BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvE 1/21 -

- 2 BvE 3/21 -




                            IM NAMEN DES VOLKES

                                 In den Verfahren
                                       über
                            die Anträge festzustellen,

  I. dass der Antragsgegner die der Antragstellerin zustehenden, in Art. 21 Abs. 1
  des Grundgesetzes verbürgten Rechte auf Chancengleichheit der politischen
  Parteien verletzt oder unmittelbar gefährdet hat, indem er es unterließ, die Vor-
  schriften des § 20 Abs. 2 Satz 2 und des § 27 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlge-
  setzes unter pflichtgemäßer Berücksichtigung der in der genannten Verfas-
  sungsnorm
  niedergelegten Rechte auf Chancengleichheit der politischen Parteien an die
  durch die COVID-19-Pandemie geänderten tatsächlichen Umstände anzupas-
  sen


Antragstellerin: Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD),

- Bevollmächtigte: … -

Antragsgegner: Deutscher Bundestag,
               vertreten durch den Präsidenten Dr. Wolfgang Schäuble,
               Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

- 2 BvE 1/21 -,

     II. 1. dass der Antragsgegner die Beschwerdeführerin durch Nichteinfügung
     einer Ausnahmeregelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 des
     Bundeswahlgesetzes während des Vorliegens einer epidemischen Lage von
     nationaler Tragweite in ihren Rechten, insbesondere aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1
     i.V.m. Art. 38 Abs. 2, zweiter Halbsatz und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3
     Abs. 1 GG verletzt hat,



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 2. dass die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 des
    Bundeswahlgesetzes bis zum 31.12.2021 ausgesetzt wird,

 3. dass die Bundesrepublik der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen
    zu erstatten hat


Antragstellerin: Bayernpartei e. V.,

- Bevollmächtigter: … -

Antragsgegner: Deutscher Bundestag,
               vertreten durch den Präsidenten Dr. Wolfgang Schäuble,
               Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

- 2 BvE 3/21 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

                                  Vizepräsidentin König,

                                  Huber,

                                  Hermanns,

                                  Müller,

                                  Kessal-Wulf,

                                  Maidowski,

                                  Langenfeld,

                                  Wallrabenstein

am 13. April 2021 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:

    1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    2. Die Anträge werden verworfen.

    3. Mit der Verwerfung der Anträge in der Hauptsache werden die Anträge
       auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

    4. Der Antrag der Antragstellerin zu II. auf Erstattung ihrer notwendigen
       Auslagen wird abgelehnt.




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                                    Gründe:

                                         A.
  Die Antragstellerinnen sind politische Parteien, die derzeit weder in einem Landtag    1
noch im Deutschen Bundestag vertreten sind. Sie wenden sich im Wege des Organ-
streitverfahrens dagegen, dass der Deutsche Bundestag es bislang unter Verletzung
ihres Rechts auf Chancengleichheit unterlassen habe, wegen der geänderten Rah-
menbedingungen politischer Kommunikation infolge der COVID-19-Pandemie die
gesetzlichen Regelungen der Unterstützungsunterschriften in § 20 Abs. 2 Satz 2 und
§ 27 Abs. 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) im Hinblick auf die Bundestagswahl
2021 auszusetzen oder zu ändern.

                                          I.
  1. Am 11. März 2020 stufte die World Health Organization (WHO) COVID-19 als            2
globale Pandemie ein. Die Bundesrepublik Deutschland reagierte ab Mitte März 2020
mit einer Vielzahl von Maßnahmen. Hierzu gehörten insbesondere der Erlass von
Rechtsverordnungen auf der Grundlage von § 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und
die Anordnung einzelner Maßnahmen gemäß § 28 Abs. 1, § 28a IfSG, die unter an-
derem Abstandsgebote von mindestens 1,50 Metern sowie Kontakt- und Ausgangs-
beschränkungen, aber auch die Schließung von öffentlichen Einrichtungen, Betrie-
ben und Gaststätten sowie die Untersagung religiöser Zusammenkünfte und
Versammlungen und Besuchs- und Zugangsbeschränkungen für Krankenhäuser und
Seniorenzentren zum Gegenstand hatten. Ende April 2020 wurde zudem erstmals
die Verpflichtung eingeführt, in bestimmten Situationen (z.B. in Geschäften oder im
Öffentlichen Personennahverkehr) eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Aufgrund
des am 28. Oktober 2020 von Bund und Ländern wegen der gestiegenen Infektions-
zahlen beschlossenen erneuten „Teil-Lockdowns“ und darauf folgender weiterer
Maßnahmen bestehen derartige Einschränkungen und Verpflichtungen derzeit in al-
len Ländern unter jeweils näher normierten Voraussetzungen.

 2. Parteien, die nicht im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl       3
ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können gemäß
§ 18 Abs. 2 BWahlG nur dann an der Bundestagswahl teilnehmen, wenn der Bun-
deswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Fällt eine Partei in den An-
wendungsbereich dieser Norm, benötigt sie nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BWahlG zudem
Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge sowie nach § 27 Abs. 1 Satz 2
BWahlG für die Aufstellung von Landeslisten. Parteien, die seit der letzten Wahl im
Bundestag oder in einem Landtag ununterbrochen mit fünf Abgeordneten vertreten
waren, müssen hingegen keine Unterstützungsunterschriften beibringen. Nach § 20
Abs. 2 Satz 2 BWahlG benötigen Kreiswahlvorschläge politischer Parteien im Sinne
des § 18 Abs. 2 BWahlG die Unterstützung von 200 Wahlberechtigten des Wahlkrei-
ses, die den Kreiswahlvorschlag persönlich und handschriftlich unterzeichnen müs-
sen. Landeslisten politischer Parteien im Sinne des § 18 Abs. 2 BWahlG sind gemäß
§ 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes


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bei der letzten Bundestagswahl, höchstens jedoch von 2.000 Wahlberechtigten, per-
sönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Gemäß § 19 BWahlG sind Kreiswahl-
vorschläge dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am
neunundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

  3. Daneben sieht das Bundeswahlgesetz vor, dass die Aufstellung der Bewerber        4
zur Teilnahme an der Bundestagswahl in einer Mitglieder- oder Vertreterversamm-
lung erfolgt (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 5 BWahlG). Nach § 21 Abs. 3 Satz 4
BWahlG dürfen die Wahlen für die Aufstellung der Wahlkreisbewerber grundsätzlich
frühestens 32 Monate, die Wahlen zu den Vertreterversammlungen frühestens 29
Monate nach Beginn der (laufenden) Wahlperiode des Deutschen Bundestages statt-
finden. Nach § 34 Abs. 4 Nr. 5 Bundeswahlordnung (BWO) dürfen Kreiswahlvor-
schläge von Parteien erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder-
oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften
sind ungültig. Diese Regelung gilt gemäß § 39 Abs. 3 Satz 5 BWO für Landeslisten
entsprechend.

  4. Der 19. Deutsche Bundestag trat am 24. Oktober 2017 zu seiner ersten Sitzung     5
zusammen. Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise für die Wahl zum
20. Deutschen Bundestag erfolgte durch Artikel 1 des 24. Gesetzes zur Änderung
des Bundeswahlgesetzes vom 25. Juni 2020; das Gesetz trat am 30. Juni 2020 in
Kraft (BGBl I S. 1409). Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt war nach vorheriger Durch-
führung der Aufstellungsversammlung die Einholung von Unterstützungsunterschrif-
ten möglich.

 5. Da der Bundespräsident mit der Anordnung über die Bundestagswahl 2021 vom         6
8. Dezember 2020 (BGBl I S. 2769) den Termin für die Wahl des 20. Deutschen Bun-
destages auf den 26. September 2021 festgelegt hat, endet die Frist zur Vorlage der
Kreiswahlvorschläge und Landeslisten gemäß § 19 BWahlG am 19. Juli 2021 um
18 Uhr.

  6. Die Anpassung landeswahlrechtlicher Vorschriften zur Beibringung von Unter-      7
stützungsunterschriften wegen geänderter Rahmenbedingungen aufgrund der CO-
VID-19-Pandemie war Gegenstand von Entscheidungen der Verfassungsgerichtshö-
fe der Länder Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 88/
20 -, juris), Baden-Württemberg (VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR
101/20 -, juris) und Berlin (VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021 - VerfGH
4/21; VerfGH 20/21, 20 A/21 -). Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-
Westfalen vertrat dabei die Auffassung, dass der Landesgesetzgeber mit einer Ab-
senkung der Unterschriftenquoren auf 60 % der bisherigen Höhe und einer um elf
Tage verlängerten Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahl
am 13. September 2020 den pandemiebedingten Erschwernissen für die Beibringung
von Unterstützungsunterschriften hinreichend Rechnung getragen habe (vgl.
VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 88/20 -, juris, Rn. 71 ff.). Der Verfas-
sungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg erachtete eine Anpassung der



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Regelungen zu den Unterschriftenquoren bei der Landtagswahl am 14. März 2021
für verfassungsrechtlich geboten und erklärte, dass bei einer Reduzierung der Zahl
der beizubringenden Unterschriften um 50 % kein Anlass zu erneuter verfassungs-
rechtlicher Beanstandung bestünde (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020
- 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 72). Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin be-
urteilte demgegenüber eine gesetzgeberisch bereits erfolgte Absenkung der Unter-
schriftenquoren für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordne-
tenversammlungen am 26. September 2021 auf 50 % der ursprünglichen Höhe als
unzureichend und regte eine Absenkung auf maximal 20 bis 30 % dieser Höhe an
(vgl. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21 -, S. 12; - VerfGH
20/21, 20 A/21 -, S. 11).

