BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 968/21 -

- 1 BvR 1113/21 -

- 1 BvQ 66/21 -

- 1 BvQ 71/21 -

- 1 BvQ 75/21 -

                              In den Verfahren
                                    über
                        die Verfassungsbeschwerden

1.   der M… GmbH
     vertreten durch den Geschäftsführer R…,

2.   der M… GmbH
     vertreten durch den Geschäftsführer R…,

3.   der M… GmbH
     vertreten durch den Geschäftsführer R…,

4.   der M… GmbH
     vertreten durch den Geschäftsführer R…,

5.   der M… GmbH
     vertreten durch den Geschäftsführer R…,

6.   der M… GmbH
     vertreten durch den Geschäftsführer R…,

7.   der M… GmbH
     vertreten durch den Geschäftsführer R…,

8.   der M… GmbH
     vertreten durch den Geschäftsführer R…,

9.   der M… GmbH
     vertreten durch den Geschäftsführer R…,

10. der M… GmbH
    vertreten durch den Geschäftsführer R…,

11. der M… GmbH
    vertreten durch den Geschäftsführer R…,

12. der M… GmbH
    vertreten durch den Geschäftsführer R…,




                                     1/11

13. der M… GmbH
    vertreten durch den Geschäftsführer R…,

14. der M… GmbH
    vertreten durch den Geschäftsführer R…,

15. der M… GmbH
    vertreten durch den Geschäftsführer R…,

- Bevollmächtigte:    …-

gegen    § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in
         der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer
         epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (Bundes-
         gesetzblatt I Seite 802 ff.)


hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

- 1 BvR 968/21 -,

der Firma T… GmbH & Co. KG
vertreten durch die B… Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den
Geschäftsführer B…,

- Bevollmächtigter:   …-

gegen    Artikel 1 des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epi-
         demischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (Bundesge-
         setzblatt I Seite 802), speziell § 28b Absatz 1 Nummer 4 des Infektions-
         schutzgesetzes (IfSG)


hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

- 1 BvR 1113/21 -,

                               in den Verfahren
                               über die Anträge,
                      im Wege der einstweiligen Anordnung

  die Anwendung des § 28b des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung des
  Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von
  nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 802) bis zur
  Entscheidung über die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde, längstens
  für die Dauer von sechs Monaten, insoweit einstweilen auszusetzen, als hiermit
  der Antragstellerin




                                        2/11

  nach einer an drei aufeinander folgenden Tagen überschrittenen Sieben-Tage-
  Inzidenz von 100 ab dem übernächsten Tag unmittelbar untersagt ist, ihre La-
  dengeschäfte in den betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten zu öffnen
  (§ 28b Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 IfSG) oder bis zu einer Sieben-Tage-Inzi-
  denz von 150 nur im Rahmen von vorheriger Terminbuchung, Kontaktverfolgung
  und negativem Test von Kunden begrenzt zu öffnen (§ 28b Absatz 1 Nummer 4
  Halbsatz 2 IfSG).


Antragstellerin: D… SE
                 vertreten durch die geschäftsführenden Direktoren K… und J…,



- Bevollmächtigter:    …-

- 1 BvQ 66/21 -,

  Artikel 1 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes) Nummer 2, § 28b Absatz 1
  Satz 1 Nummer 4 des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer
  epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (Bundesge-
  setzblatt I Seite 802) vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer
  Vollzug zu setzen.


Antragstellerin: 1. S… Handelsgesellschaft mbH

                      vertreten durch die Geschäftsführer K… und
                      B…,

                   2. S… Handelsgesellschaft mbH

                      vertreten durch die Geschäftsführer K… und
                      Ö…,

                   3. S… Handelsgesellschaft mbH

                      vertreten durch die Geschäftsführer W… und
                      P…,

- Bevollmächtigte:    …-


- 1 BvQ 71/21 -,

  § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorläufig
  bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen



                                        3/11

Antragstellerin: P… KG,
                 vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin P…
                 Komplementär B. V., diese vertreten durch die Geschäftsführer
                 B…
                 C…, C… und F…,



- Bevollmächtigte:   …-


- 1 BvQ 75/21 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 die Richterinnen Baer,

                                 Ott

                                 und den Richter Radtke

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 20. Mai 2021 einstimmig beschlossen:

        Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abge-
        lehnt.

