BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvC 7/21 -




                              IM NAMEN DES VOLKES

                               In dem Verfahren
                                     über
                      die Nichtanerkennungsbeschwerde

der Vereinigung Die Natürlichen e.V.,

- Bevollmächtigter:   …-

gegen      die Entscheidung des Bundeswahlausschusses
           vom 8. Juli 2021

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

                                 Vizepräsidentin König,

                                 Huber,

                                 Hermanns,

                                 Müller,

                                 Kessal-Wulf,

                                 Maidowski,

                                 Langenfeld,

                                 Wallrabenstein

am 22. Juli 2021 beschlossen:

        Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

                                   Gründe:

                                           I.
 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als   1
Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag.


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  1. Die am 19. Mai 2020 gegründete Beschwerdeführerin hat einen Vorstand mit drei          2
Mitgliedern und verfügt über eine eigene Internetseite, auf der sich neben einer Kurz-
vorstellung der Partei und der Vorstandsmitglieder das Parteiprogramm sowie die
Satzung finden. Hinweise auf geplante oder bereits durchgeführte Veranstaltungen
fehlen. Über die Internetseite gibt es die Möglichkeit, sich als Mitglied registrieren zu
lassen. Gebietsverbände hat die Beschwerdeführerin nicht.

  2. Die Beschwerdeführerin zeigte dem Bundeswahlleiter mit Schreiben vom                   3
23. März 2021 ihre Teilnahme an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag an und
legte eine Erklärung zur Parteigründung vom 12. Mai 2020, ein Gründungsprotokoll
vom 19. Mai 2020 sowie ein weiteres Gründungsprotokoll vom 28. Mai 2020 mit Teil-
nehmerliste und Satzung, einen Auszug aus dem Vereinsregister sowie ihr Parteipro-
gramm vor.

  3. Der Bundeswahlleiter wies die Beschwerdeführerin auf mehrere Formmängel der            4
Beteiligungsanzeige hin. Zudem bat er um die Übermittlung von Nachweisen zur Par-
teieigenschaft, insbesondere zur Gesamtzahl der Mitglieder. Soweit in der Beteili-
gungsanzeige der 28. Mai 2020 als Gründungsdatum genannt werde, nach den Un-
terlagen jedoch bereits am 19. Mai 2020 ein Gründungsvertrag geschlossen worden
sei sowie der Vorstand gewählt und Satzung und Programm beschlossen worden
seien, gehe er davon aus, dass die Gründung bereits am 19. Mai 2020 erfolgt sei.

  4. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin am 15. April 2021 mit, dass sie sich am        5
19. Mai 2020 gegründet habe. Landesverbände würden gerade gegründet. Sie ver-
füge derzeit über 994 Mitglieder. Ein Hervortreten in der Öffentlichkeit habe bisher
über die Internetseite stattgefunden. Versammlungen und Wahlwerbung seien für
das zweite Quartal 2021 geplant. Als Anlage übersandte die Beschwerdeführerin ei-
ne anwaltliche Bestätigung über das Vorliegen einer Mitgliederliste mit 980 Mitglie-
dern.

 5. Mit Schreiben vom 21. April 2021 wies der Bundeswahlleiter die Beschwerdefüh-           6
rerin darauf hin, dass in der Satzung mehrere der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 12 PartG
genannten Punkte keine Regelung erfahren hätten und einige Regelungen zudem
von den gesetzlichen Vorgaben abwichen. Er forderte die Beschwerdeführerin zur
Stellungnahme auf, ob eine Satzungsänderung erwogen werde.

  6. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 übersandte die Beschwerdeführerin dem Bun-             7
deswahlleiter mehrere Protokolle über Beschlüsse, welche die Mitgliederversamm-
lung am 15. Juni 2021 im Wege von Briefwahlen gefasst habe. Danach hätten die
Mitglieder unter anderem die Satzung neu gefasst, wobei 43 gültige Stimmzettel ab-
gegeben worden seien.

 7. In der Sitzung vom 8. Juli 2021, an der für die Beschwerdeführerin ihr Vorsitzen-       8
der sowie ihr stellvertretender Vorsitzender teilnahmen und angehört wurden, ent-
schied der Bundeswahlausschuss bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung,
dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei anerkannt werde. Die formellen Voraus-



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setzungen der Beteiligungsanzeige gemäß § 18 Abs. 2 BWahlG seien erfüllt, nicht
jedoch die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG. Die Beschwerdeführerin
habe insbesondere den ernsthaften Willen, an der politischen Willensbildung des Vol-
kes mitzuwirken, nicht nachweisen können, sondern verfolge in erheblichem Ausmaß
unternehmerische Ziele. Zudem habe sie Zweifel am ordnungsgemäßen Erwerb der
Parteimitgliedschaften nicht ausräumen können.

