BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 547/21 -




                              IM NAMEN DES VOLKES

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

1. des Herrn Prof. Dr. L…,

2. der Frau N…,

3. des Herrn Prof. Dr. C…,

4. des Herrn Prof. Dr. K..,

5. des Herrn Prof. Dr. H…,

    sowie 2.276 weiterer Beschwerdeführer

- Bevollmächtigter:   Prof. Dr. Hans-Detlef Horn,
                      Universitätsstraße 6, 35037 Marburg -

gegen    das Gesetz zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 über das
         Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Be-
         schlusses 2014/335/EU, Euratom (Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsge-
         setz – ERatG) (Bundestagsdrucksache 19/26821)


hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

                                 Vizepräsidentin König,

                                 Huber,

                                 Hermanns,

                                 Müller,



                                           1/49

                                 Kessal-Wulf,

                                 Maidowski,

                                 Langenfeld,

                                 Wallrabenstein

am 15. April 2021 beschlossen:

    1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

    2. Die einstweilige Anordnung vom 26. März 2021 wird damit gegen-
       standslos.

                                   Gründe:

                                        A.
 Die Antragsteller wenden sich gegen das Gesetz zum Beschluss des Rates vom           1
14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur
Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Eigenmittelbeschluss-Ratifizie-
rungsgesetz – ERatG), mit dem der Ermächtigung der Europäischen Kommission im
Eigenmittelbeschluss vom 14. Dezember 2020, zur Finanzierung des temporären
Aufbauinstruments „Next Generation EU“ (NGEU) Mittel bis zu einem Betrag von 750
Milliarden Euro am Kapitalmarkt aufzunehmen, zugestimmt werden soll.

                                        I.
  1. Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 17. bis 21. Juli 2020, die unter dem   2
Eindruck der COVID-19-Pandemie stattfand, vereinbarten die Staats- und Regie-
rungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den zukünftigen Mehrjähri-
gen Finanzrahmen MFR 2021-2027 und das temporäre Aufbauinstrument NGEU
(vgl. Außerordentliche Tagung des Europäischen Rates <17., 18., 19., 20. und 21.
Juli 2020> – Schlussfolgerungen, EUCO 10/20 vom 21. Juli 2020). Mit dem Mehrjäh-
rigen Finanzrahmen soll der Rahmen für die Haushalte der Europäischen Union in
den nächsten Jahren geschaffen werden. Mit dem Aufbauinstrument NGEU sollen
die gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Pandemie in den
Mitgliedstaaten eingedämmt und gemildert werden. Der Eigenmittelbeschluss regelt
die Grundlagen der Finanzierung dieser Maßnahmen.

 Am 14. Dezember 2020 nahm der Rat der Europäischen Union den Beschluss (EU,          3
Euratom) 2020/2053 des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl EU Nr. L 424 vom
15. Dezember 2020, S. 1 ff. – im Folgenden: Eigenmittelbeschluss 2020) an. Darin
wird die Europäische Kommission – ausschließlich zur Bewältigung der Folgen der
COVID-19-Pandemie – ermächtigt, an den Kapitalmärkten im Namen der Europäi-
schen Union Mittel bis zu einem Betrag von 750 Milliarden Euro zu Preisen von 2018
aufzunehmen. Dieser Beschluss tritt nach Art. 311 Abs. 3 Satz 3 AEUV und Art. 106a


                                        2/49

Abs. 1 Euratom-Vertrag erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit
ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft (vgl. auch Art. 12 Eigen-
mittelbeschluss 2020).

 Der Beschluss enthält folgende Erwägungsgründe:                                          4

          (1) Das Eigenmittelsystem der Union muss gewährleisten, dass
        die Union über angemessene Mittel für eine geordnete Entwicklung
        ihrer Politikbereiche verfügt; dabei ist eine strikte Haushaltsdisziplin
        zu wahren. Die Entwicklung des Eigenmittelsystems kann und sollte
        auch in größtmöglichem Umfang zur Entwicklung der Politikberei-
        che der Union beitragen.

          (…)

          (6) Um die Finanzierungsinstrumente der Union besser auf deren
        politische Prioritäten abzustimmen, der Rolle des Gesamthaushalts-
        plans der Union (im Folgenden „Unionshaushalt“) für das Funktio-
        nieren des Binnenmarkts besser Rechnung zu tragen, die Ziele der
        Unionspolitiken stärker zu unterstützen und die Beiträge der Mit-
        gliedstaaten auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens
        (BNE) zum Jahreshaushalt der Union zu verringern, ist der Europäi-
        sche Rat auf seiner Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 übereinge-
        kommen, dass die Union in den kommenden Jahren auf eine Re-
        form des Systems der Eigenmittel hinarbeiten und neue Eigenmittel
        einführen wird.

          (…)

          (9) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. bis 21. Juli
        2020 festgestellt, dass die allgemeinen Ziele der Einfachheit, Trans-
        parenz und Gerechtigkeit – einschließlich einer fairen Lastenteilung
        – Richtschnur für die Eigenmittelvereinbarungen sein sollte. Ferner
        sollte für den Zeitraum 2021-2027 der jährliche BNE-basierte Bei-
        trag Dänemarks, der Niederlande, Österreichs und Schwedens und
        – im Rahmen der Unterstützung für Aufbau und Resilienz auch
        Deutschlands – durch Pauschalkorrekturen ermäßigt werden.

          (…)

         (11) Mit der Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in
        den Unionshaushalt sollten die in diesem Beschluss festgesetzten
        Obergrenzen der Eigenmittel erhöht werden. Zudem ist zwischen
        der Obergrenze für die Mittel für Zahlungen und der Eigenmittel-
        obergrenze ein ausreichender Spielraum einzuplanen, damit die
        Union unter allen Umständen ihren finanziellen Verpflichtungen
        nachkommen kann, selbst in Zeiten wirtschaftlichen Abschwungs.



                                          3/49

  (12) Damit die Union alle ihre in einem bestimmten Jahr fällig
werdenden finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkei-
ten decken kann, sollten ausreichende Spielräume im Rahmen der
Obergrenzen der Eigenmittel gewährleistet werden. Der Gesamtbe-
trag der Eigenmittel, der der Union für die jährlichen Mittel für Zah-
lungen zur Verfügung steht, sollte 1,40 % der Summe der BNE aller
Mitgliedstaaten nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag der jährli-
chen Mittel für Verpflichtungen, die in den Unionshaushalt einge-
setzt werden, sollte 1,46 % der Summe der BNE aller Mitgliedstaa-
ten nicht übersteigen.

 (…)

  (14) Die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise verdeutli-
chen, wie wichtig es ist, dass die Union im Falle wirtschaftlicher
Schocks über ausreichende finanzielle Kapazitäten verfügt. Die Uni-
on muss sich zur Erreichung ihrer Ziele mit den erforderlichen Mit-
teln ausstatten. Finanzmittel in außerordentlicher Höhe werden be-
nötigt, um die Folgen der COVID-19-Krise zu bewältigen‚ ohne den
Druck auf die Finanzen der Mitgliedstaaten in einer Zeit zu erhöhen,
in der ihre Haushalte aufgrund der Finanzierung ihrer nationalen
wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen im Zusammenhang mit
der Krise bereits einem enormen Druck ausgesetzt sind. Daher soll-
te auf Unionsebene eine außerordentliche Reaktion erfolgen. Aus
diesem Grund ist es angemessen, die Kommission ausnahmsweise
zu ermächtigen, im Namen der Union an den Kapitalmärkten vor-
übergehend Mittel in Höhe von bis zu 750 Mrd. EUR zu Preisen von
2018 aufzunehmen. Bis zu 360 Mrd. EUR der aufgenommenen Mit-
tel zu Preisen von 2018 würden für Darlehen und bis zu 390 Mrd.
EUR zu Preisen von 2018 der aufgenommenen Mittel würden für
Ausgaben, beide zum ausschließlichen Zweck der Bewältigung der
Folgen der COVID-19-Krise, verwendet werden.

 (15) Diese außerordentliche Reaktion sollte zur Bewältigung der
Folgen der COVID-19-Krise dienen und deren Wiederauftreten ver-
hindern. Daher sollte die Unterstützung zeitlich begrenzt sein und
der Großteil der Mittel unmittelbar nach der Krise bereitgestellt wer-
den, was bedeutet, dass die rechtlichen Verpflichtungen für ein Pro-
gramm, das aus diesen zusätzlichen Mitteln finanziert wird, bis zum
31. Dezember 2023 eingegangen werden sollten. Die Genehmigung
von Zahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität wird
an die zufriedenstellende Erfüllung der einschlägigen Etappenziele
und Zielvorgaben des Aufbau- und Resilienzplans geknüpft werden,
die nach dem einschlägigen Verfahren gemäß der Verordnung zur
Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität bewertet wird, wel-


                                 4/49

che die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. bis
21. Juli 2020 widerspiegelt.

 (16) Um die Haftung im Zusammenhang mit der geplanten Mittel-
aufnahme tragen zu können, ist eine außerordentliche und vorüber-
gehende Anhebung der Eigenmittelobergrenzen erforderlich. Daher
sollten die Obergrenze der Mittel für Zahlungen und die Obergrenze
der Mittel für Verpflichtungen zum alleinigen Zweck der Deckung
sämtlicher Verbindlichkeiten der Union, die sich aus ihrer Mittelauf-
nahme zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise ergeben,
um jeweils 0,6 Prozentpunkte angehoben werden. Die Ermächti-
gung der Kommission, im Namen der Union zum alleinigen und aus-
schließlichen Zweck der Finanzierung der Maßnahmen zur Bewälti-
gung der Folgen der COVID-19-Krise Mittel an den Kapitalmärkten
aufzunehmen, steht in engem Zusammenhang mit der in diesem
Beschluss vorgesehenen Anhebung der Eigenmittelobergrenzen
und letztlich mit dem Funktionieren des Eigenmittelsystems der Uni-
on. Folglich sollte diese Ermächtigung in den vorliegenden Be-
schluss aufgenommen werden. Der beispiellose Charakter dieses
Vorhabens und die außerordentliche Höhe der aufzunehmenden
Mittel erfordern, dass Gewissheit über die Gesamthöhe der Haftung
der Union und die wesentlichen Merkmale der Rückzahlung besteht
und dass eine diversifizierte Mittelaufnahmestrategie umgesetzt
wird.

  (17) Die Anhebung der Eigenmittelobergrenzen ist notwendig, da
die Obergrenzen anderenfalls nicht ausreichen würden, um die Ver-
fügbarkeit angemessener Mittel zu gewährleisten, die die Union zur
Deckung der Verbindlichkeiten benötigt, die sich aus der außeror-
dentlichen und befristeten Ermächtigung zur Mittelaufnahme erge-
ben. Die Notwendigkeit, auf diese zusätzliche Mittelzuweisung zu-
rückzugreifen, wird ebenfalls nur vorübergehend bestehen, da die
betreffenden finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlich-
keiten im Laufe der Zeit abnehmen werden, während die aufgenom-
menen Mittel zurückgezahlt und die Darlehen getilgt werden. Die
Anhebung sollte daher enden, sobald alle aufgenommenen Mittel
zurückgezahlt sind und alle Eventualverbindlichkeiten aus Darle-
hen, die auf der Grundlage dieser Mittel gewährt wurden, nicht mehr
bestehen, was spätestens am 31. Dezember 2058 der Fall sein soll-
te.

 (18) Die Maßnahmen der Union zur Bewältigung der Folgen der
COVID-19-Krise müssen erheblich sein und über einen relativ kur-
zen Zeitraum erfolgen. Die Mittelaufnahme muss entsprechend die-
sen zeitlichen Vorgaben erfolgen. Daher sollte die Aufnahme neuer


                                 5/49

Nettomittel spätestens Ende 2026 eingestellt werden. Nach 2026
sollten die Mittelaufnahmen strikt auf Refinanzierungsgeschäfte be-
schränkt werden, um ein wirksames Schuldenmanagement zu ge-
währleisten. Die Kommission sollte bei der Umsetzung der Mit-
telaufnahmen durch eine diversifizierte Finanzierungsstrategie die
Kapazität der Märkte, solche beträchtlichen Beträge aufzunehmen
mit unterschiedlichen Laufzeiten einschließlich kurzfristiger Finan-
zierungen zum Zweck des Liquiditätsmanagements, bestmöglich
nutzen und die günstigsten Rückzahlungsbedingungen gewährleis-
ten. Zusätzlich sollte die Kommission das Europäische Parlament
und den Rat regelmäßig und umfassend über alle Aspekte ihres
Schuldenmanagements unterrichten. Sobald die Zahlungszeitpläne
für die Politikbereiche, die durch die Mittelaufnahme finanziert wer-
den sollen, bekannt sind, wird die Kommission dem Europäischen
Parlament und dem Rat einen Emissionszeitplan mit den voraus-
sichtlichen Emissionsterminen und voraussichtlichen Volumen für
das kommende Jahr sowie einen Plan mit den voraussichtlichen Til-
gungs- und Zinszahlungen übermitteln. Die Kommission sollte die-
sen Zeitplan regelmäßig aktualisieren.

  (19) Die Rückzahlung der Mittel, die zur Bereitstellung nicht rück-
zahlbarer Unterstützung, zur Bereitstellung rückzahlbarer Unterstüt-
zung durch Finanzierungsinstrumente oder zur Bildung von Rück-
stellungen für Haushaltsgarantien aufgenommen wurden, sowie die
Zahlung fälliger Zinsen sollten aus dem Unionshaushalt finanziert
werden. Die aufgenommenen Mittel, die den Mitgliedstaaten als
Darlehen gewährt werden, sollten unter Verwendung der von den
Empfängermitgliedstaaten erhaltenen Beträge zurückgezahlt wer-
den. Der Union müssen die erforderlichen Mittel zugewiesen und
bereitgestellt werden, damit sie gemäß Artikel 310 Absatz 4 und Ar-
tikel 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Uni-
on (AEUV) in jedem Jahr und unter allen Umständen in der Lage ist,
alle ihre finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten
zu decken, die sich aus der außerordentlichen und befristeten Er-
mächtigung zur Mittelaufnahme ergeben.

  (20) Beträge, die nicht wie vorgesehen für Zinszahlungen verwen-
det werden, werden unter Beachtung eines Mindestbetrags für vor-
zeitige Rückzahlungen vor Ende des Mehrjährigen Finanzrahmens
2021-2027 verwendet, und können über diesen Betrag hinaus an-
gehoben werden, sofern nach 2021 gemäß dem Verfahren nach Ar-
tikel 311 Absatz 3 AEUV neue Eigenmittel eingeführt worden sind.
Alle Verbindlichkeiten, die sich aus der außerordentlichen und be-
fristeten Ermächtigung zur Mittelaufnahme ergeben, sollten bis 31.



                                 6/49

Dezember 2058 vollständig zurückgezahlt sein. Um für die Mittel,
die zur Deckung der Rückzahlungen der aufgenommenen Mittel er-
forderlich sind, eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleis-
ten, ist es angebracht, die Möglichkeit vorzusehen, dass die zugrun-
de liegenden Mittelbindungen in Jahrestranchen erfolgen.

  (21) Der Zeitplan für Rückzahlungen sollte den Grundsatz der Wirt-
schaftlichkeit der Haushaltsführung wahren und das gesamte Volu-
men der im Rahmen der Ermächtigung der Kommission aufgenom-
menen Mittel abdecken, damit eine stetige und vorhersehbare
Verringerung der Verbindlichkeiten während des Gesamtzeitraums
erreicht wird. Zu diesem Zweck sollten die von der Union in einem
bestimmten Jahr für die Rückzahlung des Kapitalbetrags zu entrich-
tenden Beträge 7,5 % des Höchstbetrags von 390 Mrd. EUR für
Ausgaben nicht übersteigen.

  (22) Angesichts der Besonderheiten der außerordentlichen, befris-
teten und begrenzten Ermächtigung der Kommission, zur Bewälti-
gung der Folgen der COVID-19-Krise Mittel aufzunehmen, sollte
klargestellt werden, dass die Union an den Kapitalmärkten aufge-
nommene Mittel grundsätzlich nicht zur Finanzierung operativer
Ausgaben verwenden sollte.

  (23) Um sicherzustellen, dass die Union ihren rechtlichen Ver-
pflichtungen gegenüber Dritten stets fristgerecht nachkommen
kann, sollten in diesem Beschluss besondere Vorschriften vorgese-
hen werden, mit denen die Kommission ermächtigt wird, während
des Zeitraums der vorübergehenden Anhebung der Eigenmittel-
obergrenzen die Mitgliedstaaten aufzufordern, die entsprechenden
Kassenmittel vorläufig bereitzustellen, wenn die bewilligten, in den
Unionshaushalt eingesetzten Mittel nicht ausreichen, um die aus der
Mittelaufnahme im Zusammenhang mit dieser vorübergehenden
Anhebung entstehenden Verbindlichkeiten zu decken. Die Kommis-
sion sollte als letztes Mittel Kassenmittel nur dann abrufen dürfen,
wenn sie die erforderliche Liquidität nicht durch andere Maßnahmen
der aktiven Kassenmittelverwaltung, einschließlich erforderlichen-
falls durch Rückgriff auf kurzfristige Finanzierungen an den Kapital-
märkten, erreichen kann, um die fristgerechte Erfüllung der Ver-
pflichtungen der Union gegenüber Kreditgebern zu gewährleisten.
Es ist angebracht vorzusehen, dass ein derartiger Abruf den Mit-
gliedstaaten von der Kommission rechtzeitig im Voraus mitgeteilt
wird und strikt anteilsmäßig zu den Einnahmen, die im Haushalts-
plan je Mitgliedstaat veranschlagt sind, erfolgen und in jedem Fall
auf ihren Anteil an der vorübergehend angehobenen Eigenmittel-
obergrenze, d. h. 0,6 % des BNE der Mitgliedstaaten, begrenzt sein


                                 7/49

      sollte. Kommt ein Mitgliedstaat jedoch einem Abruf ganz oder teil-
      weise nicht rechtzeitig nach, oder teilt er der Kommission mit, dass
      er nicht in der Lage sein wird, einem Abruf nachzukommen, so sollte
      die Kommission dennoch ermächtigt sein, vorläufig und anteilsmä-
      ßig von anderen Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel abzurufen. Es
      ist angebracht, einen Höchstbetrag vorzusehen, den die Kommis-
      sion jährlich von den einzelnen Mitgliedstaaten abrufen kann. Es
      wird erwartet, dass die Kommission die erforderlichen Vorschläge
      für die Einsetzung der Ausgaben, die durch die von den Mitglied-
      staaten vorläufig bereitgestellten Kassenmittel abgedeckt werden,
      in den Unionshaushalt vorlegt, um sicherzustellen, dass diese Mittel
      so früh wie möglich für die Gutschrift der Eigenmittel auf den Konten
      durch die Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, d. h. nach Maßga-
      be des geltenden Rechtsrahmens und somit auf Grundlage der je-
      weiligen BNE-Schlüssel und unbeschadet sonstiger Eigenmittel und
      sonstiger Einnahmen.

