                                   Leitsätze


            zum Beschluss des Er
                              Ersten
                                 sten Senats vvom
                                               om 24. März 2021

                               - 1 BvR 2656/18 -

                                - 1 BvR 78/20 -

                                - 1 BvR 96/20 -

                                - 1 BvR 288/20 -

                                 (Klimaschutz)

   1. Der Schutz des LLebens
                       ebens und der k körperlichen
                                        örperlichen Un
                                                     Unvver
                                                          ersehr
                                                            sehrtheit
                                                                 theit nach Ar
                                                                            Art.
                                                                               t. 2
   Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vvor
                                          or Beeintr
                                             Beeinträchtigungen
                                                      ächtigungen grundr
                                                                     grundrechtli-
                                                                            echtli-
   cher Schutzgüter dur
                      durch
                         ch Umwel
                            Umweltbelastungen
                                    tbelastungen ein, gleich vvonon wem und dur durch
                                                                                    ch
   welche Umstände sie dr drohen.
                             ohen. Die aus Ar
                                           Art.
                                              t. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ffolgende
                                                                      olgende
   Schutzpflicht des SStaates
                       taates umfasst auch die V Verpflichtung,
                                                   erpflichtung, LLeben
                                                                   eben und Ge-
   sundheit vvor
               or den Gefahr
                      Gefahren
                             en des Klimaw
                                     Klimawandels
                                            andels zu schützen. Sie k   kann
                                                                         ann eine ob-
   jektivr
   jektivrechtliche
           echtliche Schutzv
                     Schutzverpflichtung
                             erpflichtung auch in Bezug auf k  künftige
                                                                ünftige Gener
                                                                         Generatio-
                                                                                atio-
   nen begründen.

   2. Ar
      Art.
         t. 20a GG vverpflichtet
                     erpflichtet den SStaat
                                       taat zum Klimaschutz. Dies ziel
                                                                  zieltt auch auf die
   Her
   Herstel
       stellung
             lung vvon
                    on Klimaneutr
                       Klimaneutralität.
                                  alität.

a. Ar
   Art.
      t. 20a GG genießt keinen unbedingten V     Vorr
                                                  orrang
                                                      ang gegenüber ander
                                                                     anderen en Be-
   langen, sondern ist im KKonfliktfal
                             onfliktfalll in einen A
                                                   Ausgleich
                                                     usgleich mit ander
                                                                  anderen
                                                                        en VVer
                                                                              erfas-
                                                                                fas-
   sungsr
   sungsrechtsgütern
           echtsgütern und VVer
                             erfassungsprinzipien
                                fassungsprinzipien zu bringen. Dabei nimmt das
   relativ
    elativee Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abw  Abwägung
                                                            ägung bei ffor
                                                                        ortschr
                                                                           tschreiten-
                                                                                eiten-
   dem Klimaw
          Klimawandel
                 andel weiter zu.

b. Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umwel umweltr
                                                           trelev
                                                             elevante
                                                                  ante Ur
                                                                        Ursachen-
                                                                          sachen-
   zusammenhänge, schließt die dur  durch
                                       ch Ar
                                          Art.
                                             t. 20a GG dem Gesetzgeber auch zu-
   gunsten k künftiger
              ünftiger Gener
                       Generationen
                              ationen aufgegebene besonder
                                                      besonderee Sor
                                                                 Sorgfal
                                                                     gfaltspflicht
                                                                         tspflicht
   ein, ber
        bereits
            eits belastbar
                 belastbaree Hinweise auf die Möglichkeit gr
                                                           gra
                                                             avier
                                                               vierender
                                                                   ender oder ir-
   rev
    ever
       ersibler
         sibler Beeintr
                Beeinträchtigungen
                        ächtigungen zu berück
                                        berücksichtigen.
                                                sichtigen.

c. Als Klimaschutzgebot hat Ar  Art.
                                  t. 20a GG eine internationale Dimension. Der
   nationalen Klimaschutzv
                Klimaschutzverpflichtung
                               erpflichtung steht nicht entgegen, dass der globale
   Char
   Charakter
        akter vvon
                on Klima und ErErder
                                 derwwärmung eine LLösung
                                                        ösung der Pr
                                                                   Probleme
                                                                     obleme des Kli-
   maw
   mawandels
         andels dur
                 durch
                     ch einen SStaat
                                taat al
                                     allein
                                        lein ausschließt. Das Klimaschutzgebot vver-
                                                                                   er-
   langt vvom
           om SStaat
                taat international ausgerichtetes Handeln zum globalen Schutz
   des Klimas und vverpflichtet,
                      erpflichtet, im Rahmen internationaler Abstimmung auf
   Klimaschutz hinzuwirken. Der SStaattaat kkann
                                              ann sich seiner V
                                                              Ver
                                                               erantwor
                                                                  antwortung
                                                                          tung nicht
   dur
   durch
       ch den Hinweis auf die TTrreibhausgasemissionen in ander anderen
                                                                      en SStaaten
                                                                           taaten ent-
   ziehen.


                                      1/106

d. In W
      Wahrnehmung
        ahrnehmung seines K   Konkr
                                onkretisierungsauftr
                                    etisierungsauftrags
                                                     ags und seiner K Konkr
                                                                        onkretisie-
                                                                              etisie-
   rungspr
   rungsprärärogativ
              ogativee hat der Gesetzgeber das Klimaschutzziel des Ar  Art.
                                                                          t. 20a GG
   aktuel
   aktuelll ver
             erfassungsr
                fassungsrechtlich
                         echtlich zulässig dahingehend bestimmt, dass der An-
   stieg der globalen Dur
                        Durchschnittstemper
                            chschnittstemperatur
                                             atur auf deutlich unter 2 °C und
   möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vvorin-
                                            orin- dustriel
                                                  dustriellen
                                                           len Niv
                                                               Niveeau zu begr
                                                                          begrenzen
                                                                                enzen
   ist.

e. Ar
   Art.
      t. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Pr
                                                                     Prozess
                                                                        ozess zu-
   gunsten ökökologischer
               ologischer Belange auch mit Blick auf die kkünftigen
                                                           ünftigen Gener
                                                                     Generatio-
                                                                            atio-
   nen binden solsoll.
                    l.

   3. Die V
          Ver
           ereinbarkeit
              einbarkeit mit Ar
                             Art.
                                t. 20a GG ist V
                                              Vor
                                               oraussetzung
                                                  aussetzung für die vver
                                                                       erfassungs-
                                                                          fassungs-
   rechtliche Rechtf
               Rechtfer
                     ertigung
                        tigung staatlicher Eingriff
                                            Eingriffe
                                                    e in Grundr
                                                         Grundrechte.
                                                                echte.

   4. Das Grundgesetz vverpflichtet
                          erpflichtet unter bestimmten V     Vor
                                                              oraussetzungen
                                                                 aussetzungen zur Si-
   cherung grundr
            grundrechtsgeschützter
                    echtsgeschützter FFrreiheit über die ZZeiteit und zur vverhäl
                                                                             erhältnismä-
                                                                                  tnismä-
   ßigen VVer
           erteilung
              teilung vvon
                        on FFrreiheitschanc
                               eiheitschancen
                                            en über die Gener
                                                           Generationen.
                                                                 ationen. Subjektiv-
   rechtlich schützen die Grundr
                             Grundrechte
                                     echte als inter
                                               intertempor
                                                     temporale
                                                             ale FFrreiheitssicherung
   vor einer einseitigen V Verlagerung
                             erlagerung der dur
                                              durch
                                                  ch Ar
                                                      Art.
                                                        t. 20a GG aufgegebenen
   Treibhausgasminderungslast in die ZZuk    ukunft.
                                                unft. Auch der objektivr
                                                                 objektivrechtliche
                                                                            echtliche
   Schutzauftr
   Schutzauftragag des Ar
                        Art.
                          t. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den na-
   türlichen LLebensgrundlagen
               ebensgrundlagen so sor   sorgsam
                                           gsam umzugehen und sie der Nach    Nachwel
                                                                                   weltt
   in solchem ZZustand
                 ustand zu hinterlassen, dass nachf
                                                  nachfolgende
                                                        olgende Gener
                                                                    Generationen
                                                                          ationen diese
   nicht nur um den PrPreis
                         eis rradik
                               adikaler
                                    aler eigener Enthal
                                                 Enthaltsamkeit
                                                         tsamkeit weiter bew bewahr
                                                                                  ahren
                                                                                     en
   könnten.

   Die Schonung k    künftiger
                      ünftiger FFrreiheit vverlangt
                                            erlangt auch, den Über Übergang
                                                                         gang zu Klimaneu-
   tr
   tralität
      alität rrechtzeitig
               echtzeitig einzuleiten. KKonkr
                                           onkret
                                                et er
                                                    erffor
                                                        order
                                                           dertt dies, dass frühzeitig tr
                                                                                       trans-
                                                                                          ans-
   par
   parente
        ente Maßgaben für die weiterweitere eAAusgestal
                                                usgestaltung
                                                           tung der TTrreibhausgasr
                                                                        eibhausgasredukti-
                                                                                     edukti-
   on fformulier
         ormuliertt wer
                    werden,
                         den, die für die ererffor
                                                orderlichen
                                                   derlichen Entwicklungs- und
   Umsetzungspr
   Umsetzungsprozesseozesse Orientierung bieten und diesen ein hinr       hinreichendes
                                                                              eichendes
   Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vvermitteln.     ermitteln.