 7. In den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,             8
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurde die
Zahl der für eine Wahlteilnahme beizubringenden Unterstützungsunterschriften für
die in den Jahren 2020 und 2021 stattfindenden Kommunal- und Landtagswahlen in
unterschiedlicher Höhe (auf 25 bis 60 % des Ausgangswertes) abgesenkt.

                                          II.
  1. a) Mit am 7. Januar 2021 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenem                 9
Schriftsatz hat die Antragstellerin zu I. ein Organstreitverfahren wegen des Unterlas-
sens einer Anpassung von § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG an die
durch die COVID-19-Pandemie geänderten tatsächlichen Umstände eingeleitet und
einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, der auf eine Ver-
pflichtung des Antragsgegners zur Neuregelung der Anzahl der vorzulegenden Un-
terstützungsunterschriften gerichtet ist.

 b) Zur Begründung trägt die Antragstellerin zu I. vor:                                  10

  aa) Durch die unveränderte Geltung von § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2       11
BWahlG unter den besonderen Bedingungen der COVID-19-Pandemie sei sie in ih-
rem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung aus
Art. 21 Abs. 1 GG unverhältnismäßig beeinträchtigt. Die angesichts steigender Infek-
tionszahlen ab Mitte Oktober 2020 angeordneten Maßnahmen wirkten auf die Mög-
lichkeit zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften zurück. Wegen der auf un-
vorhersehbare Zeit fortbestehenden Kontaktbeschränkungen werde es kaum
möglich sein, die erforderliche Zahl an Unterschriften fristgerecht zu sammeln. Zwar
sei die weitere Entwicklung derzeit nicht absehbar. Es sei jedoch wahrscheinlich,
dass die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen noch bis weit in den Sommer hin-
ein und über den Tag des Ablaufs der Frist zur Einreichung der Landeslisten und
Kreiswahlvorschläge hinaus fortgeführt werden müssten. Dies berge für die Antrag-
stellerin zu I. die Gefahr, wegen einer unzureichenden Zahl an Unterstützungsunter-
schriften nicht zur Teilnahme an der Bundestagswahl zugelassen zu werden. Der An-
tragsgegner sei vor diesem Hintergrund verpflichtet, einen verfassungsgemäßen
Zustand bei der Zulassung der sogenannten „kleinen Parteien“ zur Bundestagswahl


                                          5/25

dadurch wiederherzustellen, dass er für die kommende Bundestagswahl von der An-
wendung der Vorschriften zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften absehe.
Zumindest sei es geboten, die Zahl der vorzulegenden Unterschriften erheblich zu
reduzieren oder andere geeignete gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen.

  bb) Das Bundesverfassungsgericht halte zwar wahlrechtliche Unterschriftenquoren       12
für sachlich gerechtfertigt. Selbst nach dieser – kritisch zu bewertenden und korrek-
turbedürftigen – Rechtsprechung dürfe die Zahl der Unterschriften allerdings nur so
hoch festgesetzt werden, wie es für die Erreichung ihres Zwecks erforderlich sei. Sie
dürfe der Wählerentscheidung möglichst nicht vorgreifen und nicht so hoch sein,
dass einem neuen Bewerber die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich ge-
macht werde. Die Veränderungen durch die COVID-19-Pandemie machten es daher
erforderlich, die Vorschriften zu den Unterstützungsunterschriften bei der kommen-
den Bundestagswahl auszusetzen oder jedenfalls die Zahl der vorzulegenden Unter-
schriften anzupassen.

  cc) Im Übrigen gibt die Antragstellerin zu I. zur Begründung ihres Antrags auszugs-   13
weise die Rechtsprechung der Verfassungsgerichtshöfe für die Länder Baden-Würt-
temberg und Nordrhein-Westfalen wieder und weist auf die Beschlüsse des Verfas-
sungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 17. März 2021 hin. Nach den vorrangig
zitierten Passagen aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land
Baden-Württemberg vom 9. November 2020 sei nicht zu bezweifeln, dass die her-
kömmliche Art des Sammelns von Unterstützungsunterschriften im Wege der direk-
ten Ansprache von Personen auf Straßen und Plätzen sowie an der Haus- oder Woh-
nungstür seit Ausbruch der Pandemie erheblich weniger Erfolg verspreche. Auch sei
es plausibel, dass Parteien Schwierigkeiten hätten, ausreichend Parteimitglieder für
das Werben um Unterstützungsunterschriften zu gewinnen. Die durch die CO-
VID-19-Verordnungen angestrebte Reduzierung von persönlichem Kontakt und
spontaner Gesprächsmöglichkeit treffe gerade auch die politische Kommunikation. In
historisch einmaliger Weise sei der Urtypus der politischen Auseinandersetzung
– das Gespräch im öffentlichen Raum – durch den Staat selbst erschwert worden.
Die dadurch verursachte Verschärfung der Ungleichbehandlung der Parteien werde
auch nicht durch neue Möglichkeiten der Ansprache und des Sammelns von Unter-
schriften unter Verwendung digitaler Formate kompensiert. Es sei daher Aufgabe des
Gesetzgebers, eine Lösung zu finden, wie er der verschärften Ungleichbehandlung
der Parteien begegne (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/
20 -, juris, Rn. 58 ff., 71).

  Im Anschluss daran führt die Antragstellerin zu I. aus, die in Bezug genommenen       14
Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg beträ-
fen zwar landesrechtliche Wahlrechtsnormen. Sie seien aber auf die anstehende
Bundestagswahl übertragbar.

 dd) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zur Vermeidung einer irreversiblen    15
Verletzung der Rechte der Antragstellerin zu I. aus Art. 21 Abs. 1 GG geboten. Bei



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Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG in der geltenden
Fassung bestehe die konkrete Gefahr, dass sie nicht oder nicht mit allen aufgestell-
ten Kandidaten zur Teilnahme an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag zugelas-
sen werde. Dies könne nicht durch die nachträgliche Feststellung eines verfassungs-
widrigen gesetzgeberischen Unterlassens ausgeglichen werden.

 2. a) Die Antragstellerin zu II. hat mit am 3. Februar 2021 eingegangenem Schrift-         16
satz ein Organstreitverfahren eingeleitet und ebenfalls einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gestellt. Sie sieht sich als nicht im Bundestag oder in einem
Landtag vertretene Partei mit circa 5.000 Mitgliedern durch die Nichteinfügung einer
Ausnahmeregelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG in ihrem
passiven Wahlrecht verletzt, das als Ausfluss ihrer Parteieigenschaft verfassungs-
rechtlich geschützt sei, und begehrt eine Aussetzung der Anwendbarkeit dieser Nor-
men bis zum 31. Dezember 2021.

 b) Zur Begründung führt die Antragstellerin zu II. aus:                                    17

   aa) Das passive Wahlrecht habe besondere Bedeutung im Zusammenhang mit der               18
verfassungsmäßigen Aufgabe der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, an der po-
litischen Willensbildung des Volkes teilzunehmen. Insoweit ergebe sich die Notwen-
digkeit einer Gleichbehandlung der Parteien aus dem Prinzip der Gleichheit der
Wahl. Daher sei der Ermessensspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung von
Unterschriftenquoren begrenzt. Der Entscheidung des Wählers solle nicht vorgegrif-
fen werden. Es dürfe nicht um die Vorauswahl etablierter oder „wünschenswerter“
Kandidaten gehen.

 bb) Diesen Anforderungen genüge das Bundeswahlgesetz unter den aktuellen Be-               19
dingungen der COVID-19-Pandemie nicht. Die Höhe der Unterschriftenquoren sei
auf normale Umstände zugeschnitten. Gerade unter den besonderen Bedingungen
und Herausforderungen einer Pandemie belege schon die Beibringung einer gerin-
geren Zahl an Unterstützungsunterschriften die Ernsthaftigkeit der Wahlteilnahme ei-
ner Partei. Dies gelte auch für die Antragstellerin zu II., die über circa 5.000 Mitglie-
der verfüge und eine parteitypische organisatorische Festigkeit aufweise.

  Da bislang den Parteien nicht abverlangt werde, einen festen Unterstützerkreis auf-       20
zubauen, sei die für die Unterschriftenbeibringung zur Verfügung stehende Zeit dar-
auf zugeschnitten, auch durch „Straßenwahlkampf“ Unterstützer gewinnen zu kön-
nen. Entsprechende klassische Werbemaßnahmen wie Versammlungen oder
Infostände seien in allen Ländern aber erheblich eingeschränkt. Abstandsgebot und
Maskenpflicht erschwerten eine ernsthafte Kommunikation erheblich, insbesondere
gegenüber unbekannten Personen. Versammlungen seien nur eingeschränkt durch-
führbar; auch bestünden Ausgangssperren. Zahlreiche Gemeinden genehmigten ak-
tuell keine Informationsstände. Abgesehen davon seien die Innenstädte deutlich we-
niger     frequentiert.   Alternative    Möglichkeiten    der    Sammlung        von
Unterstützungsunterschriften könnten diese Erschwernisse nicht ausgleichen. Ein in-
dividuelles Sammeln von Unterschriften bei persönlichen Bekannten, Sympathisan-


                                           7/25

ten oder Mitgliedern sei aktuell nicht zulässig oder im Sinne des Infektionsschutzes
nicht ratsam. Die postalische Übersendung erfordere einen hohen Organisationsauf-
wand und verursache größere Kosten mit erheblichen Streuverlusten; dies könne
kleineren Parteien nicht zugemutet werden. Eine internetgestützte oder vollständig
elektronisch ablaufende Leistung der Unterstützungsunterschriften sei nicht vorgese-
hen.

