BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvQ 14/21 -




                            IM NAMEN DES VOLKES

                              In dem Verfahren
                              über den Antrag,
                     im Wege der einstweiligen Anordnung

 1. die „Sammlung von Unterstützungsunterschriften für die Zulassung an Wah-
    len, aktuell Bundestagswahl am 26.09.2021, Einreichung der Wahlvorschläge
    bis 19.07.2021, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist) Teilnahme an der bevorstehenden
    Bundestagswahl und auch bei anderen Wahlen (Kommunalwahlen bundes-
    weit und Landtags- und Europawahlen)“ zu erlassen,

 2. „von der Sammlung von Unterstützungsunterschriften wegen der Corona-Be-
    dingungen/Regeln“ zu befreien


Antragstellerin: Ab jetzt…Demokratie durch Volksabstimmung, Landesverband
                 Nordrhein-Westfalen,
                 vertreten durch den Vorsitzenden …,

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

                                 Vizepräsidentin König,

                                 Huber,

                                 Hermanns,

                                 Müller,

                                 Kessal-Wulf,

                                 Maidowski,

                                 Langenfeld,

                                 Wallrabenstein

am 19. Mai 2021 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:



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        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                     Gründe:
  Die Antragstellerin ist eine politische Vereinigung, die derzeit weder in einem Land-   1
tag noch im Deutschen Bundestag vertreten ist. Sie wendet sich mit ihrem isolierten
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dagegen, dass der Deutsche Bun-
destag es bislang unter Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit unterlassen
habe, sie wegen der geänderten Rahmenbedingungen infolge der COVID-19-Pande-
mie vom Erfordernis der Beibringung von Unterstützungsunterschriften im Sinne von
§ 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) im Hinblick
auf die Bundestagswahl 2021 zu befreien.

 Der Antrag hat keinen Erfolg.                                                            2

 1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte          3
Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvQ
60/20, 1 BvQ 64/20 -, Rn. 6 m.w.N.). Zu den spezifischen Begründungsanforderun-
gen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der
Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbe-
gründet ist (vgl. BVerfGE 154, 372 <380 Rn. 30> m.w.N.).

 2. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.                              4

 Ein auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin noch einzuleitendes Organ-        5
streitverfahren wäre unzulässig. Die Antragstellerin hat die Möglichkeit einer Verlet-
zung ihres Rechts auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht in einer
den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Wei-
se dargelegt.

 Hinsichtlich der in einem etwaigen Hauptsacheverfahren anzuwendenden verfas-             6
sungsrechtlichen Maßstäbe für die Beibringung von Unterstützungsunterschriften
wird auf den Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE
3/21 - verwiesen.




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 Die Antragstellerin setzt sich mit diesen Maßstäben nicht auseinander. Sie erkennt   7
nicht den – auch unter Pandemiebedingungen bestehenden – Gestaltungsspielraum
des Gesetzgebers zur Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvor-
gangs bei der politischen Willensbildung des Volkes, sondern behauptet lediglich,
dass die Befreiung von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften unter den
gegebenen Bedingungen zwingend sei und das Bundeswahlgesetz entsprechend
geändert werden müsse. Auf die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Erforder-
nisses der Beibringung von Unterstützungsunterschriften gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2
und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG geht die Antragstellerin nicht ansatzweise ein. Dem
Vortrag der Antragstellerin fehlt es damit an der gebotenen verfassungsrechtlichen
Substantiierung.

                   König                      Huber                     Hermanns

                  Müller                   Kessal-Wulf                  Maidowski

                       Langenfeld                              Wallrabenstein




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Mai 2021 -
2 BvQ 14/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Mai 2021 - 2 BvQ 14/
                21 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/qs20210519_2bvq001421.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:qs20210519.2bvq001421




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