  8. Hiergegen hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am 12. Juli 2021          9
Nichtanerkennungsbeschwerde erhoben und zur Begründung im Wesentlichen wie
folgt vorgetragen:

  a) Eine wirtschaftliche Betätigung der Beschwerdeführerin liege nicht vor. Auch die-   10
ne ihre Betätigung nicht als bloßer Vorwand für die unternehmerische Tätigkeit ihrer
Vorstandsmitglieder, insbesondere ihres Vorsitzenden. Die Partei-grundsätze und
der von der Beschwerdeführerin verfolgte Zweck reichten weit über das unternehme-
rische Betätigungsfeld der Vorstandsmitglieder hinaus. Die Beschwerdeführerin ha-
be für ihren Vorsitzenden in seiner Eigenschaft als Unternehmer keinen Werbewert,
da ihre Mitgliederzahl im Verhältnis zum Kundenstamm ihres Vorsitzenden ver-
schwindend gering sei.

 b) Die Zweifel des Bundeswahlausschusses an der Mitgliederzahl seien unbegrün-          11
det. Soweit bei der Abstimmung über die Satzung nur 43 gültige Stimmen per Brief-
wahl abgegeben worden seien, sei die Satzungsänderung auf Hinweis des Bundes-
wahlleiters kurzfristig erfolgt. Es sei normal, dass die Beteiligung an
Mitgliederversammlungen hinter der Zahl der Mitglieder zurückbleibe. Zudem seien
die Satzungsänderungen rein bürokratischer Natur gewesen. Im Übrigen sei aner-
kannt, dass auch eine Mitgliederzahl von 42 der Annahme der Parteieigenschaft
nicht per se entgegenstehe.

  c) Zweifel an der Ernsthaftigkeit der politischen Betätigung der Beschwerdeführerin    12
könnten auch nicht daraus abgeleitet werden, dass sie keine Mitgliedsbeiträge erhe-
be. Es gebe keine Pflicht, dies zu tun. Der Bundeswahlausschuss habe nicht in Zwei-
fel gezogen, dass die Beschwerdeführerin über ausreichend finanzielle Mittel verfü-
ge.

 d) Seit ihrer Gründung habe die Beschwerdeführerin zahlreiche Aktivitäten unter-        13
nommen, um Einfluss auf die politische Willensbildung zu nehmen. So habe sie zwi-
schen dem 17. Juni 2020 und dem 8. Januar 2021 neun Online-Veranstaltungen mit
unterschiedlichen Themenschwerpunkten durchgeführt. Zudem habe sie am 26. Juni
2020 in Würzburg eine öffentliche Demonstration zum Thema „Natürliche Gesund-
heit“ veranstaltet, an der pandemiebedingt 20 Personen hätten teilnehmen dürfen.
Veranstalter sei die Beschwerdeführerin gewesen, auch wenn im Bescheid der Stadt
Würzburg fälschlicherweise das Unternehmen des Vorsitzenden genannt sei. Am
29. August 2020 habe die Beschwerdeführerin an einem Aufzug der Organisation
„Rettet die Kinder“ teilgenommen, bei dessen Gelegenheit ihr Vorsitzender gespro-
chen habe. Sie plane eine Präsenzveranstaltung für alle Mitglieder auf dem Flugfeld


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des Flughafens Würzburg. Schließlich verfüge die Beschwerdeführerin über ver-
schiedene Werbematerialien, die ihre Mitglieder bei öffentlichen Versammlungen ver-
teilten.

