BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 147/20 -




                              In dem Verfahren
                              über den Antrag,
                     im Wege der einstweiligen Anordnung

  (sinngemäß) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. Dezember
  2020 gegen die Verbotsverfügung der Landeshauptstadt Dresden vom 8. De-
  zember 2020 anzuordnen sowie die Landeshauptstadt Dresden zu verpflichten,
  dem Antragsteller für die angemeldete Versammlung am 12. Dezember 2020 so,
  wie in der Versammlungsanmeldung vom 5. November 2020 nebst Hygienekon-
  zept und Hygienekonzept Ergänzung angezeigt, gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 2 in Ver-
  bindung mit § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO eine Ausnahmegenehmigung zu er-
  teilen


Antragsteller: (…)

- Bevollmächtigte:   (…) -

hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 den Präsidenten Harbarth,

                                 die Richterin Britz

                                 und den Richter Radtke

am 29. Oktober 2021 einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.

                                   Gründe:
 Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtli-   1
che Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

 Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenstän-        2
digen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>) 5.000 Eu-
ro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass ei-
ner einstweiligen Anordnung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist,


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regelmäßig nicht in Betracht (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer
Verfassungsbeschwerde BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahms-
weise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche
Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Be-
schluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2021 - 1 BvQ 135/20 -;
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 2021 - 2 BvR 1427/
21 -).

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 3

                 Harbarth                      Britz                     Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
29. Oktober 2021 - 1 BvQ 147/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Okto-
                ber 2021 - 1 BvQ 147/20 - Rn. (1 - 3), http://www.bverfg.de/e/
                qk20211029_1bvq014720.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20211029.1bvq014720




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