                                         2/106

5. Der Gesetzgeber muss die er     erffor
                                       orderlichen
                                          derlichen Regelungen zur Gr Größe
                                                                         öße der für
bestimmte ZZeitr
               eiträume
                   äume insgesamt zugelassenen Emissionsmengen selbst
tr
treff
   effen.
      en. Eine schlichte P
                         Parlamentsbeteiligung
                            arlamentsbeteiligung dur  durch
                                                          ch ZZustimmung
                                                               ustimmung des Bun-
destags zu V Ver
               eror
                 ordnungen
                    dnungen der Bundesr
                                    Bundesregierung
                                               egierung k
                                                        kann
                                                          ann ein Gesetzgebungs-
ver
 erfahr
     fahren
         en bei der Regelung zulässiger Emissionsmengen nicht er          ersetzen,
                                                                            setzen,
weil hier ger
            gerade
               ade die besonder
                        besondere   e Öff
                                       Öffentlichkeitsfunktion
                                           entlichkeitsfunktion des Gesetzgebungs-
ver
 erfahr
     fahrens
         ens Grund für die Notwendigkeit gesetzlicher Regelung ist. ZZw        war
kann eine gesetzliche Fixierung in Rechtsber
                                           Rechtsbereichen,
                                                     eichen, die ständig neuer Ent-
wicklung und Erkenntnis unter unterworworffen sind, dem Grundr
                                                          Grundrechtsschutz
                                                                  echtsschutz auch
abtr
abträglich
      äglich sein. Der dor
                       dortt tr
                             tragende
                                agende Gedanke dynamischen Grundr  Grundrechtsschut-
                                                                            echtsschut-
zes (grundlegend B   BVVer
                        erfGE
                           fGE 49, 89 <137>) k   kann
                                                   ann dem Gesetzeser
                                                            Gesetzeserfforordernis
                                                                             dernis hier
aber nicht entgegengehal
             entgegengehalten  ten wer
                                    werden.
                                          den. Die Her
                                                   Herausf
                                                       ausfor
                                                           orderung
                                                               derung liegt nicht dar-
in, zum Schutz der Grundr
                      Grundrechte
                              echte rregulatorisch
                                        egulatorisch mit Entwicklung und Erkennt-
nis Schritt zu hal
                halten,
                   ten, sondern es geht vielmehr darum, weiter   weiteree Entwicklun-
gen zum Schutz der Grundr
                       Grundrechte
                                 echte rregulatorisch
                                         egulatorisch überhaupt er  erst
                                                                      st zu
ermöglichen.




                                     3/106

BUNDES
BUNDESVERF
       VERFASSUNGSGERICHT
           ASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2656/18 -

- 1 BvR 78/20 -

- 1 BvR 96/20 -

- 1 BvR 288/20 -




                                     IM NAMEN DES V
                                                  VOLKES
                                                    OLKES

                                        In den VVer
                                                 erfahr
                                                    fahren
                                                        en
                                               über
                                  die V
                                      Ver
                                       erfassungsbesch
                                          fassungsbeschwer
                                                         werden
                                                            den

I.    1. des Herrn G…,

2.    des Herrn K…,

3.    der Minderjährigen K…,
      gesetzlich vertreten durch K… und K…,

4.    des Herrn Prof. Dr. Q…,

5.    des Herrn B…,

6.    des Herrn J…,

7.    des Herrn v. F…,

8.    des Herrn J…,

9.    des Herrn S…,

10. des Herrn R…,

11. des Herrn Prof. Dr. K…,

12. des S… e.V.,

13. des B… e.V.,

- Bevollmächtigte:       1. … -


                                              4/106

  2. … -

gegen 1. das Unterlassen geeigneter gesetzlicher Vorschriften und Maßnahmen zur
         Bekämpfung des Klimawandels durch die Bundesrepublik Deutschland,

           2. § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2, § 4 Absatz 6 des Bun-
              des-Klimaschutzgesetzes (KSG) vom 12. Dezember 2019 (Bundesgesetz-
              blatt I Seite 2513)

              - 1 BvR 2656/18 -,


II.   1. der Frau P…,

2.    der Frau M…,

3.    der Frau B…,

4.    der Frau B…,

5.    der Frau B. R…,

6.    des Herrn S…,

7.    des Herrn F…,

8.    des Herrn A…,

9.    der Frau R…,

10. des Herrn M…,

11. des Herrn M…,

12. des Herrn M…,

13. des Herrn P…,

14. es Herrn T…,

15. des Herrn T…,

- Bevollmächtigte:       Rechtsanwälte Dr. Reiner Geulen, Prof. Dr. Remo Klinger,
                         Dr. Caroline Douhaire, LL.M.,

                         Schaperstr. 15, 10719 Berlin -




                                             5/106

gegen 1. § 3 Absatz 1; § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 und Anlage 2, § 4 Ab-
         sätze 3, 5 und 6, § 8 und § 9 des Bundes- Klimaschutzgesetzes (KSG) vom
         12. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt I Seite 2513),

        2. das andauernde Unterlassen des Bundesgesetzgebers und der Bundesre-
           gierung, geeignete und prognostisch genügende Maßnahmen zur Einhal-
           tung des verbleibenden nationalen und nach Bevölkerungsanteilen be-
           messenen CO2-Budgets (3,465 Gigatonnen CO2 ab dem Jahr 2020) zu
           ergreifen

            - 1 BvR 78/20 -,


III.   1. des Minderjährigen S…,
       gesetzlich vertreten durch B… und S…,

2.     des Herrn S…,

3.     der Minderjährigen U…,
       gesetzlich vertreten durch U… und U…,

4.     der Minderjährigen S…,
       gesetzlich vertreten durch S… und S…,

5.     des Minderjährigen H…,
       gesetzlich vertreten durch H… und H…,

6.     der Minderjährigen L…,
       gesetzlich vertreten durch L… und L…,

7.     des Minderjährigen J…,
       gesetzlich vertreten durch J… und J…,

8.     des Minderjährigen E…,
       gesetzlich vertreten durch E… und E…,

9.     der Minderjährigen F…,
       gesetzlich vertreten durch F… und F…,

10. des Minderjährigen S…,
    gesetzlich vertreten durch S… und S…,

- Bevollmächtigte:     Rechtsanwälte Dr. Reiner Geulen, Prof. Dr. Remo Klinger,
                       Dr. Caroline Douhaire, LL.M.,

                       Schaperstr. 15, 10719 Berlin -




                                          6/106

gegen 1. § 3 Absatz 1; § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 und Anlage 2, § 4 Ab-
         sätze 3, 5 und 6, § 8 und § 9 des Bundes- Klimaschutzgesetzes (KSG) vom
         12. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt I Seite 2513),

        2. das andauernde Unterlassen des Bundesgesetzgebers und der Bundesre-
           gierung, geeignete und prognostisch genügende Maßnahmen zur Einhal-
           tung des verbleibenden nationalen und nach Bevölkerungsanteilen be-
           messenen CO2-Budgets (3,465 Gigatonnen CO2 ab dem Jahr 2020) zu
           ergreifen

           - 1 BvR 96/20 -,


IV. 1. der Frau N…,

2.   der Frau B…,

3.   des Herrn B…,

4.   des Minderjährigen B…,
     gesetzlich vertreten durch B… und B…,

5.   des Minderjährigen B…,
     gesetzlich vertreten durch B… und B…,

6.   des Herrn S…,

7.   der Frau B…,

8.   des Herrn B…,

9.   des Herrn R…,

- Bevollmächtigte:    …-

gegen    § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 und § 4 Ab-
         satz 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) vom 12. Dezember 2019 (Bun-
         desgesetzblatt I Seite 2513) in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU)
         2018/842 vom 30. Mai 2018

         - 1 BvR 288/20 -

hat das Bundesverfassungsgericht ‒ Erster Senat ‒

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

                                   Präsident Harbarth,



                                         7/106

                                  Paulus,

                                  Baer,

                                  Britz,

                                  Ott,

                                  Christ,

                                  Radtke,

                                  Härtel

am 24. März 2021 beschlossen:


    1. Die V
           Ver
             erfassungsbesch
               fassungsbeschwer
                             werde
                                 de der Besch
                                         Beschwer
                                               werdeführ
                                                  deführer
                                                         er zu 12) und 13) im V
                                                                              Ver-
                                                                               er-
       fahr
       fahren
            en 1 BvR 2656/18 wir
                             wirdd vver
                                     erwor
                                        worffen.

