BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

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                            IM NAMEN DES VOLKES

                               In dem Verfahren
                                     über
                      die Nichtanerkennungsbeschwerde

des Bündnisses GRAL -
Ganzheitliches Recht auf Leben,

   gegen     die Entscheidung des Bundeswahlausschusses

             vom 8. Juli 2021

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

                                  Vizepräsidentin König,

                                  Huber,

                                  Hermanns,

                                  Müller,

                                  Kessal-Wulf,

                                  Maidowski,

                                  Langenfeld,

                                  Wallrabenstein

am 22. Juli 2021 beschlossen:

        Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

                                    Gründe:

                                            I.
 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung seiner Anerkennung als   1
Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag.


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  1. Mit Schreiben vom 27. September 2020 zeigte der Beschwerdeführer dem Bun-            2
deswahlleiter seine Teilnahme an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag an. Mit
Schreiben vom 1. Oktober 2020 wies der Bundeswahlleiter auf verschiedene formel-
le Mängel der Beteiligungsanzeige hin und forderte weitere Nachweise an, die Aus-
kunft über Umfang und Festigkeit der Organisation des Beschwerdeführers geben
können. Daraufhin ergänzte der Beschwerdeführer seine Beteiligungsanzeige mit
Schreiben vom 5. Oktober 2020. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 teilte der Bun-
deswahlleiter mit, dass die Beteiligungsanzeige nunmehr die Formerfordernisse des
§ 18 Abs. 2 BWahlG erfülle und Nachweise über die Parteieigenschaft noch bis zum
Fristablauf nachgereicht werden könnten.

  2. In seiner Sitzung vom 8. Juli 2021 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass        3
der Beschwerdeführer nicht als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag
anerkannt werde. Die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG seien nicht
erfüllt, da die Vereinigung insbesondere lediglich eine einstellige Mitgliederzahl habe
und bisher in der Öffentlichkeit kaum bis gar nicht, im Übrigen nur regional hervorge-
treten sei.

 3. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. Juli 2021 Nichtanerkennungsbe-              4
schwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben.

  a) Die Beschwerdeschrift ist lediglich vom Bundesvorsitzenden des Beschwerde-           5
führers unterzeichnet.

 b) Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Gründung und Aufbau              6
der Vereinigung bis zum heutigen Tag unter den Auswirkungen der COVID-19-Pan-
demie gelitten hätten und die Möglichkeit der Öffentlichkeitsarbeit deswegen stark
eingeschränkt gewesen sei. Soweit der Bundeswahlleiter die Anzahl der Mitglieder
des Beschwerdeführers in Höhe von vier hinterfrage, wögen Inhalte stets mehr als
Mitgliederzahlen. Nach dem Parteiengesetz reichten drei Personen aus, um eine
Partei zu gründen. Dann müssten auch vier Mitglieder ausreichend sein, um zur Bun-
destagswahl zugelassen zu werden.

  4. a) Dem Bundeswahlausschuss ist gemäß § 96b BVerfGG Gelegenheit zur Äuße-             7
rung gegeben worden. Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 hat der Bundeswahlleiter
ausgeführt, dass neben der geringen Mitgliederanzahl eine wesentliche Weiterent-
wicklung der organisatorischen Strukturen seit der Gründung des Beschwerdeführers
nicht erkennbar sei. Die Vereinigung habe seit ihrem Bestehen zwar einen Landes-
verband in Sachsen-Anhalt gegründet. Dessen Vorstand sei jedoch personeniden-
tisch mit dem Bundesvorstand. Weitere Gebietsverbände seien noch nicht gegründet
worden. Damit sei insgesamt weder ein größerer Mitgliederzuwachs noch eine Fort-
entwicklung des Organisationsgrads und -umfangs seit der Gründung feststellbar ge-
wesen.

 b) Die dem Bundeswahlausschuss nachgewiesene Öffentlichkeitsarbeit beschrän-             8
ke sich vorwiegend auf Aktivitäten in der Region Wittenberg. Als überregionale Maß-



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nahmen habe der Beschwerdeführer lediglich einen Internetauftritt und den Versand
von Drucksachen genannt. Eine hierauf beschränkte überregionale Öffentlichkeitsar-
beit könne die im Übrigen lediglich regional ausgerichteten Aktivitäten nicht in einer
Weise ausgleichen, dass von einem wirksamen Hervortreten in der Öffentlichkeit ge-
sprochen werden könne.

 c) In der Gesamtbetrachtung sei der Ausschuss deshalb einstimmig zu dem Ergeb-           9
nis gelangt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 PartG
nicht erfülle.

  5. Dem Beschwerdeführer ist Gelegenheit gegeben worden, sich zur Stellungnah-          10
me des Bundeswahlausschusses zu äußern. In seinen E-Mails vom 16. Juli 2021
führt der Unterzeichner der Nichtanerkennungsbeschwerde im Wesentlichen aus,
dass er im Verlauf von mehr als zwei Jahrzehnten diversen Persönlichkeiten aus der
Politik Texte geschrieben habe, und wiederholt, dass vier Mitglieder für die Gründung
einer Partei ausreichend seien.

                                          II.
 Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer wurde              11
durch den Unterzeichner der Beschwerdeschrift nicht ordnungsgemäß vertreten (1.).
Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist im Übrigen nicht hinreichend substantiiert
(2.).

 1. Der Antrag ist bereits nicht wirksam anhängig gemacht worden, da der Beschwer-       12
deführer nicht ordnungsgemäß vertreten wurde.

