Einschätzung des Gesetzgebers
zum Vorliegen einer solchen Gefahrenlage als auch die Zuverlässigkeit der Grundla-
gen, aus denen er diese abgeleitet hat oder ableiten durfte.

  Allerdings belässt ihm die Verfassung für beides einen Spielraum, der vom Bundes-        171
verfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl.
BVerfGE 121, 317 <350>; 153, 182 <272 Rn. 237>). Die Einschätzung und die Pro-
gnose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren sind verfas-
sungsrechtlich darauf zu überprüfen, ob sie auf einer hinreichend gesicherten Grund-
lage beruhen. Je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der
Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten des Ge-
setzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, kann die verfassungsge-
richtliche Kontrolle dabei von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrol-
le bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen (vgl. BVerfGE 153, 182
<272 Rn. 237> m.w.N.; sich auf eine bloße Evidenzkontrolle beschränkend dagegen
Conseil Constitutionnel, Entscheidung Nr. 2020-808 DC vom 13. November 2020,
Rn. 6; Entscheidung Nr. 2020-811 DC vom 21. Dezember 2020, Rn. 4; Entscheidung
Nr. 2021-824 DC vom 5. August 2021, Rn. 29). Geht es um schwerwiegende Grund-
rechtseingriffe, dürfen Unklarheiten in der Bewertung von Tatsachen grundsätzlich
nicht ohne Weiteres zu Lasten der Grundrechtsträger gehen. Jedoch kann sich - wie
hier - auch die Schutzpflicht des Staates auf dringende verfassungsrechtliche



                                         67/107

Schutzbedarfe beziehen. Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Er-
kenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend si-
cheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sachgerechten und
vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglich-
keiten orientiert (vgl. BVerfGE 153, 182 <272 f. Rn. 238> m.w.N.). Dieser Spielraum
gründet auf der durch das Grundgesetz dem demokratisch in besonderer Weise legi-
timierten Gesetzgeber zugewiesenen Verantwortung dafür, Konflikte zwischen hoch-
und höchstrangigen Interessen trotz ungewisser Lage zu entscheiden.

  (b) Daran gemessen verfolgte der Gesetzgeber mit den in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1    172
IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen jeweils für sich genommen und auch in
ihrer Zusammenschau verfassungsrechtlich legitime Zwecke (aa). Seine Annahme,
es habe eine erhebliche Gefahrenlage für verschiedene Schutzgüter bestanden, die
gesetzgeberisches Handeln erforderlich machte, beruhte auf hinreichend tragfähigen
tatsächlichen Erkenntnissen (bb).

  (aa) Der Gesetzgeber wollte mit dem in § 28b IfSG enthaltenen Bündel verschie-       173
denster Maßnahmen, damit auch mit den in dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 angeordne-
ten Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum, mehrere Zwecke er-
reichen. Die Begründung des Gesetzentwurfs und das gewählte Regelungskonzept
lassen deutlich erkennen, dass diese Zwecke dabei nicht unverbunden nebeneinan-
der standen. Vielmehr waren sie inhaltlich aufeinander abgestimmt.

 Mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage         174
von nationaler Tragweite bezweckte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung
des Gesetzentwurfs, insbesondere Leben und Gesundheit zu schützen sowie die
Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als überragend gewichtigem Gemeingut
und damit zugleich die bestmögliche Krankenversorgung sicherzustellen (vgl. BT-
Drucks 19/28444, S. 1 und 8). Diese Ziele sollten durch effektive Maßnahmen zur
Reduzierung von zwischenmenschlichen Kontakten erreicht werden (vgl. BTDrucks
19/28444, S. 1 und 8). Oberstes Ziel war es, die weitere Verbreitung des Virus zu
verlangsamen sowie deren exponentielles Wachstum zu durchbrechen, um eine
Überlastung des Gesundheitssystems insgesamt zu vermeiden und die medizinische
Versorgung bundesweit sicherzustellen. Der Gesetzgeber wollte damit ausdrücklich
seine in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnde Schutzpflicht erfüllen (vgl. BTDrucks 19/
28444, S. 8). Dies umfasst den Schutz vor sämtlichen mit einer SARS-CoV-2-Infekti-
on einhergehenden Gesundheits- und Lebensgefahren, insbesondere vor schweren
Krankheitsverläufen und Langzeitfolgen (Long Covid).

  Die Begründung des Gesetzentwurfs und das Regelungskonzept legen nahe, die           175
Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems (vgl. BTDrucks 19/
28444, S. 1 und 8) als Zwischenziel dieses Gesundheits- und Lebensschutzes zu
verstehen. Es ist erforderlich, um sowohl das Leben als auch die Gesundheit von Pa-
tienten zu schützen, die sich trotz der bereits ergriffenen und durch das Gesetz er-
weiterten Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Übertragung des Virus infiziert



                                       68/107

hatten und an COVID-19 erkrankt waren. Ohne ein funktionsfähiges Gesundheits-
system wäre aber auch der Schutz von Leben und Gesundheit solcher Patienten in
Frage gestellt gewesen, die nicht an COVID-19, sondern an anderen behandlungs-
bedürftigen Krankheiten litten und gar intensivpflichtig waren. Eine hohe Inanspruch-
nahme der intensivmedizinischen Kapazitäten für die Behandlung von COVID-19-Pa-
tienten wäre daher mit erheblichen Lebens- und Gesundheitsgefahren für andere
intensivpflichtige Patienten einhergegangen.

 Sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz als auch die Funktionsfähigkeit des           176
Gesundheitssystems sind bereits für sich genommen überragend wichtige Gemein-
wohlbelange und daher verfassungsrechtlich legitime Gesetzeszwecke (vgl.
BVerfGE 7, 377 <414>; 121, 317 <349>). Aus Art. 2 Abs. 2 GG, der den Schutz des
Einzelnen vor Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit und seiner Ge-
sundheit umfasst (vgl. BVerfGE 142, 313 <337 Rn. 69> m.w.N.), kann zudem eine
Schutzpflicht des Staates folgen, die eine Vorsorge gegen Gesundheitsbeeinträchti-
gungen umfasst (vgl. BVerfGE 56, 54 <78>; 121, 317 <356>).

 (bb) Die Beurteilung des Gesetzgebers, es habe bei Verabschiedung des Gesetzes         177
eine Gefahrenlage für Leben und Gesundheit sowie die Gefahr der Überlastung des
Gesundheitssystems bestanden, beruhte auf von ihm nach den hier maßgeblichen
Anforderungen vertretbar als hinreichend tragfähig bewerteten Erkenntnissen.

 Der sachlich fundierte Umgang mit einer neuartigen globalen Pandemie ist insofern      178
gerade davon geprägt, dass wissenschaftliche Erkenntnisse, auf die Maßnahmen ge-
stützt werden, die Eingriffe in Grundrechte bewirken, fortlaufend gewonnen, aufbe-
reitet und auch korrigiert werden. Hier hat der Gesetzgeber mit der Aufgabenzuwei-
sung an das Robert Koch-Institut nach § 4 Abs. 1 IfSG im Grundsatz institutionell
dafür Sorge getragen, dass die zur Beurteilung von Maßnahmen der Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten benötigten Informationen erhoben und evaluiert wurden.
Zu den Aufgaben des Robert Koch-Instituts gehört es, die Erkenntnisse zu solchen
Krankheiten durch Auswertung und Veröffentlichung der Daten zum Infektionsge-
schehen in Deutschland und durch die Auswertung verfügbarer Studien aus aller
Welt fortlaufend zu aktualisieren und für die Bundesregierung und die Öffentlichkeit
aufzubereiten. Auf dieser Grundlage schätzte das Robert Koch-Institut zum Zeitpunkt
der Verabschiedung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite ausweislich seines Lageberichts vom
22. April 2021 (abrufbar unter https://www.rki.de) die Gefährdung für die Gesundheit
der Bevölkerung in Deutschland aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen insgesamt
als sehr hoch ein. Dem Robert Koch-Institut waren am Vortag 29.518 neue Erkran-
kungsfälle und 259 neue Todesfälle im Zusammenhang mit COVID-19 übermittelt
worden. Die Inzidenz der letzten sieben Tage lag deutschlandweit bei 161 Fällen pro
100.000 Einwohner. 405 von 412 Landkreise im Bundesgebiet wiesen eine Sieben-
Tage-Inzidenz von über 50 auf, davon lag der Wert in 345 Kreisen über 100 und in
44 Kreisen sogar über 250. Der Sieben-Tage-Reproduktionswert-Wert (R-Wert) lag
um 1. Die COVID-19-Fallzahlen waren in den letzten Wochen in allen Altersgruppen


                                       69/107

wieder angestiegen, besonders stark jedoch in jüngeren Altersgruppen. Auch bei den
über 80-Jährigen hatte sich der wochenlange Trend abnehmender Inzidenzen nicht
fortgesetzt. Beim Großteil der Fälle war der Infektionsort nicht bekannt und nicht
mehr nachverfolgbar. Die hohen bundesweiten Fallzahlen wurden durch zumeist dif-
fuse Infektionsgeschehnisse mit Kontakten, insbesondere in Haushalten, im berufli-
chen Umfeld sowie in Kindertagesstätten und Horteinrichtungen verursacht.

  Auch der Anteil der positiven Testungen nahm zu diesem Zeitpunkt wieder zu und        179
lag bei über 12 %. Von den zum damaligen Zeitpunkt drei bekannten, von der Welt-
gesundheitsorganisation (WHO) als besorgniserregend bewerteten Virusvarianten
der Linie B.1.1.7 (Alpha-Variante), der Linie B.1.351 (Beta-Variante) und der Linie
P.1 (Gamma-Variante) war die Alpha-Variante vorherrschend. Diese wurde auch
vom Robert Koch-Institut als besorgniserregend bewertet, weil sie „nach bisherigen
Erkenntnissen deutlich ansteckender ist und vermutlich schwerere Krankheitsverläu-
fe verursacht als andere Varianten.“ Zudem war davon auszugehen, dass die zuneh-
mende Verbreitung und Dominanz dieser Variante die Wirksamkeit der bislang er-
probten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich verminderte.

   Der Anstieg der Fallzahlen insgesamt und der Infektionen durch die besorgniserre-    180
gende Alpha-Virusvariante (B.1.1.7) führte zu einer ansteigenden Anzahl von Hospi-
talisierungen und intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten. So wies die Kran-
kenhaus-Surveillance von schweren akuten respiratorischen Infektionen (SARI)
einen Anstieg der SARI-Fälle auf, wobei der Anstieg in der Altersgruppe 35 bis 59
Jahre stark war und auf einem sehr hohen Niveau lag. Dabei war auch der Anteil an
COVID-19-Erkrankungen bei SARI-Fällen weiter gestiegen. Es waren 66 % aller SA-
RI-Fälle mit COVID-19 hospitalisiert. Zugleich sank das mediane Alter für COVID-
SARI-Patienten. Der Rückgang des Altersmedians in den vergangenen Monaten ließ
sich auf das kontinuierliche Absinken der Anzahl von COVID-SARI-Fällen aus der
Altersgruppe 80 Jahre und älter zurückführen, was auf der Impfpriorisierung zuguns-
ten alter Menschen bei einer ansonsten geringen Gesamtquote zweifach Geimpfter
von damals 6,9 % beruht haben dürfte. Am 22. April 2021 befanden sich 5.049 an
COVID-19 Erkrankte in intensivmedizinischer Behandlung. Seit dem Vortag waren
581 Neuaufnahmen von COVID-19-Patienten auf eine Intensivstation erfolgt und 111
an COVID-19 Erkrankte auf Intensivstationen verstorben. Wie sich aus dem Epide-
miologischen Steckbrief des Robert Koch-Instituts vom 14. Juli 2021 ergibt, lag nach
einer Studie zu den Todesraten bei intensivpflichtigen COVID-19-Patienten die Leta-
litätsrate bei 30 % und höher.

 Zudem hat der Gesetzgeber sich in Sachverständigenanhörungen im zuständigen            181
Ausschuss des Deutschen Bundestags mit den fachwissenschaftlichen Grundlagen
seines Handelns befasst. Mehrere wissenschaftliche Fachgesellschaften schätzten
die Situation im Zeitraum des Inkrafttretens der angegriffenen Vorschriften und davor
ähnlich wie das Robert Koch-Institut ein. So wies ein Sachverständiger für die Deut-
sche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) im Rahmen
der Sachverständigenanhörung vor dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen


                                       70/107

Bundestags am 16. April 2021 darauf hin, dass das große Problem die immer gerin-
ger werdenden Intensivkapazitäten seien. Dies habe regional bereits zu Engpässen
geführt. Zwar gebe es derzeit deutschlandweit noch knapp 2.000 freie Intensivbet-
ten. Angesichts der Anzahl der Intensivstationen stünde damit allerdings pro Station
durchschnittlich nur noch ein Intensivbett zur Verfügung. Dieses werde aber nicht le-
diglich für COVID-19-Patienten benötigt, sondern auch für andere Patientinnen und
Patienten, die etwa aufgrund eines Herzinfarkts oder einer Notfalloperation intensiv-
pflichtig seien (Wortprotokoll der 154. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit, Pro-
tokoll-Nr. 19/154, S. 10 f.). Im Rahmen der genannten Anhörung hatte auch die Deut-
sche Krankenhausgesellschaft am 15. April 2021 schriftlich Stellung genommen und
auf die wegen der Infektionslage hohe Belastung der Intensivstationen hingewiesen.
Diese führe zu deutlichen Einschränkungen der Regelversorgung. Die Krankenhäu-
ser seien daher fast flächendeckend in den Notbetrieb übergegangen, so dass et-
wa planbare und medizinisch nicht sehr dringliche Operationen und Behandlungen
verschoben würden (AusschussDrucks 19(14)323(5), S. 2). Die Ergebnisse modell-
gestützter Untersuchungen von Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie durch
eine unter der Bezeichnung MODUS-COVID-Team arbeitende Forschergruppe be-
stätigten die Prognose einer weiter ansteigenden Auslastung der Intensivkapazitä-
ten. Der dazu für die Forschergruppe in der genannten Anhörung geladene Sachver-
ständige äußerte dort, dass vor dem Hintergrund der dynamischen Ausbreitung der
Virusvariante B.1.1.7 (Alpha-Variante) nach dem Modell der Forscher eine noch hö-
here Belastung der Krankenhäuser zu erwarten sei als sie im Dezember 2020 bereits
bestanden habe (Wortprotokoll der 154. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit,
Protokoll-Nr. 19/154, S. 12 f.).

 Während des Gesetzgebungsverfahrens waren darüber hinaus fachliche Stellung-           182
nahmen zu allen relevanten Fragen öffentlich verfügbar und wurden breit diskutiert.
Im Einzelnen unterschieden sich dabei die Einschätzungen zur Gefährdungslage, zur
künftigen Entwicklung der Pandemie und zu den Maßnahmen, um diese einzudäm-
men. Belastbare Erkenntnisse, wonach nur geringe oder keine Gefahren für Leben
und Gesundheit durch eine Infektion oder nur geringe oder keine Gefahren auch
durch Überlastung des Gesundheitssystems vorlägen, waren jedoch nicht vorhan-
den.

  (2) Die durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Beschränkungen von          183
Kontakten im privaten und im öffentlichen Raum waren im verfassungsrechtlichen
Sinne geeignet, die Gesetzeszwecke zu erreichen. Dass deren Geltung an den auf
das Kreisgebiet beziehungsweise das Gebiet einer kreisfreien Stadt bezogenen
Schwellenwert von 100 Infizierten pro 100.000 Einwohner an (wenigstens) drei auf-
einander folgenden Tagen geknüpft war, stellte dies nicht in Frage. Das gilt auch in-
soweit, als die angegriffenen Kontaktbeschränkungen bei ihrem Inkrafttreten noch
auf Personen anwendbar waren, bei denen im Sinne der Verordnungsermächtigung
in § 28c Satz 1 IfSG von einer Immunisierung auszugehen war.




                                       71/107

  Die durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Beschränkungen von Kon-         184
takten im privaten und öffentlichen Raum waren geeignet, die Gesetzeszwecke zu
erreichen.

  (a) (aa) Verfassungsrechtlich genügt für die Eignung bereits die Möglichkeit, durch   185
die gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen (vgl. BVerfGE 152, 68
<130 f. Rn. 166>; 155, 238 <279 Rn. 102>; 156, 63 <116 Rn. 192>; stRspr). Bei der
Beurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu,
der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die
etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des
Gesetzes zu erreichen (vgl. BVerfGE 109, 279 <336> m.w.N.; 152, 68 <131
Rn. 166>; siehe auch BVerfGE 156, 63 <116 Rn. 192>). Dieser Spielraum reicht
nicht stets gleich weit. Insoweit hängt sein Umfang vielmehr einzelfallbezogen etwa
von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein
hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehen-
den Rechtsgüter ab (vgl. BVerfGE 109, 279 <336>). Für Letzteres können auch das
vom Eingriff betroffene Recht (vgl. BVerfGE 152, 68 <131 Rn. 166>) und das Ein-
griffsgewicht eine Rolle spielen (vgl. BVerfGE 156, 63 <116 f. Rn. 192>). Auch hier
gilt, dass bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen tatsächliche Unsicherheiten
grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen dürfen. Er-
folgt aber der Eingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist
es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt mög-
lich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche
Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt
(vgl. BVerfGE 153, 182 <272 f. Rn. 238> m.w.N.; dazu auch oben Rn. 171).

