BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 794/21 -

                                 In dem Verfahren
                                       über
                           die Verfassungsbeschwerde

1. des Herrn G…,

2. der Frau M…,

3. des Herrn G…,

4. der Frau H…,

5. des Herrn P…,

- Bevollmächtigter:   …-

gegen    das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen
         Lage von nationaler Tragweite


hier: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                die Richterinnen Baer,

                                Ott

                                und den Richter Radtke

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 31. Mai 2021 einstimmig beschlossen:

        Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abge-
        lehnt.

                                  Gründe:
 Die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.     1

                                        I.
 Die Beschwerdeführenden zielen darauf, dass die Maßnahmen der sogenannten          2
Bundesnotbremse zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erst dann gelten, wenn
und soweit zuvor die nach Landesrecht zuständige Behörde für den jeweiligen Land-



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kreis oder die kreisfreie Stadt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ih-
re Verhältnismäßigkeit festgestellt und ihre Geltung durch Allgemeinverfügung ange-
ordnet hat. Außerdem soll die Bundesregierung verpflichtet werden, kurzfristig einen
Plan zur Erhöhung der Zahl der verfügbaren Intensivbetten und des dafür benötigten
Pflegepersonals vorzulegen.

                                          II.
 Die hier zu entscheidenden Eilanträge sind abzulehnen.                                  3

 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-         4
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittra-
genden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen
Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1
BVerfGG ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht, wenn – wie hier – der Vollzug
eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 140, 99 <106 f. Rn. 12>;
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn.
20; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2021 - 1 BvR 968/21
u.a. - Rn. 7 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2021 - 1
BvQ 64/21 -, Rn. 6).

  2. Gemessen an diesen strengen Voraussetzungen haben die Eilanträge keinen Er-         5
folg. Weder die Eilbedürftigkeit noch die in diesem Verfahren erforderlichen konkre-
ten Nachteile sind dargelegt. Auf eine – ohnehin dem Hauptsacheverfahren vorbe-
haltene – verfassungsrechtliche Beurteilung von § 28b IfSG und eine
Folgenabwägung kommt es daher nicht an.

  a) Tatsächlich belasten die Maßnahmen des Infektionsschutzes die Bürgerinnen           6
und Bürger. Doch sind hier die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG strengen Darlegungsan-
forderungen hinsichtlich der drohenden Nachteile (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten
Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 4 ff.; Beschlüsse der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 13 ff.
und - 1 BvQ 165/20 u.a. -, Rn. 21 f.) nicht erfüllt. Dazu müssten die Beschwerdefüh-
renden individualisiert und konkret darlegen, was daraus folgt, wenn die beantragten
Eilentscheidungen nicht getroffen werden (dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 5. August 2015 - 2 BvR 2190/14 -, Rn. 27; Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 12). Nicht
ausreichend ist es, wenn wie hier beschrieben wird, warum ortsnähere Entscheidun-
gen für sinnvoller gehalten werden, dass private Unternehmungen beschwerlicher
ausfallen als ohne die Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckung in einer Pandemie,
oder dass ein Hobby in einer Zeit hoher Ansteckungsgefahr nicht wie zuvor ausgeübt
werden kann. Ersichtlich müssen diese Einschränkungen der persönlichen Freiheit
als Eingriffe in Grundrechte gerechtfertigt sein. Damit ist aber nicht dargelegt, dass
das Bundesverfassungsgericht ohne die vertiefte Prüfung in einem Hauptsachever-


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fahren ein Gesetz außer Kraft setzen müsste.

 b) Hinsichtlich des Eilantrags zur Erhöhung der Intensivkapazitäten ist in keiner     7
Weise dargelegt, worauf sich ein solcher Antrag verfassungsrechtlich überhaupt stüt-
zen würde. Die Beschwerdeführenden gehen auch selbst davon aus, dass es derzeit
objektiv keiner solchen Maßnahme bedarf.

 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.                                                    8

                   Baer                         Ott                       Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
31. Mai 2021 - 1 BvR 794/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Mai 2021
                - 1 BvR 794/21 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/
                rk20210531_1bvr079421.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210531.1bvr079421




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