  Dabei kann dahinstehen, ob für die Frage der ordnungsgemäßen Vertretung der            13
Partei oder Vereinigung im Nichtanerkennungsverfahren auf § 11 Abs. 3 Satz 2
PartG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB abzustellen (vgl. Detterbeck,
in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 93 Rn. 104b; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020,
§ 96a Rn. 5; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 96a Rn. 12) oder ob in Zwei-
felsfällen (vgl. Bechler/Neidhardt, NVwZ 2013, S. 1438 <1440>) oder gar regelmäßig
(vgl. Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 11. Aufl. 2018, Rn. 345c;
Hummel, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 96a Rn. 14) § 18
Abs. 2 Satz 3 BWahlG entsprechend heranzuziehen ist.

  Im letzteren Fall wäre die vorliegende Beschwerde mangels ordnungsgemäßer Ver-         14
tretung unzulässig, da die Beschwerdeschrift nicht von mindestens drei Mitgliedern
des Bundesvorstandes des Beschwerdeführers unterzeichnet ist. Etwas Anderes er-
gibt sich im Ergebnis aber auch nicht auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 Satz 2 PartG
in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach werden politische Parteien
gerichtlich und außergerichtlich durch ihren satzungsmäßigen Vertreter oder, wenn
die Satzung keine Regelung trifft, durch den Vorstand vertreten.

 Nach Ziffer 9 der Satzung des Beschwerdeführers besteht der Bundesvorstand aus          15
mindestens vier Mitgliedern. Eine Vertretungsregelung enthält die Satzung nicht, so



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dass der Bundesverband nach den allgemeinen Regeln nur durch sämtliche Vor-
standsmitglieder gemeinschaftlich vertreten werden kann. Die Nichtanerkennungs-
beschwerde wurde vorliegend aber lediglich durch den Vorsitzenden unterzeichnet.

 Selbst wenn man die einzige in der Satzung enthaltene Vertretungsregel bezüglich         16
der Gebietsverbände auf den Bundesverband anwenden wollte, ergäbe sich nichts
Anderes. Auch hier sieht die Satzung des Beschwerdeführers die Vertretung durch
mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vor. Ein einzelnes Vorstands-
mitglied ist damit weder nach den allgemeinen Regeln noch nach der Satzung des
Beschwerdeführers berechtigt, die politische Vereinigung zu vertreten.

  2. a) Die Nichtanerkennungsbeschwerde entspricht außerdem nicht den Begrün-             17
dungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG. Danach hat
der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen des Bundeswahlausschusses aus-
einanderzusetzen und die „erforderlichen“ Beweismittel vorzulegen (vgl. BTDrucks
17/9391, S. 11 und BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Juli 2017
- 2 BvC 4/17 -, Rn. 8).

  b) aa) Nachdem der Bundeswahlausschuss seine ablehnende Entscheidung maß-               18
geblich darauf gestützt hat, dass der Beschwerdeführer lediglich vier Mitglieder zäh-
le, auch unter Berücksichtigung seines erst kurzen Bestehens keine hinreichenden
Nachweise zu seinem Hervortreten in der Öffentlichkeit gemacht habe, lediglich re-
gional auftrete und auch nur über einen Gebietsverband verfüge, hätte es dem Be-
schwerdeführer oblegen, sich hiermit wenigstens im Ansatz substantiiert auseinan-
derzusetzen und entsprechende Nachweise zu erbringen. Er stützt sich jedoch allein
darauf, dass vier Mitglieder ausreichten, um als Partei nach § 18 Abs. 4 Nr. 2
BWahlG anerkannt zu werden. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, Bedenken ge-
gen die Richtigkeit der Entscheidung des Bundeswahlausschusses zu begründen.

  bb) Die Mitgliederzahl fließt zwar lediglich als ein, jedoch regelmäßig mit großem      19
Gewicht versehener Faktor (vgl. BVerfGE 89, 291 <306>) in die erforderliche Ge-
samtbeurteilung der Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung ein. Bei einer Partei
in der Gründungsphase – wie es beim Beschwerdeführer der Fall ist – kann insoweit
lediglich verlangt werden, dass er von einem Mitgliederwechsel unabhängig ist. Bei
vier Mitgliedern liegt auf der Hand, dass ein Austritt bereits einzelner Mitglieder zu-
gleich zur Auflösung des Beschwerdeführers führen müsste (vgl. BVerfGE 134, 124
<130 f. Rn. 20> für eine Beschwerdeführerin, die über 42 Mitglieder verfügte). Eine
Partei muss – jedenfalls in einem gewissen Umfang – über eine gefestigte Mitglie-
derstruktur verfügen. Es ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer mit seiner ge-
ringen Zahl von nur vier Mitgliedern auf die politische Willensbildung des Volkes Ein-
fluss nehmen und einen Wahlkampf mit dem Ziel parlamentarischer Vertretung
führen will (vgl. dazu BVerfGE 91, 262 <274>; 134, 131 <134 Rn. 12>).

 cc) Der Beschwerdeführer trägt auch nicht dazu vor, wie er in der Öffentlichkeit in      20
Erscheinung getreten sei oder sonst an der politischen Willensbildung mitwirke. Der
bloß pauschale Verweis auf die eingeschränkte Möglichkeit, in Pandemiezeiten öf-


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fentliche Präsenzveranstaltungen abzuhalten, ist insofern nicht ausreichend. Auch
der Hinweis auf einzelne Schriftstücke, die der Beschwerdeführer an prominente Po-
litiker geschickt haben will, wiegt das Fehlen (sonstigen) öffentlichen Engagements
nicht auf.

                   König                      Huber                     Hermanns

                  Müller                   Kessal-Wulf                  Maidowski

                       Langenfeld                              Wallrabenstein




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Juli 2021 -
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Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Juli 2021 - 2 BvC 5/21 -
                Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/cs20210722_2bvc000521.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210722.2bvc000521




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