  Liegen der gesetzlichen Regelung prognostische Entscheidungen zugrunde, kann          186
die Eignung nicht nach der tatsächlichen späteren Entwicklung, sondern lediglich da-
nach beurteilt werden, ob der Gesetzgeber aus seiner Sicht davon ausgehen durfte,
dass die Maßnahme zur Erreichung des gesetzten Ziels geeignet, ob seine Prognose
also sachgerecht und vertretbar war. Erweist sich eine Prognose nachträglich als un-
richtig, stellt dies jedenfalls die ursprüngliche Eignung des Gesetzes nicht in Frage
(vgl. BVerfGE 113, 167 <234> m.w.N.). Die Eignung setzt also nicht voraus, dass es
zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen
gibt (vgl. BVerfGE 156, 63 <140 Rn. 264>). Allerdings kann eine zunächst verfas-
sungskonforme Regelung später mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig wer-
den, wenn ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr tragen (vgl.
BVerfGE 143, 216 <245 Rn. 71> m.w.N.; siehe auch Schweizerisches Bundesge-
richt, Urteil vom 8. Juli 2021 - 2C_941/2020 - 3.2.6. f.).

  (bb) Danach stand dem Gesetzgeber hier ein Spielraum für die Beurteilung der Eig-     187
nung der Kontaktbeschränkungen und der sie sowohl absichernden als auch ergän-
zenden weiteren Beschränkungen aus § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG zu. Die gesetzgebe-
rische    Prognose     über    deren     Wirkungen      unterliegt   daher    einer
verfassungsgerichtlichen Vertretbarkeitskontrolle. Das schließt die Prüfung ein, ob


                                       72/107

die gesetzgeberische Prognose hinreichend verlässlich ist (vgl. BVerfGE 152, 68
<119 Rn. 134>). Für eine strengere darüberhinausgehende Prüfung der Eignung be-
steht kein Anlass.

  Das Gewicht des Eingriffs der Kontaktbeschränkungen sowohl in das Familien-            188
grundrecht und die Ehegestaltungsfreiheit aus Art. 6 Abs. 1 GG als auch in das Recht
auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) in seinen unterschiedlichen
Ausprägungen war zwar jeweils nicht unerheblich. Zudem ist zu berücksichtigen,
dass hier flächendeckend für alle und aufgrund der weiteren gesetzlich angeordne-
ten Maßnahmen auch in allen Lebensbereichen erhebliche Einschränkungen galten.
Allerdings bezweckte der Gesetzgeber mit den Beschränkungen aus § 28b Abs. 1
Satz 1 IfSG, insbesondere auch den Kontaktbeschränkungen, den Schutz von Leben
und Gesundheit sowie die Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitswe-
sens und damit den Schutz von überragend wichtigen Rechts- und Gemeinschafts-
gütern.

  Strengere Anforderungen an die Eignung ergeben sich auch nicht, weil im maßgeb-        189
lichen Zeitraum vor Verabschiedung des Gesetzes keine in jeder Hinsicht gesicher-
ten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Einzelheiten der Verbreitung des Coro-
navirus SARS-CoV-2 und über die konkrete Wirksamkeit einzelner Maßnahmen
vorlagen, mit denen die weitere Übertragung eingedämmt werden könnte. Unwäg-
barkeiten wissenschaftlicher Erkenntnisse führten auch hier nicht zu einer nachträg-
lichen Beschränkung des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums. Verändern
sich die für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit maßgeblichen Umstände nach
Inkrafttreten des Gesetzes können Einschätzungsspielräume des Gesetzgebers die
Regelung zwar möglicherweise irgendwann nicht mehr tragen (dazu auch BVerfGE
143, 216 <245 Rn. 71>; siehe auch Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom
8. Juli 2021 - 2C_941/2020 - 3.2.4. ff.). Angesichts der kurzen Geltungsdauer der an-
gegriffenen Regelungen kam dies jedoch nicht in Betracht.

  Vorliegend wurde die Tragfähigkeit der ursprünglichen Einschätzung des Gesetz-         190
gebers auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil er es versäumt hätte, für eine Ver-
besserung der Erkenntnislage zu sorgen. Fehlt ein gesicherter Erkenntnisstand über
die Wirkungsweise und die Wirksamkeit gesetzlicher Maßnahmen kann sich zwar die
auf die Eignung bezogene Einschätzungsprärogative mit der Zeit auch dadurch ver-
engen, dass der Gesetzgeber nicht hinreichend für einen Erkenntnisfortschritt Sorge
trägt. Je länger eine unter Nutzung von Prognosespielräumen geschaffene Regelung
in Kraft ist und sofern der Gesetzgeber fundiertere Erkenntnisse hätte erlangen kön-
nen, umso weniger kann er sich auf seine ursprünglichen, unsicheren Prognosen
stützen (vgl. BVerfGE 152, 68 <119 Rn. 134>).

 Auch so verhielt es sich zumindest während der Geltungsdauer der angegriffenen          191
Beschränkungen aus § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG jedoch nicht (vgl. dazu auch BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, Rn. 180 ff.).
Mit der Aufgabenzuweisung an das Robert Koch-Institut nach § 4 Abs. 1 IfSG ist im



                                        73/107

Grundsatz institutionell dafür Sorge getragen, dass die zur Beurteilung von Maßnah-
men der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten benötigten Informationen erhoben
und evaluiert werden. Anhaltspunkte für eine insoweit unzureichende Aufgabener-
füllung, die Anlass für eine Begrenzung des Beurteilungs- und Einschätzungsspiel-
raums des Gesetzgebers sein könnten, sind schon angesichts des dynamischen
Pandemieverlaufs mit dem Auftreten mehrerer Virusvarianten nicht ersichtlich. Ob
bei anhaltender Pandemielage bei der Beurteilung der Eignung strengere Maßstäbe
an Art und Umfang der vom Gesetzgeber herangezogenen tatsächlichen Erkenntnis-
se über die Wirkungsweisen von Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie an-
zulegen sind, ist wegen des Auslaufens der hier angegriffenen Regelungen nicht zu
entscheiden.

  (b) Danach erweisen sich die durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten           192
Kontaktbeschränkungen als geeignetes Mittel, um sowohl unmittelbar Leben und Ge-
sundheit von Menschen vor den Gefahren einer COVID-19-Erkrankung zu schützen
als auch eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, die im Fall ihres
Eintritts mit ihrerseits erheblichen Gefährdungen für das Leben und die Gesundheit
an COVID-19 Erkrankter sowie aus anderen Gründen stationär oder gar intensivme-
dizinisch behandlungsbedürftiger Patienten einherginge. Die Annahmen des Gesetz-
gebers über die Eignung der in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kon-
taktbeschränkungen waren ohne Weiteres vertretbar und beruhten auf hinreichend
tragfähigen Grundlagen. Das gilt auch für die Beurteilung der Eignung der Rege-
lungstechnik, die Geltung der Kontaktbeschränkungen an das Überschreiten des
Schwellenwerts einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 zu knüpfen.

  (aa) Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass die durch § 28b Abs. 1 Satz 1           193
Nr. 1 IfSG angeordnete Beschränkung des persönlichen Kontakts zwischen Men-
schen zum Lebens- und Gesundheitsschutz beitragen konnte. Nach den in diesen
Verfahren eingeholten Stellungnahmen der sachkundigen Dritten war und ist insoweit
gesicherte Erkenntnislage, dass SARS-CoV-2 über respiratorische Sekrete übertra-
gen wird. Wie etwa das Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung, die Gesellschaft
für Virologie und das Max-Planck-Institut für Dynamik und Selbstorganisation über-
einstimmend darlegen, kann eine Transmission über direkten Kontakt mit einem infi-
zierten Menschen durch infektiöse Partikel (sogenannte Tröpfcheninfektionen und In-
fektionen über Aerosole) oder indirekt, ohne dass ein direkter Kontakt mit einer
infizierten Person besteht, durch in der Luft befindliche akkumulierte infektiöse Parti-
kel (Infektionen über Aerosole) erfolgen. Nach Erkenntnissen unter anderem der
Bundesärztekammer und des Bundesverbands der Ärztinnen und Ärzte des Öffentli-
chen Gesundheitsdienstes erfolgt die Übertragung vorwiegend über direkten Kontakt
zwischen Menschen durch Tröpfchen und Aerosole. Das höchste Infektionsrisiko be-
steht hiernach bei direktem Kontakt ohne weiteren Schutz. Befindet sich eine Person
ungeschützt in der Atemwolke einer infizierten Person in einem Abstand von 1,5 Me-
tern, besteht bereits nach fünf Minuten eine Ansteckungswahrscheinlichkeit von
100 %. Es ist ausweislich der Stellungnahme des genannten Max-Planck-Instituts



                                         74/107

unerheblich, ob diese Situation in geschlossenen Räumen oder im Freien stattfindet.
Luftbewegungen, die die Luft von der infizierten Person wegblasen, senken jedoch
die Übertragungswahrscheinlichkeit.

  Aus den Stellungnahmen der Bundesärztekammer und des Bundesverbands der                 194
Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ergibt sich, dass für eine
indirekte Übertragung infektiöse Aerosole längere Zeit in der Luft schweben müssen.
Wie lange diese in der Luft verbleiben, hängt von vielen Faktoren ab: von der Größe
des Partikels, der Luftbewegung, der Temperatur, der Luftfeuchtigkeit und der Belüf-
tung der Umgebung. Die Stellungnahme der Gesellschaft für Virologie weist aus, un-
ter experimentellen Bedingungen bleibe das in Aerosolwolken befindliche Virus über
eine Zeit von circa 60 Minuten infektiös, wobei die Stabilität von infektiösen Viren in
Aerosolen am stärksten von Sonnenlicht und Temperatur bestimmt werde. Auch
wenn eine detaillierte wissenschaftliche Beschreibung der Übertragungswege noch
ausstehe, ist nach der Einschätzung des Max-Planck-Instituts für Dynamik und
Selbstorganisation eine indirekte Übertragung durch Anreicherung infektiöser Aero-
sole in der Luft insgesamt unwahrscheinlicher als eine Übertragung über direkten
Kontakt. Allerdings zeigen das Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung und die
Gesellschaft für Virologie auf, dass sich Aerosole vor allem in Innenräumen über die
Zeit akkumulieren können. Enthielten diese Aerosole virale Partikel, bestehe die Ge-
fahr einer Infektion für sich in dem Raum aufhaltende Menschen. Die Gefahr sei grö-
ßer, wenn sich viele Menschen auf engem Raum befänden. Da sich die Aerosole im
Raum verteilen könnten, sei auch eine Ansteckung über größere Distanzen möglich.
In Außenräumen finde eine solche Akkumulation von Aerosolen nicht oder nur
schwach statt, weshalb eine indirekte Übertragung in Außenräumen eher unwahr-
scheinlich, eine direkte Infektion aber möglich sei.

  Auf dieser Erkenntnislage führen die sachkundigen Dritten weitgehend übereinstim-       195
mend aus, dass jede Einschränkung von Kontakten zwischen Menschen einen we-
sentlichen Beitrag zur Eindämmung von Virusübertragungen leistet. Für eine Anste-
ckung benötigt das Virus einen neuen Wirt, den es durch den direkten und indirekten
Kontakt zwischen Menschen findet. Zwar betonen die Bundesärztekammer sowie der
Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und
das Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung, dass das Wissen über die Übertra-
gungsorte, -wege und -zeiten noch immer begrenzt sei. Dennoch bestehe zumindest
in Bezug auf einige Infektionsmodalitäten und die Wirksamkeit einzelner Maßnahmen
weitgehender wissenschaftlicher Konsens. So scheint etwa nicht ernsthaft umstritten,
dass Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus auf direktem Wege zwischen Men-
schen durch Tröpfchen und Aerosole sowie indirekt durch Aerosole erfolgen und
dass die mit § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen
Infektionen auf beiden Übertragungswegen entgegenwirkten. Bei allen Unklarheiten
im Weiteren gehen die sachkundigen Dritten insoweit einhellig davon aus, dass je-
denfalls die Beschränkung zwischenmenschlicher Kontakte ein wirkungsvolles Mittel
zur Reduzierung des Infektionsgeschehens darstellt, weil das Virus zur Verbreitung



                                        75/107

neue Wirte benötigt und diese nur bei direktem oder indirektem Kontakt zwischen
Menschen findet.

  Da nach den auch bei Verabschiedung des Gesetzes bereits vorliegenden Erkennt-        196
nissen direkte Übertragungen des Virus sowohl in Innenräumen als auch im Freien
stattfinden und für die Transmission unerheblich ist, ob der Kontakt mit infektiösen
Partikeln im öffentlichen oder privaten Raum stattfindet, durfte der Gesetzgeber ver-
tretbar annehmen, dass jede Einschränkung von Zusammenkünften von Menschen
im öffentlichen oder privaten Raum einen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung von
Virusübertragungen leisten würde und demnach zum Lebens- und Gesundheits-
schutz geeignet sei.

  (bb) Auch an der Eignung der Kontaktbeschränkungen, eine Überlastung des Ge-          197
sundheitssystems zu vermeiden, bestehen danach keine Zweifel. Die Reduktion der
Anzahl von Infektionen geht mit einem Absinken der Zahl an COVID-19 Erkrankten
insgesamt und damit auch den intensivpflichtig zu behandelnden Patientinnen und
Patienten einher.

  (cc) Die automatische Anknüpfung der Geltung der in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1         198
IfSG enthaltenen Kontaktbeschränkungen an den auf das Gebiet eines Kreises oder
einer kreisfreien Stadt bezogenen Schwellenwert einer Sieben-Tage-Inzidenz von
100 stellt die Eignung der Regelung nicht in Frage. Der Gesetzgeber hielt sich damit
sowohl für die Anknüpfung an die Inzidenz an sich als auch für den Schwellenwert
innerhalb seines Einschätzungsspielraums. Seine Einschätzung der Eignung beruh-
te zur maßgeblichen Zeit der Verabschiedung des Gesetzes auf tragfähigen Erkennt-
nissen.

  Der Gesetzgeber erachtete die regional bezogene Sieben-Tage-Inzidenz als geeig-       199
neten Auslöser für bundesweit geltende Maßnahmen zur Pandemieeindämmung,
weil es sich um den frühesten Indikator für ein zunehmendes Infektionsgeschehen
handele. Zudem gestatte die Inzidenz, die mit einem gewissen Zeitversatz eintreten-
de Belastung des Gesundheitssystems und die Anzahl der zu erwartenden Todesfäl-
le unter Berücksichtigung der Eigenschaften der jeweils vorherrschenden Virusvari-
ante frühzeitig abzuschätzen. Die Sieben-Tage-Inzidenz sei zudem ein Indikator, der
für jeden einfach und nachvollziehbar zur Verfügung stehe, weil er durch das Robert
Koch-Institut tagesaktuell erhoben und veröffentlicht werde (vgl. BTDrucks 19/28444,
S. 9). Dafür boten die wissenschaftlichen Erkenntnisse im maßgeblichen Zeitraum
eine hinreichende Grundlage. Nahezu sämtliche sachkundige Dritte bewerten die
Sieben-Tage-Inzidenz als sensibles Frühwarnzeichen, das zu einem frühen Zeit-
punkt Reaktionen ermöglicht. Dabei gestatten nach Einschätzung der sachkundigen
Dritten sowohl der Wert an sich als auch seine Steigerungsrate wertvolle Schlüsse
über das zu erwartende Infektionsgeschehen. Das Robert Koch-Institut hob in seiner
Stellungnahme hervor, dass bei einem ansteigenden Infektionsgeschehen ein Indi-
kator benötigt werde, der nicht lediglich eine schon eingetretene Überlastung medizi-
nischer Ressourcen anzeigt, sondern frühzeitig auf eine kommende Belastung des



                                       76/107

Gesundheitsversorgungssystems hinweist, um rechtzeitig entsprechende Maßnah-
men ergreifen zu können. Inzidenzwerte können als früher Indikator genutzt werden,
weil sie den anderen Indikatoren wie der Zahl der Hospitalisierungen, einschließlich
intensivmedizinisch behandelter Fälle, oder einer steigenden Zahl von Todesfällen
zeitlich – circa sieben bis zehn Tage – vorausgingen.

