BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1211/21 -

                                 In dem Verfahren
                                       über
                           die Verfassungsbeschwerde

des Herrn P…,

gegen     a) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main
             vom 26. Mai 2021 - 2-29 T 51/21 -,

          b) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main
             vom 25. März 2021 - 2-29 T 51/21 -,

          c) den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main
             - Außenstelle Höchst - vom 1. März 2021 - 405 XVII 293/08 F -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                  die Richter Paulus,

                                  Christ

                                  und die Richterin Härtel

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 31. Mai 2021 einstimmig beschlossen:

        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
        men.

                                    G r ü n d e:
 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Entlassung eines Berufsbetreuers im Zu-         1
sammenhang mit einer Corona-Schutzimpfung (Impfung).

                                           I.
 Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und vormaliger Berufsbetreuer einer              2
93-Jährigen (im Folgenden: Betroffene), die an Demenz leidet und durch Dritte im
Rahmen von Tagespflege zu Hause gepflegt wird. Daneben war der Beschwerdefüh-
rer für mindestens zwei weitere Personen als Betreuer mit dem Aufgabenkreis der
Gesundheitsfürsorge bestellt. In allen drei Verfahren wirkte der Beschwerdeführer ei-
ner Impfung der betreuten Personen entgegen, weil er nach eigener Einschätzung
das damit verbundene Risiko im Verhältnis zu ihrem Nutzen für das Leben und die
körperliche Unversehrtheit der betreuten Personen als schwerwiegender erachtete.


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  Nachdem das Betreuungsgericht den Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufge-           3
fordert hatte, entließ es ihn schließlich als Betreuer der Betroffenen wegen mangeln-
der Eignung, ihre Angelegenheiten zu besorgen. Das Beschwerdegericht bestätigte
die Entscheidung. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfas-
sungsbeschwerde. Er rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs aus Art. 103
Abs. 1 GG, weil die Gerichte seine Risiko-Nutzen-Abwägung einer Impfung für die
Betroffene, die wegen der noch nicht zu überblickenden Nebenwirkungen mit „Rus-
sisch Roulette“ gleichzusetzen sei, nicht angehört hätten.

                                         II.
  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil keine           4
Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und auch sonst kein Grund
für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den
§ 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechenden Begründung bereits
unzulässig; sie hat damit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

 Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Er ist vor sei-      5
ner Entlassung als Betreuer jedoch durchaus gehört worden.

 Auch im Übrigen ist gegen die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verfassungs-        6
rechtlich nichts zu erinnern. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber,
ein System der Hilfe und des Schutzes für betreute Menschen vorzusehen, welche
die Erforderlichkeit einer medizinischen Behandlung zur Abwehr erheblicher Erkran-
kungen nicht erkennen oder nicht danach handeln können (vgl. BVerfGE 142, 313
<338 Rn. 71>). Nach der gesetzgeberischen Ausgestaltung (vgl. §§ 1901 ff. BGB) ist
der Wille einer betreuten Person wegen ihres grundrechtlich geschützten Selbstbe-
stimmungsrechts für den Betreuer und die staatlichen Organe handlungsleitend (vgl.
BVerfGE 142, 313 <339 f. Rn. 74>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 31. März 2021 - 1 BvR 413/20 -, Rn. 30 f.).

  Die Ersetzung des Willens der Betreuten durch den Betreuer und das Betreuungs-        7
gericht kommt unter den Voraussetzungen des § 1904 BGB überhaupt nur subsidiär
in Betracht, wenn ihr tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille nicht festzustellen ist.
Wenn die ärztliche Maßnahme – wie hier möglicherweise die Impfung – medizinisch
angezeigt ist und bei ihrer Unterlassung eine begründete Gefahr für Leben oder Ge-
sundheit des Betreuten besteht, muss das Betreuungsgericht gemäß § 1904 Abs. 2
BGB die Nichteinwilligung des Betreuers in den Eingriff genehmigen. Ansonsten ist
der Betreuer in Erfüllung seiner besonderen Verantwortung für die betreute Person
zur Einwilligung in die Maßnahme verpflichtet. Die dauerhafte Nichterfüllung dieser
Verpflichtung kann die Entlassung eines Betreuers gemäß § 1908b Abs. 1 Satz 1
BGB rechtfertigen.

 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-            8
hen.




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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                           9

                Paulus                       Christ   Härtel




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
31. Mai 2021 - 1 BvR 1211/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. Mai 2021
                - 1 BvR 1211/21 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/
                rk20210531_1bvr121121.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210531.1bvr121121




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