 Mit dem Sonderfall einer Neuwahl sei die Unterschriftensammlung in der Pandemie         21
nicht vergleichbar. Bei einer im Falle von Neuwahlen verkürzten Frist zur Beibringung
der Unterschriften sei es Parteien unverändert möglich, Unterstützer direkt anzuspre-
chen. Auch könne in diesem Fall die zeitliche Straffung zu einer erhöhten Motivation
der Mitglieder führen.

  c) Außerdem erklärt die Antragstellerin zu II., ihre Anträge könnten unter Beachtung   22
des dargestellten Rechtsschutzziels auch dahin ausgelegt werden, dass eine
Rechtsverletzung lediglich festgestellt werde, soweit während des Vorliegens einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite mehr als 25 Unterstützungsunterschrif-
ten pro Wahlkreis beziehungsweise 250 Unterstützungsunterschriften pro Landeslis-
te gefordert würden.

                                         B.
 Die Anträge sind unzulässig. Die Antragstellerinnen sind nicht antragsbefugt, da sie    23
die Möglichkeit einer Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit aus Art. 21
Abs. 1 Satz 1 GG nicht in einer den Begründungsanforderungen von § 23 Abs. 1
Satz 2 BVerfGG genügenden Weise dargelegt haben (I.). Weitere Zulässigkeitsbe-
denken (II.) können insoweit dahinstehen.

                                          I.
  Die Antragstellerinnen haben jeweils die Möglichkeit einer Verletzung ihres geltend    24
gemachten Rechts auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG durch das
Unterlassen einer Aussetzung der Anwendbarkeit von § 20 Abs. 2 Satz 1, § 27
Abs. 1 Satz 2 BWahlG oder einer Absenkung der Zahl der nach diesen Vorschriften
für die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags oder einer Landesliste beizubringenden
Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021 durch den Antragsgeg-
ner nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

  1. a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG sind Anträge, die ein Verfahren vor dem          25
Bundesverfassungsgericht einleiten, zu begründen; die erforderlichen Beweismittel
sind anzugeben. § 23 Abs. 1 BVerfGG gilt als allgemeine Verfahrensvorschrift für al-
le Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, also auch für das Organstreitver-
fahren (vgl. BVerfGE 24, 252 <258>; 134, 141 <195 Rn. 161>; 136, 121 <124 f.
Rn. 5>; vgl. implizit auch BVerfGE 151, 191 <199 Rn. 23>). Die Verletzung des gel-
tend gemachten verfassungsmäßigen Rechts muss sich aus dem Sachvortrag des
Antragstellers als mögliche Rechtsfolge ergeben (vgl. BVerfGE 57, 1 <5>; 60, 374
<381>; 82, 322 <336>; 134, 141 <195 Rn. 161>). Erforderlich, aber auch ausrei-

                                         8/25

chend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittel-
bare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bun-
desverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt
möglich erscheint (vgl. BVerfGE 134, 141 <195 Rn. 161>; 138, 256 <259 Rn. 6>;
140, 1 <21 f. Rn. 58>; 150, 194 <201 Rn. 20>; 151, 191 <199 Rn. 22>; stRspr).

 b) Wird im Organstreitverfahren eine Verletzung organschaftlicher Rechte durch ge-     26
setzgeberisches Unterlassen gerügt, hat der Antragsteller die dafür geltenden beson-
deren Voraussetzungen substantiiert darzulegen.

  aa) Dabei ist davon auszugehen, dass der Bund, soweit ihm die Gesetzgebung über       27
eine bestimmte Materie gemäß Art. 70 ff. GG zugewiesen ist, grundsätzlich die Be-
fugnis, nicht aber die Verpflichtung hat, Gesetze zu erlassen beziehungsweise zu än-
dern. Dies schließt indes nicht aus, dass ausnahmsweise Gesetzgebungspflichten
bestehen, die sich aus einzelnen Vorschriften des Grundgesetzes (außerhalb der
Art. 70 bis 82 GG) sowie aus Vorgaben des Unionsrechts ergeben können (vgl.
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -,
Rn. 41; siehe auch Heintzen, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018,
Art. 71 Rn. 33; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/ Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl.
2018, Vorbemerkung vor Art. 70 Rn. 15 ff.; Uhle, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 71 Rn. 33
<März 2007>). Insoweit erscheint es zwar nicht ausgeschlossen, dass gesetzgeberi-
sche Handlungspflichten aus dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien fol-
gen (vgl. BVerfGE 73, 40 <94>). Allerdings ist eine solche Handlungspflicht im jewei-
ligen Einzelfall gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG substantiiert darzulegen (vgl.
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -,
Rn. 41).

  bb) Soweit dem Grunde nach eine Handlungspflicht des Gesetzgebers besteht, ist        28
ihm bei der Wahrnehmung dieser Pflicht in der Regel ein weiter Gestaltungsspiel-
raum eröffnet (vgl. BVerfGE 3, 19 <24, 29>; 77, 170 <214 f.>; 79, 174 <202>; 88, 203
<262>; 106, 166 <177>; 121, 317 <356>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats
vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 42). Es ist regelmäßig eine komplexe
Frage, wie eine positive staatliche Schutz- oder Handlungspflicht durch gesetzgebe-
rische Maßnahmen zu verwirklichen ist. Da je nach Beurteilung der tatsächlichen
Verhältnisse, der konkreten Zielsetzungen und ihrer Priorisierung verschiedene Lö-
sungen möglich sind, kann die nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem
demokratischen Prinzip in die Verantwortung des vom Volk unmittelbar legitimierten
Gesetzgebers gelegte Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht in der Regel
nur begrenzt nachgeprüft werden (vgl. BVerfGE 56, 54 <81>). Unbenommen bleibt
dem Gesetzgeber insbesondere, Interessen zu berücksichtigen, die gegenläufig zu
dem von ihm verfolgten Gemeinwohlziel sind, und so eine Lösung durch Zuordnung
und Abwägung kollidierender Rechtsgüter zu entwickeln (vgl. BVerfGE 121, 317
<356 f.> unter Bezugnahme auf BVerfGE 110, 141 <159>; 111, 10 <38 f., 43>). Nur
in seltenen Ausnahmefällen lässt sich der Verfassung eine konkrete Handlungspflicht
entnehmen, die zu einem bestimmten Tätigwerden zwingt.


                                         9/25

  cc) Verengt sich die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit nur ausnahmsweise dar-       29
auf, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme einer gesetzgeberischen Normset-
zungspflicht Rechnung getragen werden kann, wirkt dies auf die Begründungsanfor-
derungen       gemäß     § 23      Abs. 1  Satz 2   BVerfGG     zurück  (vgl.  zur
Verfassungsbeschwerde BVerfGE 77, 170 <215>; zur Wahlprüfungsbeschwerde
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -,
Rn. 44; s.a. Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 92 Rn. 13
m.w.N. <Mai 2011>). Wird eine Rechtsverletzung in Form eines gesetzgeberischen
Unterlassens geltend gemacht, genügen die Antragstellerinnen ihrer Begründungs-
pflicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nur, wenn dargelegt wird, dass der Ge-
setzgeber einer Normsetzungspflicht im behaupteten Sinne unterliegt und er dieser
Pflicht nicht nachgekommen ist. Soweit der Erlass einer konkreten Regelung einge-
fordert wird, ist substantiiert zu begründen, warum der dem Gesetzgeber grundsätz-
lich zukommende Gestaltungsspielraum auf den Erlass der eingeforderten Regelung
verengt ist (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC
46/19 -, Rn. 44).

  c) Bei einem Antrag im Organstreitverfahren, mit dem ein gesetzgeberisches Unter-      30
lassen im Wahlrecht gerügt wird, bedarf es außerdem einer Auseinandersetzung mit
dem Umstand, dass Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG lediglich die Grundzüge für
das Wahlsystem vorgibt (vgl. hierzu BVerfGE 6, 104 <111>; 95, 335 <349>; 121, 266
<296>; 124, 1 <19>; 131, 316 <335>) und daher eine Verpflichtung des Gesetzge-
bers zur Vornahme einer bestimmten Wahlrechtsänderung regelmäßig nicht in Be-
tracht kommt.