  Die Festsetzung der Höhe des Schwellenwerts von 100 als das die Geltung der Be-        200
schränkungen auslösende Merkmal liegt ebenfalls innerhalb des Einschätzungsspiel-
raums des Gesetzgebers. Insbesondere seine Erwägungen zu den Auswirkungen
der in der maßgeblichen Zeit dominierenden Alpha-Variante mit mehr betroffenen
jüngeren Patientinnen und Patienten ohne Impfschutz und einer längeren Verweil-
dauer der mit dieser Virusvariante infizierten Patientinnen und Patienten in den Kran-
kenhäusern und den daraus resultierenden Kapazitätsbegrenzungen sind vor dem
Hintergrund der im Frühjahr 2021 noch geringen Impfquote vertretbar. Dazu lagen
tragfähige Erkenntnisse vor (Rn. 178 ff.). Auch die Einschätzung des Gesetzgebers,
dass die für die Eindämmung des Infektionsgeschehens bedeutsame Nachverfol-
gung von Kontaktpersonen bei einem Schwellenwert von 100 nicht mehr möglich sei
(vgl. BTDrucks 19/28444, S. 9 f.), entsprach den während der in den vorausgegan-
genen Phasen der Pandemie im öffentlichen Gesundheitsdienst gemachten Erfah-
rungen.

  (dd) Der Gesetzgeber durfte auch davon ausgehen, dass die angegriffenen Kon-           201
taktbeschränkungen bei ihrem Inkrafttreten zum Erreichen seiner Ziele beitragen
konnten, soweit sie noch auf Personen anwendbar waren, bei denen im Sinne der
Verordnungsermächtigung in § 28c Satz 1 IfSG von einer Immunisierung auszuge-
hen war. Zum genannten Zeitpunkt lagen keine hinreichend tragfähigen Erkenntnis-
se über Art und Ausmaß des eventuell auch von vollständig Geimpften oder Gene-
senen noch ausgehenden Infektionsrisikos vor. Mit § 28c IfSG hatte er jedoch dafür
Sorge getragen, dass die Bundesregierung als Verordnungsgeber zeitnah auf neue
wissenschaftliche Erkenntnisse zu von Geimpften oder Genesenen ausgehenden In-
fektionsgefahren reagieren konnte. Das hat die Bundesregierung mit der am 8. Mai
2021 erlassenen Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von
Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BAnZ AT
08.05.2021 V1), insbesondere deren §§ 3 bis 6, getan.

  (3) Die angegriffenen Kontaktbeschränkungen waren als Maßnahmen zum Schutz             202
von Leben und Gesundheit sowie zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Ge-
sundheitssystems auch im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich. Unter Berück-
sichtigung des dem Gesetzgeber hier ebenfalls zukommenden Einschätzungsspiel-
raums (a) standen keine anderen, in der Wirksamkeit den Kontaktbeschränkungen in
ihrer konkreten Gestalt eindeutig gleichen, aber die betroffenen Grundrechte weniger
stark einschränkenden Mittel zur Verfügung (b).

 (a) Grundrechtseingriffe dürfen nicht weitergehen, als es der Schutz des Gemein-        203
wohls erfordert (vgl. BVerfGE 100, 226 <241>; 110, 1 <28>). Daran fehlt es, wenn



                                        77/107

ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels zur Verfügung steht,
das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker be-
lastet (vgl. BVerfGE 148, 40 <57 Rn. 47> m.w.N.; stRspr). Die sachliche Gleichwer-
tigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hin-
sicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfGE 81, 70 <91> m.w.N.).

  Dem Gesetzgeber steht grundsätzlich auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit    204
ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 152, 68 <136 Rn. 179>; 155, 238 <280
Rn. 105>; stRspr; hierzu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. No-
vember 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 123; zu entsprechenden Spielräumen Con-
seil Constitutionnel, Entscheidung Nr. 2020-808 DC vom 13. November 2020,
Rn. 28 f.; Österreichischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 10. März
2021 - V 583/2020 u.a. -, Rn. 28 f. m.w.N.; Verfassungsgericht der Tschechischen
Republik, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - PI. ÚS 106/20 -, Rn. 76). Der Spiel-
raum bezieht sich unter anderem darauf, die Wirkung der von ihm gewählten Maß-
nahmen auch im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu pro-
gnostizieren. Der Spielraum kann sich wegen des betroffenen Grundrechts und der
Intensität des Eingriffs verengen (vgl. BVerfGE 152, 68 <119 Rn. 134>). Umgekehrt
reicht er umso weiter, je höher die Komplexität der zu regelnden Materie ist (vgl.
BVerfGE 122, 1 <34>; 150, 1 <89 Rn. 173> m.w.N.). Auch hier gilt, dass bei schwer-
wiegenden Grundrechtseingriffen tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht oh-
ne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen dürfen. Dient der Eingriff dem
Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber ange-
sichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend
sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbar-
keit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfGE 153, 182
<272 f. Rn. 238>).

 (b) Danach war hier ein weiter Beurteilungsspielraum vorhanden, denn die Situation    205
der Pandemie ist durch eine gefährliche, aber schwer vorhersehbare Dynamik ge-
prägt, die Sachlage also komplex. Zudem wiegen die flächendeckenden und alle Le-
bensbereiche betreffenden Einschränkungen zwar schwer. Dem stand aber der
Schutz von Leben und von sehr schweren körperlichen Beeinträchtigungen gegen-
über. Ausgehend von den bei Verabschiedung des Gesetzes vorhandenen Erkennt-
nissen zur Übertragbarkeit des Virus und zu den Möglichkeiten, seiner Verbreitung
zu begegnen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber
davon ausging, dass keine den angeordneten Kontaktbeschränkungen zur Zwecker-
reichung sicher gleich wirksamen Mittel zur Verfügung standen. Das gilt sowohl für
den Schutz durch Impfungen (aa), als auch für durch andere Maßnahmen zur Aus-
gestaltung von persönlichen Kontakten als Kontaktbeschränkungen (bb). Zwar hätte
es zu einer geringeren Zahl von Grundrechtseingriffen geführt, wenn die Geltung der
Beschränkungen an die Inzidenz in kleineren räumlichen Einheiten als dem Gebiet
eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt geknüpft worden wäre. Dies wäre aber
nicht gleich wirksam gewesen (cc).



                                       78/107

  (aa) Durch Impfung war im maßgeblichen Zeitraum kein gleich wirksamer Schutz           206
vor der Ausbreitung des Virus zu erwarten. Der Anteil zweifach geimpfter Personen
betrug bei Inkrafttreten der angegriffenen Regelungen erst 6,9 % (Rn. 180). Aufgrund
der Herstellungsdauer und der Lieferengpässe von Impfstoffen sowie der notwendig
einzuhaltenden Interimszeit zwischen zwei Schutzimpfungen war jedenfalls im Gel-
tungszeitraum der angegriffenen Regelung keine Impfquote zu erreichen, die einen
Großteil der Bevölkerung oder auch nur alle besonders vulnerablen Personen vor
schweren Krankheitsverläufen geschützt hätte. Nach insoweit übereinstimmender
Einschätzung der sachkundigen Dritten, unter anderem der Bundesärztekammer,
dem Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes,
des Robert Koch-Instituts sowie des MODUS-COVID-Teams, konnte bei dem vor-
handenen exponentiellen Anstieg der Infektionen eine ausreichend rasche Erhöhung
der Impfquote nicht erwartet werden. Allein Kontaktbeschränkungen waren sicher
wirksam, um die Übertragung des Virus zu verhindern beziehungsweise die Anzahl
der Infektionen zu verringern.

  (bb) Auf der Grundlage der Erkenntnislage zur maßgeblichen Zeit ist nicht ersicht-     207
lich, dass der Gesetzgeber sein Ziel einer effektiven Kontaktbeschränkung durch ein
anderes Regelungssystem oder eine andere Ausgestaltung der angegriffenen Kon-
taktbeschränkungen gleich wirksam, aber mit geringeren Grundrechtseinschränkun-
gen hätte erreichen können.

 Lediglich Zusammenkünfte im öffentlichen Raum regelnde Beschränkungen wären             208
nicht gleich wirksam gewesen. Nach den Erkenntnissen unter anderem des Helm-
holtz-Instituts für Infektionsforschung finden Übertragungen des Virus sowohl bei Zu-
sammenkünften im öffentlichen als auch im privaten Raum und sowohl in Innenräu-
men als auch im Freien statt. Es müssten daher an all diesen Orten wirksam
Kontakte reduziert werden, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Auch wenn
die Übertragungsorte und -wege nicht in allen Einzelheiten bekannt waren, nehmen
die sachkundigen Dritten zwar im Kern übereinstimmend einen signifikanten Anteil
von privaten Zusammenkünften, damit auch von solchen im privaten Raum, am An-
stieg der Infektionsraten an.

 Es lag aber im Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers, die all-          209
gemeinen Kontaktbeschränkungen auch auf den öffentlichen Raum und auf Begeg-
nungen im Freien zu erstrecken, um so dem Infektionsgeschehen wirksamer entge-
genzuwirken als durch eine allein auf Zusammenkünfte im privaten Raum
beschränkte Vorgabe. Auch insoweit kann er sich auf tragfähige Grundlagen stützen.
Zwar ist die Wahrscheinlichkeit einer indirekten Infektion über Aerosole im Freien er-
heblich reduziert. Ein Risiko einer direkten Infektion besteht aber nach in den Fach-
wissenschaften verbreiteter Auffassung auch dort (Rn. 193).

 Verhaltensregeln für ansonsten personell unbeschränkte Kontakte stellten ebenfalls      210
kein gleich wirksames Mittel dar. Zwar können nach gesicherter Erkenntnis Vorkeh-
rungen getroffen werden, um zwischenmenschliche Kontakte möglichst infektions-



                                        79/107

arm verlaufen zu lassen. Das ordnungsgemäße Tragen von Mund und Nase bede-
ckenden Masken kann das Infektionsrisiko – nach Darlegung des MODUS-COVID-
Teams filtern alle Maskentypen bei ansteckenden Personen knapp 50 Prozent der
Viren – ebenso reduzieren wie das Abstandhalten, Hygienemaßnahmen und das Lüf-
ten von Räumen. Gesicherte Erkenntnisse darüber, dass das Infektionsrisiko bei der
Einhaltung solcher Regeln gleichermaßen ausgeschlossen wäre, wie bei dem gänzli-
chen Verbot menschlicher Ansammlungen, existieren dagegen nicht. Selbst bei voll-
umfänglicher Einhaltung dieser Verhaltensregeln neutralisieren sie die Ansteckungs-
gefahren nicht in gleicher Weise wie der Verzicht auf den Kontakt. Hinzu tritt das
Risiko bewusst oder unbewusst fehlerhafter Anwendung der Regeln. Die Einschät-
zung des Gesetzgebers, dass bei privaten Zusammenkünften Maßnahmen zur Re-
duzierung des Übertragungsrisikos wie etwa Abstands- oder Lüftungsregelungen so-
wie das Tragen von Masken weniger zuverlässig erfolgen als etwa bei beruflichen
oder geschäftlichen Kontakten (vgl. BTDrucks 19/28444, S. 12), hatte in der gesi-
cherten Erkenntnis über den signifikanten Anteil privater Zusammenkünfte am An-
stieg der Infektionsraten eine ausreichend tragfähige Grundlage.

  Es hielt sich ferner im gesetzgeberischen Einschätzungsspielraum, einen von vorn-     211
herein in § 28b IfSG vorgesehenen Ausschluss geimpfter und genesener Personen
von den Kontaktbeschränkungen nicht als milderes aber gleich effektives Mittel zu
betrachten. Bei Verabschiedung der hier angegriffenen Vorschriften bestand noch
Unklarheit zur Immunitätsdauer und der Wahrscheinlichkeit einer erneuten Infektion
auch geimpfter oder genesener Personen. Zudem hatte der Gesetzgeber mit § 28c
IfSG dafür Sorge getragen, dass insoweit auf neue Erkenntnisse reagiert werden
konnte.

  Entgegen der Einschätzung eines Teils der Beschwerdeführenden verlangte die Er-       212
forderlichkeit nicht, bestimmte Lebensbereiche, wie etwa die Arbeitswelt, stärker als
geschehen zu regulieren. Denn dadurch wären Belastungen auf Dritte verschoben
worden, so dass es sich nicht um ein milderes Mittel im verfassungsrechtlichen Sinne
handelte (vgl. BVerfGE 123, 186 <243>; 148, 40 <57 Rn. 47>). Zudem gestatteten
die vorhandenen Erkenntnisse nach insoweit einhelliger Auffassung der sachkundi-
gen Dritten keine eindeutigen Aussagen zur Wirksamkeit verschiedener Schutzmaß-
nahmen.

  (cc) Da keine hinreichend gesicherten Erkenntnisse über die genauen Umstände,         213
die Orte und die Gelegenheiten von Übertragungen des Virus vorlagen, ist nicht si-
cher feststellbar, dass die Ziele des Gesetzes in gleich geeigneter Weise hätten er-
reicht werden können, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz auf kleinere räumliche Gebie-
te als die von Landkreisen oder kreisfreien Städten bezogen gewesen wäre, um die
Anzahl der von den Kontaktbeschränkungen betroffenen Grundrechtsträger zu redu-
zieren. Es lagen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass einer globalen Pan-
demie mit sehr dynamischer, örtlich wechselnder Ausbreitung im gesamten Bundes-
gebiet überhaupt kleinräumiger hätte begegnet werden können.



                                       80/107

 Daher hat der Gesetzgeber auch insoweit den ihm zustehenden Entscheidungs-             214
spielraum über die Erforderlichkeit der Kontaktbeschränkungen nicht überschritten.

 (4) Die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen           215
waren auf der Grundlage der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verabschiedung des
Gesetzes verfügbaren Erkenntnisse verhältnismäßig im engeren Sinne.

 (a) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfor-       216
dern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zwecker-
reichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. BVerfGE
155, 119 <178 Rn. 128>; stRspr). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in einer Abwä-
gung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung
der Regelung für die Erreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen (vgl.
BVerfGE 156, 11 <48 Rn. 95>). Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hier-
bei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Ein-
zelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 36, 47 <59>; 40, 196
<227>; stRspr). Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je
größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsaus-
übung erwachsen können (vgl. BVerfGE 7, 377 <404 f.>).

  Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschät-           217
zungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 68, 193 <219 f.>; 121, 317
<356 f.>; 152, 68 <137 Rn. 183>; strenger etwa BVerfGE 153, 182 <283 f. Rn. 266>;
hierzu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR
971/21 u.a. - Rn. 135>). Die verfassungsrechtliche Prüfung bezieht sich dann darauf,
ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehand-
habt hat (zu entsprechenden Spielräumen Conseil Constitutionnel, Entscheidung
Nr. 2020-808 DC vom 13. November 2020, Rn. 28 f.; Österreichischer Verfassungs-
gerichtshof, Entscheidung vom 10. März 2021 - V 583/2020 u.a. -, Rn. 28 f. m.w.N.;
Verfassungsgericht der Tschechischen Republik, Entscheidung vom 9. Februar 2021
- PI. ÚS 106/20 -, Rn. 76). Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt
dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend
gesicherten Grundlage beruht (vgl. BVerfGE 68, 193 <220>; siehe auch BVerfGE
153, 182 <272 Rn. 237>).

  (b) Danach musste der Gesetzeber bei Verabschiedung des Gesetzes berücksich-          218
tigen, dass die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkun-
gen unter Berücksichtigung teilweise bereits vorher geltender landesrechtlicher Ver-
bote und der weiteren Einschränkungen zur Pandemiebekämpfung erheblich in die
betroffenen Grundrechte eingriffen (aa). Er durfte aber verfassungsrechtlich bean-
standungsfrei annehmen, dass die Beschränkungen Gemeinwohlbelangen von über-
ragender Bedeutung dienten (bb). In der Abwägung hat der Gesetzgeber für den zu
beurteilenden Zeitraum einen angemessenen Ausgleich zwischen den mit den Kon-
taktbeschränkungen verfolgten Gemeinwohlbelangen und den Grundrechtsbeein-
trächtigungen gefunden (cc). Während der Geltungsdauer der Kontaktbeschränkun-



                                       81/107

gen aus § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG war er zur Wahrung des Übermaßverbots
nicht gehalten, diese Maßnahme erneut auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen
(dd).

  (aa) Die durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkun-         219
gen griffen mit durchaus erheblichem Gewicht sowohl in das Familiengrundrecht und
die Ehegestaltungsfreiheit aus Art. 6 Abs. 1 GG als auch in das Recht auf freie Ent-
faltung der Persönlichkeit und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
ein.

  (α) Indem § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG persönliche Kontakte im Wesentlichen auf      220
Angehörige eines Haushalts sowie eine weitere nicht haushaltsangehörige Person
beschränkte, griff er empfindlich in das Ehe- und Familienleben ein. Während der
Dauer der Kontaktbeschränkungen war den Betroffenen verwehrt, sich in frei gewähl-
ter Weise zusammenzufinden. Durch die Anknüpfung an einen Haushalt schlossen
die Kontaktbeschränkungen auch persönliche Begegnungen zwischen Personen mit
besonders nahen familiären, durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Bindungen aus, wie
typischerweise im Eltern-Kind-Verhältnis, wenn es sich um Kinder in einem Alter über
14 Jahren handelte. Das Verbot privater Zusammenkünfte galt zudem auch in Kon-
stellationen, in denen regelmäßig die persönliche Begegnung zwischen in verschie-
denen Haushalten lebenden nahen Familienangehörigen besondere Bedeutung hat,
wie dies etwa bei dem persönlichen Kontakt zwischen erwachsenen Kindern und ih-
ren Eltern beziehungsweise einem Elternteil der Fall sein kann. So ließ § 28b Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 IfSG etwa den zeitgleichen Besuch von erwachsenen, in verschiedenen
Haushalten lebenden Geschwistern bei einem in einem eigenen Haushalt lebenden
Elternteil nicht zu.