    2. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 3 Bundes-Klimaschutzgesetz vvom     om
       12. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt I Seite 2513) in V      Verbindung
                                                                     erbindung mit An-
       lage 2 sind mit den Grundr
                            Grundrechten
                                    echten un
                                           unvver
                                               ereinbar
                                                  einbar,, so
                                                           soweit
                                                              weit eine den vver
                                                                              erfas-
                                                                                 fas-
       sungsr
       sungsrechtlichen
              echtlichen Anf
                          Anfor
                              orderungen
                                derungen nach Maßgabe der Gründe genügende Re-
       gelung über die FFor
                          ortschr
                            tschreibung
                                  eibung der Minderungsziele für ZZeitr
                                                                      eiträume
                                                                          äume ab dem
       Jahr 2031 ffehl
                   ehlt.
                       t.

    3. Im Übrigen wer
                  werden
                      den die V
                              Ver
                               erfassungsbesch
                                  fassungsbeschwer
                                               werden
                                                   den zurück
                                                       zurückgewiesen.
                                                              gewiesen.

    4. Der Gesetzgeber ist vverpflichtet,
                             erpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 die
       For
        ortschr
           tschreibung
                eibung der Minderungsziele für ZZeitr
                                                  eiträume
                                                      äume ab dem Jahr 2031 nach
       Maßgabe der Gründe zu rregeln.
                                 egeln. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 3
       Bundes-Klimaschutzgesetz vvom om 12. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt I
       Seite 2513) in V
                      Verbindung
                       erbindung mit Anlage 2 bleiben anwendbar
                                                          anwendbar..

    5. Die Bundesr
           Bundesrepublik
                     epublik Deutschland hat den Besch
                                                    Beschwer
                                                         werdeführ
                                                             deführenden
                                                                     enden in den V
                                                                                  Ver-
                                                                                   er-
       fahr
       fahren
            en 1 BvR 96/20 und 1 BvR 288/20 so  sowie
                                                   wie den Besch
                                                           Beschwer
                                                                 werdeführ
                                                                       deführenden
                                                                             enden zu
       1) bis 11) in dem VVer
                           erfahr
                              fahren
                                  en 1 BvR 2656/18 die Hälfte ihr
                                                               ihrer
                                                                   er notwendigen
       Auslagen zu ererstatten.
                       statten. In dem VVer
                                         erfahr
                                            fahren
                                                en 1 BvR 78/20 hat die Bundesr
                                                                         Bundesrepu-
                                                                                epu-
       blik Deutschland den Besch
                               Beschwer
                                     werdeführ
                                         deführenden
                                                enden ein Vier
                                                           Viertel
                                                               tel ihr
                                                                   ihrer
                                                                       er notwendigen
       Auslagen zu ererstatten.
                       statten.


                                    Gliederung

                                                                                  Rn.

  A. Sachbericht                                                                  1

   I. Rechtliche Grundlagen                                                       2

    1. Klimaschutzgesetz                                                          2


                                            8/106

  a) Gesetzeszweck und Klimaschutzziele                              3

  b) Rahmencharakter des Gesetzes                                    6

 2. Pariser Übereinkommen                                            7

 3. Recht der Europäischen Union                                     11

 4. Angegriffene Vorschriften                                        14

II. Tatsächliche Grundlagen des Klimawandels                         16

 1. Berichte des IPCC                                                16

 2. Treibhauseffekt und Erderwärmung                                 18

 3. Auswirkungen auf Umwelt und Klima                                20

 4. Folgen von Erderwärmung und Klimawandel                          22

 5. Emissionsquellen                                                 29

III. Tatsächliche Grundlagen des Klimaschutzes                       31

 1. Begrenzung der CO2-Konzentration in der Erdatmosphäre            32

 2. Emissionsminderung, negative Emissionen, Anpassung               33

 3. Reduktionsmaß und CO2-Budget                                     35

 4. Transformationsaufwand                                           37

IV. Die Verfassungsbeschwerden                                       38

 1. Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2656/18                 39

  a) Vorbringen der Beschwerdeführenden                              40

  b) Stellungnahmen                                                  47

    aa) Stellungnahme des Deutschen Bundestags                       47

    bb) Stellungnahme der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN   54

    cc) Stellungnahme der Bundesregierung                            55

 2. Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 288/20                  59

  a) Vorbringen der Beschwerdeführenden                              60

  b) Stellungnahmen                                                  67

    aa) Stellungnahme des Deutschen Bundestags                       67

    bb) Stellungnahme der Bundesregierung                            69

 3. Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 96/20                   71



                                     9/106

    a) Vorbringen der Beschwerdeführenden                                              71

    b) Stellungnahmen                                                                  75

      aa) Stellungnahme des Deutschen Bundestags                                       75

      bb) Stellungnahme der Bundesregierung                                            77

   4. Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 78/20                                   78

    a) Vorbringen der Beschwerdeführenden                                              79

    b) Stellungnahmen                                                                  85

      aa) Stellungnahme des Deutschen Bundestags                                       85

      bb) Stellungnahme der Bundesregierung                                            89

B. Zulässigkeit                                                                        90

 I. Beschwerdegegenstand                                                               91

   1. Rügen                                                                            92

   2. Unzulässigkeit der Unterlassensrüge nach Gesetzerlass                            95

 II. Beschwerdebefugnis                                                                96

   1. Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG   97

    a) Möglichkeit der Grundrechtsverletzung                                           98

    b) Gegenwärtige, eigene und unmittelbare Betroffenheit                             108

   2. Art. 20a GG                                                                      112

   3. „Ökologisches Existenzminimum“ und „Recht auf menschenwürdige Zu-                113
   kunft“

   4. Intertemporale Freiheitssicherung                                                116

    a) Möglichkeit der Grundrechtsverletzung                                           117

      aa) Grundrechtsvorwirkung                                                        117

      bb) Grundrechtsgefährdende Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes                  123

      cc) Substantiierung                                                              126

    b) Gegenwärtige, eigene und unmittelbare Betroffenheit                             129

      aa) Gegenwärtige Betroffenheit                                                   130

      bb) Eigene Betroffenheit                                                         131

      cc) Unmittelbare Betroffenheit                                                   133




                                         10/106

  5. Grundrecht auf klima- und umweltschonende Lebensweise                    135

  6. Altruistische Beschwerdebefugnis für Umweltverbände                      136

 III. Rechtswegerschöpfung                                                    138

 IV. Subsidiarität im weiteren Sinne                                          139

 V. Keine vollständige Determinierung durch Unionsrecht                       141

C. Begründetheit                                                              142

 I. Schutzpflichten gegenüber in Deutschland lebenden Beschwerdeführenden 143

  1. Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG                                144

    a) Schutzpflicht                                                          144

     aa) Allgemeine Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG                 145

     bb) Klimawandelbezogene Schutzpflicht                                    147

    b) Verletzung                                                             151

     aa) Voraussetzungen                                                      152

     bb) Subsumtion                                                           153

       (1) Überhaupt keine oder offensichtlich ungeeignete Schutzvorkehrun- 154
       gen

       (2) Völlig unzulängliche Schutzvorkehrungen                            157

       (3) Erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleibende Schutzvorkehrun-   158
       gen

        (a) „Paris-Ziel“ (§ 1 Satz 3 KSG)                                     159

        (b) Reduktionsvorgaben (§ 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG)     166

        (c) Konkrete Minderungsmaßnahmen                                      169

  2. Schutzpflicht aus Art. 14 Abs. 1 GG                                      171

    a) Schutzpflicht                                                          171

    b) Verletzung                                                             172

 II. Schutzpflichten gegenüber in Bangladesch und in Nepal lebenden Be-       173
 schwerdeführenden

  1. Schutzpflicht                                                            174

  2. Modifikationsbedürftigkeit einer Schutzpflicht                           176

  3. Verletzung                                                               180



                                            11/106

III. Intertemporale Freiheitssicherung                                            182

 1. Rechtfertigungsbedürftige Grundrechtsvorwirkung                               184

   a) Grundrechtsvorwirkung                                                       184

   b) Rechtfertigungsanforderungen                                                188

    aa) Vereinbarkeit mit objektivem Verfassungsrecht                             189

    bb) Verhältnismäßigkeit                                                       192

 2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung                                          195

   a) Vereinbarkeit mit Art. 20a GG                                               196

    aa) Maßgaben des Art. 20a GG                                                  197

      (1) Klimaschutzgebot des Art. 20a GG                                        198

      (2) Internationale Dimension des Art. 20a GG                                199

       (a) Notwendigkeit international ausgerichteten Handelns                    200

       (b) Einwand fehlender Kausalität                                           202

      (3) Justiziabilität                                                         205

      (4) Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Temperaturmaßgabe            208

    bb) Vereinbarkeit von § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG mit Art. 20a   214
    GG

