BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvE 4/21 -




                            IM NAMEN DES VOLKES

                               In dem Verfahren
                                     über
                            den Antrag festzustellen,

 a) dass die Zustimmung der Antragsgegnerin zu 1., der Bundesregierung, im
    Rat der Europäischen Union am 14. Dezember 2020 zur Novellierung des Ei-
    genmittelbeschlusses (Beschluss <EU, Euratom> 2020/2053 des Rates) we-
    gen dessen Ermächtigung in Artikel 5 zur Kreditaufnahme im Umfang von
    750 Mrd. Euro und einer Erhöhung der Eigenmittelbeiträge in Artikel 6 um
    0,6 % des BNE sowie Regelungen über die Ausfallhaftung für jeweils andere
    Mitgliedstaaten und die Vorlage des Entwurfs eines Gesetzes für die Zustim-
    mung im Deutschen Bundestag, dem Antragsgegner zu 2., mit evident struk-
    turverschiebender Wirkung die Identität des Grundgesetzes, das demokrati-
    sche Prinzip und das Rechtsstaatsprinzip, die Souveränität Deutschlands und
    die wirtschaftspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages
    verletzen und die Integrationsverantwortung missachten, weil diese Maßnah-
    men mit den Gründungsverträgen der Europäischen Union nicht vereinbar,
    sondern ultra vires sind und damit die Rechte und Pflichten der Antragstellerin
    als Fraktion und die Rechte und Verantwortlichkeiten des Deutschen Bundes-
    tages, die die Antragstellerin in Prozessstandschaft für den Deutschen Bun-
    destag wahrnimmt, verletzt haben;




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b) dass die gesetzliche Zustimmung des Deutschen Bundestages am 25. März
   2021 zu dem novellierten Eigenmittelbeschluss mit der Ermächtigung in Arti-
   kel 5 zur Kreditaufnahme im Umfang von 750 Mrd. Euro zum Zwecke der Fi-
   nanzierung des Aufbauinstruments der Europäischen Union mit evident struk-
   turverschiebender Wirkung die Identität des Grundgesetzes, das
   demokratische Prinzip und das Rechtsstaatsprinzip, die Souveränität
   Deutschlands und die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deut-
   schen Bundestages verletzt und die Integrationsverantwortung missachtet,
   weil diese Maßnahmen mit den Gründungsverträgen der Europäischen Union
   nicht vereinbar, sondern ultra vires sind und damit die Rechte und Pflichten
   der Antragstellerin als Fraktion und die Rechte und Verantwortlichkeiten des
   Deutschen Bundestages, die die Antragstellerin in Prozessstandschaft für den
   Deutschen Bundestag wahrnimmt, verletzt haben;

c) dass die Bundesregierung, die Antragsgegnerin zu 1., durch die Zustimmung
   zur Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020, die das
   Wiederaufbauinstrument eingeführt hat, die Integrationsverantwortung aus
   Art. 23 GG in Verbindung mit Art. 38 GG und Art. 20 GG, nämlich das demo-
   kratische Prinzip und das Rechtsstaatsprinzip, aber auch die Souveränität
   Deutschlands und die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deut-
   schen Bundestages verletzt hat, und festzustellen, dass die Bundesregierung,
   die Antragsgegnerin zu 1., entgegen ihren Verpflichtungen aus ihrer Integrati-
   onsverantwortung, aus der Identität des Grundgesetzes, dem demokratischen
   Prinzip und Rechtsstaatsprinzip, sowie der Souveränität Deutschlands und
   der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages
   unterlassen hat, durch Nichtigkeitsklage hinsichtlich dieser Verordnung vor
   dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 263 AEUV das Recht wiederher-
   zustellen oder zumindest die Rechtslage zu klären, und damit die Rechte und
   Pflichten der Antragstellerin als Fraktion und die Rechte und Verantwortlich-
   keiten des Deutschen Bundestages, die die Antragstellerin in Prozessstand-
   schaft für den Deutschen Bundestag wahrnimmt, verletzt hat;