  Mit vergleichbarer Intensität griffen die Kontaktbeschränkungen auch in nicht von      221
Art. 6 Abs. 1 GG, aber vom Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit erfasste per-
sönliche Kontaktmöglichkeiten ein, denen konstituierende Bedeutung für die Persön-
lichkeitsentfaltung zukommt. Diese Bedeutung kann auf der spezifischen Persönlich-
keitsrelevanz einzelner Beziehungen oder darauf beruhen, dass den Betroffenen
ohne die Kontaktmöglichkeit physische Vereinzelung droht. Für allein in einem Haus-
halt lebende Personen waren private Zusammenkünfte auf solche mit Angehörigen
eines weiteren Haushalts beschränkt. Gerade bei Ein-Personen-Haushalten wird der
Pflege von zwischenmenschlichen Kontakten aber erhebliche Bedeutung zukom-
men, weil solche innerhalb des Haushaltes selbst fehlen (oben Rn. 114). Wegen der
sonstigen Beschränkungen des öffentlichen Lebens einschließlich solcher am Ar-
beitsplatz waren soziale Kontakte für den betroffenen Personenkreis lediglich noch
in geringem Umfang möglich, was insgesamt das Risiko der Vereinsamung mit sich
brachte. Das gab den Eingriffen besonderes Gewicht.

 Zudem verliehen die vom Gesetzgeber gewählte Regelungstechnik des selbstvoll-           222
ziehenden Gesetzes und seine bundesweit einheitliche Geltung den Eingriffen Ge-
wicht. Wer sich während der Geltungsdauer in einem Landkreis oder einer kreisfreien



                                        82/107

Stadt (vgl. auch § 28b Abs. 8 IfSG) aufhielt, in der die Sieben-Tage-Inzidenz den ge-
setzlichen Schwellenwert überstieg, war von dem Eingriff betroffen und hatte kaum
eine Möglichkeit, etwa durch persönliche Vorkehrungen, Veränderungen des bishe-
rigen Lebenszuschnitts oder Schutzmaßnahmen von der Beschränkung ausgenom-
men zu bleiben. Die mit den Kontaktbeschränkungen verbundenen Freiheitseinbu-
ßen konnten und können von den Betroffenen auch nicht außerhalb des von der
Beschränkung erfassten Zeitraums oder nach dem Ende der Geltungsdauer der an-
gegriffenen Regelung kompensiert werden. Die unterbundenen Kontakte während
der Geltung der Maßnahme sind unwiederbringlich verloren (vgl. BVerfG, Beschluss
des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 47). Die Intensität der
mit den allgemeinen Kontaktbeschränkungen verbundenen Freiheitsbeeinträchtigun-
gen steigerte sich zudem durch ihre Sanktionsbewehrung in § 73 Abs. 1a Nr. 11b
IfSG.

  Der Gesetzgeber durfte das Gewicht der Eingriffe in die betroffenen Grundrechte         223
auch nicht lediglich isoliert betrachten. Vielmehr wurde dieses im maßgeblichen Zeit-
raum durch zeitlich vorausgehende vergleichbare Maßnahmen auf der Grundlage
von Landesrecht sowie durch die zeitgleichen Eingriffe in weitere Grundrechte auf-
grund weiterer Einschränkungen zum Zweck der Pandemiebekämpfung mit be-
stimmt. So hatten nahezu sämtliche Länder von der durch § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2,
§ 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG während des Bestehens einer epidemischen Lage von natio-
naler Tragweite (§ 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG) eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht,
landesrechtlich Kontaktbeschränkungen zu erlassen. Dementsprechend wirkten für
zahlreiche Betroffene die Einschnitte in die Gestaltung enger und weiterer persönli-
cher Kontakte für einen längeren Zeitraum als den durch die Geltung der angegriffe-
nen Regelung bedingten.

 Daneben wurden die Auswirkungen der durch die Kontaktbeschränkungen hervor-              224
gerufenen Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung durch die zeitgleiche Geltung
der sonstigen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie verstärkt. In wertender
Betrachtung wurde diese verstärkende Wirkung aber ihrerseits dadurch begrenzt,
dass sie Konsequenz des gesetzgeberischen Gesamtkonzepts war, Maßnahmen der
Pandemiebekämpfung in zahlreichen Lebensbereichen zu ergreifen, um Belastun-
gen breit zu streuen und so Überforderungen einzelner Gruppen in ausgewählten Le-
bensbereichen zu vermeiden.

 (β) Der Gesetzgeber hat aber selbst für Milderungen der Eingriffe gesorgt.               225

  Die Intensität des Eingriffs in das Familiengrundrecht und die Ehegestaltungsfreiheit   226
wurde durch im Normenprogramm des Gesetzgebers enthaltene Umstände gemin-
dert (vgl. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz IfSG). So durften die Angehöri-
gen eines Haushalts weiter gemeinsam im öffentlichen und privaten Raum agieren.
Eine zusätzliche Person war berechtigt, mit unbegrenzt vielen zu ihrem Haushalt ge-
hörenden Kindern an diesen Zusammenkünften teilzunehmen. Das konnte die Situa-
tion Alleinerziehender etwas erleichtern. Kontakte zur Ausübung des Sorge- oder



                                        83/107

Umgangsrechts blieben ohnehin vollumfänglich gestattet (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
zweiter Halbsatz IfSG). Das trägt dem besonderen Gewicht des Familiengrundrechts
im Eltern-Kind-Verhältnis nach Art. 6 Abs. 2 GG Rechnung. Damit blieben zahlreiche
Konstellationen des Zusammenkommens von Angehörigen möglich. Bei Berücksich-
tigung der Ehegestaltungsfreiheit lag nahe, die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG
enthaltene Klausel „Zusammenkünfte, die ausschließlich […] zwischen Ehe- oder
Lebenspartnerinnen und -partnern […] stattfinden, bleiben unberührt“, dahingehend
auszulegen, dass sich Ehepartner auch, wenn sie nicht in einem Haushalt leben,
mit einer weiteren je haushaltsfremden Person sowie jeweils den Angehörigen des
Haushalts des anderen Partners (etwa dessen dort lebenden Kindern) treffen durften.
Allgemein wurde die Eingriffsintensität sowohl durch die zeitliche Befristung des Ge-
setzes als auch durch den dynamisch am Pandemiegeschehen ausgerichteten und
regional differenzierenden Regelungsansatz in § 28b IfSG erheblich begrenzt (unten
Rn. 233). Tatsächlich kamen die Beschränkungen so schon ab dem 11. Juni 2021
nirgendwo mehr zur Anwendung.

 (bb) Auf der anderen Seite durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass den             227
durch die Kontaktbeschränkungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG bewirkten, er-
heblichen Eingriffen in die genannten Grundrechte mit dem Lebens- und Gesund-
heitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems
Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüberstanden, zu deren
Wahrung zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Verabschiedung des angegriffenen Ge-
setzes dringlicher Handlungsbedarf bestand.

  Sämtliche in § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG angeordneten Maßnahmen waren darauf             228
ausgerichtet, die Bevölkerung vor Lebens- und Gesundheitsgefahren im Zusammen-
hang mit dem SARS-CoV-2-Virus und der dadurch verursachten COVID-19-Erkran-
kung zu schützen. Nach dem vertretbaren Schutzkonzept des Gesetzgebers kam
den angeordneten Kontaktbeschränkungen eine zentrale Bedeutung als Mittel zur
Zielerreichung zu. Mangels ausreichenden Schutzes durch Impfung und weil Mög-
lichkeiten medikamentöser Behandlung an COVID-19 Erkrankter weitgehend fehlten,
konnte sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz als auch das Aufrechterhalten
eines funktionsfähigen Gesundheitssystems erfolgversprechend lediglich durch eine
Begrenzung der Infektionszahlen erreicht werden. Kontaktbeschränkungen waren
und sind nach insoweit gesicherten fachwissenschaftlichen Erkenntnissen dazu ein
hochwirksames Mittel. Die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sicherzustel-
len, war ein zu erreichendes Zwischenziel, um allen infizierten Personen, insbeson-
dere bei schweren Krankheitsverläufen eine funktionierende medizinische Versor-
gung gewährleisten zu können (dazu oben Rn. 175). Durch die Eindämmung der
Infektionen sollten die Krankenhauskapazitäten hierfür, aber auch für aus anderen
Gründen als einer COVID-19-Erkrankung hospitalisierungsbedürftige Patientinnen
und Patienten bereitgehalten werden. Die Beschränkung von Kontakten war dabei
Ausgangspunkt und übergeordneter Modus der Maßnahmen des § 28b Abs. 1 IfSG.




                                       84/107

  Bei Verabschiedung des Gesetzes im April 2021 lag ein von hoher Dynamik ge-          229
prägtes Infektionsgeschehen vor (oben Rn. 178 ff.). Aufgrund seiner tragfähigen Er-
kenntnisse konnte der Gesetzgeber bundesweit von erheblichen Gefahren sowohl
für Leben und Gesundheit zahlreicher Erkrankter unmittelbar sowie für die Funktions-
fähigkeit des Gesundheitssystems ausgehen. Der Gesetzgebungsprozess fiel in eine
Phase flächendeckend exponentiell steigender Infektionsdynamik. Der Anteil der be-
sorgniserregenden Alpha-Variante stieg drastisch an. Krankenhäuser und Ärzte-
schaft machten ebenso wie mit der Intensivmedizin befasste Fachgesellschaften auf
die hohe Belastung der Intensivstationen und deren bei ungebremstem Pandemie-
geschehen drohende Überlastung aufmerksam (oben Rn. 180 f.). Der Blick in teilwei-
se noch stärker vom Pandemiegeschehen betroffene Nachbarstaaten ließ eine wei-
tergehende Eskalation befürchten. Es lag deswegen nicht fern, dass die Zahl
intensivbehandlungsbedürftiger Personen alsbald die klinischen Kapazitäten deutlich
übersteigen würde und Patientinnen und Patienten in diesem Maße keine optimale
Behandlung mehr erfahren würden. Gleichzeitig wurde die Auslegung und Umset-
zung der auf den regelmäßig stattfindenden Konferenzen der Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin gemeinsam mit den Län-
dern beschlossenen Maßnahmen als uneinheitlich und nicht effektiv genug wahrge-
nommen.

  Angesichts dessen durfte der Gesetzgeber annehmen, dass es darauf ankam, die         230
Dynamik des Infektionsgeschehens möglichst umfassend und rasch zu durchbre-
chen, um die Bevölkerung vor Gefahren für Leib und Leben durch ein außer Kontrolle
geratenes Infektionsgeschehen und eine dadurch bewirkte Funktionsunfähigkeit des
Gesundheitssystems zu bewahren. Da Schutzmöglichkeiten über Impfungen oder er-
folgversprechende medikamentöse Behandlung an COVID-19 Erkrankter fehlten, ist
seine Einschätzung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die erstrebten Ge-
meinwohlbelange primär durch umfassende und effektiv an allen maßgeblichen Kon-
taktorten geltende Kontaktbeschränkungen erreichen zu können.

  Mit den Kontaktbeschränkungen aus § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG verfolgte der       231
Gesetzgeber daher Gemeinwohlziele von überragender Bedeutung. Die Rechtsgüter
Leben und Gesundheit sind als solche bereits Rechtsgüter von überragender Bedeu-
tung (vgl. BVerfGE 126, 112 <140>; stRspr), zu deren Schutz der Gesetzgeber nach
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist. Er konnte ohne Überschreitung seines Ein-
schätzungsspielraums wegen der tatsächlichen Lage bei Verabschiedung des Ge-
setzes annehmen, dass zu deren Schutz mit besonderer Dringlichkeit gehandelt wer-
den musste.

  (cc) In der Abwägung hat der Gesetzgeber für den zu beurteilenden Zeitraum einen     232
verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen den mit den Kontaktbeschränkungen ver-
folgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und den erheblichen Grund-
rechtsbeeinträchtigungen gefunden. Bei der Herstellung des ihm obliegenden Aus-
gleichs der gegenläufigen Interessen ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber
einseitig den genannten Gemeinwohlbelangen Vorrang eingeräumt oder Grundrech-


                                       85/107

te außer Acht gelassen hätte. Vielmehr sah er bei der Ausgestaltung der Kontakt-
beschränkungen Sicherungen vor, um das Ausmaß der Eingriffe in die betroffenen
Grundrechte, insbesondere in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und das Recht auf freie Entfal-
tung der Persönlichkeit, zu begrenzen, ohne den Lebens- und Gesundheitsschutz zu
gefährden. Seine prognostischen Annahmen über die weitere Ausbreitung des Virus
in seinen besorgniserregenden Varianten und die daraus resultierenden Gefahren für
die verfolgten Gemeinwohlbelange beruhten aus den dargelegten Gründen auf trag-
fähigen Erkenntnissen (Rn. 178 ff.) und hielten sich innerhalb seines Einschätzungs-
spielraums.

  Dabei sind insbesondere die im Gesetz selbst angelegten Vorkehrungen zur Be-            233
grenzung grundrechtlich bedeutsamer Belastungen zu berücksichtigen. In diesem
Sinne begrenzend wirkten sowohl die zeitliche Befristung des Gesetzes als auch der
dynamisch am Pandemiegeschehen ausgerichtete und regional differenzierende Re-
gelungsansatz in § 28b IfSG. Die mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölke-
rung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite angeordneten Maßnah-
men traten am 23. April 2021 in Kraft und liefen nach § 28b Abs. 10 Satz 1 IfSG mit
Ablauf des 30. Juni 2021 aus. Die danach denkbare Höchstdauer der Maßnahmen –
die in keinem Gebiet der Bundesrepublik erreicht wurde – betrug circa zwei Monate.
Ihre Wirkung entfaltete sich lediglich in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen
an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert
von 100 überstieg und nur bis der dortige Schwellenwert wieder für eine gewisse Zeit
unterschritten wurde (§ 28b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG). Freiheitsbeeinträchti-
gungen wiegen aber grundsätzlich umso weniger schwer, je kürzer sie gelten. Wäre
bereits vor dem gesetzlichen Fristende festgestellt worden, dass keine ernsthafte Ge-
fahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik mehr besteht,
hätten die Maßnahmen nach § 28b Abs. 10 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
Satz 1 und 6 IfSG trotz etwaig lokal noch den Schwellenwert übersteigender Inzi-
denzzahlen umfassend nicht mehr gegolten.

  Zu den auf Ausgleich der kollidierenden Individual- und Gemeinwohlbelange gerich-       234
teten Vorkehrungen zählt auch die konkrete Ausgestaltung der Kontaktbeschränkun-
gen selbst. An den weiterhin gestatteten Zusammenkünften konnte zusätzlich zu den
Angehörigen eines Haushalts stets zumindest noch eine weitere Person teilnehmen.
Damit waren im Grundsatz zwar größere Treffen, aber nicht sämtliche persönlichen
Kontakte ausgeschlossen. In der Anzahl beteiligter Personen darüber hinausgehen-
de unmittelbare Kontakte waren zudem durch die unterbleibende Berücksichtigung
von Kindern unter 14 Jahren sowie die Regelungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zwei-
ter Halbsatz IfSG möglich. Im Vergleich zu Absonderungs- beziehungsweise Qua-
rantänemaßnahmen, die herkömmlicherweise zur Bekämpfung übertragbarer Krank-
heiten eingesetzt werden (vgl. Johann/Gabriel, in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK
Infektionsschutzrecht, IfSG, § 30 Rn. 1 (Oktober 2021); Kießling, in: dies., IfSG,
2. Aufl. 2021, § 30 Rn. 1), ließen die Kontaktbeschränkungen menschliche Interak-
tionen in größerem Umfang zu, auch wenn sie einen erheblich größeren Personen-



                                        86/107

kreis trafen.

 Die spezifischen Interessen von bei Verabschiedung des Gesetzes genesenen oder          235
vollständig geimpften Personen hat der Gesetzgeber mit der Verordnungsermächti-
gung aus § 28b Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 28c IfSG in die Abwägung einbezogen. Von
der Ermächtigung hat die Bundesregierung zeitnah Gebrauch gemacht. Zur Wahrung
des Übermaßverbots war es daher nicht geboten, den betroffenen Personenkreis von
Anfang an aus dem Anwendungsbereich der Kontaktbeschränkungen auszunehmen.
Nach den damaligen tragfähigen Erkenntnissen war die gesetzgeberische Entschei-
dung vertretbar (vgl. oben Rn. 201).

