BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 781/21 -




                            IM NAMEN DES VOLKES

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

1. des Herrn (…),

2. der Frau (…),

3. des Herrn (…),

- Bevollmächtigte:   HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB,
                     Chausseestraße 13, 10115 Berlin -

gegen    § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes in der
         Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epi-
         demischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (Bundesge-
         setzblatt I Seite 802)


hier: Antrag auf Richterablehnung

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

                                 Paulus,

                                 Britz,

                                 Ott,

                                 Christ,

                                 Radtke,

                                 Härtel

am 12. Oktober 2021 beschlossen:




                                           1/11

        Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth und die
        Richterin Baer wird zurückgewiesen.

                                   Gründe:

                                        A.
 Die Beschwerdeführenden machen die Besorgnis der Befangenheit von Präsident           1
Harbarth und Richterin Baer geltend.

                                         I.
 Mit Schriftsatz vom 22. September 2021 stellte Rechtsanwalt Prof. Härting unter an-   2
derem namens des Beschwerdeführers zu 1) ein gegen den Präsidenten Harbarth
und die Richterin Baer gerichtetes Ablehnungsgesuch unter dem Aktenzeichen 1
BvR 968/21. Auf entsprechende Nachfrage des Bundesverfassungsgerichts stellte
Rechtsanwalt Prof. Härting mit Schriftsatz vom 27. September 2021 klar, dass der
Antrag im Verfahren 1 BvR 781/21 gestellt sei, in dem er ebenfalls als Verfahrensbe-
vollmächtigter bestellt ist. Gegenstand dieses Verfahrens sind die mit Gesetz zum
Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
22. April 2021 (BGBl I S. 802) eingeführten Ausgangsbeschränkungen nach § 28b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG.

                                         II.
 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Ablehnungsgesuch ursprünglich im We-          3
sentlichen wie folgt:

 1. Die Besorgnis der Befangenheit von Präsident Harbarth ergebe sich zum einen        4
aus dessen Einflussnahme auf die Auswahl der bei einem Treffen der Bundesregie-
rung mit dem Bundesverfassungsgericht am 30. Juni 2021 erörterten Themen und
zum anderen aus der in der Pressemitteilung Nr. 78 des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. August 2021 erfolgten Ankündigung, in den Verfahren 1 BvR 781/21 u.a.
nach vorläufiger Einschätzung ohne mündliche Verhandlung im Beschlussweg ent-
scheiden zu wollen.

  a) Aus der Akte des Bundesverfassungsgerichts zu dem genannten Treffen zwi-          5
schen der Bundesregierung und dem Bundesverfassungsgericht ergebe sich, dass
das Bundeskanzleramt ursprünglich vorgeschlagen habe, über die Themen „Die
Handlungsfähigkeit der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes im globalen
Krisenfall“ sowie „Desinformation und hybride Drohungen“ [gemeint wohl: „Bedrohun-
gen“] zu sprechen. Die tatsächlich bei dem Treffen erörterten Themen wichen voll-
ständig von den ursprünglich durch das Bundeskanzleramt vorgeschlagenen ab. So
sei etwa das erkennbar auf die „Corona-Krise“ gemünzte Thema „Entscheidung un-
ter Unsicherheiten“ erörtert worden. Wie dieses Thema auf die Tagesordnung des
Treffens gekommen sei, könne der Akte des Bundesverfassungsgerichts nicht ent-
nommen werden. Der zeitliche Ablauf lasse lediglich den Schluss zu, dass Präsident


                                        2/11

Harbarth das Thema „Entscheidung unter Unsicherheiten“ selbst vorgeschlagen oder
in Gesprächen mit dem Bundeskanzleramt mit beschlossen habe.

 Die Auswahl des Themas „Entscheidung unter Unsicherheiten“ als Gegenstand des           6
Treffens zwischen der Bundesregierung und dem Bundesverfassungsgericht begrün-
de die Besorgnis der Befangenheit von Präsident Harbarth. Die Beschwerdeführen-
den müssten befürchten, dass der Bundesregierung die Möglichkeit eröffnet worden
sei, dem zuständigen Senat die gegen die Begründetheit der Verfassungsbeschwer-
de sprechenden Argumente darzulegen. Das gewählte Thema betreffe ersichtlich
Entscheidungsspielräume des Gesetzgebers, die für die Beurteilung der Verhältnis-
mäßigkeit der angegriffenen Ausgangsbeschränkungen von zentraler Bedeutung sei-
en. Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz sei ausweislich ihres
Redemanuskripts dann auch konkret auf den Umgang mit der Pandemie zu sprechen
gekommen, wenngleich sie betont habe, nicht über beim Bundesverfassungsgericht
anhängige Fälle sprechen zu wollen.

