BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 899/20 -

                                 In dem Verfahren
                                       über
                           die Verfassungsbeschwerde

des Herrn V…,

- Bevollmächtigter: … -

gegen    den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 18. Mai 2020 - 38 StVK
         72/20 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                  die Vizepräsidentin König

                                  und die Richter Müller,

                                  Maidowski

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. Juni 2021 einstimmig beschlossen:

        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
        men.

                                    Gründe:
 Der inhaftierte Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen          1
Rechtsschutzes im Hinblick auf die Gewährung eines Besuchs seiner Ehefrau.

                                          I.
 1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe. Aufgrund eines        2
während der Haft erlittenen Schlaganfalls ist er erblindet. Seit dem 18. März 2020 ist
er verheiratet.

 2. Wegen der Corona-Pandemie beschränkte die Justizvollzugsanstalt seit dem 19.         3
März 2020 Besuche mittels einer Allgemeinverfügung. Gegen diese wendete sich der
Beschwerdeführer in einem anderen fachgerichtlichen Eilverfahren.

  3. Am 21. April 2020 beantragte der Beschwerdeführer − anlässlich seines Geburts-      4
tags − für den 8. Mai 2020 einen Langzeitbesuch seiner Ehefrau, hilfsweise einen
Besuch von zwei Stunden ohne Einhaltung etwaiger Abstandsregeln, weiter hilfswei-
se an einem anderen Tag. Die derzeitigen Besuchsbeschränkungen seien weder
durch das Infektionsschutzgesetz noch durch die Niedersächsische Verordnung be-
züglich der Kontaktbeschränkungen gedeckt. Bereits seit fünf Wochen sei kein Be-


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such möglich, was eine kaum erträgliche Isolation bedeute. Da er erblindet sei, kom-
me ein Besuch hinter einer Trennscheibe nicht in Betracht. Art. 6 GG sei zu beach-
ten. Eine Justizvollzugsanstalt sei nicht mit einem Seniorenheim oder einem Kran-
kenhaus zu vergleichen und Gefangene würden auch keine besondere Risikogruppe
darstellen. Zudem sei die Infektionskette bei einem Besuch eines Gefangenen lü-
ckenlos nachzuverfolgen.

  4. Die Justizvollzugsanstalt lehnte den Antrag am 24. April 2020 ab. Um eine Aus-      5
breitung des Corona-Virus einzudämmen und eine Infektion von Bediensteten und
Gefangenen möglichst zu vermeiden, sei der Besuch nahezu gänzlich eingeschränkt.
Besuche könnten gemäß § 26 Nr. 1 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes
(NJVollzG) eingeschränkt werden, um eine Gefährdung der Sicherheit für die Anstalt
auszuschließen. Das Corona-Virus sei ansteckend, könne schwere Grippesymptome
hervorrufen und zu einer Lungenentzündung führen. Tückisch sei, dass nicht jeder
Infizierte Symptome ausbilde, dennoch aber andere Menschen mit dem Virus anste-
cken könne. Durch einen Langzeitbesuch oder einen Besuch ohne Trennscheibe
könnten Besucher − wie auch die Ehefrau des Beschwerdeführers − in die Anstalt
gelangen, die sich bereits mit dem Virus infiziert hätten. Würden dann geltende Hy-
gienestandards und der erforderliche Mindestabstand nicht eingehalten, könne sich
das Virus sehr schnell in der Anstalt verbreiten. Dies betreffe sowohl Bedienstete als
auch Gefangene. Sofern mehrere Bedienstete aufgrund einer Erkrankung oder Qua-
rantäne ausfielen, sei die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet. Zudem ge-
hörten zahlreiche Gefangene zur Risikogruppe. Daher seien Langzeitbesuche bis auf
Weiteres generell ausgesetzt. Reguläre Besuche fänden nur in besonderen Ausnah-
mesituationen und mittels Trennscheibe statt. Eine solche Ausnahmesituation sei
nicht ersichtlich. Es bestehe die Möglichkeit der Kontaktpflege mittels Telefon oder
Videotelefonie. Der Antrag auf Besuch „an einem anderen Tag“ könne zum jetzigen
Zeitpunkt nicht genehmigt werden, da nicht feststehe, wann und in welchem Umfang
die Besuchsbeschränkungen wieder gelockert werden können.