      (1) Operationalisierung des Maßstabs                                        215

       (a) Budgetansatz                                                           216

       (b) Quantifizierung des Restbudgets                                        219

       (c) Ungewissheiten                                                         220

         (aa) Globales Budget                                                     221

         (bb) Nationales Budget                                                   224

         (cc) Beidseitige Ungewissheit                                            228

         (dd) Beachtlichkeit trotz Ungewissheit                                   229

      (2) Subsumtion                                                              230

       (a) Überschreitung des vom Sachverständigenrat ermittelten Restbud- 231
       gets

       (b) Keine Verfassungswidrigkeit der zugelassenen Emissionsmengen           236




                                         12/106

       cc) Kein Verfassungsverstoß wegen unzulänglicher Umsetzung von § 3       238
       Abs. 1 Satz 2 KSG

       dd) Keine weiteren Rationalitätsmaßgaben an die Gesetzgebung aus Art. 239
       20a GG

         (1) Sachaufklärungspflicht                                             240

         (2) Begründungspflicht                                                 241

       ee) Bemühensverpflichtung bezüglich des 1,5 °C-Ziels                     242

      b) Verhältnismäßigkeit                                                    243

       aa) Notwendigkeit grundrechtsschonender Vorkehrungen                     244

         (1) Verpflichtung zur Eindämmung der Freiheitsgefährdung               245

         (2) Notwendigkeit eines entwicklungsfördernden Planungshorizonts       248

         (3) Anforderungen an die Ausgestaltung des Reduktionspfads             251

       bb) Unzureichende Regelung durch § 4 Abs. 6 KSG                          256

         (1) Unzureichende Ausgestaltung des Reduktionspfads in § 4 Abs. 6 Satz 257
         1 KSG

         (2) Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG                                           259

           (a) Maßstab                                                          260

           (b) Subsumtion                                                       261

            (aa) Wesentlichkeit                                                 262

            (bb) Unzureichende gesetzliche Regelung                             263

            (cc) Keine Kompensation durch schlichte Bundestagsbeteiligung       265

  D. Ergebnis                                                                   266

   I. Rechtsfolge                                                               266

   II. Kosten                                                                   269

  E. Abstimmungsergebnis                                                        270

                                        Gründe:

                                          A.
 Die vier Verfassungsbeschwerden richten sich gegen einzelne Vorschriften des Bundes-   1
Klimaschutzgesetzes (im Folgenden: Klimaschutzgesetz <KSG>) vom 12. Dezember
2019 (BGBl I S. 2513) und gegen das Unterlassen weiterer Maßnahmen zur Reduktion
von Treibhausgasemissionen. Mit ihren Verfassungsbeschwerden machen die Be-


                                         13/106

schwerdeführenden vor allem geltend, der Staat habe keine ausreichenden Regelun-
gen zur alsbaldigen Reduktion von Treibhausgasen, vor allem von Kohlendioxid (CO2),
unternommen, die aber erforderlich seien, um die Erwärmung der Erde bei 1,5 °C oder
wenigstens bei deutlich unter 2 °C anzuhalten. Sie wenden sich gegen konkrete Be-
stimmungen des Klimaschutzgesetzes. Mit der im Klimaschutzgesetz geregelten Reduk-
tion von CO2-Emissionen könne das der Temperaturschwelle von 1,5 °C entsprechende
„CO2-Restbudget“ nicht eingehalten werden. Die Beschwerdeführenden stützen ihre
Verfassungsbeschwerden vor allem auf grundrechtliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs.
2 Satz 1 und aus Art. 14 Abs. 1 GG, auf ein Grundrecht auf menschenwürdige Zukunft
und ein Grundrecht auf das ökologische Existenzminimum, welche sie aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20a und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG
ableiten, sowie hinsichtlich künftiger Emissionsminderungspflichten für Zeiträume nach
2030 allgemein auf die Freiheitsrechte.

                                            I.
 1. Das Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 reagiert auf die vom Gesetzgeber             2
gesehene Notwendigkeit verstärkter Klimaschutzanstrengungen (vgl. BTDrucks 19/
14337, S. 17).

  a) Zweck des Gesetzes ist es, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klima-        3
wandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der euro-
päischen Zielvorgaben zu gewährleisten (§ 1 Satz 1 KSG). Grundlagen sind nach § 1 Satz
3 KSG zum einen die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris (vgl. Gesetz zu
dem Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015, vom 28. September 2016,
BGBl II S. 1082, UNTS No. 54113, im Folgenden: Pariser Übereinkommen <PA>), wonach
der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst
auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, um die Auswirkun-
gen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten, sowie zum anderen
das Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland, Treibhausgasneutralität bis 2050 als
langfristiges Ziel zu verfolgen.

  Die konkreten Klimaschutzziele des Gesetzes formuliert der hier angegriffene § 3 Abs.      4
1 KSG: Danach werden die Treibhausgasemissionen schrittweise gemindert; bis zum
Zieljahr 2030 sind sie im Vergleich zum Jahr 1990 um mindestens 55 % zu mindern. Die-
se Minderungsquote gilt für alle Treibhausgasemissionen (vgl. BTDrucks 19/14337, S.
19); § 3 Abs. 1 KSG unterscheidet nicht zwischen Emissionen in vom Emissionshandel er-
fassten Bereichen und in dem sogenannten Lastenteilungsbereich, der durch die Verord-
nung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur
Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgas-
emissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks
Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (vgl. ABl L 156/26, im Folgenden: Klimaschutzverord-
nung) geregelt ist. Im ebenfalls angegriffenen § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit
Anlage 2 sind die der Minderungsquote für das Zieljahr 2030 entsprechenden zulässigen


                                          14/106

Jahresemissionsmengen in den verschiedenen Sektoren geregelt. Daraus ergibt sich bis
2030 ein konkreter Emissionsreduktionspfad. Nicht enthalten sind hierin Treibhausgas-
emissionen aus Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft und die Deutschland zuzu-
rechnenden Emissionen des internationalen Luft- und Seeverkehrs (vgl. BTDrucks 19/
14337, S. 26 f.).

  Mit § 3 Abs. 1 KSG hat der Bundesgesetzgeber die zuvor schon in Plänen und Program-             5
men für die Zeit ab 2020 festgehaltenen Klimaschutzziele gesetzlich normiert. Für die
Zeit bis 2020 hatte sich Deutschland das Ziel gesetzt, seine Treibhausgasemissionen um
40 % gegenüber 1990 zu reduzieren. Nach der Vorstellung der Bundesregierung war
dies an dem Langfristziel ausgerichtet, eine globale Erwärmung von mehr als 2 °C zu
verhindern (vgl. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
<BMU>, Aktionsprogramm Klimaschutz 2020, Kabinettsbeschluss vom 3. Dezember
2014, S. 7 ff.). Grundlage der Klimaschutzziele für die Zeit ab 2020 waren bereits vor Er-
lass des Klimaschutzgesetzes der Klimaschutzplan 2050 (BMU, Klimaschutzplan 2050,
Klimaschutzpolitische Grundsätze und Ziele der Bundesregierung, 2016) und das Klima-
schutzprogramm 2030 (Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umset-
zung des Klimaschutzplans 2050, 8. Oktober 2019). Der Klimaschutzplan 2050 enthält
das klimapolitische Langfristziel, bis 2050 die Emissionen um 80 bis 95 % im Vergleich zu
1990 zu senken. Zugleich enthält er einen Emissionsminderungspfad, auf dem dieses
Ziel erreicht werden soll. So sieht er – wie jetzt auch in § 3 Abs. 1 Satz 2 KSG geregelt – für
das Jahr 2030 eine Treibhausgasreduzierung um mindestens 55 % gegenüber 1990 vor.
Im Jahr 2040 sollen die Treibhausgasemissionen um mindestens 70 % im Vergleich zu
1990 reduziert sein – eine entsprechende Regelung für das Zieljahr 2040 findet sich im
Klimaschutzgesetz nicht. Zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 hat die Bundesre-
gierung 2019 das Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen. Das Langfristziel für das Jahr
2050 beschreibt das Klimaschutzprogramm 2030 im Unterschied zum Klimaschutzplan
2050 nicht mehr als „Treibhausgasreduktion von 80 bis 95 % im Vergleich zu 1990“, son-
dern nimmt auf das Klimaziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2050 Bezug.

 b) Das Klimaschutzgesetz hat den Charakter eines Rahmengesetzes und soll transpa-                6
rent machen, welche Maßnahmen zur Treibhausgasreduktion in den verschiedenen Sek-
toren zu erbringen sind. In der Begründung zum Regierungsentwurf heißt es:

           „Durch die gesetzlich normierten Klimaschutzziele und jährlich ab-
         sinkende, noch zulässige Jahresemissionsmengen der einzelnen Sek-
         toren werden die erforderlichen Treibhausgasminderungen vorher-
         sehbar. Diese klare gesetzliche Regelung gewährleistet
         Planungssicherheit. Dabei wird auf Basis der Sektorziele des Klima-
         schutzplans 2050 auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung in den
         einzelnen Sektoren zugeordnet. Damit wird die Einhaltung der Klima-
         schutzziele 2030 gewährleistet, und die europäischen Anforderungen
         werden umgesetzt.

