                             Leitsätze


           zum Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021


- 1 BvR 2756/20, 2775/20 und 2777/20 - Staatsvertrag Rundfunkfinanzierung

  1. Aufgrund der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG besteht ei-
     ne staatliche Handlungspflicht in Bezug auf die Gewährleistung der
     funktionsgerechten Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunk-
     anstalten, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch korre-
     spondiert. Ein Unterlassen der Erfüllung dieser Pflicht kann von den
     öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Verfahren der Verfas-
     sungsbeschwerde gerügt werden.

  2. Die staatliche Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2
     GG obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft,
     wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist. Die Mitverantwortung
     beruht darauf, dass die Länder die Gesetzgebungskompetenz für die
     Rundfunkfinanzierung besitzen, derzeit aber nur eine länderübergrei-
     fende Regelung der funktionsgerechten Finanzierung des Rundfunks
     den Grundrechtsschutz verwirklichen kann.

  3. Im gegenwärtigen System der Rundfunkfinanzierung genügt es nicht,
     wenn ein einzelnes Land eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags – über-
     dies ohne tragfähige Begründung – ablehnt.




                                   1/36

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2756/20 -

- 1 BvR 2775/20 -

- 1 BvR 2777/20 -




                             IM NAMEN DES VOLKES

                                In den Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerden

I.   1. des Bayerischen Rundfunks, Anstalt des öffentlichen Rechts,
     vertreten durch die Intendantin Dr. W…,

2. des Rundfunks Berlin-Brandenburg, Anstalt des öffentlichen Rechts,
   vertreten durch die Intendantin S…,

3. des Radio Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts,
   vertreten durch die Intendantin Dr. G…,

4. des Hessischen Rundfunks, Anstalt des öffentlichen Rechts,
   vertreten durch den Intendanten K…,

5. des Mitteldeutschen Rundfunks, Anstalt des öffentlichen Rechts,
   vertreten durch die Intendantin Prof. Dr. W…,

6. des Norddeutschen Rundfunks, Anstalt des öffentlichen Rechts,
   vertreten durch den Intendanten K…,

7. des Saarländischen Rundfunks, Anstalt des öffentlichen Rechts,
   vertreten durch den Intendanten G…,

8. des Südwestrundfunks, Anstalt des öffentlichen Rechts,
   vertreten durch den Intendanten Prof. Dr. G…,

9. des Westdeutschen Rundfunks, Anstalt des öffentlichen Rechts,
   vertreten durch den Intendanten B…,

- Bevollmächtigter:   Prof. Dr. Karl-E. Hain -




                                         2/36

gegen    die am 8. Dezember 2020 durch den Ministerpräsidenten des Landes
         Sachsen-Anhalt für die Landesregierung vorgenommene Rücknahme des
         Entwurfs des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medien-
         rechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) und das
         Unterlassen des Landtags von Sachsen-Anhalt, das Zustimmungsgesetz
         zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zu beschließen

         - 1 BvR 2777/20 -,


II. des Zweiten Deutschen Fernsehens, Anstalt des öffentlichen Rechts,
    vertreten durch den Intendanten Dr. B…,

- Bevollmächtigter:   Prof. Dr. Joachim Wieland -

gegen    das Unterlassen der Zustimmung des Landtags von Sachsen-Anhalt zum
         Entwurf eines Gesetzes zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag

         - 1 BvR 2756/20 -,


III. des Deutschlandradios, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
     vertreten durch den Intendanten R…,

- Bevollmächtigter:   Prof. Dr. Dieter Dörr -

gegen    den Entschluss des Landtags von Sachsen-Anhalt, dem Gesetz zum Ers-
         ten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge nicht zu-
         zustimmen

         - 1 BvR 2775/20 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

                                  Präsident Harbarth,

                                  Paulus,

                                  Baer,

                                  Britz,

                                  Ott,

                                  Christ,

                                  Radtke,

                                  Härtel


                                            3/36

am 20. Juli 2021 beschlossen:

    1. Das Land Sachsen-Anhalt hat durch das Unterlassen seiner Zustim-
       mung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher
       Staatsverträge vom 10. bis 17. Juni 2020 (Erster Medienänderungs-
       staatsvertrag) die Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des
       Grundgesetzes verletzt.

    2. Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaats-
       vertrags gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum In-
       krafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktions-
       gerechte Finanzierung der Beschwerdeführer durch den
       Rundfunkbeitrag.

    3. Das Land Sachsen-Anhalt hat den Beschwerdeführern die notwendi-
       gen Auslagen zu erstatten.

                                    Gründe:

                                         A.
 Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Gewährleistung der funktionsgerechten          1
Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

                                          I.
  Für die Beitragsperiode 2021 bis 2024 hat die Kommission zur Überprüfung und Er-       2
mittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (im Folgenden: KEF) in ihrem 22.
Bericht eine Beitragserhöhung vorgeschlagen. Zugleich hat sie eine Änderung der
Aufteilung der Rundfunkbeiträge zwischen der ARD, dem ZDF und dem Deutsch-
landradio sowie die Erhöhung der Finanzausgleichsmasse für Radio Bremen und
den Saarländischen Rundfunk im Rahmen des Finanzausgleichs empfohlen (22.
KEF-Bericht, 2020, S. 312, 322, 332). Dieser Vorschlag der KEF ist im Ersten Medi-
enänderungsstaatsvertrag aufgenommen worden, der von allen Regierungschefin-
nen und Regierungschefs der Länder – mit einer Protokollnotiz des Ministerpräsiden-
ten von Sachsen-Anhalt – unterzeichnet worden ist. In 15 Ländern ist zur Umsetzung
des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags in das Landesrecht im Jahre 2020 die
Zustimmung durch die gesetzgebenden Körperschaften beschlossen worden. Ledig-
lich das Land Sachsen-Anhalt hat dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag nicht
zugestimmt. Insbesondere gegen dieses Unterlassen, infolge dessen der Staatsver-
trag nicht in Kraft treten konnte, wenden sich die Beschwerdeführer, weil ihre funkti-
onsgerechte Finanzierung ausbleibe.

                                          II.
 1. Das Verfahren zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags ist in den §§ 1 ff. des           3
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV, zuletzt geändert durch den Staats-
vertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April


                                         4/36

2020, unter anderem in: GBl BW 2020 S. 429, S. 1063) geregelt. Der Rundfunkbei-
trag wird danach in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt.

 Auf der ersten Stufe melden die Rundfunkanstalten auf der Grundlage ihrer Pro-       4
grammentscheidungen ihren Finanzbedarf an (Bedarfsanmeldung, § 1 RFinStV).

  Auf der zweiten Stufe prüft die KEF, ob sich die Programmentscheidungen im Rah-     5
men des Rundfunkauftrags halten und ob der daraus abgeleitete Finanzbedarf im
Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt wor-
den ist (Überprüfung der Bedarfsanmeldung, §§ 3, 5 RFinStV). Die KEF ist als unab-
hängige und weisungsfreie Kommission (§ 2 RFinStV) mit Sachverständigen besetzt,
die von den Ländern benannt werden (§ 4 Abs. 4 Satz 1 RFinStV). Sie erstattet den
Landesregierungen zudem mindestens alle zwei Jahre einen Bericht, in dem sie die
Finanzlage der Rundfunkanstalten darlegt und einen Vorschlag erarbeitet, ob, wann
und in welcher Höhe der Rundfunkbeitrag neu festgesetzt werden soll. In der Praxis
hat sich ein Verfahren herausgebildet, bei dem die KEF alle vier Jahre einen Bei-
tragsbericht und zwei Jahre nach dem Beitragsbericht einen Zwischenbericht erstat-
tet. Die Rundfunkanstalten sind bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbe-
darfs durch die KEF angemessen zu beteiligen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RFinStV).
Insbesondere ist ihnen vor der Abgabe eines endgültigen Berichts der KEF Gelegen-
heit zur Stellungnahme und zur Erörterung zu geben (§ 5 Abs. 2 RFinStV). Die Lan-
desregierungen leiten die Berichte der KEF ihren Landesparlamenten zur Unterrich-
tung zu (§ 3 Abs. 8 Satz 3 RFinStV). Nach dem später eingefügten § 5a RFinStV
erhalten die Landesparlamente dazu auch von den Rundfunkanstalten zeitnah einen
schriftlichen Bericht über deren wirtschaftliche und finanzielle Lage (§ 5a Abs. 1
RFinStV). Zudem stehen ihnen die Rundfunkanstalten für Anhörungen zu den Be-
richten zur Verfügung (§ 5a Abs. 4 RFinStV).

 Auf der dritten Stufe setzen die Länder den Beitrag fest (Beitragsfestsetzung, § 7   6
RFinStV). Der Beitragsvorschlag der KEF ist dabei Grundlage für eine Entscheidung
der Landesregierungen und der Landesparlamente (§ 7 Abs. 2 Satz 1 RFinStV). Da-
von beabsichtigte Abweichungen soll die Rundfunkkommission der Länder mit den
Rundfunkanstalten unter Einbeziehung der KEF erörtern (§ 7 Abs. 2 Satz 2 RFinStV).
Von den Ländern vorgenommene Abweichungen sind zu begründen (§ 7 Abs. 2 Satz
3 RFinStV).

 2. Die §§ 1 bis 7 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) lauten, soweit   7
hier von Interesse:

                                         §1

                                 Bedarfsanmeldung

          (1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rund-
        funkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammen-
        geschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts auf der
        Grundlage von Einzelanmeldungen ihrer Mitglieder, die Anstalt des


                                         5/36

öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“ (ZDF) und die
Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ melden im
Abstand von zwei Jahren ihren Finanzbedarf zur Erfüllung des öf-
fentlichen Auftrages der unabhängigen Kommission zur Überprü-
fung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
(KEF).

  (2) 1Die Rundfunkanstalten haben die für die Beitragsfestsetzung
erforderlichen und zur Bewertung geeigneten, vergleichbaren Zah-
lenwerke und Erläuterungen über ihren mittelfristigen Finanzbedarf
in der von der KEF vorgegebenen Form vorzulegen. 2Diese Unter-
lagen sind, aufgeteilt nach dem Hörfunk- und Fernsehbereich, ins-
besondere nach Bestand, Entwicklung sowie Darlegung von Wirt-
schaftlichkeits- und Sparsamkeitsmaßnahmen aufzubereiten und
umfassen auch die wirtschaftlichen Auswirkungen eingegangener
Selbstverpflichtungen. […]

 (3) 1Kredite sollen nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Ver-
besserung der Betriebsanlagen aufgenommen werden. 2Die Auf-
nahme muss betriebswirtschaftlich begründet sein. 3Ihre Verzin-
sung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen, insbesondere
des Rundfunkbeitrags, muss auf Dauer gewährleistet sein.

  (4) Übersteigen die Gesamterträge der in der ARD zusammenge-
schlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutsch-
landradios die Gesamtaufwendungen für die Erfüllung ihres Auftra-
ges, sind diese Beträge verzinslich anzulegen und bei zehn vom
Hundert der jährlichen Beitragseinnahmen übersteigende Beträge
als Rücklage zu bilden.

                                §2

                       Einsetzung der KEF
 1Zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs wird eine un-

abhängige Kommission (KEF) eingesetzt. 2Die Mitglieder sind in ih-
rer Aufgabenerfüllung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.

                                §3

                Aufgaben und Befugnisse der KEF

  (1) 1Die KEF hat die Aufgabe, unter Beachtung der Programmau-
tonomie der Rundfunkanstalten den von den Rundfunkanstalten an-
gemeldeten Finanzbedarf fachlich zu überprüfen und zu ermitteln.
2Dies bezieht sich darauf, ob sich die Programmentscheidungen im

Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten und
ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Ein-


                               6/36

klang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
sowie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwick-
lung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand er-
mittelt worden ist.

  (2) 1Bei der Prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs berücksich-
tigt die KEF sämtliche Erträge der Rundfunkanstalten. 2Die Gesamt-
erträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren direkten
oder indirekten Einnahmen sollen die zur Erfüllung des öffentlichen
Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken.
3Überschüsse am Ende der Beitragsperiode werden vom Finanzbe-

darf für die folgende Beitragsperiode abgezogen. 4Die Übertragung
von Defiziten ist nicht zulässig.