  5. Mit Schreiben vom 28. April 2020, beim Landgericht eingegangen am 4. Mai            6
2020, beantragte der Beschwerdeführer eine gerichtliche Entscheidung und den Er-
lass einer einstweiligen Anordnung. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ver-
sagung von Besuchen lägen nicht vor. Auch das Infektionsschutzgesetz erlaube das
Vorgehen nicht, da es besondere Schutzmaßnahmen nur gegenüber Infizierten und
Verdachtsfällen vorsehe. Die Justizvollzugsanstalt setze sich nicht mit den Grund-
rechten der Gefangenen auseinander. Art. 6 GG sei verletzt. Videotelefonie komme
für ihn aufgrund seiner Erblindung nicht in Betracht. Er sei nach dem Langzeitbesuch
auch bereit, in eine vierzehntägige Quarantäne zu gehen, die entsprechende Station
sei nicht belegt.

 6. Mit am 5. Mai 2020 verfügtem Ersuchen, welches am 6. Mai 2020 ausgeführt             7
wurde und am 7. Mai 2020 der Justizvollzugsanstalt zuging, gab das Landgericht der
Justizvollzugsanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die vom Landgericht ebenfalls
am 5. Mai 2020 verfügte Wiedervorlagefrist betrug drei Wochen.


                                          2/8

  7. Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 nahm die Justizvollzugsanstalt Stellung. Auf-        8
grund des Zeitablaufs habe sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erledigt.
Es liege zudem kein Anordnungsgrund vor. Dem Beschwerdeführer sei zumutbar, ei-
ne Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Insbesondere trage er nicht vor,
welche unzumutbaren und schweren Nachteile er durch Zuwarten bis zum Abschluss
des Hauptsacheverfahrens erleide. Die Einschränkungen des Besuchs hätten ihre
Rechtfertigung in § 26 Nr. 1 NJVollzG. Die Entscheidung stehe im Ermessen der Jus-
tizvollzugsanstalt. Eine Ansteckung mit dem Corona-Virus könne − in Wiederholung
der Ausführungen aus dem ablehnenden Bescheid − eine Gefahr für die Sicherheit
oder Ordnung der Anstalt darstellen. Da sämtliche Besucher durch die Vollzugsbe-
amten kontrolliert werden müssten, könne bereits hier kein Mindestabstand eingehal-
ten werden. Andere Maßnahmen wie Fiebermessungen und Befragungen der Besu-
cher seien nicht gleich geeignet. Hinzu komme, dass die baulichen Voraussetzungen
der Anstalt nicht ausreichten, um im Wartebereich und im Besuchsraum den erfor-
derlichen Mindestabstand zwischen den Personen einhalten zu können. Zudem ge-
höre der Beschwerdeführer selbst zur sogenannten „Risikogruppe“. Es gebe auch
keine Quarantäne-Station, sondern es handele sich um „Notunterbringungen“ für
Verdachts- oder Infektionsfälle, welche ihren Zweck bei der vom Beschwerdeführer
vorgeschlagenen Nutzung ansonsten nicht erfüllen könnten.

 8. Mit angegriffenem Beschluss vom 18. Mai 2020, zugestellt am 20. Mai 2020, ver-       9
warf das Landgericht den Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig. Es fehle
die erforderliche Eilbedürftigkeit, da es zu keinem drohenden Rechtsverlust komme.
Dem Beschwerdeführer stehe ein Besuch seiner Ehefrau unter Einhaltung der Ab-
standsregeln oder mittels Trennscheibe beziehungsweise eine Kontakthaltung via
Telefon oder Skype frei, soweit er entsprechende Umstände vortrage.

                                         II.
 1. Mit am 27. Mai 2020 fristgerecht eingegangener Verfassungsbeschwerde wendet         10
sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover und
rügt eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG.

  Er rügt unter Bezugnahme auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung eine Ver-         11
letzung von Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Landgericht nach Eingang des Antrags am
4. Mai 2020 der Justizvollzugsanstalt eine Stellungnahmefrist von einer Woche über
den gewünschten Besuchstermin am 8. Mai 2020 hinaus eingeräumt habe und daher
seinen Antrag habe „leerlaufen“ lassen. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleiste nicht nur for-
mal und theoretisch die Möglichkeit, gegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche
Gewalt die Gerichte anzurufen, sondern gebe dem Bürger einen Anspruch auf tat-
sächlich wirksamen Rechtsschutz. Daraus folge, dass der gerichtliche Rechtsschutz
soweit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen habe, die
dann, wenn sich eine Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweise,
nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Art. 19 Abs. 4 GG enthalte ein
Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz ge-


                                         3/8

gen Akte der öffentlichen Gewalt. Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des
Rechtsschutzes werde in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie trä-
fen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam
durchsetzen könne und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne fach-
gerichtliche Prüfung zu tragen habe. Das Landgericht hätte der Justizvollzugsanstalt
− nach Eingang des Antrags am 4. Mai 2020 − eine kürzere Frist einräumen müssen,
um über seinen Besuchsantrag für den 8. Mai 2020 – seinen Geburtstag – noch ent-
scheiden zu können.

