BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 572/21 -

                               In dem Verfahren
                                     über
                         die Verfassungsbeschwerde

1. des Minderjährigen F…,

2. der Minderjährigen F…,

3. der Frau D…,

4. der Frau A…,


gegen 1. a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
         vom 28. März 2021 - 3 S 28/21 -,

           b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. März 2021 -
           6 L 161/21 -,

       2. die von der Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesministerium
          des Innern, für Bau und Heimat, Alt-Moabit 140, 10557 Berlin, verhäng-
          ten Einreisebeschränkungen gegen die Beschwerdeführerin zu 4.


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                den Richter Huber

                                und die Richterinnen Kessal-Wulf,

                                Wallrabenstein

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 7. April 2021 einstimmig beschlossen:

        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
        men.

        Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag
        auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3
        GOBVerfG).




                                       1/10

                                   Gründe:

                                        A.
 Die 2018 geborenen deutschen Beschwerdeführer zu 1. und 2. sind Kinder der            1
deutschen Beschwerdeführerin zu 3. Die im Iran lebende iranische Beschwerdefüh-
rerin zu 4. ist ihre Mutter beziehungsweise Großmutter; sie ist im Besitz eines bis
zum 14. Dezember 2021 gültigen Schengen-Visums. Für den ursprünglich für den
29./30. März 2021 gebuchten Flug der Beschwerdeführerin zu 4. nach Deutschland
verweigerte ihr die Fluggesellschaft die Beförderung. Vor den Verwaltungsgerichten
blieb der Eilantrag der Beschwerdeführer, die Bundesrepublik Deutschland zu ver-
pflichten, der Beschwerdeführerin zu 4. die Einreise zu gewähren und dies gegen-
über den zuständigen Bundespolizeibehörden und gegenüber der Fluggesellschaft
zu erklären, ohne Erfolg. Im Anschluss hieran hat die Beschwerdeführerin zu 4. am
28. März 2021 ihren Flug auf den 5. April 2021 umgebucht. Am 31. März 2021 haben
die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben und einen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung gestellt.

                                         I.
  1. Mit Schreiben vom 2. März 2021 wandte sich der Ehegatte der Beschwerdefüh-        2
rerin zu 3. und Vater der Beschwerdeführer zu 1. und 2. (nachfolgend: Vater) an den
Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat. Nachdem das Ministerium ihm auf
Anfrage mitgeteilt habe, dass eine Einreise der iranischen Schwiegereltern „auf
Grundlage des Beschlusses des EU-Ministerrats vom 30. Juni 2020 sowie eines
‚Umsetzungsbeschlusses‘ des Bundeskabinetts vom 1. Juli 2020“ trotz gültigem Vi-
sums auf unbestimmte Zeit nicht möglich sei, weise er darauf hin, dass die im Zu-
sammenhang mit „Corona“ geltenden Einreisebeschränkungen Kinder mit Großel-
tern aus Drittstaaten unverhältnismäßig in ihren Grundrechten beschränkten.

 Am 15. März 2021 erwarb der Vater für die Beschwerdeführerin zu 4. für einen Fa-      3
milienbesuch in Deutschland ein Flugticket bei Qatar Airways (nachfolgend: Flugge-
sellschaft) nach Frankfurt für den 29./30. März 2021. Nach einem E-Mail-Wechsel
zwischen der Fluggesellschaft und der Beschwerdeführerin zu 3. teilte die Flugge-
sellschaft mit E-Mail vom 18. März 2021 mit, dass die Beschwerdeführerin zu 4. nicht
befördert werde, da die Betreuung eines zweieinhalbjährigen Kindes kein Grund für
eine Einreise sei.

 Mit weiterem Schreiben an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat vom       4
18. März 2021 beantragte der Vater, „verbindlich, d.h. in rechtsmittelfähiger Weise,
zu erklären, dass die oben beschriebene Einreise stattfinden darf“.

