BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1172/21 -

                               In dem Verfahren
                                     über
                         die Verfassungsbeschwerde

des Herrn (…),

gegen   1. die Vereinbarung zwischen dem Vorsitz der Ständigen Konferenz der
        Innenminister und -senatoren der Länder und dem Trägerverein des Deut-
        schen Presserats e.V. über die Wiedereinführung eines bundeseinheitli-
        chen Presseausweises vom 30. November 2016/2. Dezember 2016,

        2. § 19 Absatz 1, 3 und 4 und § 109 des Medienstaatsvertrages


        3. die Verordnung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 10.
        Mai 2021 auf Grundlage der CoronaImpfV bezüglich des Passus, dass
        Journalisten zur Einstufung in Prioritätsgruppe 3 eine Bescheinigung des
        Arbeitgebers oder einen Presseausweis brauchen


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

und Antrag auf Richterablehnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                die Richter Paulus,

                                Christ

                                und die Richterin Härtel

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Juli 2021 einstimmig beschlossen:

        Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer wird als unzulässig
        verworfen.

        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
        men.

        Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag
        auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3
        GOBVerfG).




                                         1/3

                                  Gründe:

                                        I.
 Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer ist offensichtlich unzulässig (vgl.   1
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1
BvR 1487/87 -, juris).

                                        II.
  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraus-       2
setzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde
ist unzulässig.

 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-         3
hen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                4

                  Paulus                      Christ                     Härtel




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
28. Juli 2021 - 1 BvR 1172/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2021
                - 1 BvR 1172/21 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/
                rk20210728_1bvr117221.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210728.1bvr117221




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