  (3) 1Die Prüfung, ob der Finanzbedarf im Einklang mit den Grund-
sätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist,
umfasst auch, in welchem Umfang Rationalisierungs- einschließlich
Kooperationsmöglichkeiten genutzt werden, ob bei Beteiligungen
ein marktangemessener Rückfluss der Investitionen stattfindet und
inwieweit die Rundfunkanstalten zunächst nicht verwendete Mittel
für im Voraus festgelegte Zwecke verwendet haben. […]

 […]

  (8) 1Die KEF erstattet den Landesregierungen mindestens alle
zwei Jahre einen Bericht. 2Sie leitet den Bericht den Rundfunkan-
stalten zur Unterrichtung zu und veröffentlicht diesen. 3Die Landes-
regierungen leiten diesen Bericht den Landesparlamenten zur Un-
terrichtung zu. 4In diesem Bericht legt die KEF unter Beachtung von
Absatz 1 und § 35 des Medienstaatsvertrages die Finanzlage der
Rundfunkanstalten dar und nimmt insbesondere zu der Frage Stel-
lung, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Ände-
rung des Rundfunkbeitrags notwendig ist, die betragsmäßig bezif-
fert wird oder bei unterschiedlichen Entwicklungsmöglichkeiten aus
einer Spanne bestehen kann. 5Sie weist zugleich auf die Notwen-
digkeit und Möglichkeit für eine Änderung des Finanzausgleichs der
Rundfunkanstalten hin. 6Weiterhin beziffert sie prozentual und be-
tragsmäßig die Aufteilung der Beiträge im Verhältnis von ARD und
ZDF und den Betrag des Deutschlandradios.

 […]

                                 §4

                    Zusammensetzung der KEF

 (1) 1Die KEF besteht aus 16 unabhängigen Sachverständigen. […]



                                7/36

 […]

  (4) 1Jedes Land benennt ein Mitglied. 2Die Sachverständigen sol-
len aus folgenden Bereichen berufen werden:

 1. Drei Sachverständige aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung
und Unternehmensberatung,

 2. zwei Sachverständige aus dem Bereich der Betriebswirtschaft;
sie sollen fachkundig in Personalfragen oder für Investitionen und
Rationalisierung sein,

 3. zwei Sachverständige, die über besondere Erfahrungen auf
dem Gebiet des Rundfunkrechts verfügen und die die Befähigung
zum Richteramt haben,

 4. drei Sachverständige aus den Bereichen der Medienwirtschaft
und Medienwissenschaft,

 5. ein Sachverständiger aus dem Bereich der Rundfunktechnik,

 6. fünf Sachverständige aus den Landesrechnungshöfen.

 […]

                                §5

                      Verfahren bei der KEF

  (1) 1Die Rundfunkanstalten sind bei der Überprüfung und Ermitt-
lung des Finanzbedarfs durch die KEF angemessen zu beteiligen.
2Vertreter der Rundfunkanstalten sind nach Bedarf zu den Beratun-

gen der KEF hinzuzuziehen.

  (2) 1Vor der abschließenden Meinungsbildung in der KEF ist den
Rundfunkanstalten Gelegenheit zu einer Stellungnahme und Erörte-
rung zu geben. 2Zu diesem Zweck wird der ARD, dem ZDF und dem
Deutschlandradio der Berichtsentwurf durch die KEF übersandt.
3Gleiches gilt für die Rundfunkkommission der Länder. 4Die Stel-

lungnahmen der Rundfunkanstalten sind von der KEF in den end-
gültigen Bericht einzubeziehen.

                               § 5a

                 Information der Landesparlamente

 (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkan-
stalten, das ZDF und das Deutschlandradio erstatten jeweils zeitnah
nach Vorliegen des Berichts der KEF nach § 3 Abs. 8 allen Landes-
parlamenten einen schriftlichen Bericht zur Information über ihre
wirtschaftliche und finanzielle Lage.


                                8/36

         (2) 1Der Bericht der in der ARD zusammengeschlossenen Landes-
        rundfunkanstalten erfasst die Gemeinschaftsprogramme nach § 1
        des ARD-Staatsvertrages und nach § 28 des Medienstaatsvertra-
        ges sowie gemeinsame Aktivitäten. 2Landesrechtliche Berichts-
        pflichten der Landesrundfunkanstalten gegenüber dem jeweiligen
        Landesparlament bleiben unberührt.

         (3) 1Die Berichte über die wirtschaftliche und finanzielle Lage nach
        den Absätzen 1 und 2 Satz 1 enthalten insbesondere auch eine Dar-
        stellung der Geschäftsfelder von Tochter- und Beteiligungsgesell-
        schaften, einschließlich von Eckdaten dieser Gesellschaften, sofern
        sie publizitätspflichtig sind, sowie der strukturellen Veränderungen
        und Entwicklungsperspektiven von ARD, ZDF und Deutschlandra-
        dio. 2Die Berichterstattung erstreckt sich jeweils auf einen Zeitraum
        von vier Jahren.

         (4) Vertreter der in der ARD zusammengeschlossenen Landes-
        rundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios stehen je-
        weils dem Landesparlament für Anhörungen zu den Berichten nach
        Absatz 1 zur Verfügung.

                                         §7

                             Verfahren bei den Ländern

         (1) Die Rundfunkkommission der Länder erhält von den Rundfunk-
        anstalten zeitgleich die der KEF zugeleiteten Bedarfsanmeldungen
        und diese erläuternde sowie ergänzende weitere Unterlagen der
        Rundfunkanstalten.

         (2) 1Der Beitragsvorschlag der KEF ist Grundlage für eine Ent-
        scheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente. 2Da-
        von beabsichtigte Abweichungen soll die Rundfunkkommission der
        Länder mit den Rundfunkanstalten unter Einbeziehung der KEF er-
        örtern. 3Die Abweichungen sind zu begründen.

                                         III.
 Das Verfahren der Festsetzung des Rundfunkbeitrags für die Beitragsperiode 2021       8
bis 2024 wurde in den Jahren 2019 und 2020 durchgeführt.

 Die beschwerdeführenden Rundfunkanstalten leiteten der KEF ihre Bedarfsanmel-         9
dungen zum 30. April 2019 zu. Nach dem angemeldeten Bedarf wäre der Rundfunk-
beitrag um 1,74 Euro von 17,50 Euro (seit April 2015) auf 19,24 Euro zu erhöhen
gewesen (vgl. 22. KEF-Bericht, 2020, S. 35).

 Im Februar 2020 veröffentlichte die KEF ihren 22. Bericht. Nach der von ihr vorge-   10
nommenen Bedarfsfeststellung war der Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2021 um



                                         9/36

86 Cent von 17,50 Euro auf 18,36 Euro zu erhöhen (22. KEF-Bericht, 2020, S. 332).
Die Bedarfsfeststellung blieb damit um 88 Cent, also etwa 51 %, hinter dem von
den Beschwerdeführern angemeldeten Mehrbedarf von 1,74 Euro zurück. Die Erhö-
hungssumme ergab sich aus einem anerkannten Erhöhungsbedarf der Beschwerde-
führer von insgesamt 84 Cent und einem um 2 Cent zu erhöhenden Beitragsanteil
der Landesmedienanstalten (22. KEF-Bericht, 2020, S. 327).

 Aufgrund der unterschiedlichen Fehlbeträge der Beschwerdeführer schlug die KEF        11
darüber hinaus eine veränderte Aufteilung des Rundfunkbeitrags vor. Von den Ein-
nahmen aus dem Rundfunkbeitrag abzüglich des Anteils der Landesmedienanstalten
sollte die ARD 70,9842 %, das ZDF 26,0342 % und das Deutschlandradio 2,9816 %
erhalten (22. KEF-Bericht, 2020, S. 332). Hinsichtlich des Finanzausgleichs zwi-
schen den Landesrundfunkanstalten der ARD schlug die KEF eine Anpassung vor.
Dabei empfahl sie mit Blick auf Radio Bremen und den Saarländischen Rundfunk,
die ihren Finanzbedarf nicht aus ihrem Beitragsaufkommen decken könnten, die Er-
höhung der Finanzausgleichsmasse (22. KEF-Bericht, 2020, S. 312 ff.).

  Die beschwerdeführenden Anstalten wandten sich anschließend in einer gemeinsa-       12
men Erklärung vom 10. März 2020 an die Vorsitzende der Rundfunkkommission. Da-
bei betonten sie die Bedeutung, in der Fläche Deutschlands vertreten zu sein und die
Teilhabe der ostdeutschen Länder verstärkt zu gewährleisten. Sie seien bemüht, in
ihren Programmen verstärkt publizistische Akzente zu setzen, die die ostdeutschen
Länder als Schauplatz hätten und vor Ort produziert würden. Die im Jahr 2017 be-
gonnenen Strukturreformprozesse würden fortgeführt, Wirtschaftlichkeitspotentiale
und Synergieeffekte identifiziert und ausgeschöpft. Auch seien die Rundfunkanstal-
ten bemüht, ihre Strukturen im administrativen und programmlichen Bereich zu ver-
schlanken und den Anstieg des Personalaufwands zu verlangsamen.

 Auf der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am           13
12. März 2020 in Berlin beschlossen diese den Entwurf des Ersten Staatsvertrags
zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (im Folgenden: Erster Medienände-
rungsstaatsvertrag). Das Land Sachsen-Anhalt enthielt sich bei der Beschlussfas-
sung der Stimmabgabe. Der Entwurf sieht unter anderem vor, im Einklang mit dem
Vorschlag der KEF den Rundfunkbeitrag um monatlich 86 Cent zu erhöhen und ent-
sprechend in § 8 RFinStV die Angabe der Beitragshöhe von „17,50“ durch die Anga-
be „18,36“ zu ersetzen. Der Erste Medienänderungsstaatsvertrag sollte auf der Fol-
gekonferenz im Juni 2020 unterzeichnet werden.

  In zwei getrennten Schreiben vom 27. April 2020 wandte sich der Ministerpräsident    14
des Landes Sachsen-Anhalt an die Beschwerdeführer. In dem einen Schreiben be-
fasste er sich mit der Präsenz der Beschwerdeführer in der Fläche und der Partizipa-
tion der ostdeutschen Länder. Er monierte, diese seien nach wie vor unterrepräsen-
tiert. Auch sei eine zeitnahe Ansiedlung einer Gemeinschaftseinrichtung in Sachsen-
Anhalt nötig, um dem von den Beschwerdeführern formulierten Selbstverständnis vor
Ort Sichtbarkeit zu verleihen. In dem anderen Schreiben nahm er Bezug auf die an-



                                        10/36

gekündigten Einspar- und Struktur-optimierungsmaßnahmen. Insbesondere im Be-
reich Personal und Vergütung mangele es an einer deutlichen Umsetzung der Hin-
weise der KEF.

 Am 30. April 2020 teilte der Chef der Staatskanzlei und Kulturminister des Landes     15
Sachsen-Anhalt den Beschwerdeführern mit, dass der zuständige Fachausschuss
des Landtags von Sachsen-Anhalt die Beratung über den Ersten Medienänderungs-
staatsvertrag auf den 5. Juni 2020 vertagt habe. Abschließend wies er darauf hin,
dass die Beantwortung der vom Ministerpräsidenten aufgeworfenen Fragen für die
weitere Meinungsbildung in Sachsen-Anhalt von besonderer Bedeutung sei.

  Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 antwortete der Intendant des ZDF dem Minister-        16
präsidenten des Landes Sachsen-Anhalt und verwies auf die bereits unternommenen
Sparmaßnahmen. Gerade in der Pandemie sei der öffentlich-rechtliche Rundfunk auf
die Beitragsanpassung angewiesen, um in dem verstärkt nachgefragten Programm
umfassende und gründlich recherchierte Informationen und Hintergrundberichte lie-
fern zu können. Zudem habe das ZDF der Kreativwirtschaft krisenbedingt Hilfen zur
Verfügung gestellt, um die unabhängige Produzentenlandschaft in Deutschland zu
stützen und zu erhalten. Am 20. Mai 2020 schrieb die Geschäftsführung der ARD
dem Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt. Die Beschwerdeführer (mit
Ausnahme des Bayerischen Rundfunks) hätten sich darauf verständigt, an einem
vernetzten öffentlich-rechtlichen Kulturangebot mitzuwirken, das im Sendegebiet und
unter Federführung des Mitteldeutschen Rundfunks angesiedelt werden solle. Mit er-
neutem Schreiben vom 4. Juni 2020 warb die Geschäftsführung der ARD um Zustim-
mung für die Beitragsanpassung. Sie wies auf den bereits beschlossenen Stellenab-
bau, die Orientierung an den Gehaltsabschlüssen der Länder sowie die Reform der
Altersversorgung mit einem Einsparpotential von einer Milliarde Euro bis 2024 hin.

  Der zuständige Ausschuss des Landtags von Sachsen-Anhalt tagte am 5. Juni            17
2020 und verständigte sich darauf, die Vorlage des 22. KEF-Berichts in der nächsten
Sitzung am 4. September 2020 wieder aufzurufen. Dem Landtag empfahl der Aus-
schuss, hinsichtlich des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags von einer Stellung-
nahme abzusehen (vgl. Kurzbericht 7/EUR/37). Mit den Stimmen der Koalitionsfrak-
tionen beschloss der Landtag am 12. Juni 2020, der Ausschussempfehlung zu folgen
und keine Stellungnahme abzugeben (vgl. Stenografischer Bericht 7/103 vom 12. Ju-
ni 2020, S. 44).