                                       2/8

 d) dass der Deutsche Bundestag es entgegen seiner Integrationsverantwortung
    aus Art. 23 GG in Verbindung mit Art. 38 GG und Art. 20 GG, der Identitäts-
    verantwortung für das Grundgesetz, des demokratischen Prinzips und des
    Rechtsstaatsprinzips, aber auch der Souveränität Deutschlands und der
    haushaltspolitischen Gesamtverantwortung unterlassen hat, darauf hinzuwir-
    ken, dass die Bundesregierung ihre rechtsverletzende Maßnahme durch die
    Zustimmung zu dem Wiederaufbauinstrument unterlässt und nach dieser
    Rechtsverletzung durch Nichtigkeitsklage vor dem Europäischen Gerichtshof
    gemäß Art. 263 AEUV das Recht wiederherzustellen oder zumindest die
    Rechtslage zu klären unternimmt, und damit die Rechte und Pflichten der An-
    tragstellerin als Fraktion und die Rechte und Verantwortlichkeiten des Deut-
    schen Bundestages, die die Antragstellerin in Prozessstandschaft für den
    Deutschen Bundestag wahrnimmt, verletzt hat;


Antragstellerin: Fraktion der Alternative für Deutschland im Deutschen Bundestag,
                 vertreten durch die Fraktionsvorsitzenden Dr. Alice Weidel und
                 Dr. Alexander Gauland,
                 Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

- Bevollmächtigter:   …-

Antragsgegner: 1. Bundesregierung,
                  vertreten durch die Bundeskanzlerin,
                  Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin,

                 2. Deutscher Bundestag,
                    vertreten durch den Präsidenten,
                    Platz der Republik 1, 11011 Berlin,


hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

                                 Vizepräsidentin König,

                                 Huber,

                                 Hermanns,

                                 Müller,

                                 Kessal-Wulf,

                                 Maidowski,



                                           3/8

                                 Langenfeld,

                                 Wallrabenstein

am 8. Juni 2021 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

                                   Gründe:

                                         I.
  Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Organklage gegen die Mitwirkung von      1
Bundesregierung und Deutschem Bundestag am Zustandekommen des Gesetzes
zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der
Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom
(Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz – ERatG) sowie gegen die Mitwirkung
der Bundesregierung am Beschluss des Rates der Europäischen Union über die Ver-
ordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020. Sie beantragt zugleich,
dem Bundespräsidenten im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, das
Gesetz zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsys-
tem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Eu-
ratom (Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz – ERatG) auszufertigen, zu unter-
schreiben und zu verkünden. Ferner soll dem zuständigen Bundesminister untersagt
werden, das Gesetz vor der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten gegen-
zuzeichnen.

  Nach Auffassung der Antragstellerin sind Bundesregierung und Bundestag bei der       2
Novellierung des Eigenmittelbeschlusses vom 14. Dezember 2020 ihrer sich aus der
Integrationsverantwortung aus Art. 23 in Verbindung mit Art. 38 und Art. 20 GG erge-
benden Pflicht, die Souveränität Deutschlands und die haushaltspolitische Gesamt-
verantwortung des Bundestages zu wahren, nicht gerecht geworden und haben da-
durch die Antragstellerin sowie den Bundestag, für den sie in Prozessstandschaft
handele, in ihren jeweiligen Rechten verletzt.