  (dd) Die Regelungen sind auch nicht während ihrer Geltungsdauer aufgrund verän-        236
derter Tatsachen- und Erkenntnislage verfassungswidrig geworden. Der Gesetzge-
ber war während der Geltungsdauer der Kontaktbeschränkungen aus § 28b Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 IfSG als zentralem Instrument zur Eindämmung weiterer Infektionen in-
soweit nicht zu einer erneuten Abwägung der kollidierenden Individual- und Gemein-
wohlbelange verpflichtet. Zwar stand unter anderem wegen der Dynamik des Infekti-
onsgeschehens sowie wegen der sich verändernden und vertiefenden
fachwissenschaftlichen Erkenntnisse zum Virus und seiner Verbreitung die ursprüng-
liche Gewichtung der Gemeinwohlbedeutung und damit die Abwägung insgesamt un-
ter dem Vorbehalt der weiteren Entwicklung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Se-
nats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 193 ff.). Dabei kam der
Erhöhung des Anteils vollständig geimpfter Personen wegen der davon erwarteten
Wirkung auf das Infektionsgeschehen und die Krankheitsverläufe entscheidende Be-
deutung zu. Für die Kontaktbeschränkungen hatte der Gesetzgeber aber mit der auf
diese Personengruppe bezogenen Verordnungsermächtigung (§ 28b Abs. 6 Satz 1
Nr. 2, § 28c IfSG) dem bereits Rechnung getragen. Da der Verordnungsgeber bereits
kurze Zeit später die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung erlas-
sen hatte, bedurfte es für die die nicht vollständig Geimpften oder Genesenen weiter-
hin treffenden Kontaktbeschränkungen keiner erneuten Abwägung.

 bb) Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) durch die       237
Bußgeldandrohung in § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG ist gerechtfertigt. Es bestehen keine
Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Sanktionsandrohung, die dazu diente, die Ein-
haltung der in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen
zu fördern.

                                          II.
  Die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG angeordneten Ausgangsbeschränkungen grif-        238
fen in verschiedene Grundrechte ein (1). Die Eingriffe waren jedoch ebenfalls formell
(2) sowie materiell verfassungsgemäß (3) und damit im Ergebnis verfassungsrecht-
lich gerechtfertigt.

 1. Die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG angeordneten Ausgangsbeschränkungen            239
griffen in das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104


                                        87/107

Abs. 1 GG (a) sowie in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG) und gegenüber einem Teil der Beschwerdeführenden in das jeweils
durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Familiengrundrecht und die Ehegestaltungs-
freiheit ein (b). Einen weiteren Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG bewirk-
te – wie bei den Kontaktbeschränkungen – zusätzlich die Bußgeldbewehrung von
Verstößen gegen die Ausgangsbeschränkungen durch § 73 Abs. 1a Nr. 11c IfSG (c).

 a) Die durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG während seiner Geltungsdauer ange-             240
ordneten nächtlichen Ausgangsbeschränkungen berührten den Schutzbereich der
durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG gewährleisteten Frei-
heit der Person (aa) und griffen als Freiheitsbeschränkung in diese ein (bb); eine
Freiheitsentziehung war mit den angegriffenen Beschränkungen dagegen nicht ver-
bunden (cc).

  aa) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG schützt die im Rah-         241
men der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche
Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE 149, 293 <318 Rn. 65>
m.w.N.; 156, 63 <127 Rn. 222>). Das Grundrecht gewährleistet allerdings von vorn-
herein nicht die Befugnis, sich unbegrenzt und überall hin bewegen zu können (vgl.
BVerfGE 94, 166 <198>; 156, 63 <127 Rn. 222>; stRspr). Die Fortbewegungsfreiheit
setzt damit in objektiver Hinsicht die Möglichkeit voraus, von ihr tatsächlich und recht-
lich Gebrauch machen zu können. Subjektiv genügt ein darauf bezogener natürlicher
Wille (vgl. zu Letzterem BVerfGE 149, 293 <318 Rn. 66>). Wie sich aus der Bezeich-
nung des Rechts als „unverletzlich“ und aus seinen Schranken in Art. 2 Abs. 2 Satz 3
sowie Art. 104 Abs. 1 GG und den Verfahrensgarantien des Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG
ergibt, handelt es sich um ein Grundrecht von hohem Rang (vgl. BVerfGE 156, 63
<127 Rn. 221> m.w.N.), in das lediglich aus wichtigen Gründen eingegriffen werden
darf (vgl. BVerfGE 149, 293 <318 Rn. 65> m.w.N.).

  bb) In diese Freiheit der Beschwerdeführenden griffen die unmittelbar durch Gesetz        242
in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG angeordneten Ausgangsbeschränkungen als Frei-
heitsbeschränkung ein (zur Freiheitsentziehung unten Rn. 250). Eingriffe in Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG sind nicht auf solche durch un-
mittelbar wirkenden körperlichen Zwang beschränkt (1). Sie können auch bei staatli-
chen Maßnahmen mit lediglich psychisch vermittelt wirkendem Zwang vorliegen,
wenn deren Zwangswirkung in Ausmaß und Wirkungsweise einem unmittelbaren
physischen Zwang vergleichbar ist (2). So verhielt es sich bei den hier angegriffenen
Ausgangsbeschränkungen, die als Freiheitsbeschränkung in den Schutzbereich ein-
griffen (3).

  (1) Da der Schutzbereich auf die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsord-           243
nung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit begrenzt ist, liegt ein Ein-
griff erst dann vor, wenn die betroffene Person durch die öffentliche Gewalt gegen
ihren Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum, der ihr an sich tatsächlich
und rechtlich zugänglich ist, aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder diesen zu ver-



                                         88/107

lassen (vgl. BVerfGE 149, 293 <319 Rn. 67>; 156, 63 <127 Rn. 222>). Das ist je-
denfalls bei staatlichen Eingriffen durch Verhaftung, Festnahme und ähnliche Maß-
nahmen des unmittelbaren Zwangs der Fall (vgl. BVerfGE 149, 293 <318 Rn. 65>
m.w.N.).

  Ein Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG liegt jedoch nicht allein dann vor, wenn der    244
staatliche Akt selbst mit der Anwendung unmittelbaren, also körperlich wirkenden
Zwangs einhergeht, wie etwa bei der Verhaftung. Im Sinne einer Vorwirkung des von
der Fortbewegungsfreiheit ausgehenden Schutzes prüft das Bundesverfassungsge-
richt seit jeher auch schon solche Akte der öffentlichen Gewalt an diesem Grund-
recht, die einen mit unmittelbarem Zwang durchsetzbaren Eingriff anordnen, wie et-
wa die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (vgl. BVerfGE 14, 174 <186>), den Erlass
eines Untersuchungshaftbefehls oder den Widerruf seiner Außervollzugsetzung (vgl.
BVerfGE 53, 152 <158>). Darüber hinausgehend unterliegen selbst Maßnahmen des
Gesetzgebers der Überprüfung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, die eine gesetzliche
Grundlage für Anordnungen von Eingriffen in die Fortbewegungsfreiheit im Einzelfall
bilden, ohne sich selbst unmittelbar auf diese Freiheit zu beziehen. So wird sowohl
die Strafandrohung eines mit Freiheitsstrafe bewehrten Straftatbestandes an Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG gemessen (vgl. BVerfGE 90, 145 <171 f.>) als auch das bei Straf-
androhung verbotene Verhalten als solches (vgl. BVerfGE 153, 182 <307 Rn. 332>),
selbst wenn dieses unmittelbar keinen Bezug zur Fortbewegungsfreiheit aufweist.
Der Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG ist danach
nicht auf Eingriffe in Gestalt von unmittelbar körperlich wirkendem Zwang begrenzt.

 Bei der Anordnung von Aufenthaltsgeboten nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB             245
beziehungsweise Aufenthaltsverboten nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB als Wei-
sungen im Rahmen der Führungsaufsicht handelt es sich ebenfalls um Eingriffe in
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 156, 63 <159 Rn. 322>). Die Einhaltung sol-
cher Weisungen kann nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Verstö-
ße dagegen können aber unter den weiteren Voraussetzungen von § 145a StGB als
Straftat geahndet werden. Auch in diesem Fall ist die Anwendung unmittelbaren kör-
perlichen Zwangs keine notwendige Voraussetzung des Eingriffscharakters.

  (2) Für den Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist konstitutiv, dass die Betroffenen   246
durch die öffentliche Gewalt gegen ihren Willen daran gehindert werden, einen Ort
oder Raum, der ihnen an sich tatsächlich und rechtlich zugänglich ist, aufzusuchen,
sich dort aufzuhalten oder diesen zu verlassen. Auf die Fortbewegungsfreiheit ge-
richtete Anwendung, Androhung oder Ermöglichung unmittelbar körperlich wirkenden
Zwangs genügen dem Willenselement regelmäßig (vgl. BVerfGE 53, 152 <159 f.>).
In notwendiger Abgrenzung zur allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. Bay.VerfGH,
Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 -, Rn. 63) können aber auch staat-
liche Maßnahmen in die Fortbewegungsfreiheit eingreifen, die auf den Willen des Be-
troffenen zur Ausübung der Fortbewegungsfreiheit in vergleichbarer Weise wirken
wie bei unmittelbarem Zwang. Hebt staatlich veranlasster körperlich wirkender
Zwang die an sich tatsächlich und rechtlich bestehende Möglichkeit auf, von der Fort-


                                        89/107

bewegungsfreiheit Gebrauch zu machen, handelt es sich stets um einen Eingriff in
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG. Regelmäßig genügt dafür
aber auch bereits, dass solcher Zwang angedroht wird oder ein Akt der öffentlichen
Gewalt die rechtliche Grundlage für die Anwendung derartigen Zwangs schafft (vgl.
BVerfGE 90, 145 <171 f.>; 153, 182 <307 Rn. 332>). Dementsprechend kann in die
Fortbewegungsfreiheit auch durch allein psychisch vermittelten Zwang eingegriffen
werden. Um einen gegen den Willen auf Ausübung der Fortbewegungsfreiheit ge-
richteten staatlichen Eingriffsakt annehmen zu können, bedarf es einer davon ausge-
henden Zwangswirkung, die nach Art und Ausmaß einem unmittelbar wirkenden phy-
sischen Zwang vergleichbar ist (vgl. Bay.VerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021
- Vf. 6-VII-20 -, Rn. 63). Ob eine vergleichbare Zwangswirkung gegeben ist, richtet
sich nach den konkreten tatsächlichen und rechtlichen Umständen. Für einen Eingriff
können staatlich angeordnete Verbote genügen, einen bestimmten Ort oder Bereich
nicht ohne Erlaubnis zu verlassen (vgl. BVerfGE 156, 63 <159 Rn. 322>).

  (3) An den konkreten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen gemessen griffen    247
die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG angeordneten selbstvollziehenden Ausgangs-
beschränkungen in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 GG ein. Zwar genügt hier, anders als bei mit Freiheitsstrafenandro-
hung bewehrten Verhaltensverboten (vgl. BVerfGE 153, 182 <307 Rn. 332>), nicht
die bloße Bußgeldbewehrung in § 73 Abs. 1a Nr. 11c IfSG. Von den Ausgangsbe-
schränkungen ging aber dennoch ein psychisch vermittelter Zwang aus, sie einzu-
halten und von der Fortbewegungsfreiheit keinen Gebrauch zu machen. Dieser war
jedenfalls dem von der möglichen Anwendung körperlich wirkenden Zwangs ausge-
henden vergleichbar.

  Die Beschränkungen waren hoheitlich durchsetzbar. Ungeachtet des Fehlens spe-        248
zifischer Bezugsnormen zur Durchsetzung der Beschränkungen, dürfte regelmäßig
eine Ingewahrsamnahme bei Missachtung des Verbots auf der Grundlage des allge-
meinen Gefahrenabwehrrechts ebenso rechtlich möglich gewesen sein wie bei Vor-
liegen einer vollstreckungsfähigen Grundverfügung. Das allein kann zwar die Gleich-
artigkeit der psychisch vermittelten Zwangswirkung nicht begründen. Ansonsten
würde sich Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG wegen der Möglichkeit, mit gefahrenabwehrrecht-
lichen Maßnahmen auf jeden Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung zu reagie-
ren, zu einer Art Übergrundrecht wandeln.

  Zudem weist aber das verbotene Verhalten selbst einen klaren Bezug zur Fortbe-       249
wegungsfreiheit auf. Die Ausgangsbeschränkungen verboten den Aufenthalt außer-
halb einer Wohnung oder Unterkunft im Grundsatz für einen Zeitraum von sieben
Stunden pro Tag und damit ein knappes Drittel der Tageszeit. Dass das Verbot die
Nachtstunden und damit Zeiten regelmäßig geringerer Mobilität betraf, hat Bedeu-
tung für das Gewicht des Eingriffs, nicht aber für sein Vorliegen als solches. Damit
ging außerdem eine einfach zu bewerkstelligende Kontrolle der Einhaltung des Ver-
bots einher, was für das Ausmaß der vom Verbot ausgehenden psychisch vermittel-
ten Zwangswirkung von Bedeutung ist. In der Gesamtschau war damit die Schwelle


                                       90/107

zum Eingriff in Gestalt der Freiheitsbeschränkung bereits überschritten.

  cc) Dagegen lag keine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG vor.       250
Um diese schwerste Form der Freiheitsbeschränkung handelt es sich erst dann,
wenn die Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird, was eine be-
sondere Eingriffsintensität und grundsätzlich eine nicht nur kurzfristige Dauer der
Maßnahme voraussetzt (vgl. BVerfGE 149, 293 <319 Rn. 67> m.w.N.). Hier fehlt es
nach der konkreten Ausgestaltung der Beschränkungen aus § 28b Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 IfSG an dieser besonderen Eingriffsintensität. Die Beschränkung war tageszeit-
lich begrenzt und betraf Zeiten regelmäßig geringer Mobilität. Auch wurde kein be-
stimmter Ort des Aufenthalts vorgegeben. Jedenfalls im Rahmen der zulässigen Kon-
takte (vgl. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG) konnte der Ort (solange es sich um eine
Wohnung oder Unterkunft handelte) frei gewählt werden. Das Eingriffsgewicht wurde
zudem durch die Ausnahmevorschriften erheblich gemindert. Damit unterschied sich
der Eingriff durch die hier angegriffenen Ausgangsbeschränkungen deutlich von ei-
nem Hausarrest (vgl. dazu EGMR, Terhe? c. Roumanie, Entscheidung vom 20. Mai
2021 - Nr. 49933/20 -, § 43 m.w.N.).

  b) Die Ausgangsbeschränkungen griffen auch in das Familiengrundrecht und die         251
Ehegestaltungsfreiheit aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie in das Recht auf freie Entfaltung
der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Den durch die genannten Grundrechte
geschützten Beschwerdeführenden untersagten die Ausgangsbeschränkungen über
die Kontaktbeschränkungen hinaus, ihre familiären und partnerschaftlichen Zusam-
menkünfte frei zu gestalten. So schloss § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG einen von den
Beschränkungen nach Nr. 1 nicht erfassten Besuchskontakt zwischen Ehe- oder Le-
benspartnern aus, wenn dieser bei Aufenthalt an verschiedenen Orten während der
tageszeitlichen Geltung der Ausgangsbeschränkungen erfolgen sollte und den Betei-
ligten eine Anreise vor Einsetzen der Ausgangsbeschränkungen nicht rechtzeitig
möglich war.

 c) Die mit § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG korrespondierende Bußgeldvorschrift § 73    252
Abs. 1a Nr. 11c IfSG griff zudem wegen der Sanktionsandrohung in die allgemeine
Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein (vgl. Rn. 115).

 2. Die formelle Verfassungsmäßigkeit von § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG und von       253
§ 73 Abs. 1a Nr. 11c IfSG ergibt sich aus den bereits zu den Kontaktbeschränkungen
aus § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG und der korrespondierenden Bußgeldvorschrift
§ 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG dargelegten Gründen (Rn. 117 ff.).