       (…)

       (25) Dieser Beschluss sollte erst in Kraft treten, wenn ihm alle Mit-
      gliedstaaten gemäß ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vor-
      schriften zugestimmt haben und somit die Souveränität der Mitglied-
      staaten in vollem Umfang gewahrt ist. Der Europäische Rat hat auf
      seiner Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 die Absicht der Mitglied-
      staaten zur Kenntnis genommen, diesen Beschluss so bald wie
      möglich zu billigen.

       (…)

       (29) Da es dringend geboten ist, die Mittelaufnahme mit dem Ziel
      der Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der
      COVID-19-Krise zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am ersten
      Tag des ersten Monats in Kraft treten, der auf den Monat des Ein-
      gangs der letzten Mitteilung über den Abschluss der Verfahren für
      die Annahme dieses Beschlusses folgt.

       (…)

Der Beschluss enthält folgende Regelungen:                                     5

                                    Artikel 1

                                  Gegenstand
       Dieser Beschluss enthält die Vorschriften für die Bereitstellung der
      Eigenmittel der Union, damit die Finanzierung des Jahreshaushalts
      der Union gewährleistet ist.



                                       8/49

                              Artikel 2

Eigenmittelkategorien und konkrete Methoden für ihre Berechnung
  (1) Folgende Einnahmen stellen in den Unionshaushalt einzuset-
 zende Eigenmittel dar:

   a) traditionelle Eigenmittel in Form von Abschöpfungen, Prämien,
 Zusatz- oder Ausgleichsbeträgen, zusätzlichen Teilbeträgen und
 anderen Abgaben, Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs und anderen
 Zöllen auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen
 der Union eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, Zöl-
 len auf die unter den ausgelaufenen Vertrag über die Gründung der
 Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeug-
 nisse sowie Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorga-
 nisation für Zucker vorgesehen sind;

   b) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Ab-
 rufsatzes für alle Mitgliedstaaten in Höhe von 0,30 % auf den Ge-
 samtbetrag der auf alle steuerpflichtigen Lieferungen erhobenen
 Mehrwertsteuer (MwSt), geteilt durch den für das jeweilige Kalen-
 derjahr gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des
 Rates berechneten gewogenen mittleren MwSt-Satz, ergeben. Die
 für diesen Zweck zu berücksichtigende MwSt-Bemessungsgrundla-
 ge darf für keinen Mitgliedstaat 50 % des BNE überschreiten;

   c) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Ab-
 rufsatzes auf das Gewicht der in dem jeweiligen Mitgliedstaat ange-
 fallenen nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff erge-
 ben. Der einheitliche Abrufsatz beträgt 0,80 EUR pro Kilogramm.
 Für bestimmte Mitgliedstaaten gilt eine jährliche pauschale Ermäßi-
 gung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3;

   d) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines im Rahmen des
 Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen Einnah-
 men festzulegenden einheitlichen Abrufsatzes auf den Gesamtbe-
 trag der BNE aller Mitgliedstaaten ergeben.

  (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c des vorliegenden
 Artikels bezeichnet „Kunststoff“ ein Polymer im Sinne des Artikels 3
 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
 Parlaments und des Rates, dem Zusätze oder andere Stoffe hinzu-
 gefügt worden sein können; „Verpackungsabfälle“ und „Recycling“
 haben die in Artikel 3 Nummern 2 bzw. 2c der Richtlinie 94/62/EG
 des Europäischen Parlaments und des Rates und in dem Durchfüh-
 rungsbeschluss (EU) 2005/270/EG der Kommission festgelegte Be-
 deutung.


                                 9/49

 Das Gewicht nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff
wird berechnet als die Differenz zwischen dem Gewicht der in einem
Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr angefallenen Verpackungs-
abfälle aus Kunststoff und der nach der Richtlinie 94/62/EG in dem-
selben Jahr recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff.

  Die folgenden Mitgliedstaaten haben Anspruch auf jährliche pau-
schale Ermäßigungen, ausgedrückt in jeweiligen Preisen, die auf
den in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Beitrag anzuwenden
ist: Bulgarien in Höhe von 22 Mio. EUR, Tschechien in Höhe von
32,1876 Mio. EUR, Estland in Höhe von 4 Mio. EUR, Griechenland
in Höhe von 33 Mio. EUR, Spanien in Höhe von 142 Mio. EUR,
Kroatien in Höhe von 13 Mio. EUR, Italien in Höhe von 184,0480
Mio. EUR, Zypern in Höhe von 3 Mio. EUR, Lettland in Höhe von 6
Mio. EUR, Litauen in Höhe von 9 Mio. EUR, Ungarn in Höhe von 30
Mio. EUR, Malta in Höhe von 1,4159 Mio. EUR, Polen in Höhe von
117 Mio. EUR, Portugal in Höhe von 31,3220 Mio. EUR, Rumänien
in Höhe von 60 Mio. EUR, Slowenien in Höhe von 6,2797 Mio. EUR
und die Slowakei in Höhe von 17 Mio. EUR.

 (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe d wird der einheitli-
che Abrufsatz auf das BNE der einzelnen Mitgliedstaaten angewen-
det.

  Das BNE gemäß Absatz 1 Buchstabe d ist das in Anwendung der
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 von der Kommission errechnete
jährliche BNE zu Marktpreisen.

 (4) Für den Zeitraum 2021-2027 erhalten folgende Mitgliedstaaten
eine Bruttoermäßigung ihrer jährlichen BNE-Beiträge gemäß Ab-
satz 1 Buchstabe d: Österreich in Höhe von 565 Mio. EUR, Däne-
mark in Höhe von 377 Mio. EUR, Deutschland in Höhe von 3 671
Mio. EUR, die Niederlande in Höhe von 1 921 Mio. EUR und Schwe-
den in Höhe von 1 069 Mio. EUR. Diese Beträge werden in Preisen
von 2020 ausgedrückt und in jeweilige Preise umgerechnet, indem
der jeweils jüngste von der Kommission errechnete Deflator für das
Bruttoinlandsprodukt für die Union in Euro herangezogen wird, der
zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs vorliegt.
Diese Bruttokürzungen werden von allen Mitgliedstaaten finanziert.

 (5) Ist der Unionshaushalt zu Beginn des Haushaltsjahres der Uni-
on noch nicht angenommen, so bleiben die vorherigen einheitlichen
BNE-gestützten Abrufsätze bis zum Inkrafttreten der neuen Sätze
gültig.




                               10/49

                                    Artikel 3

                            Eigenmittelobergrenzen
        (1) Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der Union für die jährli-
       chen Mittel für Zahlungen zur Verfügung steht, darf 1,40 % der Sum-
       me der BNE aller Mitgliedstaaten nicht übersteigen.

         (2) Der Gesamtbetrag der jährlichen Mittel für Verpflichtungen, die
       in den Unionshaushalt eingesetzt werden, darf 1,46 % der Summe
       der BNE aller Mitgliedstaaten nicht übersteigen.

        (3) Es ist für ein angemessenes Verhältnis zwischen Mitteln für
       Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu ge-
       währleisten, dass sie miteinander vereinbar sind und dass die in Ab-
       satz 1 festgelegte Obergrenze in den folgenden Jahren eingehalten
       werden kann.

         (4) Führen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zu er-
       heblichen Änderungen bei der Höhe des BNE, so nimmt die Kom-
       mission eine Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2 festge-
       legten, vorübergehend gemäß Artikel 6 angehobenen Obergrenzen
       anhand der folgenden Formel vor:

         (…)

                                    Artikel 4

         Nutzung der an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel
        Die Union verwendet die an den Kapitalmärkten aufgenommenen
       Mittel nicht zur Finanzierung operativer Ausgaben.

                                    Artikel 5

Außerordentliche und zeitlich befristete zusätzliche Mittel zur Bewältigung der
                         Folgen der COVID-19-Krise
        (1) Folgendes gilt ausschließlich zur Bewältigung der Folgen der
       COVID-19-Krise durch die Verordnung des Rates zur Schaffung ei-
       nes Aufbauinstruments der Europäischen Union und die darin ge-
       nannten sektoralen Rechtsvorschriften:

        a) Die Kommission wird ermächtigt, an den Kapitalmärkten im Na-
       men der Union Mittel bis zu 750 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 auf-
       zunehmen. Die Mittelaufnahme wird in Euro abgewickelt.

        b) Von den aufgenommenen Mitteln können bis zu 360 Mrd. EUR
       zu Preisen von 2018 für die Gewährung von Darlehen und abwei-
       chend von Artikel 4 bis zu 390 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 für


                                       11/49

Ausgaben verwendet werden.

 Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird auf der
Grundlage eines festen Deflators von 2 % pro Jahr angepasst. Die
Kommission teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes
Jahr den angepassten Betrag mit.

  Die Kommission steuert die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genann-
te Mittelaufnahme so, dass nach 2026 keine Aufnahme neuer Net-
tomittel mehr erfolgt.

  (2) Die Rückzahlung des Kapitalbetrags der aufgenommenen Mit-
tel, die für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegen-
den Artikels genannten Ausgaben zu verwenden sind, und die dafür
fälligen Zinsen gehen zulasten des Unionshaushalts. Die Mittelbin-
dungen können gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU,
Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates
in mehreren Jahrestranchen erfolgen.

 Die Rückzahlung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des
vorliegenden Artikels genannten Mittel wird nach dem Grundsatz
der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung so geplant, dass eine
stetige und vorhersehbare Verringerung der Verbindlichkeiten ge-
währleistet ist. Die Rückzahlung des Kapitalbetrags der Mittel be-
ginnt vor Ablauf des MFR-Zeitraums 2021-2027 mit einem Mindest-
betrag, sofern nicht genutzte Beträge für Zinszahlungen, die für die
Mittelaufnahme nach Absatz 1 dieses Artikels fällig sind, das zulas-
sen, wobei das Verfahren nach Artikel 314 AEUV gebührend zu be-
rücksichtigen ist. Alle Verbindlichkeiten, die sich aus der in Absatz 1
dieses Artikels genannten außerordentlichen und befristeten Er-
mächtigung der Kommission zur Mittelaufnahme ergeben, sind bis
spätestens 31. Dezember 2058 vollständig zurückzuzahlen.

  Die von der Union in einem bestimmten Jahr für die Rückzahlung
des Kapitalbetrags der Mittel gemäß Unterabsatz 1 des vorliegen-
den Absatzes zahlbaren Beträge dürfen 7,5 % des in Absatz 1 Un-
terabsatz 1 Buchstabe b genannten Höchstbetrags für Ausgaben
nicht übersteigen.

  (3) Die Kommission trifft die für die Verwaltung der Mittelaufnahme
notwendigen Vorkehrungen. Die Kommission unterrichtet das Euro-
päische Parlament und den Rat regelmäßig und umfassend über al-
le Aspekte ihrer Schuldenmanagementstrategie. Die Kommission
erstellt einen Emissionszeitplan mit den voraussichtlichen Emissi-
onsterminen und -volumen für das kommende Jahr sowie einen
Plan mit den voraussichtlichen Tilgungs- und Zinszahlungen und



                                 12/49

       übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die
       Kommission aktualisiert diesen Zeitplan regelmäßig.

                                     Artikel 6

Außerordentliche und vorübergehende Anhebung der Eigenmittelobergrenzen
 für die Bereitstellung der zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise er-
                                forderlichen Mittel
        Die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 jeweils festgelegten Obergrenzen
       werden ausschließlich zur Deckung aller Verbindlichkeiten der Uni-
       on, die sich aus der in Artikel 5 genannten Mittelaufnahme ergeben,
       vorübergehend um jeweils 0,6 Prozentpunkte angehoben, bis alle
       derartigen Verbindlichkeiten nicht mehr bestehen, längstens jedoch
       bis zum 31. Dezember 2058.

        Die Anhebung der Eigenmittelobergrenzen darf nicht zur Deckung
       sonstiger Verbindlichkeiten der Union verwendet werden.

                                     Artikel 7

                        Grundsatz der Gesamtdeckung
        Die in Artikel 2 genannten Einnahmen dienen unterschiedslos der
       Finanzierung aller im Jahreshaushaltsplan der Union ausgewiese-
       nen Ausgaben.

                                     Artikel 8

                        Übertragung von Überschüssen
         Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Union gegenüber den
       tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushaltsjahres
       wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

                                     Artikel 9

   Erhebung der Eigenmittel und deren Bereitstellung für die Kommission
        (1) Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Eigenmittel
       werden von den Mitgliedstaaten nach ihren innerstaatlichen Rechts-
       und Verwaltungsvorschriften erhoben. Die Mitgliedstaaten passen
       diese Vorschriften gegebenenfalls den Erfordernissen der Unions-
       vorschriften an.

         Die Kommission prüft die einschlägigen innerstaatlichen Vorschrif-
       ten, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den Mit-
       gliedstaaten die Anpassungen mit, die sie zur Gewährleistung der
       Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften für notwendig hält,
       und erstattet erforderlichenfalls dem Europäischen Parlament und


                                        13/49

dem Rat Bericht.

 (2) Die Mitgliedstaaten behalten von den in Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe a genannten Einnahmen 25 % als Erhebungskosten ein.

 (3) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die in Artikel 2 Ab-
satz 1 dieses Beschlusses genannten Eigenmittel gemäß den Ver-
ordnungen zur Verfügung, die im Rahmen des Artikels 322 Absatz
2 AEUV erlassen wurden.

  (4) Reichen die bewilligten, in den Unionshaushalt eingesetzten
Mittel nicht dafür aus, dass die Union ihren Verpflichtungen aus der
Mittelaufnahme nach Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses nach-
kommen kann, und kann die Kommission die erforderliche Liquidität
nicht durch das Ergreifen anderer, in den Finanzierungsregelungen
für solche Mittelaufnahmen vorgesehener Maßnahmen rechtzeitig
erreichen, um die Erfüllung der Verpflichtungen der Union sicherzu-
stellen – unter anderem durch aktive Kassenmittelverwaltung und
erforderlichenfalls durch Rückgriff auf kurzfristige Finanzierungen
an den Kapitalmärkten entsprechend den Bedingungen und Ein-
schränkungen nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a
und Artikel 5 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses –, so stellen
die Mitgliedstaaten – als letztes Mittel der Kommission – unbescha-
det des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/
2014 des Rates der Kommission die hierfür erforderlichen Mittel zur
Verfügung. In diesem Fall kommen abweichend von Artikel 14 Ab-
satz 3 und Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU,
Euratom) Nr. 609/2014 die Absätze 5 bis 9 des vorliegenden Arti-
kels zur Anwendung.

 (5) Vorbehaltlich des Artikels 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Ver-
ordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 kann die Kommission die Mit-
gliedstaaten auffordern, anteilsmäßig („pro rata“) zu den Einnah-
men, die im Haushaltsplan je Mitgliedstaat veranschlagt sind, die
Differenz zwischen den Gesamtguthaben und dem Kassenmittelbe-
darf vorläufig zur Verfügung zu stellen. Die Kommission kündigt den
Mitgliedstaaten solche Abrufe rechtzeitig im Voraus an. Die Kom-
mission wird mit den nationalen Schuldenverwaltungsstellen und Fi-
nanzministerien einen strukturierten Dialog über die Emissions- und
Rückzahlungszeitpläne aufbauen.

 Kommt ein Mitgliedstaat einem Abruf ganz oder teilweise nicht
rechtzeitig nach oder teilt er der Kommission mit, dass er einem Ab-
ruf nicht nachkommen kann, so hat die Kommission vorläufig das
Recht, von anderen Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel abzurufen,
um den entsprechenden Anteil des betreffenden Mitgliedstaats ab-


                                14/49

zudecken. Ein solcher Abruf erfolgt anteilsmäßig zu den Einnah-
men, die jeweils im Haushaltsplan für jeden der anderen Mitglied-
staaten veranschlagt sind. Der Mitgliedstaat, der einem Abruf nicht
nachgekommen ist, bleibt weiterhin verpflichtet, diesem nachzu-
kommen.

  (6) Der jährliche Höchstbetrag an Kassenmitteln, der gemäß Ab-
satz 5 von einem Mitgliedstaat abgerufen werden kann, ist in jedem
Fall auf seinen BNE-gestützten relativen Anteil an der außerordent-
lichen und vorübergehenden Anhebung der Eigenmittelobergrenze
gemäß Artikel 6 begrenzt. Zu diesem Zweck berechnet sich der
BNE-gestützte relative Anteil als der Anteil am gesamten BNE der
Union, wie er sich aus der entsprechenden Spalte des Einnahmen-
teils des letzten verabschiedeten Jahreshaushalts der Union [der
Union] ergibt.

 (7) Jede Bereitstellung von Kassenmitteln gemäß den Absätzen 5
und 6 wird unverzüglich gemäß dem geltenden Rechtsrahmen für
den Unionshaushalt ausgeglichen.

 (8) Ausgaben, die durch die von den Mitgliedstaaten gemäß Ab-
satz 5 vorläufig bereitgestellten Kassenmittel gedeckt sind, werden
unverzüglich in den Unionshaushalt eingesetzt, um sicherzustellen,
dass die entsprechenden Einnahmen so früh wie möglich für die
Gutschrift der Eigenmittel auf den Konten durch die Mitgliedstaaten
gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Eu-
ratom) Nr. 609/2014 berücksichtigt werden.

  (9) Die Anwendung des Absatzes 5 darf nicht dazu führen, dass
innerhalb eines Jahres Kassenmittel in einem Umfang abgerufen
werden, der die gemäß Artikel 6 angehobenen Eigenmittelobergren-
zen nach Artikel 3 überschreitet.

 (…)

                            Artikel 12

                          Inkrafttreten
 Der Generalsekretär des Rates gibt den Mitgliedstaaten diesen
Beschluss bekannt.

  Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unver-
züglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren verfas-
sungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses er-
forderlich sind.

 Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft,


                               15/49

        der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung nach Absatz
        2 folgt.

          Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

                                       Artikel 13

                                      Adressaten
          Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

 Das temporäre Aufbauinstrument NGEU findet seine Grundlage in der Verordnung               6
(EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauin-
struments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der CO-
VID-19-Krise (vgl. ABl EU Nr. L 433 I vom 22. Dezember 2020, S. 23 ff.). Die Finan-
zierung hängt vom Inkrafttreten des Eigenmittelbeschlusses 2020 ab.