 aa) Die konkrete Ausgestaltung des Wahlrechts hat der Verfassungsgeber bewusst          31
offengelassen und in Art. 38 Abs. 3 GG dem Bundesgesetzgeber übertragen (vgl.
BVerfGE 131, 316 <334 f.>). Es ist grundsätzlich seine Sache, verfassungsrechtlich
geschützte Rechtsgüter und die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG
– auch im Verhältnis zueinander – zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 95, 408
<420>; 121, 266 <303>; 131, 316 <338>; 132, 39 <48 Rn. 26>) und dabei teilweise
gegenläufigen Zielen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 131, 316 <335>).

  bb) Der Gesetzgeber hat eine die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit        32
berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern,
wenn deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung durch neuere Entwicklungen infra-
ge gestellt wird (vgl. BVerfGE 146, 327 <353 Rn. 65>). Bei dem ihm gemäß Art. 38
Abs. 3 GG obliegenden Ausgleich der Wahlrechtsgrundsätze und der sonstigen Ver-
fassungsgüter hat er sich an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. BVerfGE
120, 82 <107>; 129, 300 <321>; 135, 259 <287 Rn. 53>; 146, 327 <352 Rn. 63 f.>).
Der Ausgestaltung des Wahlrechts sind die bestehenden tatsächlichen Verhältnisse
und die Prognose ihrer künftigen Entwicklung zugrunde zu legen. Folglich ist der Ge-
setzgeber verpflichtet, bei neu auftretenden Entwicklungen, die unvorhergesehene
Gefahren für die Integrität der Wahl als zentralem demokratischen Legitimationsvor-
gang mit sich bringen können, die von ihm geschaffenen Regelungen zu überprüfen


                                         10/25

(vgl. BVerfGE 59, 119 <127>). In diesem Sinn hat das Bundesverfassungsgericht
festgestellt, dass für Sperrklauseln im Verhältniswahlrecht die Vereinbarkeit mit dem
Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der politischen Par-
teien nicht ein für alle Mal abstrakt beurteilt werden kann. Eine Wahlrechtsbestim-
mung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeit-
punkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt
jedoch nicht (vgl. BVerfGE 82, 322 <338 f.>; 120, 82 <108>; 129, 300 <322>; 135,
259 <288 Rn. 54>; 146, 327 <353 Rn. 65>). Ändern sich die vom Gesetzgeber vor-
ausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder erweisen sich die beim
Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellten Prognosen als irrig, hat
er im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich zukommenden Spielraums darüber zu
befinden, ob er am bestehenden Wahlrecht festhält oder eine Anpassung desselben
vornimmt (vgl. BVerfGE 73, 40 <94>; 82, 322 <338 f.>; 107, 286 <294 f.>; 120, 82
<108>; 129, 300 <321 f.>; 135, 259 <287 Rn. 54>; 146, 327 <353 Rn. 65>).

 cc) Demgemäß setzt eine den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ge-           33
nügende Begründung der Möglichkeit, dass eigene organschaftliche Rechte durch
das Unterlassen bestimmter Änderungen wahlrechtlicher Regelungen verletzt wer-
den, voraus, dass die Antragsteller die Verpflichtung des Wahlgesetzgebers zu ei-
nem entsprechenden Tätigwerden trotz seines gemäß Art. 38 Abs. 3 GG weiten Ge-
staltungsspielraums substantiiert darlegen. Wird das Unterlassen einer konkret
bezeichneten Wahlrechtsänderung geltend gemacht, ist aufzuzeigen, dass der Ge-
staltungsspielraum des Gesetzgebers von Verfassungs wegen auf die begehrte Ge-
setzesänderung verengt ist.

  2. Nach diesen Maßstäben haben die Antragstellerinnen die Möglichkeit einer Ver-      34
letzung ihres Rechts auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht hin-
reichend substantiiert begründet.

  Sie führen zwar hinreichend aus, dass das Erfordernis von Unterstützungsunter-        35
schriften gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG einen Eingriff in ihr
Recht auf Chancengleichheit beinhaltet (a). Auch weisen sie zutreffend darauf hin,
dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung dieses Erfordernis als
grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen hat (b). Sie legen ferner
ausreichend dar, dass die pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen und -verbote
zu einer Intensivierung des Eingriffs in das Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21
Abs. 1 Satz 1 GG zum Nachteil der nicht im Bundestag oder in einem Landtag ver-
tretenen Parteien geführt haben (c). Soweit sie daraus aber eine verfassungsrechtli-
che Verpflichtung des Antragsgegners zur Aussetzung oder Absenkung der Unter-
schriftenquoren gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG bei der
Bundestagswahl 2021 ableiten, genügen ihre Ausführungen den Anforderungen an
die Begründung einer dahingehenden Verengung des gesetzgeberischen Gestal-
tungsspielraums nicht (d).

 a) Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit steht in engem Zu-         36



                                        11/25

sammenhang mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl, die
ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren (vgl. BVerfGE 41, 399 <413 f.>;
71, 81 <94>; 120, 82 <105>; 140, 1 <23 Rn. 63>; 146, 327 <350 Rn. 60>). Deshalb
muss es – ebenso wie die durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der
Wahl verbürgte gleiche Behandlung der Wählerinnen und Wähler – in einem strikten
und formalen Sinn verstanden werden. Wenn die öffentliche Gewalt in den Partei-
enwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen Parteien ver-
ändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (vgl.
BVerfGE 146, 327 <350 Rn. 60> m.w.N.). Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert den
politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mit-
wirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf
der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. BVerfGE 135, 259 <285
Rn. 48>; 146, 327 <350 Rn. 60>). Dieses Recht gilt im gesamten Wahlverfahren, al-
so nicht nur für den Wahlvorgang selbst, sondern auch für die Wahlvorbereitung (vgl.
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -,
Rn. 103).

  Demgemäß stellt sich das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften für parla-        37
mentarisch nicht vertretene Parteien als Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit
aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Das Unterschriftenquorum hat die Nichtberück-
sichtigung der Wahlvorschläge derjenigen Parteien zur Folge, die nicht die erforder-
liche Unterschriftenzahl aufbringen. In dieser Einschränkung der Möglichkeit zur Teil-
nahme an der Wahl liegt eine Benachteiligung betroffener Parteien und damit auch
der Antragstellerinnen gegenüber den in den Parlamenten vertretenen Parteien (vgl.
BVerfGE 60, 162 <167 f.>; 111, 289 <301>; VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Juli
2020 - 88/20 -, juris, Rn. 70).

 b) aa) Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1        38
GG unterliegt aber keinem absoluten Differenzierungsverbot. Zwar folgt aus dem for-
malen Charakter der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien,
dass dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen ver-
bleibt (vgl. BVerfGE 146, 327 <350 f. Rn. 61> m.w.N.). Differenzierungen im Wahl-
recht können aber durch Gründe gerechtfertigt sein, die durch die Verfassung legiti-
miert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten
kann (vgl. BVerfGE 95, 408 <418>; 129, 300 <320>; 130, 212 <227 f.>; 146, 327
<350 f. Rn. 61> m.w.N.). Hierzu zählt die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl
verfolgten Ziele, zu denen insbesondere die Sicherung des Charakters der Wahl als
eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und die Ge-
währleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung gehören (vgl.
BVerfGE 95, 408 <418>; 120, 82 <111>; 129, 300 <320 f.>; 135, 259 <286 Rn. 52>).
Der Gesetzgeber kann daher im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsspiel-
raums Regelungen treffen, die der Verfolgung dieser Ziele dienen und dem Grund-
satz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz
der Chancengleichheit liegt hingegen vor, wenn der Gesetzgeber ein Ziel verfolgt hat,



                                         12/25

das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die ge-
troffene Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die zulässigerweise verfolg-
ten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 120, 82 <107>; 129, 300 <321>; 135, 259 <287
Rn. 53>; 146, 327 <352 f. Rn. 64>).

 bb) Davon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtspre-                39
chung wahlrechtliche Unterschriftenquoren für sachlich gerechtfertigt erachtet, wenn
und soweit sie dazu dienen, den Wahlakt auf ernsthafte Wahlvorschläge zu be-
schränken und so der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfGE
1, 208 <247 ff.>; 3, 19 ff.; 4, 375 <383 f.>; 5, 77 <81 f.>; 6, 84 <98 f.>; 12, 135 <137>;
24, 300 <341>; 41, 399 <421>; 60, 162 <168 f., 172>; 71, 81 <96 f.>; 82, 353 <364>;
111, 289 <302>).

