BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 900/21 -

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

des Herrn B…,

gegen   § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung des Vierten
        Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei epidemischer Lage von natio-
        naler Tragweite in der Fassung vom 22. April 2021


hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                den Präsidenten Harbarth,

                                die Richterin Britz

                                und den Richter Radtke

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 20. Mai 2021 einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                  Gründe:
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich § 28b Abs. 1 Satz 1   1
Nr. 1 IfSG (Kontaktbeschränkungen) hat keinen Erfolg.

                                        I.
 Der Beschwerdeführer macht geltend, § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG, der Zusam-      2
menkünfte der Angehörigen eines Haushalts nur mit einer weiteren Person zulasse,
greife willkürlich in seine Grundrechte ein.

  1. Die Beschränkung privater Zusammenkünfte nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG    3
ist eine der als sogenannte „Bundesnotbremse“ in § 28b IfSG geregelten Schutzmaß-
nahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 bei be-
sonderem Infektionsgeschehen. Diese Maßnahmen kommen nur im Fall einer durch
den Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite und nach
derzeitiger Gesetzeslage längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 zur Anwen-
dung (§ 28b Abs. 10 IfSG). Sie setzen außerdem voraus, dass die Anzahl der Neuin-
fektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis oder in der kreisfreien



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Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 100 je 100 000
Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) überschreitet (§ 28b
Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz IfSG) und dieser Schwellenwert nicht an fünf aufeinander
folgenden Werktagen wieder unterschritten ist (§ 28b Abs. 2 IfSG). § 28c IfSG er-
mächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von
einer Immunisierung auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests vor-
legen können, Erleichterungen oder Ausnahmen von den in § 28b IfSG vorgesehe-
nen Beschränkungen zu regeln.

 Der vom Beschwerdeführer angegriffene § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG hat folgen-     4
den Wortlaut:

         § 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinde-
        rung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
        bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung

         (1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt
        an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-In-
        stitut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus
        SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
        (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort
        ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:

         1. private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum
        sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines
        Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem
        Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjah-
        res teilnehmen; Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den
        Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe-
        oder Lebenspartnerinnen und -partnern, oder ausschließlich in
        Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rahmen
        von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden,
        bleiben unberührt; […]

 § 28b Abs. 2 IfSG regelt, wann diese Maßnahme außer Kraft tritt:                     5

          (2) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt
        ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1
        an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz
        den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die
        Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft. Sonn- und Feiertage un-
        terbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage.
        Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens gilt Ab-
        satz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Ist die Ausnahme des Absatzes
        1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b wegen Überschreitung
        des Schwellenwerts von 150 außer Kraft getreten, gelten die Sätze



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        1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwel-
        lenwert bei 150 liegt.

 Die Verordnungsermächtigung in § 28c IfSG lautet wie folgt:                       6

         § 28c Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für
        Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen

          Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für
        Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Corona-
        virus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis
        eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
        vorlegen können, Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten
        und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes oder von
        aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt dieses Gesetzes er-
        lassenen Geboten und Verboten zu regeln. Rechtsverordnungen
        der Bundesregierung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung von
        Bundestag und Bundesrat. Wenn die Bundesregierung von ihrer Er-
        mächtigung nach Satz 1 Gebrauch macht, kann sie zugleich die
        Landesregierungen ermächtigen, ganz oder teilweise in Bezug auf
        von den Ländern nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes er-
        lassene Gebote und Verbote für die in Satz 1 genannten Personen
        Ausnahmen zu regeln.

  2. In zahlreichen der jüngst beim Bundesverfassungsgericht erhobenen Verfas-     7
sungsbeschwerden wird die Kontaktbeschränkung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
IfSG vor allem deshalb beanstandet, weil sie zunächst auch für private Zusammen-
künfte mit bereits gegen COVID-19 geimpften Personen uneingeschränkt galt. Daher
hat das Bundesverfassungsgericht in anderen Verfahren am 28. April 2021 zur wei-
teren Aufklärung schriftlich Fragen an den Deutschen Bundestag, die Bundesregie-
rung, den Bundesrat, die Landesregierungen und an sachverständige Dritte gerich-
tet. Diese Fragen betrafen allein die Einbeziehung immunisierter Personen in die
Kontaktbeschränkung.

