BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvC 8/21 -




                              IM NAMEN DES VOLKES

                               In dem Verfahren
                                     über
                      die Nichtanerkennungsbeschwerde

    der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP),

- Bevollmächtigter:   …-

gegen      die Entscheidung des Bundeswahlausschusses
           vom 8. Juli 2021

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

                                 Vizepräsidentin König,

                                 Huber,

                                 Hermanns,

                                 Müller,

                                 Kessal-Wulf,

                                 Maidowski,

                                 Langenfeld,

                                 Wallrabenstein

am 22. Juli 2021 beschlossen:

    1. Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 8. Juli 2021 wird
       aufgehoben.

    2. Die Beschwerdeführerin wird als wahlvorschlagsberechtigte Partei zur
       Wahl des 20. Deutschen Bundestages anerkannt.




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                                     Gründe:

                                          A.
 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihrer Anerkennung als             1
wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag.

  1. a) Die am 25. September 1968 gegründete Beschwerdeführerin besteht aus rund          2
2.850 Mitgliedern. Sie verfügt über einen Bundesverband, 13 Landesverbände sowie
Kreis- und Bezirksorganisationen. Sie hat eine eigene Internetseite, ist in sozialen
Netzwerken aktiv und verfügt über eine seit 1969 bestehende, wöchentlich erschei-
nende Parteizeitung mit vierstelliger Auflagenzahl. Seit ihrer Gründung nahm die Be-
schwerdeführerin an zahlreichen Wahlen zum Deutschen Bundestag und zu Landes-
parlamenten teil. Bei Bundestagswahlen war sie zuletzt 2017 angetreten und hatte
7.517 Erststimmen und 11.558 Zweitstimmen erhalten; bei der Wahl der Abgeordne-
ten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland 2019 erzielte
sie einen Stimmanteil von 0,1 % (20.396 Stimmen). Die Beschwerdeführerin führt re-
gelmäßig öffentliche Versammlungen und Kundgebungen durch. Ferner existieren
verschiedene Werbematerialien, die verteilt werden.

 b) Die Beschwerdeführerin reichte den Rechenschaftsbericht für das Jahr 2014 am          3
26. März 2017, für das Jahr 2015 am 15. Mai 2018, für das Jahr 2016 am 19. August
2019 und für das Jahr 2017 am 21. Dezember 2020 beim Präsidenten des Deut-
schen Bundestages ein. Für die Rechenschaftsjahre 2018 und 2019 liegen dem Prä-
sidenten des Deutschen Bundestages noch keine Rechenschaftsberichte der Be-
schwerdeführerin vor.

  2. a) Mit Schreiben vom 18. März 2020 zeigte die Beschwerdeführerin dem Bun-            4
deswahlleiter ihre Teilnahme an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag an. Dieser
wies mit Schreiben vom 20. April 2020 unter anderem auf noch vorzulegende Nach-
weise zur Parteieigenschaft sowie auf die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG hin.
Die Beschwerdeführerin ergänzte daraufhin mit Schreiben vom 27. April 2020 ihre
Anzeige unter Beifügung von Informations- und Werbematerialien. Mit Schreiben
vom 12. Mai 2020 teilte der Bundeswahlleiter mit, dass die Beteiligungsanzeige den
formellen Anforderungen des § 18 Abs. 2 BWahlG genüge. Auf die Anfrage der Be-
schwerdeführerin vom 5. September 2020, ob sie die neuen Voraussetzungen zur
Kandidatur mit Blick auf die Rechenschaftslegung erfülle, teilte ihr das Büro des Bun-
deswahlleiters am 8. September 2020 mit, dass Rechenschaftsberichte beim Präsi-
denten des Deutschen Bundestags einzureichen und von diesem zu prüfen seien.

  b) In seiner öffentlichen Sitzung vom 8. Juli 2021, bei der trotz Ladung kein Vertre-   5
ter der Beschwerdeführerin anwesend war, entschied der Bundeswahlausschuss mit
einem Stimmverhältnis von zehn zu eins, dass die Beschwerdeführerin als Partei
nicht anerkannt wird. Zwar seien die formellen Voraussetzungen der Beteiligungsan-
zeige gemäß § 18 Abs. 2 BWahlG gegeben. Hingegen seien die Kriterien der Partei-
eigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt: Die Vereinigung habe nach Mitteilung des



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Deutschen Bundestages die Rechtsstellung als Partei verloren, weil sie sechs Jahre
lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 PartG
keinen Rechenschaftsbericht eingereicht habe, der die gesetzlichen Mindestanfor-
derungen erfülle (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PartG). Die Entscheidung des Bundeswahlaus-
schusses wurde der Beschwerdeführerin am Folgetag in Textform übermittelt.

