BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 928/21 -

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

1. des Herrn A…,

2. des Herrn A…,

3. des Herrn C…,

4. des Herrn G…,

5. des Herrn H…,

6. der Frau M…,

7. der Frau D…,

- Bevollmächtigte:   …-

gegen    das in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Infektionsschutzgesetzes
         (IfSG) in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung
         bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021
         (Bundesgesetzblatt I Seite 802) enthaltene Verbot der Öffnung von Thea-
         tern, Opern und Konzerthäusern und entsprechender Veranstaltungen
         („Kulturveranstaltungsverbot“)


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                die Richter Paulus,

                                Christ

                                und die Richterin Härtel


gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 20. Mai 2021 einstimmig beschlossen:

        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
        men.



                                         1/12

        Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag
        auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3
        GOBVerfG).

                                   Gründe:

                                         I.
  Die Beschwerdeführenden sind Interpretinnen und Interpreten klassischer Musik       1
von Weltruf. Sie wenden sich gegen die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes
zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infekti-
onsschutzgesetz – IfSG) in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Be-
völkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021
(BGBl I S. 802) enthaltene Untersagung der Öffnung von Einrichtungen wie Thea-
tern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenk-
stätten sowie entsprechender Veranstaltungen. Sie rügen die Verletzung der Kunst-
freiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) und des Gleichheitsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) und
beantragen zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32
BVerfGG.

 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte zuvor einen Antrag von Mitgliedern       2
der Initiative „Aufstehen für die Kunst“, der auch die Beschwerdeführenden angehö-
ren, abgelehnt, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen einer Nor-
menkontrollklage Regelungen der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnah-
menverordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen (vgl. BayVGH, Beschluss vom
15. April 2021 - 20 NE 21.919 -).

 1. Die angegriffene Regelung hat folgenden Wortlaut:                                 3

                                     § 28b IfSG

         Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung
        der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
        bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächti-
        gung

         (1) 1Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt
        an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-In-
        stitut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus
        SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
        (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort
        ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:

         […]

          5. die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzert-
        häusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstät-
        ten sowie entsprechende Veranstaltungen sind untersagt; dies gilt


                                        2/12

        auch für Kinos mit Ausnahme von Autokinos; die Außenbereiche
        von zoologischen und botanischen Gärten dürfen geöffnet werden,
        wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten
        werden und durch die Besucherin oder den Besucher, ausgenom-
        men Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein
        negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des
        Besuchs mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung
        auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird;
        […]

 Die Gesetzesbegründung (BTDrucks 19/28444, S. 13) führt dazu unter anderem              4
aus:

         „Die Schließung von Kultureinrichtungen dient der derzeit notwen-
        digen Kontaktreduzierung, da andernfalls das Infektionsgeschehen
        droht, außer Kontrolle zu geraten. …“

  2. a) Die Beschwerdeführenden tragen zur Begründung vor, sie seien durch das           5
„Kulturveranstaltungsverbot“ dadurch in der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG verletzt, dass sie in den nächsten Wochen und Monaten keine Konzerte und Auf-
führungen im gesamten Bundesgebiet geben könnten. Dies komme einem Kunstaus-
übungsverbot gleich. Kunst erfordere Publikum, da sie auf eine geistige Interaktion
mit dem Publikum gerichtet sei. Ziel der Musik sei gerade, durch die Interpretation
bestimmter Werke eine künstlerische Botschaft an die Zuhörer zu senden, um da-
durch Spannung im Publikum aufzubauen. Dieser Aspekt gehöre zum Kern des ge-
schützten Wirkbereichs der Kunstfreiheit. Für ausübende Künstler wie die Beschwer-
deführenden sei die Aufführung von Kunst vor Publikum der maßgebliche Bestandteil
ihrer künstlerischen Tätigkeit und letztlich ihrer Grundrechtsausübung.

  Die alleinige Anknüpfung an den Inzidenzwert als Tatbestandsvoraussetzung für          6
das „Kulturveranstaltungsverbot“ in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 lfSG sei im Hinblick auf
die fehlende Aussage zu der tatsächlichen Infektionsgefahr ungeeignet. Pauschale
„Kulturveranstaltungsverbote“ seien zur Verhinderung der Verbreitung von COVlD-19
nicht erforderlich und unangemessen. Für Kulturveranstaltungen, die in modern be-
lüfteten Veranstaltungsstätten durchgeführt würden, lägen mittlerweile zahlreiche
wissenschaftliche Studien vor, die allesamt zu dem Ergebnis kämen, dass ein signi-
fikantes lnfektionsrisiko bei Einhaltung von Hygiene- und Schutzkonzepten nicht fest-
gestellt werden könne.

