BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 927/21 -

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

1. des Herrn P…,

2. des Herrn Dr. K…,

3. des Herrn H…,

4. des Herrn W…,


gegen      I. den durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer
           epidemischen Lage von nationaler Tragweite in das Infektionsschutzge-
           setz (IfSG) eingefügten § 28b,

        1. soweit § 28b Abs. 1 IfSG gemäß Satz 1 die unter Nr. 1-10 aufgeführten
           Freiheitseinschränkungen an die Überschreitung einer Sieben-Tage-In-
           zidenz von 100 knüpft,

        2. gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG, soweit diese Vorschrift private
           Zusammenkünfte nur mit höchstens einer Person eines weiteren Haus-
           halts zulässt,

        3. gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG,

        4. gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG, soweit Einrichtungen wie insbe-
           sondere Museen und Ausstellungen und entsprechende Veranstaltung
           auch dann geschlossen bleiben müssen beziehungsweise verboten
           sind, wenn sich durch Zugangsbeschränkungen und Hygieneauflagen
           das Infektionsrisiko in diesen Einrichtungen oder Veranstaltungen auf
           ein epidemiologisch unbedeutsames Restrisiko verringern lässt,

        5. gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG, soweit die Untersagung der Öff-
           nung von Gaststätten die Außengastronomie auch dann umfasst, wenn
           durch ein geeignetes Schutzkonzept das Infektionsrisiko auf ein epide-
           miologisch unbedeutsames Restrisiko verringert werden kann,




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       6. gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 IfSG, soweit die Zurverfügungstellung
          von Übernachtungsmöglichkeiten zu touristischen Zwecken auch dann
          untersagt wird, wenn der Anbieter durch ein geeignetes Schutzkonzept
          das Infektionsrisiko auf ein epidemiologisch unbedeutsames Restrisiko
          verringert,

       7. gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 IfSG, soweit die Pflicht zum Tragen ei-
          ner FFP2-Maske oder vergleichbaren Maske auch für Fahrgäste des
          Fernverkehrs vorgeschrieben ist,

           II. das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemi-
           schen Lage von nationaler Tragweite, soweit das Gesetz freiheitsbe-
           schränkenden Maßnahmen nicht mit einem Konzept zur Behebung der
           Gründe für die Maßnahmen, insbesondere zur Erhöhung der Zahl der
           verfügbaren Intensivbetten, verbindet


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                die Richterinnen Baer,

                                Ott

                                und den Richter Radtke

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 1. Juni 2021 einstimmig beschlossen:

        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
        men.

        Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag
        auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3
        GOBVerfG).

                                  Gründe:
 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Neuregelungen im Infektions-       1
schutzrecht durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemi-
schen Lage von nationaler Tragweite (BGBl I 2021 S. 802). Sie ist mit einem Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden, um die Vollziehung des Geset-
zes bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen.

 1. Die Beschwerdeführenden sind deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz und Le-      2
bensmittelpunkt in Deutschland und Abgeordnete des Deutschen Bundestages. Sie
haben mit Briefkopf des Abgeordnetenbüros des Beschwerdeführers zu 1) Verfas-


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sungsbeschwerde erhoben und Eilrechtsschutz beantragt. Sie tragen vor, von den
Maßnahmen der sogenannten Bundesnotbremse gegen die COVID-19-Pandemie
selbst betroffen zu sein, weil sie entweder Adressaten der Verbote seien oder wegen
der Verbote bestimmte Einrichtungen, Veranstaltungen oder Dienstleistungen nicht
oder nicht wie gewünscht nutzen könnten. An ihren Wohnorten sei damit zu rechnen,
dass der Schwellenwert für die Maßnahmen überschritten werde. Grundrechte sei-
en verletzt, weil Eltern und Großeltern ihre Kinder und Enkel nur einzeln und nicht
gemeinsam besuchen dürften. Die Ausgangsbeschränkung verletze die Freiheit der
Person ebenso wie die Verpflichtung zum Tragen bestimmter Masken im öffentlichen
Personennah- und Fernverkehr, die auch in das Recht auf Gesundheit eingreife. Rei-
sende würden im Vergleich mit Zugpersonal ohne Grund ungleich behandelt. Die
Freizügigkeit sei verletzt, weil touristische Beherbergungen verboten würden. Das
alles sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Das betreffe auch den Inzidenz-
wert-Automatismus, den Rechtsschutz und die Rechte der Länder und Kreise. Die
Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Stattdessen müssten die Intensivbettenkapa-
zitäten ausgebaut werden.

 2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a               3
Abs. 2 BVerfGG). Sie begegnet schon in der Form Zweifeln, ist aber jedenfalls nicht
hinreichend substantiiert begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) und daher
unzulässig.

  a) Die Verfassungsbeschwerdeschrift trägt den Briefkopf eines Abgeordneten mit         4
Adresse des Deutschen Bundestages. Abgeordnete können als solche ihre Rechte
aber nur im Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG geltend machen
(vgl. BVerfGE 6, 445 <448>; 43, 142 <148>; 64, 301 <313>; 123, 267 <328 f.>); im
Verfassungsbeschwerdeverfahren treten sie als Privatpersonen wie alle anderen
Bürgerinnen und Bürger auf (vgl. BVerfGE 123, 267 <328 f.>). Die gewählte Form
der Eingabe lässt hier nicht völlig eindeutig erkennen, ob spezifische Abgeordneten-
rechte in Anspruch genommen werden oder die Beschwerdeführenden die allgemei-
nen Grundrechte in Anspruch nehmen und auf den Abgeordnetenstatus aus nicht mit
der Beschwerde selbst in Zusammenhang stehenden, etwa politischen Gründen hin-
weisen. Damit ist schon zweifelhaft, ob der Vortrag für die Verfassungsbeschwerde
den dafür maßgeblichen Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halb-
satz 1, § 92 BVerfGG genügt. Es muss hier aber nicht entschieden werden, wie die-
se Unklarheit zu bewerten ist. Die Verfassungsbeschwerde ist aus anderen Gründen
ohnehin nicht zur Entscheidung anzunehmen.