  Kernstück ist die Aufbau- und Resilienzfazilität, die mit der Verordnung (EU) 2021/       7
241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrich-
tung der Aufbau- und Resilienzfazilität (vgl. ABl EU Nr. L 57 vom 18. Februar 2021,
S. 17 ff.) geschaffen worden ist. Mit der Aufbau- und Resilienzfazilität soll eine wirk-
same und umfassende finanzielle Unterstützung für die schnellere Durchführung
nachhaltiger Reformen und der damit verbundenen öffentlichen Investitionen in den
Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Die Fazilität soll insoweit ein spezielles Instru-
ment zur Bekämpfung der negativen Auswirkungen und Folgen der COVID-19-Krise
in der Europäischen Union sein (vgl. Erwägungsgrund 8 der Verordnung <EU> 2021/
241, ABl EU Nr. L 57 vom 18. Februar 2021, S. 18). Im Einklang mit der Verordnung
(EU) 2020/2094 des Rates und in den Grenzen der darin zugewiesenen Mittel sollen
im Rahmen der Fazilität Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung
und Resilienz durchgeführt werden, um den beispiellosen Auswirkungen der CO-
VID-19-Krise zu begegnen. Diese zusätzlichen Mittel sollten so eingesetzt werden,
dass die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2020/2094 vorgesehenen Fristen si-
chergestellt sei (vgl. Erwägungsgrund 19 der Verordnung <EU> 2021/241, ABl EU
Nr. L 57 vom 18. Februar 2021, S. 20). Die Fazilität soll – außer in hinreichend be-
gründeten Fällen – nicht als Ersatzfinanzierung für wiederkehrende nationale Ausga-
ben dienen (vgl. Erwägungsgrund 20 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung <EU> 2021/
241, ABl EU Nr. L 57 vom 18. Februar 2021, S. 20, 31) und zu nationalen Mitteln
hinzutreten (Grundsatz der Zusätzlichkeit). Der Anwendungsbereich der Fazilität um-
fasse Politikbereiche von europäischer Bedeutung, die in sechs Säulen aufgegliedert
seien (vgl. Erwägungsgrund 10 und Art. 3 Buchstabe a bis f der Verordnung <EU>
2021/241, ABl EU Nr. L 57 vom 18. Februar 2021, S. 19, 31): ökologischer Wandel;
digitaler Wandel; intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum; sozialer und
territorialer Zusammenhalt; Gesundheit und wirtschaftliche, soziale und institutionelle
Resilienz, um unter anderem die Krisenvorsorge und Krisenreaktionsfähigkeit zu er-
höhen; Maßnahmen für die nächste Generation, Kinder und Jugendliche. Ziel der Fa-
zilität im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise sei es, den wirtschaftlichen, sozia-


                                           16/49

len und territorialen Zusammenhalt der Europäischen Union zu fördern, indem Resi-
lienz, Krisenvorsorge, Anpassungsfähigkeit und Wachstumspotenzial der Mitglied-
staaten verbessert, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise ins-
besondere auf Frauen abgemildert, zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer
Rechte beigetragen, der ökologische Wandel unterstützt, die Verwirklichung der Kli-
maziele der Europäischen Union für 2030 gefördert und das Ziel der Klimaneutralität
der Europäischen Union bis 2050 sowie das Ziel des digitalen Wandels unterstützt
würden, um so zur wirtschaftlichen und sozialen Aufwärtskonvergenz, zur Wiederher-
stellung und Förderung des nachhaltigen Wachstums, zur Integration der Volkswirt-
schaften der Europäischen Union, zur Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen
sowie zur strategischen Autonomie der Europäischen Union im Einklang mit einer of-
fenen Wirtschaft beizutragen und einen europäischen Mehrwert zu schaffen (vgl. Art.
4 Abs. 1 der Verordnung <EU> 2021/241, ABl EU Nr. L 57 vom 18. Februar 2021, S.
31).

 2. Der Deutsche Bundestag nahm den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum              8
Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Eu-
ropäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Ei-
genmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz) am 25. März 2021 an (vgl. BTDrucks 19/
26821). Das Gesetz hat folgenden Wortlaut:

                                     Artikel 1
         Dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. De-
        zember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
        und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl.
        L 424 vom 15.12.2020, S. 1) wird zugestimmt. Der Beschluss wird
        nachstehend veröffentlicht.

                                     Artikel 2
         (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

         (2) Der Tag, an dem der Beschluss nach seinem Artikel 12 für die
        Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
        bekannt zu geben.

 Bei der namentlichen Abstimmung votierten bei 645 abgegebenen Stimmen 478             9
Abgeordnete mit Ja, 95 mit Nein, 72 enthielten sich (vgl. Plenarprotokoll 19/218 vom
25. März 2021, S. 27498 ff.). Darüber hinaus wurde ein gemeinsamer Antrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD über zusätzliche Berichtspflichten zum Aufbauin-
strument NGEU angenommen (vgl. BTDrucks 19/27838; Plenarprotokoll 19/218 vom
25. März 2021, S. 27490) sowie eine Beschlussempfehlung des Europaausschus-
ses, wonach der Bundestag eine Stellungnahme nach Art. 23 Abs. 3 GG zu drei Vor-
schlägen der Europäischen Kommission (vgl. BTDrucks 19/20243, Nr. A.27, A.28,
A.35) abgeben solle (vgl. BTDrucks 19/27921; Plenarprotokoll 19/218 vom 25. März
2021, S. 27490): zum geänderten Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das

                                        17/49

Eigenmittelsystem der Europäischen Union (vgl. Ratsdokument 8140/20), zum Vor-
schlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäi-
schen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Pandemie (vgl.
Ratsdokument 8141/20) und zum Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung ei-
ner Aufbau- und Resilienzfazilität (vgl. Ratsdokument 8403/20).

  Einen Entschließungsantrag der FDP-Fraktion (vgl. BTDrucks 19/27923), mit dem       10
unter anderem gefordert wurde, die anleihebasierte Finanzierung für das Aufbauin-
strument NGEU im Eigenmittelbeschluss 2020 nur ausnahmsweise, zeitlich begrenzt
und automatisch auslaufend auszugestalten und nicht zu verlängern, lehnte der Bun-
destag ab (vgl. Plenarprotokoll 19/218 vom 25. März 2021, S. 27490), ebenso den
Antrag „Next Generation EU ist unzulässig – Bundesregierung muss EU-Verschul-
dung stoppen“ der AfD-Fraktion (vgl. BTDrucks 19/27210; Plenarprotokoll 19/218
vom 25. März 2021, S. 27490), die die Eigenmittelbeschaffung der Europäischen
Union für ebenso europarechtswidrig wie grundgesetzwidrig hält und darin eine Ver-
letzung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundestages sieht. Ab-
gelehnt wurde ferner ein Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (vgl. BT-
Drucks 19/27824; Plenarprotokoll 19/218 vom 25. März 2021, S. 27490), in dem
unter anderem gefordert wurde, dass die Bundesregierung den Bundestag umfas-
send, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, fortlaufend und in der Regel schriftlich über
die Durchführung des Aufbauinstruments, die bei seiner Durchführung erzielten Fort-
schritte und die Verwendung der Mittel informiert sowie in eine offene Debatte über
die gewonnenen Erkenntnisse eintritt.

  Auch einen Gesetzentwurf der FDP-Fraktion zur Änderung des Gesetzes über die        11
Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenhei-
ten der Europäischen Union zur Stärkung der Beteiligungsrechte des Bundestages
in Angelegenheiten des Aufbauinstruments Next Generation EU (Next-Generation-
EUZBBG – NG-EUZBBG), mit dem die Mitwirkungsrechte des Bundestages bei der
Ausgestaltung des Wiederaufbaupakets der Europäischen Union zur Bewältigung
der COVID-19-Krise sichergestellt werden sollten, weil angesichts der im Zusam-
menhang mit dem 750-Milliarden-Euro-Paket der Europäischen Union übernomme-
nen Haftungsrisiken für die Bundesrepublik Deutschland eine Ausweitung der Infor-
mations-, Kontroll- und Mitspracherechte des Haushaltsgesetzgebers geboten sei,
lehnte der Bundestag ab (vgl. BTDrucks 19/26877; Plenarprotokoll 19/218 vom 25.
März 2021, S. 27490).

 Das vom Bundestag beschlossene Gesetz zum Beschluss des Rates vom 14. De-            12
zember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhe-
bung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungs-
gesetz) wurde noch am selben Tag auf die Tagesordnung des Bundesrates gesetzt,
der dem Gesetz am 26. März 2021 gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG einstimmig zu-
stimmte (vgl. BRDrucks 235/21 <Beschluss>).




                                       18/49

                                          II.
 Die Antragsteller möchten mit ihrem bereits vorab am 22. März 2021 angekündigten         13
und sodann mit Schriftsatz vom 26. März 2021 eingereichten Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung – die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde ist mit se-
paratem Schriftsatz vom selben Tag erhoben worden – erreichen, dass dem Bundes-
präsidenten bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache
untersagt wird, das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz auszufertigen und da-
mit die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass die Annahme des Eigenmittelbe-
schlusses 2020 der Europäischen Union notifiziert wird. Sie machen im Wesentlichen
geltend, das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz verletze sie in ihren Rechten
aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3
GG. Das Gesetz verfehle die nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79
Abs. 2 GG erforderliche Mehrheit, überschreite in qualifizierter Weise den durch Art.
311 Abs. 3 AEUV und das Bail-out-Verbot des Art. 125 Abs. 1 AEUV gesetzten uni-
onsrechtlichen Kompetenzrahmen; es verletze die Verfassungsidentität des Grund-
gesetzes, weil der Eigenmittelbeschluss 2020 die haushaltspolitische Gesamtverant-
wortung des Bundestages beeinträchtige.

  1. Die Antragsteller tragen vor, der Eigenmittelbeschluss 2020 wandle die Europäi-      14
sche Union in eine Fiskalunion um. Sie berufen sich dabei unter anderem auf eine
Äußerung des Bundesministers der Finanzen in der ersten Lesung zum Eigenmittel-
beschluss-Ratifizierungsgesetz: „Es ist der Weg in die Fiskalunion, und es ist ein gu-
ter Weg für Europas Zukunft“ (vgl. Plenarprotokoll 19/212 vom 25. Februar 2021,
S. 26681).

 Obwohl es zahlreiche politisch und zugleich wirtschaftlich gleichwertige Alternativen    15
gebe, würden mit dem Eigenmittelbeschluss 2020 für die nächsten 38 Jahre nicht nur
die nationalen Haushalte in eine Gemeinschaftshaftung hineingezogen, sondern
auch die Gestaltungsspielräume der zukünftigen Haushalte der Europäischen Union
erheblich eingeschränkt.

 Auch der Bundesrechnungshof habe in seinem Bericht vom 11. März 2021 auf die             16
weitreichenden Auswirkungen und die erheblichen Risiken für den Bundeshaushalt
hingewiesen (vgl. Bundesrechnungshof, Bericht nach § 99 BHO zu den möglichen
Auswirkungen der gemeinschaftlichen Kreditaufnahme der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union auf den Bundeshaushalt <Wiederaufbaufonds>, 11. März 2021).

 Im Rechtsrahmen des Grundgesetzes könne der mit dem Eigenmittelbeschluss                 17
2020 ins Werk gesetzte Weg zu einer Fiskalunion jedoch nicht gegangen werden.
Dafür bedürfe es einer Vertragsänderung im ordentlichen Änderungsverfahren nach
Art. 48 EUV.

  2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig. Er sei statthaft   18
und solle das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Rechtsschutzziel offenhal-
ten, die mit dem Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz verbundene Zustimmung
zu der im Eigenmittelbeschluss 2020 enthaltenen Ermächtigung der Europäischen


                                         19/49

Kommission zu verhindern, zur Finanzierung des temporären Aufbauinstruments am
Kapitalmarkt Kredite in Höhe von 750 Milliarden Euro mit einer Laufzeit bis zum 31.
Dezember 2058 zulasten des Unionshaushalts aufnehmen und die zur Erfüllung der
damit eingegangenen Zahlungsverpflichtungen benötigten Kassenmittel unter ande-
rem bei der Bundesrepublik Deutschland abrufen zu können.

  Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats könne das Zustimmungsgesetz zu           19
einem völkerrechtlichen Vertrag bereits vor seinem Inkrafttreten tauglicher Gegen-
stand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis
auf die Ausfertigung und Verkündung durch den Bundespräsidenten abgeschlossen
sei. In entsprechender Anwendung dieser Rechtsprechung müsse die Verfassungs-
beschwerde vorliegend auch gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz
schon nach der Beschlussfassung von Bundestag und Bundesrat, aber vor seinem
Inkrafttreten erhoben werden können. Als Beschwerdeführer im Verfahren der Ver-
fassungsbeschwerde seien die Antragsteller insoweit antragsberechtigt.

 Sie seien auch antragsbefugt, wobei sich der Anordnungsanspruch aus Art. 38 Abs.       20
1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 GG ergebe.

  Die von den Antragstellern begehrte Untersagung gegenüber dem Bundespräsi-            21
denten, das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz bis zur Entscheidung in der
Hauptsache auszufertigen und die Annahme des Eigenmittelbeschlusses 2020 so
vorläufig zu verhindern, präjudiziere die Hauptsache nicht. Mit der Verfassungsbe-
schwerde begehrten sie die Feststellung, dass das Eigenmittelbeschluss-Ratifizie-
rungsgesetz wegen Verstoßes gegen Art. 79 Abs. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 23 Abs. 1 Satz 3, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG verfassungswidrig sei, während
sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur gegen das zeitnahe In-
krafttreten des Gesetzes richte. Weder werde die Zustimmung der Bundesrepublik
Deutschland zum Eigenmittelbeschluss 2020 damit endgültig gestoppt noch dessen
grundlegende Zielsetzung vereitelt. Alle Mitgliedstaaten müssten dem Eigenmittelbe-
schluss 2020 nach ihren verfassungsrechtlichen Vorgaben zustimmen und ihre Rati-
fizierung an den Rat übermitteln (vgl. Art. 311 Abs. 3 Satz 3 AEUV, Art. 12 Eigenmit-
telbeschluss 2020), was voraussichtlich ohnehin noch einige Zeit dauern werde.
Überdies seien mit einem Aufschub der Ratifizierung auch sonst keine solch nach-
haltigen Folgen verbunden, dass ein etwaiges Scheitern der Verfassungsbeschwer-
de in der Hauptsache bedeutungslos würde und die einstweilige Anordnung daher
über die Sicherung des Status quo hinausginge. Im Gegenteil komme bei einer Ver-
weigerung des einstweiligen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache
möglicherweise zu spät, weil die Bundesrepublik Deutschland mit der Ratifizierung
des Eigenmittelbeschlusses 2020 auch vor dessen Inkrafttreten schon eine unions-
rechtliche Bindung einginge, die nicht ohne Weiteres zurückgeholt werden könnte.

 3. Der Antrag sei auch begründet. Die einstweilige Anordnung sei zur Abwehr            22
schwerer Nachteile und aus anderen gewichtigen Gründen zum gemeinen Wohl drin-
gend geboten (vgl. § 32 Abs. 1 BVerfGG).



                                        20/49

 a) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Antragsteller die Verletzung ihrer        23
Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79
Abs. 3 GG dadurch, dass das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz gegen das
Erfordernis eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in
Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG verstoße, dass der mit dem Gesetz gebilligte Ei-
genmittelbeschluss 2020 des Rates nicht von Art. 311 Abs. 3 AEUV gedeckt und
nicht mit Art. 125 Abs. 1 EUV vereinbar sei und dass er die haushaltspolitische Ge-
samtverantwortung des Bundestages beeinträchtige.

  Die Identitätskontrolle durch das Bundesverfassungsgericht solle vorliegend auf ein   24
Gesetz erstreckt werden, mit dem Deutschland nach der Lissabon-Begleitgesetzge-
bung (vgl. § 3 Abs. 1 IntVG i.V.m. Art. 311 Abs. 3 AEUV) einem (nicht supranationa-
len) Unionsrechtsakt (vgl. Art. 13 Eigenmittelbeschluss 2020) im sogenannten beson-
deren Vertragsänderungsverfahren ohne „klassischen Ratifikationsvorbehalt“
zustimme. Dass die Ultra-vires-Kontrolle hier zu einem Teil der materiellen Übertra-
gungskontrolle werde, folge aus der Eigentümlichkeit der ratifikationsähnlichen Zu-
stimmung zu dem beschlossenen Unionsrechtsakt.

  b) Die Antragsteller seien als Wahlberechtigte zum Bundestag nach Art. 38 Abs. 1      25
Satz 1 GG beschwerdebefugt und durch das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsge-
setz selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Dieses werde nach seiner Aus-
fertigung und dem Eintritt der unionsrechtlichen Bindungswirkung ohne weiteren Um-
setzungsakt das über den Bundestag vermittelte Recht auf demokratische
Selbstbestimmung beeinträchtigen.

  aa) Das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz bewirke oder ermögliche eine        26
materielle Änderung des Grundgesetzes. Mit der Zustimmung zum Eigenmittelbe-
schluss 2020 würden der Europäischen Union neue, im bisherigen Integrationspro-
gramm nicht schon hinreichend bestimmt angelegte Kompetenzen übertragen, in-
dem die Europäische Kommission erstmals ermächtigt werde, den Unionshaushalt
langfristig und in unvordenklicher Höhe mit Schulden zu belasten und für die so ein-
gegangenen Verbindlichkeiten eine Haftung der Mitgliedstaaten zu begründen. Da-
bei handele es sich um eine neuartige Ermächtigung, die im Wortlaut des Art. 311
Abs. 3 AEUV keinen Anhaltspunkt finde und nach bisherigem Verständnis als unzu-
lässig angesehen worden sei. Die seitens der Europäischen Union zur Auslegung
des Art. 311 Abs. 3 AEUV unterbreiteten Erwägungen zur Rechtfertigung einer Ver-
schuldungskompetenz (vgl. Europäische Kommission, Fragen und Antworten: Next
Generation EU – Rechtliche Ausgestaltung, 9. Juni 2020, QANDA/20/1024; Rat der
Europäischen Union, Gutachten des Juristischen Dienstes, 24. Juni 2020, 9062/20)
gingen fehl und glichen einem „Begründungskarussell“: Weil die Anhebung von Ei-
genmittelobergrenzen zum System der Eigenmittel gehöre, gelte dies auch für die
(vorausgehende) Aufnahme von Fremdmitteln, zu deren Besicherung die Anhebung
erfolge („erste Ableitung“). Weil mit der Aufnahme der Mittel deren Rückzahlung un-
trennbar verbunden sei, würden auch die dafür anfallenden Ausgaben zum System
der Eigenmittel der Europäischen Union zählen („zweite Ableitung“).