 (1) Die Beschränkung des Wahlakts auf ernsthafte Wahlvorschläge ist auf den                 40
Schutz von Verfassungsgütern gerichtet, die der Wahlrechtsgleichheit und der Chan-
cengleichheit der Parteien die Waage halten können. Sie zielt darauf ab, das Stimm-
gewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und die Wahlberechtigten davor zu
bewahren, ihre Stimmen an aussichtslose Wahlvorschläge zu vergeben (vgl.
BVerfGE 60, 162 <172>; 111, 289 <302>). Sie dient damit der Sicherung des Cha-
rakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung
des Volkes (vgl. BVerfGE 95, 408 <418>) und beugt zugleich der Gefahr der Stim-
menzersplitterung vor. Vergleichbar einer Sperrklausel (vgl. BVerfGE 3, 383
<393 f.>) verfolgt die Beschränkung des Kreises der Wahlvorschläge damit auch den
Zweck, die Bildung handlungsfähiger und repräsentativer Verfassungsorgane zu er-
möglichen (vgl. BVerfGE 6, 84 <98 f.>), und ist folglich auf die Sicherung der Funkti-
onsfähigkeit des Parlaments gerichtet (vgl. BVerfGE 3, 19 <27>; 6, 84 <98>; 60, 162
<171 f.>; 71, 81 <97>; Lege, Unterschriftenquoren zwischen Parteienstaat und
Selbstverwaltung, 1996, S. 30). Schließlich betrifft das Unterschriftenquorum auch
die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl (vgl. BVerfGE 4, 375 <381 f.>; 5, 77
<82>; 12, 10 <27>; Lege, Unterschriftenquoren zwischen Parteienstaat und Selbst-
verwaltung, 1996, S. 26; Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 20 Rn. 8).
Durch den Ausschluss aussichtsloser Kandidaturen soll vermieden werden, dass die
Stimmzettel unübersichtlich oder unhandlich werden und die Auswertung dadurch
übermäßig erschwert wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 18. Juli 1995 - Vf.
2-VII-95 -, juris, Rn. 46).

  (2) Vor diesem Hintergrund umfasst der dem Gesetzgeber im Rahmen des Art. 38               41
Abs. 3 GG eingeräumte Gestaltungsspielraum die Möglichkeit, anzuordnen, dass
nicht im Parlament vertretene Parteien den Nachweis der Ernsthaftigkeit ihrer Wahl-
teilnahme durch die Beibringung einer bestimmten Zahl an Unterstützungsunter-
schriften zu führen haben (vgl. BVerfGE 3, 19 <27>). Da der Nachweis der Ernsthaf-
tigkeit der Wahlteilnahme bei Parteien, die in einem Parlament vertreten sind,
aufgrund ihrer parlamentarischen Tätigkeit regelmäßig als erbracht angesehen wer-
den kann (vgl. BVerfGE 12, 10 <27 f.>), ist die mit dem Unterschriftenquorum ver-
bundene nachteilige Behandlung von Parteien, die nicht in einem Parlament vertre-


                                          13/25

ten sind, verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 12, 135
<137>). Dabei kann von der Geeignetheit des Unterschriftenquorums zur Erbringung
des Nachweises der Ernsthaftigkeit der Wahlteilnahme ausgegangen werden, wenn
sich aus der Zahl der Unterschriften der Schluss ableiten lässt, dass hinter einem
Wahlvorschlag eine politisch ausreichend verfestigte Gruppierung steht (vgl.
BVerfGE 4, 375 <384>; 12, 10 <27>). Der Gesetzgeber darf das Recht, Wahlvor-
schläge zu unterbreiten, von einer ernst- und (in gewissem Umfang) dauerhaften Or-
ganisationstätigkeit abhängig machen (vgl. BVerfGE 71, 81 <99>).

  (3) Der mit der Festsetzung von Unterschriftenquoren verbundene Eingriff in die       42
Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien darf
allerdings die Grenzen des zum Schutz der bezeichneten Verfassungsgüter Erforder-
lichen nicht übersteigen und vor allem nicht dazu führen, dass die Parteien den ihnen
durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zugewiesenen Auftrag zur Mitwirkung an der politi-
schen Willensbildung des Volkes nicht mehr erfüllen können. Dies hat zur Folge,
dass die Zahl der beizubringenden Unterschriften nur so hoch festgesetzt werden
darf, wie es für die Erreichung ihres Zwecks erforderlich ist (vgl. BVerfGE 71, 81
<96 f.>). Sie darf der Wählerentscheidung möglichst wenig vorgreifen und nicht so
hoch sein, dass Bewerberinnen und Bewerbern die Teilnahme an der Wahl praktisch
unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. BVerfGE 6, 84 <98>; 41,
399 <421>; 111, 289 <303>). Im Sinne der Wahlfreiheit ist zu gewährleisten, dass
die Gründung einer wahlvorschlagsberechtigten Organisation und deren Wahlteil-
nahme auch von einer kleinen Anzahl von Wahlberechtigten relativ einfach ins Werk
gesetzt werden kann (vgl. BVerfGE 71, 81 <100 f.>).

  (4) Dies in Rechnung stellend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Recht-       43
sprechung betont, dass gegen das Erfordernis der Beibringung von Unterstützungs-
unterschriften angesichts des Gewichts der geschützten Gemeinwohlbelange selbst
in Sonderkonstellationen grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken nicht be-
stehen.

  So hat es mit Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Oktober 1990 (BVerfGE 82,          44
353) die Zulässigkeit von Unterschriftenquoren für parlamentarisch nicht vertretene
Parteien unter den besonderen Bedingungen der ersten gesamtdeutschen Wahlen
bestätigt. Die Erstreckung der für die Bundestagswahl geltenden Quoren auf das Ge-
biet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in der besonderen Situati-
on der ersten gesamtdeutschen Wahlen verletzte die verfassungsmäßigen Rechte
der damaligen Antragstellerinnen nicht schon deswegen, weil es ihnen aufgrund der
kurzfristig vollzogenen Ausdehnung des Wahlgebietes nicht möglich gewesen wäre,
in dessen neuen Teil die erforderliche Organisation für die Sammlung einer ausrei-
chenden Zahl an Unterstützungsunterschriften aufzubauen. Der Ausschluss von der
Wahlbewerbung aufgrund entsprechender organisatorischer Schwierigkeiten ent-
spreche gerade dem Sinn der Unterschriftenquoren (vgl. BVerfGE 82, 353 <364>).

 (5) Hinsichtlich der zulässigen Höhe von Unterschriftenquoren hat das Bundesver-       45



                                        14/25

fassungsgericht in seinem Urteil des Ersten Senats vom 1. August 1953 (BVerfGE
3, 19) bei einem Unterschriftenquorum von mindestens 500 Wahlberechtigten für ei-
nen Kreiswahlvorschlag die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens als über-
schritten erachtet und einen Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG angenommen
(vgl. BVerfGE 3, 19 <29>). Demgegenüber hat es das Erfordernis, dass eine Lan-
desliste der Unterstützung durch 1 vom Tausend der Wahlberechtigten und höchs-
tens 2.500 Unterschriften bedarf, nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 3, 19 <30>). In
einem nachfolgenden Urteil des Zweiten Senats vom 6. Februar 1956 stellte das Ge-
richt mit Blick auf landeswahlrechtliche Regelungen in Baden-Württemberg fest, dass
in Wahlkreisen mit durchschnittlich 67.000 Wahlberechtigten von den nicht im Land-
tag vertretenen Parteien höchstens 150 Unterstützungsunterschriften je Wahlkreis-
vorschlag gefordert werden dürfen (vgl. BVerfGE 4, 375, Leitsatz 3). Dies entspreche
einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Quote von 0,25 % der Wahlberechtigten
(vgl. BVerfGE 4, 375 <386>).

 Daran anschließend beurteilte das Gericht im Beschluss des Zweiten Senats vom            46
25. Januar 1961 (BVerfGE 12, 132) das im saarländischen Landtagswahlgesetz vor-
gesehene Unterschriftenquorum, das sich in den einzelnen Wahlkreisen zwischen ei-
nem Anteil von 0,18 % bis 0,26 % der Wahlberechtigten bewegte, als zulässig. Die
Regelung überschreite nicht das dem Gesetzgeber eingeräumte Ermessen zur Fixie-
rung der Höhe der Zahl der Unterschriften, derer es bedürfe, um die Ernsthaftigkeit
eines Wahlvorschlags zu ermessen (vgl. BVerfGE 12, 132 <134>).

 c) Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, die auch die Realbedingungen ei-           47
ner Wahl berücksichtigt, haben die Antragstellerinnen hinreichend erläutert, dass die
pandemiebedingten, auf nicht absehbare Zeit fortbestehenden Kontaktverbote und
-beschränkungen eine Veränderung der tatsächlichen Rahmenbedingungen für das
Sammeln der gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG erforderlichen
Unterstützungsunterschriften darstellen, die zu einer Verschärfung des Eingriffs in ihr
Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG geführt haben.

 aa) Die Antragstellerin zu I. beschränkt sich insoweit – abgesehen von dem Hinweis       48
auf die Beschlüsse der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Minister-
präsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder vom 5. Januar 2021 – im We-
sentlichen darauf, Ausführungen aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das
Land Baden-Württemberg vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 - wörtlich wieder-
zugeben und zu behaupten, die zitierten Feststellungen seien auf die bevorstehende
Bundestagswahl übertragbar. Sie unterzieht sich nicht der Mühe, die Pandemie-Ver-
ordnungen der einzelnen Länder und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für
die Sammlung von Unterstützungsunterschriften darzulegen und einander gegen-
überzustellen. Dass diese Regelungen auch bundesweit zu erheblichen Einschrän-
kungen der Möglichkeit der Kontaktaufnahme und einer grundlegenden Veränderung
der politischen Kommunikation im öffentlichen Raum geführt haben, liegt jedoch auf
der Hand. Entsprechend den Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs für das
Land Baden-Württemberg ist offenkundig, dass die Beibringung der Unterstützungs-