  3. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2021 Nichtanerkennungsbe-         6
schwerde erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei vor der überraschenden und
formelhaften Entscheidung des Bundeswahlausschusses nicht ausreichend auf
eventuelle Hindernisse für ihre Wahlzulassung hingewiesen worden. Für eine basis-
gebundene und überwiegend auf ehrenamtliche Zuarbeit angewiesene Partei wie die
Beschwerdeführerin sei der Aufwand für die Einreichung des Rechenschaftsberichts
innerhalb von neun respektive zwölf Monaten nach Ablauf eines Rechenschaftsjah-
res kaum leistbar, erst recht nicht unter den Bedingungen der SARS-CoV-2-Pande-
mie. Gleichwohl habe sie regelmäßig Rechenschaftsberichte vorgelegt. Der Deut-
sche Bundestag habe ihr auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 23 PartG
erfüllt seien, nicht geantwortet.

  Eine eventuell verspätete Abgabe von Rechenschaftsberichten könne kein Grund          7
für die Nichtanerkennung als Partei sein, sondern nach der gesetzlichen Systematik
nur den Anspruch auf Zuwendung staatlicher Finanzmittel betreffen. Unabhängig da-
von sei § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG ohnehin schon deshalb nicht anwendbar, weil er ver-
lange, dass sechs Jahre in Folge kein den Mindestanforderungen des § 19a Abs. 3
Satz 5 PartG entsprechender Rechenschaftsbericht abgegeben worden sei; hiervon
sei die verspätete Abgabe nicht erfasst und zu unterscheiden. Ferner stoße es mit
Blick auf Art. 21 Abs. 1 GG auf Bedenken, die Vorlage eines Rechenschaftsberichtes
zur begrifflichen Voraussetzung der Parteieigenschaft zu machen. Die Rechen-
schaftspflicht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG resultiere vielmehr aus der Parteieigen-
schaft. Mit der Aberkennung dieser Eigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG wer-
de außerdem unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht das
mildeste Mittel angewandt, da § 38 Abs. 2 PartG die Möglichkeit der Anordnung ei-
nes Zwangsgeldes vorsehe.

 4. Der Bundeswahlleiter hat mit Schreiben vom 16. Juli 2021 Stellung genommen.         8
Er führt aus, die Beschwerdeführerin sei wiederholt auf § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG hin-
gewiesen worden. Es sei ihr möglich gewesen, noch bis kurz vor der Sitzung des
Bundeswahlausschusses 2021 den gesetzlichen Mindestanforderungen entspre-
chende Rechenschaftsberichte für das jeweils vorangegangene Jahr einzureichen.
Es sei Sache der Parteien, bei Zweifeln durch Nachfrage beim Deutschen Bundestag
vorab zu klären, ob sie ihrer Pflicht zur Rechnungslegung genügten. Der Bundes-
wahlleiter habe beim Deutschen Bundestag kurz vor der Sitzung erfragt, ob die Be-
schwerdeführerin für die Jahre 2014 bis 2020 jeweils einen Rechenschaftsbericht ge-
mäß § 23 in Verbindung mit § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG eingereicht habe. Dies habe
der Deutsche Bundestag mit Blick auf die jeweils verfehlte Frist verneint. Gemäß § 33
BWahlO, der sich bloß auf formelle Mängel beziehe, habe keine Pflicht bestanden,


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die Beschwerdeführerin hiervon in Kenntnis zu setzen. Angesichts dessen habe der
Bundeswahlausschuss zu Recht angenommen, dass § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG erfüllt
sei. Die Norm schließe über § 23 Abs. 2 Satz 3 PartG auch das Erfordernis der frist-
gerechten Einreichung nach § 19a Abs. 3 Satz 1 PartG ein. Dies entspreche dem im
Gesetzgebungsverfahren geäußerten Willen des Gesetzgebers. § 39 Abs. 5 Satz 1
und 2 PartG bestimme, dass § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG auf Rechenschaftsberichte ab
dem Rechenschaftsjahr 2016 Anwendung finde. Damit werde eingedenk der Geset-
zesbegründung der frühestmögliche Eintritt der Rechtsfolge (spätestens Ende 2017)
und nicht die erstmalige Anwendbarkeit ab dem Rechenschaftsjahr 2016 geregelt.
An jene gesetzlichen Vorgaben sei der Bundeswahlausschuss gebunden.