 2. Mit Eilantrag vom 24. März 2021 begehrten die Beschwerdeführer vor dem Ver-        5
waltungsgericht Berlin, die Bundesrepublik Deutschland im Wege einer einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, der Beschwerdeführerin zu 4. am 30. März 2021 die Ein-
reise zu gewähren und dies sowohl gegenüber der zuständigen Bundespolizei als
auch gegenüber der Fluggesellschaft zu erklären. Zur Begründung führten sie aus,


                                        2/10

dass den Beschwerdeführern ein förmlicher Verwaltungsakt nicht erteilt worden sei.
Auch liege keine förmliche Einreiseverweigerung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Verord-
nung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex, nachfolgend: SGK) vor. Die Einrei-
se solle „vielmehr rein praktisch verhindert werden unter Hinweis auf ‚Corona‘“. Das
Verwaltungshandeln stehe nicht in Einklang mit der Verordnung zum Schutz vor ein-
reisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach
Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deut-
schen Bundestag vom 13. Januar 2021 (nachfolgend: CoronaEinreiseV). Hiernach
sei allenfalls ein Negativtest bei Einreise vorzuweisen. Eine generelle Einreisever-
weigerung gestatte die Verordnung nicht. Die Anweisungen des Bundesministeri-
ums des Innern, für Bau und Heimat zur Einreise (gemeint sind die auf der Home-
page des Ministeriums veröffentlichten „Fragen und Antworten zum Coronavirus“,
hier: „Welche Besonderheiten gelten für die Einreise von Familienangehörigen aus
Drittstaaten, die nicht auf der ‚Positivliste‘ stehen?“) stünden nicht im Einklang mit der
CoronaEinreiseV. Zudem sei die dem Text der Internetseite entsprechende Dienst-
anweisung als Verschlusssache klassifiziert. Den ausländerrechtlichen Regelungen
„rund um Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) SGK“ zufolge müssten für eine Einreiseverwei-
gerung die Grenzbehörden den Beweis einer konkreten Gefährdung durch das ein-
reisende Individuum erbringen. Eine gesunde, negativ getestete Person müsse ein-
reisen dürfen. Eine Verweigerung verletze die Grundrechte der Beschwerdeführer
aus Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 3 GG sowie aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Grund-
rechtseinschränkungen seien angesichts effektiver Optionen mit weit milderem Cha-
rakter unverhältnismäßig.

  Mit Beschluss vom 24. März 2021 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab.            6
Ungeachtet der Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Klage hätten die Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen schwere und unzumutbare
Nachteile drohten, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten. Der
Wunsch, die nach eigenen Angaben innige Beziehung der Beschwerdeführerin zu 4.
zu den Beschwerdeführern zu 1. bis 3. durch einen persönlichen Umgang zu pflegen,
sei nachvollziehbar, begründe aber keine Unzumutbarkeit. Dies gelte auch für die
möglicherweise von der Beschwerdeführerin zu 4. zu tragenden Kosten in Höhe von
518 US-Dollar für die in Kenntnis der veröffentlichten Einreisebeschränkungen am
15. März 2021 gebuchten Flüge. Dabei werde nicht verkannt, dass die weitere räum-
liche Trennung der Beschwerdeführerin zu 4., die zuletzt im Sommer 2019 nach
Deutschland eingereist sei, von den knapp dreijährigen Beschwerdeführern zu 1. und
2. eine Belastung der familiären Fernbeziehung bedeuten könne, wenn die geltend
gemachte Einreiseverweigerung über mehrere Monate unterstellt werde und wegen
der Pandemie auch kein Treffen in Drittstaaten möglich sein sollte. Aber selbst für
diesen Fall seien hierdurch keine unzumutbaren Nachteile glaubhaft gemacht, die ei-
ne Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigten.

 3. Hiergegen legten die Beschwerdeführer am 26. März 2021 Beschwerde beim                   7
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus



                                           3/10

dem Umstand des sich in dem Lebensalter der Beschwerdeführer zu 1. und 2.
schnell und unwiederbringlich schließenden Entwicklungsfensters.