                                         15/25

unterschriften unter erheblich erschwerten Bedingungen stattfinden muss, da die
herkömmliche Art des Sammelns von Unterschriften im öffentlichen Raum (direkte
Ansprache, Infostände, Versammlungen) nur deutlich weniger effizient durchgeführt
werden kann (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris,
Rn. 59 ff.). Die in der Vergangenheit vorrangig eingesetzten Möglichkeiten des per-
sönlichen Kontakts und der spontanen Gesprächsaufnahme auf der Straße, auf öf-
fentlichen Plätzen oder bei Veranstaltungen mit dem Ziel, Personen zur Abgabe von
Unterstützungserklärungen zu gewinnen, sind der Antragstellerin zu I. in erheblich
geringerem Maße eröffnet als unter normalen Umständen. Auch ist es nicht fern-
liegend, dass aus Angst vor einer Infektion eine geringere Zahl an Parteimitglie-
dern für das Sammeln von Unterschriften im öffentlichen Raum zur Verfügung steht
(vgl. VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 62). Des-
halb reicht der Sachvortrag der Antragstellerin zu I. zur Begründung ihrer Behaup-
tung aus, die fristgemäße Sammlung der für eine Teilnahme an der Bundestagswahl
2021 erforderlichen Unterstützungsunterschriften sei aufgrund der pandemiebeding-
ten Kontaktbeschränkungen deutlich erschwert.

 bb) Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Antragstellerin zu II. Auch sie legt hinrei-   49
chend dar, dass klassische Maßnahmen zur Einwerbung von Unterstützungsunter-
schriften nur eingeschränkt möglich seien, zahlreiche Kommunen keine Infostände
genehmigten und insbesondere Abstandsgebote und Maskenpflicht eine ernsthafte
sachpolitische Kommunikation und das individuelle Einsammeln von Unterschriften
erschwerten.

  d) Soweit die Antragstellerinnen aus der Veränderung der tatsächlichen Rahmen-           50
bedingungen für die Beibringung von Unterstützungsunterschriften eine Verpflich-
tung ableiten, die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG
nicht nur zu überprüfen (aa), sondern bis zum 31. Dezember 2021 auszusetzen (bb)
oder zumindest die Höhe der Unterschriftenquoren für die kommende Bundestags-
wahl abzusenken (cc), und geltend machen, dass der Antragsgegner sie durch die
Unterlassung dieser konkreten Maßnahmen in ihrem Recht auf Chancengleichheit
gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt habe, genügen ihre Darlegungen den Be-
gründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG jedoch nicht.

 aa) Zwar stellen die pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen und die damit ver-           51
bundene weitgehende Veränderung der politischen Kommunikation im öffentlichen
Raum eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Ausgangslage dar, die der
Gesetzgeber beim Erlass der Regelungen zur Beibringung von Unterstützungsunter-
schriften in § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG zugrunde gelegt hat. Der
Gesetzgeber ist daher gehalten zu prüfen (vgl. BVerfGE 146, 327 <353 Rn. 65>
m.w.N.), ob eine unveränderte Beibehaltung der Unterschriftenquoren zum Nachweis
der Ernsthaftigkeit der Wahlteilnahme einer nicht in den Parlamenten vertretenen
Partei weiterhin erforderlich ist oder ob deren Wahlteilnahme hierdurch übermäßig
erschwert wird (vgl. BVerfGE 6, 84 <98>; 41, 399 <421>; 111, 289 <303>).



                                          16/25

  bb) Daraus folgt indes nicht ohne Weiteres, dass der Antragsgegner auch verpflich-   52
tet ist, bei der Bundestagswahl 2021 die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27
Abs. 1 Satz 2 BWahlG auszusetzen. Eine dahingehende Verengung des dem An-
tragsgegner gemäß Art. 38 Abs. 3 GG eingeräumten Gestaltungsspielraums lässt
sich dem Vortrag der Antragstellerinnen nicht hinreichend entnehmen.

  (1) Soweit sich die Antragstellerin zu I. bereits dem Grunde nach gegen das Erfor-   53
dernis von Unterstützungsunterschriften als Voraussetzung der Wahlteilnahme von
nicht im Parlament vertretenen Parteien wendet, setzt sie sich – ungeachtet des Be-
denkens, dass sie mit diesem Vorbringen wegen fehlender Beachtung der Antrags-
frist gemäß § 64 Abs. 3 BVerfGG ausgeschlossen sein dürfte – nicht hinreichend mit
der vorstehend dargestellten (B. I. 2. b) bb) Rn. 39 ff.) ständigen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Unter-
schriftenquoren auseinander. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Bundesverfas-
sungsgericht ausgeführten Gesichtspunkte der Sicherung des Charakters der Wahl
als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes, der
Vermeidung der Stimmabgabe zugunsten aussichtsloser Wahlvorschläge und des
daher gebotenen Nachweises der Ernsthaftigkeit der Wahlteilnahme unter den Be-
dingungen der Pandemie ihre grundsätzliche Berechtigung verloren haben könnten.
Es hätte daher von der Antragstellerin zu I. dargelegt werden müssen, aus welchen
Gründen die genannten Gemeinwohlbelange entweder von vornherein nicht geeig-
net sind, das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften als Voraussetzung der
Wahlteilnahme von nicht in den Parlamenten vertretenen Parteien verfassungsrecht-
lich zu rechtfertigen, oder warum unter Pandemie-Bedingungen diese Rechtfertigung
bereits dem Grunde nach dauerhaft entfallen ist.

  (2) Nichts Anderes ergibt sich, soweit die Antragstellerinnen geltend machen, dass   54
der Antragsgegner verpflichtet sei, die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27
Abs. 1 Satz 2 GG jedenfalls bei der kommenden Bundestagswahl beziehungsweise
bis zum 31. Dezember 2021 auszusetzen. Zwar schildern sie die besonderen
Schwierigkeiten, die sich beim Sammeln der erforderlichen Unterstützungsunter-
schriften aufgrund der pandemiebedingten Kontakteinschränkungen ergeben. Dass
es vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich geboten ist, bei der bevorstehenden
Bundestagswahl auf das Erfordernis der Beibringung von Unterschriften vollständig
zu verzichten, ergibt sich damit aber noch nicht und wird von den Antragstellerinnen
auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch insoweit hätte es einer Begründung be-
durft, warum die vom Bundesverfassungsgericht zur Rechtfertigung der Unterschrif-
tenquoren angeführten Gründe unter den Bedingungen der Pandemie bei der Bun-
destagswahl am 26. September 2021 gänzlich zurückzutreten haben.

 cc) Schließlich genügen die Ausführungen der Antragstellerinnen nicht, um zumin-      55
dest die Möglichkeit einer Verengung des Gestaltungsspielraums des Antragsgeg-
ners auf eine Verpflichtung zur Absenkung der Zahl der gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2,
§ 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG für eine Teilnahme an der Bundestagswahl erforderli-
chen Unterstützungsunterschriften zu begründen. Die Antragstellerinnen legen we-


                                        17/25

der ausreichend dar, dass der Antragsgegner aufgrund der pandemiebedingten Ver-
änderungen der Rahmenbedingungen politischer Kommunikation in der Öffentlich-
keit dem Grunde nach zu einer Anpassung der Regelungen zur Wahlteilnahme nicht
im Parlament vertretener Parteien verpflichtet ist (1.), noch setzen sie sich für die-
sen Fall mit der Verdichtung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums auf eine
Absenkung der Unterschriftenquoren hinreichend auseinander (2.). Der Hinweis auf
die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 17. März 2021
- VerfGH 4/21; VerfGH 20/21, 20A/21 - gleicht diese Substantiierungsmängel nicht
aus (3.).

  (1) Den Ausführungen der Antragstellerinnen kann nicht in einer den Begründungs-       56
anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise entnommen
werden, dass aufgrund der pandemiebedingten Erschwerung des Sammelns von Un-
terstützungsunterschriften eine verfassungsrechtliche Pflicht des Antragsgegners be-
steht, die Regelungen in § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG zu ändern.
Es fehlt insoweit an einer ausreichenden Aufarbeitung der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung zur Zulässigkeit und den Grenzen wahlrechtlicher Unterschriften-
quoren (a) sowie an einer das Antragsbegehren begründenden Übertragung dieser
Maßgaben auf den vorliegenden Fall (b).

  (a) Mit den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten           57
Maßstäben für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit von Unterschriftenquoren
für parlamentarisch nicht vertretene Parteien setzen sich die Antragstellerinnen nicht
substantiiert auseinander. Die Antragstellerin zu I. beschränkt sich ohne nähere Be-
gründung auf den Hinweis, dass die verfassungsgerichtliche Bewertung der Zuläs-
sigkeit von Unterschriftenquoren kritisch gesehen werde. Die Antragstellerin zu II.
trägt lediglich vor, dass eine vorgezogene Neuwahl mit der jetzigen Situation nicht
vergleichbar sei, da es sich um einen Fall handele, der ausdrücklich im Grundgesetz
vorgesehen sei. Eine substantiierte Infragestellung der in der bisherigen verfas-
sungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Zulässigkeit von Un-
terschriftenquoren ergibt sich aus diesen Ausführungen nicht.

 (b) Es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung, dass der Antragsgegner auf-    58
grund der pandemiebedingten Veränderung der Rahmenbedingungen politischer
Kommunikation in der Öffentlichkeit überhaupt zur Anpassung der Regelungen zur
Wahlteilnahme von nicht in den Parlamenten vertretenen Parteien verpflichtet ist.

