BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1260/21 -

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

des Herrn M…,

- Bevollmächtigter:   Rechtsanwalt David Reimann,
                      Fürther Straße 38, 90429 Nürnberg -

gegen 1. das Unterlassen der Bundesregierung, Personen, deren Nachweis hin-
         sichtlich des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-
         CoV-2 durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenach-weis
         (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamp-lifikati-
         ontechnik) länger als sechs Monate zurückliegt, die aber gleichzeitig
         über einen Nachweis neutralisierender Antikörper verfü-gen, der nicht
         älter als drei Monate sein darf, im Sinne der § 28c Satz 1 des Infekti-
         onsschutzgesetzes (IfSG) sowie § 1 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Nummer
         4, Nummer 5 der COVID-19-

           Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) als Perso-
           nen einzustufen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coro-
           navirus SARS-CoV-2 auszugehen ist,

       2. das Unterlassen der Bundesregierung, die Regelung des § 2 Nummer 5
          der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-nung (SchAus-
          nahmV) dahingehend zu ergänzen, dass nach dem Ablauf von sechs
          Monaten nach dem Nachweis hinsichtlich des Vor-liegens einer Infekti-
          on mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch eine Labordiagnostik mit-
          tels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der
          Nukleinsäureamplifikationstechnik) als Gene-senennachweis auch ein
          Nachweis neutralisierender Antikörper gilt, der nicht älter als drei Mona-
          te sein darf


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 den Präsidenten Harbarth,

                                 die Richterin Britz

                                 und den Richter Radtke

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma-

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chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 7. Juni 2021 einstimmig beschlossen:

        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
        men.

        Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag
        auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3
        GOBVerfG).

                                   Gründe:

                                          I.
  Der Beschwerdeführer war Ende März 2020 mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in-           1
fiziert. Mit seiner am 26. Mai 2021 erhobenen Verfassungsbeschwerde macht er eine
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG durch die CO-
VID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) geltend. Er be-
anstandet eine unzulässige Ungleichbehandlung. Personen deren nachgewiesene
Infektion mit dem Coronavirus, wie bei dem Beschwerdeführer, schon mehr als sechs
Monate zurückliegt, gelten nach § 2 Nr. 4 und 5 SchAusnahmV im Unterschied zu
solchen, bei denen die nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus weniger als
sechs Monate zurückliegt, nicht als genesene Personen. Für den Beschwerdeführer
kommen deshalb die Ausnahmen nach der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-
nung nicht zur Anwendung. Daran ändert auch nichts, dass er nach wie vor über aus-
reichend neutralisierende Antikörper gegen das Coronavirus im Blut verfügt und das
mittels eines aktuellen Nachweises auch belegen kann. Der Beschwerdeführer sieht
sich auch dadurch benachteiligt, dass er nicht durch lediglich eine Impfung den Sta-
tus einer geimpften Person erreichen könne (vgl. § 2 Nr. 3 lit. b SchAusnahmV), weil
auch dies voraussetze, genese Person zu sein und damit wiederum erfordere, dass
die Infektion nicht länger als sechs Monate zurückliege.

 § 2 Nr. 2 bis 5 SchAusnahmV hat folgenden Wortlaut:                                   2

         § 2 Begriffsbestimmungen

         Im Sinne dieser Verordnung ist

         […]

         2. eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Be-
        sitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,

          3. ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer
        vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
        in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spani-
        scher Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrun-
        deliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehr-


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        lich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/co-
        vid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und

         a) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter
        der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl
        von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erfor-
        derlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung
        mindestens 14 Tage vergangen sind oder

         b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoff-
        dosis besteht,

         4. eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im
        Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,

          5. ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorlie-
        gens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
        in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spani-
        scher Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrun-
        deliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäu-
        renachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der
        Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28
        Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt,

         […]

                                          II.
 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.                                               3

  1. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er von bundesrechtlichen Be-         4
schränkungen (§ 28b IfSG) aktuell betroffen ist. Soweit ersichtlich, lagen deren Vor-
aussetzungen am Wohnort des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erhebung der
Verfassungsbeschwerde nicht mehr vor. Insofern betrifft ihn auch die hier angegriffe-
ne Ausnahmeregelung nicht mehr. Ob der Beschwerdeführer hinreichend dargelegt
hat, aktuell durch Beschränkungen des Landesrechts Berlins und damit wenigstens
insoweit von der nach § 7 Abs. 1 SchAusnahmV auch hier geltenden Ausnahmere-
gelung betroffen zu sein, kann dahinstehen, weil die Verfassungsbeschwerde inso-
fern aus anderem Grund unzulässig ist.