  Vom 10. bis 17. Juni 2020 fand in Berlin die Jahreskonferenz der Ministerpräsiden-   18
tinnen und Ministerpräsidenten der Länder statt. Diese unterzeichneten dort den Ers-
ten Medienänderungsstaatsvertrag. Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-An-
halt unterschrieb am 16. Juni 2020 und ergänzte seine Unterschrift um folgenden
Zusatz:

         „Erklärung Sachsen-Anhalts bei der Unterzeichnung: Sachsen-An-
        halt hat sich am 12. März 2020 im Rahmen der MPK-Beschlussfas-
        sung enthalten. Diese Unterschrift dient dazu, die den 16 Länder-


                                        11/36

        parlamenten obliegende Entscheidung zu ermöglichen.“

 Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt brachte den Entwurf eines Gesetzes zum         19
Ersten Medienänderungsstaatsvertrag am 30. Juni 2020 in den Landtag von Sach-
sen-Anhalt ein (vgl. LTDrucks 7/6252).

 In seiner Sitzung vom 4. September 2020 führte der zuständige Ausschuss des           20
Landtags von Sachsen-Anhalt ein Fachgespräch zum 22. KEF-Bericht mit den Inten-
dantinnen und Intendanten von WDR, MDR, ZDF und Deutschlandradio durch (vgl.
Kurzbericht 7/EUR/38).

 In der folgenden Sitzung am 9. Oktober 2020 verständigte sich der zuständige Aus-     21
schuss des Landtags von Sachsen-Anhalt darauf, am 13. November 2020 eine An-
hörung durchzuführen (vgl. Kurzbericht 7/EUR/39). In der Sitzung am 13. November
2020 war neben den Intendanten der Beschwerdeführer unter anderem der Vorsit-
zende der KEF eingeladen. Er wies ausdrücklich darauf hin, dass die KEF an den
von den Ländern für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk formulierten Auftrag gebun-
den sei. Es liege im ureigenen Aufgabenbereich der Medienpolitik, das heißt der Län-
der als Rundfunkgesetzgeber, dort Veränderungen herbeizuführen. Hinsichtlich des
bestehenden Auftrags ergebe sich der von der KEF berechnete Mehrbedarf. Eine
Möglichkeit der vom Bundesverfassungsgericht in engen Grenzen als zulässig ange-
sehenen Abweichung vom Vorschlag der KEF sehe er vorliegend nicht. Als Ergebnis
der Anhörung stellte der Ausschuss die Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an
den Landtag in seiner nächsten Sitzung am 2. Dezember 2020 in Aussicht (vgl. Kurz-
bericht und Niederschrift 7/EUR/40).

 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 an die Landtagspräsidentin des Landtags von        22
Sachsen-Anhalt informierte der Ministerpräsident darüber, dass die Vorsitzenden der
drei Koalitionsfraktionen erklärt hätten, angesichts der bestehenden unterschiedli-
chen Auffassungen zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag werde es im Landtag
von Sachsen-Anhalt keine Mehrheit für die Zustimmung zum Gesetzentwurf und da-
mit zum Staatsvertrag geben. Er nehme daher für die Landesregierung den mit
Schreiben vom 30. Juni 2020 zugeleiteten Gesetzentwurf zurück. Eine weitere Be-
handlung im Landtag und in seinen Ausschüssen sei damit gegenstandslos. Diese
Entscheidung sichere die angesichts der Pandemie und ihrer Folgen zwingend erfor-
derliche weitere Handlungsfähigkeit von Parlament und Landesregierung.

  Der Chef der Staatskanzlei und Kulturminister des Landes Sachsen-Anhalt infor-       23
mierte mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 die übrigen Mitglieder der Rundfunk-
kommission über die Rücknahme des Gesetzentwurfs vom 8. Dezember 2020. Er
führte ergänzend aus, seit der Beschlussfassung im März 2020 hätten sich die Rah-
menbedingungen substantiell verändert. Die KEF müsse die Auswirkungen der Pan-
demie noch einmal ergänzend bewerten. Im Anschluss daran sei im Kreis der Länder
erneut abzuwägen, ob nunmehr Anlass bestehe, den Rundfunkbeitrag abweichend
vom Vorschlag der KEF festzusetzen.



                                        12/36

 Zwischen September und Dezember 2020 fassten mit Ausnahme des Landes                 24
Sachsen-Anhalt alle Länder durch ihre gesetzgebenden Körperschaften die Zustim-
mungsbeschlüsse zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag und hinterlegten die
Ratifikationsurkunden.

                                           IV.
 Durch den Ersten Medienänderungsstaatsvertrag sollte der Rundfunkfinanzierungs-      25
staatsvertrag zum 1. Januar 2021 geändert werden. Dies betraf die Beitragshöhe (§
8 RFinStV), die prozentuale Aufteilung der Rundfunkbeiträge zwischen der ARD,
dem ZDF und dem Deutschlandradio (§ 9 RFinStV) sowie die Erhöhung der Finanz-
ausgleichsmasse für Radio Bremen und den Saarländischen Rundfunk im Rahmen
des Finanzausgleichs (§ 14 RFinStV).

 Die Höhe des Rundfunkbeitrags sollte nach Art. 1 Nr. 1 des Ersten Medienände-        26
rungsstaatsvertrags in § 8 RFinStV von 17,50 Euro auf 18,36 Euro angehoben wer-
den. Daneben sollte die in § 9 RFinStV geregelte Aufteilung des Beitragsaufkom-
mens zwischen den beschwerdeführenden Rundfunkanstalten durch Art. 1 Nr. 2 des
Ersten Medienänderungsstaatsvertrags modifiziert werden. Von dem Aufkommen
aus dem Rundfunkbeitrag sollten die in der ARD zusammengeschlossenen Landes-
rundfunkanstalten anstelle eines Anteils von „71,7068“ künftig „70,9842“ vom Hun-
dert erhalten, das ZDF anstelle eines Anteils von „25,3792“ fortan „26,0342“ vom
Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ statt eines
Anteils von „2,9140“ nunmehr „2,9816“ vom Hundert.

  Zudem sollte mit Art. 1 Nr. 3 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags der Um-      27
fang der Finanzausgleichsmasse für den Saarländischen Rundfunk und für Radio
Bremen nach § 14 RFinStV geändert werden. Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 sollte
sie von 1,6 auf 1,7 vom Hundert des ARD-Nettobeitragsaufkommens erhöht werden.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sollte sie auf 1,8 vom Hundert des ARD-Nettobei-
tragsaufkommens angehoben werden.

 Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags hat folgenden Wortlaut:              28

                                       Artikel 1

               Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

         Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11.
        September 1996, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Staatsvertra-
        ges zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14.
        bis 28. April 2020, wird wie folgt geändert:

         1. In § 8 wird die Angabe „17,50“ durch die Angabe „18,36“ ersetzt.

         2. § 9 wird wie folgt geändert:

         a) In Absatz 1 werden die Angabe „71,7068“ durch die Angabe
        „70,9842“, die Angabe „25,3792“ durch die Angabe „26,0342“ und


                                           13/36

        die Angabe „2,9140“ durch die Angabe „2,9816“ ersetzt.

         b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „180,84“ durch die Angabe
        „195,77“ ersetzt.

         3. § 14 wird wie folgt geändert:

         a) In Satz 1 wird die Angabe „1,6“ durch die Angabe „1,7“ ersetzt.

         b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 beträgt die Finanzausgleichs-
        masse 1,8 vom Hundert des ARD-Nettobeitragsaufkommens.“

                                            V.
 Die Beschwerdeführer rügen Verletzungen ihrer Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1        29
Satz 2 GG.

 1. Die im Verfahren 1 BvR 2777/20 beschwerdeführenden Rundfunkanstalten der             30
ARD tragen vor, das Land Sachsen-Anhalt habe durch sein Unterlassen der Zustim-
mung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag gegen die Rundfunkfreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen.

  Es existiere eine gefestigte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung dahingehend,       31
dass zugunsten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenüber dem Ge-
setzgeber eine aus der Rundfunkfreiheit abzuleitende verfassungsrechtliche Garan-
tie der funktionsgerechten Finanzierung bestehe und dass die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten Inhaber dieses Anspruchs seien. Zur Sicherung dieses An-
spruchs habe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts prozedurale Si-
cherungen entwickelt, die der Programmautonomie und der Staatsferne des Rund-
funks und dem Interesse der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler an einer
maßvollen Beitragslast bei gleichzeitiger Erfüllung des Funktionsauftrags Rechnung
trügen. Innerhalb des gestuften Verfahrens zur Beitragsfestsetzung seien die Länder
an die auf der fachlichen Prüfung beruhende Bedarfsfeststellung der KEF grundsätz-
lich gebunden.

  Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sei die Erfüllung des klassi-     32
schen Rundfunkauftrags. Dies sei nicht als bloße Mindestversorgung zu verstehen,
sondern umfasse neben Meinungs- und politischer Willensbildung auch Unterhal-
tung, über laufende Berichterstattung hinausgehende Informationen und eine kultu-
relle Verantwortung. Um dies sicherzustellen, müssten die notwendigen technischen,
organisatorischen und finanziellen Vorbedingungen geschaffen werden. Innerhalb
der dualen Rundfunkordnung müssten die öffentlich-rechtlichen Anstalten gegenüber
den privaten Anbietern publizistisch konkurrenzfähig bleiben.

  Mit der Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu entnehmenden Finanzierungsgarantie korrespon-       33
diere ein subjektiv-rechtlicher Anspruch der öffentlich-rechtlichen Anstalten auf eine
funktionsgerechte Finanzierung, also auf das je zur Funktionserfüllung Erforderliche.


                                         14/36

Die Bezugsgröße für die Bestimmung des Funktionserforderlichen bilde die Gesamt-
heit der Angebote einer Rundfunkanstalt. Der publizistisch erforderliche Funktions-
auftrag dürfe nicht auf der Basis von Kostenargumenten unterschritten oder durch
nachgelagerte Finanzierungsentscheidungen konterkariert werden. Die gesetzgebe-
rische Konkretisierung des verfassungsrechtlich vorkonturierten Funktionsauftrags
dürfe allein auf der Ebene der Rundfunkgesetzgebung stattfinden. Die Finanzierung
folge dem Auftrag. Die allgemeine Rundfunkgesetzgebung und die Finanzierungs-
entscheidungen seien strikt zu trennen.

  Da der Grundsatz der Trennung von allgemeiner Rundfunkgesetzgebung und Fi-            34
nanzierungsentscheidungen nicht aus sich selbst heraus effektiv sei und sich die Hö-
he des jeweils erforderlichen Rundfunkbeitrags weder anhand der in Rede stehen-
den grundrechtlichen Garantie noch durch die Rundfunkanstalten selbst
abschließend ermitteln und festsetzen lasse, bedürfe es effektiver Verfahrenssiche-
rungen. Die entscheidende Rolle zur Einhegung der Ausweitungsinteressen der An-
stalten als auch von dysfunktionalen Einflussnahmen staatlicher Seite komme daher
der zwischen Bedarfsanmeldung der Anstalten und Beitragsentscheidung der Länder
wirkenden KEF zu. Die KEF sei unabhängig und sachverständig. An ihre fachlichen
Vorschläge seien die Länder grundsätzlich gebunden. Möglichkeiten zur Abweichung
bestünden für die Länder nur unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen und Ver-
fahrensabläufe.

  Auf Basis der fachlichen Prüfung durch die KEF sei eine Erhöhung um 86 Cent pro       35
Monat zur funktionsgerechten Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkan-
stalten erforderlich. Infolge der am 8. Dezember 2020 verfügten Rücknahme des Ge-
setzentwurfs sei es nicht zur notwendigen Beschlussfassung des Landtags von
Sachsen-Anhalt gekommen. Es fehle sowohl an einer Entscheidung des Landtags,
die zu treffen das Parlament zur Wahrung der funktionsgerechten Finanzierung der
Beschwerdeführer verpflichtet sei, als auch an einer Begründung einer etwaigen Ab-
weichungs- oder gar Ablehnungsentscheidung. Dadurch würden die prozeduralen
Anforderungen, die aus dem Anspruch auf funktionsgerechte Finanzierung resultier-
ten, verletzt.