  (aa) Angesichts der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts, wonach die Siche-          59
rung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Wil-
lensbildung des Volkes und das daraus sich ergebende Erfordernis des Nachweises
der Ernsthaftigkeit der Wahlteilnahme unter normalen Umständen Unterschriftenquo-
ren bis zu 0,25 % der Wahlberechtigten zu rechtfertigen vermögen, bleibt die gesetz-
liche Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG deutlich hinter die-
ser Obergrenze zurück. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG bedürfen Landeslisten
lediglich der Unterstützung von 1 vom Tausend, höchstens von 2.000 der Wahlbe-



                                         18/25

rechtigten des jeweiligen Landes bei der letzten Bundestagswahl. Auch § 20 Abs. 2
Satz 2 BWahlG ist mit dem Erfordernis der Unterstützung durch mindestens 200
Wahlberechtigte des Wahlkreises an dieser Größenordnung orientiert, da sich die
durchschnittliche Zahl der Wahlberechtigten pro Bundestagswahlkreis auf 206.000
beläuft (vgl. Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Wahlkreise im inter-
nationalen Vergleich - WD 1 - 3000 - 019/19 - vom 9. September 2019, S. 7) und ge-
mäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BWahlG die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises nicht um
mehr als 15 vom Hundert von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahl-
kreise abweichen soll. Damit hätte der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum, der
ihm von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Festsetzung
der Höhe der Unterschriftenquoren unter normalen Umständen eingeräumt wird, bei
weitem nicht ausgeschöpft. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass
bei einer Erschwerung der Beibringung der erforderlichen Unterstützungsunterschrif-
ten die Beibehaltung der gesetzlichen Quoren die Grenze des verfassungsrecht-
lich Zulässigen ohne Weiteres überschreitet. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen,
nachvollziehbar zu begründen, dass aufgrund der pandemiebedingten Veränderun-
gen der Rahmenbedingungen für das Sammeln von Unterstützungsunterschriften die
Wahlteilnahme der nicht im Parlament vertretenen Parteien praktisch unmöglich ge-
macht oder übermäßig erschwert wird und dass daher der Antragsgegner von Ver-
fassungs wegen zur Änderung der bestehenden gesetzlichen Regelungen verpflich-
tet ist.

  (bb) Das kann dem Vortrag der Antragstellerinnen nicht in ausreichendem Maße             60
entnommen werden. Sie beschränken sich insoweit im Wesentlichen auf die Behaup-
tung, aufgrund der angeordneten Kontaktverbote und -beschränkungen sei die Bei-
bringung der erforderlichen Unterschriften „massiv erschwert, wenn nicht gar im Ein-
zelfall unmöglich“.

  (cc) Dies ist trotz der erkennbar höheren Schwierigkeiten für das Einsammeln von         61
Unterstützungsunterschriften im öffentlichen Raum nicht ohne Weiteres plausibel. So
trägt etwa die Antragstellerin zu II. vor, sie verfüge in Bayern über ca. 5.000 Mitglie-
der. Warum sie angesichts dessen nicht in der Lage sein sollte, die gesetzlichen Un-
terschriftenquoren zu erfüllen, erschließt sich nicht. Daher hätten die Antragstellerin-
nen nachvollziehbar erläutern müssen, warum es ihnen trotz der Orientierung an
lediglich einem Tausendstel der Wahlberechtigten in § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1
Satz 2 BWahlG aufgrund der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen nahezu
unmöglich sein soll, die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften beizubrin-
gen. Zugleich wäre darzulegen gewesen, ob bei einer deutlichen Absenkung dieses
Quorums das Ziel, durch die Vorlage der Unterschriften den Nachweis der Ernsthaf-
tigkeit der Wahlteilnahme zu führen, noch als erreichbar angesehen werden könnte.
Auch dazu verhalten die Antragstellerinnen sich nicht.

 (dd) In diesem Zusammenhang fehlt es ferner an einer Auseinandersetzung mit               62
dem zur Beibringung der Unterstützungsunterschriften zur Verfügung stehenden
Zeitraum. Da die Durchführung der Aufstellungsversammlungen und die Sammlung


                                          19/25

der Unterstützungsunterschriften für die Bundestagswahl 2021 spätestens mit In-
krafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BGBl I 2020
S. 1409; s.o. A. I. 4. Rn. 5) ab dem 30. Juni 2020 möglich waren und Wahlvorschläge
gemäß § 19 BWahlG spätestens am 69. Tag vor der Bundestagswahl einzureichen
sind, ergibt sich für die Beibringung der erforderlichen Unterschriften ein Zeitraum
von mehr als einem Jahr. Da aber die Anforderungen an die Erfüllung des Unter-
schriftenerfordernisses nicht unabhängig von dem Zeitraum beurteilt werden können,
der zur Beibringung der Unterstützungsunterschriften zur Verfügung steht, hätten die
Antragstellerinnen sich dazu verhalten müssen, inwieweit sich die Beibehaltung der
Unterstützungsquoren trotz des verfügbaren Zeitrahmens aufgrund der pandemiebe-
dingten Veränderung der Rahmenbedingungen politischer Kommunikation als eine
unzumutbare Erschwerung ihrer Wahlteilnahme darstellt.

  (ee) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den Verweisen der Antragstellerin         63
zu I. auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Würt-
temberg vom 9. November 2020 und auf die Anpassung kommunal- und landtags-
wahlrechtlicher Quorenbestimmungen in einzelnen Ländern für in den Jahren 2020
und 2021 stattfindende Wahlen. Insoweit fehlt es bereits an einer Darlegung der Ver-
gleichbarkeit der in Bezug genommenen Regelungen mit § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27
Abs. 1 Satz 2 BWahlG. So lag der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für
das Land Baden-Württemberg zugrunde, dass gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 LWG jeder
Wahlvorschlag der Unterstützungsunterschrift von mindestens 150 Wahlberechtigten
bedurfte. Bei einer durchschnittlichen Größe der Landtagswahlkreise von 109.764
Personen entsprach dies einem durchschnittlichen Anteil von 0,137 % der Wahlbe-
rechtigten (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris,
Rn. 5). Im kleinsten Wahlkreis betrug der Anteil sogar 0,17 % der Wahlberechtigten
und lag damit deutlich höher als bei der Bundestagswahl gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2,
§ 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG. Hinzu kommt, dass nach Auffassung des Verfassungs-
gerichtshofs für das Land Baden-Württemberg der Zeitraum, der für die Sammlung
der Unterstützungsunterschriften zur Verfügung stand, verkürzt war, da erst ab Mitte
Mai 2020 mit der Durchführung von Aufstellungsversammlungen für die Landtags-
wahl am 14. März 2021 gerechnet werden konnte (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 9. No-
vember 2020 - 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 67). Schließlich setzt sich die Antragstellerin
zu I. nicht damit auseinander, dass es auf Ebene des Bundeswahlrechts im Gegen-
satz zum Landeswahlrecht in Baden-Württemberg ein Zwei-Stimmen-System gibt,
welches Auswirkungen auf den Grad der Beeinträchtigung durch ein Quorum hat
(vgl. diesbezüglich zum Zwei-Stimmen-Landtagswahlrecht in Rheinland-Pfalz und
Thüringen VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 69).
Diese Unterschiede lässt die Antragstellerin zu I. außer Betracht, wenn sie behaup-
tet, die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württem-
berg seien auf die Bundestagswahl übertragbar. Auch soweit sie auf die Anpassung
von Unterschriftenquoren in einzelnen Ländern verweist, fehlt es an einer Darlegung
der Höhe der jeweils geltenden Quoren und einer Berücksichtigung der Zeit, die für
die Sammlung der erforderlichen Unterschriften in diesen Ländern zur Verfügung


                                         20/25

stand beziehungsweise steht. Die Verweise der Antragstellerin zu I. genügen daher
nicht, um substantiiert zu begründen, dass die Beibehaltung der Unterschriftenquo-
ren gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG unter den gegenwärtigen
Pandemie-Bedingungen zu einer übermäßigen Belastung der betroffenen Wahlbe-
werber führt.

  (ff) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die nicht näher erläuterten Hin-       64
weise der Antragstellerinnen auf eine unzureichende Kompensation klassischer
Möglichkeiten des Einwerbens von Unterstützungsunterschriften durch neue digitale
Formate sowie auf einen erhöhten Organisations- und Kostenaufwand bei einem
Rückgriff auf alternative Möglichkeiten der Ansprache potentieller Unterstützer zutref-
fen. Diese Hinweise vermögen jedenfalls für sich genommen die Behauptung einer
unzumutbaren Erschwerung der Wahlteilnahme für die Antragstellerinnen bei einer
unveränderten Fortgeltung der bestehenden Unterschriftenquoren und einer sich
daraus ergebenden Handlungspflicht des Antragsgegners nicht zu tragen.