 Kurz darauf hat die Bundesregierung von der Ermächtigung des § 28c IfSG Ge-       8
brauch gemacht. Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 28c IfSG hat die Bun-
desregierung mit der Zustimmung des Bundestags und des Bundesrats die Verord-
nung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur
Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Aus-
nahmenverordnung – SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 erlassen. Nach § 4 Abs. 1
und 2 SchAusnahmV sind geimpfte und genesene Personen von der Beschränkung
privater Zusammenkünfte nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG ausgenommen:

         § 4 Ausnahmen von der Beschränkung privater Zusammenkünfte
        nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgeset-
        zes



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         (1) Die Beschränkung privater Zusammenkünfte nach § 28b Ab-
        satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes gilt nicht für
        eine private Zusammenkunft, an der ausschließlich geimpfte Perso-
        nen oder genesene Personen teilnehmen.

         (2) Bei einer privaten Zusammenkunft im Sinne von § 28b Absatz
        1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, an der andere als
        geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, gelten geimpfte Per-
        sonen und genesene Personen nicht als weitere Person.

  Mit dieser Ausnahmeregelung ist die Belastung aus § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG      9
entfallen, soweit sie allein in der Einbeziehung geimpfter oder auf andere Weise im-
munisierter Personen in die Kontaktbeschränkung gesehen wurde. Ob der Erlass ei-
ner einstweiligen Anordnung geboten wäre, wenn Personen, die genesen oder ge-
impft sind, hier nicht ausgenommen wären, muss nun nicht mehr entschieden
werden. Im vorliegenden Verfahren beanstandet der Beschwerdeführer § 28b Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 IfSG indessen unabhängig von der Frage der Einbeziehung immunisier-
ter Personen in die Kontaktbeschränkung.

  3. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG ver-    10
fassungswidrig sei. Die Regelung habe für ihn zur Folge, dass sein Vater ihn und
seine Ehefrau besuchen dürfe, seine Mutter allerdings zu Hause bleiben müsse, ob-
wohl sie mit dem Vater in einem Haushalt lebe. Umgekehrt dürfe er seine Eltern be-
suchen, dann müsse aber seine Frau zu Hause bleiben. Dies lasse sich auf andere
Kontakte im Familien- und Freundeskreis übertragen. Auswirkungen auf das Infekti-
onsgeschehen seien durch die Beschränkung nicht zu erkennen und zu erreichen.
Er beantragt in der Sache den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

                                         II.
 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die dafür nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen      11
Voraussetzungen (1) liegen nicht vor (2).

  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand          12
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen
Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über die
einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der mit
der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grund-
sätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache zu entschei-
dende Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder of-
fensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 140, 99 <106 Rn. 11>; 143, 65 <87 Rn. 35>;
stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfas-
sungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträ-
ten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde
aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden,


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wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbe-
schwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140,
99 <106 Rn. 11>; 143, 65 <87 Rn. 35>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 73 jeweils m.w.N.; stRspr). Wird die Ausset-
zung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden
(vgl. BVerfGE 140, 99 <106 f. Rn. 12>; stRspr). Denn das Bundesverfassungsgericht
darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen oder bereits das
Inkrafttreten eines Gesetzes vorläufig zu unterbinden, nur mit größter Zurückhaltung
Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit
des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 140, 99 <106 f. Rn. 12>). Das Bundesver-
fassungsgericht setzt ein Gesetz nur dann nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig außer
Vollzug, wenn die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung überwiegen
(vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -,
Rn. 20 m.w.N.).

  2. Danach hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg.      13
Es kann dahinstehen, ob der Antrag den insoweit geltenden Zulässigkeitsanforderun-
gen genügt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember
2020 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 4; stRspr) und ob die hier gleichzeitig erhobene
Verfassungsbeschwerde überhaupt zulässig oder begründet sein könnte. Jedenfalls
überwiegen die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht er-
ginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, nicht gegenüber den Nachtei-
len, die entstünden, wenn die gesetzliche Regelung antragsgemäß vorläufig außer
Vollzug gesetzt würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Er-
folg zu versagen wäre. Dass durch den Vollzug der Kontaktbeschränkung trotz der
Ausnahme für alle Personen, die genesen oder geimpft sind, Nachteile drohten, die
nach § 32 Abs. 1 BVerfGG den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebieten wür-
den, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch ansonsten nicht ersicht-
lich.