  2. Das im Verfahren 1 BvR 2756/20 beschwerdeführende ZDF führt aus, die Garan-        36
tie funktionsgerechter Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten fol-
ge aus der Bestands- und Entwicklungsgarantie. Die Finanzierung müsse entwick-
lungsoffen und bedarfsgerecht gestaltet werden. Zwar sei nicht jede
Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt vom Gesetzgeber entsprechend zu
honorieren. Die Rundfunkfreiheit schütze aber die Programmautonomie der Rund-
funkanstalten dahingehend, dass die Entscheidung über die zur Erfüllung des Pro-
grammauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms eben den
Rundfunkanstalten zustehe.

 Seinen Funktionsauftrag könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nur erfüllen,         37
wenn der Rundfunkbeitrag frei von medienpolitischen Zielsetzungen festgesetzt wer-



                                        15/36

de. Es sei der Grundsatz der Trennung zwischen allgemeiner Rundfunkgesetzge-
bung und Beitragsfestsetzung zu beachten. Für die Entgeltfestsetzung seien die
Grundsätze der Programmneutralität und der Programmakzessorietät maßgeblich.

  Durch das Unterlassen der Zustimmung zum Entwurf eines Gesetzes zum Ersten          38
Medienänderungsstaatsvertrag weiche das Land Sachsen-Anhalt aus verfassungs-
rechtlich unzulässigen programmlichen und medienpolitischen Gründen von dem
Vorschlag der KEF ab. Der Grundsatz der Programmneutralität und Programmak-
zessorietät der Finanzierungsentscheidung werde verletzt. Nachprüfbare Gründe für
die Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF seien weder erörtert worden
noch seien solche ersichtlich. Die Abweichung sei auch nicht durch die Rundfunk-
kommission der Länder mit den Rundfunkanstalten unter Einbeziehung der KEF be-
sprochen worden. Überdies habe das Land Sachsen-Anhalt nicht versucht, das Ver-
fahren zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags in dem durch die Verfassung
vorgegebenen Rahmen zu ändern. Der Ministerpräsident des Landes habe den Ers-
ten Medienänderungsstaatsvertrag mit beschlossen und dies durch seine Unter-
schrift dokumentiert, selbst wenn er durch den handschriftlichen Zusatz zu erkennen
gegeben habe, die Umsetzung des Vertrags nicht zu unterstützen. Indem das Land
Sachsen-Anhalt ohne Begründung die Zustimmung zum Ersten Medienänderungs-
staatsvertrag unterlassen habe, habe es die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Insgesamt beruhe die Unterlassung der Zustim-
mung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag auf medien- und koalitionspoliti-
schen Gründen und verstoße daher gegen das Grundrecht der Rundfunkfreiheit.

  3. Das im Verfahren 1 BvR 2775/20 beschwerdeführende Deutschlandradio führt         39
ergänzend aus, dass der Gesetzgeber den Funktionsauftrag der Rundfunkanstalten
in abstrakter Weise festlegen und damit deren Finanzbedarf umgrenzen könne. Der
Genauigkeit der gesetzgeberischen Vorgaben seien aber durch die Programmfreiheit
der Rundfunkanstalten Grenzen gesetzt. In der Art und Weise, wie sie den gesetzli-
chen Funktionsauftrag erfüllten, seien diese frei. Die Finanzierungsentscheidungen
seien auf einer nachgelagerten Ebene an dem konkretisierten Auftrag auszurichten.
Die Ebene der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung sei strikt von der Finanzierungs-
entscheidung zu trennen. Die Finanzierung folge also dem durch die allgemeine
Rundfunkgesetzgebung konkretisierten und konturierten Auftrag.

 Da es den Ländern nicht überlassen sei, welche Mittel sie den Rundfunkanstalten      40
zur Verfügung stellen wollten, seien die Länder auf Abweichungsgründe beschränkt,
die vor der Rundfunkfreiheit Bestand hätten. Ausgeschlossen seien programmliche
und medienpolitische Zwecke, die bei der Entscheidung über die Höhe des Beitrags
gerade keine Rolle spielen dürften.

 Der Verzicht auf eine nachvollziehbare Begründung für eine Abweichung von der        41
Bedarfsfeststellung der KEF brächte den grundrechtlichen Anspruch auf funktionsge-
rechte Finanzierung um seine verfahrensrechtliche Durchsetzbarkeit. Überdies habe
das Bundesverfassungsgericht bereits klargestellt, dass sich der Beitragsgesetzge-



                                       16/36

ber der grundrechtlich verankerten Begründungspflicht nicht unter Berufung auf die
Schwierigkeiten entziehen könne, über den Inhalt einer solchen Begründung im Vor-
feld zwischen allen Landesregierungen eine Einigung herbeiführen zu müssen. Ent-
schieden sich die Länder für die Umsetzung der Beitragsentscheidung mittels Staats-
vertrags, müssten sie sich auch den sich daraus ergebenden Konsequenzen stellen.

 Bereits die unterlassene Erörterung der Abweichung mit den Beschwerdeführern         42
und der KEF stelle einen Verfassungsverstoß dar. Überdies liege die Begründungs-
pflicht beim Gesetzgeber und nicht bei der Landesregierung. Der Landtag von Sach-
sen-Anhalt sei verpflichtet gewesen, das Vorliegen eines Abweichungsgrundes dar-
zulegen und sachgerecht zu begründen. Eine Begründung, die die Überprüfung der
Abweichung erlauben würde, sei indes nicht vorgelegt worden. Die Rücknahme des
Gesetzentwurfs und die darin liegende Unterlassung einer Zustimmung verletze den
Anspruch der Beschwerdeführer auf angemessene Finanzierung.

 4. Alle Beschwerdeführer halten den Erlass einer Vollstreckungsanordnung nach        43
§ 35 BVerfGG für erforderlich, um eine verfassungswidrige Unterfinanzierung der
Rundfunkanstalten von der Entscheidung in der Hauptsache bis zur Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde zu vermeiden. Sie hätten sich zwar entschlossen, so lange wie
möglich den Programmauftrag vollumfänglich zu erfüllen. Ihre Möglichkeiten zur
„Vorleistung“ seien jedoch zeitlich begrenzt.

  Mit Schreiben vom 1. und 7. April 2021 ergänzten die Beschwerdeführer ihren Vor-    44
trag. Das Bundesverfassungsgericht möge insbesondere anordnen, dass der Erste
Medienänderungsstaatsvertrag rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft trete, hilfs-
weise, dass ihre Ertragsausfälle in voller Höhe zu kompensieren seien.

                                        VI.
 Zu den Verfassungsbeschwerden haben Stellung genommen: die Landesregierung           45
des Landes Sachsen-Anhalt, die Landesregierungen Bremens und des Saarlandes
gemeinsam, die übrigen Landesregierungen gemeinsam, die Bundesregierung, die
Landesmedienanstalten sowie die KEF.

 1. Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hält die Verfassungsbeschwerden für        46
zumindest teilweise unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

  a) Zwar erscheine es nicht ausgeschlossen, dass eine unterbliebene Erhöhung des     47
Rundfunkbeitrags als gesetzgeberisches Unterlassen gerügt werden könne. Jedoch
müssten die Beschwerdeführer darlegen, dass und inwieweit sie bei pflichtwidriger
Nichterhöhung des Beitrags gehindert seien, ihren Programmauftrag wahrzuneh-
men. Denn auf die Verwirklichung von Programmen, die für den Funktionsauftrag
nicht erforderlich seien, habe der Rundfunk von Verfassungs wegen keinen An-
spruch. Die Beschwerdeführer müssten also substantiiert ausführen, inwieweit sie im
Fall einer Beibehaltung der Beitragshöhe gehindert wären, ihren Funktionsauftrag im
Rahmen der von ihnen verantworteten Programme zu verwirklichen. Dieser Substan-
tiierungspflicht würden die Beschwerdeführer zumindest in den Verfahren 1 BvR


                                       17/36

2756/20 und 1 BvR 2777/20 nicht gerecht.

 b) Die Verfassungsbeschwerden seien jedenfalls unbegründet.                          48

  Durch die unterbliebene Beschlussfassung seien die Beschwerdeführer nicht in ih-    49
rem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit verletzt. Eine Verletzung der vom Bundesver-
fassungsgericht entwickelten Grundsätze liege nicht vor. Das Land Sachsen-Anhalt
habe weder die Rundfunkfreiheit missachtet, noch liege eine unzulässige Einfluss-
nahme auf die Programmfreiheit der Beschwerdeführer vor. Auch habe kein zeitlicher
und sachlicher Zusammenhang im Sinne einer unzulässigen Verknüpfung von medi-
enstrukturellen und finanziellen Fragen bestanden.

  Zu der in § 7 Abs. 2 Satz 2 RFinStV vorgesehenen Erörterung der Abweichung von      50
der Bedarfsfeststellung der KEF sei einzuräumen, dass diese nicht in der gesetzli-
chen Form stattgefunden habe. Bei der Vorschrift handele es sich aber nur um eine
Soll-Vorschrift, die keinen Verfassungsrang besitze. Für die Annahme eines Verfas-
sungsverstoßes sei es erforderlich, dass mit dem einfachgesetzlichen Verstoß zu-
gleich der grundrechtliche Schutzzweck der Vorschrift, also der prozedurale Schutz
der Rundfunkfreiheit, verfehlt werde. Die vorgesehene Erörterung solle es den An-
stalten und der KEF ermöglichen, vor einer Abweichung Kenntnis vom Abweichungs-
anlass zu erlangen und die Bedarfsberechnung und ihre zugrundegelegten Annah-
men zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Vorliegend sei eine Erörterung
mit der Rundfunkkommission, also den Vertretern aller Länder, nicht angezeigt ge-
wesen, weil nur das Land Sachsen-Anhalt von der Empfehlung habe abweichen wol-
len. Zudem hätten die Anstalten und die KEF im Laufe des Jahres 2020 vom Anlass
der Abweichung Kenntnis erlangt.

  Ein Begründungsdefizit bestehe ebensowenig. Ein gesetzgeberisches Unterlassen       51
als solches entziehe sich einer expliziten Begründung. Zwar seien nachvollziehbare
Gründe auch in diesem Fall erforderlich, um die grundrechtssichernde Funktion des
Beitragsfestsetzungsverfahrens zu wahren. Für den Fall, dass der Gesetzgeber nicht
tätig werde, könne dies nur bedeuten, dass Landtag und Landesregierung als Träger
der politischen Verantwortung die geforderte hinreichende Begründung schuldeten.
Vorliegend sei die Begründung dem Schreiben des Ministerpräsidenten an die Land-
tagspräsidentin vom 8. Dezember 2020 zu entnehmen. Eine nähere Begründung
könne dem Schreiben des Chefs der Staatskanzlei an die Rundfunkkommission vom
10. Dezember 2020 entnommen werden.

  Die von den Beschwerdeführern gestellten Vollstreckungsanträge seien zurückzu-      52
weisen. Es bestehe kein Regelungsdefizit, da der Rundfunkfinanzierungsstaatsver-
trag in seiner bisherigen Form seine Gültigkeit behalte.

  2. Die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg,       53
Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfa-
len, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen halten die Verfas-
sungsbeschwerden für zulässig und begründet. Die mit dem Ersten Medienände-



                                       18/36

rungsstaatsvertrag vorgesehenen Änderungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsver-
trags seien verfassungsrechtlich durch die Rundfunkfreiheit geboten gewesen und
seien es noch immer. Dass der Rundfunkbeitrag, die Beitragsaufteilung und die Er-
höhung der Masse für den ARD-internen Finanzausgleich nicht geändert worden sei-
en, verletze die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

  Zwar sei es dem Gesetzgeber gestattet, den grundrechtlich vorgezeichneten Auf-        54
trag und die Struktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks näher zu regeln. Dazu
müsse er sich der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung bedienen. Die davon zu un-
terscheidende Beitragsfestsetzung hingegen dürfe nicht für Zwecke der Programm-
lenkung oder der Medienpolitik benutzt werden. Zur Trennung von allgemeinen me-
dienpolitischen Entscheidungen und der Festsetzung des Beitrags bedürfe es einer
prozeduralen Absicherung, die unzulässige Einwirkungen schon im Vorfeld weitest-
möglich ausschließe. Dem werde ein gestuftes und kooperatives Verfahren aus Be-
darfsanmeldung der Rundfunkanstalten, externer sachverständiger Kontrolle und ab-
schließender Beitragsentscheidung auf Grundlage einer gegebenenfalls korrigierten
Bedarfsanmeldung gerecht. Abweichungen von der Bedarfsermittlung der KEF seien
nicht ausgeschlossen. Sie müssten aber auf Gründe gestützt sein, die vor der Rund-
funkfreiheit Bestand hätten, und nachvollziehbar begründet werden. Dies habe zur
Konsequenz, dass ein Anspruch auf eine dem Beitragsvorschlag der KEF entspre-
chende Finanzierung bestehe, es sei denn, es liege eine formal und inhaltlich tragfä-
hige Abweichung vor. Nach diesen Grundsätzen seien die Beschwerdeführer in ih-
rem Grundrecht der Rundfunkfreiheit verletzt, denn die geltenden
Finanzierungsregelungen wichen von dem Beitragsvorschlag der KEF ab. Wo das
Gesetz eine Begründung für staatliches Handeln vorschreibe, führe bereits das Feh-
len der Begründung zu einem rechtlichen Mangel. Das Gesetz, das eine Begründung
gebiete, sei vorliegend Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