 Aufgrund seiner Sehbehinderung komme die Videotelefonie und ein Besuch mit             12
Trennscheibe nicht in Betracht. Durch die fehlende Berücksichtigung seiner Behin-
derung sei Art. 3 Abs. 3 GG verletzt.

 2. Am 17. Oktober 2020 hat der Beschwerdeführer die ablehnende Entscheidung in         13
der Hauptsache, die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde und die zurückweisende
Entscheidung des Oberlandesgerichts übermittelt. Zugleich hat er mitgeteilt, dass er
gegen diese Entscheidungen in der Hauptsache keine Verfassungsbeschwerde er-
hebe.

 3. Das Niedersächsische Justizministerium hat auf eine Stellungnahme verzichtet.       14

  4. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens haben dem Bundesverfassungsge-          15
richt vorgelegen.

                                         III.
 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Vor-         16
aussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwer-
de wirft keine grundsätzlichen Fragen auf und ist auch nicht zur Durchsetzung der als
verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt.

  1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Ver-      17
letzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch die nicht rechtzeitige Entscheidung über
seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz rügt. Insbesondere steht ihr nicht der
in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität ent-
gegen. Dieser erfordert zwar grundsätzlich eine gerichtliche Entscheidung in der
Hauptsache. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde
Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen. In
diesem Fall scheidet die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg nur dann
aus, wenn die Durchführung des Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist. Letzteres ist
dann der Fall, wenn eine Klage im Hinblick auf entgegenstehende Rechtsprechung
der Fachgerichte von vornherein als aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfGE 70,
180 <186 m. w. N.>), wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentschei-
dung selbst geltend gemacht wird, wie etwa bei der Versagung rechtlichen Gehörs
(vgl. BVerfGE 65, 227) oder einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die Ver-
weigerung einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 59, 63 <84>) oder wenn die
Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und diejenigen


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Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG
vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE
77, 381 <401 f. m. w. N.>).

 Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer nicht auf die Durchführung des          18
Hauptsacheverfahrens verwiesen werden, weil das Landgericht die durch Art. 19
Abs. 4 GG garantierte Rechtsschutzmöglichkeit im Eilrechtsschutzverfahren in nicht
zu vertretender Weise verkürzt hat.

 2. Der Verfassungsbeschwerde kommt jedoch keine grundsätzliche verfassungs-            19
rechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfas-
sungsgericht hat die für den vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Fragen be-
reits entschieden.

 3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung von                 20
Grundrechten nicht angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Beschluss
beruht nicht auf diesem Verfassungsverstoß.

 a) Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verletzt zwar die in Art. 19 Abs. 4     21
Satz 1 GG enthaltene Rechtsschutzgarantie.

 aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoreti-     22
sche Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden
Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382
<401 f.>; 37, 150 <153>; 101, 397 <407>; stRspr). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz,
der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Insbesondere der vorläufige Rechts-
schutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen
zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich ei-
ne Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl.
BVerfGE 37, 150 <153>; 65, 1 <70>). Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforde-
rungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen
über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 <226>; 77, 275 <284>; 93, 1 <13 f.>;
stRspr). Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene
Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Gegenseite einholt, die für eine rechtzeiti-
ge Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen, indem es
etwa für Übermittlungen per Fax sorgt, kurze Fristen setzt und benötigte Akten zeit-
nah beizieht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Au-
gust 2011 - 2 BvR 1739/10 -, Rn. 28 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 5. September 2013 - 1 BvR 2447/11 -, Rn. 10; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2020 - 2 BvR 437/20 -, Rn. 2).

  bb) Das Landgericht hat diesen Anforderungen nicht genügt. Der vom Beschwerde-        23
führer am 28. April 2020 rechtzeitig gestellte Eilantrag für einen Langzeitbesuch an-
lässlich seines Geburtstags am 8. Mai 2020 ging am Montag, dem 4. Mai 2020, beim
Landgericht ein. Diesem verblieben noch vier Werktage für eine Entscheidung. Das
Landgericht hat jedoch erst am 5. Mai 2020 die Einholung einer Stellungnahme von



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der Justizvollzugsanstalt verfügt. Die Verfügung ist am 6. Mai 2020 umgesetzt wor-
den und hat die Justizvollzugsanstalt erst am 7. Mai 2020 erreicht. Zudem hat das
Landgericht eine Wiedervorlagefrist von drei Wochen verfügt und damit die erneute
Befassung mit dem Begehren des Beschwerdeführers für einen Zeitpunkt vorgese-
hen, der bereits nach dem begehrten Termin für den Langzeitbesuch lag. Aufgrund
dessen hat sich der Antrag des Beschwerdeführers für den 8. Mai 2020 schon durch
Zeitablauf erledigt. Damit ist sein Anspruch auf wirksame gerichtliche Kontrolle verei-
telt worden.