 Mit Beschluss vom 28. März 2021 wies das Oberverwaltungsgericht die Beschwer-           8
de zurück. Ein schwerwiegender und unzumutbarer Nachteil, der die Vorwegnahme
der Hauptsache rechtfertigen könne, sei weiterhin nicht glaubhaft gemacht, und zwar
auch nicht mit dem Hinweis auf entwicklungspsychologische Erkenntnisse bezie-
hungsweise auf besondere kulturelle Umstände. Ein konkretes familiäres Ereignis,
das eine Anwesenheit der Beschwerdeführerin zu 4. im Bundesgebiet mit Blick auf
Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gerade jetzt zwingend erfordere, weil die Ein-
reise zu einem späteren Zeitpunkt sinnlos wäre, werde nicht genannt. Da die bean-
standete Einreiseverweigerung und das luftrechtliche Beförderungsverbot auf der
von der Bundesregierung umgesetzten Empfehlung des Rates (EU) 2020/912 zur
vorübergehenden Beschränkung nicht notwendiger Reisen in die Europäische Union
vom 30. Juni 2020, zuletzt aktualisiert durch Empfehlung des Rates (EU) 2021/132
vom 2. Februar 2021, beruhten und nicht offensichtlich rechtswidrig seien, sei es den
Beschwerdeführern derzeit zumutbar, die weitere Entwicklung der Pandemie und et-
waige Aufhebungen der aktuellen Beschränkungen abzuwarten. Hierbei sei auch zu
berücksichtigen, dass das der Beschwerdeführerin zu 4. erteilte Schengen-Visum
noch bis Dezember 2021 gültig sei.

                                         II.
 Am 31. März 2021 haben die – nicht mehr anwaltlich vertretenen – Beschwerdefüh-         9
rer Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie wenden sich gegen „die von der Bundes-
republik Deutschland durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
verhängten Einreisebeschränkungen gegen die Beschwerdeführerin zu 4.“ sowie ge-
gen die fachgerichtlichen Eilentscheidungen und rügen eine Verletzung von Art. 2
Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 12 Abs. 1 GG.

  Während in vielen Fallkonstellationen die CoronaEinreiseV des Bundesgesund-           10
heitsministeriums greife, welche eine sinnvolle Gefahrenabwehr durch Test- und
Quarantäneregelungen vorsehe, gehe das Ministerium in seiner pauschalen Hand-
lungsanweisung gegenüber Großeltern deutscher Staatsbürger aus Drittstaaten über
die CoronaEinreiseV erheblich hinaus und verweigere der Beschwerdeführerin zu 4.
eine Einreise ohne jede entsprechende Freistellungsmöglichkeit. Negativ getestete
Personen stellten jedoch keine konkrete Gefährdung dar, sodass die Einreiseverwei-
gerung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit unsachgemäß sei. Eine erst auf
dem Reiseweg erfolgende Infektion könne durch Quarantäne und Nachtestung er-
fasst werden. Die Fachgerichte hätten es versäumt, in die grundrechtlich gebotene
Güterabwägung ernsthaft einzusteigen. Dies sei mit Blick auf die Beschwerdeführer
zu 1. und 2. unplausibel, weil ein Hauptsacheverfahren mehrere Jahre dauere. Bis
dahin sei die Entwicklung als Kleinkind unwiederbringlich verloren.

 Da der Flug der Beschwerdeführerin zu 4. auf dem 5. April 2021 umgebucht wurde,        11
haben die Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung


                                         4/10

gestellt, um die Gestattung der Einreise zu erreichen.

                                         B.
  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die An-            12
nahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie ist mit Blick
auf die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen unzulässig, weil die Be-
schwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht im Sinne der § 23
Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG hinreichend substantiiert dargetan haben
(I.). Soweit sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Einreisebeschränkun-
gen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat wenden, ist die Verfas-
sungsbeschwerde unzulässig, weil sie den Grundsätzen der Subsidiarität nicht ge-
nügt (II.).