          In einem solchen Rahmengesetz werden die Ziele und Prinzipien der



                                            15/106

         Klimaschutzpolitik verankert – ähnlich dem Haushaltsgrundsätze-Ge-
         setz für die Haushaltspolitik. Damit wird nicht unmittelbar CO2 einge-
         spart, sondern die Klimapolitik insgesamt auf solide Grundlagen ge-
         stellt und verbindlich gemacht. Um die Klimaschutzziele tatsächlich zu
         erreichen, müssen in den Sektoren die Klimaschutzmaßnahmen er-
         griffen werden, die zunächst mit dem Klimaschutzprogramm 2030
         nach dem Klimaschutzplan 2050 von der Bundesregierung beschlos-
         sen wurden. Dies wird die Änderung verschiedener Fachgesetze erfor-
         derlich machen“ (BTDrucks 19/14337, S. 17).

 2. Bereits zuvor, am 4. November 2016, war das Pariser Übereinkommen in Kraft getre-           7
ten. In Art. 2 Abs. 1 lit. a PA findet sich die Vereinbarung, den Anstieg der durchschnittli-
chen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und
Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorin-
dustriellen Niveau zu begrenzen; hierauf hat der deutsche Gesetzgeber in § 1 Satz 3 KSG
Bezug genommen.

 Art. 2 PA lautet in deutscher Übersetzung:                                                     8

           (1) Dieses Übereinkommen zielt darauf ab, durch Verbesserung der
         Durchführung des Rahmenübereinkommens einschließlich seines Zie-
         les die weltweite Reaktion auf die Bedrohung durch Klimaänderun-
         gen im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und den Bemü-
         hungen zur Beseitigung der Armut zu verstärken, indem unter
         anderem

          a) der Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter
         2 °C über dem vorindustriellen Niveau gehalten wird und Anstrengun-
         gen unternommen werden, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über
         dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, da erkannt wurde, dass
         dies die Risiken und Auswirkungen der Klimaänderungen erheblich
         verringern würde;

          b) die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der
         Klimaänderungen erhöht und die Widerstandsfähigkeit gegenüber
         Klimaänderungen sowie eine hinsichtlich der Treibhausgase emissi-
         onsarme Entwicklung so gefördert wird, dass die Nahrungsmitteler-
         zeugung nicht bedroht wird;

          c) die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg
         hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und ge-
         genüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung.

          (2) Dieses Übereinkommen wird als Ausdruck der Gerechtigkeit und
         des Grundsatzes der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verant-
         wortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angesichts der unter-
         schiedlichen nationalen Gegebenheiten durchgeführt.


                                           16/106

  Das Pariser Übereinkommen bestimmt keine Treibhausgasminderungsquoten oder                   9
Emissionshöchstmengen, die zur Zielerreichung eingehalten werden müssten. Vielmehr
ist es den Vertragsparteien überlassen, die Maßnahmen zur Zielerreichung festzulegen.
Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 PA müssen die Vertragsstaaten sogenannte „national festgeleg-
te Beiträge“ erarbeiten und übermitteln, die sie zu erreichen beabsichtigen. Sie müssen
gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 PA innerstaatliche Minderungsmaßnahmen ergreifen, um die-
se Beiträge zu verwirklichen. Alle fünf Jahre müssen neue national festgelegte Beiträge
eingereicht werden (Art. 4 Abs. 9 PA). Nach Art. 3 PA sind zur Verwirklichung des in Art. 2
PA genannten Ziels von allen Vertragsparteien ehrgeizige Anstrengungen zu unterneh-
men, die sich im Laufe der Zeit steigern (Art. 3 Satz 2, Art. 4 Abs. 3 PA). Die Europäische
Union hat sich insofern verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindes-
tens 40 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren (Durchführungsbeschluss <EU> 2020/2126
der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuwei-
sungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021 bis 2030 gemäß der Verordnung
<EU> 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 426/58).

 Die Vereinten Nationen haben die eingereichten Beiträge zum Pariser Übereinkom-              10
men ausgewertet. Das Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Natio-
nen über Klimaänderungen gelangte in seinem Bericht zu dem Ergebnis, dass die hier-
nach bis 2030 weltweit zu erwartenden Treibhausgasemissionen unvereinbar mit
Reduktionspfaden seien, die zu einer Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C
oder auch 2 °C führten (United Nations Framework Convention on Climate Change
<UNFCCC>, Conference of the Parties, Aggregate effects of the intended nationally deter-
mined contributions: an update, Doc FCCC/CP/2016/2 vom 2. Mai 2016, S. 9 ff., Abb. 2 auf
S. 12). Vielmehr stimmten die zu erwartenden Emissionen mit Pfaden überein, die bis
zum Jahr 2100 einen Temperaturanstieg von 3 °C erwarten ließen (IPCC, Sonderbericht,
1,5 °C Globale Erwärmung, Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, 2018,
S. 22, D1.1).

  3. Das für den Zeitraum von 2021 bis 2030 festgelegte Klimaschutzziel der Europäi-          11
schen Union, Treibhausgasemissionen europaweit um 40 % gegenüber 1990 zu redu-
zieren, soll durch eine Minderung der dem Emissionshandel unterfallenden Treibhaus-
gase um 43 % und der nicht dem Emissionshandel unterfallenden Treibhausgase um 30
% gegenüber 2005 erreicht werden (vgl. Europäischer Rat, EUCO 169/14, Tagung des Eu-
ropäischen Rates <23./24. Oktober 2014> ‒ Schlussfolgerungen, 2014, S. 1). Das Klima-
schutzziel der Europäischen Union wurde jüngst von 40 % auf 55 % angehoben (vgl. Eu-
ropäischer Rat, EUCO 22/20, Tagung des Europäischen Rates <10./11. Dezember 2020> ‒
Schlussfolgerungen, 2020, S. 5).

 Der Emissionshandelsbereich erfasst Treibhausgasemissionen aus Großfeuerungsanla-            12
gen, energieintensiven Industriebetrieben und seit 2012 dem Flugverkehr. Die aktuelle
Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie <EU> 2018/410 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstüt-
zung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit
geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses <EU> 2015/1814, ABl L 76/3) sieht für den


                                          17/106

Emissionshandel vor, dass die Gesamtmenge der zur Verfügung stehenden Zertifikate ab
2021 jährlich linear gesenkt wird, um so die angestrebte Emissionsreduzierung zu errei-
chen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 2 der Richtlinie <EU> 2018/410). Hier trifft den einzelnen
Mitgliedstaat keine konkrete Minderungsquote.

  Der Lastenteilungsbereich erfasst demgegenüber einen Großteil der Emissionen, die          13
nicht in den Emissionshandelsbereich fallen. In diesem Bereich trifft jeden Mitgliedstaat
im Ausgangspunkt eine prozentual bestimmte Reduktionsquote. Geregelt war der Las-
tenteilungsbereich für die Zeit von 2013 bis 2020 in der sogenannten Lastenteilungsent-
scheidung (Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer
Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemein-
schaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020, ABl L 140/136). Für die Zeit
von 2021 bis 2030 sind die Emissionsminderungen im Lastenteilungsbereich in der Kli-
maschutzverordnung geregelt. Für Deutschland ergibt sich nach Art. 4 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Anhang I der Klimaschutzverordnung die Verpflichtung, bis 2030 seine in den
Lastenteilungsbereich fallenden Treibhausgasemissionen um 38 % gegenüber 2005 zu
reduzieren. Dabei beschränkt sich die Verordnung nicht auf die Zielvorgabe, sondern re-
gelt einen konkreten Gesamtminderungspfad. Dieser legt für jedes Jahr die den Mit-
gliedstaat treffende Mindestreduktionspflicht in Gestalt einer einheitlichen Emissions-
obergrenze für alle erfassten Emissionen fest. Den Mitgliedstaaten steht es frei,
ehrgeizigere Ziele zu verfolgen. Die Verordnung sieht zudem in Art. 5 verschiedene Fle-
xibilitätsmechanismen vor. So können die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 1 bis 3 Über-
und Untererfüllungen in ihren eigenen Budgets ausgleichen. Daneben regelt Art. 5 Abs.
4 und 5 Möglichkeiten des Ausgleichs zwischen den Mitgliedstaaten.

 4. Jeweils durch mindestens eine der vier Verfassungsbeschwerden angegriffen sind §         14
3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 und 2, § 4 Abs. 3 Satz 2 KSG in Verbindung
mit Art. 5 der Klimaschutzverordnung, § 4 Abs. 5 und 6, § 8 und § 9 KSG. Die Vorschriften
haben folgenden Wortlaut:

          § 3 Nationale Klimaschutzziele

          (1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990
         schrittweise gemindert. Bis zum Zieljahr 2030 gilt eine Minderungs-
         quote von mindestens 55 Prozent.