 Darüber hinaus hat das Landgericht nicht die für die Entscheidung erforderliche zü-      24
gige Kommunikationsform gewählt. Indem erst am 6. Mai 2020 ein Ersuchen an die
Justizvollzugsanstalt um Stellungnahme abgesetzt wurde, welches diese auch erst
am 7. Mai 2020 − mithin einen Tag vor dem beantragten Langzeitbesuch − erhielt,
hat es nicht die den Umständen nach erforderliche Form der Kommunikation gewählt,
um die Möglichkeit einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sicherzustellen.

  Völlig unberücksichtigt lässt das Landgericht auch den Umstand, dass der vom Be-        25
schwerdeführer begehrte Besuchstermin seiner Ehefrau am 8. Mai 2020 nicht zufäl-
lig ausgewählt, sondern anlässlich seines Geburtstags beantragt wurde. Damit hat
es dem Beschwerdeführer die zur Sicherung effektiven Rechtschutzes notwendige
Prüfung versagt.

 b) Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil          26
der Beschwerdeführer im Fall der Aufhebung der angegriffenen Entscheidung im Er-
gebnis keine ihm günstigere Entscheidung erreichen könnte (vgl. hierzu BVerfGE 90,
22 <25 f.>; 119, 292 <301 f.>; BVerfGK 18, 360 <364>). Selbst unter Beachtung der
aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen hätte der Beschwerdeführer in dem
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Erfolg gehabt. Der Beschluss
beruht daher nicht auf diesem Verstoß.

  Begehrt der Antragsteller die Verpflichtung zum Erlass einer von der Anstalt abge-      27
lehnten oder unterlassenen Maßnahme, so kommt vorläufiger Rechtsschutz nur un-
ter den Voraussetzungen von § 114 Abs. 2 Satz 2 Strafvollzugsgesetz (StVollzG),
§ 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Betracht (vgl. BVerfG, Be-
schluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2015 - 2 BvR 869/15 -, Rn.
15).

  Eine einstweilige Anordnung kann dann getroffen werden, wenn die Gefahr besteht,        28
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines
Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung
nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO), oder wenn die einstweilige Regelung eines vorläufi-
gen Zustands zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nö-
tig ist (Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO). Die einstweilige Anord-
nung kann erlassen werden, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung durch das
Gericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungs-
anspruchs spricht, das heißt hinsichtlich des Rechts im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz


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1 VwGO beziehungsweise des Rechtsverhältnisses im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz
2 VwGO überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (vgl. Lauben-
thal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl. 2020, 12. Kapitel Rechts-
behelfe, H, § 114 Rn. 4). Im rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahren −
welches verfassungsrechtlich nicht angegriffen wird − ist festgestellt worden, dass
die Versagung des Langzeitbesuchs beziehungsweise eines Besuchs ohne Trenn-
scheibe rechtmäßig gewesen ist. Ein solcher Anordnungsanspruch ist darüber hin-
aus hier − auch verfassungsrechtlich − nicht ersichtlich.

 Außerdem hätte die einstweilige Anordnung die Hauptsache nicht vorwegnehmen            29
dürfen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn die vorläufige Ent-
scheidung faktisch einer endgültigen gleichkäme (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2015 - 2 BvR 869/15 -, Rn. 17). Dies wäre
vorliegend der Fall. Eine Ausnahme gilt nur bei besonders schweren und unzumut-
baren, nicht anders abwendbaren Nachteilen, die durch die Entscheidung in der
Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können (vgl. Laubenthal in: Schwind/Böhm/
Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl. 2020, 12. Kapitel Rechtsbehelfe, H, § 114 Rn.
7). Ein solcher besonders schwerer und unzumutbarer Nachteil ist durch die fehlende
Besuchsmöglichkeit ohne Trennscheibe selbst am Geburtstag des Beschwerdefüh-
rers nicht gegeben.

 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-         30
hen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   31

                   König                       Müller                     Maidowski




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
2. Juni 2021 - 2 BvR 899/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Ju-
                ni 2021 - 2 BvR 899/20 - Rn. (1 - 31), http://www.bverfg.de/e/
                rk20210602_2bvr089920.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210602.2bvr089920




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