                                        21/49

  Diese wenig überzeugende Argumentation solle im vorliegenden Kontext rechtferti-     27
gen, dass die Europäische Union zu einer Verschuldung in Höhe von mehr als 70 %
des Eigenmittelvolumens über eine Laufzeit von mehr als 30 Jahren ermächtigt wer-
de. Das sei eine Dimension, die es bislang weder in absoluter noch in relativer Höhe
gegeben habe und die das von Art. 311 Abs. 2 AEUV gebotene Verhältnis von Ei-
genmitteln und sonstigen Einnahmen grundlegend verschiebe. In Anbetracht dieser
immensen und historisch einmaligen Dimension – die Europäische Kommission spre-
che selbst vom „Größten Konjunkturpaket aller Zeiten“ – könne nicht mehr davon ge-
sprochen werden, dass es sich nur um eine Übertragung von längst gegebenen Ho-
heitsrechten handele. Es gehe vielmehr um eine Übertragung von neuen oder
umgedeuteten Hoheitsrechten, die eine umwälzende Veränderung der Haushaltsver-
fassung der Europäischen Union nach sich ziehe.

  Die Gestaltungskompetenzen des Bundestages als des Trägers der politisch-demo-       28
kratischen Legitimation des europäischen Integrationsprogramms im Allgemeinen
und die des Haushaltsgesetzgebers (vgl. Art. 115 GG) und Trägers des Budgetrechts
im Besonderen würden dadurch nachhaltig betroffen und unionsrechtlich determi-
niert. Zwar hätten der Bundestag am 25. März 2021 und der Bundesrat am 26. März
2021 das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz mit Zweidrittelmehrheiten im
Sinne des Art. 79 Abs. 2 GG beschlossen; der zugrundeliegende Gesetzentwurf be-
nenne aber lediglich Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG als Rechtsgrundlage. Damit hätten die
Gesetzesbeschlüsse nicht ein verfassungsänderndes Gesetz gemäß Art. 23 Abs. 1
Satz 3 GG, sondern lediglich ein einfaches Gesetz zum Gegenstand gehabt. Dass
bei den Abstimmungen in Bundestag und Bundesrat die Zweidrittelmehrheiten des
Art. 79 Abs. 2 GG tatsächlich erreicht worden seien, könne den Verstoß gegen Art.
23 Abs. 1 Satz 3 GG nicht heilen. Dies ergebe sich aus dem Grundgedanken des
Inkorporationsgebots in Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG, wonach Gesetze, die den Text des
Grundgesetzes nicht ausdrücklich änderten, nicht allein deshalb zu verfassungsän-
dernden Gesetzen mutierten, weil sie mit der Mehrheit des Art. 79 Abs. 2 GG be-
schlossen würden. Daher könne auch nur ein Gesetz, das ausdrücklich als ein sol-
ches im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG bezeichnet sei, den Inhalt des
Grundgesetzes ändern oder ergänzen oder solche Änderungen oder Ergänzungen
ermöglichen.

  bb) Der Eigenmittelbeschluss 2020 überdehne ferner in verfassungswidriger Weise      29
den unionsrechtlichen Kompetenzrahmen, soweit er eine Verschuldung der Europäi-
schen Union erlaube, Art. 311 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV. Er laufe zudem dem Bail-
out-Verbot des Art. 125 Abs. 1 AEUV zuwider und sei daher von dem im Zustim-
mungsgesetz zu den Verträgen gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG niedergelegten
Integrationsprogramm nicht mehr gedeckt. Das gelte unabhängig davon, ob dem Ei-
genmittelbeschluss 2020 die Qualität von Primär- oder von Sekundärrecht zukomme.
Selbst wenn er dem Primärrecht zugeordnet werde, bleibe seine Zustimmungsfähig-
keit nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften davon abhängig, dass er den – in-
haltlichen wie verfahrensrechtlichen – Vorgaben des Art. 311 Abs. 3 AEUV nicht wi-



                                        22/49

derspreche und auch sonst die Grundregeln der Wirtschafts- und Währungsunion,
etwa Art. 125 Abs. 1 AEUV, nicht unterlaufe.

 Die Antragsteller rügen im Hinblick auf das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsge-      30
setz auch, dass der Eigenmittelbeschluss 2020 die haushaltsverfassungsrechtliche
Zuständigkeitsverteilung in der Europäischen Union offensichtlich und mit strukturell
bedeutsamer Wirkung für das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung verletze.
Mit der Ermächtigung zur Finanzierung von verlorenen Zuschüssen erhalte die Euro-
päische Kommission erstmals eine Kompetenz, die über Schuldenaufnahmen (Be-
gebung von Anleihen) zur Finanzierung von Unterstützungsleistungen in Form von
(Back-to-back-)Darlehensvergaben weit hinausgehe. Dafür biete Art. 311 Abs. 3
AEUV auch bei großzügigster Auslegung keine Grundlage. Es gehe insoweit nicht
um die Konkretisierung einer zugewiesenen Kompetenz, sondern um die vertrags-
widrige Beanspruchung einer Kompetenz-Kompetenz. Zwar könne die Eigenmittel-
obergrenze festgelegt und – wie im Eigenmittelbeschluss 2020 geschehen – auch
erhöht werden. Daraus folge jedoch nicht, dass die Aufnahme von Schulden zum Ei-
genmittelsystem gehöre. In Anbetracht einer Laufzeit bis zum Jahre 2058 könne nicht
von einem begrenzten Zeitraum gesprochen werden.

  Auch mit der Nichtbeistandsklausel des Art. 125 Abs. 1 AEUV sei der Eigenmittel-       31
beschluss 2020 nicht in Einklang zu bringen. Zwar werde durch das Haftungsregime,
das der Beschluss hinsichtlich der aufgenommenen Mittel einführe, weder die Euro-
päische Union noch ein Mitgliedstaat verpflichtet, für die Verbindlichkeiten eines an-
deren Mitgliedstaats einzustehen, soweit vorgesehen sei, dass die Rückzahlung der
Mittel aus den der Europäischen Union im Rahmen der Obergrenzen zur Verfügung
gestellten Eigenmitteln erfolge. Die von den Mitgliedstaaten eingegangene Verbind-
lichkeit aus den Eigenmittelzusagen sei keine gesamtschuldnerische, sondern eine
anteilige pro rata-Verpflichtung. Die Haftung für die aufgenommenen Mittel beschrän-
ke sich jedoch nicht auf die von den Mitgliedstaaten zugesagte Finanzierung des Uni-
onshaushalts. Art. 9 Abs. 4 ff. Eigenmittelbeschluss 2020 sehe nämlich vor, dass die
Europäische Kommission, wenn auch subsidiär, von den Mitgliedstaaten jederzeit
zusätzliche Kassenmittel zur Deckung ihrer (Rück-)Zahlungsverpflichtungen aus der
Mittelaufnahme abrufen könne, ohne dass es dazu einer erneuten Bereitstellungszu-
sage bedürfe. Diese über die regulären Beiträge zum Haushalt der Europäischen
Union hinausgehende Nachschusspflicht bemesse sich zwar anteilig nach den jewei-
ligen Beiträgen, sei aber letztlich gesamtschuldnerischer Natur. Wolle oder könne ein
Mitgliedstaat seiner Nachschusspflicht nicht nachkommen, müssten gemäß Art. 9
Abs. 5 UAbs. 2 Eigenmittelbeschluss 2020 die übrigen Mitgliedstaaten für dessen
Anteil einstehen. So könne theoretisch jeder Mitgliedstaat für die anteilige Haftung
aller anderen Mitgliedstaaten haftbar gemacht werden.

  Damit werde – selbst unter Anlegung der weit zurückgenommenen Maßstäbe, die            32
der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Pringle (vgl. EuGH, Ur-
teil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 129 ff.) aus
Art. 125 Abs. 1 AEUV abgeleitet habe – eine Konstellation geschaffen, die Sinn und


                                         23/49

Zweck des Bail-out-Verbots widerspreche. Mit der Einstandspflicht für die Verbind-
lichkeiten anderer Mitgliedstaaten würden die Anreize für eine solide Haushaltspolitik
der Mitgliedstaaten offenkundig beeinträchtigt und einzelne Mitgliedstaaten mit Blick
auf eine weitere Staatsverschuldung von der Marktlogik entlastet. Der Haftung für die
Refinanzierung seiner Schulden könne sich ein einzelner Mitgliedstaat zulasten der
anderen Mitgliedstaaten begründungsfrei, voraussetzungslos und ohne jede Sank-
tionsfolge entziehen. Übrig bleibe allein die (formale) Verpflichtung, dem Abruf zur
anteiligen Haftung auch dann noch zu genügen, wenn andere Mitgliedstaaten in Vor-
leistung getreten seien (vgl. Art. 9 Abs. 5 UAbs. 2 Satz 3 Eigenmittelbeschluss 2020).
Damit stünden die anderen Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 125 Abs. 1 AEUV für
die Verbindlichkeiten des säumigen Mitgliedstaats ein.

 cc) Das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz beeinträchtige schließlich die        33
haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages und verletze auch inso-
weit die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Volkssouveränität und demokratische
Selbstbestimmung.

  Ausgangspunkt für diese Beurteilung seien neben anfallenden Zinszahlungen für          34
die aufgenommenen Kredite die Gegenwerte der an die Empfängerstaaten ausge-
schütteten und nicht rückzahlbaren Zuschüsse in Höhe von 390 Milliarden Euro so-
wie die Haftung für eine Nichtrückführung der Darlehen in Höhe von bis zu 360 Milli-
arden Euro (vgl. Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 Buchstabe b Eigenmittelbeschluss 2020). Die
Regelungen in Art. 9 Abs. 4 bis Abs. 6 Eigenmittelbeschluss 2020, die die Europäi-
sche Kommission ermächtigten, von den Mitgliedstaaten im Bedarfsfall zusätzliche
Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union abzurufen, könnten dazu füh-
ren, dass die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für diese Verbindlichkeiten
auf eine Höhe weit über dem auf 190 Milliarden Euro begrenzten Haftungsanteil am
ESM-Kapital steige. Zwar seien Haftung beziehungsweise Nachschusspflicht absolut
auf 0,6 Prozentpunkte, um die die Eigenmittelobergrenze auf 2 % BNE angehoben
worden sei, und relativ auf den nationalen Anteil am BNE beschränkt. Weil die Euro-
päische Kommission jedoch jeden Mitgliedstaat verpflichten könne, den Ausfall an-
derer Mitgliedstaaten abzudecken, sei es möglich, dass die Bundesrepublik Deutsch-
land für den Ausfall anderer Mitgliedstaaten einstehen müsse. Rein rechnerisch
ergebe sich so über die gesamte Laufzeit der Kreditrückzahlung von 2028 bis 2058
für Deutschland ein Haftungsanteil in einer Größenordnung von 850 bis zu 1.000 Mil-
liarden Euro. Dieses Haftungsrisiko der nach dem Eigenmittelbeschluss 2020 zulas-
ten des Bundeshaushalts potenziell abrufbaren Verbindlichkeit umfasse – abzüglich
der auf Deutschland entfallenden Zuschüsse und Darlehen – circa 770 Milliarden Eu-
ro und sei – anders als beim Europäischen Stabilitätsmechanismus – nicht weiter be-
grenzt.

 Hinzu komme, dass der Haushaltsgesetzgeber weder den Zeitpunkt noch das Aus-            35
maß des konkreten Mittelabrufs durch die Europäische Kommission kalkulieren oder
voraussehen könne. Ein Tilgungsplan fehle, der Abruf zusätzlicher Kassenmittel kön-
ne ohne konkrete Einwilligung des betreffenden Mitgliedstaats erfolgen. Darin liege


                                         24/49

ein direkter Durchgriff auf den Bundeshaushalt. Der Bundestag sei hier nicht mehr
„Herr seiner Entschlüsse“. Vielmehr entscheide die Europäische Kommission nach
eigenem Dafürhalten, ob die Voraussetzungen für einen Mittelabruf vorlägen, ob und
wann sie einen solchen Mittelabruf tätige, in welcher Höhe und gegenüber welchen
Mitgliedstaaten. Nicht ausgeschlossen sei auch, dass ein Mitgliedstaat der Europäi-
schen Kommission ohne jede Voraussetzung und ohne jede Sanktionsfolge mitteile,
einem an ihn gerichteten Abruf ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nach-
kommen zu wollen oder zu können. Würden weitere Mitgliedstaaten die Europäische
Union im Laufe der nächsten 30 Jahre verlassen, fiele deren Haftungsanteil mög-
licherweise den anderen Mitgliedstaaten anheim. Darauf habe der Bundestag kei-
nerlei Einfluss. Dass auch Deutschland eine Nachschusspflicht ablehnen könne, sei
eher eine theoretische Option und nicht geeignet, die Souveränität des Parlaments
über den Bundeshaushalt zu wahren.

  Betrachte man den Zeitraum ab 2028, komme die (anteilige) Überführung der Haus-       36
haltsautonomie des Bundestages in die Hände der Europäischen Kommission einer
völligen Preisgabe gleich. Zwar sollten die mit der Kreditaufnahme eingegangenen
Zahlungsverbindlichkeiten grundsätzlich aus dem Unionshaushalt bedient werden.
Für den Zeitraum ab 2028, in dem die Tilgungen beginnen sollten, gebe es jedoch
noch keinen Mehrjährigen Finanzrahmen, in den diese Zahlungsverbindlichkeiten
eingestellt seien. Insoweit unterliege das Maß, in dem der Bundeshaushalt künftig
mit der Rückzahlung der aufgenommenen Schulden der Europäischen Union belas-
tet werden könne, der Fremdbestimmung durch die Organe der Europäischen Union.

  Da noch kein Finanzrahmen für die Zeit nach 2028 existiere, gebe es auch noch         37
keine Ausgaben, auf die die Ausgleichsfunktion der Eigenmittelobergrenzen ausge-
richtet sein könnte. Weil das gesamte Einstandsvolumen die Kredit- beziehungswei-
se Haftungssumme von 750 Milliarden Euro weit übersichere – insgesamt ergebe
sich ein Garantievolumen von mindestens 4.000 Milliarden Euro (unter Hinweis auf
Bundesrechnungshof, a.a.O., S. 6, 24 f.) – könnten zusätzliche COVID-19-Folgenbe-
wältigungsprogramme aufgelegt oder die Schuldentilgungsverpflichtungen verlängert
und diese im künftigen Mehrjährigen Finanzrahmen verankert werden, ohne dass es
einer Änderung des Eigenmittelbeschlusses 2020 bedürfte. Vor dem Hintergrund der
nur schwer prognostizierbaren weiteren Entwicklung der Europäischen Union be-
stehe damit die realistische Gefahr, dass der Bundestag sein Budgetrecht nicht mehr
in eigener Verantwortung, das heißt frei von Fremdbestimmung durch die Organe der
Europäischen Union, ausüben könne.

  c) Die einstweilige Anordnung sei dringlich im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG. Eine    38
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Antragsteller komme offensicht-
lich zu spät. Für den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und das Inkrafttreten
des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes fehlten nur noch die Ausfertigung
durch den Bundespräsidenten und die Verkündung. Nur durch eine einstweilige An-
ordnung könne verhindert werden, dass die Bundesrepublik Deutschland mit dem
Grundgesetz nicht zu vereinbarende unionsrechtliche Bindungen eingehe und eine


                                        25/49

nicht mehr rückgängig zu machende Verletzung der Rechte der Antragsteller eintre-
te.

 d) Vor diesem Hintergrund müsse die gemäß § 32 BVerfGG erforderliche Folgenab-        39
wägung zugunsten der Antragsteller ausfallen, auch wenn bei der Prüfung der Vor-
aussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen
sei.

  Erginge die einstweilige Anordnung nicht, würde mit der Ausfertigung und Notifika-   40
tion des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes eine nicht mehr umkehrbare
unionsrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an den Eigenmittelbe-
schluss 2020 des Rates begründet. Die mit diesem übertragene Kompetenz, die Eu-
ropäische Union mit 750 Milliarden Euro über die nächsten 38 Jahre zu verschulden,
wäre verloren, die Einstandspflicht der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr ein-
seitig rückholbar. Sollte sich die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren
als begründet herausstellen, könnten die durch den Eigenmittelbeschluss 2020 ver-
ursachte Verletzung der Rechte der Antragsteller und der Verstoß gegen Art. 79 Abs.
3 GG nicht mehr rückgängig gemacht werden und unions- und verfassungsrechtliche
Bindungen gegebenenfalls auseinanderfallen.

  Würde die einstweilige Anordnung hingegen erlassen, hätte die Verfassungsbe-         41
schwerde in der Hauptsache jedoch keinen Erfolg, würde die Bindung der Bundesre-
publik Deutschland an den Eigenmittelbeschluss 2020 für die Dauer des Hauptsa-
cheverfahrens aufgeschoben und träte erst danach ein. Da es für das Inkrafttreten
des Eigenmittelbeschlusses 2020 der Zustimmung aller Mitgliedstaaten bedürfe, fol-
ge aus dieser Verschiebung jedenfalls solange kein rechtserheblicher Nachteil, so-
lange es auch an der Zustimmung eines weiteren Mitgliedstaats fehle. Derzeit lägen
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Aufschub der deutschen Ratifizierung des
Eigenmittelbeschlusses 2020 das NGEU-Aufbaupaket absehbar blockieren würde.
Ein kurzfristiger Abschluss des Ratifikationsverfahrens durch die übrigen Mitglied-
staaten stehe nicht zu erwarten.

  Damit überwögen die nachteiligen Folgen, die hingenommen werden müssten,             42
wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, deutlich. Die Bundesrepublik
Deutschland würde in diesem Fall eine nicht rückgängig zu machende unionsrechtli-
che Bindung an den Eigenmittelbeschluss 2020 eingehen und der in ihm enthaltenen
Verschuldungsermächtigung der Europäischen Union in Höhe von 70 % des langfris-
tigen Unionshaushalts zustimmen. Sie übernähme eine über drei Jahrzehnte wäh-
rende Haftungsverpflichtung für den Bundeshaushalt, obwohl dies gegen Art. 79 Abs.
3 GG verstieße. Demgegenüber wögen die Auswirkungen bei Erlass der einstweili-
gen Anordnung ersichtlich geringer. Das Inkrafttreten des Eigenmittelbeschlusses
2020 hänge bis auf Weiteres nicht allein an der fehlenden Zustimmung der Bundes-
republik Deutschland und werde durch die voraussichtliche Dauer des Hauptsache-
verfahrens einerseits und der Ratifizierungsverfahren in den anderen Mitgliedstaaten
andererseits bestimmt.