          […]

          § 4 Zulässige Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigung

           (1) Zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1
         werden jährliche Minderungsziele durch die Vorgabe von Jahresemis-
         sionsmengen für die folgenden Sektoren festgelegt:

          1. Energiewirtschaft,

          2. Industrie,


                                           18/106

 3. Verkehr,

 4. Gebäude,

 5. Landwirtschaft,

 6. Abfallwirtschaft und Sonstiges.

 Die Emissionsquellen der einzelnen Sektoren und deren Abgrenzung
ergeben sich aus Anlage 1. Die Jahresemissionsmengen für den Zeit-
raum bis zum Jahr 2030 richten sich nach Anlage 2. Im Sektor Energie-
wirtschaft sinken die Treibhausgasemissionen zwischen den angege-
benen Jahresemissionsmengen möglichst stetig. Für Zeiträume ab
dem Jahr 2031 werden die jährlichen Minderungsziele durch Rechts-
verordnung gemäß Absatz 6 fortgeschrieben. Die Jahresemissions-
mengen sind verbindlich, soweit dieses Gesetz auf sie Bezug nimmt.
Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch die-
ses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet.

 […]

  (3) Über- oder unterschreiten die Treibhausgasemissionen ab dem
Jahr 2021 in einem Sektor die jeweils zulässige Jahresemissionsmen-
ge, so wird die Differenzmenge auf die verbleibenden Jahresemissi-
onsmengen des Sektors bis zum nächsten in § 3 Absatz 1 genannten
Zieljahr gleichmäßig angerechnet. Die Vorgaben der Europäischen Kli-
maschutzverordnung bleiben unberührt.

 […]

  (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Jahresemissionsmengen der
Sektoren in Anlage 2 mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Ka-
lenderjahres zu ändern. Diese Veränderungen müssen im Einklang mit
der Erreichung der Klimaschutzziele dieses Gesetzes und mit den uni-
onsrechtlichen Anforderungen stehen. Die Rechtsverordnung bedarf
der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche
Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der
Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der
unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

 (6) Im Jahr 2025 legt die Bundesregierung für weitere Zeiträume
nach dem Jahr 2030 jährlich absinkende Emissionsmengen durch
Rechtsverordnung fest. Diese müssen im Einklang mit der Erreichung
der Klimaschutzziele dieses Gesetzes und mit den unionsrechtlichen
Anforderungen stehen. Wenn jährlich absinkende Emissionsmengen
für Zeiträume nach dem Jahr 2030 festgelegt werden, bedarf die
Rechtsverordnung der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat


                                19/106

        sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen
        seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zu-
        stimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

          Anlage 1 (zu den §§ 4 und 5) Sektoren

          Anlage 2 (zu § 4) Zulässige Jahresemissionsmengen
                            Beschreibung der Quellkategorien des gemeinsamen […]
         Sektoren                             Berichtsformats
                                    (Common Reporting Formats – CRF)

1. Energiewirtschaft      Verbrennung von Brennstoffen in der Energiewirt-        […]
                          schaft;
                          Pipelinetransport (übriger Transport);
                          Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen

2. Industrie              Verbrennung von Brennstoffen im verarbeitenden Ge-      […]
                          werbe und in der Bauwirtschaft;
                          Industrieprozesse und Produktverwendung;
                          CO2 -Transport und -Lagerung

3. Gebäude                Verbrennung von Brennstoffen in:                        […]
                          Handel und Behörden; Haushalten.
                          Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ver-
                          brennung von Brennstoffen (insbesondere in militäri-
                          schen Einrichtungen)

4. Verkehr                Transport (ziviler inländischer Luftverkehr; Straßenver- […]
                          kehr; Schienenverkehr; inländischer Schiffsverkehr)
                          ohne Pipelinetransport

5. Landwirtschaft         Landwirtschaft;                                         […]
                          Verbrennung von Brennstoffen in Land- und Forstwirt-
                          schaft und in der Fischerei

6. Abfallwirtschaft und   Abfall und Abwasser;                                    […]
   Sonstiges              Sonstige

7. Landnutzung,         Wald, Acker, Grünland, Feuchtgebiete, Siedlungen; […]
   Landnutzungsänderung Holzprodukte; Änderungen zwischen Landnutzungska-
   und Forstwirtschaft  tegorien

          Anlage 2 (zu § 4) Zulässige Jahresemissionsmengen




                                        20/106

Jahresemissionsmenge
in Mio. Tonnen CO2   2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
-Äquivalent

Energiewirtschaft         280        257                                           175

Industrie                 186 182 177 172 168 163 158 154 149 145 140

Gebäude                   118 113 108 103            99   94   89   84   80   75   70

Verkehr                   150 145 139 134 128 123 117 112 106 101                  95

Landwirtschaft             70   68     67    66      65   64   63   61   60   59   58

Abfallwirtschaft und        9    9     8      8      7    7    7    6    6    5     5
Sonstiges

            § 8 Sofortprogramm bei Überschreitung der Jahresemissionsmengen

            (1) Weisen die Emissionsdaten nach § 5 Absatz 1 und 2 eine Über-
          schreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge für einen Sektor in
          einem Berichtsjahr aus, so legt das nach § 4 Absatz 4 zuständige Bun-
          desministerium der Bundesregierung innerhalb von drei Monaten
          nach der Vorlage der Bewertung der Emissionsdaten durch den Exper-
          tenrat für Klimafragen nach § 11 Absatz 1 ein Sofortprogramm für den
          jeweiligen Sektor vor, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen
          des Sektors für die folgenden Jahre sicherstellt.

           (2) Die Bundesregierung berät über die zu ergreifenden Maßnahmen
          im betroffenen Sektor oder in anderen Sektoren oder über sektor-
          übergreifende Maßnahmen und beschließt diese schnellstmöglich.
          Dabei kann sie die bestehenden Spielräume der Europäischen Klima-
          schutzverordnung berücksichtigen und die Jahresemissionsmengen
          der Sektoren gemäß § 4 Absatz 5 ändern. Vor Erstellung der Beschluss-
          vorlage über die Maßnahmen sind dem Expertenrat für Klimafragen
          die den Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treibhausgas-
          reduktion zur Prüfung zu übermitteln. Das Prüfungsergebnis wird der
          Beschlussvorlage beigefügt.

           (3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über
          die beschlossenen Maßnahmen.

           (4) Für den Sektor Energiewirtschaft sind die Absätze 1 bis 3 begin-
          nend mit dem Berichtsjahr 2023 im Turnus von drei Jahren entspre-
          chend anzuwenden.

            § 9 Klimaschutzprogramme

            (1) Die Bundesregierung beschließt mindestens nach jeder Fort-



                                            21/106

        schreibung des Klimaschutzplans ein Klimaschutzprogramm; darüber
        hinaus wird bei Zielverfehlungen eine Aktualisierung des bestehen-
        den Klimaschutzprogramms um Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 vorge-
        nommen. In jedem Klimaschutzprogramm legt die Bundesregierung
        unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Klimaschutz-Projektions-
        berichts nach § 10 Absatz 2 fest, welche Maßnahmen sie zur Errei-
        chung der nationalen Klimaschutzziele in den einzelnen Sektoren er-
        greifen wird. Maßgeblich für die Maßnahmen nach Satz 2 ist die Ein-
        haltung der nach § 4 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten zuläs-
        sigen Jahresemissionsmengen. Zudem legt die Bundesregierung fest,
        welche Maßnahmen sie zum Erhalt der Netto-Senke bei Landnutzung,
        Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft ergreifen wird.

          (2) Das Klimaschutzprogramm wird spätestens im Kalenderjahr nach
        der Fortschreibung des Klimaschutzplans beschlossen. Die nach § 4 Ab-
        satz 4 für die Sektoren zuständigen Bundesministerien schlagen inner-
        halb von sechs Monaten nach Fortschreibung des Klimaschutzplans
        Maßnahmen vor, die geeignet sind, die in den jeweiligen Sektoren er-
        forderlichen zusätzlichen Treibhausgasminderungen zu erzielen. Die
        Maßnahmenvorschläge enthalten neben wissenschaftlichen Abschät-
        zungen zu den voraussichtlichen Treibhausgasminderungswirkungen
        auch wissenschaftliche Abschätzungen zu möglichen ökonomischen,
        sozialen und weiteren ökologischen Folgen. Diese Abschätzungen
        schließen soweit möglich auch Auswirkungen auf die Effizienz des Ein-
        satzes von natürlichen Ressourcen ein. Das Bundesministerium für
        Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ermittelt in Abstimmung
        mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die voraus-
        sichtliche Treibhausgasgesamtminderungswirkung der vorgeschlage-
        nen Maßnahmen.

         (3) Für jedes Klimaschutzprogramm bezieht die Bundesregierung in
        einem öffentlichen Konsultationsverfahren Länder, Kommunen, Wirt-
        schaftsverbände und zivilgesellschaftliche Verbände sowie die Wis-
        senschaftsplattform Klimaschutz und wissenschaftliche Begleitgremi-
        en der Bundesregierung ein.