 b) Die Zweifel an der Unvoreingenommenheit von Präsident Harbarth würden durch          7
die in der Pressemitteilung Nr. 78 des Bundesverfassungsgerichts vom 20. August
2021 in Aussicht gestellte Verfahrensweise verstärkt, nach vorläufiger Einschätzung
ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu wollen. Es sei überaus befremdlich,
dass die Beschwerdeführenden über diese Einschätzung nicht informiert worden sei-
en. Aus ihrer Sicht müsse der Eindruck entstehen, das Gericht halte jede weitere
prozessuale Äußerung der Beschwerdeführenden bereits jetzt für entbehrlich.

  2. Bei Richterin Baer bestehe ebenfalls die Besorgnis der Befangenheit, weil sie bei   8
dem genannten Treffen mit der Bundesregierung einen Vortrag zu dem Thema „Ent-
scheidung unter Unsicherheiten“ gehalten habe. Über den Inhalt des Vortrags sei
den Beschwerdeführenden zwar nichts bekannt, da die Richterin angegeben habe,
diesen ohne Manuskript gehalten zu haben. Die Beschwerdeführenden müssten
aber davon ausgehen, dass die abgelehnte Richterin - wie die Bundesjustizministerin
- sich zu im vorliegenden Verfahren bedeutsamen Sach- und Rechtsfragen geäußert
habe. Wegen des Vortrags ohne Manuskript sei den Beschwerdeführenden zudem
die Gelegenheit zur Gegenrede genommen. Es bestehe die Gefahr des Eindrucks,
die - nach der Annahme der Beschwerdeführenden - als Berichterstatterin zuständi-
ge Richterin Baer fühle sich der Bundesregierung näher als den Beschwerdeführen-
den.

                                         III.
 1. Präsident Harbarth hat unter dem 28. September 2021 eine dienstliche Stellung-       9
nahme abgegeben:

         „Die anlässlich des Zusammentreffens von Mitgliedern der Bun-
        desregierung und von Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts
        am Abend des 30. Juni 2021 erörterten Themen ‚Rechtsetzung in
        Europa‘ und ‚Entscheidung unter Unsicherheiten‘ wurden unter mei-


                                         3/11

        ner Mitwirkung ausgewählt. Ich hielt und halte diese Themen für ei-
        nen Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen Verfassungsor-
        ganen für geeignet, weil sie abstrakte und zeitlose Fragestellungen
        betreffen, die sich in den vergangenen Jahrzehnten auch in zahl-
        reichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts niederge-
        schlagen haben, und sich diese Themen aus meiner Sicht ohne
        konkreten Bezug zu anhängigen Verfahren erörtern lassen. Demge-
        mäß habe ich mich im Rahmen des oben genannten Zusammen-
        treffens zu Sach- und Rechtsfragen anhängiger Verfahren nicht ge-
        äußert.“

 2. Ebenfalls unter dem 28. September 2021 hat sich Richterin Baer dienstlich geäu-    10
ßert:

          „Entgegen der Annahme von Rechtsanwalt Härting bin ich nicht
        Berichterstatterin in dem antragsgegenständlichen Verfahren. Bei
        dem Treffen zwischen dem Bundesverfassungsgericht und der Bun-
        desregierung am Abend des 30. Juni 2021 fiel mir die Aufgabe zu,
        zum Thema ‚Entscheidung unter Unsicherheiten‘ den in diesem
        Rahmen üblichen kurzen Impulsvortrag aus der Perspektive des
        Bundesverfassungsgerichts zu halten. Mein Beitrag erläuterte die
        Perspektive, die das Gericht im Unterschied zu anderen Staatsge-
        walten in Erfüllung seiner Aufgaben auf das weite Feld von Ent-
        scheidungen unter Unsicherheit einnimmt. Gegenstand waren abs-
        trakte Überlegungen dazu, dass Gerichte mit der Dynamik und
        Komplexität von Wissen anders umgehen müssen als Legislative
        und Exekutive mit ihrer je eigenen Handlungsrationalität. Zu Sach-
        und Rechtsfragen anhängiger oder absehbar anhängiger Verfahren
        habe ich in keiner Weise Stellung genommen.“