                                   Gründe:
  Die hier gestellten Eilanträge wenden sich gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des In-   1
fektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung des am 23. April 2021 in Kraft getrete-
nen Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von
nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I S. 802). Es wird beantragt, die dort
für den Einzelhandel geregelten Beschränkungen vorläufig außer Kraft zu setzen.

                                         I.
  1. Durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 wurde unter anderem §       2
28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG in das Infektionsschutzgesetz eingefügt. Die Regelung
ist Teil der gesetzgeberischen Gesamtkonzeption der sogenannten Bundesnotbrem-
se zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, die in § 28a und § 28b IfSG insbeson-
dere Kontaktbeschränkungen für den Fall vorsieht, dass bestimmte Infektionszahlen
überschritten werden. Nach der hier angegriffenen Norm werden dann auch die Öff-
nungszeiten und der Verkauf in Ladengeschäften und Märkten eingeschränkt.

 § 28b IfSG enthält insoweit folgende Bestimmungen:                                    3

         „(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt
        an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-In-



                                        4/11

stitut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
(Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort
ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:

 4. die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenver-
kehr für Handelsangebote ist untersagt; wobei der Lebensmittelhan-
del einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte,
Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Dro-
gerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsver-
kaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte,
Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel mit den Maß-
gaben ausgenommen sind, dass

 a) der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des je-
weiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist,

 b) für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Be-
grenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter
Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800
Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kun-
den je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es
den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten
Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig ei-
nen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten
und

 c) in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden
eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizi-
nische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen ist;

 abweichend von Halbsatz 1 ist

 a) die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig,
wobei die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a bis c entspre-
chend gelten und Maßnahmen vorzusehen sind, die, etwa durch ge-
staffelte Zeitfenster, eine Ansammlung von Kunden vermeiden;

 b) bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzi-
denz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von
150 überschritten hat, auch die Öffnung von Ladengeschäften für
einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest be-
grenzten Zeitraum zulässig, wenn die Maßgaben des Halbsatzes 1
Buchstabe a und c beachtet werden, die Zahl der gleichzeitig im La-
dengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je
40 Quadratmeter Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde ein ne-
gatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruch-


                                 5/11

        nahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführ-
        ten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
        vorgelegt hat und der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, min-
        destens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefon-
        nummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des
        Aufenthaltes, erhebt;

          (2) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt
        ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1
        an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz
        den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die
        Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft. Sonn- und Feiertage un-
        terbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage.
        …

         ….

         (10) Diese Vorschrift gilt nur für die Dauer der Feststellung einer
        epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1
        Satz 1 durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum
        Ablauf des 30. Juni 2021. …

 2. Die Antragstellerinnen sind Handelsunternehmen und Betreiberinnen von Laden-      4
geschäften, die von diesen Beschränkungen betroffen sind.

 a) Die Antragstellerin im Verfahren 1 BvQ 66/21 ist ein Unternehmen des Schuh-       5
Einzelhandels mit über 1.000 Filialen allein in Deutschland. Im Verfahren 1 BvQ 71/
21 wenden sich die Betreiberinnen von Elektronikfachmärkten in Baden-Württem-
berg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz gegen die Öffnungsbeschränkun-
gen. Im Verfahren 1 BvR 968/21 wendet sich die Betreiberin von Bekleidungsge-
schäften in Baden-Württemberg, im Verfahren 1 BvR 1113/21 von Geschäften in
Baden-Württemberg und Bayern sowie im Verfahren 1 BvQ 75/21 ein bundesweit
Bekleidungsgeschäfte betreibendes Unternehmen gegen die Regelung.

