BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 609/21 -




                                   In dem Verfahren
                                         über
                             die Verfassungsbeschwerde

1. der (…)-gGmbH
   vertreten durch den Geschäftsführer (…),

2. des Herrn (…),

- Bevollmächtigte:   (…) -

gegen    a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

         vom 18. März 2021 - 1 S 774/21 -,

         b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg

         vom 3. März 2021 - 8 K 435/21 -,

         c) die Entscheidung des Landratsamts Lörrach

         vom 12. Februar 2021


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

und Antrag auf Auslagenerstattung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                  die Richterinnen Baer,

                                  Ott

                                  und den Richter Radtke

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 7. Oktober 2021 einstimmig beschlossen:




                                         1/5

        Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wird, so-
        weit sie nicht bereits für erledigt erklärt wurde, nicht zur Entscheidung
        angenommen.

        Der Antrag der Beschwerdeführenden auf Anordnung der Erstattung
        ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

                                    Gründe:

                                          I.
  Die mit Eilanträgen verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen Entscheidun-          1
gen des Landratsamts und – im einstweiligen Anordnungsverfahren – der Verwal-
tungsgerichte im Zusammenhang mit dem Antrag der Beschwerdeführerin zu 1) auf
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Wiedereröffnung des mit einer Senioren-
einrichtung verbundenen gastronomischen Betriebs.

  1. Die Beschwerdeführerin zu 1) betreibt unter anderem eine Senioreneinrichtung        2
für betreutes Wohnen mit einem angegliederten Gastronomiebetrieb, der auch als
Gemeinschaftsraum für die Bewohnerinnen und Bewohner dient. Der Beschwerde-
führer zu 2) ist Bewohner der Einrichtung und, wie nahezu alle Bewohnerinnen und
Bewohner der Einrichtung, zweifach gegen SARS-CoV-2 geimpft.

  Die Beschwerdeführerin zu 1) beabsichtigte, den Betrieb als Gemeinschaftsraum          3
der gastronomischen Versorgung und Betreuung ausschließlich für diejenigen Be-
wohnerinnen und Bewohner und Mitarbeitenden zu öffnen, die geimpft waren oder
eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus überstanden hatten. Das Landratsamt
lehnte den Antrag ab. Vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof
blieb die Beschwerdeführerin zu 1) mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO je-
weils erfolglos.

  2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügten die Beschwerdeführenden ursprünglich           4
eine Verletzung der Beschwerdeführerin zu 1) in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1, Art.
12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG und des Beschwerdeführers zu 2)
in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1, 2 Satz 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG.

  Den Erlass einer einstweiligen Anordnung hielten sie im Hinblick auf die erheblichen   5
Beeinträchtigungen und Gefährdungen der psychischen Gesundheit des Beschwer-
deführers zu 2) für angezeigt. Werde der Betrieb geöffnet, bleibe nur ein „vernach-
lässigbares“ beziehungsweise „extrem geringes“ Restrisiko von Infektionen.

 3. Im Anhörungsrügeverfahren gegen seinen den Erlass einer einstweiligen Anord-         6
nung ablehnenden Beschluss unterbreitete der Verwaltungsgerichtshof einen Ver-
gleichsvorschlag, der – unter Aufhebung der Kosten – vorsah, dass der Beschwer-
deführerin zu 1) gestattet werde, den gastronomischen Betrieb als
Gemeinschaftsraum mit Zugangsmöglichkeiten ausschließlich für Bewohnerinnen
und Bewohner sowie Mitarbeitende, die gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind
oder nachweislich eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus überstanden haben und


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nicht mehr infektiös sind, wiederaufzunehmen. Nach Protokollierung des Vergleichs
erließ das Landratsamt einen entsprechenden Bescheid.

  4. Die Beschwerdeführenden haben daraufhin den Antrag auf Erlass einer einstwei-       7
ligen Anordnung, der Beschwerdeführer zu 2) auch seine Verfassungsbeschwerde
und die Beschwerdeführerin zu 1) ihre Verfassungsbeschwerde mit Ausnahme der
Grundrechtsrügen von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG für erledigt er-
klärt.

                                         II.
 Soweit die Verfassungsbeschwerden und die Eilanträge für erledigt erklärt wurden,       8
sind Gegenstand des Verfahrens nur noch die Anträge auf die Erstattung der Ausla-
gen. Sie haben keinen Erfolg.

  1. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der den Be-       9
schwerdeführenden entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu ent-
scheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht
der Verfassungsbeschwerde kommt jedoch regelmäßig nicht in Betracht, wenn nicht
die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt
werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden wäre. Aller-
dings kann dem Grund, der zur Erledigung führte, entscheidende Bedeutung zukom-
men. Hilft die öffentliche Gewalt von sich aus der Beschwer ab und kann davon aus-
gegangen werden, dass sie das Vorbringen der Beschwerdeführenden selbst für
berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, diesen ihre Auslagen zu erstatten (vgl.
BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>; 133, 37 <38 Rn. 2>; dazu
auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2020
- 1 BvR 2869/18 -, Rn. 2). Das ist aber regelmäßig nicht der Fall, wenn die Verfas-
sungsbeschwerde unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ers-
ten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2066/18 -, juris, Rn. 2; Be-
schluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 1054/20 -, Rn. 2;
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2020 - 1 BvR 1977/
20 -, Rn. 3).

 2. Letzteres ist hier der Fall, denn unabhängig von der zur Zulässigkeit erforderli-   10
chen Auseinandersetzung mit dem einfachen Recht (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn.
9>) war jedenfalls der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

 Die Beschwerdeführerin zu 1) hat die Verfassungsbeschwerde nebst Eilantrag vor         11
der Entscheidung über die Anhörungsrüge eingelegt. Das Anhörungsrügeverfahren
gehört jedoch zum Rechtsweg, wenn – wie hier – (auch) eine Verletzung des Art. 103
Abs. 1 GG geltend gemacht wird (vgl. BVerfGE 122, 190 <198> m.w.N.). Die Be-
schwerdeführerin zu 1) hat hier gerade im Anhörungsrügeverfahren auf Grund des
gerichtlichen Vergleichsvorschlags die begehrte Genehmigung erhalten.


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  Auch der Beschwerdeführer zu 2), der in dem gegenständlichen verwaltungsge-             12
richtlichen Verfahren von der angegriffenen Entscheidung nur mittelbar betroffen und
daher nicht beschwerdebefugt war, hat den Rechtsweg nicht erschöpft. Er hat zur
Geltendmachung eigener Rechte die Fachgerichte nicht angerufen.

                                          III.
 Soweit die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) nicht für erledigt         13
erklärt worden ist, ist sie nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer Verletzung effektiven Rechtsschut-
zes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht in der nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
gebotenen Weise dargelegt. Dies gilt auch hinsichtlich des behaupteten Verstoßes
gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-              14
hen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     15

                    Baer                          Ott                        Radtke




                                           4/5

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Ok-
tober 2021 - 1 BvR 609/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Okto-
                ber 2021 - 1 BvR 609/21 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/
                rk20211007_1bvr060921.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211007.1bvr060921




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