BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 683/21 -

- 1 BvQ 40/21 -

                                 In dem Verfahren
                                       über
                           die Verfassungsbeschwerde

1. der Frau Dr. S…,

2. der Frau Dr. H…,


 gegen     den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

           vom 5. März 2021 - 20 NE 20.3097 -

- 1 BvR 683/21 -,

                             und in dem Verfahren
                               über den Antrag,
                      im Wege der einstweiligen Anordnung,

 1. den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. März 2021 -
    20 NE 20.3097 - wegen Verletzung der verfassungsrechtlichen Anforderun-
    gen aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz und Artikel 101 Absatz 1
    Satz 2 Grundgesetz an einen erhöhten Prüfungsmaßstab im einstweiligen
    Rechtsschutzverfahren außer Vollzug zu setzen,

 2. den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. März 2021 -
    20 NE 20.3097 - wegen Verletzung des Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz
    (rechtliches Gehör) außer Vollzug zu setzen,

 3. eine erneute Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im
    einstweiligen Rechtsschutz (auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt aktuellen
    Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und in zeitlich ange-
    messener Frist) anzuordnen


Antragstellerin: 1. Dr. S…,

                   2. Dr. H…,

- 1 BvQ 40/21 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch



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                                  die Richterinnen Baer,

                                  Ott

                                  und den Richter Radtke

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 21. April 2021 einstimmig beschlossen:

        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
        men.

        Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag
        auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3
        GOBVerfG).

                                     Gründe:

                                          I.
  Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen             1
die Versagung des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes vor dem Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshof (VGH). Sie rügen insbesondere die Verletzung effektiven Rechts-
schutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) durch die summarische Prüfung der Fachgerichte.

                                          II.
 1. Der Beschwerdeführerin zu 2. fehlt bereits die Beschwerdebefugnis (§ 90 Abs. 1        2
BVerfGG). Sie war an dem fachgerichtlichen Ausgangsverfahren nicht beteiligt.

 2. Mit Blick auf die Rüge der Verletzung in Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht ersichtlich,     3
dass der Verwaltungsgerichtshof den Prüfungsmaßstab im fachgerichtlichen Eil-
rechtsschutz unter Berücksichtigung des Gebots effektiven Rechtsschutzes verkannt
hat.

  a) Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintritts-       4
wahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdrin-
gung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen
(vgl. BVerfGE 79, 69 <75>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 6. Februar 2013 - 1 BvR 2366/12 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, Rn. 20; Beschluss der 1. Kam-
mer des Ersten Senats vom 26. Juni 2018 - 1 BvR 733/18 -, Rn. 4). Ist eine der dro-
henden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im
Eilverfahren nicht möglich – etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfü-
gung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen
bedürfte –, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entschei-
dung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer Fol-
genabwägung erfolgt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6.


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Februar 2013 - 1 BvR 2366/12 -, Rn. 2 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 26. Juni 2018 - 1 BvR 733/18 -, Rn. 3 f.).

  b) Das verkennt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Im hier angegriffenen Beschluss     5
nimmt er unter anderem Bezug auf seinen Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 20
NE 20.2461 -, Rn. 22 ff., wo er betont, dass die Erfolgsaussichten des Normenkon-
trollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren ha-
ben, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen be-
fristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über
den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.
Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn – wie hier – die in der Hauptsache an-
gegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechts-
eingriffe enthalten oder begründen. Dieser und andere in Bezug genommene Be-
schlüsse des Gerichts (vgl. Bayerischer VGH vom 14. Dezember 2020 - 20 NE
20.2907 -; vom 12. Januar 2021 - 20 NE 20.2933 -; vom 19. Januar 2021 - 20 NE
21.129 - und - 20 NE 21.76 -; vom 23. Februar 2021 - 20 NE 21.367 -) zeigen, dass
sich der Verwaltungsgerichtshof der verfassungsrechtlichen Maßgaben zur Prü-
fungsintensität im Eilverfahren mit Grundrechtsbezug durchaus bewusst war.

 Er ist diesen Anforderungen auch gerecht geworden. Im Übrigen sind alle Maßnah-        6
men rechtlich fortlaufend daran gebunden, unter Bedingungen der Unsicherheit und
der dynamischen Entwicklung in der Ausbreitung des Corona-Virus wie auch im Wis-
sen um die Pandemie den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Auch
vor diesem Hintergrund werden die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs den
Anforderungen an den effektiven Rechtsschutz im einstweiligen Anordnungsverfah-
ren gerecht. Er betont, dass die Maßnahmen für die Normbetroffenen „derzeit noch
nicht außer Verhältnis“ zu den Gründen stehen, die sie tragen. Auch in der hilfsweise
angestellten Folgenabwägung prüft das Gericht unter Berücksichtigung des verfüg-
baren Wissens zum aktuellen Geschehen. Mehr ist in der Kürze der Zeit, die für die
Entscheidung im Eilrechtsschutz zur Verfügung steht, auch verfassungsrechtlich
nicht zu verlangen.

 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-            7
hen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   8

                   Baer                          Ott                       Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
21. April 2021 - 1 BvR 683/21, 1 BvQ 40/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
                21. April 2021 - 1 BvR 683/21, 1 BvQ 40/21 - Rn. (1 - 8),
                http://www.bverfg.de/e/rk20210421_1bvr068321.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210421.1bvr068321




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