  9. Dem Bundeswahlausschuss ist gemäß § 96b BVerfGG Gelegenheit zur Stellung-          14
nahme gegeben worden. Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 hat der Bundeswahlleiter
davon Gebrauch gemacht und bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin nach mehr-
heitlicher Auffassung des Bundeswahlausschusses in erster Linie wirtschaftliche Zie-
le verfolge. Indiz dafür sei gewesen, dass der Vorsitzende bei seiner Anhörung im
Bundeswahlausschuss das Hervortreten der Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit
wiederholt mit seiner eigenen unternehmerischen Tätigkeit begründet habe. Zudem
habe die Beschwerdeführerin einen Handzettel eingereicht, in dem sie nicht nament-
lich erwähnt, sondern die Internetadresse des Unternehmens ihres Vorsitzenden ge-
nannt werde. Auch der Bescheid der Stadt Würzburg weise als Veranstalterin der an-
gemeldeten Versammlung das Unternehmen des Vorsitzenden aus. Die Angaben
zum Hervortreten der Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit seien im Ungefähren
geblieben.

 Die Zweifel am ordnungsgemäßen Erwerb der Parteimitgliedschaft rührten unter           15
anderem daher, dass die Mitgliederzahl in der Beteiligungsanzeige mit 994 angege-
ben worden sei, während die anwaltliche Bestätigung eine Liste mit 980 Mitgliedern
ausweise und im Rahmen der Abstimmung über die Satzungsänderung nur 43 Stim-
men abgegeben worden seien. Angesichts dieser Diskrepanz sei der Ausschuss
mehrheitlich zu der Auffassung gelangt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin
zur Mitgliederzahl nicht plausibel gewesen seien. Daher komme es nicht darauf an,
ob 43 Mitglieder für die Annahme der Parteieigenschaft ausreichend sein könnten.

 10. Die Beschwerdeführerin hat mit Stellungnahme vom 19. Juli 2021 bekräftigt,         16
dass sie keine unternehmerische Tätigkeit ausübe und auch nicht an Unternehmen
beteiligt sei. Der Vorsitzende weise lediglich in den von ihm als Unternehmer veran-
stalteten Seminaren auf die Beschwerdeführerin hin. Es seien bisher 40.000 Exem-
plare ihres Programmes verteilt worden.

                                         II.
 Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Beschwerdefüh-         17
rerin ist nicht als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen
Bundestag anzuerkennen.

  1. Parteien sind Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern, die dauernd oder für      18
längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Wil-
lensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bun-
destag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der
tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organi-
sation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlich-
keit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten (§ 2


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Abs. 1 Satz 1 PartG). Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtspre-
chung davon aus, dass der Gesetzgeber den Parteienbegriff des Art. 21 Abs. 1
GG durch diese Legaldefinition in verfassungsmäßiger Weise konkretisiert hat
(vgl. BVerfGE 89, 266 <269 f.> m.w.N.). Sie ist danach auch für die im vorliegenden
Verfahren zu entscheidende Frage maßgeblich, ob die Beschwerdeführerin eine Par-
tei ist. § 2 PartG muss allerdings im Lichte des Art. 21 Abs. 1 GG ausgelegt und an-
gewendet werden (vgl. BVerfGE 89, 266 <270>; 134, 124 <128 f. Rn. 15>; 146, 319
<323 Rn. 14>).

   Allein der Wille, „Partei“ zu sein, ist nicht ausreichend. Die bei der Zulassung zur    19
Wahl zu stellenden Anforderungen sollen gewährleisten, dass sich nur ernsthafte po-
litische Vereinigungen und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer um Wäh-
lerinnen und Wähler bewerben (vgl. BVerfGE 89, 266 <270>). Daraus folgt, dass es
gewisser objektiver, im Verlauf der Zeit an Gewicht gewinnender Voraussetzungen
bedarf, um einer politischen Vereinigung den Status einer Partei zuerkennen zu kön-
nen (vgl. BVerfGE 134, 124 <129 Rn. 16>; 134, 131 <133 Rn. 8>; 146, 319 <323
Rn. 15>).

  Wegen der den Parteien um der Offenheit des politischen Prozesses willen verfas-         20
sungsrechtlich verbürgten Gründungsfreiheit ist bei politischen Vereinigungen, die
am Beginn ihres Wirkens als Parteien stehen, zu berücksichtigen, dass der Aufbau
einer Organisation, die sie zur Wahrnehmung ihrer Funktionen befähigt, eine gewis-
se Zeit erfordert. Parteien müssen aber auch in der Gründungsphase mindestens an-
satzweise in der Lage sein, die ihnen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG in Übereinstim-
mung mit dem Grundgesetz zugedachten Aufgaben zu erfüllen (vgl. BVerfGE 134,
124 <129 Rn. 16 f.>). Während es in der Phase des Beginns mehr auf den sich in
der Gründung als Partei artikulierenden Willen zur Mitwirkung an der politischen Wil-
lensbildung ankommen mag, muss sich mit fortschreitender Dauer des Bestehens
der politischen Vereinigung die Ernsthaftigkeit ihrer politischen Zielsetzung auch an-
hand objektiver Kriterien bestätigen, die ihre Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben ei-
ner Partei erkennen lassen (vgl. BVerfGE 146, 319 <324 Rn. 17>).