  5. Die Beschwerdeführerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und ergän-         9
zend vorgetragen, es bleibe dabei, dass sie vom Bundeswahlausschuss und vom
Deutschen Bundestag nicht ausreichend zu § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG angehört wor-
den und ihr dessen Rechtsfolge auch nicht angedroht worden sei; sie habe teils wi-
dersprüchliche, teils unzureichende Informationen erhalten. Werde § 39 Abs. 5
Satz 1 PartG wie vom Bundeswahlleiter ausgelegt, führe dies zu einer unzulässigen
echten Rückwirkung im Hinblick auf den nachträglich geänderten Parteienbegriff. Die
Pflicht zur fristgerechten Vorlage des Rechenschaftsberichts sei kein Teil des verfas-
sungsrechtlichen Parteienbegriffs und könne daher auch nicht zum Teil des einfach-
rechtlichen Parteienbegriffs erklärt werden; zudem sei das Verbotsmonopol des Bun-
desverfassungsgerichts gemäß Art. 21 Abs. 2 GG zu beachten. Der
Bundeswahlausschuss habe den bei den einschlägigen Normen bestehenden Aus-
legungsspielraum mit Blick auf die Gesetzessystematik und den Wortlaut verkannt.
Verspätete Rechenschaftsberichte gefährdeten – anders als gänzlich ausbleiben-
de – die verfassungsrechtlich gebotene Transparenz hinsichtlich der Finanzen der
Parteien nicht in gleichem Maße.

                                         B.
 Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist zulässig (1.) und begründet (2.).                   10

 1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 96a Abs. 1 und 2 BVerfGG sind erfüllt.        11
Die Beschwerdeführerin ist insbesondere ordnungsgemäß vertreten.

  Im Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde richten sich die an die ordnungs-         12
gemäße Vertretung einer Partei anzulegenden Anforderungen grundsätzlich nach
der allgemeinen Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 2 PartG in Verbindung mit § 26
Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB (vgl. Detterbeck, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 93
Rn. 104b; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 96a Rn. 12). Soweit zugunsten
der jeweiligen Partei eine entsprechende Anwendung von § 18 Abs. 2 Satz 3
BWahlG in Fällen erwogen wird, in denen es wegen der in der jeweiligen Satzung
vorgesehenen Vertretungsregelung angesichts der Antragsfrist des § 96a Abs. 2
BVerfGG schwierig sein soll, den Nachweis ordnungsgemäßer Vertretung zweifels-
frei zu erbringen (vgl. Bechler/Neidhardt, NVwZ 2013, S. 1438 <1440>; Bechler, in:
Barczak, BVerfGG, 2018, § 96a Rn. 5; Müller-Terpitz, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/


                                         4/12

Klein/Bethge, BVerfGG, § 96a Rn. 4 <Jan. 2020>; B. Grünewald, in: Walter/ders.,
BeckOK BVerfGG, § 96a Rn. 8 <Juli 2021>; weitergehend Schlaich/Korioth, Das
Bundesverfassungsgericht, 11. Aufl. 2018, Rn. 345c; Hummel, in: Burkiczak/Dollin-
ger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 96a Rn. 14), liegt ein solcher Fall hier jedenfalls
nicht vor.

  Angesichts der nach § 11 Abs. 3 Satz 2 PartG maßgeblichen Satzung wird die Be-             13
schwerdeführerin durch ihren allein für den Vorstand auftretenden Vorsitzenden, der
auch die Verfahrensvollmacht erteilt hat, ordnungsgemäß vertreten. Gemäß Art. 8 I
ihres Statuts wählt der Parteitag „die/den Vorsitzende/n, mindestens eine/n stellver-
tretende/n Vorsitzende/n, oder mindestens zwei gleichberechtigte Sprecher/innen,
die die Partei gemeinsam und einzeln nach außen vertreten“. Demgemäß ist für jene
Funktionsträger eine rechtsgeschäftliche Einzelvertretungsberechtigung vorgesehen.

  2. Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist begründet. Dass die formellen Vorausset-            14
zungen des § 18 Abs. 2 BWahlG erfüllt sind, unterliegt vorliegend keinen Zweifeln.
Entgegen der Ansicht des Bundeswahlausschusses ist die Beschwerdeführerin ge-
mäß § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BWahlG aber auch als wahlvorschlagsberechtigte Par-
tei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen.

  a) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für          15
den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss
nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem
Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhält-
nisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl
ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende
Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PartG).
Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass
der Gesetzgeber den Parteienbegriff des Art. 21 Abs. 1 GG durch diese Legaldefini-
tion in verfassungsmäßiger Weise konkretisiert hat (vgl. BVerfGE 89, 266 <269 f.>
m.w.N.). Sie ist danach auch für die im vorliegenden Verfahren zu entscheidende
Frage maßgeblich, ob die Beschwerdeführerin eine Partei ist. § 2 PartG muss aller-
dings im Lichte des Art. 21 Abs. 1 GG ausgelegt und angewendet werden (vgl.
BVerfGE 89, 266 <270>; 134, 124 <128 f. Rn. 15>; 146, 319 <323 Rn. 14>).

