BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 39/21 -

                               In dem Verfahren
                               über den Antrag,
                      im Wege der einstweiligen Anordnung

  die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22.
  März 2021 - 1 B 26/21 - und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsge-
  richts vom 31. März 2021 - 3 MB 10/21 - aufzuheben, soweit sie im Tenor zum
  Ausspruch haben, dass es den Antragstellerinnen verboten sei, bis zum 12. April
  2021 auf dem Campingplatz „Belt Camping Fehmarn“ auf Fehmarn/Schleswig-
  Holstein in einem Wohnwagen zu campen,

  hilfsweise festzustellen, dass es den Antragstellerinnen gestattet ist, bis zum 12.
  April 2021 auf dem Campingplatz „Belt Camping Fehmarn“ auf Fehmarn/Schles-
  wig-Holstein in einem Wohnwagen zu campen


Antragstellerin: 1. A…,

                  2. A…,

                  3. A…,

- Bevollmächtigter:   …-

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 die Richterinnen Baer,

                                 Ott

                                 und den Richter Radtke

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. April 2021 einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                    Gründe:

                                          I.
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich gegen die vorüber-    1
gehende Untersagung von Langzeitaufenthalten auf einem Campingplatz in Schles-
wig-Holstein, der hier drei Monate dauern soll. Dies hat die zuständige Behörde nach
§ 17 der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Bekämpfung des Corona-


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virus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom
26. März 2021 untersagt. Danach ist nur das Dauercamping erlaubt, wenn die Miet-
zeit mindestens fünf Monate umfasst. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 11. April
2021 außer Kraft.

                                           II.
 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-         2
nen Zustand durch einstweilige Anordnung nur dann vorläufig regeln, wenn dies zur
Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem an-
deren wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 131,
47 <55>; 132, 195 <232>; stRspr). Dabei gilt ein strenger Maßstab (vgl. BVerfG, Be-
schluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 8
m.w.N.; stRspr). Sind hinreichend schwere Nachteile nicht erkennbar, kommt es
auch auf eine Folgenabwägung nicht mehr an (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten
Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 -, Rn. 4).

 2. Danach hat der Antrag keinen Erfolg.                                                 3

 Zwar erscheint, vorbehaltlich der aus dem Gebot der Rechtswegerschöpfung (§ 90          4
Abs. 2 BVerfGG) und dem Subsidiaritätsgrundsatz folgenden Zulässigkeitsanforde-
rungen, eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde zumindest nicht von vorn-
herein offensichtlich unbegründet. Es ist jedenfalls nicht evident, inwiefern das Ver-
bot eines mehrmonatigen Aufenthalts auf einem Campingplatz zum Infektionsschutz
erforderlich ist, da statt an die formale Mietdauer auch an die Mindestdauer des tat-
sächlichen Aufenthalts vor Ort angeknüpft werden könnte.

  Doch ist hier nicht erkennbar, dass den Antragstellerinnen die von § 32 Abs. 1         5
BVerfGG geforderten schweren Nachteile entstehen. Auch wenn davon ausgegan-
gen wird, dass das derzeit befristete Campingverbot verlängert wird, ist dies keine
Härte des Ausmaßes, das ausnahmsweise das Einschreiten des Bundesverfas-
sungsgerichts erforderlich machen würde, bevor die aufgeworfenen Fragen von den
Fachgerichten geklärt sind. Die geplante touristische Reise ist zwar verkürzt und bei
verlängertem Beherbergungsverbot eventuell so auch nicht möglich. Die Antragstel-
lerinnen haben aber die Möglichkeit, einen Dauercampingplatz zu mieten, der vom
Verbot in § 17 Corona-BekämpfVO nicht erfasst wird. Zudem ist weder vorgetragen
noch erkennbar, dass ihre Wohn- und Lebenssituation in H… durch deutlich beengte
Verhältnisse oder ähnliche außergewöhnliche Härten tatsächlich unzumutbar wäre.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    6

                    Baer                          Ott                       Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
9. April 2021 - 1 BvQ 39/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2021
                - 1 BvQ 39/21 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/
                qk20210409_1bvq003921.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210409.1bvq003921




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