  b) Sie alle tragen vor, dass die im Fall hoher Infektionszahlen einsetzenden Öff-   6
nungsbeschränkungen erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachten. Sie hätten
bereits durch die landesrechtlichen Beschränkungen der letzten Monate sehr große
Umsatzverluste erlitten. Die nun geltenden Beschränkungen würden weitere Verluste
in großem Umfang bewirken. Die Überbrückungs- und Wirtschaftshilfen deckten die
ihnen entstehenden Fehlbeträge nicht annähernd. Auch würden die Kundinnen und
Kunden zu den in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG privilegierten Mischsortimentge-
schäften abwandern.

                                         II.
 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand          7
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer



                                        6/11

Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen
Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über die
einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des an-
gegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu blei-
ben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Haupt-
sache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich
unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundes-
verfassungsgericht dann im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen,
die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der
Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die be-
gehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber
der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 211 <218 f. Rn. 12> m.w.N.; stRspr).

 Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem            8
verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzun-
gen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht, wenn der
Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 140, 99 <107 Rn. 12>;
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 20
m.w.N.; stRspr).

 2. Danach haben die hier gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anord-         9
nung keinen Erfolg.

  a) Es kann dahinstehen, ob sie den insoweit geltenden Zulässigkeitsanforderungen        10
genügen (dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1
BvR 2756/20 u.a., Rn. 4) und ob Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache zuläs-
sig wären. Jedenfalls ist offen, ob die hier angegriffenen Öffnungsbeschränkungen
mit den Anforderungen des Grundgesetzes zu vereinbaren sind. Insbesondere ist in
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei allerdings nur summarischer Prü-
fung im Eilverfahren umstritten, ob ähnliche landesrechtliche den Einzelhandel be-
treffende Beschränkungen als nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegen
Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss
vom 9. März 2021 - 2 B 58/21 -, juris, Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2021 - 13 B 252/21.NE -, juris, Rn. 85
ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. April
2020 - 3 MR 9/20 -, juris, Rn. 22 ff.; anders Sächsisches Oberverwaltungsgericht,
Beschluss vom 30. März 2021 - 3 B 65/21 -, juris, Rn. 22 ff.; Thüringer Oberverwal-
tungsgericht, Beschlüsse vom 26. März 2021 - 3 EN 180/21 -, juris, Rn. 126 ff. und
vom 23. März 2021 - 3 EN 119/21 -, juris, Rn. 122 ff.; Oberverwaltungsgericht des
Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2021 - 3 R 22/21 -, juris, Rn. 76 ff.;
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 20 NE
21.475 -, juris, Rn. 34 ff. und vom 4. März 2021 - 20 CE 21.550 -, juris, Rn. 20; Ober-
verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 14. April 2020
- 1 B 89/20 -, juris, Rn. 33 ff.). Damit sind Verfassungsbeschwerden gegen die hier
streitige Norm jedenfalls nicht von vornherein unbegründet.


                                          7/11

 b) Es kann auch offen bleiben, ob hier hinreichend individualisiert und konkret dar-   11
gelegt ist, dass den Antragstellerinnen bei Vollzug des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG
die für eine solche Entscheidung geforderten gravierenden, schwer oder überhaupt
nicht reversiblen Nachteile entstünden, die es rechtfertigen könnten, die Geltung ei-
nes Gesetzes im Rahmen des § 32 BVerfGG vorläufig außer Kraft zu setzen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR
972/20 -, Rn. 12). Insofern sind an die Darlegung der eintretenden Nachteile und an
die Dringlichkeit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die diese ver-
hindern soll, hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Se-
nats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kam-
mer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 12; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/
20 u.a. -, Rn. 11).