                                        IV.
  Die Beschwerdeführenden haben das gegen den Präsidenten Harbarth gerichtete          11
Ablehnungsgesuch unter dem 29. September 2021 ergänzt. Dieser habe sich in ei-
nem Interview gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom vorhergehenden
Tag zur „Corona-Krise“ in einer die Besorgnis seiner Befangenheit zusätzlich begrün-
denden Weise wie folgt geäußert: Nach seiner Bestandsaufnahme zeige sich Licht
und Schatten. Einerseits sei Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern bisher
insgesamt nicht schlecht durch die schwere Zeit der Pandemie gekommen. Anderer-
seits habe die Pandemie Defizite in Teilbereichen aufgezeigt, etwa bei der Digitali-
sierung. Dies sei aber kein systemischer Mangel.

 Die Beschwerdeführenden deuten dies als politische Äußerung, die bei unbefange-       12
ner Lektüre der Corona-Politik des Bundestages und der Bundes- und Landesregie-
rungen ein gutes Zeugnis ausstelle. Bei unbefangenen Lesern des Interviews er-
weckten die Äußerungen des abgelehnten Richters den Eindruck, die


                                        4/11

„Inzidenzpolitik“ der Regierung sei im Ergebnis recht erfolgreich gewesen. Dies wie-
derum begründe „bei objektiver Betrachtungsweise Zweifel an seiner Unvoreinge-
nommenheit bei der Bewertung von § 28b Abs. 1 Nr. 2 IfSG“.

                                        V.
 Die Beschwerdeführenden haben mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2021 zu den              13
dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richterin und des abgelehnten Richters ih-
rerseits Stellung genommen.

 Die in der dienstlichen Stellungnahme von Präsident Harbarth geäußerte Einschät-      14
zung, das Thema „Entscheidung unter Unsicherheiten“ sei „zeitlos“, sei schlechter-
dings unglaubhaft. Eine derartige Schutzbehauptung lasse erneut an der Unvorein-
genommenheit des abgelehnten Richters zweifeln, so dass er auch aus diesem
Grund wegen der Besorgnis von Befangenheit abgelehnt werde.

                                        VI.
  Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2021 haben die Beschwerdeführenden ihr Vorbrin-      15
gen abermals ergänzt. Interne Vermerke des Bundeskanzleramts an die Bundes-
kanzlerin vom 10. Juni und 29. Juni 2021 bestätigten die Zweifel an der fehlenden
Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter. Die Beschwerdeführenden ma-
chen geltend, dass es in dem Vermerk vom 10. Juni 2021 heiße, Präsident Harbarth
habe nach Rücksprache mit Vizepräsidentin König als Thema vorgeschlagen „Ent-
scheidung unter Unsicherheiten“: Welche Beurteilungsspielräume verbleiben den
Gewalten bei tatsächlichen Unklarheiten? Wieviel Überprüfbarkeit verbleibt dem
BVerfG? Wie kann Sicherheit gewonnen werden? Welche Evaluierungspflichten sind
dabei zu berücksichtigen? Diese Themenbeschreibung habe einen offensichtlichen
Bezug zu den beim Bundesverfassungsgericht anhängigen „Corona-Verfahren“.
Auch das Bundeskanzleramt habe dies erkannt, denn es habe vermerkt, dass das
Thema grundsätzlich für die Diskussion geeignet sei, allerdings berühre es „auch ak-
tuelle Streitpunkte (… laufende Eilanträge gegen die Corona-Notbremse)“.

                                        VII.
 Die im Verfassungsbeschwerdeverfahren Äußerungsberechtigten hatten ebenfalls          16
Gelegenheit zur Stellungnahme.

                                        B.
 Das rechtzeitig gestellte Ablehnungsgesuch bleibt insgesamt ohne Erfolg. Ein Teil     17
der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe ist schon gänzlich unge-
eignet, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen. Im
Übrigen ist das Gesuch jedenfalls unbegründet.

                                         I.
 Die Ablehnung eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts       18


                                        5/11

nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unvor-
eingenommenheit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 148, 1 <6 Rn. 17>; 152, 332 <337
Rn. 15>; 156, 340 <348 Rn. 21> jeweils m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an,
ob der Richter oder die Richterin tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder sich
selbst für befangen hält. Maßgeblich ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller
Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BVerfGE
148, 1 <6 Rn. 17>; 152, 332 <337 Rn. 15>).

  Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Umstände Anlass zur Sorge geben,       19
dass ein Richter oder eine Richterin aus persönlichen oder anderen Gründen auf ei-
ne bestimmte Rechtsauffassung bereits so festgelegt ist, dass er oder sie sich ge-
danklich nicht mehr lösen kann oder will und entsprechend für Gegenargumente
nicht mehr offen ist. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Richterinnen
oder Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene innere Unabhängigkeit und
Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu
entscheiden. Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber
auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreinge-
nommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 148, 1 <6 Rn. 17>; 152, 332 <337 f.
Rn. 15>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a.
-, Rn. 19).

 Zweifel an der notwendigen Objektivität und Unvoreingenommenheit können etwa          20
auch berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwi-
schen einer politischen Überzeugung und der Rechtsauffassung des betroffenen
Richters oder der betroffenen Richterin besteht (vgl. BVerfGE 148, 1 <7 f. Rn. 19>;
152, 332 <338 Rn. 17>). Äußerungen zu politischen Vorgängen allein führen deshalb
aber noch nicht dazu, dass Verfahrensbeteiligte darin vernünftigerweise die Festle-
gung auf eine bestimmte Rechtsauffassung sehen können (vgl. BVerfGE 156, 340
<349 Rn. 23>).

                                         II.
 Danach dringt der Ablehnungsantrag weder gegen den Präsidenten Harbarth (1)           21
noch gegen die Richterin Baer (2) durch.

 Die Beschwerdeführenden führen teils zur Begründung der Besorgnis der Befan-          22
genheit gänzlich ungeeignete Gründe an. Im Übrigen liegen keine Umstände vor, die
diese Besorgnis begründen können.

 1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth bleibt ohne Erfolg.            23

  a) Ein Teil der von den Beschwerdeführenden für die Besorgnis der Befangenheit       24
von Präsident Harbarth angeführten Gründe sind dazu gänzlich ungeeignet. Insoweit
bedurfte es auch keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters (vgl.
dazu BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>; stRspr; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse des Zwei-
ten Senats vom 23. Juni 2021 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 22 f. und 2 BvB 1/19 -, Rn. 24 f.,
jeweils Richter Müller).


                                        6/11

 aa) Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, sind Treffen zum         25
Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen dem Bundesverfassungsgericht und
der Bundesregierung als solche, damit auch das hier fragliche Treffen vom 30. Juni
2021, ein zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeigneter
Grund (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20
u.a. -, Rn. 21 ff.; siehe zur Frage der Besorgnis der Befangenheit wegen der The-
menauswahl unten Rn. 31 ff.).

  bb) Für eine auf den Inhalt der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts        26
Nr. 78 vom 20. August 2021 gestützte Besorgnis der Befangenheit Präsident Harb-
arths benennen die Beschwerdeführenden ebenfalls lediglich gänzlich ungeeignete
Gründe. Die darin enthaltene bloße Mitteilung einer vorläufigen Einschätzung des
Senats zur Frage der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann grundsätz-
lich keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters begründen; ebenso
wenig das Absehen von einer – weder von der Prozessordnung vorgesehenen noch
sonst praktizierten – entsprechenden persönlichen Mitteilung an die Beschwerdefüh-
renden.

 cc) Der von den Beschwerdeführenden vorgetragene Inhalt des Interviews von Prä-        27
sident Harbarth in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 28. September 2021 ist
ebenfalls zur Begründung der Voraussetzungen aus § 19 Abs. 1 BVerfGG gänzlich
ungeeignet.

  Nach dem eindeutigen objektiven Erklärungswert der fraglichen Äußerung in dem         28
Interview hat der abgelehnte Richter eine allgemein gehaltene Einschätzung der
durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Lage in Deutschland im Vergleich
zu nicht im Einzelnen benannten anderen Staaten geäußert. Seine Äußerung bezog
sich auf eine Frage der Redaktion nach der Reformbedürftigkeit des deutschen Staa-
tes. Bewertungen der seitens der verschiedenen zuständigen Gesetz- und Verord-
nungsgeber ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus
enthält die von den Beschwerdeführenden vorgetragene Passage des Interviews
nicht.

  dd) Der Inhalt der dienstlichen Erklärung von Präsident Harbarth, er halte das The-   29
ma „Entscheidung unter Unsicherheiten“ für einen Gedanken- und Erfahrungsaus-
tausch zwischen Verfassungsorganen für geeignet, weil es abstrakte und zeitlose
Fragestellungen betreffe, die sich in den vergangenen Jahrzehnten auch in zahlrei-
chen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts niedergeschlagen hätten, und
weil sich dieses Thema auch ohne konkreten Bezug zu anhängigen Verfahren erör-
tern lasse, ist ebenfalls zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich un-
geeignet. Ein Zusammenhang zu fehlender Unvoreingenommenheit und fehlender
Unparteilichkeit ist offensichtlich ausgeschlossen.