  (2) Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass aufgrund der pandemiebedingten              65
Einschränkungen der politischen Kommunikation im öffentlichen Raum dem Grunde
nach eine Pflicht des Gesetzgebers bestünde, die gesetzlichen Vorgaben für die Zu-
lassung nicht in den Parlamenten vertretener Parteien zur Bundestagswahl anzupas-
sen, wäre eine Verengung des insoweit bestehenden Gestaltungsspielraums des
Gesetzgebers gerade auf eine Pflicht zur Absenkung der Unterschriftenquoren ge-
mäß § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG gesondert zu begründen. Auch
insoweit genügen die Ausführungen der Antragstellerinnen den gesetzlichen Begrün-
dungsanforderungen jedoch nicht.

 (a) Eine Auseinandersetzung mit Inhalt und Reichweite des dem Wahlgesetzgeber            66
durch Art. 38 Abs. 3 GG zugewiesenen Regelungsauftrags findet seitens der Antrag-
stellerinnen nicht statt. Sie behaupten schlicht, dass der Gesetzgeber unter den Be-
dingungen der Pandemie zur Anpassung von § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2
BWahlG durch eine Absenkung der Zahl der beizubringenden Unterstützungsunter-
schriften verpflichtet sei. Dass der Gestaltungsauftrag des Gesetzgebers gemäß
Art. 38 Abs. 3 GG trotz der pandemiebedingten Änderungen der tatsächlichen Aus-
gangslage fortbesteht und er sich auch auf die Frage erstreckt, ob und wie auf die
pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen und die daraus resultierenden Verän-
derungen der Möglichkeiten zum Sammeln von Unterstützungsunterschriften zu re-
agieren ist, wird nicht erörtert.

  (b) Hierzu hätte für die Antragstellerin zu I. bereits deshalb Veranlassung bestan-     67
den, weil sie in ihrer Antragsschrift auch diejenigen Passagen des Urteils des Verfas-
sungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 9. November 2020 zitiert,
in denen darauf hingewiesen wird, dass es Aufgabe des Gesetzgebers sei, eine Lö-
sung zu finden, wie der eingetretenen Verschärfung der Ungleichbehandlung zum
Nachteil politischer Parteien ohne parlamentarische Präsenz durch die Notwendig-
keit der Beibringung von Unterstützungsunterschriften begegnet werden könne, und



                                         21/25

dass dabei eine Herabsetzung der Zahl der notwendigen Unterschriften nur eine
denkbare Lösung darstelle (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR
101/20 -, juris, Rn. 71 f.). Gleichwohl geht die Antragstellerin zu I. ohne nähere Be-
gründung davon aus, dass der von ihr unterstellten Pflicht zur Anpassung der Rege-
lungen für die Wahlteilnahme parlamentarisch nicht vertretener Parteien durch eine
Herabsetzung der Unterschriftenquoren Rechnung zu tragen sei. Sie verweist inso-
weit lediglich auf Änderungen einzelner Landeswahlgesetze. Sonstige Maßnahmen
zur Erfüllung der behaupteten gesetzgeberischen Handlungspflicht, wie etwa ein Ver-
zicht auf das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift oder die Schaffung der
Möglichkeit zur Abgabe digitaler Erklärungen, werden nicht erörtert. Ungeachtet sei-
ner neutralen Formulierung zielt ihr Antrag ausweislich seiner Begründung auf ei-
ne Absenkung der Zahl der gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG
beizubringenden Unterstützungsunterschriften, ohne dass dargelegt wird, dass der
Antragsgegner allein dadurch der behaupteten Pflicht zur Anpassung der Wahlvor-
schlagsregelungen an die pandemiebedingten Veränderungen der Rahmenbedin-
gungen politischer Kommunikation Rechnung tragen könnte.

  (c) Auch aus den Ausführungen der Antragstellerin zu II. erschließt sich nicht, war-   68
um selbst für den Fall einer verfassungsrechtlichen Pflicht zur Anpassung von § 20
Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG dieser – abgesehen von der befristeten
Außervollzugsetzung der Regelungen – nur durch eine Absenkung der Unterschrif-
tenquoren Rechnung getragen werden könnte. Eine dahingehende Verengung des
Handlungsspielraums des Antragsgegners wird zwar geltend gemacht, aber nicht be-
gründet. Eine Befassung mit denkbaren Handlungsalternativen für den Antragsgeg-
ner unterbleibt.

  (3) Der nachträgliche Hinweis der Antragstellerin zu I. auf die Beschlüsse des Ver-    69
fassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21; VerfGH
20/21, 20 A/21 - vermag die dargestellten Begründungsdefizite nicht auszugleichen.
Diese Beschlüsse beziehen sich nicht auf die Regelungen zur Beibringung von Un-
terstützungsunterschriften für die Bundestagswahl, sondern für die ebenfalls am
26. September 2021 stattfindenden Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Be-
zirksverordnetenversammlungen in Berlin. Einer schlichten Übertragung der in den
Beschlüssen zum Berliner Landeswahlrecht getroffenen Feststellungen auf § 20
Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG steht bereits entgegen, dass mit der
Sammlung der Unterstützungsunterschriften für die Berliner Wahlen erst ab dem
27. September 2020 begonnen werden konnte (vgl. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom
17. März 2021 - VerfGH 4/21 -, S. 10; - VerfGH 20/21, 20 A/21 -, S. 9), während dies
mit Blick auf die Bundestagswahl bereits ab dem 30. Juni 2020 der Fall war (siehe
oben A. I. 4. Rn. 5). Hinzu kommt, dass sich die Beschlüsse des Verfassungsge-
richtshofs des Landes Berlin nicht dazu verhalten, dass der Gesetzgeber mit der Ori-
entierung an 0,1 % der Wahlberechtigten den ihm unter normalen Umständen zur
Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum zur Bestimmung der Höhe der Unter-
schriftenquoren nicht ausgeschöpft haben dürfte, so dass aus der pandemiebeding-



                                         22/25

ten Erschwerung der Sammlung von Unterstützungsunterschriften nicht ohne Wei-
teres auf die Unzumutbarkeit des Festhaltens an diesen Quoren für nicht in den
Parlamenten vertretene Parteien geschlossen werden kann. Auch fehlt in den Be-
schlüssen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin eine nähere Begründung,
warum bei einer Reduzierung der Unterschriftenquoren auf maximal 20 bis 30 %
der vor der Pandemie geltenden Anzahl an beizubringenden Unterstützungsunter-
schriften (vgl. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021, - VerfGH 4/21 -, S. 12;
- VerfGH 20/21, 20 A/21 -, S. 10 f.) der Sicherung des Charakters der Wahl als ei-
nes Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und der
Beschränkung der Wahlteilnahme auf ernsthafte Wahlvorschläge noch hinreichend
Rechnung getragen werden kann. Schließlich wird nicht erörtert, inwiefern der Ge-
staltungsspielraum des Gesetzgebers selbst für den Fall, dass eine Verpflichtung zur
Anpassung der Regelungen für die Wahlteilnahme der nicht in den Parlamenten ver-
tretenen Parteien dem Grunde nach bestehen sollte, gerade auf eine Absenkung der
Unterschriftenquoren – noch dazu im behaupteten Umfang –verengt sein könnte.

                                         II.
  Angesichts der fehlenden Antragsbefugnis der Antragstellerinnen können weitere       70
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge dahinstehen. Fraglich erscheint insbe-
sondere, ob die Antragstellerinnen angesichts des kontradiktorischen Charakters des
Organstreits (vgl. BVerfGE 104, 151 <193 f.>; 118, 244 <257>; 126, 55 <67 f.>; 140,
1 <21 f. Rn. 58>; 143, 1 <8 Rn. 29>; 147, 31 <37 Rn. 17 f.>; 151, 191 <198 f.
Rn. 20>; 152, 35 <45 f. Rn. 27>) vor dessen Einleitung der Obliegenheit Rechnung
zu tragen hatten, den Antragsgegner mit ihrem Begehren zu konfrontieren, um ihm
Gelegenheit zu geben, die behauptete Verletzung der geltend gemachten Rechte zu
überprüfen und gegebenenfalls darauf zu reagieren (vgl. BVerfGE 147, 31 <37 f. Rn.
19>; 152, 35 <47 Rn. 31>). Insbesondere in Fällen der Geltendmachung eines ge-
setzgeberischen Unterlassens als Verletzung von organschaftlichen Rechten wird
nicht ohne Weiteres unterstellt werden können, dass sich der Antragsgegner der be-
haupteten Handlungspflichten überhaupt bewusst ist und es an seiner Bereitschaft
fehlt, diesen Rechnung zu tragen. Ob deshalb den Antragstellerinnen das erforderli-
che Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil sie den Antragsgegner nicht zuvor mit der be-
haupteten Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1
GG befasst haben, bedarf jedoch nach dem Vorstehenden keiner Entscheidung.




                                        23/25

                                       C.
 Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Über die Auslagener-      71
stattung, auch im Verfahren nach § 32 BVerfGG, ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG
nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 82, 310 <315>; 89, 91
<97>). Hier sprechen keine Billigkeitsgründe für die Erstattung von Auslagen.

                  König                        Huber                   Hermanns

                  Müller                    Kessal-Wulf                Maidowski

                      Langenfeld                              Wallrabenstein




                                       24/25

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2021 -
2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/
                21, 2 BvE 3/21 - Rn. (1 - 71), http://www.bverfg.de/e/
                es20210413_2bve000121.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:es20210413.2bve000121




                                      25/25