  Allein der Wille, „Partei“ zu sein, ist nicht ausreichend. Mit Blick auf die bei der Zu-   16
lassung zur Wahl zu stellenden Anforderungen hat der Senat festgestellt, diese soll-
ten gewährleisten, dass sich nur ernsthafte politische Vereinigungen und keine Zu-
fallsbildungen von kurzer Lebensdauer um Wähler bewerben (vgl. BVerfGE 89, 266
<270>). Daraus folgt im vorliegenden Zusammenhang, dass es gewisser objektiver,
im Verlauf der Zeit an Gewicht gewinnender Voraussetzungen bedarf, um einer poli-
tischen Vereinigung den Status einer Partei zuerkennen zu können (vgl. BVerfGE
134, 124 <129 Rn. 16>; 134, 131 <133 Rn. 8>; 146, 319 <323 Rn. 15>). Während es
in der Phase des Beginns mehr auf den sich in der Gründung als Partei artikulieren-
den Willen zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung ankommen mag, muss



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sich mit fortschreitender Dauer des Bestehens der politischen Vereinigung die Ernst-
haftigkeit ihrer politischen Zielsetzung vor allem auch anhand objektiver Kriterien be-
stätigen, die ihre Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben einer Partei erkennen lassen
(vgl. BVerfGE 146, 319 <323 Rn. 16>).

  Entscheidend ist das „Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse“. Die in § 2 Abs. 1        17
Satz 1 PartG angesprochenen, nicht trennscharf voneinander abzugrenzenden ob-
jektiven Merkmale – deren Aufzählung nicht erschöpfend ist (vgl. BVerfGE 89, 266
<270>), denen regelmäßig aber ein großes Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 89, 291
<306>) – sind Indizien für die Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung. Keines ist
für sich genommen ausschlaggebend, und nicht alle müssen von der Partei stets im
gleichen Umfang erfüllt werden. Vielmehr bleibt es der Partei grundsätzlich überlas-
sen, wie sie die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung unter Beweis stellt. Ihr ist es unbe-
nommen, in ihrer politischen Arbeit Schwerpunkte zu setzen, sei es etwa im Bereich
der Mitgliederwerbung und -aktivierung, der Öffentlichkeitsarbeit zwischen den Wah-
len oder der Wahlteilnahme. Zurückhaltung in einem Bereich kann durch verstärkte
Bemühungen auf anderen Gebieten in gewissen Grenzen ausgeglichen werden (vgl.
BVerfGE 91, 262 <271>; 134, 124 <129 f. Rn. 17>; 134, 131 <133 f. Rn. 9>; 146, 319
<324 Rn. 17>).

   Insgesamt kommt es darauf an, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhält-           18
nisse einer Partei – unter Einschluss der Dauer ihres Bestehens – den Schluss zu-
lässt, dass sie ihre erklärte Absicht, an der politischen Willensbildung des Volkes mit-
zuwirken, ernsthaft verfolgt. Daraus ergibt sich, dass Vereinigungen, die nach ihrem
Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die po-
litische Willensbildung des Volkes Einfluss zu nehmen, bei denen die Verfolgung die-
ser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr)
als ernsthaft eingestuft werden kann, nicht als Parteien anzusehen sind (vgl.
BVerfGE 91, 262 <271 f.>; 134, 124 <130 Rn. 18>; 134, 131 <134 Rn. 10>; 146, 319
<324 Rn. 18>).

 b) Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um               19
eine für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag wahlvorschlagsberechtigte Partei.
Soweit der Bundeswahlausschuss von einer Gesamtwürdigung unter Heranziehung
von § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG abgesehen hat, ist jene Norm schon tatbestandlich nicht
einschlägig (aa). Die entsprechend gebotene Betrachtung des Gesamtbildes der tat-
sächlichen Verhältnisse lässt allein den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin ih-
re erklärte Absicht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, ernst-
haft verfolgt (bb).

 aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG sind bei der           20
erforderlichen Auslegung im Lichte des Art. 21 Abs. 1 GG in Bezug auf die Be-
schwerdeführerin nicht erfüllt. Der Verlust der Parteieigenschaft tritt nicht bereits ein,
wenn eine Partei – wie die Beschwerdeführerin – in einem Zeitraum von sechs Jah-
ren mehrere, wenn auch nicht fristgerechte Rechenschaftsberichte unter Einhaltung