  b) Soweit die vorgebrachten Gründe nicht bereits gänzlich ungeeignet sind, vermö-     30
gen sie die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters ebenfalls nicht zu
tragen. Der Antrag ist daher jedenfalls unbegründet. Die Beteiligung von Präsident


                                         7/11

Harbarth an der Auswahl des Themas „Entscheidung unter Unsicherheiten“ vermag
den Anschein einer fehlenden Unvoreingenommenheit gegenüber den im gegen-
ständlichen Verfahren entscheidungsrelevanten Rechtsfragen nicht zu begründen.

 aa) Die Festlegung eines Themas für einen Gedanken- und Erfahrungsaustausch             31
zwischen Bundesverfassungsgericht und Bundesregierung als solche ohne inhaltli-
che Positionierung, wie damit rechtlich umzugehen ist, begründet grundsätzlich kei-
nen „bösen Schein“ einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit. Sie
gibt insbesondere keinen Anlass zur Besorgnis einer Vorfestlegung zu entschei-
dungsrelevanten Rechtsfragen.

  Das gilt auch für das hier gewählte Thema „Entscheidung unter Unsicherheiten“.         32
Die mit dem Thema verbundenen Rechtsfragen zu den Kontrollmaßstäben des Bun-
desverfassungsgerichts unter den Bedingungen tatsächlicher Unsicherheiten sind
vielfältig und stellen beziehungsweise stellten sich in zahlreichen Verfahren, die das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat und noch zu entscheiden haben
wird. Das Bundesverfassungsgericht hat sich etwa im Beschluss vom 8. August 1978
über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Regelungen über die friedliche Verwen-
dung der Kernenergie grundlegend zu gesetzgeberischen Entscheidungen unter den
Bedingungen wissenschaftlich noch unsicherer Erkenntnisse sowie den dafür heran-
zuziehenden verfassungsrechtlichen Prüfmaßstäben geäußert (vgl. BVerfGE 49, 89
<130 f.>). Erst kürzlich stellten sich entsprechende Fragen in dem Beschluss zum
Klimaschutzgesetz. Darin verhält sich das Bundesverfassungsgericht ausführlich zu
der Bedeutung von nicht unerheblichen Unsicherheiten in den Fachwissenschaften
über das vorhandene Restbudget des CO2-Ausstoßes und die daraus resultierenden
Konsequenzen für den Gesetzgeber bei der Gestaltung des Klimaschutzes (vgl.
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 u.a. -,
Rn. 220 ff.). Vergleichbare Fragen stellen sich auch weiterhin, wie zuletzt im Be-
schluss zur sogenannten Vollverzinsung, in dem die gesetzgeberische Handhabung
der Ungewissheiten über die Zinsentwicklung zu beurteilen war (vgl. BVerfG, Be-
schluss des Ersten Senats vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. -, Rn. 214 ff.). Es
handelt sich also um ein Thema zu einer abstrakten Rechtsproblematik, die die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit langem prägt. Daran ändert
auch die im Vermerk des Bundeskanzleramts festgehaltene Themenbeschreibung
nichts, denn es handelt sich insoweit lediglich um ebenso abstrakt formulierte Unter-
themen, die gerade die vielfältigen mit dem Thema verbundenen Rechtsfragen auf-
greifen.

 bb) Entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführenden ergeben sich für eine             33
Besorgnis der Befangenheit von Präsident Harbarth sprechende Umstände auch
nicht daraus, dass aufgrund des unter seiner Mitwirkung gewählten Themas Mitglie-
der der Bundesregierung die Möglichkeit gehabt hätten, sich zu tatsächlichen und
rechtlichen Aspekten konkret anhängiger Verfahren zu äußern. Der Vorwurf der Be-
schwerdeführenden, das Thema sei gerade zu diesem Zweck vorgeschlagen wor-
den, stellt eine bloße Behauptung dar, für die es keine tatsächlichen Anhaltspunkte


                                         8/11

gibt und die bei vernünftiger Betrachtung nicht naheliegt. Im Übrigen hat sich die Mi-
nisterin ausweislich des von den Beschwerdeführenden selbst vorgelegten Redema-
nuskriptes in ihrem achtminütigen Impulsvortrag gerade nicht zu konkret anhängigen
Verfahren geäußert. Ungeachtet dessen wäre der sachliche Gehalt ihres konkreten
Vortrags von vornherein nicht geeignet, eine Grundlage für einen Rückschluss zu
bieten, Präsident Harbarth habe das Thema mit ausgewählt, um der Bundesregie-
rung Äußerungen zu einem anhängigen Verfahren zu ermöglichen.