 Angegriffen ist auch § 4 Abs. 3 Satz 2 KSG in Verbindung mit Art. 5 der Klimaschutzver-   15
ordnung VO (EU) 2018/842. Deren Art. 5 hat folgenden Wortlaut:

         Art. 5 Flexibilität durch Vorwegnahme, Übertragung auf nachfolgen-
        de Jahre und Übertragung an andere Mitgliedstaaten

          (1) Für die Jahre 2021 bis 2025 kann ein Mitgliedstaat eine Menge
        von bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende
        Jahr vorwegnehmen.



                                         22/106

  (2) Für die Jahre 2026 bis 2029 kann ein Mitgliedstaat eine Menge
von bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende
Jahr vorwegnehmen.

  (3) Ein Mitgliedstaat, dessen Treibhausgasemissionen nach Berück-
sichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten des
vorliegenden Artikels und des Artikels 6 in einem bestimmten Jahr un-
ter seiner jährlichen Emissionszuweisung für dieses Jahr liegen, kann

  a) für das Jahr 2021 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissi-
onszuweisung auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2030 über-
tragen und

  b) für die Jahre 2022 bis 2029 den überschüssigen Teil seiner jährli-
chen Emissionszuweisung bis zu einem Volumen von 30 % seiner jähr-
lichen Emissionszuweisungen bis zu dem jeweiligen Jahr auf nachfol-
gende Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen.

  (4) Ein Mitgliedstaat kann für die Jahre 2021 bis 2025 bis zu 5 % und
für die Jahre 2026 bis 2030 bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszu-
weisung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedstaat über-
tragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Einhal-
tung der Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für
spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 verwenden.

  (5) Ein Mitgliedstaat, dessen geprüfte Treibhausgasemissionen ‒ un-
ter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglich-
keiten gemäß den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels und gemäß Artikel 6
‒ in einem bestimmten Jahr unter seiner jährlichen Emissionszuwei-
sung für dieses Jahr liegen, kann den überschüssigen Teil seiner jährli-
chen Emissionszuweisung an andere Mitgliedstaaten übertragen. Der
Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Einhaltung der
Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere
Jahre des Zeitraums bis 2030 nutzen.

  (6) Die Mitgliedstaaten können die durch die Übertragung von jährli-
chen Emissionszuweisungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erzielten
Einnahmen für die Bekämpfung des Klimawandels in der Union oder
in Drittländern verwenden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kom-
mission über Maßnahmen, die nach diesem Absatz ergriffen werden.

  (7) Jede Übertragung von jährlichen Emissionszuweisungen gemäß
den Absätzen 4 und 5 kann das Ergebnis eines Projekts oder Pro-
gramms zur Minderung von Treibhausgasemissionen sein, das im ver-
kaufenden Mitgliedstaat durchgeführt und vom Empfängermitglied-
staat vergütet wird, sofern keine Doppelzählungen erfolgen und die
Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist.


                                 23/106

         (8) Die Mitgliedstaaten können Projektgutschriften, die gemäß Arti-
        kel 24a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, unbe-
        grenzt zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 dieser Verord-
        nung nutzen, sofern keine Doppelzählungen erfolgen.

                                           II.
  1. Der tatsächliche Hintergrund des anthropogenen Klimawandels, seine Folgen und          16
die Risiken werden in den Sachstandsberichten und Sonderberichten des „Weltklima-
rats“ (Zwischenstaatlicher Ausschuss für Klimaänderungen ‒ Intergovernmental Panel on
Climate Change <IPCC>) beschrieben. Diese gelten als zuverlässige Zusammenfassun-
gen des aktuellen Kenntnisstands zum Klimawandel und werden als solche etwa vom
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, vom Umweltbun-
desamt (UBA) oder vom Sachverständigenrat für Umweltfragen (im Folgenden: Sachver-
ständigenrat <SRU>) wie auch von der Europäischen Union und auf internationaler Ebe-
ne herangezogen. Der IPCC ist ein zwischenstaatlicher Ausschuss, der von dem
Umweltprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Environment Programme
<UNEP>) und der Weltorganisation für Meteorologie (World Meteorological Organizati-
on <WMO>) im Jahr 1988 ins Leben gerufen wurde (Memorandum of Understanding bet-
ween the UNEP and the WMO on the IPCC vom 8. Mai 1989) und von der Generalver-
sammlung der Vereinten Nationen bestätigt wurde (UN General Assembly Resolution
43/53 vom 6. Dezember 1988, Protection of global climate for present and future gene-
rations of mankind, E 5, in: General Assembly, 43rd session, Doc A 43/49).

  Aufgabe des IPCC ist es, in einer umfassenden und objektiven Weise den Stand der wis-     17
senschaftlichen Forschung zum Klimawandel darzustellen und damit eine Grundlage für
wissenschaftsbasierte Entscheidungen zu bieten. Dafür trägt er die Ergebnisse der aktu-
ell weltweit veröffentlichten naturwissenschaftlichen, technischen und sozioökonomi-
schen Literatur zusammen. Der IPCC forscht nicht selbst, sondern fasst die Aussagen die-
ser Veröffentlichungen in Sachstandsberichten und Sonderberichten zusammen und
bewertet sie aus wissenschaftlicher Sicht. Die Autoren müssen sich auf die jeweilige Be-
wertung des Sachstandes unter Angabe von Vertrauensniveaus einigen und konträre An-
sichten, Wissenslücken und Unsicherheiten klar darstellen (näher IPCC, Guidance Note
for Lead Authors of the IPCC Fifth Assessment Report on Consistent Treatment of Uncer-
tainties, 2010; siehe auch IPCC, Sonderbericht, 1,5 °C Globale Erwärmung, Zusammen-
fassung für politische Entscheidungsträger, 2018, S. 8 Fn. 3). Die Ergebnisse werden er-
neut von unabhängigen Expertinnen und Experten begutachtet; anschließend wird die
Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger in einer Plenarsitzung von den
Mitgliedsregierungen verabschiedet. Dabei dürfen nur Informationen genutzt werden,
die auch im Gesamtbericht enthalten sind. Das nach wissenschaftlicher Expertise zusam-
mengestellte Autorengremium entscheidet, ob die von den Regierungen vorgeschlage-
nen Umformulierungen richtig sind (näher IPCC, Procedures for the Preparation, Review,
Acceptance, Adoption, Approval and Publication of IPCC reports, 2013; siehe auch Bolle,
Das Intergovernmental Panel on Climate Change <IPCC>, 2011, S. 108 ff.; Stoll/Krüger, in:
Proelß <Hrsg.>, Internationales Umweltrecht, 2017, 283 <304> m.w.N.; Rahms-torf/


                                         24/106

Schellnhuber, Der Klimawandel, 9. Aufl. 2019, S. 84 ff.).

  2. Die derzeit beobachtete, im klimageschichtlichen Vergleich stark beschleunigte Er-     18
wärmung der Erde beruht nach nahezu einhelliger wissenschaftlicher Ansicht im We-
sentlichen auf der durch anthropogene Emissionen hervorgerufenen Veränderung des
Stoffhaushaltes der Atmosphäre; dabei wird der Anstieg der CO2-Konzentration beson-
ders hervorgehoben (IPCC, 5. Sachstandsbericht, Klimaänderung 2013, Naturwissen-
schaftliche Grundlagen, Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, 2016, S.
11; UBA, Klima und Treibhauseffekt, 2020, S. 2 f.). Die atmosphärische CO2-Konzentrati-
on ist im Vergleich zur vorindustriellen Zeit um 40 % angestiegen, primär durch die Emis-
sionen aus fossilen Brennstoffen und sekundär durch Abholzungen und andere Landnut-
zungsänderungen (IPCC, a.a.O., S. 9).

  Die maßgeblichen Zusammenhänge lassen sich vereinfacht wie folgt zusammenfas-             19
sen: Die menschlich verursachte Erhöhung der Treibhausgaskonzentration in der Atmo-
sphäre verändert den Strahlungshaushalt der Erde und führt so zur Erderwärmung. Die
in der Erdatmosphäre befindlichen Treibhausgase absorbieren die von der Erde abgege-
bene Wärmestrahlung und strahlen Teile davon zurück zur Erdoberfläche. Die von den
Treibhausgasen abgestrahlte Wärmestrahlung kommt so als zusätzliche Wärmestrah-
lung an der Erdoberfläche an. Zum Ausgleich ankommender und abgehender Wärme
strahlt die Erdoberfläche mehr Wärme ab. Hierdurch wird es in der bodennahen Atmo-
sphäre wärmer (IPCC, a.a.O., S. 11 f.; Rahmstorf/Schellnhuber, Der Klimawandel, 9. Aufl.
2019, S. 12 f., 30 ff.; UBA, Klima und Treibhauseffekt, 2020, S. 2). Bis zu welcher Höhe
und mit welcher Geschwindigkeit die Temperatur weiter ansteigt, hängt vom Anteil der
Treibhausgase in der Atmosphäre und damit maßgeblich vom Umfang der anthropogen
emittierten Treibhausgase ab, insbesondere vom CO2-Ausstoß (IPCC, a.a.O., S. 17 f., 26).
Denn zwischen der Gesamtmenge an emittierten klimawirksamen Treibhausgasen und
dem Anstieg der mittleren Oberflächentemperatur besteht eine annähernd lineare Be-
ziehung (SRU, Demokratisch regieren in ökologischen Grenzen ‒ Zur Legitimation von
Umweltpolitik, Sondergutachten, 2019, S. 36). Ohne zusätzliche Maßnahmen zur Be-
kämpfung des Klimawandels gilt derzeit ein globaler Temperaturanstieg um mehr als
3 °C bis zum Jahr 2100 als wahrscheinlich (BMU, Klimaschutz in Zahlen, Ausgabe 2019, S.
6 f.).

