BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 22/21 -

                               In dem Verfahren
                               über den Antrag,
                      im Wege der einstweiligen Anordnung

  § 5 Absatz 1 und Absatz 3 Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur
  Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schu-
  len-Coronaverordnung – SchulencoronaVO) vom 20. Februar 2021 bis zur Ent-
  scheidung über die Hauptsache außer Vollzug zu setzen


Antragstellerin: Minderjährige S…
                 vertreten durch die Erziehungsberechtigten S…,

- Bevollmächtigter:   …-

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                  die Richter Paulus,

                                  Christ

                                  und die Richterin Härtel

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 31. März 2021 einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                    Gründe:
  Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzu-   1
lässig.

 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-        2
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein zulässiger Antrag
nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzun-
gen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2
m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/
18 -, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1
BvQ 60/20 -, Rn. 6).

 2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Die Antragstellerin     3


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hat nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt, dass ihr durch die Befolgung der
zeitlich befristeten erweiterten Mund-Nasen-Bedeckungspflicht gemäß § 5 Abs. 1
und 3 der Landesverordnung von Schleswig-Holstein über besondere Maßnahmen
zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen ein
schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG entstünde, wenn die einstwei-
lige Anordnung nicht erginge.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               4

                  Paulus                      Christ                    Härtel




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
31. März 2021 - 1 BvQ 22/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
                31. März 2021 - 1 BvQ 22/21 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/
                qk20210331_1bvq002221.html

ECLI             ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210331.1bvq002221




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