 Die Beeinträchtigung der Kunstfreiheit könne nicht allein durch das abstrakte Ziel      7
des Schutzes von Leben und Gesundheit pauschal gerechtfertigt werden. Vielmehr
sei der konkrete Beitrag, den die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zur Errei-
chung dieses Ziels Ieisteten, mit den konkreten Freiheitseinbußen ins Verhältnis zu
setzen. Der Inzidenzwert enthalte keine Aussage darüber, wie das Infektionsgesche-
hen im Konzertsaal oder Opernhaus tatsächlich sei und welche konkreten Gefahren
von der Durchführung von Kulturveranstaltungen ausgingen. Ein bloßes Streaming


                                         3/12

von Kunstveranstaltungen könne den unmittelbaren Austausch der Künstler mit dem
Publikum nicht kompensieren. Konzerte, Opern oder sonstige Aufführungen könnten
in einer bestimmten Besetzung nicht einfach nachgeholt werden.

  In vergleichbaren Konkordanz-Situationen wie zum Beispiel der Religionsfreiheit      8
oder im Bereich wirtschaftlicher Betätigung habe der Gesetzgeber Regelungen ge-
troffen, die zwar zu erheblichen Einschränkungen führten, die aber einem gegensei-
tigen Ausgleich der Betroffenheiten zu dienen bestimmt seien. Im Bereich der nur
verfassungsunmittelbar einschränkbaren Kunstfreiheit nehme der Gesetzgeber da-
gegen eine einseitige Bevorzugung eines Grundrechts unter Zurückdrängung des
anderen Grundrechts vor, obwohl von der grundrechtlich geschützten künstlerischen
Tätigkeit keine spezifische Gefahr ausgehe.

 b) Das verstoße auch gegen das Gleichheitsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Trotz ihrer     9
Gleichartigkeit würden Gottesdienste in § 28b Abs. 4 IfSG ohne sachlichen Grund
privilegiert. Die Annahme, der Besuch von Kulturveranstaltungen würde im Vergleich
zum Besuch von Gottesdiensten eine erhöhte Infektionsgefahr aufweisen, sei durch
nichts belegt.

 c) Die ausübende Kunstszene liege faktisch seit über einem halben Jahr vollständig   10
brach, tausende Musiker unterlägen einem faktischen „Kunstausübungsverbot“. Die
Verlängerung des jetzigen Zustands, der nunmehr bereits seit November 2020 an-
dauere, um weitere zwei Monate sei wegen Reichweite, Dauer und Absolutheit des
„Kulturveranstaltungsverbots“ für die Beschwerdeführenden daher unzumutbar.

                                        II.
 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entschei-         11
dung anzunehmen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>), da ihre Begründung den Anforderungen von
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt. Sie ist daher unzulässig. Die Be-
schwerdeführenden haben die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte oder
grundrechtsgleichen Rechte nicht ausreichend dargelegt.

  1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ist zur Begründung der Ver-     12
fassungsbeschwerde das angeblich verletzte Recht zu bezeichnen und der seine
Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert darzulegen (vgl. BVerfGE 9, 109 <114
f.>; 81, 208 <214>; 99, 84 <87>). Die Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem
zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurtei-
lung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 89, 155
<171>; 101, 331 <345 f.>). Die Beschwerdeführenden müssen darlegen, mit welchen
verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert; sie
müssen das Grundrecht in Bezug zu dem Lebenssachverhalt setzen und die Mög-
lichkeit einer Grundrechtsverletzung verdeutlichen (vgl. BVerfGE 79, 203 <209>;
108, 370 <386 f.>; 120, 274 <298>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für be-
stimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss an-


                                        4/12

hand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegrif-
fene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <346>; 102,
147 <164>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>). Richtet sich eine Verfassungsbeschwer-
de unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift, so muss der Beschwerdeführer
ausreichend substantiiert geltend machen, durch die angegriffene Norm selbst, ge-
genwärtig und unmittelbar verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 40, 141 <156>; 60, 360
<370>; 72, 39 <43>; 79, 1 <13>; stRspr). Zu den Begründungsanforderungen an ei-
ne Rechtssatzverfassungsbeschwerde gehört auch eine inhaltliche Auseinanderset-
zung mit der einfachrechtlichen Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1560/15 -, Rn. 5).