 3. Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG und       254
der korrespondierende Bußgeldtatbestand § 73 Abs. 1a Nr. 11c IfSG waren ebenso
materiell verfassungsgemäß. Dass der Gesetzgeber die Handlungsform eines selbst-
vollziehenden Gesetzes gewählt hat, ist auch insoweit verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden (a). Ebenso wie die Kontaktbeschränkungen genügten auch die buß-
geldbewehrten Ausgangsbeschränkungen den Anforderungen an die Bestimmtheit
und Klarheit von Normen (b). Die Anforderungen der Schrankenregelung in Art. 2


                                        91/107

Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG waren erfüllt (c) und die Ausgangsbe-
schränkungen wahrten die Verhältnismäßigkeit (d). Der Bußgeldtatbestand in § 73
Abs. 1a Nr. 11c IfSG war ebenfalls materiell verfassungsgemäß (e).

 a) Ausgangsbeschränkungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG als selbstvollziehen-       255
de Regelungen in einem förmlichen Gesetz zu gestalten, berührte nicht das Grund-
recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (Rn. 135 ff.). Auch
wurden die aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz (Art. 20 Abs. 2 GG) resultierenden
Anforderungen an den Rechtsschutz nicht missachtet (Rn. 138 ff.). Wegen der unab-
sehbaren Vielzahl von Anwendungsfällen der Ausgangsbeschränkungen handelte es
sich bei § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG nicht um ein Einzelpersonen- oder Einzel-
maßnahmegesetz (dazu oben Rn. 151).

  b) Die als Blanketttatbestand ausgestaltete Bußgeldbewehrung von Ausgangsbe-           256
schränkungen in § 73 Abs. 1a Nr. 11c IfSG (aa) genügt dem Bestimmtheitsgebot des
Art. 103 Abs. 2 GG ebenso wie die das Blankett ausfüllende Vorschrift § 28b Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 IfSG (bb). Diese wahrte auch die allgemeinen Anforderungen an die
Klarheit und Bestimmtheit von mit Grundrechtseingriffen einhergehenden Normen
(cc).

  aa) § 73 Abs. 1a Nr. 11c IfSG genügte dem Bestimmtheitsgebot. Als ordnungswid-         257
riges Verhalten bezeichnete er in inhaltlich klarer Weise den Aufenthalt außerhalb ei-
ner Wohnung oder Unterkunft sowie dem jeweils dazu gehörenden befriedeten Be-
sitztum grundsätzlich im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. Die tageszeitliche
Geltung des Verbots ist damit eindeutig bestimmt. Auch die Beschreibung des sach-
lichen Gegenstands (Aufenthalt außerhalb der genannten Räumlichkeiten) genügt
dem Bestimmtheitsgebot. Die Begriffe „Wohnung“ und „Unterkunft“ verwendet die
Rechtsordnung in zahlreichen Teilrechtsgebieten; sie sind seit langem gebräuchlich.
Das ermöglichte es, das verbotene Verhalten zu erkennen und sich daran zu orien-
tieren. Mit dem auf den ersten Halbsatz von § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG be-
schränkten Verweis war zudem klar ersichtlich, dass der Aufenthalt außerhalb von
Wohnungen oder Unterkünften dann nicht bußgeldbewehrt war, wenn einer der Aus-
nahmetatbestände in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz Buchstaben a bis g
IfSG ihn gestattete.

 bb) Die als blankettausfüllende Vorschrift ebenfalls an Art. 103 Abs. 2 GG zu mes-      258
senden Ausgangsbeschränkungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erster Halbsatz IfSG
waren ihrerseits auch unter Berücksichtigung der bestehenden Ausnahmetatbestän-
de im zweiten Halbsatz hinreichend bestimmt. Die Regel-/Ausnahmetechnik als sol-
che widerspricht dem Bestimmtheitsgebot nicht. Unabhängig von der gewählten Ge-
setzgebungstechnik ist stets maßgeblich, ob die Rechtslage von den
Normadressaten erkannt werden kann (vgl. zu Verweisungsketten BVerfGE 156, 11
<46 Rn. 88> m.w.N.). Das ist hier für alle Ausnahmebestimmungen in § 28b Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz IfSG der Fall.

 (1) Der den Aufenthalt zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum          259


                                        92/107

ausnehmende Buchstabe a genügte diesen Anforderungen. Indem er beispielhaft
medizinische oder veterinärmedizinische Notfälle und andere medizinisch unauf-
schiebbare Behandlungen nennt, wird das zu fordernde Dringlichkeitselement hinrei-
chend deutlich.

 (2) Entsprechendes gilt für Buchstabe b, der Berufsausübungen von den Aus-              260
gangsbeschränkungen ausnahm. Dass dies auch den Hin- und Rückweg zu der von
den Beschränkungen ausgenommenen Tätigkeit umfasste, ergab sich hinreichend
klar aus Sinn und Zweck der Regelung. Die Ausnahmetatbestände aus Buchstaben c
und d werfen ersichtlich keine Zweifel an ihrer Bestimmtheit auf.

 (3) Auch die Regelung in Buchstabe e nahm den Aufenthalt im öffentlichen Raum           261
zum Zwecke der Versorgung von Tieren hinreichend deutlich von der Ausgangsbe-
schränkung aus. Der übergeordnete Gedanke der Buchstaben a bis f, gewichtige und
unaufschiebbare Belange von den Beschränkungen auszunehmen, verdeutlichte,
dass der Begriff der Versorgung nicht eng zu verstehen war, sondern insgesamt ge-
stattete, sich um die dringenden Bedürfnisse anvertrauter Tiere zu kümmern.

  (4) Schließlich ließ auch die Ausnahme in Buchstabe g, der zwischen 22 Uhr und         262
24 Uhr die im Freien stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung gestatte-
te, das durch ihn erlaubte und damit nicht einer Bußgeldandrohung unterliegende
Verhalten hinreichend bestimmt erkennen. Der Begriff der körperlichen Bewegung
war ersichtlich weiter gefasst als die Ausübung von Sport in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
IfSG und schloss auch solche Betätigungen ein, die weniger der körperlichen Ertüch-
tigung dienten als vielmehr zur Zerstreuung und Erholung in der näheren Umgebung
erfolgten. Bereits nach dem Wortlaut war damit keine bloße Abstandsvorgabe aus-
gesprochen, sondern ausschließlich die körperliche Bewegung in Abwesenheit an-
derer Personen gestattet. Das verdeutlicht auch der systematische Vergleich mit
§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b IfSG, der ausdrücklich forderte, beständig ei-
nen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten.

  (5) Die Bestimmtheit nach Art. 103 Abs. 2 GG der in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ers-     263
ter Halbsatz IfSG angeordneten Ausgangsbeschränkungen war auch unter Berück-
sichtigung der Ausnahmeregelung in Buchstabe f „aus ähnlich gewichtigen und un-
abweisbaren Zwecken“ gewahrt. Die Bestimmtheit der den Grundrechtseingriff
regelnden Vorschrift wird durch die Verwendung einer allgemeinen Härtefallklausel
grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Über die Auslegung und Anwendung der Aus-
nahme- oder Härtefallregelung in der Verwaltung und in der Rechtsprechung
(vgl. BVerfGE 45, 363 <371 f.>; 86, 288 <311>) lässt sich regelmäßig ein hinreichend
bestimmter Inhalt der Gesamtregelung ermitteln. Allerdings entfiel vorliegend mit
dem Regelungstyp eines selbstvollziehenden Gesetzes die zwischengeschaltete
Auslegung und Konkretisierung der Klausel durch die normvollziehende Verwaltung.
Aufgrund der kurzen Geltungsdauer der hier angegriffenen Beschränkungen konnten
keine Präzisierungen durch ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung erfolgen.
Auch zu wortlautgleichen oder ähnlichen Ausnahmeregelungen in Landesverordnun-



                                        93/107

gen hatte sich während des Geltungszeitraums der angegriffenen Vorschriften noch
keine gefestigte Rechtsprechung herausgebildet. Zudem war der Kreis der Norm-
betroffenen weit gefasst. Angesichts der Vielgestaltigkeit der jeweils individuellen
Lebensverhältnisse bestand zudem für die einzelnen Normadressaten häufig ein
konkretes Bedürfnis, sich in ihrer Lebensgestaltung auf die für sie geltenden Aus-
gangsregelungen einzustellen.

  Doch steht das einer so gefassten Ausnahmeregelung nicht entgegen. Der Gesetz-        264
geber zielte mit der Regelung darauf ab, Grundrechtseingriffe zu verringern. Zudem
sah er sich gehalten, vielgestaltige Lebenssachverhalte zu regeln, aber auch rasch
auf das dynamische Pandemiegeschehen zu reagieren. Angesichts der Vielzahl be-
deutsamer und unaufschiebbarer Gründe dafür, sich zur Abend- und Nachtzeit im öf-
fentlichen Raum aufzuhalten, war § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe f IfSG ersicht-
lich von dem Willen getragen, gewichtige Grundrechtsausübungen während der
nächtlichen Ausgangsbeschränkungen zu ermöglichen. Die Aufspaltung der Härte-
fallklausel in weitere Aufzählungen bedeutsamer Tätigkeiten mit höherem Detailgrad
wäre hier der Erkennbarkeit des weiterhin verbotenen Verhaltens und damit der Be-
stimmtheit der Regelung nicht unbedingt zuträglich gewesen.

  § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe f IfSG war mit Hilfe der üblichen Methoden ei-    265
ner Auslegung zugänglich und damit von hinreichend bestimmtem Gehalt. Im Ver-
gleich zu Klauseln in anderen Regelwerken, die mitunter schlicht ohne weitere Erläu-
terung ermöglichen, von unbilligen Ergebnissen abzuweichen, weist die
Ausnahmeregelung in Buchtstabe f mit ihrem systematischen Verweis auf die Buch-
staben a bis e der Norm („ähnlich gewichtig“) und dem kumulativen Erfordernis eines
„unabweisbaren“ Zwecks einen erhöhten Bestimmtheitsgrad auf.

 cc) Die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG angeordneten Ausgangsbeschränkungen          266
wahrten auch die allgemeinen Erfordernisse der Klarheit und Bestimmtheit grund-
rechtseinschränkender Normen, die keine strengeren Voraussetzungen beinhalten
als der für Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände maßgebliche Bestimmtheits-
grundsatz in Art. 103 Abs. 2 GG (oben Rn. 165).

 c) Soweit in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG ge-   267
währleistete Freiheit der Person eingegriffen wurde, war dies nicht deshalb materiell
verfassungswidrig, weil das Gesetz mit den Schrankenanforderungen aus Art. 2
Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar gewesen wäre.

 § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG verletzte nicht deshalb die Fortbewegungsfreiheit       268
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG, weil die Ausgangsbe-
schränkungen ohne weiteren behördlichen Vollzugsakt unmittelbar durch Gesetz an-
geordnet waren. Dass damit der Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit „durch Gesetz“
erfolgte, verstieß nicht gegen die Schrankenregelungen in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Obwohl diese nach ihrem Wortlaut einen Eingriff in das
geschützte Grundrecht lediglich „auf Grund eines Gesetzes“ (Art. 2 Abs. 2 Satz 3
GG) beziehungsweise nur „auf Grund eines förmlichen Gesetzes“ (Art. 104 Abs. 1


                                       94/107

Satz 1 GG) gestatten, kann ihnen auch bei einem Eingriff unmittelbar durch ein Par-
lamentsgesetz genügt sein. Die Schrankenregelungen schließen nicht aus, Eingrif-
fe in die Fortbewegungsfreiheit durch das Gesetz selbst anzuordnen. Zwar deutet
der Wortlaut eher auf ein zumindest auch kompetenzielles Verständnis der Schran-
ken hin; die Entstehungsgeschichte der unterschiedlichen Schrankenregelungen im
Grundgesetz ist dagegen unergiebig (aa). Wenn aber Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG auch
auf selbstvollziehende Maßnahmen des Gesetzgebers Anwendung findet, obwohl
diese für sich genommen nicht unmittelbar körperliche Zwangswirkung entfalten, ist
es konsequent, dass auch ein solcher legislativer Grundrechtseingriff der Schranken-
regelung des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG genügen kann (bb).

  aa) Der eine Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit „durch Gesetz“ nicht enthal-     269
tende Wortlaut der Schrankenregelungen in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1
Satz 1 GG könnte nahelegen, dass dem parlamentarischen Gesetzgeber Eingriffe in
dieses Freiheitsrecht unmittelbar durch Gesetz nicht zugänglich sind. Zwingend ist
dieses Verständnis des Wortlauts aber nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat der
weitgehend gleichlautenden Schrankenausgestaltung in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG
keine solche Bedeutung zugemessen und einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG unmit-
telbar durch Gesetz für damit vereinbar gehalten (vgl. BVerfGE 125, 260 <313>).

  Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich kein klares Bild zu der Frage, ob aus der   270
allein Eingriffe „aufgrund eines Gesetzes“ gestattenden Schrankenregelung ein Ver-
waltungsvorbehalt folgt (vgl. Bumke, Der Grundrechtsvorbehalt, 1998, S. 199). Bei
Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Grundrechtsschranken im Parla-
mentarischen Rat kann dem Wortlaut der entsprechenden Schrankenausgestaltung
ebenfalls kein starkes Gewicht zukommen. Es fehlte an einem System der verschie-
denen Schrankenregelungen in dem Sinne, dass Gehalt und Wirkungen des Verfas-
sungstextes bei gleicher sprachlicher Fassung jeweils gleich zu verstehen wären und
umgekehrt (vgl. Hermes, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. III, 2009, § 63 Rn. 3). Erwä-
gungen des Redaktionsausschusses des Parlamentarischen Rates zur Schranken-
gestaltung, man bevorzuge die Formulierung „auf Grund eines Gesetzes“, weil bei
der Wendung „durch Gesetz“ Beschränkungen nur durch ein Gesetz angeordnet wer-
den könnten und eine gesetzliche Ermächtigung einer Behörde ausgeschlossen sei
(Deutscher Bundestag und Bundesarchiv <Hrsg.>, Der Parlamentarische Rat
1948-1949, Band 7 - Entwürfe zum Grundgesetz, 1995, S. 211 f.), lassen sich viel-
mehr dahin verstehen, dass bei der Formulierung „auf Grund eines Gesetzes“ der
gesetzesunmittelbare wie auch der durch die Verwaltung vermittelte Eingriff als mög-
lich erachtet wurde, aber nicht umgekehrt die Legislative von der unmittelbaren Re-
gelung ausgeschlossen sein sollte.

  bb) Ungeachtet dessen liegt Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Art. 104 Abs. 1 Satz 1   271
GG an sich ein erkennbar auf den administrativen Vollzug freiheitsbeschränkender
Maßnahmen und die hierbei zu wahrenden legislativen und judikativen Vorgaben
ausgerichtetes Normprogramm zugrunde. Die übrigen in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG
formulierten Anforderungen an die Einschränkungen der Freiheit der Person verstär-


                                       95/107

ken diesen Eindruck. Die Regelung schreibt einen rechtlich geordneten Ablauf der
Freiheitsbeschränkung vor und stellt insoweit formelle sowie materielle Vorgaben
auf. Erreicht die Eingriffsintensität das Niveau einer Freiheitsentziehung (vgl.
BVerfGE 149, 293 <319 Rn. 67>), wird diese in den folgenden Absätzen unter wei-
tere prozedurale Voraussetzungen gestellt. Entsprechend folgt aus Art. 104 Abs. 2
Satz 4 GG ein Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, den Richtervorbehalt in einer
Art und Weise verfahrensrechtlich auszugestalten, die den unterschiedlichen An-
wendungszusammenhängen gerecht wird, auf die jeweils zur Entscheidung stehen-
de Freiheitsentziehung abgestimmt ist und sicherstellt, dass dem Betroffenen vor
der Freiheitsentziehung alle diejenigen rechtsstaatlichen Sicherungen gewährt wer-
den, die mit einem justizförmigen Verfahren verbunden sind (vgl. BVerfGE 149, 293
<323 f. Rn. 76 ff., 332 ff. Rn. 93 ff.>). Der damit aktivierte Grundrechtsschutz durch
Verfahren lässt sich nur bei dem Vollzug von Freiheitsbeschränkungen durch die
Exekutive umfänglich gewährleisten.

  Normprogramm und Schutzrichtung der Schrankenregelung sind damit grundsätz-              272
lich auf solche Eingriffe in die Fortbewegungsfreiheit zugeschnitten, die selbst bereits
unmittelbar körperlichen Zwang entfalten oder solchen für den Einzelfall gestatten.
Die prozeduralen und materiellen Sicherungen des Art. 104 Abs. 1 GG sind in den
Fällen erforderlich, in denen die staatliche Gewalt unmittelbaren körperlichen Zugriff
auf eine Person hat. Da nunmehr aber auch gesetzliche Maßnahmen, die für sich
genommen niemals körperliche Zwangswirkung zu entfalten vermögen, als Eingriffe
gelten können, wenn von ihnen dem körperlichen Zwang ähnliche Wirkungen ausge-
hen (oben Rn. 246), hat dies Konsequenzen für das Verständnis des Schrankenvor-
behalts. Nichts spricht dafür, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 GG nach
ihrem Zweck gegenüber dem Gesetzgeber ein absolutes, uneinschränkbares Recht
begründen soll. Wird der Gesetzgeber selbst unmittelbar an dieses Grundrecht ge-
bunden, muss er umgekehrt auch von der vorgesehenen Beschränkungsmöglichkeit
Gebrauch machen können. Der Schrankenvorbehalt steht dem nicht entgegen. Bei
Eingriffen in die Fortbewegungsfreiheit unmittelbar durch Gesetz droht kein mit dem
Schutzzweck der Schranken unvereinbarer Verlust an Rechtsschutz. Die gesetzliche
Anordnung des Freiheitseingriffs schafft keine Lage, die die Schutzmechanismen des
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 GG auslösen müsste. Teleologi-
sche Gründe sprechen daher bei einem erweiterten Eingriffsverständnis dagegen,
die Schrankenregelungen in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG kom-
petenziell als Verwaltungsvorbehalt auszulegen.