  Entscheidend ist das „Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse“. Die in § 2 Abs. 1      21
Satz 1 PartG angesprochenen, nicht trennscharf voneinander abzugrenzenden ob-
jektiven Merkmale – deren Aufzählung nicht erschöpfend ist (vgl. BVerfGE 89, 266
<270>), denen regelmäßig aber ein großes Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 89, 291
<306>) – sind Indizien für die Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung. Keines ist
für sich genommen ausschlaggebend, und nicht alle müssen von der Partei stets in
gleichem Umfang erfüllt werden. Vielmehr bleibt es der Partei grundsätzlich überlas-
sen, wie sie die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung unter Beweis stellt. Ihr ist es unbe-
nommen, in ihrer politischen Arbeit Schwerpunkte zu setzen, sei es etwa im Bereich
der Mitgliederwerbung und -aktivierung, der Öffentlichkeitsarbeit zwischen den Wah-
len oder der Wahlteilnahme. Zurückhaltung in einem Bereich kann durch verstärkte
Bemühungen auf anderen Gebieten in gewissen Grenzen ausgeglichen werden
(vgl. BVerfGE 91, 262 <271>; 134, 124 <129 f. Rn. 17>; 134, 131 <133 f. Rn. 9>;


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146, 319 <324 Rn. 18>).

   Insgesamt kommt es darauf an, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhält-         22
nisse einer Partei – unter Einschluss der Dauer ihres Bestehens – den Schluss zu-
lässt, dass sie ihre erklärte Absicht, an der politischen Willensbildung des Volkes mit-
zuwirken, ernsthaft verfolgt. Daraus ergibt sich, dass Vereinigungen, die nach ihrem
Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die po-
litische Willensbildung des Volkes Einfluss zu nehmen, bei denen die Verfolgung die-
ser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr)
als ernsthaft eingestuft werden kann, nicht als Parteien anzusehen sind
(vgl. BVerfGE 91, 262 <271 f.>; 134, 124 <130 Rn. 18>; 134, 131 <134 Rn. 10>).

 2. Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der Beschwerdeführerin                23
nicht um eine für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag wahlvorschlagsberechtigte
Partei. Dabei kann dahinstehen, ob ihrer Parteieigenschaft eine Verfolgung unterneh-
merischer Ziele entgegenstehen könnte (a). Die Gesamtwürdigung der tatsächlichen
Verhältnisse lässt unabhängig davon eine hinreichende Ernsthaftigkeit ihrer politi-
schen Zielsetzung jedenfalls nicht erkennen (b).

  a) Die Parteienfreiheit nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt in ihrer Ausprägung        24
als Betätigungsfreiheit jedenfalls alle parteitypischen Tätigkeiten, wobei diese nicht
auf hergebrachte Betätigungsformen beschränkt sind (vgl. Morlok, in: Dreier, GG,
3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 56; Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018,
Art. 21 Rn. 107; Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 32). Soweit in
der Literatur unterschiedlich beurteilt wird, ob und wieweit die Betätigungsfreiheit
auch erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten politischer Parteien schützt (vgl. Morlok, in:
Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 57; Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG,
7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 107; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 21 Rn. 283 f. <Okt.
2020>), bedarf diese Frage vorliegend keiner Entscheidung. Es ist nicht ersichtlich,
dass die Beschwerdeführerin – zumal in ihrem Schwerpunkt – erwerbswirtschaftlich
tätig wäre.