                                           6/12

der Mindestanforderungen des § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG eingereicht hat (vgl. Koch,
in: Ipsen, PartG, 2. Aufl. 2018, § 19a Rn. 49). Auf die im Schrifttum zu § 2 Abs. 2
Satz 2 PartG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 21
Abs. 1 GG (vgl. Shirvani, NVwZ 2017, S. 1321 <1324 ff.>; ders., Stellungnahme zum
Gesetzentwurf, BT <Innenausschuss>, Ausschuss-Drucks 18<4>462 E, S. 3 ff.; Mor-
lok, Stellungnahme zum Gesetzentwurf, BT <Innenausschuss>, Ausschuss-Drucks
18<4>462 A, S. 2; Hahlen, in Schreiber, 10. Aufl. 2017, § 18 Rn. 8; Koch, in: Ipsen,
PartG, 2. Aufl. 2018, § 19a Rn. 49 ff.; zweifelnd auch Grzeszick, Stellungnahme zum
Gesetzentwurf, BT <Innenausschuss>, Ausschuss-Drucks 18<4>462 B, S. 4 ff.; für
die Verfassungsmäßigkeit dagegen Ipsen, in: ders., PartG, 2. Aufl. 2018, § 2 Rn. 11;
Lehmann, Der Rechenschaftsbericht der politischen Parteien, 2018, S. 53 f.) sowie
hinsichtlich Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. Koch, in: Ipsen, PartG, 2. Aufl. 2018, § 39 Rn. 28)
kommt es daher hier nicht an.

 (1) Dem Wortlaut der Norm lässt sich kein eindeutiger Regelungsgehalt entnehmen.          21
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG verliert eine Vereinigung ihre Rechtsstellung als Partei,
wenn sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftsle-
gung gemäß § 23 PartG keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat; § 19a Abs. 3
Satz 5 PartG gilt entsprechend.

  Aus dieser Formulierung lässt sich zwar ableiten, dass dem gänzlich fehlenden Re-        22
chenschaftsbericht eine die Frist des § 23 Abs. 2 Satz 3, § 19a Abs. 3 Satz 1 PartG
nicht wahrende Einreichung dieses Berichts gleichzustellen ist. Diese Auslegung er-
scheint jedoch nicht zwingend. Vielmehr kann sich aus der Verweisung von § 2
Abs. 2 Satz 2 PartG auf die Anforderungen des § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG auch er-
geben, dass die Rechtsfolge des Verlusts der Parteieigenschaft nur eintreten soll,
wenn der eingereichte Rechenschaftsbericht nicht entsprechend den Vorgaben in
§ 24 PartG gegliedert ist oder keinen Prüfungsvermerk nach § 30 Abs. 2 PartG trägt.
Nach diesem Verständnis meint die entsprechende Anwendung des § 19a Abs. 3
Satz 5 PartG allein die dort geregelten inhaltlichen (Mindest-)Anforderungen an den
innerhalb des Sechsjahreszeitraums einzureichenden Rechenschaftsbericht, nicht
hingegen die dort angesprochene Frist.

 (2) Dass allein verspätet eingereichte Rechenschaftsberichte nicht genügen, um die        23
Rechtsfolge des § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG auszulösen, ergibt sich aus dem Zweck der
Norm, deren Rechtsfolge lediglich ultima ratio sein soll (vgl. Lehmann, Der Rechen-
schaftsbericht der politischen Parteien, 2018, S. 53).

  Durch die Ergänzung von § 2 Abs. 2 PartG um Satz 2 sollte die verfassungsrecht-          24
lich verankerte Rechenschaftspflicht nach Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG stärker als bisher
durchgesetzt und dem Missstand abgeholfen werden, dass Parteien, die keinen An-
spruch auf staatliche Zuwendungen haben (§ 18 Abs. 4 PartG), vielfach keinerlei Re-
chenschaftsberichte eingereicht hatten (vgl. Ipsen, in: ders., PartG, 2. Aufl. 2018, § 2
Rn. 11; s.a. Morlok, Stellungnahme zum Gesetzentwurf, BT <Innenausschuss>, Aus-
schuss-Drucks 18<4>462 A, S. 2; Hahlen, in Schreiber, 10. Aufl. 2017, § 18 Rn. 8).