  a) Im Regelfall beschränkt § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG jedenfalls die Zusammen-    14
kunft mit älteren Angehörigen wegen deren Möglichkeit, Impfungen zu erhalten, nicht
mehr unüberwindbar. Allerdings sind Freiheiten insofern weiterhin beschränkt, als für
Personen, die weder genesen noch geimpft sind, eine private Zusammenkunft von
Angehörigen eines Haushalts mit mehr als einer weiteren Person auch jetzt noch un-
zulässig ist. Davon sind aber Kinder, die zu einem der beiden Haushalte gehören, bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres ausgenommen. Dies erleichtert vor allem die
Gestaltung des Alltags in Familien, auch soweit sie noch nicht von der Ausnahmere-
gelung des § 4 Abs. 1 und 2 SchAusnahmV profitieren können. Zudem ist die Gel-
tung der Kontaktbeschränkung an den Schwellenwert der Sieben-Tage-Inzidenz von
über 100 gekoppelt und regional auf den jeweils betroffenen Kreis beschränkt. Ent-
falten die Maßnahmen zum Schutz vor der Ansteckung die vom Gesetzgeber erstreb-
te Wirkung, tritt die Kontaktbeschränkung nach § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG außer Kraft.
Ohnehin ist die Geltungsdauer der Regelung nach der derzeitigen Rechtslage bis



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längstens zum 30. Juni 2021 begrenzt (§ 28b Abs. 10 IfSG).

  b) Auf der anderen Seite dient die nach der Ausnahme für immunisierte Personen         15
verbleibende Einschränkung als Teil des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölke-
rung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite dazu, eine Abschwä-
chung des Infektionsgeschehens zu erreichen (BTDrucks 19/28444, S. 1) und die
Wahrscheinlichkeit zu senken, dass es zu vermehrten Ansteckungen kommt (ebd.,
S. 11). Das Gesetz wurde im April 2021 in Kraft gesetzt. Der Gesetzgeber sah die
aktuelle infektionsepidemiologische Lage der COVID-19-Pandemie in Deutschland
als besorgniserregend an: Die weltweite epidemiologische Situation im Hinblick auf
die Ausbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 entwickle sich
weiterhin sehr dynamisch. Verschiedene neue Virusvarianten (Mutationen) mit ernst
zu nehmenden Veränderungen in den Viruseigenschaften verbreiteten sich rapide.
Virusvarianten seien infektiöser und tödlicher. Durch die Verbreitung der Virusvarian-
ten sei auch der Impferfolg gefährdet, da es möglicherweise zur Reinfektion der Ge-
impften kommen könne (ebd., S. 8). Das Coronavirus SARS-CoV-2 werde vornehm-
lich durch die Atemluft übertragen. Wechselnde Zusammenkünfte zwischen
Menschen erhöhten das Risiko im Hinblick auf Ansteckungen. Deshalb sei eine Be-
grenzung auf Zusammenkünfte von einem Haushalt mit höchstens einer weiteren
Person vorgesehen. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG trage dazu bei, Infektionsketten
besonders wirksam zu unterbrechen (ebd., S. 11).

  Die Situation gebiete effektive Maßnahmen zur Reduzierung der zwischenmensch-          16
lichen Kontakte, um der staatlichen Schutzpflicht für das Grundrecht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nachzukommen. Dabei sei
insbesondere auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems weiterhin sicher-
zustellen (ebd., S. 8), dessen Überlastung sich auch in der Verschiebung ansonsten
planbarer Behandlungen bei anderen Erkrankungen und der Erhöhung des Anteils
vermeidbarer Todesfälle ausdrücke (ebd., S. 9). Der Gesetzgeber geht davon aus,
dass eine Überlastung des Gesundheitswesens bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von
über 100 drohe (ebd., S. 9). Daher greift die Kontaktbeschränkung, wenn die Sieben-
Tage-Inzidenz von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten ist,
gilt aber nur, solange eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 an fünf aufeinander folgen-
den Werktagen nicht unterschritten wird (§ 28b Abs. 2 IfSG). Seine Einschätzungen
stützt der Gesetzgeber auch auf Erfahrungen in früheren Phasen der Pandemie; sie
haben eine nachvollziehbare Grundlage (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats
vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 41).

 c) Solange die vom Gesetzgeber geregelte Inzidenzschwelle überschritten ist, über-      17
wiegen vor diesem Hintergrund die Nachteile der verbleibenden Kontaktbeschrän-
kung nicht gegenüber den Nachteilen für einen wirksamen Infektionsschutz, wenn
die Regelung in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG als ein Baustein im Gesamtkonzept
des Gesetzgebers zur Bekämpfung der Pandemie trotz der Sieben-Tage-Inzidenz
von über 100 ausgesetzt würde. Damit ist die einstweilige Anordnung nicht zu erlas-
sen.


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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                          18

               Harbarth                      Britz   Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
20. Mai 2021 - 1 BvR 900/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2021
                - 1 BvR 900/21 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/
                rk20210520_1bvr090021.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210520.1bvr090021




                                     8/8

