BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvC 6/21 -




                              IM NAMEN DES VOLKES

                               In dem Verfahren
                                     über
                      die Nichtanerkennungsbeschwerde

des Bündnisses der Generationen –
Rentner und Familie,

gegen      die Entscheidung des Bundeswahlausschusses
           vom 8. Juli 2021

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

                                 Vizepräsidentin König,

                                 Huber,

                                 Hermanns,

                                 Müller,

                                 Kessal-Wulf,

                                 Maidowski,

                                 Langenfeld,

                                 Wallrabenstein

am 22. Juli 2021 beschlossen:

        Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

                                   Gründe:

                                           I.
  Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Par-   1
tei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag.



                                           1/5

  1. Der Bundeswahlausschuss stellte in seiner Sitzung vom 8. Juli 2021, bei der ein   2
Vertreter des Beschwerdeführers nicht anwesend war, fest, dass der Beschwerde-
führer nicht als Partei für diese Wahl anerkannt werde. Die formellen Voraussetzun-
gen der Beteiligungsanzeige gemäß § 18 Abs. 2 BWahlG seien erfüllt. Die Kriterien
der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG seien jedoch nicht erfüllt, da der Beschwer-
deführer insbesondere lediglich 12 Mitglieder zähle, an Wahlen trotz seines Be-
stehens seit fünf Jahren noch nicht teilgenommen habe, einen Ausbau von Organi-
sationsstrukturen nicht erkennen lasse und in der Öffentlichkeit auch unter
Berücksichtigung der Beschränkungen der COVID-19-Pandemie kaum hervortrete.

 2. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juli 2021, hier ein-      3
gegangen am 12. Juli 2021, Nichtanerkennungsbeschwerde erhoben.

  Zu deren Begründung trägt der Beschwerdeführer vor, dass nach den Vorgaben der       4
Bundeszentrale für politische Bildung die Parteieigenschaft gegeben sei: Seine Mit-
glieder seien mehrheitlich Deutsche, sein Sitz befinde sich in Deutschland, der Vor-
stand bestehe aus drei Mitgliedern, der Name unterscheide sich von anderen Partei-
en, seine Satzung entspreche bestimmten Mindestanforderungen und das
Parteiprogramm lasse politische Ziele erkennen. Die Vorhaltung, dass der Beschwer-
deführer in den letzten fünf Jahren an keiner Wahl teilgenommen habe, sei nach dem
Parteiengesetz kein Kriterium. Die Pandemie verhindere es, die Bürger durch Wahl-
kundgebungen oder durch Infostände über die Politik des Beschwerdeführers zu in-
formieren. Im Rahmen seiner Möglichkeiten habe der Beschwerdeführer versucht,
die Bürger über Pressemitteilungen, das Internet und die Verteilung von Flyern zu
erreichen. Auf die Veröffentlichung von Pressemitteilungen habe der Beschwerde-
führer keinen Einfluss. Große Medienanzeigen überstiegen sein Budget. Auch von
anderen kleineren Parteien, die zur Bundestagswahl zugelassen worden seien, habe
der Beschwerdeführer während der Pandemie keine Verbreitung politischer Informa-
tionen wahrnehmen können.

  3. Dem Bundeswahlausschuss ist gemäß § 96b BVerfGG Gelegenheit zur Äuße-             5
rung gegeben worden. Hiervon hat der Bundeswahlleiter mit Schreiben vom 15. Juli
2021 Gebrauch gemacht und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen
Angaben lediglich 12 Mitglieder zähle; diese seien nicht nachgewiesen worden. Der
Beschwerdeführer sei am 13. November 2016 gegründet worden und habe seither
weder an Wahlen teilgenommen noch einen Landesverband oder weitere Gebiets-
verbände gegründet. Dementsprechend sei weder ein größerer Mitgliederzuwachs
noch eine Fortentwicklung des Organisationsgrades und -umfangs seit der Gründung
feststellbar. Vor diesem Hintergrund könne selbst unter Berücksichtigung der beson-
deren Bedingungen einer Öffentlichkeitsarbeit unter Pandemiebedingungen von ei-
ner Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung des Beschwerdeführers nicht ausge-
gangen werden.

 Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit zur Äußerung. In seiner Stellungnahme          6
wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag. Er sei nicht aufgefordert worden,



                                         2/5

Nachweise für seine Mitglieder zu erbringen. Solche Nachweise seien im Parteien-
gesetz auch nicht vorgesehen. Die namentliche Nennung von Mitgliedern sei zudem
schon datenschutzrechtlich nicht zulässig.