                                        26/49

                                        III.
 Der Bundespräsident, der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregie-         43
rung und alle Landesregierungen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

 1. Der Bundestag erachtet den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für    44
unzulässig (a), die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde für unzulässig (b) und
offensichtlich unbegründet (c). Jedenfalls ergebe eine Folgenabwägung eindeutig,
dass Eilrechtsschutz im vorliegenden Fall nicht in Betracht komme (d).

  a) Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei wegen mangelnder Substantiie-      45
rung unzulässig. Im Hinblick auf die Ultra-vires-Kontrolle durch das Bundesverfas-
sungsgericht würden weder die einzelnen Kriterien benannt, noch finde eine Ausein-
andersetzung mit den Voraussetzungen für die Annahme eines Ultra-vires-Akts statt.
Dass es zu nicht überschaubaren haushaltswirksamen Belastungen komme, werde
ohne nähere Auseinandersetzung mit den Sicherungsmechanismen des Eigenmittel-
beschlusses 2020 und im Mehrjährigen Finanzrahmen bloß behauptet. Haftung, Haf-
tungsrisiko, Durchgriff und Mittelabruf würden ohne Abgrenzungs- und Definitions-
versuch vermengt. Die Zahlenoperationen der Antragsteller ergäben vierstellige
Milliardenbeträge, die angeblich den Bundeshaushalt bedrohten, ohne dass die kon-
krete Maximalverpflichtung für Deutschland dazu ins Verhältnis gesetzt werde.

 b) Die Verfassungsbeschwerde sei von vornherein unzulässig.                          46

  Es bestünden bereits erhebliche Zweifel, ob überhaupt ein tauglicher Beschwerde-    47
gegenstand gegeben sei. Die Antragsteller wendeten sich der Sache nach gegen
den Eigenmittelbeschluss 2020 der Europäischen Union, der kein Akt deutscher öf-
fentlicher Gewalt sei und daher auch nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im
Verfahren der Verfassungsbeschwerde sein könne. Zur Umgehung dieser prozes-
sualen Hürde richteten die Antragsteller ihr Rechtsschutzbegehren gegen das Eigen-
mittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz. Dieses existiere mangels Unterzeichnung und
Ausfertigung durch den Bundespräsidenten noch nicht, eine Gesetzentwurfskontrolle
vor dem Bundesverfassungsgericht sei nicht vorgesehen. Eine Ausnahme gelte nur
bei Vertragsgesetzen zu völkerrechtlichen Verträgen, die mitgliedstaatliche Zustim-
mung zu einem Eigenmittelbeschluss sei damit aber nicht vergleichbar.

 Die Antragsteller seien nicht beschwerdebefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung     48
von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG hätten sie nicht substantiiert dargetan. Bei Anwendung
der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts etablierten Maßstäbe
komme eine Beeinträchtigung der Gewährleistungsgehalte des Art. 38 Abs. 1 Satz 1
GG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht.

  Das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz stelle sich als Konkretisierung des   49
Integrationsprogramms dar, nicht als Übertragung von Hoheitsrechten. Für eine Ul-
tra-vires-Kontrolle bestehe kein Anlass. Würden mit dem Eigenmittelbeschluss-Rati-
fizierungsgesetz Hoheitsrechte übertragen, verbunden mit einer Änderung des Pri-
märrechts, scheide ein Ultra-vires-Vorwurf von vornherein aus. Unabhängig von der


                                       27/49

Frage, ob jedweder Verstoß gegen Unionsrecht Auslöser der bundesverfassungsge-
richtlichen Ultra-vires-Kontrolle sein könne und solle, sei eine Verletzung von unions-
rechtlichen Maßstabsnormen vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere bestehe kein
allgemeines unionsrechtliches Verschuldungsverbot. Die Einordnung der Neuerun-
gen im Eigenmittelbeschluss 2020 als Konkretisierung des Integrationsprogramms
ohne erneute Hoheitsrechtsübertragung zeige auch, dass es vorliegend nicht um
Kompetenzübertragungsschutz zugunsten des Bundestages gehen könne.

  Soweit die Antragsteller eine über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG angreifbare Beeinträch-      50
tigung der Verfassungsidentität des Grundgesetzes durch mögliche finanzielle Inan-
spruchnahme von Mitgliedstaaten behaupteten, erweise sich dieses Argument – an
den Maßstäben der Rechtsprechung des Senats gemessen – als verfehlt. Unterstel-
lungen von Haftungsrisiken für den Bundeshaushalt in dreistelliger Milliardenhöhe
seien völlig haltlos. Der Betrag für die Rückzahlung des Kapitalbetrags für nicht rück-
zahlbare Unterstützungen dürfe jährlich 7,5 % des Höchstbetrags für solche Unter-
stützungen nicht übersteigen (vgl. Art. 5 Abs. 2 UAbs. 3 Eigenmittelbeschluss 2020).
In Rede stünden damit 7,5 % von 390 Milliarden Euro (vgl. Art. 5 Abs. 2 UAbs. 3
i.V.m. Abs. 1 UAbs. 1 Buchstabe b Eigenmittelbeschluss 2020), mithin 29,25 Milliar-
den Euro pro Jahr. Diese würden aus dem Haushalt der Europäischen Union er-
bracht und damit nach dem sich aus dem Eigenmittelbeschluss 2020 ergebenden
jährlichen Finanzierungsbeitrag von jedem Mitgliedstaat erhoben (vgl. Art. 9 Abs. 5
UAbs. 1 Eigenmittelbeschluss 2020). Zwar enthalte der Eigenmittelbeschluss 2020
eine Nachschusspflicht der Mitgliedstaaten, wenn der Finanzbedarf die Haushalts-
mittel der Europäischen Union übersteige. Dabei könne ein Mitgliedstaat sogar mit
einem höheren Anteil belegt werden, wenn ein oder mehrere andere Mitgliedstaaten
dem Kapitalabruf nicht nachkommen könnten (vgl. Art. 9 Abs. 5 UAbs. 2 Eigenmittel-
beschluss 2020). Ein solcher Mittelabruf verändere indes nicht die Höhe der Ver-
pflichtungen eines Mitgliedstaats gegenüber der Europäischen Union, hier komme
zum Beispiel eine Auf- oder Verrechnung in Betracht (vgl. Art. 9 Abs. 6 und Abs. 7
Eigenmittelbeschluss 2020). Dass die Ausnahmeregelungen für die Bereitstellung
von Kassenmitteln jemals angewendet würden, sei in hohem Maße unwahrschein-
lich. Von einer Belastung in einem die Finanzkraft der Mitgliedstaaten überfordern-
den Umfang könne selbst in einem äußerst unwahrscheinlichen Ausnahmeszenario
keine Rede sein, weil Art. 9 Abs. 6 Eigenmittelbeschluss 2020 für die jährliche Inan-
spruchnahme eines Mitgliedstaats eine Grenze setze (0,6 Prozentpunkte des BNE
gemäß Art. 6 Eigenmittelbeschluss 2020). Auf Deutschland würde eine maximale zu-
sätzliche Belastung von 21,75 Milliarden Euro entfallen. Selbst in einem völlig fernlie-
genden Extremszenario, in dem alle anderen Mitgliedstaaten über den gesamten
Rückzahlungszeitraum vollständig ausfallen und die Rückzahlungen gemäß dem
vorgegebenen Maximalbetrag alleine von Deutschland erbracht würden und in dem
dadurch die Gesamtsumme von 750 Milliarden Euro nach 27 Jahren zurückgezahlt
wäre, verbliebe dem Haushaltsgesetzgeber ausreichend Gestaltungsraum.

 c) Die Verfassungsbeschwerde sei zudem offensichtlich unbegründet. Aus dem                51



                                          28/49

Wortlaut des Grundgesetzes und dem in ihm angelegten Konzept der Hoheitsrechts-
übertragung ergebe sich, dass für das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz
keine Zweidrittelmehrheit erforderlich gewesen sei. Nur höchst hilfsweise sei darauf
hinzuweisen, dass die Zweidrittelmehrheit bei der Verabschiedung des Gesetzes er-
reicht und damit den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG entsprochen wor-
den sei. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bundestag im Hinblick
auf die Zustimmung zum Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz seiner Integrati-
onsverantwortung nicht gerecht geworden sein könnte. Er habe die Reform des Ei-
genmittelbeschlusses und das Thema Aufbauinstrument NGEU über einen längeren
Zeitraum sehr intensiv und kontinuierlich begleitet. Bei der Wahrnehmung seiner In-
tegrationsverantwortung habe er sich auf das Instrument der Stellungnahme konzen-
triert und dabei auch Festlegungen für die künftige Begleitung des Aufbauinstruments
NGEU vorgenommen (vgl. Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß
Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes, 24. März 2021, BTDrucks 19/27921). Anläss-
lich der Zustimmung zum Eigenmittelbeschluss 2020 habe der Bundestag zur Aus-
füllung bereits bestehender Unterrichtungspflichten der Bundesregierung konkrete
weitere Vorgaben gemacht und festgelegt, dass diese zeitnah und umfassend über
den Entwicklungsstand des Aufbauinstruments NGEU zu berichten habe (vgl. Antrag
der Fraktionen CDU/CSU und SPD, Zusätzliche Berichtspflichten der Bundesregie-
rung zum EU-Aufbauinstrument Next Generation EU, 23. März 2021, BTDrucks 19/
27838). Der Bundestag dokumentiere damit, dass er im Vollzug des Aufbauinstru-
ments NGEU seiner Integrationsverantwortung nachkommen und auch künftig auf
die Einhaltung der vertraglichen Integrationsgrenzen achten werde.

  d) Höchst vorsorglich werde für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht unter    52
Bejahung der Zulässigkeit des Eilrechtsschutzantrags die Verfassungsbeschwerde
nicht als von vornherein unzulässig oder offenkundig unbegründet ansehe, auf das
eindeutige Ergebnis einer Folgenabwägung hingewiesen. Bei Ablehnung der einst-
weiligen Anordnung und dem unterstellten Obsiegen in der Hauptsache würden den
Antragstellern durch das Zuwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung keine ir-
reversiblen Nachteile entstehen. Bei Unterzeichnung und Verkündung durch den
Bundespräsidenten würde das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz in Kraft
gesetzt, was aber nur ein Zwischenschritt für das Inkrafttreten des Eigenmittelbe-
schlusses 2020 sei, da auch alle anderen Mitgliedstaaten zustimmen müssten. Wenn
das Hauptsacheverfahren innerhalb des Zeitraums bis zur Notifikation der letzten Zu-
stimmung abgeschlossen wäre, hätte das Nichtergehen einer einstweiligen Anord-
nung für die Antragsteller keine nachteiligen Folgen. Auch das Inkrafttreten des Ei-
genmittelbeschlusses 2020 hätte für sich genommen keine nachteiligen und
irreversiblen Folgen für die Antragsteller, da der Beschluss bei Unvereinbarkeit mit
dem Unionsrecht durch den Gerichtshof der Europäischen Union ganz oder teilweise
aufgehoben werden könnte.

 Die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung erginge, seien demge-     53
genüber unabsehbar. Die gesamte Planung auf Ebene der Europäischen Union für



                                        29/49

die finanzielle Unterstützung zur Linderung der ökonomischen Folgen der CO-
VID-19-Pandemie würde wegen Deutschland zum Stillstand oder sogar zum Abbruch
kommen. Es drohten erhebliche ökonomische Verwerfungen. Würde NGEU nicht zu-
stande kommen, könnten Wirtschaftsakteure sowohl in Deutschland als auch in der
Europäischen Union insgesamt in einem wirtschaftlich ohnehin bereits stark von den
Pandemiefolgen beanspruchten Umfeld nicht von den Vorteilen der Aufbau- und In-
vestitionsimpulse profitieren – mit spürbar negativen Folgen für die Wettbewerbsfä-
higkeit der deutschen und europäischen Wirtschaft und für die Bürger. Zwar sei eine
genaue Schätzung des makroökonomischen Effekts aktuell noch nicht abschließend
möglich; erste Schätzungen der Europäischen Zentralbank gingen aber von einem
Wachstumsimpuls in Höhe von bis zu 1,5 % aus. Die Europäische Kommission er-
warte ein zusätzliches Wachstum von etwa 2 %. Allein der politische Beschluss, das
Instrument zu schaffen, habe zur Stabilisierung der Erwartungen und vermehrter wirt-
schaftlicher Tätigkeit geführt. Diese konjunkturell wirksamen Effekte würden bei Er-
lass einer einstweiligen Anordnung in ihr Gegenteil verkehrt mit unmittelbar negati-
ven Effekten auf Wachstum und Beschäftigung.

  Überdies würde das deutsch-französische Verhältnis erheblich beschädigt, da das      54
Aufbauinstrument NGEU maßgeblich auf die gemeinsame Initiative der Bundeskanz-
lerin und des französischen Staatspräsidenten zurückgehe. Insgesamt drohe ein er-
heblicher Schaden für die Europapolitik der Bundesrepublik Deutschland. Der Eigen-
mittelbeschluss 2020 sei unter deutscher Präsidentschaft im Rat der Europäischen
Union verabschiedet worden und dort ein zentrales Vorhaben gewesen, in das die
Bundesregierung erhebliches politisches Kapital investiert habe. Bei Erlass einer
einstweiligen Anordnung bliebe das politische Signal, dass sich Deutschland als
größter Mitgliedstaat der Europäischen Union von einer gemeinsamen, solidarischen
Anstrengung zur Bewältigung der Pandemiefolgen abwende – mit fatalen Folgen für
das Ansehen der Bundesrepublik in den anderen Mitgliedstaaten. Die Glaubwürdig-
keit Deutschlands als internationaler Akteur würde erheblichen Schaden nehmen.

 2. Nach Ansicht der Bundesregierung ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen     55
Anordnung unzulässig (a) und – wegen auf der Hand liegender Unzulässigkeit (b)
und Unbegründetheit (c) der zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerde – auch un-
begründet. Eine Folgenabwägung könne nur zu dem Ergebnis führen, dass eine
einstweilige Anordnung vorliegend ausscheide (d).

  a) Den Antragstellerinnen und Antragstellern fehle die Antragsbefugnis, soweit sie   56
einen Verstoß des Eigenmittelbeschlusses 2020 gegen Art. 125 Abs. 1 AEUV rügten,
weil sie insoweit keinen Kompetenzmangel, sondern die materielle Unionsrechtswid-
rigkeit des Eigenmittelbeschlusses 2020 geltend machten. Überdies genüge ihr Vor-
trag nicht ansatzweise den Substantiierungsanforderungen. Der Vortrag zur Folge-
nabwägung sei gänzlich unzureichend. Dass die rechtliche Bindung Deutschlands an
den Eigenmittelbeschluss 2020 irreversibel sei, werde lediglich behauptet, ohne et-
waige Lösungsmöglichkeiten wie eine mögliche Nichtigkeitsklage oder ein Vorabent-
scheidungsersuchen im Hauptsacheverfahren auch nur zu erwähnen. Ebenso wenig


                                        30/49

erwähnten die Antragsteller die erheblichen volkswirtschaftlichen und europapoliti-
schen Auswirkungen, die eine auch nur verzögerte Ratifikation des Eigenmittelbe-
schlusses 2020 zur Folge hätte. Soweit beantragt werde, dem Bundespräsidenten
im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, das Eigenmittelbeschluss-Ra-
tifizierungsgesetz auszufertigen, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil das Be-
gehren der Antragsteller auch durch eine Untersagung der Notifikation des ab-
geschlossenen Ratifikationsverfahrens an den Generalsekretär der Europäischen
Union durch die Bundesregierung hinreichend abgesichert wäre.

  b) In der Hauptsache sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Antragsteller      57
verfehlten durchgehend die nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG geltenden Anfor-
derungen an eine hinreichend substantiierte Begründung von Verletzungen ihres
Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Mit Blick auf die formelle Übertragungsrüge
wollten die Antragsteller Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG ein spezielles Zitiergebot entneh-
men, ohne dass es dafür eine tragfähige Grundlage gebe. Mit Blick auf die Ultra-vi-
res-Rüge bleibe unter anderem unklar, ob die Antragsteller die Zustimmung zum Ei-
genmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz als verfassungsrechtlich relevante Billigung
eines kompetenzüberschreitenden Handelns der Europäischen Union oder das (vor-
herige) Nichteinschreiten der Verfassungsorgane gegen den Eigenmittelbeschluss
2020 oder die Beteiligung an seinem Zustandekommen angriffen. In der Sache gehe
die Verfassungsbeschwerde weder näher auf den Eigenmittelbeschluss 2020 noch
auf die Rechtsprechung des Senats zur haushaltspolitischen Gesamtverantwortung
des Bundestages ein. Zu den von ihnen genannten hohen Summen gelangten die
Antragsteller nur, indem sie die jährlichen Risiken für die einzelnen Bundeshaushalte
einfach addierten. Bezogen auf die einzelnen Haushaltsjahre gingen sie offenbar von
einem (durchschnittlichen) Haftungsrisiko zwischen 24,84 und 32,25 Milliarden Euro
aus. Dass dies weit unterhalb von Beträgen liege, die nach der Rechtsprechung des
Senats die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages berühren
könnten, thematisierten sie nicht. Ebenso wenig berücksichtigten sie die sehr geringe
Eintrittswahrscheinlichkeit des Risikos einer deutschen Übernahme von Haftungsan-
teilen anderer Mitgliedstaaten. Nicht zuletzt verkennten sie die rechtliche Stellung
des Bundestages und verschwiegen, dass er sogar mit verfassungsändernder Mehr-
heit das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz verabschiedet habe und künfti-
gen Änderungen des Eigenmittelbeschlusses 2020 wieder zustimmen müsste.

  c) Die Verfassungsbeschwerde sei auch unbegründet. Dies gelte zum einen für die       58
formelle Übertragungsrüge. Die unionsrechtlich konstitutive Ermächtigung der Euro-
päischen Union, zur Finanzierung des Aufbauinstruments NGEU Kredite aufzuneh-
men, passe schon nicht in die Kategorie der Übertragung von Hoheitsrechten. Je-
denfalls aber nutze der Eigenmittelbeschluss 2020 lediglich eine der Europäischen
Union bereits zugewiesene Ermächtigung aus. Im Übrigen unterfiele selbst eine –
nach Auffassung der Bundesregierung hier nicht gegebene – neue Übertragung ei-
ner Verschuldungsermächtigung nicht dem Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit
nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG.



                                        31/49

  Soweit die Antragsteller zum anderen im Kern ihrer Ausführungen geltend machten,       59
eine Ermächtigung der Europäischen Union zur Kreditaufnahme am Kapitalmarkt
könne jedenfalls im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung von NGEU nicht auf
Art. 311 Abs. 3 AEUV gestützt werden, sei dem nicht zu folgen. Zwischen der Ver-
schuldungsermächtigung und dem Eigenmittelsystem bestehe ein hinreichender Zu-
sammenhang. Auch verstoße der Eigenmittelbeschluss 2020 nicht gegen Art. 125
Abs. 1 AEUV. Die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten sei keine gesamtschuldneri-
sche, sondern eine anteilsmäßige. Insofern müsse zwischen einer Gesamtschuld
und einer vorübergehenden und der Höhe nach klar begrenzten Vorschusspflicht un-
terschieden werden, deren Eintritt höchst unwahrscheinlich sei und darüber hinaus
auch den üblichen Regelungen des regulären Unionshaushalts entspreche. Im Übri-
gen wären auch die qualifizierten Anforderungen an eine Ultra-vires-Feststellung
durch das Bundesverfassungsgericht nicht erfüllt. Es fehle an einer offensichtlichen
Kompetenzüberschreitung, weil sich eine etwaige Überschreitung der Grenze des
Übertragenen hier jedenfalls nicht exakt feststellen lasse. Vor allem aber scheide ei-
ne strukturell bedeutsame Kompetenzverschiebung aus. Durch das Aufbauinstru-
ment NGEU entziehe die Europäische Union ihren Mitgliedstaaten keine Zuständig-
keiten oder dringe in deren Kompetenzräume ein, sondern stelle den Mitteln zur
Bekämpfung der COVID-19-Pandemie auf nationaler Ebene einen europäischen Mit-
teleinsatz im Geiste der Solidarität an die Seite.