                                          I.
  1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde           13
mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen
Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert dar-
legen, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbe-
schwerdefähigen Recht möglich erscheint (BVerfGE 89, 155 <171>; 99, 84 <87>;
stRspr). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entschei-
dung, bedarf es einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung
mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils be-
zeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforde-
rungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll. Soweit das Bundesverfassungs-
gericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat,
muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die
angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (BVerfGE 140, 229 <232> m.w.N.;
stRspr).

  2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Zunächst fehlt         14
eine Darlegung, auf welche Rechtsgrundlage die Beschwerdeführer die im verwal-
tungsgerichtlichen Eilverfahren begehrte Einreisegewährung und Erklärung des Bun-
desministeriums des Innern, für Bau und Heimat stützen wollen (a). Soweit die Be-
schwerdeführer sinngemäß eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes
und damit eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG geltend machen, berücksichtigen
sie nicht die Anforderungen, die bei einer Vorwegnahme der Hauptsache in einem
Eilverfahren gelten und auf die sich die Entscheidungen stützen (b). Mit Blick auf die
gerügten Grundrechtsverstöße setzt sie sich weder mit den verfassungsrechtlichen
Maßstäben noch mit den Ausführungen der angegriffenen Entscheidungen im Ein-
zelnen auseinander (c).

 a) Die Beschwerdeführer begehren eine Erklärung des Bundesministeriums des In-          15
nern, für Bau und Heimat dahingehend, dass der Beschwerdeführerin zu 4. am
30. März 2021 in Frankfurt nach Ankunft mit einem benannten Flug die Einreise ge-


                                         5/10

währt wird. Eine konkrete Rechtsgrundlage für dieses Begehren nennen sie nicht.
In einem ähnlich gelagerten Fall hatte das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss
vom 23. September 2020 über einen Feststellungsantrag, dass eine Zurückweisung
bei der Einreise rechtswidrig wäre, zu entscheiden. Dabei ging es von einem fest-
stellungsfähigen Rechtsverhältnis aus, da anders effektiver Rechtsschutz nicht er-
reicht werden könne. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebiete es,
die Feststellungsklage gegen untergesetzliche Normen zuzulassen, wenn diese oh-
ne anfechtbare Vollzugsakte Rechtswirkungen entfalteten und anders kein effektiver
Rechtsschutz erreicht werden könne. Der Rechtsschutz anlässlich eines konkreten
Einreiseversuchs sei nicht hinreichend effektiv, auch weil es möglich sei, dass die
Luftfahrtgesellschaft bereits die Beförderung verweigere und es dadurch nicht zu ei-
nem verwaltungsgerichtlich überprüfbaren Vollzugsakt an der deutschen Grenze kä-
me (VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2020 - 6 L 194/20 -, juris, Rn. 18 f.
m.w.N.). Vor diesem Hintergrund hätten die Beschwerdeführer darlegen müssen, auf
welcher Grundlage sie gleichwohl davon ausgehen, dass ihnen ein Anspruch auf ei-
ne rechtsmittelfähige Entscheidung vor der Einreise zusteht.

  b) Mit ihrem Vortrag, eine Entscheidung in einer noch anhängig zu machenden             16
Hauptsache nicht abwarten zu können, rügen die Beschwerdeführer in der Sache ei-
ne Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4
GG. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe dieser Rechtsschutzgarantie zeigen sie
jedoch nicht auf. Insbesondere setzen sie sich nicht mit den zugrunde gelegten Vor-
aussetzungen auseinander, unter denen ausnahmsweise die Vorwegnahme der
Hauptsache bereits im Eilverfahren geboten ist. Die in diesem Fall erforderliche –
summarische – Prüfung des Anordnungsanspruchs halten das Verwaltungsgericht
sowie das Oberverwaltungsgericht nicht für erforderlich, weil keine schweren und un-
zumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile entstünden, zu deren nachträgli-
cher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Die Nachteile für die Beschwerdeführer hätten nicht dieses Gewicht. Die Beschwer-
deführer machen nicht geltend, dass der zugrunde gelegte Maßstab fehlerhaft sei.
Mit Blick auf die Bewertung führen sie zwar aus, dass die Nachteile in der Entwick-
lung der Beschwerdeführer zu 1. und 2. im Fall einer Einreise der Beschwerdeführe-
rin zu 4. erst nach einer Entscheidung in der Hauptsache nicht wieder gut zu machen
seien. Aber sie lassen eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Gerichte
dazu vermissen, dass die Nachteile nicht derart schwer und unzumutbar seien und
dass sie nicht anders abgewendet werden könnten.