                                           II.
  Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Begründungsanfor-              7
derungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG nicht entspricht. Danach
hat der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen des Bundeswahlausschusses
auseinanderzusetzen und die „erforderlichen“ Beweismittel vorzulegen (vgl. BT-
Drucks 17/9391, S. 11 und BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Juli 2017
- 2 BvC 5/17 -, Rn. 6). Daran fehlt es.

   1. In seiner Beschwerde setzt er sich bereits nicht damit auseinander, dass er nach      8
Feststellung des Bundeswahlausschusses lediglich über 12 Mitglieder verfügt. Es ist
nicht ersichtlich, wie er mit dieser geringen Anzahl an Mitgliedern Einfluss auf die po-
litische Willensbildung des Volkes auf Bundesebene nehmen und einen Wahlkampf
mit dem Ziel parlamentarischer Vertretung führen will (vgl. BVerfGE 134, 131 <134
Rn. 12>). Die Mitgliederzahl fließt zwar lediglich als ein, jedoch regelmäßig mit gro-
ßem Gewicht zu berücksichtigender Faktor (vgl. BVerfGE 89, 291 <306>) in die er-
forderliche Gesamtbeurteilung der Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung ein.
Verlangt werden kann insoweit, dass der Beschwerdeführer in seinem Bestand von
einem Mitgliederwechsel unabhängig ist. Bei 12 Mitgliedern liegt auf der Hand, dass
ein Austritt bereits einer kleineren Gruppe zugleich zur Auflösung des Beschwerde-
führers führen müsste (vgl. BVerfGE 134, 124 <130 f. Rn. 20> für eine Beschwerde-
führerin, die über 42 Mitglieder verfügte).

  Hinsichtlich der erforderlichen Mitgliederzahl ist zudem der erkennbare Wille der         9
Partei auf Ausweitung über den Kreis der Gründungsmitglieder hinaus maßgeblich
(vgl. Morlok, PartG, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 10). Der Beschwerdeführer besteht seit
nunmehr bald fünf Jahren; an Wahlen hat er bislang nicht teilgenommen. Ein Wille
zur kontinuierlichen Ausweitung der Mitgliederzahl ist nicht erkennbar. Zu den ent-
sprechenden Feststellungen des Bundeswahlausschusses verhält er sich nicht.

  2. Zudem bietet sein tatsächliches Hervortreten in der Öffentlichkeit bislang keine      10
ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit seiner politischen Zielsetzung. Zu be-
rücksichtigen ist dabei, dass aufgrund der äußerst geringen Mitgliederzahl bei der
Beurteilung der Ernsthaftigkeit des Verfolgens der politischen Zielsetzung an das
Hervortreten in der Öffentlichkeit erhöhte Anforderungen zu stellen sind
(vgl. BVerfGE 91, 262 <271>; 146, 319 <326 Rn. 24>; Morlok, PartG, 2. Aufl. 2013,
§ 2 Rn. 10). Dem genügen die Darlegungen des Beschwerdeführers nicht; die Nicht-
anerkennungsbeschwerde macht diesbezüglich keine verwertbaren Ausführungen
und legt keine Nachweise vor. Der Verweis auf pandemiebedingte Hindernisse recht-
fertigt angesichts des mehrjährigen, vor den Beginn der Pandemie zurückreichenden
Bestehens des Beschwerdeführers keine andere Einschätzung.



                                           3/5

  3. Auch Umfang und Festigkeit seiner Organisation lassen nicht auf die Ernsthaftig-   11
keit seiner politischen Zielsetzung schließen. Über die vorhandenen 12 Mitglieder
hinaus zeigt er keine weiteren organisatorischen Strukturen auf, die auf eine hinrei-
chende Verfestigung schließen lassen. Dagegen spricht, dass er seit seinem Be-
stehen nicht an Wahlen teilgenommen hat. Die Teilnahme an Parlamentswahlen ist
jedoch Kernaufgabe der Parteien bei der Mitwirkung an der politischen Willensbil-
dung (vgl. Klafki, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 31). Warum der
Beschwerdeführer dieser Aufgabe in den letzten fast fünf Jahren nicht in einem ein-
zigen Fall nachgekommen ist, hätte eingehenderer Begründung bedurft.

                   König                       Huber                      Hermanns

                   Müller                   Kessal-Wulf                   Maidowski

                       Langenfeld                               Wallrabenstein




                                         4/5

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Juli 2021 -
2 BvC 6/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Juli 2021 - 2 BvC 6/21 -
                Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/cs20210722_2bvc000621.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210722.2bvc000621




                                       5/5