  Durch das Rückzahlungsregime des Eigenmittelbeschlusses 2020 werde kein ge-            60
samtschuldnerischer Haftungsautomatismus begründet. Die Antragsteller übersä-
hen, dass eine Inanspruchnahme durch die Europäische Kommission über Art. 9 Ei-
genmittelbeschluss 2020 aufgrund der Gesamtheit der Regelungen des
Eigenmittelbeschlusses 2020 höchst unwahrscheinlich sei und dass die hier be-
stehenden Risiken umfangmäßig von vornherein klar begrenzt seien. Durch das
Rückzahlungsregime des Eigenmittelbeschlusses 2020 entstünden auch keine un-
übersehbaren Haftungsrisiken für künftige Bundeshaushalte. Die Antragsteller kä-
men nur durch Addition der Haushaltsjahre bis 2058 auf erhebliche Summen zwi-
schen 770 und 1.000 Milliarden Euro. Für den Haushalt der Europäischen Union
gelte aber, wie für den Bundeshaushalt, das Prinzip der Jährlichkeit. Nur die jährli-
chen Summen seien verfassungsrechtlich relevant. Die von den Antragstellern zu-
grunde gelegten jährlichen Summen seien in der Größenordnung nicht unzutreffend.
Die Zuschusskomponente des Aufbauinstruments (bis zu 390 Milliarden Euro in Prei-
sen von 2018) müsse aus dem Haushalt der Europäischen Union getilgt werden. Da-
bei sei nach Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2 Eigenmittelbeschluss 2020 der Maximalbetrag der
Tilgung auf 29,25 Milliarden Euro pro Jahr festgelegt. Unterstelle man, wie im derzei-
tigen Mehrjährigen Finanzrahmen festgelegt, einen durchschnittlichen Finanzie-
rungsanteil der Bundesrepublik Deutschland am Haushalt der Europäischen Union
von rund 24 %, so bedeute das, dass auf Deutschland ein Anteil von rund 7 Milliar-
den Euro pro Jahr entfiele. Die in Rede stehenden Summen seien nach Auffassung
der Bundesregierung weit davon entfernt, ein Risiko für den Bundeshaushalt darzu-
stellen. Dies bestätige eine hypothetische Beispielrechnung für das Jahr 2021, bei


                                         32/49

der sich im schlimmsten Fall ein Betrag in Höhe von maximal 21,8 Milliarden Euro
ergebe, den die Europäische Kommission zusätzlich zur Begleichung der Verbind-
lichkeiten aus der Mittelaufnahme für das Aufbauinstrument von der Bundesrepublik
Deutschland anfordern könnte.

  d) Die Folgenabwägung müsse zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einst-           61
weiligen Anordnung führen. Erginge die einstweilige Anordnung, bliebe der Antrag im
Hauptsacheverfahren aber ohne Erfolg, träten gravierende volkswirtschaftliche und
politische Folgen ein. Der wachstumsstützende Effekt von NGEU mit einer erwarte-
ten Steigerung der Wirtschaftsleistung um bis zu 2 % jährlich in den kommenden
Jahren sei erheblich. Ein zeitgerechter Einsatz der Mittel, also noch in der pandemie-
bedingten akuten wirtschaftlichen Krise, sei essentiell, um eine möglichst rasche Er-
holung zu erreichen. Eine Verzögerung des Aufbauinstruments NGEU durch den Er-
lass einer einstweiligen Anordnung oder ein sich länger hinziehendes
verfassungsgerichtliches Verfahren würde einen schweren wirtschaftlichen Schock
nach sich ziehen und einen schwerwiegenden Rückschlag für die Begrenzung der
wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise bedeuten, was auch weitreichende und län-
gerfristige soziale Folgen hätte. Global betrachtet stehe mit dem Aufbauinstrument
NGEU als zentralem Element für eine gemeinsame europäische Antwort die Rolle
und das Gewicht der Europäischen Union als einer der wichtigsten Wirtschaftsräume
der Welt auf dem Spiel. Die Verständigung auf die Aufbau- und Resilienzfazilität sei
zudem ein zentrales Signal der deutschen Ratspräsidentschaft und zugleich der Kern
einer solidarischen europäischen Krisenantwort gewesen. Sie sei von der Bundesre-
gierung bewusst als gemeinsame deutsch-französische Initiative vorbereitet worden.
Sollte dieses ganz zentrale Projekt nun an Deutschland scheitern, entstünde erhebli-
cher politischer Schaden. Das Ansehen und die Stellung Deutschlands sowie die
Handlungsfähigkeit der gesamten Europäischen Union würden auch auf internatio-
naler Ebene stark in Zweifel gezogen. Die Bevölkerung in den anderen Mitgliedstaa-
ten könnte die verzögerte Bereitstellung der für die wirtschaftliche Erholung erforder-
lichen Mittel Deutschland anlasten, was sein außenpolitisches Ansehen beschädigen
würde. Auch der Erfolg der deutsch-französischen Zusammenarbeit stünde in Frage.
Im Übrigen werde der deutsche Zeitplan für die Ratifizierung von anderen Mitglied-
staaten als Referenz herangezogen und sei auch für die Europäische Kommission
der zentrale Fixpunkt bei den eigenen Vorbereitungen. Etwaige „Nachzügler“ unter
den Mitgliedstaaten würden spätestens ab dem Zeitpunkt einer deutschen Ratifizie-
rung unter Zugzwang gesetzt.

  Demgegenüber erwiesen sich die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige An-         62
ordnung nicht erlassen würde, die Anträge in der Hauptsache aber Erfolg hätten, als
deutlich weniger gravierend. Die rechtliche Bindung bei Ratifizierung des Eigenmit-
telbeschlusses 2020 wäre reversibel. Die Bundesregierung hätte für den Fall, dass
etwaig festgestellte Verletzungen des Grundrechts auf Demokratie der Antragsteller
auf Verletzungen des Unionsrechts zurückgingen, in Wahrnehmung ihrer Integrati-
onsverantwortung die Möglichkeit, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eine



                                         33/49

Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV zu erheben, um den Unionsrechtsverstoß aus-
zuräumen. Auch wäre es dem Bundesverfassungsgericht unbenommen, im Haupt-
sacheverfahren ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 1 Buchstabe b
AEUV über die Gültigkeit des Eigenmittelbeschlusses 2020 an den Gerichtshof zu
richten.

                                        B.
  Mit Beschluss vom 26. März 2021 hat der Senat angeordnet, dass das Eigenmittel-      63
beschluss-Ratifizierungsgesetz bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Bundes-
präsidenten nicht ausgefertigt wird.

                                        C.
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das deutsche Zustim-        64
mungsgesetz zu dem Eigenmittelbeschluss 2020 des Rates der Europäischen Union
hat unter Zugrundelegung der Maßstäbe von § 32 BVerfGG (I.) keinen Erfolg (II.).

                                         I.
  Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand             65
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen
Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Das Bundesverfassungsgericht
legt bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 BVerfGG für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung vorliegen, strenge Maßstäbe an; dabei bleiben die vorgetra-
genen Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme grund-
sätzlich außer Betracht, es sei denn, ein dem Antrag entsprechendes Hauptsache-
verfahren erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet
(1.). Richtet sich der Antrag gegen das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtli-
chen Vertrag und steht eine Verletzung der Schutzgüter des Art. 79 Abs. 3 GG in
Rede, ist eine summarische Prüfung der Rechtslage geboten (2.). Führt eine solche
Prüfung bei einem Antrag nach § 32 BVerfGG, der in der Hauptsache nicht von vorn-
herein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, zu einem offenen Ergebnis,
verbleibt es dabei, dass im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile des Erlas-
ses oder Nichterlasses der begehrten Anordnung in Hinblick auf Erfolg oder Nichter-
folg der Hauptsache gegeneinander abzuwägen sind (3.).

 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand           66
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen
Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

 a) Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben            67
sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig
ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166


                                        34/49

<216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 143, 65 <87 Rn. 34>). Dies gilt in besonderem
Maße, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird (vgl.
BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>;
121, 1 <17 f.>; 122, 342 <361>; 131, 47 <61>; 132, 195 <232>; 140, 99 <106>;
stRspr). Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines
Gesetzes auszusetzen oder bereits das Inkrafttreten eines Gesetzes vorläufig zu un-
terbinden, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erhebli-
chen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE
131, 47 <61>; 140, 99 <106 f.>). Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechen-
den Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einst-
weiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie in einem solchen Fall dar-
über hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 <27 f.>; 117, 126
<135>; 122, 342 <361 f.>; stRspr). Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob
die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind (vgl. BVerfGE 91,
70 <76 f.>; 118, 111 <123>; 140, 211 <219 Rn. 13>; stRspr), um das Aussetzungs-
interesse durchschlagen zu lassen. Diese Anforderungen werden noch weiter ver-
schärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswir-
kungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 <196 f.>; 83, 162 <171 f.>; 88, 173
<179>; 89, 38 <43>; 108, 34 <41>; 118, 111 <122>; 125, 385 <393>; 126, 158
<167>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 Rn. 86>; 143, 65 <87 Rn. 34>).

  b) Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für     68
die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden,
grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehr-
te Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von
vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>;
103, 41 <42>; 118, 111 <122>; 143, 65 <87 Rn. 35>; stRspr).

  2. Wird im Hauptsacheverfahren das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtli-          69
chen Vertrag angegriffen, kann es angezeigt sein, sich nicht auf eine reine Folgenab-
wägung zu beschränken, sondern bereits im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG
eine summarische Prüfung anzustellen, ob die für die Verfassungswidrigkeit des an-
gegriffenen Vertragsgesetzes vorgetragenen Gründe mit einem hohen Grad an
Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass das Bundesverfassungsgericht das Ver-
tragsgesetz für verfassungswidrig erklären wird (vgl. BVerfGE 35, 193 <196 f.>; 132,
195 <233 Rn. 88>; 143, 65 <87 f. Rn. 36>). So kann zum einen sichergestellt werden,
dass die Bundesrepublik Deutschland keine völkerrechtlichen Bindungen eingeht, die
mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Zum anderen kann auf diese Weise ver-
hindert werden, dass eine mögliche Rechtsverletzung bei Verweigerung einstweili-
gen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, die Entschei-
dung in der Hauptsache also zu spät käme, wie dies nach der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde zu einem völkerrechtlichen Vertrag typischerweise der Fall ist
(vgl. BVerfGE 46, 160 <164>; 111, 147 <153>; 132, 195 <233 Rn. 88>; 143, 65 <87
f. Rn. 36>).



                                        35/49

 Eine summarische Prüfung ist insbesondere dann geboten, wenn eine Verletzung            70
der Schutzgüter des Art. 79 Abs. 3 GG in Rede steht. In einer derartigen Situation ist
es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Identität der Verfassung zu schüt-
zen (vgl. BVerfGE 132, 195 <233 Rn. 88>). Kommt die summarische Prüfung im Eil-
rechtsschutzverfahren zu dem Ergebnis, dass eine behauptete Verletzung von Art.
79 Abs. 3 GG mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist, läge in der Nichtgewährung
von Rechtsschutz ein schwerer Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32
Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>; 132, 195 <233 Rn. 88>). Von einer
summarischen Prüfung kann in einem solchen Fall nur abgesehen werden, wenn
sich Berührungen der Verfassungsidentität im Kontext des einstweiligen Rechts-
schutzes durch geeignete Vorkehrungen ausschließen lassen (vgl. BVerfGE 143, 65
<93 Rn. 50, 98 ff. Rn. 66 ff.>).

  Dieselben Maßstäbe gelten für den Fall eines – schon nach seiner Bezeichnung           71
dem Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag angenäherten – Eigen-
mittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes, für das Art. 311 Abs. 3 AEUV eine ratifikati-
onsähnliche Zustimmung der Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen verfassungs-
rechtlichen Bestimmungen vorsieht und für das der Gesetzgeber in der Folge des
Lissabon-Urteils (vgl. BVerfGE 123, 267 <387, 434>) in § 3 IntVG die Zustimmung in
Form eines Gesetzes vorgeschrieben hat. Auch in diesem Fall besteht die Gefahr,
dass mit der unionsrechtlich wirksamen Zustimmung – konkret der Ausfertigung und
Verkündung des Zustimmungsgesetzes durch den Bundespräsidenten und der ent-
sprechenden Mitteilung an den Generalsekretär des Rates gemäß Art. 12 Eigenmit-
telbeschluss 2020 – eine Verletzung von Schutzgütern des Art. 79 Abs. 3 GG erfolgt,
die ungeachtet der Verpflichtung der Europäischen Union zur Achtung der nationalen
Identität der Mitgliedstaaten in Art. 4 Abs. 2 EUV (zur Divergenz zwischen Art. 79
Abs. 3 GG und Art. 4 Abs. 2 EUV vgl. BVerfGE 134, 366 <386 f. Rn. 29>) nicht mehr
ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann.

 Keiner summarischen Prüfung bedarf es, soweit die Einstufung einer Maßnahme             72
von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union als Ultra-
vires-Akt in Rede steht. Sollte sich eine solche Maßnahme im Hauptsacheverfahren
als Ultra-vires-Akt herausstellen, kann sie durch den Gerichtshof der Europäischen
Union für nichtig oder durch das Bundesverfassungsgericht für in Deutschland unan-
wendbar erklärt werden. Im letztgenannten Fall müssen ihr Bundesregierung, Bun-
destag und Bundesrat mit geeigneten Mitteln entgegentreten (vgl. BVerfGE 142, 123
<209 ff. Rn. 166 ff.>; 154, 17 <88 ff. Rn. 107 ff., 150 Rn. 231>; BVerfG, Urteil des
Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 78 ff.).

 3. Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens im Übrigen als offen, so hat       73
das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenab-
wägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung
nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber Erfolg hätte, ge-
genüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung
erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu


                                         36/49

versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125,
385 <393>; 126, 158 <168>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; 143, 65 <87
Rn. 35>; stRspr).

                                         II.
  Nach diesen Maßgaben hat der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-     74
ordnung im vorliegenden Fall keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde, die mit
dem Antrag gesichert werden soll, ist zwar überwiegend weder von vornherein unzu-
lässig noch offensichtlich unbegründet (1.). Bei summarischer Prüfung verstoßen das
Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz und der ihm zugrunde liegende Eigenmit-
telbeschluss 2020 jedenfalls nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen Art. 79 Abs. 3
GG (2.). Die demnach gebotene Folgenabwägung ergibt jedoch, dass die Nachteile,
die sich aus dem Erlass der einstweiligen Anordnung ergäben, die Nachteile deutlich
überwiegen, die bei einer Ablehnung des Antrags zu besorgen sind (3.).

 1. Der Antrag im Hauptsacheverfahren ist überwiegend weder von vornherein un-         75
zulässig noch offensichtlich unbegründet. Er richtet sich gegen einen tauglichen Be-
schwerdegegenstand (a) und legt – von der Behauptung eines Verstoßes gegen Art.
23 Abs. 1 Satz 3 GG abgesehen (b) – dar, dass es sich bei dem Eigenmittelbe-
schluss-Ratifizierungsgesetz um die Mitwirkung von Bundestag und Bundesrat an ei-
nem Rechtsakt der Europäischen Union handelt, der möglicherweise die Verfas-
sungsidentität des Grundgesetzes im Sinne von Art. 79 Abs. 3 GG berührt oder eine
offensichtliche und strukturell bedeutsame Überschreitung des Integrationspro-
gramms darstellt (c). Diese Rügen sind auch nicht offensichtlich unbegründet (d).

  a) Das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag ist bereits vor sei-     76
nem Inkrafttreten tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, wenn das
Gesetzgebungsverfahren bis auf die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und
die Verkündung abgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 1, 396 <411 ff.>; 24, 33 <53 f.>;
112, 363 <367>; 123, 267 <329>; 132, 195 <234 f. Rn. 92>; 134, 366 <391 f. Rn. 34
f.>; 142, 123 <177 Rn. 91>; 153, 74 <132 Rn. 94>), weil andernfalls die Gefahr be-
stünde, dass Deutschland völkerrechtliche Verpflichtungen nur unter Verletzung sei-
ner Verfassung erfüllen könnte. Damit könnte die Verfassungsbeschwerde ihren
Zweck verfehlen, durch Klärung der verfassungsrechtlichen Lage dem Rechtsfrieden
zu dienen und ein Auseinanderfallen völker- und verfassungsrechtlicher Bindungen
zu vermeiden (vgl. BVerfGE 24, 33 <53 f.>; 123, 267 <329>). Es entspricht daher
dem Gebot effektiven (Grund-)Rechtsschutzes und der Staatspraxis, schon zu die-
sem Zeitpunkt eine vorbeugende Prüfung künftiger Regelungen zu ermöglichen.

  Dieselben Maßstäbe gelten aus den oben (vgl. Rn. 71) ausgeführten Gründen auch       77
für den vorliegenden Fall des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes nach Art.
311 Abs. 3 AEUV.

 b) Soweit die Antragstellerinnen und Antragsteller mit der Verfassungsbeschwerde      78
die Feststellung beantragen, das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz sei mit


                                        37/49

Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG unvereinbar und nichtig, weil der zugrundeliegende Ge-
setzentwurf lediglich Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG als Rechtsgrundlage benenne, ist der
Antrag allerdings von vornherein unzulässig und genügt insoweit nicht den Anforde-
rungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.

  Zwar erstreckt sich der Schutz von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG auch auf die Wahrung      79
der Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG an eine wirksame Übertragung von Ho-
heitsrechten; auch haben Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich ein Recht darauf,
dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorge-
sehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Art. 79 Abs. 2 GG erfolgt (for-
melle Übertragungskontrolle; vgl. BVerfGE 153, 74 <152 Rn. 137>). Um eine Über-
tragung von Hoheitsrechten geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Weder der
Eigenmittelbeschluss 2020 noch das in der Verordnung (EU) 2020/2094 geregelte
temporäre Aufbauinstrument NGEU, dessen Finanzierung er dient, ändern das Inte-
grationsprogramm und die der Europäischen Union zugewiesenen begrenzten Ein-
zelermächtigungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EUV.