  2. Daran fehlt es hier. Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Be-          13
schwerdeführenden in ihren Grundrechten verletzt sein könnten. Insbesondere ist
nicht dargelegt, dass die Beschränkungen künstlerischer Veranstaltungen bei anhal-
tend hohen Infektionszahlen nicht erforderlich wären, denn die von den Beschwerde-
führenden vorgelegten Studien beziehen sich nicht auf diese Situation. Die Verfas-
sungsbeschwerde setzt sich zudem mit der bislang zur Untersagung der Öffnung von
Kultureinrichtungen sowie entsprechender Veranstaltungen – insbesondere zu ent-
sprechenden landesrechtlichen Vorschriften – ergangenen fachgerichtlichen Recht-
sprechung nicht ausreichend auseinander.

  a) Die Beschwerdeführenden haben die Möglichkeit einer Verletzung in ihrer Kunst-        14
freiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch die angegriffene Untersagung der Öffnung
von Kultureinrichtungen sowie entsprechender Veranstaltungen nicht substantiiert
dargetan.

  aa) Der Schutzbereich der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist zwar eröff-      15
net. Die Freiheit der Kunst betrifft in gleicher Weise den „Werkbereich“ und den „Wirk-
bereich“ künstlerischen Schaffens. Sie erfasst nicht nur das Anfertigen oder die Auf-
führung eines Kunstwerks, sondern auch seine Ausstellung oder Darbietung in der
Öffentlichkeit. Diese sind ein notwendiger Bestandteil der Begegnung mit dem Werk
als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorgangs. Dieser „Wirkbereich“ ist der Boden,
auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vornehmlich Wirkung ent-
faltet (vgl. BVerfGE 30, 173 <189>; 36, 321 <331>; 67, 213 <224>; 81, 278 <292>;
119, 1 <21 f.>; 142, 74 <96 Rn. 68>). Durch das in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG
enthaltene Verbot der Öffnung von Kultureinrichtungen und entsprechender Veran-
staltungen für den Publikumsverkehr ist jedenfalls der „Wirkbereich“ des künstleri-
schen Ausdrucks der Beschwerdeführenden betroffen.

 bb) Die Beschwerdeführenden haben aber nicht substantiiert dargetan, dass die             16
Zugangsbeschränkungen im Bereich der Kultur und kultureller Einrichtungen der
Kunstfreiheit nicht ausreichend Rechnung tragen.

  Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schran-   17
kenlos gewährleistet. Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrech-
ten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungs-


                                          5/12

rang (vgl. BVerfGE 30, 173 <193>; 67, 213 <228>; 83, 130 <139>; 119, 1 <23 f.>;
142, 74 <101 f. Rn. 84>). Dazu gehört das Grundrecht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG enthält eine all-
gemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit.
Das Grundrecht schützt nicht nur als subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Ein-
griffe. Es schließt auch die staatliche Pflicht ein, sich schützend und fördernd vor die
Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor rechtswid-
rigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 142, 313 <337 Rn.
69> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/
18 u.a. -, Rn. 145; stRspr). Ausfluss der staatlichen Pflicht zu ihrem Schutz ist insbe-
sondere auch die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems,
um dadurch die Krankenversorgung sicherzustellen.

 Hier ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die Bedeutung der Kunstfreiheit            18
nicht beachtet hätte, indem er seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben
und Gesundheit zu genügen sucht. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs
verfolgt das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage
von nationaler Tragweite das Ziel, Leben und Gesundheit zu schützen sowie die
Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als überragend gewichtigem Gemeingut
und damit zugleich die bestmögliche Krankheitsversorgung sicherzustellen (vgl. BT-
Drucks 19/28444, S. 1 und 8). Dieses Ziel soll durch effektive Maßnahmen zur Re-
duzierung von zwischenmenschlichen Kontakten erreicht werden (vgl. BTDrucks 19/
28444, S. 8 und 10). Die hier angegriffene Untersagung der Öffnung von kulturellen
Einrichtungen dient damit einem grundsätzlich legitimen Zweck (vgl. BVerfG, Be-
schluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 34 zu den
Ausgangssperren in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG).