  Aus Sicht der Regierungen der Länder sei eine Vollstreckungsanordnung nach § 35       55
BVerfGG geboten, die dafür sorge, dass die finanzwirksamen Regelungen des Ers-
ten Medienänderungsstaatsvertrags so bald wie möglich nach der Hauptsacheent-
scheidung zur Anwendung kämen, damit die festgestellte Verletzung nicht prolongiert
und intensiviert werde. Die zentrale Voraussetzung für eine Vollstreckungsanord-
nung, ihre Erforderlichkeit, sei zu bejahen, da den Beschwerdeführern ein Anspruch
auf die Beitragsmittel zustehe, die die Neufassung des Rundfunkfinanzierungsstaats-
vertrags ihnen verschafft hätte. Indem die finanzwirksamen Regelungen des Ersten
Medienänderungsstaatsvertrags zur Geltung gebracht würden, werde ein Rechtszu-
stand geschaffen, der der von der Verfassung gewollten Ordnung zumindest näher-
stehe als die Weitergeltung des nicht modifizierten Rundfunkfinanzierungsstaatsver-
trags. Auch stehe der Gedanke einer größtmöglichen Schonung des aktuellen
Willens und der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers einer Vollstreckungsanord-
nung nicht entgegen, weil dieser nur dort bestehen könne, wo der Gesetzgeber auch
Spielräume habe. Die Entscheidung über den Rundfunkbeitrag sei jedoch keine freie
Entscheidung, denn der Gesetzgeber unterliege spezifischen verfassungsrechtlichen



                                        19/36

Bindungen. Eine Vollstreckungsanordnung setze nur durch, wozu der Gesetzgeber
des Landes Sachsen-Anhalt ohnehin verpflichtet sei.

 3. Die Landesregierungen Bremens und des Saarlandes halten die Verfassungsbe-            56
schwerden ebenfalls für zulässig und begründet.

  Bereits in der Abweichung von dem von Verfassungs wegen zu durchlaufenden,              57
staatsvertraglich vorgesehenen Verfahren liege eine Verletzung des prozeduralen
Grundrechtsschutzes. Die Rundfunkfreiheit verlange, dass für eine Abweichung von
dem Beitragsvorschlag der KEF nachprüfbare Gründe angegeben würden. Andern-
falls könne nicht kontrolliert werden, ob der Staat seiner Finanzgewährleistungspflicht
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG entspreche. Ohne eine solche Begründungspflicht be-
stehe ein Anreiz, doch aus programmlichen oder medienpolitischen Gründen von der
Beitragsfeststellung abzuweichen. Diesen elementaren Erfordernissen des Grund-
rechtsschutzes durch Verfahren habe das Land Sachsen-Anhalt nicht im Ansatz ent-
sprochen.

  Zudem seien an die Beitragsanpassung durch den Ersten Medienänderungsstaats-            58
vertrag weitere Vereinbarungen zur Regelung des ARD-internen Finanzausgleichs
geknüpft. Die Erhöhung der Finanzausgleichsmasse gemäß § 14 RFinStV sei drin-
gend geboten, um die aus der Rundfunkfreiheit folgende Bestands- und Entwick-
lungsgarantie für Radio Bremen und den Saarländischen Rundfunk zu gewährleis-
ten. Der verfassungsrechtliche Finanzierungsanspruch dieser beiden Anstalten
werde nicht nur verletzt, wenn der Finanzausgleich gänzlich entfiele, sondern auch
dann, wenn aufgrund einer unzureichenden Beitragsanpassung für diesen Finanz-
ausgleich keine hinreichenden Mittel zur Verfügung stünden. So liege es hier, da Ein-
heitsbeitrag und Rundfunkfinanzausgleich untrennbar miteinander verbunden seien.
Die Existenz der einzelnen Landesrundfunkanstalten sei Ausdruck des politischen
Föderalismus und leiste einen Beitrag zur Pluralität der Berichterstattung und zur Si-
cherung der Medienvielfalt. Ein Entzug der Finanzierungsmöglichkeit für die beiden
Anstalten sei verfassungswidrig, weil unter diesen Umständen die Erfüllung des
Rundfunkauftrags und des Finanzierungsanspruchs insgesamt nicht mehr gewähr-
leistet wäre. Damit erweise sich der Rundfunkfinanzausgleich als grundlegender Be-
standteil des staatsvertraglichen Konzepts zur Erfüllung der Bestands- und Entwick-
lungsgarantie.

 Die Landesregierungen Bremens und des Saarlands teilen die Auffassung, dass im           59
Falle einer stattgebenden Entscheidung eine Vollstreckungsanordnung nach § 35
BVerfGG geboten sei. Ziel einer solchen müsse es sein, baldmöglichst eine Anwen-
dung des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags einschließlich aller vereinbarten fi-
nanzwirksamen Regelungen herbeizuführen.

  4. Die Bundesregierung betont die Notwendigkeit der funktionsgerechten und aus-         60
kömmlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerade in Zeiten des
digitalen Wandels und der Medienkonvergenz. Mit Blick auf das Verfahren zur Fest-
legung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks müsse gewährleistet


                                         20/36

sein, dass dieses in seiner Struktur nicht den Unsicherheiten medienpolitischer De-
batten ausgesetzt sei. Die Gewährleistung der Staatsferne des Rundfunks sei zentral
für dessen Legitimität und Akzeptanz.

  5. Die Landesmedienanstalten verweisen in ihrer Stellungnahme darauf, dass das        61
gegenwärtige Beitragsfestsetzungsverfahren, das die Länder auf Grundlage der hier-
zu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festgelegt hätten,
die für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks notwendige Verlässlich-
keit und Rechtssicherheit schaffe. Das dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu-
grundeliegende Vorgehen des Landes Sachsen-Anhalt erfülle weder die staatsver-
traglichen noch die verfassungsrechtlichen Vorgaben. Weder hätten sich alle
Landtage mit der Empfehlung der KEF befasst, noch habe eine gemeinsame Erörte-
rung oder eine nachvollziehbare Begründung einer möglichen Abweichung stattge-
funden.

  6. Die KEF vertritt die Auffassung, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal-   62
ten seit dem 1. Januar 2021 nicht ihrem festgestellten Bedarf entsprechend finanziert
und die Verfassungsbeschwerden daher begründet seien. Die erste und die zweite
Stufe des Beitragsfestsetzungsverfahrens seien ordnungsgemäß durchlaufen und
abgeschlossen worden. Die KEF habe die Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstal-
ten daraufhin geprüft, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des gesetz-
lich umgrenzten Rundfunkauftrags gehalten hätten und der daraus abgeleitete Fi-
nanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit sowie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwick-
lung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand ermittelt worden sei.
Die KEF sei dabei an den gesetzlich definierten Auftrag und die vom Mediengesetz-
geber festgelegten Strukturen der Rundfunkanstalten gebunden. Festgestellte Wirt-
schaftlichkeits- und Sparsamkeitspotenziale der Anstalten würden entsprechend be-
darfsmindernd berücksichtigt. Vorliegend habe das Land Sachsen-Anhalt die
Abweichung von der Beitragsfeststellung der KEF weder begründet, noch sei die Ab-
weichung mit der Rundfunkkommission unter Einbeziehung der Rundfunkanstalten
und der KEF erörtert worden.

                                         B.
 Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.                                              63

                                         I.
  Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und das ZDF als An-            64
stalten des öffentlichen Rechts sowie das Deutschlandradio als Körperschaft des öf-
fentlichen Rechts – im Folgenden: Rundfunkanstalten – können mit der Verfassungs-
beschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen (vgl. BVerfGE
119, 181 <211> m.w.N.; stRspr; vgl. entsprechend zu Art. 34 EMRK: EGMR, Radio
France c. France, Urteil vom 30. März 2004, Nr. 53984/00, § 26; Mackay & BBC
Scotland v. United Kingdom, Urteil vom 7. Dezember 2010, Nr. 10734/05, § 19).


                                        21/36

                                         II.
 Die Verfassungsbeschwerden betreffen mit dem Unterlassen des Landes Sachsen-           65
Anhalt, dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zuzustimmen, einen tauglichen
Beschwerdegegenstand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1
BVerfGG.

  Ein Unterlassen der öffentlichen Gewalt kann Gegenstand einer Verfassungsbe-          66
schwerde sein (vgl. §§ 92, 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Voraussetzung ist hierfür,
dass sich eine entsprechende Handlungspflicht aus dem Grundgesetz herleiten lässt
(vgl. BVerfGE 6, 257 <264>; 23, 242 <249>; 56, 54 <70 f.>; 129, 124 <176>; 139,
321 <346 Rn. 82>). Eine solche Handlungspflicht ergibt sich hier aus der Rundfunk-
freiheit im gegenwärtigen System auch für jedes einzelne Land.

  Für die funktionsgerechte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal-     67
ten als Ausprägung der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG besteht eine
staatliche Gewährleistungspflicht (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>; 119, 181 <224>), mit
der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunk-
anstalten korrespondiert.

  Die staatliche Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG obliegt den   68
Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwor-
tungsträger ist. Die föderale Verantwortungsgemeinschaft beruht auf der Besonder-
heit, dass die Länder die Gesetzgebungskompetenz für die Rundfunkfinanzierung
besitzen (vgl. BVerfGE 114, 371 <385>), aber in dem gegenwärtigen System der Or-
ganisation und Finanzierung des Rundfunks nur eine länderübergreifende Regelung
den Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verwirklichen kann.

  Für das Inkrafttreten der Regelungen des (Rundfunkfinanzierungs)Staatsvertrags        69
über Beitragsanpassungen – auf der Grundlage der Bedarfsfeststellung der KEF –
bedarf es derzeit mangels anderer Vereinbarung (vgl. BVerfGE 90, 60 <104>; 119,
181 <229>) immer wieder erneut der Zustimmung aller Länder. Die konkreten Anfor-
derungen an die Umsetzung in das Landesrecht regelt wiederum die jeweilige Lan-
desverfassung im Einklang mit Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 90, 60 <84
ff.>).

  Auch wenn gegenwärtig die Ländergesamtheit der Beitragsgesetzgeber ist, muss          70
jedes Land als staatlicher Verantwortungsträger die Finanzgewährleistungspflicht mit
ihren prozeduralen Anforderungen miterfüllen. In der föderalen Verantwortungsge-
meinschaft zur kooperativen Sicherstellung der Rundfunkfinanzierung besteht damit
eine konkrete verfassungsrechtliche Handlungspflicht jedes einzelnen Landes. Das
Unterlassen der Erfüllung dieser Pflicht kann von den öffentlich-rechtlichen Rund-
funkanstalten im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gerügt werden.

                                         III.
 Die beschwerdeführenden Anstalten sind mangels Inkrafttretens des Medienände-          71
rungsstaatsvertrags aufgrund des Unterlassens des Landes Sachsen-Anhalt im Hin-


                                        22/36

blick auf die staatliche Gewährleistung der funktionsgerechten Finanzierung selbst,
gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Die objektive staatliche Finanzgewährleis-
tungspflicht korrespondiert mit dem grundrechtlichen Finanzierungsanspruch der öf-
fentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der den Be-
schwerdeführern eine hinreichend individualisierbare konkrete Rechtsposition ein-
räumt. Bereits durch das Unterlassen der Zustimmung des Landes Sachsen-Anhalt
zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag erscheint hier die Nichterfüllung des
grundrechtlichen Finanzierungsanspruchs der Beschwerdeführer möglich.

  Die Beschwerdeführer haben entgegen der Ansicht der Landesregierung Sachsen-           72
Anhalt auch hinreichend substantiiert vorgetragen, warum sie aufgrund der ausblei-
benden Beitragsanpassung unterfinanziert sein könnten. Dazu haben sie sich unter
anderem auf den 22. Bericht der KEF berufen, der ausdrücklich unter Bezugnahme
auf die Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den Finanzbedarf der
Beschwerdeführer für das vom Rundfunkgesetzgeber in Auftrag gegebene Pro-
gramm ermittelt und einen Betrag benennt, mit dem das beauftragte Programm her-
gestellt und verbreitet werden könnte. Darüber hinausgehende Substantiierungsan-
forderungen sind hier nicht zu stellen.