  Das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz geht davon aus, dass der Eigenmit-      80
telbeschluss 2020 in Art. 311 Abs. 3 AEUV und Art. 106a des Vertrages zur Grün-
dung der Europäischen Atomgemeinschaft seine rechtliche Grundlage findet (vgl.
BTDrucks 19/26821, S. 8). Zur Finanzierung des Aufbauinstrumentes NGEU werde
auf der Basis von Art. 122 AEUV die Europäische Kommission ermächtigt, Mittel bis
zu einem Betrag von 750 Milliarden Euro in Preisen von 2018 am Kapitalmarkt auf-
zunehmen (vgl. BTDrucks 19/26821, S. 1). Mit dem Eigenmittelbeschluss-Ratifizie-
rungsgesetz solle die gemäß Art. 311 Abs. 3 Satz 3 AEUV erforderliche Zustimmung
der Bundesrepublik Deutschland zum Eigenmittelbeschluss 2020 erteilt und damit
von Seiten der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzung geschaffen werden,
dass der Eigenmittelbeschluss 2020 in Kraft treten kann (vgl. BTDrucks 19/26821, S.
8). Das Gesetz hat folglich eine Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische
Union nicht zum Gegenstand.

  c) Im Übrigen haben die Antragstellerinnen und Antragsteller die Möglichkeit darge-   81
legt, dass der Eigenmittelbeschluss 2020 die Verfassungsidentität des Grundgeset-
zes berühren und das geltende Integrationsprogramm der Europäischen Union offen-
sichtlich und in strukturell bedeutsamer Weise überschreiten könnte, und dass sie
das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz daher in ihren Rechten aus Art. 38
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79
Abs. 3 GG verletzt.

  aa) Das Recht auf demokratische Selbstbestimmung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in         82
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 GG vermittelt den Bür-
gerinnen und Bürgern nicht nur Schutz vor einer substantiellen Erosion der Gestal-
tungsmacht des Deutschen Bundestages, sondern auch ein Recht darauf, dass Or-
gane, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union nur die
Zuständigkeiten ausüben, die ihnen nach Maßgabe des Art. 23 GG übertragen wor-



                                        38/49

den sind (vgl. BVerfGE 142, 123 <173 Rn. 80 ff.>; 146, 216 <251 Rn. 50>; 151, 202
<275 Rn. 92>). Dieses Recht wird verletzt, wenn beim Vollzug des Integrationspro-
gramms die Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG nicht beachtet werden (vgl. BVerfGE
123, 267 <353>; 126, 286 <302>; 133, 277 <316>; 134, 366 <382 Rn. 22, 384 ff.
Rn. 27 ff.>; 140, 317 <336 ff. Rn. 40 ff.>; 142, 123 <203 Rn. 153>; 146, 216 <253
Rn. 54>; 151, 202 <275 Rn. 92>) oder Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen
der Europäischen Union Maßnahmen treffen, die zwar die demokratischen Grundsät-
ze als solche nicht in Frage stellen, vom Integrationsprogramm jedoch nicht gedeckt
sind (vgl. BVerfGE 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>; 123, 267 <353>; 126, 286
<302 ff.>; 134, 366 <382 ff. Rn. 23 ff.>; 142, 123 <203 Rn. 153>; 146, 216 <252 f.
Rn. 52 f.>; 151, 202 <275 Rn. 92>).

  (1) Die Wahlberechtigten haben gegenüber den Verfassungsorganen einen An-             83
spruch darauf, dass weder durch die Übertragung von Hoheitsrechten noch durch
Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen
Union die Schutzgüter von Art. 79 Abs. 3 GG berührt werden. Art. 38 Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 GG schützt sie nicht
nur davor, dass der Europäischen Union Hoheitsrechte entgegen Art. 79 Abs. 3 GG
(i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG) jenseits des für eine Übertragung offenstehenden
Bereichs eingeräumt werden, sondern auch davor, dass Maßnahmen von Organen,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union umgesetzt werden, die
eine entsprechende Wirkung entfalten und faktisch einer mit dem Grundgesetz un-
vereinbaren Kompetenzübertragung gleichkämen (vgl. BVerfGE 142, 123 <195 f. Rn.
139>). Dies prüft das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Identitätskontrolle
(vgl. BVerfGE 151, 202 <287 Rn. 120, 301 f. Rn. 154 f.>; 153, 74 <133 Rn. 96>; 154,
17 <93 f. Rn. 114 f.>).

 Maßnahmen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen           84
Union können die Grenze der durch Art. 79 Abs. 3 GG (i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 3
GG) für unantastbar erklärten Grundsätze des Art. 20 GG insbesondere berühren,
wenn durch sie die Gestaltungsmacht des Bundestages substantiell eingeschränkt
wird (vgl. BVerfGE 151, 202 <302 Rn. 155>; 154, 17 <93 f. Rn. 114 f.>). Das Budget-
recht des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 123, 267 <359>; 129, 124 <177,
181>) und seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung sind als unverfügbarer
Teil des grundgesetzlichen Demokratieprinzips durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20
Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 GG geschützt (vgl. BVerfGE 123, 267 <359>; 129,
124 <177>; 132, 195 <239 Rn. 106>; 135, 317 <399 f. Rn. 161>; 142, 123 <195
Rn. 138>; 146, 216 <253 f. Rn. 54>; 151, 202 <288 f. Rn. 123>; 154, 17 <87
Rn. 104>). Danach gehört es zum änderungsfesten Kern von Art. 20 Abs. 1 und Abs.
2 GG, dass der Bundestag dem Volk gegenüber verantwortlich über alle wesentli-
chen Einnahmen und Ausgaben entscheidet (vgl. BVerfGE 70, 324 <355 f.>; 79, 311
<329>; 129, 124 <177>; 142, 123 <195 Rn. 138>; 151, 202 <288 Rn. 123>; 154, 17
<87 Rn. 104>). Er muss über die Summe der Belastungen der Bürgerinnen und Bür-
ger und über wesentliche Ausgaben des Staates befinden (vgl. BVerfGE 123, 267



                                        39/49

<361>; 151, 202 <288 f. Rn. 123>).

  Es dürfen keine dauerhaften Mechanismen begründet werden, die auf eine Haf-           85
tungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten hinauslaufen, vor allem
wenn sie mit schwer kalkulierbaren Folgewirkungen verbunden sind. Jede ausgaben-
wirksame solidarische Hilfsmaßnahme des Bundes größeren Umfangs im internatio-
nalen oder unionalen Bereich muss vom Bundestag im Einzelnen bewilligt werden.
Soweit überstaatliche Vereinbarungen getroffen werden, die aufgrund ihrer Größen-
ordnungen für das Budgetrecht von struktureller Bedeutung sein können, etwa durch
Übernahme von Bürgschaften, deren Einlösung die Haushaltsautonomie gefährden
kann, oder durch Beteiligung an entsprechenden Finanzsicherungssystemen, bedarf
nicht nur jede einzelne Disposition der Zustimmung des Bundestages; es muss dar-
über hinaus gesichert sein, dass weiterhin hinreichender parlamentarischer Einfluss
auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln besteht
(vgl. BVerfGE 132, 195 <241 Rn. 110>; 135, 317 <402 Rn. 165>; vgl. auch BVerfGE
129, 124 <180 f.>). Die den Bundestag im Hinblick auf die Übertragung von Kompe-
tenzen auf die Europäische Union treffende Integrationsverantwortung (vgl. BVerfGE
123, 267 <356 ff.>) findet hierin ihre Entsprechung für haushaltswirksame Maßnah-
men vergleichbaren Gewichts (vgl. BVerfGE 129, 124 <181>; 132, 195 <241 Rn.
110>; 135, 317 <402 Rn. 165>). Vor diesem Hintergrund liegt eine Verletzung des
Demokratieprinzips vor, wenn die Festlegung von Abgaben in Art und Höhe in we-
sentlichem Umfang supranationalisiert und damit der Dispositionsbefugnis des Bun-
destages entzogen würde (vgl. BVerfGE 129, 124 <179>; 151, 202 <288 f. Rn. 123>;
154, 17 <87 Rn. 104>).

  (2) Das Recht auf demokratische Selbstbestimmung vermittelt den Wahlberechtig-        86
ten zudem einen Anspruch gegenüber den Verfassungsorganen, dass diese über die
Einhaltung des Integrationsprogramms wachen, am Zustandekommen und an der
Umsetzung von Maßnahmen, die die Grenzen des Integrationsprogramms über-
schreiten, nicht mitwirken und bei offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kom-
petenzüberschreitungen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Eu-
ropäischen Union aktiv auf seine Befolgung und die Beachtung seiner Grenzen
hinwirken. Dies prüft das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Ultra-vires-Kon-
trolle (vgl. BVerfGE 151, 202 <287 Rn. 140>; 153, 74 <133 Rn. 96>; 154, 17 <88 ff.
Rn. 105 ff.>).

 bb) Aus dem Vortrag der Antragstellerinnen und Antragsteller ergibt sich vor diesem    87
Hintergrund jedenfalls die Möglichkeit, dass der mit dem Eigenmittelbeschluss-Ratifi-
zierungsgesetz gebilligte Eigenmittelbeschluss 2020 in die haushaltspolitische Ge-
samtverantwortung des Bundestages eingreift, die Verfassungsidentität des Grund-
gesetzes beeinträchtigt und sie in ihrem Recht auf demokratische Selbstbestimmung
aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3
GG verletzt.

 Sie führen aus, die Haftungsregelungen des Eigenmittelbeschlusses 2020 ermäch-         88



                                        40/49

tigten die Europäische Kommission dazu, unter bestimmten Voraussetzungen von
den Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel abzurufen. Dieses Recht sei nicht auf den Ge-
genwert der ausgekehrten Zuschüsse beschränkt. Dies könne dazu führen, dass die
Haftung der Bundesrepublik Deutschland für die Verbindlichkeiten der Europäischen
Union eine Höhe erreiche, die den auf 190 Milliarden Euro begrenzten Haftungs-
anteil am ESM-Kapital erheblich übersteige. Über die gesamte Laufzeit der Kredit-
rückzahlung von 2028 bis 2058 ergebe sich für Deutschland ein Haftungsanteil in
einer Größenordnung von circa 850 bis zu 1.000 Milliarden Euro (unter Hinweis auf
Heinemann, Die Überdeckung der Next Generation EU-Schulden im Entwurf des
neuen EU-Eigenmittelbeschlusses: Ausmaß und Haftungskonsequenzen, Stellung-
nahme anlässlich der Anhörung des Ausschusses für die Angelegenheiten der Euro-
päischen Union des Deutschen Bundestages am 26.10.2020, S. 6 ff., 18; Schorkopf,
NJW 2020, S. 3085 <3090>; D. Meyer, EuZW 2021, S. 16 <20 f.>). Das Ausmaß
der zulasten des Bundeshaushalts potentiell abrufbaren Verbindlichkeiten umfasse
das Gesamtvolumen der Verschuldung der Europäischen Union abzüglich der auf
Deutschland entfallenden Zuschüsse und Darlehen. Das maximale Haftungsrisiko
für den Bundeshaushalt betrage circa 770 Milliarden Euro (unter Hinweis auf Hei-
nemann, a.a.O., S. 19). Der Haushaltsgesetzgeber kenne zudem weder den Zeit-
punkt noch den Umfang eines Mittelabrufs durch die Europäische Kommission und
könne diesen weder kalkulieren noch voraussehen. Ein verbindlicher Tilgungsplan
fehle; der Abruf zusätzlicher Kassenmittel könne erfolgen, ohne dass es zu diesem
Zeitpunkt einer konkreten Einwilligung des betreffenden Mitgliedstaats bedürfe (un-
ter Hinweis auf Bundesrechnungshof, a.a.O., S. 19, 21, 23). Darin liege ein direkter
Durchgriff auf den Bundeshaushalt.

 Die Übertragung der Haushaltsautonomie des Bundestages in die Willensentschei-             89
dung der Europäischen Kommission komme einer völligen Preisgabe gleich, wenn
man den Zeitraum ab 2028 in den Blick nehme. Für diesen Zeitraum, in dem die Til-
gungen erfolgen sollten, gebe es noch keinen Mehrjährigen Finanzrahmen, in den
diese Zahlungsverbindlichkeiten eingestellt werden könnten. Insofern unterliege das
Ausmaß, in dem der Bundeshaushalt zukünftig mit der Rückzahlung der aufgenom-
menen Verbindlichkeiten belastet werden könne, der Fremdbestimmung seitens der
Organe der Europäischen Union. Der Deutsche Bundestag werde einem finanzwirk-
samen Mechanismus ausgesetzt, der „zu nicht überschaubaren haushaltsbedeutsa-
men Belastungen ohne vorherige konstitutive Zustimmung“ (Bezugnahme auf
BVerfGE 132, 195 <240 Rn. 108>) führe.

 Das gesamte Einstandsvolumen, das sich aus den erhöhten Eigenmittelobergren-               90
zen der BNE-Anteile aller Mitgliedstaaten ergebe, übersichere die Kredit- bezie-
hungsweise Haftungssumme von 750 Milliarden Euro bei Weitem – insgesamt erge-
be sich ein Garantievolumen von mindestens 4.000 Milliarden Euro (unter Hinweis
auf Heinemann, a.a.O., S. 10 ff.; Bundesrechnungshof, a.a.O., S. 6, 24 f.) –, wodurch
offenkundig „die Basis für allfällige Flexibilität in der Zukunft“ gelegt sei. Es könnten
zusätzliche COVID-19-Folgenbewältigungsprogramme aufgelegt werden, ohne dass



                                          41/49

der Eigenmittelbeschluss 2020 angepasst werden müsse. Die Kommission entschei-
de nach eigenem Dafürhalten, ob, wann, in welcher Höhe und wem gegenüber sie
einen Mittelabruf tätige. Teile ein Mitgliedstaat mit, einem Mittelabruf nicht nachkom-
men zu können, müsse dessen Anteil von anderen Mitgliedstaaten übernommen
werden. Hieraus folge die handfeste Gefahr, dass der Bundestag sein Budgetrecht
nicht mehr frei von Fremdbestimmung seitens der Organe der Europäischen Union
ausüben könne. Vor diesem Hintergrund sei der Bundestag nicht mehr „Herr seiner
Entschlüsse“.

 Zwar berücksichtigen die Antragstellerinnen und Antragsteller dabei nicht die vom        91
Bundestag und von der Bundesregierung angeführte, sich aus dem Eigenmittelbe-
schluss 2020 ergebende Begrenzung der maximalen jährlichen Belastung des Bun-
deshaushalts und die Wahrscheinlichkeit, mit der sich das von den Antragstellern
aufgezeigte Haftungsrisiko in vollem Umfang verwirklicht. Das steht jedoch der sich
aus ihrem Vortrag jedenfalls ergebenden Möglichkeit einer die Grenzen von Art. 79
Abs. 3 GG überschreitenden Entleerung der Haushaltsautonomie des Bundestages
durch den Eigenmittelbeschluss 2020 nicht von vornherein entgegen.

  cc) Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen darüber hinaus hinreichend da-      92
zu vor, dass und warum der Eigenmittelbeschluss 2020 weder von Art. 311 Abs. 3
AEUV gedeckt noch mit Art. 125 Abs. 1 AEUV vereinbar und als Ultra-vires-Akt zu
qualifizieren sei, weil er offensichtlich und mit strukturell bedeutsamer Wirkung das
Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung verletze. Nach ihrer Auffassung bietet
Art. 311 Abs. 3 AEUV keine Ermächtigungsgrundlage für die in Art. 4 und Art. 5 Ei-
genmittelbeschluss 2020 getroffenen Regelungen. Sie stützen sich dabei auf Teile
des Schrifttums, das Kreditaufnahmen als unzulässig angesehen hat beziehungswei-
se ansieht (unter Hinweis u.a. auf Heck, in: von der Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehler-
mann, Kommentar zum EWG-Vertrag, 3. Aufl. 1983, Art. 201 Rn. 28a f.; Bleckmann/
Hölscheidt, DÖV 1990, S. 853 <856>; Magiera, in: Randelzhofer/Scholz/Wilke, Ge-
dächtnisschrift für Eberhard Grabitz, 1995, S. 409 <416>; Feld/Necker, Fiskalfödera-
lismus in der Europäischen Union: Herausforderungen für die Reform der Finanzver-
fassung der EU, 2011, S. 30, 36 f.; Becker, Das Finanz- und Haushaltssystem der
Europäischen Union, 2014, S. 26, 30, 39, 82, 296; Keller, Vorgaben föderaler Ord-
nungen für das Ausmaß und die Grenzen finanzieller Solidarität in der Europäischen
Union, 2014, S. 179 ff.; Bieber, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches
Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 310 AEUV Rn. 16; Waldhoff, in: Calliess/Ruffert, EUV/
AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 311 AEUV Rn. 17; Häde, in: Frankfurter Kommentar, EUV/
GRC/AEUV, 2017, Art. 310 AEUV Rn. 28 ff., Art. 311 AEUV Rn. 103; Khan, in: Gei-
ger/ders./Kotzur, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2017, Art. 310 AEUV Rn. 15, Art. 311 AEUV
Rn. 7; Magiera, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art.
310 AEUV Rn. 40, Art. 311 AEUV Rn. 23, 44 <April 2017>; Herdegen, Europarecht,
22. Aufl. 2020, § 11 Rn. 2, 11; Hobe/Fremuth, Europarecht, 10. Aufl. 2020, S. 108
Rn. 7; Neckenich, in: Kube/Reimer, Geprägte Freiheit 2019/20, Heidelberger Beiträ-
ge zum Finanz- und Steuerrecht, 2020, S. 127 ff.; Wimmel, DÖV 2020, S. 769



                                         42/49

<778>). Mit dem Eigenmittelbeschluss 2020 werde das Verschuldungsverbot, das
zu den wesentlichen Grundlagen der deutschen Zustimmung zu den Verträgen von
Maastricht und Lissabon zähle, gebrochen.

  Sie rügen ferner, dass der Eigenmittelbeschluss 2020 entgegen der Einschätzung       93
des Juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Union (vgl. Rat der Europäi-
schen Union, Gutachten des Juristischen Dienstes, 24. Juni 2020, 9062/20, Rn. 155
ff.) gegen Art. 125 Abs. 1 AEUV verstoße und auch deshalb als Ultra-vires-Akt zu
qualifizieren sei. Nach Art. 125 Abs. 1 AEUV hafteten weder die Europäische Union
noch die Mitgliedstaaten für die Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedstaats und
träten nicht für derartige Verbindlichkeiten ein (sog. Nichtbeistands- oder „no bail
out“-Klausel). Art. 9 Abs. 5 UAbs. 2 Satz 1 Eigenmittelbeschluss 2020 sehe jedoch
vor, dass die Europäische Kommission, wenn ein Mitgliedstaat einem Abruf ganz
oder teilweise nicht rechtzeitig nachkomme oder er der Kommission mitteile, dass er
einem Abruf nicht nachkommen könne, vorläufig das Recht habe, von anderen Mit-
gliedstaaten zusätzliche Mittel abzurufen, um den entsprechenden Anteil des betref-
fenden Mitgliedstaats abzudecken.

 d) Die Verfassungsbeschwerde ist in der Hauptsache auch nicht offensichtlich un-      94
begründet. Die dargestellten Einwände der Antragstellerinnen und Antragsteller las-
sen es jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen, dass insbesondere die Art. 4 und
Art. 5 Eigenmittelbeschluss 2020 über die in Art. 311 Abs. 3 AEUV enthaltene Er-
mächtigung hinausgehen. Ferner ist nicht auszuschließen, dass die Ermächtigung
der Europäischen Union, auf dem Kapitalmarkt 750 Milliarden Euro aufzunehmen, für
die die Bundesrepublik Deutschland unter in Art. 9 Eigenmittelbeschluss 2020 näher
bezeichneten Umständen haften müsste, die durch Art. 110 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG geschützte haushaltspoliti-
sche Gesamtverantwortung des Bundestages berührt.