  c) Mit Blick auf die gerügten Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie   17
Art. 12 Abs. 1 GG differenziert die Beschwerdeschrift nicht zwischen den Beschwer-
deführern und ihrer unterschiedlichen Grundrechtsbetroffenheit. Auch unter Berück-
sichtigung des fachgerichtlichen Vortrags setzt sich die Verfassungsbeschwerde
nicht mit den Maßstäben auseinander, die das Bundesverfassungsgericht zu diesen
Grundrechten entwickelt hat. Ebenso wenig geht sie darauf ein, dass das Verwal-
tungsgericht die Eingriffsintensität der Großeltern-Enkel-Beziehung in Relation zu



                                          6/10

den Beschränkungen des Ehegattennachzugs gesetzt hat, für den ebenfalls die
Nachteile nicht als derart schwer und unzumutbar gelten, um eine Vorwegnahme
der Hauptsache zu rechtfertigen. Dem stellen die Beschwerdeführer nur ihre Sicht
entgegen, dass die innige Beziehung der jungen Beschwerdeführer zu 1. und 2. so-
wie ihre Entwicklung insbesondere mit Blick auf den iranischen Familienhintergrund
unwiederbringlich leide. Sie setzen sich jedoch nicht damit auseinander, dass die
Verwaltungsgerichte dies durchaus gewürdigt haben, ohne zur Unzumutbarkeit die-
ser Nachteile zu gelangen. Dass die verwaltungsgerichtliche Wertung nicht mit den
Grundsätzen in Einklang stehe, die das Bundesverfassungsgericht für die geltend
gemachten Grundrechte entwickelt hat, legt die Verfassungsbeschwerde nicht dar.

                                         II.
 Soweit die Verfassungsbeschwerde unmittelbar die untergesetzlichen Einreisebe-         18
schränkungen angreift, genügt sie dem Subsidiaritätsgrundsatz nicht.

  1. Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass ein Beschwerdefüh-      19
rer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden und
zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend ge-
machten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu
verhindern (vgl. BVerfGE 74, 102 <113>; 107, 395 <414>; stRspr). Das gilt auch,
wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkre-
ten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 16, 1 <2 f.>; 68,
376 <381>; 70, 180 <185>; 91, 93 <106>; vgl. auch BVerfGE 5, 17 <19 f.>; 107, 299
<309>). Dass Rechtsprechung zugunsten der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs für die
gegebene Fallgestaltung noch nicht vorliegt, genügt regelmäßig nicht, um die Anru-
fung der Fachgerichte als von vornherein aussichtslos anzusehen (vgl. BVerfGE 70,
180 <186 f.>).

  2. Diesen Grundsätzen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Die Frage,        20
ob eine Einreiseverweigerung gegenüber der Beschwerdeführerin zu 4. auf einer ver-
fassungskonformen Rechtsgrundlage beruht (a), dürften die Beschwerdeführer im
Rahmen einer Feststellungsklage gerichtlich klären können (b).

  a) Sinngemäß gehen die Beschwerdeführer davon aus, dass Inhabern von Schen-           21
gen-Visa ein Anspruch auf Einreise zusteht, wenn keine Einreiseverweigerungsgrün-
de gemäß Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 SGK respektive § 15 Aufen-
thG vorliegen. Zwar berechtigt der bloße Besitz eines einheitlichen Visums oder
eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nicht automatisch zur Einreise
(vgl. Art. 30 Verordnung (EU) 810/2009 – Visakodex). Da Art. 14 Abs. 2 SGK die Ein-
reiseverweigerungsgründe normiert und gemäß Art. 14 Abs. 3 SGK gegen die Ein-
reiseverweigerung Rechtsschutz vorgesehen ist, erscheint das Bestehen eines Ein-
reiseanspruchs, wenn keine ausdrücklich normierten Verweigerungsgründe
vorliegen, nicht von vornherein ausgeschlossen.