 Die Schranken der Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 GG standen den als             273
selbstvollziehendes förmliches Gesetz geregelten Ausgangsbeschränkungen aus
§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG daher nicht entgegen.

  d) Die angegriffenen Ausgangsbeschränkungen waren auch verhältnismäßig. Sie              274
dienten als Teil eines Gesamtschutzkonzepts verfassungsrechtlich legitimen Zwe-
cken, die der Gesetzgeber in Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten fördern woll-
te (aa), waren zur Verfolgung dieser Zwecke im verfassungsrechtlichen Sinne geeig-


                                         96/107

net (bb) und erforderlich (cc) sowie angemessen (dd).

  aa) Die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG angeordneten nächtlichen Ausgangsbe-        275
schränkungen dienten verfassungsrechtlich legitimen Zwecken. Als ein Element des
gesetzgeberischen Gesamtkonzepts sollten sie neben den Kontaktbeschränkungen
dazu beitragen, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit
dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen. In diesem Konzept diente die Beschränkung
des Aufenthalts im öffentlichen Raum dazu, in den Abendstunden stattfindende pri-
vate Zusammenkünfte auch im privaten Raum zu begrenzen, weil diesen nach der
auf hinreichend tragfähigen fachwissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Ein-
schätzung des Gesetzgebers ein erhebliches Infektionsrisiko zukam (näher oben
Rn. 208 ff.). Sie waren als Instrument der Kontrolle und Förderung der Einhaltung der
für die Eindämmung der zum maßgeblichen Zeitpunkt der als zentral bewerteten
Kontaktbeschränkungen (vgl. BTDrucks 19/28444, S. 12) gedacht und dienten so wie
diese selbst mit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung
eines funktionsfähigen Gesundheitswesens überragend wichtigen Gemeinschaftsbe-
langen.

 bb) Auf der Grundlage der bei Verabschiedung des Gesetzes vorhandenen Er-              276
kenntnisse der Virusübertragung durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, mit den
nächtlichen Ausgangsbeschränkungen in ihrer die Einhaltung der Kontaktbeschrän-
kungen absichernden Funktion das Erreichen der Gesetzeszwecke fördern zu kön-
nen. Dazu verfügte er über ausreichend tragfähige Grundlagen.

  Die Annahme des Gesetzgebers, mittels der in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG an-       277
geordneten Ausgangsbeschränkungen die Anzahl der Infektionen reduzieren zu kön-
nen (vgl. BTDrucks 19/28444, S. 12), hält sich innerhalb des ihm zustehenden Ein-
schätzungsspielraums. Es ist vor allem nicht ersichtlich, dass die Beschränkungen
die Erreichung der Gesetzeszwecke in keiner Weise fördern oder sich sogar gegen-
läufig auswirken könnten (vgl. dazu BVerfGE 149, 222 <257 f. Rn. 72>; zum Maßstab
oben Rn. 185 f.). Für die von ihm zugrunde gelegte unterstützende Funktion der
nächtlichen Ausgangsbeschränkungen bei der Einhaltung der allgemeinen Kontakt-
beschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG und der sonstigen Schutzmaß-
nahmen, insbesondere in geschlossenen Räumen (vgl. BTDrucks 19/28444, S. 12),
sprachen nachvollziehbare Gründe. Das gilt auch für die Einschätzung der tatsächli-
chen Verhältnisse dahingehend, dass sich durch die nächtlichen Ausgangsbeschrän-
kungen mittelbar private Zusammenkünfte reduzieren und verkürzen lassen (vgl. BT-
Drucks 19/28444, S. 12). Die Anreise zu und die Abreise von privaten
Zusammenkünften erfolgt regelmäßig über den öffentlichen Raum. Ist ein Aufenthalt
dort untersagt, sind Anreisen zu nächtlichen privaten Zusammenkünften nicht mög-
lich. Abreisen müssen frühzeitig erfolgen, so dass vertretbar prognostiziert werden
konnte, Zusammenkünfte würden nicht stattfinden oder eher enden. Innerhalb der
Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers zur Eignung hält sich auch seine Pro-
gnose, dass die allgemeinen Kontaktbeschränkungen und sonstigen Schutzmaßnah-
men ohne die Ausgangsbeschränkung zur Nachtzeit kaum effektiv durchzusetzen


                                       97/107

wären (vgl. BTDrucks 19/28444, S. 12). Gleiches gilt für die Einschätzung, nächtliche
Ausgangsbeschränkungen hätten einen so großen Effekt auf die Pandemieeindäm-
mung, dass etwaige durch die Ausgangsbeschränkungen motivierte Verlagerungs-
prozesse von Außen- in Innenräume diesen nicht gänzlich aufzehrten.

 Für diese Einschätzungen und Prognosen zur Eignung der nächtlichen Ausgangs-           278
beschränkungen verfügte der Gesetzgeber bei Verabschiedung des Gesetzes über
hinreichend tragfähige Grundlagen. Fachwissenschaftlich war und ist weitgehend an-
erkannt, dass ein Großteil der Ansteckungen in Innenräumen erfolgt und der dortigen
Virusübertragung durch Schutzmaßnahmen wie dem Abstandhalten, dem Tragen
von Masken, Lüften und allgemeiner Hygieneregeln lediglich eingeschränkt entge-
gengewirkt werden kann, dies aber zur Abend- und Nachtzeit und im privaten Rück-
zugsbereich nur eingeschränkt durchsetzbar ist (oben Rn. 208 ff.). Dass der Gesetz-
geber sich angesichts seiner Erwägung, dass es zur Abend- und Nachtzeit gelöstes
und geselliges Verhalten gibt, verbunden mit dem verstärkten Gefühl, im privaten
Rückzugsbereich unbeobachtet zu sein, dafür entschied, solche Zusammenkünfte
von vornherein über vergleichsweise einfach zu kontrollierende Ausgangsbeschrän-
kungen zu reduzieren, ist bei dieser Erkenntnislage nicht zu beanstanden.

  Ungeachtet fachwissenschaftlich nicht abschließender Klärung, welchen genauen         279
Beitrag Ausgangsbeschränkungen zur Eindämmung des Pandemiegeschehens leis-
ten können, lassen die wissenschaftlichen Untersuchungen über die Wirkungen von
nächtlichen Ausgangsbeschränkungen, auf die der Gesetzgeber ausdrücklich Bezug
genommen hat (vgl. BTDrucks 19/28444, S. 12), die Maßnahme nicht als offensicht-
lich wirkungslos oder gar kontraproduktiv erscheinen. So hatte ein Sachverständiger
für das MODUS-COVID-Team bereits in der Anhörung des Ausschusses für Gesund-
heit des Deutschen Bundestags dargelegt, dass nächtliche Ausgangsbeschränkun-
gen, die auf private Besuche abzielen, zu einer Reduktion des Reproduktionswerts
(R-Wert) um 0,1 führten. Nachdem zur Beherrschung der Pandemie eine Absenkung
um 0,4 erreicht werden sollte, lag der Einzelbeitrag der Ausgangsbeschränkung da-
nach immerhin bei 25 %. Da eine Ausgangsbeschränkung ein sehr effektives Mittel
sei, um Kontaktbeschränkungen zu flankieren, riet der Sachverständige sogar, eine
ganztägige Ausgangsbeschränkung zur Verhinderung sämtlicher privaten Zusam-
menkünfte im privaten Raum zu implementieren, wie es Großbritannien und Portugal
mit gutem Erfolg (Absenkung des R-Wertes um 0,5) praktiziert hätten (vgl. mündliche
Stellungnahme für das MODUS-COVID-Team, Wortprotokoll der 154. Sitzung des
Ausschusses für Gesundheit, Protokoll-Nr. 19/154, S. 12 f.).

 Diese Einschätzungen hat das MODUS-COVID-Team als sachkundiger Dritter in              280
seiner schriftlichen Stellungnahme in diesem Verfahren bestätigt und darauf verwie-
sen, dass diese Ausgangsbeschränkungen „sowohl in unseren Simulationen als
auch in der Realität in Großbritannien sehr starke infektionsreduzierende Wirkung
gezeigt“ hätten. Zudem reduziere jede der in § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG angeordneten
Maßnahmen Kontakte und damit Infektionsmöglichkeiten. Eine kontraproduktive Wir-
kung durch Vermehrung problematischer Kontakte in Innenräumen sei jedenfalls


                                       98/107

kurzfristig nicht zu erwarten. Das wird durch die nach § 27a BVerfGG eingeholte
Stellungnahme des Helmholtz-Zentrums für Infektionsforschung weitgehend bestä-
tigt. Laut dieser Stellungnahme kann aus dem Umstand, dass in der Zeit zwischen 22
Uhr und 5 Uhr nur wenige Kontakte stattfänden, nicht auf eine lediglich geringe Wir-
kung nächtlicher Ausgangsbeschränkungen geschlossen werden. Denn diese zielten
nicht vorrangig darauf, neue Begegnungen in der Nacht zu verhindern, sondern dar-
auf, vorher beginnende private Begegnungen zeitlich zu begrenzen und dadurch zu
erschweren. Da davon auszugehen sei, dass private Treffen mehrerer Personen un-
terschiedlicher Haushalte wesentlich zum Infektionsgeschehen beitrügen, leiste inso-
weit auch die Erschwerung solcher Treffen durch Ausgangsbeschränkungen einen
nicht unerheblichen Beitrag zur Eindämmung von Virusübertragungen.

 Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse konnte der Gesetzgeber, zumal im Rahmen           281
des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums annehmen, mit den Ausgangsbe-
schränkungen dazu beizutragen, das Infektionsgeschehen zu reduzieren und damit
sowohl das Leben und die Gesundheit der Menschen zu schützen als auch das Ge-
sundheitssystem vor Überlastung zu bewahren.

  cc) Die mit § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG einhergehenden Eingriffe in die betroffe-   282
nen Grundrechte waren im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich. Die nächtli-
chen Ausgangsbeschränkungen sind Teil des mit § 28b Abs. 1 IfSG verfolgten Ge-
samtkonzepts zur Eindämmung des Pandemiegeschehens. Entscheidend ist
verfassungsrechtlich insofern, ob auf das Element der Ausgangsbeschränkung hätte
verzichtet werden können, ohne das übergeordnete Ziel der Kontaktbeschränkungen
insgesamt zu gefährden (1) sowie darauf, ob die darauf bezogenen gesetzgeberi-
schen Einschätzungen und Prognosen auf tragfähigen Grundlagen beruhten (2).

 (1) Der Gesetzgeber konnte im April 2021 vertretbar annehmen, auf nächtliche Aus-       283
gangssperren als Mittel vor allem zur Absicherung der Kontaktbeschränkungen nicht
verzichten zu können, ohne die von ihm mit dem Gesamtkonzept verfolgten legitimen
und hochrangigen Zwecke des Lebens- und Gesundheitsschutzes sowie der Auf-
rechterhaltung des Gesundheitssystems zu gefährden.

  Die Erforderlichkeit der angeordneten Ausgangsbeschränkungen kann nicht mit            284
dem Argument in Frage gestellt werden, es hätte von den zur Durchsetzung anderer
Schutzmaßnahmen berufenen Behörden zuvor alles Mögliche und Zumutbare unter-
nommen werden müssen, um die Befolgung dieser Maßnahmen sicherzustellen. Der
Bundesgesetzgeber begründete den Regelungsbedarf gerade mit der zuvor bundes-
uneinheitlichen Auslegung und Anwendung der gemeinsam von den Ländern in der
regelmäßig stattfindenden Ministerpräsidentenkonferenz beschlossenen Maßnah-
men (vgl. BTDrucks 19/28444, S. 8 f.). Er hat keine Kompetenz, um etwaige Defizite
bei der Befolgung und nötigenfalls exekutiven Durchsetzung bestehender anderer
Schutzmaßnahmen durch die Länder auszugleichen. Die auf Grundlage der §§ 28,
28a IfSG erlassenen Schutzmaßnahmen werden von den Ländern als eigene Ange-
legenheit im Sinne der Art. 83, 84 GG vollzogen (vgl. Thiery, in: Eckart/Winkelmüller,



                                        99/107

BeckOK Infektionsschutzrecht, IfSG, § 54 Rn. 1 (Mai 2021)).

  Ein sicher gleich geeignetes Mittel hätte zwar die Kontrolle privater Zusammenkünf-   285
te zur Nachtzeit unter Verzicht auf Ausgangsbeschränkungen gewesen sein können.
Da nach den vorhandenen fachwissenschaftlichen Erkenntnissen von Zusammen-
künften in geschlossenen Räumen selbst bei der Beachtung von Schutzmaßnahmen
ein Infektionsrisiko ausging und ausgeht, hätten gesetzliche Kontrollvorgaben aber
flächendeckend angelegt sein müssen (vgl. oben Rn. 210), um vergleichbar wirksam
zu sein wie die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG angeordneten Ausgangsbeschrän-
kungen. Unmittelbar ließen sich die Kontaktbeschränkungen in privaten Räumen zu-
dem ausschließlich durch deren Betreten seitens der Vollzugsbehörden kontrollieren.
Dies wäre mit schwerwiegenden Eingriffen in Persönlichkeitsrechte sowie in die
Schutzsphäre von Art. 13 GG einhergegangen und wäre daher nicht grundrechts-
schonender gewesen. Im Vergleich hierzu lässt sich die Einhaltung der flankierenden
Ausgangsbeschränkungen weniger eingriffsintensiv überwachen und durchsetzen.

 (2) Auf der Grundlage der vorhandenen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse durfte       286
der Gesetzgeber davon ausgehen, sein Ziel einer effektiven Kontaktbeschränkung
nicht durch ein anderes Regelungssystem oder eine andere Ausgestaltung der mit
§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG angeordneten Ausgangsbeschränkungen gleich wirk-
sam, aber mit geringeren Einschränkungen erreichen zu können.

  Mit der Bundesärztekammer, dem Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öf-          287
fentlichen Gesundheitsdienstes, der Deutschen Gesellschaft für Infektiologie, der
Gesellschaft für Virologie, dem Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung, dem
Max-Planck-Institut für Dynamik und Selbstorganisation, dem MODUS-COVID-
Team, der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epide-
miologie und der Deutschen Gesellschaft für Epidemiologie haben zahlreiche sach-
kundige Dritte in diesem Verfahren den Kontaktbeschränkungen eine Eignung zur
Eindämmung der Verbreitung des Virus attestiert, jedoch ausgeführt, dass nicht ge-
nau quantifizierbar sei, welche konkreten Maßnahmen wie zur Reduzierung beitra-
gen. Einhellig wird dabei das Erfordernis und Zusammenwirken verschiedener Ein-
schränkungen für erforderlich gehalten, gleichzeitig jedoch betont, dass private
Zusammenkünfte einen „signifikanten“ Anteil am Anstieg der Infektionsraten hätten.
Die sachkundigen Dritten stützen sich dabei auf empirische Untersuchungen, auf die
Analyse gemeldeter beziehungsweise ermittelter Übertragungsorte sowie auf die Er-
kenntnisse, die sich aus den „vorzeitigen Lockerungsversuchen in der zweiten und
dritten Welle“ und aus der Wirkung der Kontaktbeschränkungen in Indien nach dem
dortigen Auftreten der sogenannten Delta-Variante ergeben haben. Zu der Beschrän-
kung von privaten Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum legte insbe-
sondere das MODUS-COVID-Team dar, dass diese zu einer erheblichen quantitati-
ven und qualitativen Einschränkung der Freizeitaktivitäten führen, wobei die
Freizeitaktivitäten in Summe den Aktivitätsanteil mit dem höchsten Anteil am R-Wert
in Höhe von 0,6 bildeten. Das MODUS-COVID-Team, das Helmholtz-Zentrum für In-
fektionsforschung und auch die in der Begründung des Gesetzentwurfs genannten


                                       100/107

Studien haben den wesentlichen Beitrag von Ausgangsbeschränkungen zur Be-
schränkung privater Kontakte im privaten Raum und damit zur Eindämmung des
Pandemiegeschehens aufgezeigt.