                                          7/12

Mit der Nichteinreichung ist jedoch das Verhalten einer Partei, die – wenn auch ver-
spätet – den inhaltlichen (Mindest-)Vorgaben entsprechende Rechenschaftsberichte
vorgelegt und damit grundsätzlich im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG „über Her-
kunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft“
gegeben hat, nicht vergleichbar. Den verfassungsrechtlichen Transparenzanforde-
rungen dürfte in einem solchen Fall regelmäßig noch Rechnung getragen sein.

  Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG liegt nämlich die Erwägung zugrunde, dass die politische       25
Willensbildung innerhalb einer Partei von Personen oder Organisationen erheblich
beeinflusst werden kann, die den Parteien in größerem Umfang finanzielle Mittel zur
Verfügung stellen. Eine derartige Verflechtung von politischen und wirtschaftlichen
Interessen soll offen gelegt werden (vgl. BVerfGE 111, 54 <83>). Die Wählerinnen
und Wähler sollen sich über die Kräfte unterrichten können, die die Politik der Partei-
en bestimmen, und die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politi-
schen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mit-
tel auf die Parteien Einfluss zu nehmen suchen (BVerfGE 24, 300 <356>; siehe auch
BVerfGE 20, 56 <106>; 52, 63 <86 f.>; 85, 264 <319>; 111, 54 <83>). Zugleich soll
die innere Ordnung der Parteien durch die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftsle-
gung gegen undemokratische Einflüsse gesichert werden (vgl. BVerfGE 85, 264
<319>; 111, 54 <83>). Darüber hinaus soll die Veröffentlichungspflicht zur Chancen-
gleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb beitragen (BVerfGE 20, 56 <106>;
85, 264 <320>; 111, 54 <83>). Dem Schutzgedanken des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG
ist Genüge getan, wenn die Wählerinnen und Wähler vom Vermögen und von der
wirklichen Herkunft der Mittel einer Partei Kenntnis erhalten. Dafür hat der Gesetzge-
ber Sorge zu tragen (vgl. BVerfGE 85, 264 <323>; 111, 54 <83>).

  Diese Zielrichtungen sind im Falle bloß verspätet, jedoch regelmäßig unter Wah-         26
rung der Mindestanforderungen eingereichter Rechenschaftsberichte im Wesentli-
chen erfüllt. Dass die Aktualität der Informationen durch die verspätete Einreichung
nicht vollumfänglich gewährleistet ist, ist bereits deshalb nicht entscheidend, weil
auch nach dem Konzept des Gesetzgebers der Rechenschaftsbericht bis zum 30.
September des dem Rechenschaftsjahr folgenden Jahres einzureichen ist. Entschei-
dend ist, dass durch die Einreichung der Rechenschaftsberichte ein Gesamtüberblick
über die Finanzströme der Partei gewährleistet wird. Ließe man hingegen bloß ver-
spätet eingereichte Rechenschaftsberichte nicht ausreichen, so bliebe im Dunkeln,
weshalb eine Partei, die in fünf von sechs Jahren ordnungsgemäße, wenn auch ver-
fristete Rechenschaftsberichte eingereicht hat, gegenüber einer solchen schlechter
gestellt werden soll, die erstmals im sechsten Jahr einen ordnungsgemäßen Rechen-
schaftsbericht vorlegt und damit die Rechtsfolge des § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG erfolg-
reich vermeidet (vgl. Shirvani, NVwZ 2017, S. 1321 <1325>; Lehmann, Der Rechen-
schaftsbericht der politischen Parteien, 2018, S. 54 Fn. 113).

 (3) Die systematische Betrachtung von § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG bestätigt dieses Er-       27
gebnis.



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  § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG ist § 2 Abs. 2 Satz 1 PartG gegenüberzustellen, den der        28
Gesetzgeber als „Parallelnorm“ (vgl. BTDrucks 18/6879, S. 7) erachtet hat. § 2
Abs. 2 Satz 1 PartG setzt eine durchgehende sechsjährige Nichtkandidatur einer
Vereinigung für den automatischen Verlust der Parteieigenschaft voraus. Dagegen
ist die über mehrere Jahre nur lückenhaft oder teils nicht erfolgte Teilnahme an Par-
lamentswahlen (nur) zusammen mit anderen Anhaltspunkten geeignet, die Parteiei-
genschaft in Frage zu stellen (vgl. BVerfGE 89, 266 <271>; s.a. Böth, in: Schreiber,
11. Aufl. 2021, § 18 Rn. 11). Warum hinsichtlich der Pflicht zur Rechenschaftslegung,
die unabhängig vom Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Parteienbegriff
jedenfalls nicht die Mitwirkung an der politischen Willensbildung durch Beteiligung an
Wahlen und damit das zentrale verfassungsrechtliche Wesensmerkmal der Parteien
(vgl. BVerfGE 20, 56 <100>; 24, 260 <264>; 44, 125 <145 f.>; 52, 63 <82 ff.>; 73, 40
<85>; 91, 262 <267>) betrifft, strengere Maßstäbe anzulegen sein sollen und jede
lückenhafte, nicht ordnungsgemäße oder nicht fristgerechte Vorlage des Rechen-
schaftsberichts über einen Sechsjahreszeitraum hinweg für den Verlust der Parteiei-
genschaft genügen soll, erschließt sich nicht.