  1. Als Fraktion im Deutschen Bundestag sei die Antragstellerin Organ im Sinne des    3
Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG und daher im Organstreit beteiligtenfähig. Sie
sei durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sowie durch die
Geschäftsordnung des Bundestages mit eigenen Rechten ausgestattet und berech-
tigt, diese sowie in Prozessstandschaft Rechte, die dem Bundestag zustünden, gel-
tend zu machen. Dies gelte auch gegenüber dem Bundestag selbst. Bundesregie-
rung und Bundestag seien mögliche Antragsgegner im Organstreitverfahren. Die
Antragstellerin sei auch nach § 64 Abs. 1 BVerfGG antragsbefugt, weil sie in sub-
stantiierter Weise jedenfalls die Möglichkeit dargelegt habe, dass Bundesregierung
und Bundestag die ihr gegenüber bestehenden Verpflichtungen verletzt sowie ihre
Integrationsverantwortung gemäß Art. 23 in Verbindung mit Art. 38 und Art. 20 GG,
die Souveränität Deutschlands und die haushaltspolitische Gesamtverantwortung


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des Bundestages zu wahren, vernachlässigt hätten. Dies gelte auch für die Zustim-
mung der Bundesregierung zu der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14.
Dezember 2020, die das Wiederaufbauinstrument „Next Generation EU“ eingerichtet
habe. Ebenso verletze das Unterlassen einer Nichtigkeitsklage vor dem Gerichtshof
der Europäischen Union gemäß Art. 263 AEUV das demokratische Prinzip des Art.
20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bun-
destages, die Souveränität Deutschlands, das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3
GG, die Integrationsverantwortung aus Art. 23 GG und die Identität des Grundgeset-
zes. Damit hätten die Antragsgegner zugleich Rechte des Bundestages, aber auch
ihre eigenen Rechte als stärkster Oppositionsfraktion verletzt. Das Rechtsschutzbe-
dürfnis sei gegeben, da die Antragstellerin im Bundestag Initiativen ergriffen habe
(unter Hinweis auf BTDrucks 19/18725, 19/24391, 19/25806, 19/26895, 19/27210),
die von der Mehrheit des Bundestages aber durchwegs abgelehnt worden seien.

  Zur Begründetheit der Organklage trägt die Antragstellerin vor, die Zustimmung des    4
Bundestages zum Eigenmittelbeschluss genüge nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen. Zwar habe der Bundestag mit mehr als zwei Dritteln seiner Abgeord-
neten zugestimmt, diese Mehrheit sei aber nicht in einem den Anforderungen des
Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG entsprechenden Verfahren zustande gekommen. Die Euro-
päische Union sei nicht befugt, die Europäische Kommission zur Aufnahme von Kre-
diten – zumal in einer Höhe von 750 Milliarden Euro – zu ermächtigen. Eine solche
Ermächtigung ergebe sich weder aus Art. 122 AEUV noch aus Art. 311 Abs. 3 AEUV.
Sie erfolge ultra vires, was auch Art. 17 Abs. 2 der Haushaltsordnung der Europäi-
schen Union bestätige. Die COVID-19-Krise könne die Kreditaufnahme nicht recht-
fertigen. Eine allgemeine Befugnis der Europäischen Union, in Notlagen den Mitglied-
staaten finanzielle Hilfestellung zu geben, sei den Verträgen nicht zu entnehmen. Die
Europäische Union sei kein Staat, der aus dem Staatsprinzip eine Notstandsbefugnis
herzuleiten vermöge, sondern nur ein Staatenverbund. Art. 136 Abs. 3 AEUV entfalte
eine Sperrwirkung für eine Kreditfinanzierung der Europäischen Union. Es lägen zu-
dem ein Verstoß gegen das Bail-out-Verbot des Art. 125 AEUV und eine offensichtli-
che und strukturell bedeutsame Verschiebung zulasten mitgliedstaatlicher Kompe-
tenzen vor. Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung werde grob und
strukturwidrig missachtet. Ebenso missachtet werde der Europäische Fiskalpakt. Die
vertragswidrige Ermächtigung der Europäischen Kommission zur Kreditaufnahme im
Umfang von 750 Milliarden Euro sei auch mit der Identität des Grundgesetzes unver-
einbar. Sie bedeute eine Belastung zukünftiger Generationen mit hohen Schulden,
zu der der gegenwärtige Bundestag nicht berechtigt sei. Der Wiederaufbaufonds tra-
ge weniger dem Ausgleich der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen der Co-
ronakrise Rechnung, sondern transferiere vornehmlich Ressourcen von den finanz-
stärkeren zu den finanzschwächeren Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dies
gehe vor allem zulasten Deutschlands, das mit 25 % den größten Anteil der Kosten
der Europäischen Union trage. Darüber hinaus werde Deutschland durch das Wie-
deraufbauinstrument zusätzlich in Anspruch genommen, wenn andere Mitgliedstaa-
ten Verpflichtungen aus dem Eigenmittelbeschluss nicht erfüllten, was angesichts der