  Jedenfalls machen die Antragstellerinnen gewichtige Interessen geltend. Sie legen     12
dar, dass sie durch die Öffnungsbeschränkungen seit Ausbruch der Covid-19-Pan-
demie, insbesondere seit Mitte Dezember 2020, Einnahmeeinbußen erlitten haben.
Auch erscheint nachvollziehbar, dass sie Kundschaft – jedenfalls für die Dauer der
Beschränkungen – an die vom Gesetzgeber im Vergleich privilegierten Mischsorti-
mentgeschäfte verlieren könnten und die dort getätigten Käufe auch nicht bei ihnen
nachgeholt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerinnen
als mittelständische und größere Unternehmen mit grundsätzlich hohen Umsätzen
auch in der Summe entsprechend hohe, hier pandemiebedingte Verluste erleiden
und dass ihre Verluste im Zeitraum von Oktober 2020 bis Ende März 2021 mit zwi-
schen 24 % und knapp 50 % der erwartbaren Umsätze weitgehend entstanden sind,
bevor die bundesrechtliche Beschränkung in Kraft trat, und sich nun erhöhen. Dabei
kompensieren die staatlichen Überbrückungshilfen die Verluste hier nur zum Teil,
denn sie zielten zunächst ausschließlich auf vergleichsweise kleinere Unternehmen,
Betriebe und Selbständige, und die Förderung, die auch ihnen jetzt zugutekommt, ist
auf an den europäischen Beihilferegeln orientierte Höchstbeträge gedeckelt. Schließ-
lich ist plausibel dargelegt, dass sowohl mit dem Onlinehandel als auch mit Verkäu-
fen nach Konzepten wie Click & Meet und Click & Collect bei gleichzeitiger Begren-
zung der Kundenzahl sowie der Pflicht zum Test auf eine Infektion mit dem Virus
deutlich geringere Einnahmen zu erzielen sind.

  Auch erhebliche Belastungen, die aus den Beschränkungen bis hin zum Verbot der        13
Ladenöffnung entstehen, genügen allerdings so nicht, um die Dringlichkeit einer nur
ausnahmsweise gebotenen Eilentscheidung gegen ein Gesetz zu begründen. Inso-
fern ist in den hier zu beurteilenden Fällen weder vorgetragen noch erkennbar, dass
konkret die Schließung von Betrieben oder die Kündigung von Beschäftigten drohte,
die Existenz der hier antragstellenden Unternehmen gefährdet oder gar eine Insol-
venz zu befürchten wäre, träte die angegriffene Regelung nicht bis zur Entscheidung
der Hauptsache außer Kraft (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Se-
nats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 165/20 u.a. -, Rn. 22). Soweit die Öffnungsbe-



                                         8/11

schränkungen als existenzgefährdend bezeichnet werden, bleiben die Angaben all-
gemein. So reicht der Vortrag, nicht kostendeckend wirtschaften zu können, jeden-
falls ohne weitere Konkretisierung nicht aus. Auch genügt es nicht, wie in den Ver-
fahren 1 BvQ 71/21 und 1 BvQ 75/21 laufende Kosten lediglich als Gesamtkosten
auszuweisen.

  c) Hier überwiegen jedenfalls die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige    14
Anordnung nicht erginge, die angegriffene Regelung sich aber später als verfas-
sungswidrig erwiese, nicht gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die ge-
setzliche Regelung antragsgemäß vorläufig außer Vollzug gesetzt würde, der Ver-
fassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre, weil die
Regelung mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist.

  Auf der einen Seite stehen die fortdauernden Umsatzverluste, die durch Vorkehrun-     15
gen zum Handel nach Anmeldung oder mit vorherigem negativem Test auf eine In-
fektion oder auch durch staatliche Überbrückungshilfen und die Möglichkeit der Kurz-
arbeit zwar teilweise abgemildert, aber nicht aufgefangen werden. Dabei ist auch
nicht zu verkennen, dass der Verlust durch die Konkurrenz zu Ladengeschäften mit
Mischsortimenten verstärkt wird, die teilweise genau die Produkte anbieten, die bei
den Antragstellerinnen im Vordergrund stehen.