  cc) Die Beschwerdeführenden haben insbesondere nicht ausreichend dargelegt,              19
dass die Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens Dritter im Falle einer Öffnung
der Kultureinrichtungen – auch bei Einhaltung eines Hygienekonzeptes – mit hinrei-
chender Sicherheit ausgeschlossen ist. Die Beschwerdeführenden haben es gänz-
lich versäumt, die vorgelegten wissenschaftlichen Studien, Projekte und Konzepte in
Beziehung zu derzeit realistischen Infektionsszenarien zu setzen. Der Vortrag der
Beschwerdeführenden vermag die vom Gesetzgeber getroffene Gefährdungspro-
gnose (1) daher nicht in erheblicher Weise zu erschüttern (2).

  (1) Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung           20
bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite das Ziel, Leben und Gesund-
heit zu schützen sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als überra-
gend gewichtigem Gemeingut und damit zugleich die bestmögliche Krankheitsver-
sorgung sicherzustellen (vgl. BTDrucks 19/28444, S. 1 und 8; BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 34). § 28b IfSG diene bei
einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite dazu, eine Abschwächung des
Infektionsgeschehens zu erreichen (BTDrucks 19/28444, S. 1) und die Wahrschein-
lichkeit zu senken, dass es zu vermehrten Ansteckungen insbesondere auch durch


                                          6/12

Mutationen kommt. Dazu bedürfe es Maßnahmen, um eine exponentielle Verbreitung
des Virus zu verhindern, vor allem auch diejenige von Virusvarianten, die die bisheri-
gen Impferfolge in Frage stellen können (vgl. BTDrucks 19/28444, S. 8 und 10). Die
Schließung von Kultureinrichtungen für den Publikumsverkehr gemäß § 28b Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 IfSG dient damit nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der der-
zeit notwendigen Kontaktreduzierung, da andernfalls das Infektionsgeschehen außer
Kontrolle zu geraten drohe.

  (2) Die Schließung von Kultureinrichtungen für den Publikumsverkehr bei einem In-      21
zidenzwert von 100 erscheint nicht als von vornherein ungeeignet, menschliche Kon-
takte zu reduzieren und damit zu einer Verlangsamung des Infektionsgeschehens
beizutragen, da der Besuch kultureller Einrichtungen in besonderer Weise auch dem
Austausch und der Kommunikation zwischen den Besuchern dient (a). Die Be-
schwerdeführenden treten diesen gesetzgeberischen Annahmen nicht substantiiert
entgegen; sie legen nicht dar, dass die Untersagung der Öffnung von Kultureinrich-
tungen für den Publikumsverkehr zur Bekämpfung der Pandemie unter Berücksichti-
gung des Einschätzungsspielraums des demokratischen Gesetzgebers offensichtlich
nicht geeignet, nicht erforderlich oder unangemessen wäre (b). Die vorgelegten Stu-
dien führen diesen Nachweis nicht, da sie von niedrigeren Inzidenzwerten ausgehen
(c). Auch eine Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtspre-
chung zu diesem Thema fehlt (d).

  (a) Die Beschwerdeführenden haben nicht substantiiert aufgezeigt, dass die Unter-      22
sagung der Öffnung von Kultureinrichtungen für den Publikumsverkehr sowie ent-
sprechender Veranstaltungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG deshalb ungeeignet
wäre, weil ihre Geltung an eine auf Landkreise und kreisfreie Städte bezogene Sie-
ben-Tage-Inzidenz gebunden ist. Der Gesetzgeber sieht die Sieben-Tage-Inzidenz
von 100 ohne klar ersichtliches Überschreiten seiner Einschätzungsprärogative als
geeigneten Indikator für das Infektionsgeschehen an. Aus einer zunehmenden Zahl
von Neuinfektionen, welche die Inzidenz abbildet, könne geschlossen werden, dass
mit dem auf den spezifischen Umständen der vorliegenden Pandemie beruhenden
erheblichen zeitlichen Abstand die Belastung des Gesundheitssystems und die Zahl
der Todesfälle steigen werde (vgl. BTDrucks 19/28444, S. 9). Diese Annahme ist
ebenso wenig von vornherein unplausibel wie die Einschätzung, dass die Sieben-Ta-
ge-Inzidenz als wochentagsbedingte Schwankungen ausmittelnder Wert einen ta-
gesaktuell vorhandenen und einfach nachvollziehbaren Indikator darstellt (vgl. BT-
Drucks 19/28444, S. 9; dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021
- 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 40).

 Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei einer Inzidenz von 100 eine Überlastung        23
des Gesundheitswesens droht, die sich auch in der Verschiebung ansonsten planba-
rer Behandlungen bei anderen Erkrankungen ausdrückt (vgl. BTDrucks 19/28444, S.
9). Wegen der entsprechenden Erfahrungen in früheren Phasen der Pandemie hat
das eine nachvollziehbare Grundlage. Das gilt auch für die weitere Annahme, dass
ab dem Schwellenwert von 100 die Eindämmung des Infektionsgeschehens durch


                                         7/12

Kontaktnachverfolgung endgültig nicht mehr möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 41 ff.).

 (b) Die Beschwerdeführenden haben demgegenüber nichts dazu vorgetragen, dass            24
die Untersagung der Öffnung von Kultureinrichtungen für den Publikumsverkehr so-
wie entsprechender Veranstaltungen ungeeignet wäre, menschliche Kontakte zu re-
duzieren, und jedenfalls zu einer Verlangsamung des Infektionsgeschehens beiträgt.
Der Besuch von Kultureinrichtungen und entsprechender Veranstaltungen dient in
besonderem Maße dem kommunikativen Austausch, führt zu Menschenansammlun-
gen sowie damit einhergehend zu einem durch das Aufeinandertreffen (einer Viel-
zahl) von Personen bedingten erhöhten Risiko einer Ansteckung.

  Dass dem Gesetzgeber mildere, aber gleichermaßen wirksame Mittel zur Verfü-            25
gung stünden, um im Bereich der Kultureinrichtungen sowie entsprechender Veran-
staltungen die Infektionsgefahr zu minimieren und damit einer weiteren Ausbreitung
der Pandemie entgegenzuwirken, legen die Beschwerdeführenden nicht substantiiert
dar. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung kommt dem
Gesetzgeber ein Spielraum zu (vgl. BVerfGE 149, 86 <120 Rn. 94>; BVerfG, Be-
schluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 38). Andere
Mittel, die eine effektive Kontrolle vorhandener Kontaktbeschränkungen und darüber
eine Reduktion der Ansteckungsrate in diesem Bereich ebenso wirksam gewährleis-
teten, aber weniger intensiv in Grundrechte eingriffen, lassen sich dem Beschwerde-
vortrag nicht entnehmen.

  (c) Soweit die Beschwerdeführenden auf wissenschaftliche Studien verweisen, die        26
bestätigen sollen, dass von Kulturveranstaltungen keine nennenswerte Infektionsge-
fahr ausgehe, so lässt sich dies jedenfalls für die für § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG
allein maßgeblichen Inzidenzwerte von über 100 den vorgelegten Studien tatsächlich
nicht entnehmen. Die Beschwerdeführenden hätten vielmehr darlegen müssen, dass
und weshalb die von ihnen angeführten Studien auch für höhere Inzidenzwerte jen-
seits der Marke von 100 eine signifikante Aussagekraft besitzen. Der Risikoeinschät-
zung durch den Bundesgesetzgeber vermögen die Beschwerdeführenden daher kei-
ne validen Anhaltspunkte einer abweichenden Beurteilung entgegenzusetzen. Die
Verfassungsbeschwerde legt auch nicht dar, dass und aus welchen Gründen die Vor-
lage wissenschaftlich relevanter Studien unter Einbeziehung von Inzidenzwerten
über 100, die das Gesetz voraussetzt, nicht möglich wäre.

 Der probeweise Betrieb der Bayerischen Staatsoper im Rahmen eines Pilotprojekts         27
erfolgte nach den Angaben der Verfassungsbeschwerde unter den Bedingungen ei-
ner Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 je 100.000 Einwohner. Für Inzidenz-
werte von über 100 und die damit einhergehenden erhöhten Gefahren ist diese Stu-
die also schon nicht aussagekräftig.