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hohen Verschuldung der meisten Mitgliedstaaten mit großer Wahrscheinlichkeit zu
erwarten sei. Die Verletzung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung und da-
mit des demokratischen Prinzips durch das Wiederaufbauprogramm sei – in Anbe-
tracht eines Volumens von zirka 800 Milliarden Euro und derzeit nicht überblickba-
rer Haftungsfolgen – offensichtlich. Die Haushaltsordnung der Verträge sei verletzt.
Schließlich lege die Übersicherung der auszureichenden Kredite mit etwa 1200 % die
Vermutung nahe, dass Kreditausfälle einiger Mitgliedstaaten bereits einkalkuliert sei-
en.

 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei ebenfalls zulässig und       5
begründet, weil die einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile für das
gemeine Wohl dringend geboten sei (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Nach Inkrafttreten des
Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes und des Eigenmittelbeschlusses werde
sich die Europäische Kommission am Markt zügig mit Krediten ausstatten und die
Mittel schnell verausgaben. Wenn die ausgereichten Darlehen – wie zu erwarten –
nicht beglichen würden, könne dies zu einer Belastung Deutschlands in Höhe der
gesamten Kreditsummen von 750 Milliarden Euro führen, was untragbar sei und dem
Bundestag jede Möglichkeit nehme, seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung
wahrzunehmen. Die finanzielle Notlage der Mitgliedstaaten sei keinesfalls so groß,
dass sie diese nicht auch ohne die finanziellen Hilfen der Europäischen Union durch-
stehen könnten. Sie könnten selbst Kredite aufnehmen; zudem biete der Europäi-
sche Stabilitätsmechanismus im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Notfall-
kredite ohne strenge Auflagen an. Die Unvereinbarkeit der Kreditaufnahme und damit
des Aufbauinstruments mit den Verträgen und dem Grundgesetz sei so augenfällig,
dass der Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig geregelt werden müsse.
Das solle verhindern, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei der Entscheidung
über die Hauptsache vollendeten Tatsachen gegenübersehe, nämlich dass Kredit-
mittel bereits verteilt und verausgabt seien.

                                          II.
  Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Voraussetzung      6
für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Vorliegen eines
Rechtsschutzbedürfnisses im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungs-
gerichts (vgl. BVerfGE 23, 33 <39 f.>; 23, 42 <48 f.>; 150, 163 <167 Rn. 12>). Daran
fehlt es hier. Mit der auf den Beschluss des Senats vom 15. April 2021 (vgl. BVerfG,
Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -) folgenden Aus-
fertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes durch den Bundespräsi-
denten und seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt (vgl. BGBl II 2021 S. 322) hat
sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt (vgl. BVerfGE 126,
158 <167>).

  Im Übrigen wäre dem Antrag, unabhängig von der Frage, ob und inwieweit die An-         7
träge im Hauptsacheverfahren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbe-
gründet sind, aus den im Beschluss des Senats vom 15. April 2021 dargelegten


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Gründen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR
547/21 -, Rn. 95), die sich auf das vorliegende Verfahren entsprechend übertragen
lassen, der Erfolg in der Sache auch von vornherein zu versagen gewesen.

                  König                      Huber                    Hermanns

                  Müller                  Kessal-Wulf                 Maidowski

                      Langenfeld                             Wallrabenstein




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Juni 2021 -
2 BvE 4/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Juni 2021 - 2 BvE 4/21 -
                Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/es20210608_2bve000421.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:es20210608.2bve000421




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