                                         IV.
  Das gerügte Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt hinsichtlich seiner Mitge-           73
währleistung der funktionsgerechten Finanzierung der Beschwerdeführer als öffent-
lich-rechtliche Rundfunkanstalten wirft allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen
auf, die das Bundesverfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vor-
ausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu
erwarten wären. In diesem Fall bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Ent-
scheidung nicht (vgl. dazu BVerfGE 123, 148 <172 f.>; 138, 261 <271 f. Rn. 23>;
143, 246 <322 Rn. 211>; 150, 309 <327 Rn. 44>; BVerfG, Beschluss des Ersten Se-
nats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 - Rn. 67 ff.; stRspr). Die Verfassungsbe-
schwerden sind daher ohne vorherige Anrufung der Fachgerichte zulässig.

                                         C.
 Die Verfassungsbeschwerden gegen das Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt,             74
dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zuzustimmen, sind begründet. Dieses
Unterlassen verletzt die Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG in der Ausprägung der funktionsgerechten Finanzierung des öffentlich-
rechtlichen Rundfunks.

                                          I.
 Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die        75
Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Ein-
schluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfGE 119, 181 <214>
m.w.N.; stRspr). Dementsprechend steht den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstal-



                                         23/36

ten ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch zu. Die Erfüllung dieses Anspruchs
obliegt der Ländergesamtheit als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei je-
des Land Mitverantwortungsträger ist.

  1. Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbil-    76
dung (vgl. BVerfGE 57, 295 <319>; 136, 9 <28 Rn. 29>; stRspr). Der in Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine
Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk
in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295
<319 f.>; 73, 118 <152 f.>; 90, 60 <88>; 114, 371 <387 ff.>; 136, 9 <28 Rn. 29>). Die
Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen wei-
ten Gestaltungsspielraum hat, auch für Differenzierungen insbesondere nach der Re-
gelungsart und Regelungsdichte (vgl. BVerfGE 119, 181 <214>; 136, 9 <37 Rn. 45>;
stRspr).

 a) Freie Meinungsbildung als Voraussetzung sowohl der Persönlichkeitsentfaltung           77
als auch der demokratischen Ordnung vollzieht sich in einem Prozess der Kommuni-
kation, der ohne Medien, die Informationen und Meinungen verbreiten und selbst
Meinungen äußern, nicht aufrechterhalten werden könnte. Unter den Medien kommt
dem Rundfunk wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft besonde-
re Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 31, 314 <325>; 90, 60 <87>; 97, 228 <256>; 103, 44
<74>; 114, 371 <387>; 136, 9 <28 Rn. 29>; stRspr; zur Bedeutung des Rundfunks in
der Demokratie siehe beispielsweise auch EGMR (Große Kammer), Centro Europa
7 S. r. l. u. Di Stefano v. Italy, Urteil vom 7. Juni 2012, Nr. 38433/09, § 129; Conseil
Constitutionnel, Entscheidung Nr. 86-217 DC vom 18. September 1986, 11. Erwä-
gungsgrund; Entscheidung Nr. 2009-577 DC vom 3. März 2009, 2. und 3. Erwä-
gungsgrund). Freie Meinungsbildung wird daher nur in dem Maß gelingen, wie der
Rundfunk seinerseits frei, umfassend und wahrheitsgemäß informiert. Vom grund-
rechtlichen Schutz seiner Vermittlungsfunktion hängt folglich unter den Bedingungen
der modernen Massenkommunikation die Erreichung des Normziels von Art. 5 Abs.
1 GG wesentlich ab (BVerfGE 90, 60 <87>).

  b) Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk kommt im Rahmen der dualen Rundfunk-              78
ordnung, das heißt im Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaft-
lichem Rundfunk, die Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags der Rundfunkbe-
richterstattung zu. Er hat die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten
Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Ent-
scheidungsrationalität als der der ökonomischen Anreize folgt und damit eigene Mög-
lichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutra-
gen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl.
BVerfGE 149, 222 <260 Rn. 77> m.w.N.). Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass
das Gesamtangebot der inländischen Programme der bestehenden Meinungsvielfalt
im Wesentlichen entspricht, dass der Rundfunk nicht einzelnen gesellschaftlichen
Gruppen ausgeliefert wird und dass die in Betracht kommenden Kräfte im Gesamt-
programmangebot zu Wort kommen können (siehe auch BVerfGE 73, 118 <153>).


                                          24/36

Denn der publizistische und ökonomische Wettbewerb führt nicht automatisch dazu,
dass in den Rundfunkprogrammen die Vielfalt der in einer Gesellschaft verfügbaren
Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abgebildet wird.
Auch wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rund-
funk und der damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öf-
fentliche Meinungsbildung sind daher Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen
Vielfalt geboten (BVerfGE 149, 222 <260 Rn. 77> m.w.N.; stRspr). Einmal eingetre-
tene Fehlentwicklungen lassen sich – wenn überhaupt – nur bedingt und nur un-
ter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig machen (vgl. BVerfGE 119, 181 <217>
m.w.N.; stRspr).

  c) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich neben Einnahmen aus Rund-        79
funkwerbung und sonstigen Einnahmen vorrangig aus dem Rundfunkbeitrag. Dies
regelt einfachrechtlich § 35 Satz 1 des Medienstaatsvertrags (Art. 1 des Staatsver-
trags zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April
2020). Dadurch wird er dazu befähigt, wirtschaftlich unter anderen Entscheidungsbe-
dingungen zu handeln. Auf dieser Basis kann und soll er durch eigene Impulse und
Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten
und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, das den verfassungsrechtlichen Anfor-
derungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. Er hat hierbei
insbesondere auch solche Aspekte aufzugreifen, die über die Standardformate von
Sendungen für das Massenpublikum hinausgehen oder solchen ein eigenes Geprä-
ge geben. Zugleich können so im Nebeneinander von privatem und öffentlich-rechtli-
chem Rundfunk verschiedene Entscheidungsrationalitäten aufeinander einwirken
(BVerfGE 136, 9 <30 Rn. 32> m.w.N.; stRspr). Diese Wirkungsmöglichkeiten gewin-
nen zusätzliches Gewicht dadurch, dass die neuen Technologien eine Vergrößerung
und Ausdifferenzierung des Angebots und der Verbreitungsformen und -wege ge-
bracht sowie neuartige programmbezogene Dienstleistungen ermöglicht haben
(BVerfGE 136, 9 <28 Rn. 29> m.w.N.; stRspr).

  Dieses Leistungsangebot wird durch die Entwicklung der Kommunikationstechnolo-         80
gie und insbesondere die Informationsverbreitung über das Internet weiterhin nicht
infrage gestellt. Allein der Umstand eines verbreiterten Angebots privaten Rundfunks
und einer Anbietervielfalt führt für sich noch nicht zu Qualität und Vielfalt im Rund-
funk. Die Digitalisierung der Medien und insbesondere die Netz- und Plattformökono-
mie des Internet einschließlich der sozialen Netzwerke begünstigen – im Gegenteil –
Konzentrations- und Monopolisierungstendenzen bei Anbietern, Verbreitern und Ver-
mittlern von Inhalten. Sind Angebote zum größten Teil werbefinanziert, fördern sie
den publizistischen Wettbewerb nicht unbedingt; auch im Internet können die für die
Werbewirtschaft interessanten größeren Reichweiten nur mit den massenattraktiven
Programmen erreicht werden. Hinzu kommt die Gefahr, dass – auch mit Hilfe von
Algorithmen – Inhalte gezielt auf Interessen und Neigungen der Nutzerinnen und Nut-
zer zugeschnitten werden, was wiederum zur Verstärkung gleichgerichteter Meinun-
gen führt. Solche Angebote sind nicht auf Meinungsvielfalt gerichtet, sondern werden



                                         25/36

durch einseitige Interessen oder die wirtschaftliche Rationalität eines Geschäftsmo-
dells bestimmt, nämlich die Verweildauer der Nutzer auf den Seiten möglichst zu ma-
ximieren und dadurch den Werbewert der Plattform für die Kunden zu erhöhen. In-
soweit sind auch Ergebnisse in Suchmaschinen vorgefiltert und teils werbefinanziert,
teils von „Klickzahlen“ abhängig. Zudem treten verstärkt nicht-publizistische Anbieter
ohne journalistische Zwischenaufbereitung auf (BVerfGE 149, 222 <261 f. Rn. 79>).

  Dies alles führt dazu, dass es schwieriger wird, zwischen Fakten und Meinung, In-      81
halt und Werbung zu unterscheiden, sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich der
Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verar-
beitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den
Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Han-
deln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitrags-
finanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authenti-
sche, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen
auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle
nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientie-
rungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (BVerfGE 149, 222 <262 Rn. 80>).
Dies gilt gerade in Zeiten vermehrten komplexen Informationsaufkommens einerseits
und von einseitigen Darstellungen, Filterblasen, Fake News, Deep Fakes anderer-
seits (vgl. etwa den Bericht der Enquête-Kommission Künstliche Intelligenz des Deut-
schen Bundestages vom 28. Oktober 2020, BTDrucks 19/23700, S. 447 ff.).

  2. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk er-       82
möglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle
für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kul-
turelle Verantwortung umfasst. Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen
Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in
seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme
weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (BVerfGE 119, 181 <218> m.w.N.; stRspr).

  Um der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk      83
im Rahmen eines solchen Systems gerecht zu werden und die Erfüllung seines
Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür
erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbe-
dingungen bestehen. Da das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und
Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, der Auftrag also dy-
namisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist, darf der öffentlich-rechtliche
Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finan-
zieller und technischer Hinsicht beschränkt werden. Die Finanzierung muss entwick-
lungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden. Dem entspricht die
Garantie funktionsgerechter Finanzierung. Die Mittelausstattung muss nach Art und
Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerecht wer-
den (BVerfGE 119, 181 <218> m.w.N.; stRspr). Mit der darauf bezogenen staatlichen


                                         26/36

Finanzgewährleistungspflicht korrespondiert ein entsprechender grundrechtlicher Fi-
nanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

  3. Von der Freiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist seine Programmautono-    84
mie umfasst. Die Entscheidung über die zur Erfüllung des Funktionsauftrags als nötig
angesehenen Inhalte und Formen des Programms steht den Rundfunkanstalten zu.
Eingeschlossen ist grundsätzlich auch die Entscheidung über die benötigte Zeit und
damit auch über Anzahl und Umfang der erforderlichen Programme. Das bedeutet
aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig
wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu
honorieren wäre. In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mit-
telbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten
nicht vollständig frei sein. Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und
den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf über den Rahmen des Funktionsnot-
wendigen hinaus auszuweiten (BVerfGE 119, 181 <218 f.> m.w.N.; stRspr). Es bleibt
Sache des Gesetzgebers, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Art.
5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vielfaltsicherung auszugestalten und die entsprechenden
medienpolitischen und programmleitenden Entscheidungen zu treffen; ihm kommt
dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 119, 181 <214, 221>).

  4. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags muss dabei frei von medienpolitischen         85
Zwecksetzungen erfolgen. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil
vom 22. Februar 1994 (BVerfGE 90, 60 <93 ff., 101 ff.>) Grundsätze aufgestellt und
diese in seinem Urteil vom 11. September 2007 (BVerfGE 119, 181 <220 ff.>) bestä-
tigt. Diese Grundsätze haben weiter Bestand. Danach hat der Gesetzgeber durch
materielle, prozedurale und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die
Beitragsfestsetzung die Rundfunkfreiheit nicht gefährdet und dazu beiträgt, dass die
Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag
erfüllen können (vgl. BVerfGE 90, 60 <93 ff., 101 ff.>; 119, 181 <220 ff.>).

 a) Der Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung            86
und der Festsetzung des Rundfunkbeitrags soll Risiken einer mittelbaren Einfluss-
nahme auf die Wahrnehmung des Programmauftrags ausschließen und damit die
Programmfreiheit der Rundfunkanstalten sichern. Da Programmentscheidungen fi-
nanzielle Voraussetzungen und Finanzentscheidungen programmliche Konsequen-
zen haben, kann über Entscheidungen zur Finanzausstattung auf indirekte Weise
Einfluss auf die Erfüllung des Rundfunkauftrags genommen werden (vgl. BVerfGE
119, 181 <220 f.>).

 b) Für die Beitragsfestsetzung sind die Grundsätze der Programmneutralität und         87
der Programmakzessorietät maßgeblich. Dies bedeutet allerdings nicht, dass dem
Gesetzgeber im Übrigen medienpolitische oder programmleitende Entscheidungen
als solche versagt sind. Sein medienpolitischer Gestaltungsspielraum bleibt erhalten.
Zu dessen Ausfüllung ist er aber auf die allgemeine Rundfunkgesetzgebung verwie-
sen. Insbesondere darf eine Entscheidung über Zeitpunkt, Umfang oder Geltungs-



                                        27/36

dauer der Beitragsfestsetzung nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Me-
dienpolitik, namentlich im dualen System, benutzt werden (vgl. BVerfGE 119, 181
<221> m.w.N.; stRspr).

  c) Der Gesetzgeber kann die Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in abs-       88
trakter Weise festlegen und damit auch den Finanzbedarf umgrenzen. Der Genauig-
keit dieser gesetzgeberischen Vorgaben sind allerdings durch die Programmfreiheit
der Rundfunkanstalten Grenzen gesetzt. In der Art und Weise, wie die Rundfunkan-
stalten ihren gesetzlichen Funktionsauftrag erfüllen, sind sie frei. Die Bestimmung
dessen, was die verfassungsrechtlich vorgegebene und gesetzlich näher umschrie-
bene Funktion aus publizistischer Sicht erfordert, steht ihnen aufgrund der Gewähr-
leistung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu (BVerfGE 119, 181 <221> m.w.N.; stRspr).