 b) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht den gesetzlichen Anforderungen aus § 23          5
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entsprechend begründet.

  aa) Das Verfassungsprozessrecht verlangt, den Vorgang, der eigene Rechte verlet-       6
zen soll, substantiiert und konkret bezogen auf die eigene Situation darzulegen. Rich-
tet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift,
müssen Beschwerdeführende also substantiiert geltend machen, durch die Norm



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selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein, und sich auch mit der einfach-
rechtlichen Rechtslage inhaltlich auseinandersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2021 - 1 BvR 928/21 -, Rn. 12; stRspr).

 bb) Dem genügen die Darlegungen hier nicht.                                                7

 (1) Es ist schon nicht erkennbar, dass und wie die Beschwerdeführenden von den             8
Maßnahmen des neuen Infektionsschutzrechtes gegenwärtig konkret betroffen sind.
Sie teilen nicht mit, ob sie in Landkreisen oder kreisfreien Städten leben, in denen die
Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde greifen. Die
abstrakt geäußerte Auffassung, dass es für die Zulässigkeit der Verfassungsbe-
schwerde nicht darauf ankomme, wenn am Wohnort der Schwellenwert nicht erfüllt
sei, verfängt nicht, denn das Gesetz greift ausdrücklich erst ab dem Schwellenwert
von 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner in-
nerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz, § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG).

  (2) Die Beschwerdeführenden haben auch darüber hinaus die Möglichkeit einer               9
Verletzung in Grundrechten nicht dargelegt. Soweit sie eine Verletzung des Rechts
von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG durch Kontaktbeschränkungen rügen, tra-
gen sie nichts Konkretes zu sich selbst vor. Es ist schon nicht klar, auf welchen Be-
schwerdeführenden der Vortrag zu einer Unterbindung von Kontakten zwischen en-
gen Familienangehörigen überhaupt tatsächlich zutreffen soll, oder wer mit Blick auf
Besuche von Kindern und Enkeln wie genau belastet ist. Desgleichen finden sich zu
den Ausgangsbeschränkungen allgemeinpolitische Überlegungen, aber keine Darle-
gungen zu den Beschwerdeführenden selbst. Auch bleibt im Dunkeln, inwieweit wer
im Recht auf freie Gestaltung des ehelichen Lebens betroffen sein soll, denn es ist
nicht dargelegt, wer im Stand der Ehe lebt. Ebenso wenig ist dargelegt, wen tatsäch-
lich die Maskenpflicht inwiefern belastet; ein Hinweis auf „längere Reisen im Fernver-
kehr“ genügt hier nicht.

  (3) Desgleichen wird zum Inzidenzwert-Automatismus des § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG          10
substantiiert nichts vorgebracht. Wie die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundes-
verfassungsgerichts mit Beschluss vom 20. Mai 2021 - 1 BvR 928/21 -, Rn. 22 ff.,
ausgeführt hat, sieht der Gesetzgeber eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 nachvoll-
ziehbar als geeigneten Indikator für das Infektionsgeschehen an. Das gilt auch für die
weitere Annahme, dass ab dem Schwellenwert von 100 die Eindämmung des Infek-
tionsgeschehens durch Kontaktnachverfolgung nicht mehr möglich sei (vgl. BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 41). Zu
diesen sich von Anfang an aufdrängenden Fragen verhalten die Beschwerdeführen-
den sich nicht. Auch aus ihrer Sicht treffen beim Besuch von Kultureinrichtungen und
der Außengastronomie oder der touristischen Beherbergung viele Personen aufein-
ander. Daraus folgt das erhöhte Risiko einer Ansteckung. Was dennoch gegen ein-
schränkende Maßnahmen spricht, wird nicht ausgeführt.

 (4) Die Beschwerdeführenden lassen insofern auch unberücksichtigt, dass dem Ge-           11
setzgeber für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung ein


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Spielraum zukommt (vgl. BVerfGE 149, 86 <120 Rn. 94>; BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 38). Hinsichtlich des Aus-
baus der Intensivbettenkapazitäten setzen sie sich nicht damit auseinander, dass
der Gesetzgeber dazu bereits Maßnahmen ergriffen hat. So erhalten Krankenhäu-
ser Ausgleichszahlungen, um die Verfügbarkeit intensivmedizinischer Behandlungs-
kapazitäten zu erhöhen. Zudem zielen die angegriffenen Maßnahmen zur Bekämp-
fung der Pandemie nicht allein darauf, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu
verhindern, sondern auch auf den Schutz von Gesundheit und Leben.

 c) Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass         12
einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 13

                   Baer                         Ott                      Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Ju-
ni 2021 - 1 BvR 927/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juni 2021
                - 1 BvR 927/21 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/
                rk20210601_1bvr092721.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210601.1bvr092721




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