  Auf der anderen Seite dient die Einschränkung der Öffnungszeiten als ein Baustein     16
des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von
nationaler Tragweite dazu, eine Abschwächung des Infektionsgeschehens zu errei-
chen (BTDrucks 19/28444, S. 1) und die Wahrscheinlichkeit zu senken, dass es zu
vermehrten Ansteckungen kommt (ebd., S. 11). Das Gesetz wurde im April 2021 in
Kraft gesetzt; die infektionsepidemiologische Lage der COVID-19-Pandemie in
Deutschland war zu diesem Zeitpunkt besorgniserregend. Der Gesetzgeber ging da-
von aus, dass sich die weltweite und schnell auch nach Deutschland wandernde epi-
demiologische Situation im Hinblick auf die Ausbreitung von Infektionen mit dem Co-
ronavirus SARS-CoV-2 weiterhin sehr dynamisch entwickle. Verschiedene neue
Virusvarianten (Mutationen) mit ernst zu nehmenden Veränderungen in den Virusei-
genschaften verbreiteten sich rapide, diese seien teils infektiöser und tödlicher und
ihre Verbreitung gefährde auch den Impferfolg, da erneute Infektionen dann nicht
ausgeschlossen werden könnten. Diese Situation gebiete effektive Maßnahmen zur
Reduzierung der zwischenmenschlichen Kontakte, um dabei insbesondere auch die
Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und damit die bestmögliche Kranken-
versorgung weiterhin sicherzustellen (ebd., S. 8). Da das Coronavirus SARS-CoV-2
vornehmlich durch die Atemluft übertragen werde, erhöhten wechselnde Zusammen-
künfte zwischen Menschen das Risiko der Ansteckungen. Deshalb sei eine Begren-
zung der Kontakte anzustreben. So werde versucht, den Schutzauftrag des Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG zur Abwehr einer schwerwiegenden Gefahr für Leben und körper-
liche Unversehrtheit zu erfüllen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass bei einer Sie-
ben-Tage-Inzidenz von über 100 eine Überlastung des Gesundheitswesens drohe,
die sich auch in der Verschiebung ansonsten planbarer Behandlungen bei anderen


                                         9/11

Erkrankungen und der Erhöhung des Anteils vermeidbarer Todesfälle ausdrücke
(ebd., S. 9). Dementsprechend greift die beanstandete Beschränkung, wenn die Sie-
ben-Tage-Inzidenz von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten
ist, und gilt nur, solange eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 an fünf aufeinander fol-
genden Werktagen nicht unterschritten wird (§ 28b Abs. 2 IfSG). Auch wegen der
entsprechenden Erfahrungen in früheren Phasen der Pandemie haben die Einschät-
zungen des Gesetzgebers eine nachvollziehbare Grundlage (vgl. BVerfG, Beschluss
des Ersten Senats vom 5. Mai 2021, 1 BvR 781/21 u.a., Rn. 41).

 Vor diesem Hintergrund überwiegen die belastenden Nachteile der Öffnungsbe-            17
schränkungen nicht gegenüber den Nachteilen, die sich für einen wirksamen Infekti-
onsschutz und damit für Leben und Gesundheit auch unter Berücksichtigung der
Leistungsfähigkeit der medizinischen Versorgung in einer weiterhin gefährlichen
Pandemie bei Aussetzen der Regelung zu Beschränkungen in bestimmten Bereichen
des Handels in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG. Damit ist die einstweilige Anordnung
nicht zu erlassen.

 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.                                                     18

                   Baer                          Ott                       Radtke




                                        10/11

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
20. Mai 2021 - 1 BvR 968/21, 1 BvQ 75/21, 1 BvQ 71/21, 1 BvQ 66/21, 1 BvR 1113/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2021
                - 1 BvR 968/21, 1 BvQ 75/21, 1 BvQ 71/21, 1 BvQ 66/21, 1 BvR 1113/
                21 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/rk20210520_1bvr096821.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210520.1bvr096821




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