  Die staatlichen Vorgaben dürfen, unabhängig davon, ob dies überhaupt praktisch          89
möglich wäre, bereits von Grundrechts wegen nicht so detailgenau sein, dass sich
daraus der Rundfunkbeitrag der Höhe nach ableiten ließe. Weder kann genau be-
stimmt werden, welches Programm und welchen Programmumfang die Erfüllung der
Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfordert, noch ist exakt im Voraus
festzustellen, welcher Mittel es zur Finanzierung der erforderlichen Programme be-
darf. Exakte Maßstäbe für die Berechnung der erforderlichen Mittel würden überdies
eine Festlegung der Art und Weise der Funktionserfüllung voraussetzen, die nicht
mehr Gebrauch einer Freiheit, sondern Vollzug eines vorgegebenen Programms wä-
re. Dies stünde im Widerspruch zu der Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
(vgl. BVerfGE 119, 181 <221 f.> m.w.N.; stRspr).

  5. Das Gebot der Trennung der medienpolitischen Konkretisierung des Rundfunk-           90
auftrags einerseits und der Beitragsfestsetzung andererseits ist nicht bereits aus sich
heraus hinreichend effektiv. Es bedarf insbesondere der prozeduralen Absicherung
(vgl. BVerfGE 119, 181 <222> m.w.N.; stRspr).

  a) Sachfremde Einflüsse auf Beitragsentscheidungen lassen sich in der Regel we-         91
der aufdecken noch am Entscheidungsergebnis ablesen und können auch nachträg-
lich praktisch nicht mehr korrigiert werden. Um sie zu verhindern, ist an den Gefah-
renquellen anzusetzen und bereits im Vorfeld die Möglichkeit rechtswidriger
Kompetenzwahrnehmungen so weit wie möglich auszuschließen. Das Verfahren der
Beitragsfestsetzung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn es
den Rundfunkanstalten unter Wahrung ihrer Programmautonomie die zur Erfüllung
des Rundfunkauftrags erforderlichen finanziellen Mittel sichert und Einflussnahmen
des Staates auf die Programmgestaltung der Rundfunkanstalten wirksam aus-
schließt (vgl. BVerfGE 119, 181 <222>).

  b) Dem wird ein gestuftes und kooperatives Verfahren der Bedarfsfeststellung am         92
ehesten gerecht, das der Eigenart der jeweiligen Teilschritte entspricht und die Mög-
lichkeiten politischer Einflussnahme begrenzt (BVerfGE 119, 181 <222> m.w.N.;
stRspr).



                                         28/36

  Die erste Stufe eines solchen Verfahrens bildet die Bedarfsanmeldung der Rund-            93
funkanstalten selbst. Da die Bestimmung dessen, was der Rundfunkauftrag in pro-
grammlicher Hinsicht im Einzelnen erfordert, grundsätzlich deren Sache ist, dürfen
die Rundfunkanstalten in dem Verfahren nicht auf eine passive Rolle beschränkt wer-
den. Es muss vielmehr gesichert sein, dass die auf ihren Programmentscheidungen
basierenden Bedarfskonkretisierungen die Grundlage der Bedarfsermittlung und der
ihr folgenden Beitragsfestsetzung bilden (vgl. BVerfGE 119, 181 <222 f.> m.w.N.;
stRspr).

  Da bei dem Rundfunkbeitrag das Korrektiv des Marktpreises ausfällt, ist auf einer         94
zweiten Verfahrensstufe im Interesse der mit dem Beitrag belasteten Teilnehmerin-
nen und Teilnehmer eine externe Kontrolle der Bedarfsanmeldungen erforderlich.
Denn die Anstalten bieten aufgrund ihres jeder Institution eigenen Selbstbehaup-
tungs- und Ausweitungsinteresses keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie sich
bei der Anforderung der finanziellen Mittel im Rahmen des Funktionsnotwendigen
halten (vgl. BVerfGE 119, 181 <223>).

  Diese Kontrolle darf sich allerdings nicht auf die Vernünftigkeit oder Zweckmäßig-        95
keit der jeweiligen Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten beziehen, son-
dern allein darauf, ob sie sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauf-
trags halten und ob der aus den Programmentscheidungen abgeleitete Finanzbedarf
zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsam-
keit ermittelt worden ist. Bei dieser Kontrolle handelt es sich nicht um eine politische,
sondern um eine fachliche Aufgabe. Dem fachlichen Charakter dieser Prüfungs- und
Ermittlungsaufgabe entspricht die Übertragung an ein sachverständig zusammenge-
setztes Gremium (BVerfGE 119, 181 <223>).

 Die abschließende Beitragsentscheidung als dritte Stufe des Verfahrens ist auf der         96
Grundlage der überprüften und gegebenenfalls korrigierten Bedarfsanmeldungen der
Rundfunkanstalten zu treffen. Wer sie vornimmt und wie dies geschieht, ist wiederum
Sache gesetzlicher Regelung. Von Verfassungs wegen muss allerdings sicherge-
stellt sein, dass Programmneutralität und Programmakzessorietät der Beitragsent-
scheidung gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 90, 60 <103>; 119, 181 <223>).

  c) Das gestufte und kooperative Verfahren schließt Abweichungen von der Bedarfs-          97
feststellung der KEF nicht aus. Doch kommen dafür nur Gründe in Betracht, die vor
der Rundfunkfreiheit Bestand haben. Programmliche und medienpolitische Zwecke
scheiden in diesem Zusammenhang aus (vgl. BVerfGE 119, 181 <223 f.>). Als Ab-
weichungsgrund kommt gegenwärtig etwa noch die angemessene Belastung der
Rundfunkteilnehmer in Betracht (vgl. BVerfGE 119, 181 <226 ff.> m.w.N.). Die dar-
aus folgende Begrenzung lässt sich nur dann wirksam sichern, wenn für solche Ab-
weichungen nachprüfbare Gründe angegeben werden. Andernfalls wäre eine Kon-
trolle, ob der Staat seine Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
erfüllt hat, nicht möglich und es könnte nicht gelingen, in Beitragsentscheidungen
versteckte Eingriffe in die Programmautonomie abzuwehren (vgl. BVerfGE 119, 181



                                          29/36

<223 f., 228> m.w.N.; stRspr).

 Die Rundfunkanstalten sollen in die Lage versetzt werden, die für eine Abweichung       98
von der Bedarfsfeststellung der KEF ins Feld geführten Gründe identifizieren und be-
werten zu können. Die Begründungspflicht dient damit einem effektiven Grundrechts-
schutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. auch BVerfGE 119, 181 <227 ff.>). Die eine
Abweichung rechtfertigenden Tatsachenannahmen sind nachvollziehbar zu benen-
nen und die daran anknüpfende Bewertung offenzulegen. So muss etwa erkennbar
sein, inwiefern der vorgesehene Beitrag seiner Höhe nach die Beitragszahler unan-
gemessen belastet und ein abweichend festgesetzter Beitrag dem Rechnung trägt.
Wird beansprucht, auch die fachliche Bedarfsfeststellung als solche zu korrigieren,
muss die Begründung nachvollziehbar machen, dass die Beitragsentscheidung auch
nach dieser Korrektur auf einer fachlich abgesicherten und transparenten Bedarfs-
einschätzung gründet (vgl. BVerfGE 119, 181 <228 f.>).

  Der Beitragsgesetzgeber kann sich der grundrechtlich verankerten Begründungs-          99
pflicht nicht unter Berufung auf die Schwierigkeiten entziehen, über den Inhalt einer
solchen Begründung im Vorfeld zwischen allen Landesregierungen eine staatsver-
tragliche Einigung herbeiführen zu müssen. Den Landesgesetzgebern steht es etwa
verfassungsrechtlich frei, die Beitragsentscheidung durch Rechtsverordnung treffen
zu lassen oder eine Mehrheitsentscheidung zu ermöglichen. Machen sie hiervon kei-
nen Gebrauch, weil sie die politische Verantwortung für die Festsetzung der konkre-
ten Beitragshöhe weiterhin selbst sowie als Ländergesamtheit tragen wollen, so müs-
sen sie sich den grundrechtlich fundierten Begründungsanforderungen auch unter
den dadurch erschwerten Bedingungen stellen (BVerfGE 119, 181 <224, 229>).

  6. Der Gesetzgeber oder der von ihm ermächtigte Verordnungsgeber übernimmt mit        100
der abschließenden Entscheidung über die Festsetzung der Beitragshöhe für diese
die notwendige politische Verantwortung. Das kann auch zur Sicherung der Akzep-
tanz der Entscheidung bei den Bürgerinnen und Bürgern beitragen und zwar insbe-
sondere dadurch, dass die Interessen der Beitragszahler in die Entscheidung einbe-
zogen werden (vgl. BVerfGE 119, 181 <226>). Der fachlich ermittelte Finanzbedarf
muss dabei zwar die Grundlage für die Festsetzung der Beitragshöhe sein. Die Mög-
lichkeit gehaltvoller politischer Verantwortungsübernahme setzt indessen die oben
beschriebene Befugnis der Abweichung vom Vorschlag der KEF voraus. Bei der Be-
stimmung der Reichweite dieser Abweichungsbefugnis muss dem Demokratieprinzip
(Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG) Rechnung getragen werden, ohne dass der prozedurale
Grundrechtsschutz leerlaufen darf (vgl. BVerfGE 119, 181 <225 f.>). Erforderlich
bleibt daher im gegenwärtigen System, der Bedarfsfeststellung durch die KEF maß-
gebliches Gewicht beizumessen, das über eine bloße Entscheidungshilfe hinaus-
reicht. Dem dient neben dem Begründungserfordernis (§ 7 Abs. 2 Satz 3 RFinStV;
siehe oben Rn. 97 ff.) auch, dass gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 RFinStV die beabsichtig-
ten Abweichungen durch die Rundfunkkommission der Länder mit den Rundfunkan-
stalten unter Einbeziehung der KEF zu erörtern sind (vgl. BVerfGE 119, 181 <227
ff.>).


                                        30/36

  7. Die Erfüllung der staatlichen Finanzgewährleistungspflicht und des damit korre-    101
spondierenden grundrechtlichen Anspruchs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkan-
stalten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf funktionsgerechte Finanzierung sowie die
Einhaltung der dazu notwendigen prozeduralen Sicherungen obliegt den Ländern als
föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger
ist (siehe Rn. 68). Jedes Land muss als staatlicher Mitverantwortungsträger diese
Gewährleistungspflicht miterfüllen und an der Umsetzung der funktionsgerechten Fi-
nanzierung mitwirken. Erfüllt ein Land seine Mitgewährleistungspflicht nicht und wird
dadurch die Erfüllung des grundrechtlichen Finanzierungsanspruchs unmöglich, liegt
bereits darin eine Verletzung der Rundfunkfreiheit. Denn ohne die Zustimmung aller
Länder kann die länderübergreifende Finanzierung des Rundfunks derzeit nicht ge-
währleistet werden. Auch für eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung ei-
ner Nichterfüllung des grundrechtlichen Anspruchs ist danach auf alle Länder abzu-
stellen. Jedenfalls genügt es im gegenwärtigen von den Ländern vereinbarten
System nicht, wenn ein einzelnes Land eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags – über-
dies ohne tragfähige Begründung – ablehnt.

                                         II.
  Das angegriffene Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt, dem Ersten Medienän-          102
derungsstaatsvertrag zuzustimmen, ist nach diesen Maßstäben mit der Rundfunkfrei-
heit der Beschwerdeführer nicht vereinbar. Dieses Unterlassen verletzt die Rund-
funkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Ausprägung als Gewährleistung der
funktionsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

 Während die anderen 15 Länder dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zuge-            103
stimmt haben, hat das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustim-
mung das Inkrafttreten des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags verhindert (1). Ei-
ne verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung für das Unterlassen der
Zustimmung des Landes zum Staatsvertrag und damit die ausgebliebene entspre-
chende Finanzierung des Rundfunks besteht hier nicht (2). Damit verletzt das Land
Sachsen-Anhalt die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (3).