 2. Sofern der Beschwerdeführer dadurch gegenwärtig betroffen sein könnte, dass          5
die in der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung geregelten Ausnahmen von
aktuellen Beschränkungen des Landesrechts für ihn nicht gelten, weil seine Infektion
mehr als sechs Monate zurückliegt, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den
Anforderungen der Subsidiarität.

  a) Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert grundsätzlich, vor Einlegung einer Ver-   6
fassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu



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ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwir-
ken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Hier kommt verwaltungsgericht-
licher Rechtsschutz in Betracht. Zwar bedarf es keiner vorangehenden fachgerichtli-
chen Entscheidung, wenn eine Norm zur Überprüfung steht und die Beurteilung einer
Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfas-
sungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachge-
richtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären (vgl.
zur Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz BVerfGE 150, 309 <327 Rn. 44>
m.w.N.; stRspr). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

  b) Das Landesrecht von Berlin enthält zu der hier streitigen Frage eine großzügige-   7
re Regelung als der teilweise angegriffene § 2 SchAusnahmV. Nach § 6c Abs. 1 Nr.
2 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes
Berlin (Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung <2. Inf-
SchMV>) entfällt eine nach dieser Verordnung oder nach § 28b IfSG vorgeschriebe-
ne Pflicht, negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet zu
sein oder ein negatives Testergebnis einer mittels anerkannten Tests durchgeführten
Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen zu müssen,
für genesene Personen, die ein mehr als sechs Monate zurückliegendes positives
PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen
können und die mindestens eine Impfung gegen Covid-19 mit einem von der Euro-
päischen Union zugelassenen Impfstoff erhalten haben und deren Impfung mindes-
tens 14 Tage zurückliegt. Nach § 6c Abs. 1 Nr. 2 der 2. InfSchMV könnte der Be-
schwerdeführer also aufgrund seiner früheren Infektion bereits durch lediglich eine
Schutzimpfung in den Genuss der genannten Befreiungen kommen. Dass die Infek-
tion mehr als sechs Monate zurück liegt, steht dem nach § 6c Abs. 1 Nr. 2 der 2.
InfSchMV - anders als nach § 2 Nr. 3 lit. b SchAusnahmV - nicht entgegen.

  Der Beschwerdeführer ist allerdings der Ansicht, die Regelung des Landesrechts        8
sei nach Art. 31 GG nichtig. Dies schließt er aus § 7 Abs. 1 SchAusnahmV. Die Vor-
schrift regelt, dass sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des In-
fektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Ausnahme von Geboten oder
Verboten für Personen vorgesehen ist oder erlassen wird, die negativ auf eine Infek-
tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind, diese Ausnahme auch für ge-
impfte Personen und genesene Personen gilt. Es ist jedoch eine Frage näherer Aus-
legung des einfachen Rechts, ob § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 SchAusnahmV
einer Landesregelung entgegensteht oder nicht, die wie § 6c Abs. 1 Nr. 2 der 2. Inf-
SchMV für den Anwendungsbereich landesrechtlicher Beschränkungen die Begriffe
der genesenen oder der geimpften Person großzügiger fasst als § 2 Nr. 3 lit. b
SchAusnahmV. Wenn die großzügigere Regelung des § 6c Abs. 1 Nr. 2 der 2. Inf-
SchMV anwendbar ist, könnte der Beschwerdeführer bereits durch lediglich eine
Schutzimpfung in den Genuss der Befreiungen von aktuellen landesrechtlichen Be-
schränkungen kommen. Sollte die Auslegung des Fachrechts ergeben, dass § 7 Abs.
1 in Verbindung mit § 2 SchAusnahmV großzügigeren Ausnahmen von landesrecht-



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lichen Beschränkungen nicht entgegenstehen, könnte der Beschwerdeführer auch
sein Begehren, über § 6c Abs. 1 Nr. 2 der 2. InfSchMV hinaus ohne jede weitere
Impfung in den Genuss der Befreiungen zu kommen, auf der Grundlage des Landes-
rechts im Wege des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes durchzusetzen versu-
chen.

 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-       9
hen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                             10

                Harbarth                      Britz                   Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Ju-
ni 2021 - 1 BvR 1260/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2021
                - 1 BvR 1260/21 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/
                rk20210607_1bvr126021.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210607.1bvr126021




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