  Soweit der Bundeswahlleiter auf § 39 Abs. 5 Satz 1 PartG verweist, ergibt sich hier-   29
aus ebenfalls nicht, dass die nicht fristgerechte Einreichung des Prüfberichts der
Nichteinreichung im Rahmen von § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG gleichgestellt ist. § 39
Abs. 5 Satz 1 PartG regelt lediglich die zeitliche Anwendbarkeit des zum 1. Januar
2016 neu eingeführten § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG (vgl. Zehntes Gesetz zur Änderung
des Parteiengesetzes vom 22. Dezember 2015, BGBl I S. 2563), nicht hingegen des-
sen inhaltliche Voraussetzungen. Würde das Erfordernis der jährlich fristgerechten
Einreichung bereits von § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG umfasst, so wäre vielmehr unklar,
weshalb in § 39 Abs. 5 Satz 1 PartG erneut die Einreichung „in der Frist des § 19a
Abs. 3 Satz 1 und 2“ genannt werden müsste. Vielmehr bringt § 39 Abs. 5 Satz 1
PartG – jedenfalls gemessen an der Auslegung des Bundeswahlleiters, die der Ge-
setzesbegründung entsprechen dürfte (vgl. BTDrucks 18/6879, S. 9, 16; a.A. Koch,
in: Ipsen, PartG, 2. Aufl. 2018, § 39 Rn. 28) – zum Ausdruck, wann frühestens die
neu statuierte Sechsjahresfrist abläuft und erstmals die Rechtsfolge des § 2 Abs. 2
Satz 2 PartG eintritt.

 (4) Die Erwägungen des Gesetzgebers widersprechen nicht der Annahme, dass die           30
Rechtsfolge des § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG erst ausgelöst wird, wenn innerhalb des
Sechsjahreszeitraums kein den Mindestanforderungen des § 19a Abs. 3 Satz 5
PartG genügender Rechenschaftsbericht vorgelegt wird.

  Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nur die andauernde „Nichterfüllung“ der          31
nach Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG allen Parteien obliegenden Pflicht zur öffentlichen Re-
chenschaft zum Verlust der Rechtsstellung als Partei führen, nicht jedoch bloße „Feh-
ler bei der Rechenschaftslegung“ (vgl. BTDrucks 18/6879, S. 7). Die Begründung des
Gesetzesentwurfs trägt entsprechend die Überschrift „Verlust der Parteieigenschaft
bei Nichteinreichung von Rechenschaftsberichten während 6 Jahren in Folge“. Auch
einer der im damaligen Gesetzgebungsverfahren angehörten Sachverständigen hat-


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te darauf verwiesen, dass die Sanktion nur greife, wenn sechs Jahre in Folge kein
Rechenschaftsbericht abgeliefert worden sei, sodass die Rechtsfolge leicht zu um-
gehen sei (vgl. Morlok, Stellungnahme zum Gesetzentwurf, BT <Innenausschuss>,
Ausschuss-Drucks 18<4>462 A, S. 2). Gleichwohl wurde die Norm wie vorgeschla-
gen verabschiedet.

 Die Ansicht des Bundeswahlleiters, der Gesetzgeber habe im Rahmen des Gesetz-           32
gebungsverfahrens eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die nicht im Sinne des
§ 19a Abs. 3 Satz 1 PartG fristgerechte Einreichung des Rechenschaftsberichts der
Nichteinreichung gleichzustellen beabsichtigte, geht fehl. In der Gesetzesbegrün-
dung wird lediglich ausgeführt, dass die Parteieigenschaft (nur) verloren geht, wenn
die Vereinigung „im sechsten Jahr in Folge bis zum Ablauf der Frist des § 19a Abs. 3
Satz 1 PartG“ keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat (vgl. BTDrucks 18/6879,
S. 7). Mit dieser Formulierung ging der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass bis
zum Ablauf jener letzten Frist als Endpunkt des Sechsjahreszeitraums der Verlust
der Parteieigenschaft durch die Einreichung eines Rechenschaftsberichts abgewen-
det werden kann, der „unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit“ der in § 24 PartG
vorgegebenen Gliederung entspricht und den Prüfungsvermerk gemäß § 30 Abs. 2
PartG aufweist (vgl. BTDrucks 18/6879, S. 7, 9). Dafür spricht auch, dass der Ge-
setzgeber von einer großzügig bemessenen Zeit bis zum Eintritt der Rechtsfolge des
§ 2 Abs. 2 Satz 2 PartG ausgeht, um auf die Erfüllung der verfassungsrechtlichen
Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung hinwirken zu können (vgl. BTDrucks 18/
6879, S. 8).