 1. Nach dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag soll der Rundfunkbeitrag zum           104
1. Januar 2021 von bis dahin 17,50 Euro um 86 Cent auf 18,36 Euro erhöht werden.
Weiter soll die in § 9 RFinStV geregelte Aufteilung des Beitragsaufkommens zwi-
schen den Beschwerdeführern modifiziert werden. Auch soll die Finanzausgleichs-
masse nach § 14 RFinStV, mit der für die innerhalb der ARD zusammengeschlosse-
nen Landesrundfunkanstalten eine bedarfsgerechte Finanzierung insbesondere der
kleineren Anstalten erreicht werden soll, zum 1. Januar 2021 auf 1,7 % des ARD-
Nettobeitragsaufkommens und sodann zum 1. Januar 2023 auf 1,8 % angehoben
werden. Diese vorgesehenen Regelungen beruhen auf der Bedarfsfeststellung der
KEF in ihrem 22. Bericht.

 Der Erste Medienänderungsstaatsvertrag ist mit diesen drei finanzwirksamen Re-         105
gelungen durch die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlos-


                                        31/36

sen worden. Die Stimmenthaltung des Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-
Anhalt bei der Beschlussfassung steht dem insoweit nicht entgegen. Die anderen
Länder haben sodann vor dem 31. Dezember 2020 Zustimmungsgesetze oder -be-
schlüsse gefasst und die Ratifikationsurkunden hinterlegt. Sie haben insoweit ihrer
Pflicht zur Mitgewährleistung der funktionsgerechten Finanzierung der Beschwerde-
führer genügt.

  Aufgrund des angegriffenen Unterlassens des Landes Sachsen-Anhalt kann der           106
grundrechtliche Finanzierungsanspruch in Bezug auf die Beitragsanpassung jedoch
nicht erfüllt werden. Insbesondere unterblieb die nach Art. 69 Abs. 2 der Verfassung
des Landes Sachsen-Anhalt – im derzeitigen System – erforderliche Zustimmung der
gesetzgebenden Körperschaft, so dass der Staatsvertrag nicht in Kraft treten und
keine Anpassung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zum 1. Ja-
nuar 2021 erfolgen konnte. Die vom Beitragsgesetzgeber unterlassene Anpassung
würde nach den Berechnungen der KEF über den Zeitraum der Beitragsperiode von
2021 bis 2024 bei den Beschwerdeführern zu einem ungedeckten Finanzbedarf von
voraussichtlich 1.525,4 Millionen Euro führen (22. KEF-Bericht, 2020, S. 18 und 324
f.).

 2. Für das Unterlassen der Zustimmung des Landes zum Staatsvertrag und das            107
Ausbleiben der entsprechenden Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkan-
stalten fehlt es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Rechtfertigung.

 a) Im gegenwärtigen System der Rundfunkfinanzierung ist eine Abweichung von           108
der Bedarfsfeststellung der KEF nur durch alle Länder einvernehmlich möglich (vgl.
BVerfGE 119, 181 <229>). Hält ein Land eine Abweichung für erforderlich, ist es Sa-
che dieses Landes, das Einvernehmen aller Länder über die Abweichung von der
Bedarfsfeststellung der KEF herbeizuführen. Das ist nicht gelungen.

 Soweit das Land Sachsen-Anhalt auf Erklärungen des Ministerpräsidenten an die         109
Landtagspräsidentin vom 8. Dezember 2020 sowie das am 10. Dezember 2020 vom
Chef der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt an die übrigen Länder versandte
Schreiben zur Erläuterung der Rücknahme des Gesetzentwurfs vom 8. Dezember
2020 verweist, haben diese nicht genügt. Es ist Sache jedes einzelnen Landes, ein
Einvernehmen der Länder hinsichtlich der von ihm für erforderlich gehaltenen Abwei-
chung von der Bedarfsfeststellung der KEF herbeizuführen (vgl. BVerfGE 119, 181
<229>).

 b) Es fehlt zudem an einer nachprüfbaren und verfassungsrechtlich tragfähigen Be-     110
gründung, um von der Feststellung der KEF abweichen zu können. Im gegenwärti-
gen, von den Ländern vereinbarten System kann dies nur eine verfassungsrechtlich
zulässige Begründung aller Länder sein. Der Vortrag des Landes Sachsen-Anhalt,
dass es sich seit Jahren unter den Ländern vergeblich um eine Strukturreform des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks bemüht habe, rechtfertigt die Abweichung von der
Feststellung des Finanzbedarfs auch in der Sache nicht. Dem steht der Grundsatz
der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festset-


                                        32/36

zung des Rundfunkbeitrags entgegen (vgl. BVerfGE 90, 60 <93 ff.>), der darauf zielt,
den Risiken einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Programm-
auftrags und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten zu begegnen (vgl.
BVerfGE 119, 181 <220 f.>). Der Rundfunkgesetzgeber kann zwar den Finanzbedarf
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mittelbar und in grundsätzlich zulässiger Weise
durch seine Entscheidungen zu Art und Anzahl der Rundfunkanstalten sowie der an-
zubietenden Programme beeinflussen. Hier hat aber auch das Land Sachsen-Anhalt
ohne Beanstandung dem Medienstaatsvertrag zugestimmt, der etwa in seinen §§ 28
und 29 die Anzahl der Fernseh- und Hörfunkprogramme vorgibt. Eine Strukturreform
der Rundfunkanstalten oder eine Reduzierung der anzubietenden Programme war
mit der Verabschiedung des Medienstaatsvertrags nicht verbunden (vgl. Landtag von
Sachsen-Anhalt, Stenografische Berichte 7/105 vom 8. Juli 2020, S. 32 ff. und 7/107
vom 9. September 2020, S. 20 f.; Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bun-
des- und Europaangelegenheiten sowie Medien, LTDrucks 7/6564 vom 7. Septem-
ber 2020) und durfte mit dieser Beitragsfestsetzung verfassungsrechtlich nicht zuläs-
sig verfolgt werden.

  Soweit das Land Sachsen-Anhalt auf weitere möglicherweise beitragsrelevante           111
Rahmenbedingungen in der Folge der Pandemie abstellen wollte, hat es Tatsachen-
annahmen, die eine Abweichung rechtfertigen könnten, weder hinreichend benannt
noch seine daran anknüpfende Bewertung offengelegt (vgl. BVerfGE 119, 181 <228
f.>).

  3. Dadurch, dass das Land Sachsen-Anhalt dem Medienänderungsstaatsvertrag             112
ohne verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung nicht zugestimmt hat, ist es un-
ter Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG seiner Mitverantwortung bei der den Län-
dern obliegenden Gewährleistung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rund-
funks nicht nachgekommen.

                                         III.
  1. Mit Blick auf den grundrechtlichen Anspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunk-   113
anstalten auf eine funktionsgerechte Finanzierung und die diesem nicht genügende
Beitragsfestsetzung besteht bis zu einer staatsvertraglichen Neuregelung durch die
Länder ein Bedürfnis nach einer Zwischenregelung durch das Bundesverfassungs-
gericht auf Grundlage des § 35 BVerfGG, um weitere erhebliche Beeinträchtigungen
der Rundfunkfreiheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 48, 127 <184>; 84, 9 <21>; 121,
317 <376>; 130, 131 <150 f.>). Es liegt nahe, hierfür übergangsweise eine dem Art.
1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags entsprechende Anpassung des Rund-
funkbeitrags vorzusehen. Denn eine solche vorläufige Anpassung entspricht der Be-
darfsfeststellung der KEF, von der abzuweichen angesichts bisher fehlender Angabe
nachprüfbarer verfassungsrechtlich tragfähiger Gründe kein Anlass besteht.

 Das bisherige Regelungskonzept des Beitragsgesetzgebers aufgreifend gilt daher         114
übergangsweise Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags mit Wirkung ab
dem 20. Juli 2021. Das erfasst sowohl das Beitragsvolumen, die Aufteilung der Rund-


                                        33/36

funkbeiträge zwischen der ARD, dem ZDF und dem Deutschlandradio als auch die
Erhöhung der Finanzausgleichsmasse für Radio Bremen und den Saarländischen
Rundfunk im Rahmen des Finanzausgleichs.

 2. Von einer Anordnung der rückwirkenden Erhöhung des Rundfunkbeitrags zum 1.           115
Januar 2021 wird abgesehen. Die Beurteilung der Auswirkungen der unterbliebenen
Beitragsanpassung auf die Rundfunkanstalten kann in dem staatsvertraglich verein-
barten Verfahren erfolgen. Sie erfordert im gegenwärtigen System allerdings eine
Stellungnahme der KEF sowie einen neuen Änderungsstaatsvertrag mit Zustimmung
aller Länder gemäß § 7 Abs. 2 RFinStV, der die Funktionsfähigkeit der Rundfunkan-
stalten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in vollem Umfang gewährleisten muss.

  Dabei sind Kompensationserfordernisse wegen unterbliebener Beitragsanpassung           116
zu berücksichtigen. Zwar lässt sich eine möglicherweise durch das Fehlen hinrei-
chender Mittel ausgelöste Verschlechterung des Programmangebots angesichts der
Zeitgebundenheit der Wirkungen des Rundfunks nicht schlicht durch eine entspre-
chende finanzielle Mehrausstattung in späteren Zeiträumen kompensieren (vgl.
BVerfGE 119, 181 <241>). Ist ein verschlechtertes Angebot bereits ausgestrahlt wor-
den, kann dies durch eine spätere finanzielle Mehrausstattung tatsächlich nicht mehr
ausgeglichen werden. Jedoch können etwa aufgeschobene Investitionen kompensa-
tionsbedürftig sein (vgl. BVerfGE 119, 181 <242>). Eine Kompensation kommt auch
dann in Betracht, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, obwohl hinrei-
chende Mittel fehlten, eine Verschlechterung des Programmangebots verhindern
konnten, dieses also tatsächlich vollständig erbracht haben. Erbringen dies die Rund-
funkanstalten trotz Unterfinanzierung gewissermaßen in eigener „Vorleistung“ durch
den vorübergehenden Rückgriff auf dafür an sich nicht vorgesehene finanzielle Res-
sourcen, ist eine kompensierende Mehrausstattung in späteren Zeiträumen nicht
ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 119, 181 <241 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Se-
nats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 6).

 Hier haben die Beschwerdeführer ausgeführt, dass sie den ihnen erteilten Pro-           117
grammauftrag bislang trotz ausgebliebener Beitragsanpassung vollständig erbracht
haben und im Jahr 2021 weiterhin erbringen werden. Weiter haben sie zum vorüber-
gehenden Mitteleinsatz vorgetragen; sie hätten insbesondere Investitionen hinaus-
geschoben und auf vorhandene liquide Mittel, die regelmäßig in der zweiten Hälfte
einer Beitragsperiode zum Ausgleich der Teuerung eingesetzt werden müssen, zu-
rückgegriffen. Unter Bezugnahme auf die Bedarfsfeststellungen im 22. KEF-Bericht
haben sie ausgeführt, dass sie zeitlich nur begrenzt in der Lage sind, den vollständi-
gen Programmauftrag ohne kompensierende Mehrausstattung gewissermaßen in ei-
gener „Vorleistung“ zu realisieren. Nur für das Wirtschaftsjahr 2021 seien Einschnitte
im Programmangebot durch die vorgenannten Maßnahmen noch zu vermeiden.

 Danach steht den Beschwerdeführern dem Grunde nach eine kompensierende                  118
Mehrausstattung zu. Bei der nächsten Festsetzung des Rundfunkbeitrags ist die Not-
wendigkeit der Kompensation vom Beitragsgesetzgeber zu berücksichtigen. Hierbei



                                         34/36

werden der Mehrbedarf der Rundfunkanstalten, der durch eine Verschiebung von In-
vestitionen und die Verwendung notwendig vorzuhaltender Reserven entstanden ist,
wie auch etwaige Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf den Finanzbedarf der
Rundfunkanstalten und die Zumutbarkeit von Beitragserhöhungen für die Bürgerin-
nen und Bürger in den Blick zu nehmen sein.

                                      D.
 Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2         119
BVerfGG.

                Harbarth                      Paulus                      Baer

                  Britz                        Ott                        Christ

                          Radtke                                 Härtel




                                      35/36

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021 -
1 BvR 2756/20, 1 BvR 2777/20, 1 BvR 2775/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/
                20, 1 BvR 2777/20, 1 BvR 2775/20 - Rn. (1 - 119), http://www.bverfg.de/
                e/rs20210720_1bvr275620.html

ECLI             ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20210720.1bvr275620




                                       36/36