  Die von den Beschwerdeführenden vorgelegte experimentelle Studie zur Aerosol-          28
verteilung im Zuschauerraum des Konzerthauses Dortmund legt nicht offen, welche
Inzidenzwerte sie zugrundelegt. Zwar lautet eine Folgerung der Studie, dass die Ge-


                                         8/12

fahr von Infektionen durch Aerosolübertragung im Saal mit Mund-Nasen-Schutz so-
wie ausreichender Frischluftzufuhr über die vorhandene raumlufttechnische Anlage
nahezu ausgeschlossen sei. Gleichzeitig wird aber lediglich festgestellt, dass im Kon-
zerthaus Dortmund bei dem vorhandenen Lüftungskonzept kein „Superspreading-
Event“ provoziert werden könne. Aussagen für andere Konzerthäuser oder Theater
mit vergleichbaren Rahmenbedingungen seien auf Grundlage dieser Studie gerade
nicht möglich. Damit vermag auch diese Studie die Einschätzung des Gesetzgebers
nicht zu erschüttern.

 Die vergleichende Untersuchung der Ansteckungsgefahr über Aerosolpartikel in            29
verschiedenen Alltagssituationen des Hermann-Rietschel-Instituts belegt lediglich,
dass das situationsbedingte Ansteckungsrisiko (sogenannter RS-Wert) in Theatern
und Opern mit einer 30-prozentigen Auslastung der niedrigste aller un-tersuchten
Szenarien ist, etwa im Vergleich zu Supermärkten, Großraumbüros und Klassenzim-
mern. Eine hinreichende Senkung der Ansteckungsgefahr oder deren weitgehender
Ausschluss ist damit nicht dargetan.

  Die Stellungnahme von Wissenschaftlern des Instituts für Hygiene und Umweltme-         30
dizin der Charité – Universitätsmedizin Berlin vom 17. August 2020 basiert auf deut-
lich niedrigeren täglichen Neuinfektionen in diesem Zeitraum, nämlich einer Anzahl
von 500 bis 1.500 (ca. 1 Infektion pro 100.000 Einwohnern). Die Stellungnahme ging
noch davon aus, dass relevante Ausbrüche von SARS-CoV-2-Infektionen in der Bun-
desrepublik Deutschland seit Mai 2020 nur noch vereinzelt aufträten. Diese Situation
trägt den gegenwärtigen tatsächlichen Umständen nicht Rechnung.

 Das Konzept „Schrittweise Rückkehr von Zuschauern und Gästen: Ein integrierter          31
Ansatz für Kultur und Sport“ stellt ebenfalls fest, dass durch die Umsetzung der dort
beschriebenen Maßnahmen Infektionen jeglicher Art nie zu 100 % ausgeschlossen
werden. Lediglich das Risiko eines Ereignisses mit massenhaften Ansteckungen
könne durch vorgeschlagene Eckpunkte für Maßnahmen für Veranstaltungen in ge-
schlossenen Räumen auf ein Minimum reduziert werden. Eine signifikante Senkung
der generellen Gefahrprognose ergibt sich daraus nicht.

  (d) Die Verfassungsbeschwerde setzt sich zudem nicht ausreichend mit der vorhan-       32
denen fachgerichtlichen Rechtsprechung zu parallelen landesrechtlichen Vorschrif-
ten auseinander (namentlich BayVGH, Beschluss vom 15. April 2021 - 20 NE
21.919 -). So verhält sich die Verfassungsbeschwerde nicht dazu, dass sich - auch
unter Verweis auf bestehende Hygienekonzepte, die eine stark beschränkte Zu-
schauerzahl vorsehen sowie moderne raumlufttechnische Anlagen berücksichtigen -
Ansteckungen unter Besuchern und Aufführenden praktisch nicht ausschließen las-
sen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. April 2021 - 20 NE 21.919 -, Rn. 34). Die Be-
schwerdebegründung geht weder in ausreichender Tiefe auf die Frage des Einflus-
ses baulicher Gegebenheiten auf die Konzeption von Belüftungsanlagen ein, noch
setzt sie sich hinreichend mit dem Umstand auseinander, dass es in Kultureinrichtun-
gen typischerweise zur längeren Anwesenheit eines größeren Personenkreises in ei-



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nem engen räumlichen Umfeld kommt, so dass bereits von einem einzelnen infizier-
ten Besucher eine erhebliche Ansteckungsgefahr ausgehen kann (vgl. BayVerfGH,
Entscheidung vom 22. März 2021 - Vf. 23-VII-21 -, Rn. 44), und somit die Durchfüh-
rung von Kulturveranstaltungen allgemein eine erhöhte Mobilität und dadurch gestei-
gerte Infektionsgefahr mit sich bringen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. April
2021 - 20 NE 21.919 -, Rn. 34).