  bb) Die nach alledem gebotene Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse           33
der Beschwerdeführerin, insbesondere des Umfangs ihrer Organisation (1), der Zahl
ihrer Mitglieder (2) und ihres Hervortretens in der Öffentlichkeit (3), lassen darauf
schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des
Volkes für den Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken. Dass die Be-
schwerdeführerin in der Vergangenheit Rechenschaftsberichte nicht fristgerecht vor-
gelegt hat, steht dem im Ergebnis nicht entgegen (4).

 (1) Die Beschwerdeführerin verfügt neben ihrem Bundesverband über 13 Landes-            34
verbände sowie weitere zahlreiche Kreis- und Bezirksorganisationen und damit über
Organisationsstrukturen, die nötig sind, um an der politischen Willensbildung auf Lan-
des- und Bundesebene mitzuwirken. Entsprechend hat sie in der Vergangenheit und
bis zuletzt regelmäßig an Wahlen zum Deutschen Bundestag, zu den Landesparla-
menten und zum Europäischen Parlament teilgenommen, wobei sie zumindest nicht
ganz zu vernachlässigende Wahlergebnisse erzielen konnte.

 (2) Im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Umfang und der Festigkeit ihrer            35
Organisation fällt neben dem über fünfzigjährigen Bestehen der Beschwerdeführerin
zudem die vierstellige Zahl ihrer Mitglieder ins Gewicht, auch wenn die Mitgliederzahl
nur als ein – wenngleich mit erheblichem Gewicht versehener – Faktor (vgl. BVerfGE
89, 291 <306>) in die erforderliche Gesamtbeurteilung der Ernsthaftigkeit der politi-



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schen Zielsetzung einfließt (vgl. BVerfGE 134, 124 <130 f. Rn. 20>; 146, 319 <326
Rn. 23>).

  (3) Die Beschwerdeführerin tritt nicht nur bei den genannten Wahlteilnahmen in der    36
Öffentlichkeit hervor. Abgesehen von der von ihr wöchentlich herausgegebenen Par-
teizeitung sowie den verteilten Werbematerialien führt sie immer wieder Demonstra-
tionen und Kundgebungen durch, so etwa am 19. Juni 2021 in ihrem Landesverband
in Berlin zum Jahrestag des deutschen Überfalles auf die ehemalige Sowjetunion.
Auch ihr Auftritt in den digitalen Medien sowie sozialen Netzwerken unter anderem
mit einer Homepage und einem Twitter-Account, dessen Kurzmeldungen rund 3.800
Personen folgen, lässt auf einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf die politi-
sche Willensbildung schließen.

  (4) Das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse lässt daher darauf schließen,       37
dass die Beschwerdeführerin ihre erklärte Absicht, an der politischen Willensbildung
des Volkes mitzuwirken, ernsthaft verfolgt. Allein die verspätete Einreichung der Re-
chenschaftsberichte steht dem bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht entge-
gen, auch wenn eine mangelhafte Rechenschaftslegung im Einzelfall Zweifel an der
Ernsthaftigkeit aufkommen lassen könnte (vgl. Grzeszick, Stellungnahme zum Ge-
setzentwurf, BT <Innenausschuss>, Ausschuss-Drucks 18<4>462 B, S. 6 f.). Trotz
der verspäteten Einreichung von Rechenschaftsberichten hat die Beschwerdeführe-
rin in der Vergangenheit aktiv an Wahlen teilgenommen und auch ansonsten die
Ernsthaftigkeit ihrer Teilnahme am Prozess der politischen Willensbildung nachge-
wiesen.

                   König                        Huber                     Hermanns

                   Müller                   Kessal-Wulf                   Maidowski

                       Langenfeld                               Wallrabenstein




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Juli 2021 -
2 BvC 8/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Juli 2021 - 2 BvC 8/21 -
                Rn. (1 - 37), http://www.bverfg.de/e/cs20210722_2bvc000821.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210722.2bvc000821




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