 2. Das gegen die Richterin Baer gerichtete Ablehnungsgesuch ist gleichfalls teilwei-    34
se bereits gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit der Richterin zu be-
gründen, so dass insoweit eine dienstliche Stellungnahme nicht veranlasst war (a).
Im Übrigen ist das Gesuch jedenfalls unbegründet (b).

  a) So kann die Besorgnis der Befangenheit von vornherein nicht darauf gestützt         35
werden, dass die abgelehnte Richterin den Impulsvortrag ohne Redemanuskript ge-
halten hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Art der Vorbereitung und Dokumen-
tation eines Vortrages die Besorgnis ihrer Befangenheit begründen könnte. Ange-
sichts der häufigen Beschäftigung des Bundesverfassungsgerichts mit den Aspekt
„Entscheidung unter Unsicherheiten“ betreffenden Fragen (oben Rn. 32) ist es im Üb-
rigen auch naheliegend, dass die in einem kurzen Impulsvortrag anzusprechenden
Gesichtspunkte einer langjährigen Richterin des Bundesverfassungsgerichts auch
ohne Redemanuskript vertraut sind.

  b) Im Übrigen ist der gegen die Richterin Baer gerichtete Ablehnungsantrag jeden-      36
falls unbegründet. Die Beschwerdeführenden mutmaßen, die abgelehnte Richterin
habe sich zu für das anhängige Verfahren bedeutsamen Sach- und Rechtsfragen ge-
äußert. Wie sich aus der dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin er-
gibt, waren Gegenstand ihres Vortrags allein abstrakte Überlegungen dazu, dass Ge-
richte mit der Dynamik und Komplexität von Wissen anders umgehen müssen als
Legislative und Exekutive mit ihrer je eigenen Handlungsrationalität. Dies kann eine
Besorgnis der Befangenheit der Richterin nicht begründen. Dass abstrakte rechtliche
Überlegungen auch in einem konkreten Verfahren zur Anwendung gelangen können,
ist ihnen immanent. Nicht anders als bei in wissenschaftlichen Beiträgen oder sonst
geäußerten Rechtsauffassungen könnten allgemein gehaltene Rechtsausführungen
allenfalls dann zur Besorgnis der Befangenheit führen, wenn weitere Umstände in
der Person der abgelehnten Richterin hinzuträten, aus denen auf eine fehlende Un-
voreingenommenheit und insbesondere eine Vorfestlegung zu entscheidungsrele-
vanten Rechtsfragen geschlossen werden könnte (vgl. auch BVerfGE 156, 340 <350
Rn. 25> m.w.N.). Dies ist nicht der Fall.

                                         III.
 Der Senat hatte ohne die abgelehnte Richterin und den abgelehnten Richter zu ent-       37
scheiden. Zwar sind bei auf gänzlich ungeeignete Gründe gestützten Ablehnungsge-
suchen auch die Abgelehnten zur Entscheidung darüber berufen (vgl. BVerfGE 153,
72 <73 Rn. 2>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/


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20 u.a. -, Rn. 35; stRspr). Da der hier gestellte Ablehnungsantrag aber bezüglich bei-
der nicht insgesamt offensichtlich unzulässig ist, sind Präsident Harbarth und Richte-
rin Baer von der Mitwirkung an der Entscheidung darüber ausgeschlossen.

 Präsident Harbarth war wegen des ihn betreffenden Ablehnungsgesuchs auch ge-            38
hindert, über den gegen Richterin Baer gerichteten Ablehnungsantrag zu entschei-
den, wie umgekehrt Richterin Baer nicht zur Entscheidung über die Ablehnung von
Präsident Harbarth berufen war. Die gegen beide vorgebrachten Ablehnungsgründe
stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang (vgl. dazu BVerfG, Beschuss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. April 2004 - 2 BvR 2225/03 -, Rn. 9).

                   Paulus                         Britz                       Ott

                   Christ                        Radtke                      Härtel




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2021 -
1 BvR 781/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2021 -
                1 BvR 781/21 - Rn. (1 - 38), http://www.bverfg.de/e/
                rs20211012_1bvr078121.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20211012.1bvr078121




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