 Eine solche Tätigkeit folgt insbesondere nicht daraus, dass ihr Vorsitzender vor dem      25
Bundeswahlausschuss wiederholt auf seine unternehmerische Tätigkeit verwiesen
hat. Denn dies führt nicht dazu, dass die unternehmerische Tätigkeit des Vorsitzen-
den der Beschwerdeführerin zurechenbar wäre. Weder findet sich auf der Internet-
seite der Beschwerdeführerin ein expliziter Hinweis auf die von ihren Vorstandsmit-
gliedern betriebenen Unternehmen beziehungsweise den von diesen vertriebenen
Produkten, noch weisen die von dem Vorsitzenden mit Blick auf seinen Handel mit
Naturprodukten betriebenen Internetseiten (vgl. https://...de) auf die Beschwerdefüh-
rerin hin. Die einzige Verknüpfung zwischen dem Vorsitzenden als Person und der
Beschwerdeführerin findet über das Logo statt, welches der Vorsitzende für einen
unter seinem Namen betriebenen YouTube-Kanal verwendet (vgl. https://...) und wel-
ches das Logo der Beschwerdeführerin in Kombination mit dem Namen des Vorsit-
zenden zeigt. Daraus allein kann auf eine unternehmerische Tätigkeit der Beschwer-



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deführerin nicht geschlossen werden.

  b) Ungeachtet dessen lässt die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse,          26
insbesondere des Hervortretens in der Öffentlichkeit (aa) sowie des Umfangs und der
Festigkeit der Organisation (bb), nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin in der
Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Bundes oder eines Landes
mitzuwirken. Bedenken gegen die angegebene Mitgliederzahl der Beschwerdeführe-
rin können daher dahinstehen (cc).

  aa) (1) Die Präsenz der Beschwerdeführerin im Internet ist nicht geeignet, die Ernst-   27
haftigkeit ihrer politischen Zielsetzung zu belegen. Es ist nicht ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin insoweit über eine für die politische Willensbildung relevante
Reichweite verfügt (vgl. BVerfGE 146, 319 <327 Rn. 25>). Auf der von ihr betriebe-
nen Internetseite finden sich neben einer allgemein gehaltenen Vorstellung der Be-
schwerdeführerin sowie Informationen zu ihren Vorstandsmitgliedern lediglich die
Satzung und das Programm. Ein Hinweis auf bevorstehende oder eine Dokumentati-
on vergangener Veranstaltungen – wie sie die Beschwerdeführerin nach eigenen An-
gaben durchgeführt haben will – fehlt ebenso wie jegliche Auseinandersetzung mit
aktuellen politischen Ereignissen. Soweit die Beschwerdeführerin über den
YouTube-Kanal ihres Vorsitzenden in Erscheinung tritt, der über 98.500 Abonnenten
verfügt, beschränkt sich ihre Sichtbarkeit als Partei im Wesentlichen auf ein Video
vom 13. Juni 2020, in dem der Vorsitzende das Programm vorstellt. Zwar wurde die-
ses Video über 33.000-mal aufgerufen. Dies allein vermag ein hinreichendes Hervor-
treten der Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit jedoch nicht zu belegen, zumal
das Video ein Jahr alt ist. Darüber hinaus befasst sich ein weiteres Video vom 11. Juli
2021 explizit mit der Beschwerdeführerin. Dieses geht jedoch – neben Kritik an der
Entscheidung des Bundeswahlausschusses – inhaltlich nicht über eine Vorstellung
des Programms hinaus und vermag daher ebenfalls eine für die politische Willensbil-
dung relevante Reichweite der Beschwerdeführerin in den sozialen Medien nicht zu
belegen.

  Andere digitale Aktivitäten der Beschwerdeführerin, insbesondere solche mit Blick       28
auf die bevorstehende Bundestagswahl, sind nicht ausreichend dargelegt. Soweit die
Beschwerdeführerin behauptet, sie habe seit ihrer Gründung regelmäßig Online-Ver-
anstaltungen mit unterschiedlichen Themenschwerpunkten durchgeführt, hat sie
zwar Werbematerial für diese Veranstaltungen präsentiert. Es fehlt aber an Informa-
tionen dazu, wie und wo dieses verteilt wurde und wie viele Anmeldungen bezie-
hungsweise Teilnehmerinnen und Teilnehmer es bei den behaupteten Veranstaltun-
gen jeweils gab. Zudem datiert die letzte derart beworbene Veranstaltung vom
8. Januar 2021.