  Auf tragfähige fachwissenschaftliche Erkenntnisse konnte sich auch die Einschät-      288
zung des Gesetzgebers stützen, die allgemeinen Kontaktbeschränkungen und sons-
tigen Schutzmaßnahmen ohne die Ausgangsbeschränkungen zur Nachtzeit nicht
hinreichend durchsetzen zu können. Nach gesicherter Erkenntnis erfolgt die Mehr-
zahl der Ansteckungen in Innenräumen, wo zwar Schutzmaßnahmen greifen könn-
ten, aber weniger verlässlich sind (oben Rn. 208 ff.). Seine Einschätzung, bei in der
Abend- und Nachtzeit üblicherweise gelöstem und geselligem Verhalten sowie dem
Gefühl, im privaten Rückzugsbereich unbeobachtet zu sein, sei eine Einhaltung der
Schutzmaßnahmen weniger sicher zu erwarten als etwa bei Kontakten in der Arbeits-
welt (vgl. BTDrucks 19/28444, S. 12), stützt sich auf insoweit tragfähige Grundlagen.
Das macht auch seine Einschätzung vertretbar, solche Zusammenkünfte von vorn-
herein über eine vergleichsweise einfach zu kontrollierende Ausgangsbeschränkung
reduzieren zu können.

  dd) § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG genügt auch dem Verhältnismäßigkeitsgebot im       289
engeren Sinne. Die Nachteile für die Betroffenen überwiegen ungeachtet der erheb-
lichen Eingriffsintensität der Ausgangsbeschränkungen nicht gegenüber deren Be-
deutung für die überragend wichtigen Gemeinwohlbelange des Lebens- und Gesund-
heitsschutzes       sowie     der   Aufrechterhaltung   eines    funktionsfähigen
Gesundheitssystems. Der Gesetzgeber hat einen verfassungsgemäßen Ausgleich
zwischen Individual- und Gemeinwohlbelangen gefunden.

  (1) Zur Beurteilung der Angemessenheit sind die angeordneten Ausgangsbe-              290
schränkungen in ihrer Bedeutung als Element des zur Bekämpfung der Coronapan-
demie in § 28b Abs. 1 IfSG zusammengefassten Gesamtschutzkonzepts des Ge-
setzgebers zu betrachten. Die Gesamtheit der dortigen Maßnahmen schmälert die
Freiheit der Menschen von verschiedenen Seiten her, um insgesamt damit das Infek-
tionsgeschehen eindämmen zu können. Die Verhältnismäßigkeit der Ausgangsbe-
schränkung lässt sich nur im Zusammenhang mit dem gesamten Maßnahmenbündel
beurteilen. Mehrere für sich betrachtet möglicherweise angemessene oder zumutba-
re Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche können in ihrer Gesamtwirkung zu
einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen, die das Maß der rechtsstaatlich
hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreitet. Kumulativen oder „additiven“ Grund-
rechtseingriffen (vgl. BVerfGE 112, 304 <319 f.>; 123, 186 <265 f.>; 141, 220 <280 f.
Rn. 130>) wohnt ein spezifisches Gefährdungspotential für grundrechtlich geschütz-
te Freiheiten inne (vgl. BVerfGE 112, 304 <319 f.>). Ob eine Kumulation von Grund-
rechtseingriffen das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität noch
wahrt, hängt von einer Abwägung aller Umstände ab, in die auch gegenläufige Ver-
fassungsbelange einzubeziehen sind (vgl. BVerfGE 130, 372 <392>). Das Bundes-
verfassungsgericht hat bei der entsprechenden Überprüfung der Verhältnismäßigkeit
des Gesamtkonzepts allerdings den Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungs-


                                       101/107

spielraum des Gesetzgebers zu beachten, der diesem bei der Gestaltung komplexer
Maßnahmen zur Erreichung eines übergeordneten Zwecks zur Bekämpfung erheb-
licher Gefahren eingeräumt ist (dazu oben Rn. 216 f.). Nach diesen Maßgaben er-
weisen sich die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen in ihrer konkreten Gestalt als
angemessen.

 (2) Den nächtlichen Ausgangsbeschränkungen kam allerdings bereits für sich ge-           291
nommen ein erhebliches Eingriffsgewicht zu.

  (a) Sie griffen tief in die Lebensverhältnisse einer Vielzahl sich während ihrer Gel-   292
tungsdauer im Inland aufhaltender Menschen ein. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG
schränkte nicht allein die Möglichkeiten ein, sich nach den eigenen Vorstellungen
grundsätzlich jederzeit außerhalb einer Wohnung oder Unterkunft und des dazuge-
hörigen befriedeten Besitztums aufzuhalten und im öffentlichen Raum unterschied-
lichsten Aktivitäten nachzugehen. Vielmehr bewirkte die Regelung erhebliche Verän-
derungen im Alltag zahlreicher Betroffener, die an ihrer bisherigen Lebensgestaltung
während der Geltungsdauer der Ausgangsbeschränkungen nicht mehr unverändert
festhalten konnten. Wie auch die meisten Beschwerdeführenden darlegen, betraf das
die gesamte Vielfalt der Gestaltung des eigenen Lebens auch in seinen sozialen Be-
zügen. Die Folgen der Ausgangsbeschränkungen traten in nahezu sämtlichen Berei-
chen privater, familiärer und sozialer Kontakte ein. Wollten Betroffene unter den Be-
dingungen einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung in dem bisherigen Umfang
neben den aus Amt oder Beruf resultierenden zeitlichen Bindungen ihre sozialen,
insbesondere familiären Kontakte aufrechterhalten, ging dies mit nicht unerheblichen
Belastungen einher (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021
- 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 44). Die Einschränkungen privater Lebensgestaltung be-
zogen selbst das Verlassen der eigenen Wohnung oder der eigenen Unterkunft zur
Wahrnehmung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG gestatteter familiärer Kontakte
ein, soweit die Familienangehörigen nicht ohnehin in einem Haushalt lebten oder das
Sorge- und Umgangsrecht oder eine Betreuung entsprechend der Voraussetzungen
von § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben c oder d IfSG ausübten. Das verlieh den
Ausgangsbeschränkungen ein hohes Gewicht als Eingriff in die sowohl durch Art. 6
Abs. 1 GG als auch über Art. 2 Abs. 1 GG geschützten persönlichen Beziehungen.

  Zusätzlich zu den allgemeinen Kontaktbeschränkungen beeinträchtigten die nächt-         293
lichen Ausgangsbeschränkungen die Freiheitsausübung in einer Weise, die nicht au-
ßerhalb des von der Beschränkung erfassten Zeitraums oder nach dem Ende der
Geltungsdauer der angegriffenen Regelung kompensiert werden kann (oben
Rn. 222).

 Wie die übrigen Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 IfSG wiesen die Ausgangsbe-                  294
schränkungen mit ihrer Kopplung an das Erreichen eines Schwellenwerts und ihrem
selbstvollziehenden Charakter eine außerordentliche Streubreite auf (oben Rn. 222).
Bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen erfasste die Regelung die Beschwerdeführen-
den an jedem Ort, den sie aufsuchten. Durch den Ordnungswidrigkeitentatbestand in



                                        102/107

§ 73 Abs. 1a Nr. 11c IfSG wurde das Gewicht des Eingriffs weiter intensiviert.

  Das Gewicht des Eingriffs vor allem in Art. 6 Abs. 1 GG und das Recht auf freie        295
Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG wurde zudem durch additive Ef-
fekte erhöht. So traten die Ausgangsbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
IfSG neben die übrigen Beschränkungen nach § 28b IfSG. Additive Effekte traten
auch durch die der Geltung von § 28b Abs. 1 IfSG zeitlich vorausgehenden gleichar-
tigen Beschränkungen auf landesrechtlicher Grundlage ein (oben Rn. 223).

  (b) Das Gewicht der Grundrechtseingriffe wurde allerdings durch zahlreiche Aus-        296
nahmeregelungen (§ 28b Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Buchstaben a bis g IfSG)
gemindert. Dabei hat der Gesetzgeber insbesondere auch die erheblichen Belastun-
gen für Alleinerziehende bedacht. So nahm § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halb-
satz Buchstabe c IfSG Aufenthalte zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangs-
rechts von den Beschränkungen aus, so dass beispielsweise die Übernahme der
Kinderbetreuung durch den nicht vornehmlich betreuenden Elternteil zeitlich unbe-
grenzt möglich blieb. Darüber hinaus gestattete die Ausnahme in Buchstabe d unbe-
grenzten Aufenthalt außerhalb von Wohnungen oder Unterkünften auch zum Zweck
der unaufschiebbaren Betreuung Minderjähriger. Damit konnten zumindest in einem
gewissen Umfang gerade die besonderen Belastungen Alleinerziehender berück-
sichtigt werden. Das Zusammenspiel dieser Ausnahme mit der für die Berufs- und
Mandatsausübung in Buchstabe b ermöglichte etwa die Fortführung von Kinderbe-
treuung bei Alleinerziehenden, wie sie von der Beschwerdeführerin zu 1) im Verfah-
ren 1 BvR 805/21 geschildert wird. So wurde insbesondere dem Schutz des Famili-
engrundrechts Rechnung getragen. Darüber hinaus enthielt § 28b Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe f IfSG eine allgemeine Härtefallklausel, nach der von der Ausgangs-
beschränkung keine Aufenthalte im öffentlichen Raum erfasst wurden, die verglichen
mit den benannten Ausnahmeregelungen ähnlich gewichtigen und unabweisbaren
Zwecken dienten. Die Klausel stand einer grundrechtsfreundlichen Auslegung und
Anwendung offen, die ermöglichte, zwischen dem Lebens- und Gesundheitsschutz
und weiteren legitimen Belangen im Einzelfall abzuwägen.

 Im Übrigen hat die tageszeitliche Begrenzung der Ausgangsbeschränkungen den             297
Eingriff gemildert (unten Rn. 301). Schließlich haben auch hier die Befristung der Re-
gelung einen Zeitraum von gut zwei Monaten und der flexibel am Pandemiegesche-
hen ausgerichtete und regional differenzierende Regelungsansatz in § 28b IfSG die
Eingriffsintensität verringert (unten Rn. 302).

 (3) Für die Ausgangsbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG durfte           298
der Gesetzgeber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verabschiedung des angegriffe-
nen Gesetzes ebenfalls davon ausgehen, dass den dadurch bewirkten, erheblichen
Eingriffen in die genannten Grundrechte mit dem Lebens- und Gesundheitsschutz
sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems Gemein-
wohlbelange von überragender Bedeutung gegenüberstanden, zu deren Wahrung
dringlicher Handlungsbedarf bestand (näher Rn. 227 ff.).



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 (4) In der erforderlichen Abwägung aller hier zu berücksichtigender Belange hat der      299
Gesetzgeber für den zu beurteilenden Zeitraum einen verfassungsgemäßen Aus-
gleich zwischen den mit den Ausgangsbeschränkungen verfolgten besonders be-
deutsamen Gemeinwohlbelangen und den durch die Beschränkungen bewirkten er-
heblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Im Rahmen seines
Schutzkonzepts räumte er nicht einseitig dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie
der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems Vorrang ein. Wie die Kontaktbe-
schränkungen sah die Ausgestaltung der Ausgangsbeschränkungen Sicherungen
zur Begrenzung der Eingriffsintensität vor, die einen angemessenen Interessenaus-
gleich bewirkten. Seine Einschätzung, dass die mit ihnen einhergehende erhebliche
Belastung durch ihren Beitrag zur Zweckförderung aufgewogen werde, hält sich im
Rahmen des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums. Dieser war aufgrund der
Unsicherheiten im Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes über die Wirksamkeit
nächtlicher Ausgangsbeschränkungen und angesichts der Gefahren der Pandemie
weit (vgl. oben Rn. 216 f.). Er erstreckte sich auf die Einschätzung der pandemischen
Gefahren, die von einzelnen Arten und Orten von Zusammenkünften ausgeht.

  So hat der Gesetzgeber insbesondere mit den speziell die Ausgangsbeschränkun-           300
gen betreffenden Ausnahmeregelungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a
bis g IfSG grundrechtlich geschützte, entgegenstehende Belange berücksichtigt und
einen Interessenausgleich vorgenommen. Die Ausnahmen betrafen zahlreiche Le-
bensbereiche und damit auch die Schutzbereiche mehrerer Grundrechte. Das gilt
nach Buchstabe b für die Mandats- und Berufsausübung, einschließlich derjenigen
von Medienvertretern, die auch während der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen
tätig sein konnten. Damit trug der Gesetzgeber insbesondere den Grundrechten aus
Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung. Die Ausnahmen in Buchsta-
be c für die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts sowie in Buchtstabe d für
die Durchführung unaufschiebbarer Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen
oder Minderjähriger milderten die Intensität des Eingriffs vor allem in die Grundrechte
aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ab. Das Zusammenwirken der genannten
Ausnahmen kam unter anderem Alleinerziehenden in ihrer besonderen Belastungs-
situation entgegen (dazu oben Rn. 296). Zudem trugen die Ausnahmen in Buchsta-
be a mit der Gestattung des nächtlichen Aufenthalts im Freien zu näher beschriebe-
ner Gefahrenabwehr (etwa im medizinischen Notfall) und in Buchstabe e mit der
Versorgung von Tieren zur Eingriffsmilderung bei. Sämtliche Ausnahmetatbestände
milderten also das Gewicht der Eingriffe in einzelne Grundrechte ab. Zudem begrenz-
te die generalklauselartige Ausnahme aus § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe f
IfSG die Eingriffsintensität.

  Der Berücksichtigung von Individualinteressen der Betroffenen diente auch die           301
Festlegung des von den Ausgangsbeschränkungen erfassten tageszeitlichen Zeit-
raums von grundsätzlich 22 Uhr bis 5 Uhr. Die Beschränkungen fielen nach der nicht
zu beanstanden Wertung des Gesetzgebers in die regelmäßigen Ruhens- und Schla-
fenszeiten (vgl. BTDrucks 19/28444, S. 12) und damit in einen Zeitraum, in dem Ak-



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tivitäten außerhalb einer Wohnung oder Unterkunft für die meisten Menschen quan-
titativ geringere Bedeutung haben. Zudem ließ die Regelung körperliche Bewegung
im öffentlichen Raum noch bis 24 Uhr zu.

  Dem angemessenen Interessenausgleich dienten zudem sowohl die zeitliche Be-            302
fristung des Gesetzes als auch der dynamisch am Pandemiegeschehen ausgerich-
tete und regional differenzierende Regelungsansatz in § 28b IfSG (näher Rn. 233).
Auch die spezifische Interessenlage genesener und vollständig geimpfter Personen
hat der Gesetzgeber mit der Verordnungsermächtigung des § 28c IfSG angemessen
berücksichtigt (Rn. 235).

  Der Angemessenheit steht hier auch nicht entgegen, dass nach den bei Verab-            303
schiedung des Gesetzes vorhandenen und in diesem Verfahren von den sachkundi-
gen Dritten bestätigten Erkenntnissen die Wirkungen von nächtlichen Ausgangsbe-
schränkungen nicht vollends von den Effekten anderer, zeitgleich wirkender
Maßnahmen unterschieden werden konnten. Es oblag dem Gesetzgeber, die Be-
deutsamkeit der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen für den von ihm gewählten
übergeordneten Modus der Beschränkung von persönlichen Kontakten einzuschät-
zen. Geleitet von der vertretbaren Annahme, dass die Mehrzahl der Ansteckungen
im privaten Bereich erfolgen und ein Verstoß gegen die Kontaktbeschränkungen und
anderweitigen Schutzmaßnahmen gerade zur Abend- und Nachtzeit wahrscheinli-
cher ist, sah er die Wirksamkeit seines Gesamtkonzepts ohne entsprechende Anord-
nungen gefährdet. In dieser Lage durfte er davon ausgehen, dass es ohne effektive
Gegenmaßnahmen zu einer die intensivmedizinischen Kapazitäten deutlich überstei-
genden Zahl behandlungsbedürftiger Personen kommen würde und die Effektivität
dieser davon abhängen könnte, ob Kontaktbeschränkungen zur Abend- und Nacht-
zeit zusätzlich abgesichert werden. Den Beitrag von nächtlichen Ausgangsbeschrän-
kungen im Schutzkonzept zur Verminderung des Sterberisikos und des Risikos
schwerer Krankheitsverläufe durfte er als quantitativ und qualitativ erheblich veran-
schlagen. Da er die gegenläufigen gewichtigen Individualinteressen bei der Ausge-
staltung des Gesamtschutzkonzepts und der Einzelmaßnahme der Ausgangsbe-
schränkungen berücksichtigt hat, war der von ihm vorgenommene
Interessenausgleich verfassungsgemäß.

 e) Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) durch die Buß-   304
geldandrohung in § 73 Abs. 1a Nr. 11c IfSG ist ebenfalls gerechtfertigt.

                                         III.
  Umfassende Ausgangsbeschränkungen kommen nur in einer äußersten Gefahren-              305
lage in Betracht. Hier war die Entscheidung des Gesetzgebers für die hier angegrif-
fenen Maßnahmen in der konkreten Situation der Pandemie und nach den auch in
diesen Verfahren durch die sachkundigen Dritten bestätigten Erkenntnissen zu den
Wirkungen der Maßnahmen und zu den großen Gefahren für Leben und Gesundheit
tragfähig begründet und mit dem Grundgesetz vereinbar.



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                                      D.
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.                              306

               Harbarth                     Paulus            Baer

                 Britz                        Ott             Christ

                         Radtke                      Härtel




                                    106/107

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 -
1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21,
1 BvR 798/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 -
                1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/
                21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 798/21 - Rn. (1 - 306), http://www.bverfg.de/e/
                rs20211119_1bvr078121.html

ECLI             ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20211119.1bvr078121




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