  Solchen (potentiellen) Schwächen der in Bezug genommenen Hygienekonzepte                33
setzt die Verfassungsbeschwerde nichts entgegen. Entsprechende Unzulänglichkei-
ten der vorgelegten Studien sind den Beschwerdeführenden bereits in fachgerichtli-
chen Verfahren zu parallelen landesrechtlichen Vorschriften aufgezeigt worden, oh-
ne dass sie dies zum Anlass genommen hätten, in der Verfassungsbeschwerde
darauf einzugehen.

  In Anbetracht der Beschränkung der Regelung auf Situationen hohen Infektionsge-         34
schehens und dessen gravierenden Auswirkungen im Falle einer drohenden Über-
lastung des Gesundheitssystems wird aus dem Vortrag der Beschwerdeführenden
somit nicht erkennbar, dass die mit den Maßnahmen verbundenen Einschränkungen
außer Verhältnis zu Gewicht und Dringlichkeit der die Maßnahmen rechtfertigenden
Gründe stünden. In die Bewertung muss dabei ebenfalls einfließen, dass § 28b Abs.
1 Satz 1 Nr. 5 IfSG lediglich die Öffnung des Zugangs zu bestimmten Veranstaltungs-
stätten untersagt, nicht aber einen bestimmten künstlerischen Inhalt. Diese stellen
zwar einen bedeutenden Raum der künstlerischen Betätigung für die Beschwerde-
führenden dar. Gleichwohl bleiben die mit dem „Werkbereich“ verbundenen Entste-
hungsmöglichkeiten und eine anderweitige Verbreitung im „Wirkbereich“ - etwa durch
Streaming- oder Downloadangebote, wie sie auch von einigen der Beschwerdefüh-
renden praktiziert werden – unangetastet. Warum dies angesichts sinkender Inzi-
denzwerte und den bei sommerlichen Bedingungen sich damit verbessernden Per-
spektiven zumindest für Open-Air-Veranstaltungen nicht noch maximal zwei Monate
tragbar sein sollte, wird ebenfalls nicht dargelegt.

  b) Die Beschwerdeführenden haben ebensowenig dargelegt, dass § 28b Abs. 1               35
Satz 1 Nr. 5 IfSG gleichheitswidrig wäre. Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende
willkürliche Ungleichbehandlung der Beschwerdeführenden gegenüber der Durch-
führung von Gottesdiensten wird nicht substantiiert aufgezeigt. Bereits die Prämisse
der Verfassungsbeschwerde, Gottesdienste und Kulturveranstaltungen seien in tat-
sächlicher Hinsicht wesentlich gleich, ist nicht tragfähig. Die faktischen Unterschiede
zwischen einem dem Schutz der Glaubensfreiheit nach Art. 4 GG unterstehenden
Gottesdienst und einer Kulturveranstaltung - etwa einem Konzert - lässt sich nicht
darauf reduzieren, dass bei beiden Anlässen Personen zu einem gemeinsamen
Zweck zusammenkämen und innerhalb geschlossener Räume miteinander agierten.
Gottesdienste folgen einem liturgischen Konzept, das sich von demjenigen, welches
typischerweise musikalischen Veranstaltungen zugrundeliegt, deutlich unterscheidet.
Die Teilnehmer eines Gottesdienstes sind zudem selbst Träger der Glaubensfreiheit
nach Art. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.


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April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 10 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 -, Rn. 10 ff.), während Teilnehmer einer Kulturver-
anstaltung regelmäßig nicht selbst Träger der Kunstfreiheit sein dürften.

 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-           36
hen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  37

                  Paulus                        Christ                     Härtel




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
20. Mai 2021 - 1 BvR 928/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2021
                - 1 BvR 928/21 - Rn. (1 - 37), http://www.bverfg.de/e/
                rk20210520_1bvr092821.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210520.1bvr092821




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