  (2) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin außerhalb der sozia-     29
len Medien in einer Weise auf ihre politischen Zielsetzungen aufmerksam gemacht
hat, dass dies den Rückschluss auf die ernsthafte Beteiligung an der politischen Wil-
lensbildung rechtfertigen könnte. Dass die Beschwerdeführerin Veranstaltungen,



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Kundgebungen oder öffentliche Werbeaktionen in relevantem Umfang durchgeführt
hätte, ist nicht dargetan. Solches ist jedoch auch von einer Partei in der Gründungs-
phase – wie der Beschwerdeführerin – zu erwarten, um auf die Ernsthaftigkeit ihrer
politischen Zielsetzung schließen zu können (vgl. BVerfGE 146, 319 <323 Rn. 16>).
Dies gilt erst recht vor einer anstehenden Bundestagswahl, bei der die Beschwerde-
führerin nach eigenem Bekunden antreten möchte. Soweit die Beschwerdeführerin
behauptet, sie habe bisher 40.000 Exemplare ihres Programms verteilt, wird dies in
keiner Weise belegt.

  Dem steht auch der Hinweis auf die für den 26. Juni 2020 angemeldete Versamm-            30
lung zum Thema „Natürliche Gesundheit“ – ungeachtet der Frage, wer deren Veran-
stalterin war – nicht entgegen. Denn diese Versammlung liegt mittlerweile über ein
Jahr zurück. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin auf die Teilnahme an einer
Versammlung am 29. August 2020 zum Thema „Rettet die Kinder“ verweist, zumal
der vorgelegte Veranstaltungsplan zwar den Vorsitzenden der Beschwerdeführerin
namentlich ankündigt, einen Bezug zur Beschwerdeführerin jedoch nicht erkennen
lässt.

  (3) Eine andere Bewertung folgt auch nicht daraus, dass die Durchführung von Ver-        31
anstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Be-
schränkungen im vergangenen Jahr erschwert war. Dies gilt schon vor dem Hinter-
grund, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2021 keine Online-Veranstaltungen
mehr durchgeführt hat. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sie zur
Durchführung einer Präsenzversammlung die Anmietung des Flugfeldes des Flug-
platzes Würzburg beabsichtige, dürfte die Durchführung einer einzigen Mitgliederver-
sammlung kaum geeignet sein, ein für die Mitwirkung an der politischen Willensbil-
dung ausreichendes Hervortreten in der Öffentlichkeit zu belegen, zumal eine
Konkretisierung dieser Planungen durch nichts belegt ist. Gleiches gilt, soweit die
Beschwerdeführerin pauschal auf die Verteilung von Werbematerial verweist. Sofern
sie schließlich die Motive zweier Wahlplakate zur kommenden Bundestagswahl vor-
legt, ist dies von vornherein lediglich dazu geeignet, die Absicht eines Hervortretens
darzutun, die allein nach § 2 Abs. 2 PartG jedoch gerade nicht ausreichend ist.

 bb) Auch Umfang und Festigkeit der Organisation der Beschwerdeführerin lassen             32
nicht auf die Ernsthaftigkeit ihrer politischen Zielsetzung schließen. Sie verfügt neben
dem Bundesverband über keine weiteren organisatorischen Strukturen, die auf eine
hinreichende Verfestigung schließen ließen. Gebietsverbände bestehen trotz der von
der Beschwerdeführerin angegebenen beachtlichen Mitgliederanzahl bislang nicht.
Die Beschwerdeführerin hat auch keinerlei Aktivitäten oder Initiativen nachgewiesen,
die auf den – behaupteten – Aufbau von Gebietsverbänden schließen ließen.

 cc) Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die von dem Bundeswahl-             33
ausschuss mehrheitlich gehegten Zweifel an der tatsächlichen Mitgliederzahl der Be-
schwerdeführerin berechtigt sind, nicht an. Die Mitgliederzahl fließt zwar als ein re-
gelmäßig mit großem Gewicht versehener Faktor in die erforderliche



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Gesamtbeurteilung der politischen Zielsetzung ein (vgl. BVerfGE 89, 291 <306>; 134,
124 <130 f. Rn. 20>). Die augenfälligen Defizite der Beschwerdeführerin im Bereich
des Hervortretens in der Öffentlichkeit sowie bei Umfang und Festigkeit der Organi-
sation können jedoch allein durch die Mitgliederzahl nicht ausgeglichen werden, zu-
mal eine Aktivität dieser Mitglieder bei der politischen Willensbildung in keiner Weise
dargetan ist.

                   König                         Huber                     Hermanns

                   Müller                    Kessal-Wulf                   Maidowski

                        Langenfeld                                Wallrabenstein




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Juli 2021 -
2 BvC 7/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Juli 2021 - 2 BvC 7/21 -
                Rn. (1 - 33), http://www.bverfg.de/e/cs20210722_2bvc000721.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210722.2bvc000721




                                      10/10