 2. Bei summarischer Prüfung lässt sich allerdings eine hohe Wahrscheinlichkeit für    95
einen Verstoß des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes und des ihm zugrun-
de liegenden Eigenmittelbeschlusses 2020 gegen Art. 79 Abs. 3 GG, aufgrund derer
zwingend eine einstweilige Anordnung zu erlassen wäre (vgl. BVerfGE 132, 195
<234 Rn. 90>), nicht feststellen.

 a) Ob und inwieweit sich unmittelbar aus dem Demokratieprinzip eine justiziable       96
Begrenzung der Übernahme von Zahlungsverpflichtungen oder Haftungszusagen
herleiten lässt, hat der Senat bislang nicht entschieden. Jedenfalls kommt es mit
Blick auf das Demokratieprinzip nur auf eine evidente Überschreitung von äußersten
Grenzen an (vgl. BVerfGE 129, 124 <182>; 132, 195 <242 Rn. 112>). Eine unmittel-
bar aus dem Demokratieprinzip folgende Obergrenze könnte allenfalls überschritten
sein, wenn sich die Zahlungsverpflichtungen und Haftungszusagen im Eintrittsfall so
auswirkten, dass die Haushaltsautonomie jedenfalls für einen nennenswerten Zeit-
raum nicht nur eingeschränkt würde, sondern praktisch vollständig leerliefe (vgl.
BVerfGE 129, 124 <183>).



                                        43/49

 Bei der Prüfung, ob der Umfang von Zahlungsverpflichtungen und Haftungszusa-             97
gen zu einer Entäußerung der Haushaltsautonomie des Bundestages führt, verfügt
der Gesetzgeber namentlich mit Blick auf die Frage der Eintrittsrisiken und die zu er-
wartenden Folgen für die Handlungsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers über einen
weiten Einschätzungsspielraum, den das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich
zu beachten hat. Das gilt auch für die Abschätzung der künftigen Tragfähigkeit des
Bundeshaushalts und des wirtschaftlichen Leistungsvermögens der Bundesrepublik
Deutschland (vgl. BVerfGE 129, 124 <182 f.>), einschließlich der Berücksichtigung
der Folgen alternativer Handlungsoptionen (vgl. BVerfGE 132, 195 <242 f. Rn. 113>).

  b) Gegen die Feststellung, dass der Bundestag diesen weiten Spielraum überschrit-       98
ten und mit dem Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz einer Preisgabe seiner
haushaltspolitischen Gesamtverantwortung zugestimmt hätte, sprechen bei summa-
rischer Prüfung die nachfolgenden Gründe:

  Die Ermächtigung der Europäischen Kommission in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ei-           99
genmittelbeschluss 2020, am Kapitalmarkt Mittel bis zu 750 Milliarden Euro zu Prei-
sen von 2018 aufzunehmen, führt nicht zu einer unmittelbaren Haftung der Bundes-
republik Deutschland und des Bundeshaushalts. Eine solche kommt nur in Betracht,
wenn die Mittel der Europäischen Union nicht ausreichen, um den Verpflichtungen
aus der Mittelaufnahme nach Art. 5 Eigenmittelbeschluss 2020 nachzukommen, und
die Kommission die erforderlichen Mittel nicht auf andere Weise, etwa durch kurzfris-
tige Kassenkredite (vgl. Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Eigenmittelbeschluss 2020), bereitstel-
len kann. In diesem Fall haften die Mitgliedstaaten grundsätzlich anteilsmäßig („pro
rata“) entsprechend ihrem Finanzierungsanteil am Budget der Europäischen Union
(Art. 9 Abs. 5 UAbs. 1 Eigenmittelbeschluss 2020). Nur wenn ein Mitgliedstaat einem
derartigen Kapitalabruf ganz oder teilweise nicht rechtzeitig nachkommt, kann die
Kommission von anderen Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel abrufen, wobei wiederum
der jeweilige Finanzierungsanteil zugrunde zu legen ist (Art. 9 Abs. 5 UAbs. 2 Satz 1
und Satz 2 Eigenmittelbeschluss 2020). Die Verpflichtung des nicht leistenden Mit-
gliedstaats wird davon nicht berührt (Art. 9 Abs. 5 UAbs. 2 Satz 3 Eigenmittelbe-
schluss 2020). Der mögliche Abruf gemäß Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Eigenmittelbeschluss
2020 ist zudem auf den BNE-gestützten Anteil an der außerordentlichen und vor-
übergehenden Anhebung der Eigenmittelobergrenze um 0,6 Prozentpunkte des BNE
gedeckelt (Art. 9 Abs. 6 i.V.m. Art. 6 Eigenmittelbeschluss 2020). Schließlich sieht
der Eigenmittelbeschluss 2020 vor, dass mit der Tilgung nach Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2
unter näher bestimmten Voraussetzungen noch innerhalb der Geltung des aktuellen
MFR-Zeitraums 2021-2027 zu beginnen ist und diese Tilgung zum 31. Dezember
2058 abgeschlossen sein muss.

  Höhe, Dauer und Zweck der von der Europäischen Kommission aufzunehmenden               100
Mittel von bis zu 750 Milliarden Euro zu Preisen von 2018 sind ebenso begrenzt wie
die mögliche Haftung der Bundesrepublik Deutschland. Die entsprechenden Mittel
sind ausschließlich zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise einzusetzen
(vgl. Erwägungsgründe 14 bis 18, 22, 29 und Art. 5, Art. 6 Eigenmittelbeschluss


                                         44/49

2020; BTDrucks 19/26821, S. 9, 12 f.), was durch die Verordnung (EU) 2020/2094
und die Verordnung (EU) 2021/241 zusätzlich sichergestellt werden soll.

  Die Verpflichtungen aus dem Eigenmittelbeschluss 2020 sind zudem zeitlich befris-       101
tet. Eine zusätzliche Kreditaufnahme durch die Europäische Union sieht er nicht vor.
Sie wäre – ihre unions- wie verfassungsrechtliche Zulässigkeit unterstellt – nur durch
eine Änderung des Eigenmittelbeschlusses 2020 zu erreichen, die einen neuen ein-
stimmigen Beschluss des Rates und eine Ratifizierung durch den Deutschen Bun-
destag gemäß Art. 311 Abs. 3 Satz 3 AEUV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 GG und
§ 3 Abs. 1 IntVG voraussetzte.

 Vor diesem Hintergrund ergibt eine summarische Prüfung, dass der Eigenmittelbe-          102
schluss 2020 und das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz die durch Art. 79
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 110 und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützte haus-
haltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages jedenfalls nicht mit hoher
Wahrscheinlichkeit berühren.

  Wenn der Deutsche Bundestag im Rahmen seines weiten Einschätzungsspiel-                 103
raums das Risiko einer endgültigen Inanspruchnahme Deutschlands für die Haf-
tungsanteile einzelner oder gar aller anderen Mitgliedstaaten als sehr gering bewer-
tet und die sich aus dem Eigenmittelbeschluss 2020 ergebenden
Zahlungsverpflichtungen und Haftungsfolgen deshalb für tragbar erachtet, ist dies im
Rahmen der summarischen Prüfung der Berührung der Verfassungsidentität durch
das Bundesverfassungsgericht bei der Entscheidung über die Gewährung vorläufi-
gen Rechtsschutzes zu respektieren. Es bleibt demgegenüber dem Verfahren in der
Hauptsache vorbehalten, im Einzelnen festzustellen, ob die Ausgestaltung des Ei-
genmittelbeschlusses 2020 den sich aus Art. 79 Abs. 3 GG ergebenden Anforderun-
gen an den Schutz der Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages vollständig
Rechnung trägt. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob durch den Eigenmittel-
beschluss 2020 dauerhaft Mechanismen begründet werden, die auf eine Haftungs-
übernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten hinauslaufen, ob dadurch
Verpflichtungen entstehen können, die für das Budgetrecht des Deutschen Bundes-
tages von struktureller Bedeutung sind, ob gewährleistet ist und ob gesichert ist, dass
ein hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit
den zur Verfügung gestellten Mitteln besteht (vgl. BVerfGE 129, 124 <190 f.>; 132,
195 <241 Rn. 110>). Ausgeschlossen ist eine Berührung der Verfassungsidentität in-
soweit angesichts des Umfangs des Haftungsrisikos, seiner Dauer und der begrenz-
ten Mitwirkungsmöglichkeiten des Deutschen Bundestages bei der inhaltlichen Kon-
ditionierung der vorgesehenen Zuschüsse und Darlehen nicht.

  3. Die Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die einträten, wenn die einstwei-     104
lige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache der
Erfolg aber zu versagen wäre (a), die Nachteile erheblich überwiegen, die zu befürch-
ten sind, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung unterbleibt, die Verfas-
sungsbeschwerde in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte (b).



                                         45/49

  a) Erginge die einstweilige Anordnung, würde dem Bundespräsidenten die Ausferti-       105
gung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes bis zur Entscheidung in der
Hauptsache untersagt mit der Folge, dass auch der Eigenmittelbeschluss 2020 ge-
mäß Art. 311 Abs. 3 Satz 3 AEUV bis dahin nicht in Kraft treten könnte. Das Haupt-
sacheverfahren wird voraussichtlich einen erheblichen Zeitraum in Anspruch neh-
men. Sollte der Senat entgegen der summarischen Prüfung im vorliegenden
Beschluss doch eine Berührung der Verfassungsidentität durch den Eigenmittelbe-
schluss 2020 bejahen oder diesen als Ultra-vires-Akt qualifizieren, müsste zudem ei-
ne Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267
AEUV eingeholt werden (vgl. BVerfGE 134, 366 <369 ff.>; 142, 123 <151 ff. Rn. 66
ff.>; 146, 216 <219 ff.>; 154, 17 <55 ff. Rn. 80 f.>), sodass die Dauer des Verfahrens
nach den bisherigen Erfahrungen insgesamt zwei bis drei Jahre betragen könnte. Auf
die noch ausstehende Zustimmung zu dem Eigenmittelbeschluss 2020 in einer Rei-
he von Mitgliedstaaten kommt es insoweit nicht an.

 aa) Ein solchermaßen verzögertes Inkrafttreten des Eigenmittelbeschlusses 2020          106
würde dessen wirtschaftliche Zielsetzung beeinträchtigen, wenn nicht verfehlen. Es
zerstörte nicht nur die mit Blick auf das Aufbauinstrument NGEU schon vorwegge-
nommenen Impulse für die Wirtschaftsentwicklung in der Europäischen Union, son-
dern löste nach der vom Bundesverfassungsgericht insoweit zu respektierenden Ein-
schätzung der Bundesregierung auch erhebliche Zweifel an deren weiterer
ökonomischer Entwicklung nach der COVID-19-Krise aus. Das gilt vor allem für die
Mitgliedstaaten, die die größten Anteile der Zuschüsse von bis zu 390 Milliarden Eu-
ro und der Darlehen von bis zu 360 Milliarden Euro erhalten sollen. Die mit einem
verzögerten Inkrafttreten des Eigenmittelbeschlusses 2020 verbundenen Nachteile
könnten sich zudem als irreversibel herausstellen und – da das Aufbauinstrument
NGEU gerade der Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie dienen soll und
die Maßnahmen über einen relativ kurzen Zeitraum erfolgen sollen – angesichts der
mit dieser Pandemie verbundenen Dynamik ihren Zweck verfehlen.

  bb) Ein verspätetes Inkrafttreten des Eigenmittelbeschlusses 2020 hätte nach Ein-      107
schätzung der Bundesregierung zudem erhebliche außen- und europapolitische Ver-
werfungen zur Folge. Da der Eigenmittelbeschluss 2020 auf eine deutsch-französi-
sche Initiative zurückgeht, befürchtet sie erhebliche Spannungen im Verhältnis zu
Frankreich, eine Erschütterung der außen- und europapolitischen Glaubwürdigkeit
Deutschlands sowie eine weitere Gefährdung des Zusammenhalts unter den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union. Bei der Bewertung außen- und europapolitisch
erheblicher Sachverhalte gewährt das Grundgesetz der Bundesregierung einen wei-
ten Einschätzungs- und Prognosespielraum. Dieser hat seinen Grund darin, dass die
Gestaltung auswärtiger Verhältnisse und Geschehensabläufe nicht allein vom Willen
der Bundesrepublik Deutschland bestimmt werden kann, sondern vielfach von Um-
ständen abhängig ist, die sich ihrer Bestimmung entziehen. Das soll den Organen
der auswärtigen Gewalt einen weiten Spielraum bei der Einschätzung außenpolitisch
erheblicher Sachverhalte wie der Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens bewahren,



                                         46/49

um ihnen zu ermöglichen, die jeweiligen politischen Ziele Deutschlands im Rahmen
des völkerrechtlich und verfassungsrechtlich Zulässigen durchzusetzen (vgl.
BVerfGE 40, 141 <178 f.>; 55, 349 <365>; 137, 185 <235 Rn. 138>; 143, 65 <91 Rn.
47>).

 b) Demgegenüber wiegen die Nachteile erheblich weniger schwer, die sich erge-          108
ben, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, sich das Eigenmittelbe-
schluss-Ratifizierungsgesetz später jedoch als verfassungswidrig erweisen sollte.

  Wird die einstweilige Anordnung nicht erlassen, kann der Bundespräsident das Ei-      109
genmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz ausfertigen und der Eigenmittelbeschluss
2020 nach der Zustimmung aller Mitgliedstaaten in Kraft treten. Damit wäre die Eu-
ropäische Kommission ermächtigt, bis 2026 im Namen der Europäischen Union Mit-
tel bis zu 750 Milliarden Euro zu Preisen von 2018 an den Kapitalmärkten aufzuneh-
men (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Eigenmittelbeschluss 2020). Für den
Bundeshaushalt können sich daraus nur dann zusätzliche Belastungen ergeben,
wenn die Gesamtguthaben der Europäischen Union ihren Kassenmittelbedarf, den
sie für Zins und Tilgung der von ihr nach Maßgabe des Eigenmittelbeschlusses 2020
aufgenommenen Schulden benötigt, nicht decken. In diesem Fall ist die Bundesre-
publik Deutschland verpflichtet, die Lücke entsprechend ihrem Finanzierungsanteil
an der Europäischen Union „pro rata“ und vorübergehend zu decken (Art. 9 Abs. 5
UAbs. 1 Eigenmittelbeschluss 2020). Soweit andere Mitgliedstaaten ihrer temporären
Nachschusspflicht insoweit nicht nachkommen oder nachkommen können, kann sich
der deutsche Anteil weiter erhöhen (Art. 9 Abs. 5 UAbs. 2 Eigenmittelbeschluss
2020). Für den Fall, dass sämtliche anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
ihrer Nachschusspflicht nicht nachkommen, könnte sich daraus nach Darstellung der
Bundesregierung bis 2058 rechnerisch eine jährliche Belastung des Bundeshaus-
halts von circa 21 Milliarden Euro ergeben. Dieses Szenario halten Bundestag und
Bundesregierung für unrealistisch.

  Sollte sich der Eigenmittelbeschluss 2020 im Hauptsacheverfahren als Ultra-vires-     110
Akt erweisen, weil Art. 311 AEUV die in Art. 4 und Art. 5 Eigenmittelbeschluss 2020
vorgesehene Verschuldung der Europäischen Union nicht gestattet und das Integra-
tionsprogramm dadurch verletzt wird, besteht die Möglichkeit, dass der – vom Bun-
desverfassungsgericht nach Art. 267 AEUV zu befassende – Gerichtshof der Euro-
päischen Union den Eigenmittelbeschluss 2020 mit Wirkung für und gegen alle
Mitgliedstaaten für nichtig erklärt. Damit würde es für die Inanspruchnahme des Bun-
deshaushalts insoweit von Anfang an an einer Rechtsgrundlage fehlen und müsste
über die Bereitstellung der erforderlichen Mittel zur Erfüllung der von der Europäi-
schen Union bereits eingegangenen Verpflichtungen nach Art. 5 Eigenmittelbe-
schluss 2020 erneut verhandelt werden.

 Stellt der Senat einen Ultra-vires-Akt fest oder sollte er entgegen der summarischen   111
Prüfung im vorliegenden Beschluss eine Berührung der Verfassungsidentität durch
den Eigenmittelbeschluss 2020 bejahen, müssten Bundesregierung, Bundestag und



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Bundesrat die ihnen zu Gebote stehenden Maßnahmen ergreifen, um die Verfas-
sungsordnung wiederherzustellen. Sie müssten dem weiteren Vollzug des Eigenmit-
telbeschlusses 2020 entgegentreten, Vorstöße zu dessen gebotener Aufhebung oder
Anpassung unternehmen – auch wenn dies der Zustimmung aller anderen Mitglied-
staaten bedürfte – und Maßnahmen ergreifen, um seine innerstaatlichen Auswirkun-
gen so weit wie möglich zu begrenzen (vgl. BVerfGE 134, 366 <395 f. Rn. 49>; 142,
123 <211 ff. Rn. 170 ff.>; 151, 202 <299 Rn. 149>; 154, 17 <89 f. Rn. 109>). Dazu
gehört auch, dass sie schon entstandene Rückzahlungsansprüche (Art. 9 Abs. 5 bis
8 Eigenmittelbeschluss 2020) geltend machen, sich einer Fortschreibung des Eigen-
mittelbeschlusses 2020 widersetzen oder einem Beschluss über einen neuen Mehr-
jährigen Finanzrahmen nicht zustimmen.

                                       D.
 Die Entscheidung ist hinsichtlich der Begründung in den Abschnitten C.I.2. und     112
C.II.1.a mit 7:1 Stimmen, hinsichtlich des Ergebnisses einstimmig ergangen.

                  König                       Huber                   Hermanns

                  Müller                    Kessal-Wulf               Maidowski

                      Langenfeld                             Wallrabenstein




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 -
2 BvR 547/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/
                21 - Rn. (1 - 112), http://www.bverfg.de/e/rs20210415_2bvr054721.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20210415.2bvr054721




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