 Des Weiteren tragen die Beschwerdeführer vor, die Einreise nach Art. 6 Abs. 1          22


                                         7/10

Buchstabe e) SGK dürfe nur verweigert werden, wenn die individuelle Person ein
– hinreichend hohes und/oder anders nicht auszuschließendes – Infektionsrisiko „in
sich trägt“. Das generelle, von der individuellen Person unabhängige Ziel, Reisen in
den Schengen-Raum pandemiebedingt zu reduzieren und nur bei hinreichend wichti-
gem Grund zuzulassen, dürfe nicht auf Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) SGK gestützt wer-
den. Träfe diese Rechtsauffassung zu, stünde die Empfehlung des Rates (EU) 2020/
912, zuletzt geändert durch Empfehlungen des Rates (EU) 2020/1052 und 2021/132,
womöglich nicht mit den Vorgaben des Schengener Grenzkodex in Einklang.

  Schließlich rügen die Beschwerdeführer, dass die Konkretisierung dieser Empfeh-         23
lungen des Rates nicht durch verwaltungsinterne und zudem nicht veröffentlichte
Dienstanweisungen erfolgen dürfe, sondern in einem Parlamentsgesetz geregelt
werden müsste. Auch insoweit scheint es nicht ausgeschlossen, dass die bestehen-
den Rechtsgrundlagen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.

  b) Diese Fragen sind jedoch zunächst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu           24
klären, gegebenenfalls auch durch Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen
Union. Entsprechend dem bereits erwähnten Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts
Berlin dürfte hierfür die Feststellungsklage statthaft sein (VG Berlin, Beschluss vom
23. September 2020 - 6 L 194/20 -, juris, Rn. 19 ff.). Das Verwaltungsgericht führt
insbesondere aus, dass eine solche Feststellungsklage auch nicht im Sinne des § 43
Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär gegenüber einer Verpflichtungsklage auf Gestattung
der Einreise sei, wenn die Antragsteller die Voraussetzungen für eine Vielzahl von
Einreisen klären lassen wollten. Eine inzidente Prüfung beim Rechtsschutz gegen ei-
ne konkrete Zurückweisung biete auch keinen gleichwertigen Rechtsschutz. Ebenso
sieht das Verwaltungsgericht einen auf Feststellung gerichteten Eilantrag für statthaft
an.

  Der Möglichkeit, den geltend gemachten Verfassungsverstoß im Rahmen einer               25
Feststellungsklage beziehungsweise einem auf Feststellung gerichteten Eilantrag zu
klären, stehen die angegriffenen Entscheidungen auch nicht entgegen. Die Be-
schwerdeführer haben nicht die Feststellung begehrt, dass die Zurückweisung der
Beschwerdeführerin zu 4. aufgrund der verwaltungsinternen Anweisungen zur Ein-
reisebeschränkung rechtswidrig wäre. Vielmehr haben sie einen weitergehenden An-
trag auf Gewährung der Einreise an einem bestimmten Datum gestellt, für das die
Beschwerdeführerin zu 4. bereits einen Flug gebucht hatte. Dass die Verwaltungsge-
richte diesen Antrag abgelehnt haben, da eine die Vorwegnahme dieser Hauptsache
rechtfertigende Dringlichkeit nicht vorlag, ist nicht zu beanstanden.

                                          III.
 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-              26
hen.




                                          8/10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                     27

                 Huber                    Kessal-Wulf   Wallrabenstein




                                       9/10

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
7. April 2021 - 2 BvR 572/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
                7. April 2021 - 2 BvR 572/21 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/
                rk20210407_2bvr057221.html

ECLI             ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210407.2bvr057221




                                        10/10