  3. Der Treibhauseffekt hat vielfältige Auswirkungen auf die Umwelt und das Erdklima.      20
Betroffen sind etwa die Eismassen (Kryosphäre). Folgen der Erderwärmung sind der
Rückgang des polaren Meereises, das Abschmelzen der kontinentalen Eisschilde in Grön-
land und in der Antarktis und der bereits heute weltweit sichtbare Gletscherschwund.
Diese Veränderungen der Eismassen tragen maßgeblich dazu bei, dass der Meerespegel
ansteigt (IPCC, 5. Sachstandsbericht, Klimaänderung 2013, Naturwissenschaftliche
Grundlagen, Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, 2016, S. 7, 23 f.;
Rahmstorf/Schellnhuber, Der Klimawandel, 9. Aufl. 2019, S. 57, 59, 63 f.). Bis 2100 wird
der globale mittlere Meeresspiegelanstieg nach Projektionen bei 1,5 °C globaler Erwär-
mung 26 bis 77 cm betragen. Bei einer Erwärmung um 2 °C werden es etwa 10 cm mehr
sein (IPCC, Sonderbericht, 1,5 °C Globale Erwärmung, Zusammenfassung für politische


                                          25/106

Entscheidungsträger, 2018, S. 11). Zudem gibt es Hinweise darauf, dass infolge des Ab-
schmelzens des Grönländischen Eisschildes und anderer Frischwassereinträge in den
Nordatlantik die thermohaline Zirkulation des Nordatlantiks (atlantische Umwälzbewe-
gung) an Stärke verliert. Eine starke Abschwächung hätte unter anderem große Auswir-
kungen auf die Wettersysteme in Europa und Nordamerika. Der Nordatlantikraum wür-
de sich rasch um mehrere Grad abkühlen. Die Südhalbkugel würde sich umso stärker
erwärmen. Als weitere Auswirkungen werden für Nordeuropa eine Zunahme an Winter-
stürmen, Niederschlägen und Überschwemmungen, für Südeuropa eine Abnahme der
Niederschläge erwartet. Für die Sahelzone würden ein Rückgang von Niederschlägen
und damit verbundene Dürren erwartet (IPCC, Sonderbericht über den Ozean und die
Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima, Hauptaussagen, 2020, S. 5; Rahmstorf/
Schelln-huber, Der Klimawandel, 9. Aufl. 2019, S. 66 f.; SRU, Demokratisch regieren in
ökologischen Grenzen ‒ Zur Legitimation von Umweltpolitik, Sondergutachten, 2019, S.
38; IPCC, Special Report, The Ocean and the Cryosphere in a Changing Climate, 2019,
S. 618, 621 f.). Auswirkungen hat der klimawandelbedingte Temperaturanstieg auch auf
Lage und Stärke des Jetstreams und damit auf die globalen Windsysteme, was zu außer-
gewöhnlich lang andauernden Groß- und Extremwetterlagen wie Starkniederschlägen,
Überschwemmungen, Wirbelstürmen, Hitzewellen und Dürren führen kann (Rahmstorf/
Schellnhuber, a.a.O., S. 68 ff., 72; SRU, a.a.O., S. 38 f.).

  Als eine besondere Gefahr für die ökologische Stabilität werden sogenannte Kipp-         21
punktprozesse im Klimasystem angesehen, weil diese weitreichende Umweltauswir-
kungen haben können. Kippelemente sind Teile des Erdsystems, die eine besondere Be-
deutung für das globale Klima haben und die sich bei zunehmender Belastung abrupt
und oft irreversibel verändern. Beispiele sind die Permafrostböden in Sibirien und Nord-
amerika, die Eismassen in den polaren Zonen, der Amazonasregenwald und bedeuten-
de Luft- und Meeresströmungssysteme. Geringe Veränderungen eines für sie relevanten
Umweltparameters – wie zum Beispiel das Überschreiten einer bestimmten Temperatur-
schwelle – können diese Kipp-elemente in einen qualitativ anderen Zustand überfüh-
ren, wenn der Wert des Parameters bereits in der Nähe eines kritischen Punktes, dem
Kipppunkt, liegt. Zwischen den Kippelementen können auch Wechselwirkungen be-
stehen. So könnte beispielsweise ein Abschmelzen des Grönlandeises die atlantische
Zirkulation verändern, was wiederum zur Destabilisierung von Eis in der Antarktis führen
könnte. Ein kaskadenartiger Wandel des Erdsystems durch eine Reihe solcher Wechsel-
wirkungen wird nicht ausgeschlossen, gilt derzeit allerdings noch als wenig erforscht
(zu Kipppunkten: SRU, a.a.O., S. 39 f. m.w.N.).

 4. Bei einem globalen Temperaturanstieg um mehr als 3 °C bis zum Jahr 2100, der ohne      22
zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels als wahrscheinlich gilt,
werden drastische Folgen der Erderwärmung und des Klimawandels erwartet (BMU, Kli-
maschutz in Zahlen, Ausgabe 2019, S. 6 f.); aber auch bei einem geringeren Temperatur-
anstieg hat der Klimawandel bereits erhebliche negative Folgen für Menschen und Ge-
sellschaften (a). Auch in Deutschland hat der Klimawandel schon jetzt zahlreiche direkte
Auswirkungen, die sich bei fortschreitender Erderwärmung drastisch verschärfen kön-



                                         26/106

nen (b). Daneben könnte Deutschland von den Folgen des Klimawandels in anderen
Teilen der Welt mittelbar auch durch die Zunahme klimabedingter Flucht und Migration
nach Europa betroffen sein (c).

  a) Die Folgen jüngerer klimabedingter Extremereignisse wie Hitzewellen, Dürren,           23
Starkregenereignisse, Überschwemmungen, Wirbelstürme sowie Wald- und Flächen-
brände demonstrieren nach wissenschaftlicher Einschätzung eine signifikante Ver-
wundbarkeit des Menschen gegenüber dem Klimawandel. Folgen solcher klimabeding-
ter Extremereignisse umfassen eine Unterbrechung der Nahrungsmittelproduktion und
Wasserversorgung, Schäden an Infrastruktur und Siedlungen, Erkrankungen und Todes-
fälle sowie Konsequenzen für die psychische Gesundheit und das Wohlbefinden der
Menschen (IPCC, 5. Sachstandsbericht, Klimaänderung 2014, Folgen, Anpassung und
Verwundbarkeit, Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, 2016, WGII-6).
Durch den Klimawandel gefährdet ist vor allem die menschliche Gesundheit. Witte-
rungs- und Klimaveränderungen können dazu führen, dass Infektionskrankheiten sowie
nichtübertragbare Krankheiten wie Allergien zunehmen oder sich die Symptome bei be-
reits bestehenden Herz-Kreislauf- und Atemwegserkrankungen verstärken. Extremer-
eignisse wie Stürme, Hochwasser, Lawinenabgänge oder Erdrutsche gefährden Leib und
Leben unmittelbar; sie können außerdem zu sozialen und psychischen Belastungen und
Störungen wie Stress, Angstzuständen und Depressionen führen (UBA, Monitoringbe-
richt 2019 zur Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel, 2019, S. 31).

  b) Der Klimawandel hat auch in Deutschland bereits jetzt vielfache Auswirkungen. So       24
hat sich die Jahresmitteltemperatur im Vergleich zur vorindustriellen Zeit bis zum Jahr
2018 um 1,5 °C erhöht (UBA, a.a.O., S. 7). Es besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für
das Auftreten extremer Hitzetage. Schon gegenwärtig bedroht der Klimawandel durch
Hitzeereignisse die menschliche Gesundheit auch in Deutschland (Bundesregierung,
Zweiter Fortschrittsbericht zur Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel,
2020, S. 11; siehe auch UBA, Vulnerabilität Deutschlands gegenüber dem Klimawandel,
2015, S. 603). Die Dauer sommerlicher Hitzewellen über Westeuropa hat sich seit 1880
etwa verdreifacht. Bei unverminderten Treibhausgasemissionen lassen Klimaprojektio-
nen eine deutliche Verschärfung dieser Entwicklungen erwarten. Die Anzahl von Hitze-
wellen könnte bis zum Ende des 21. Jahrhunderts im ungünstigsten Fall um bis zu fünf
Ereignisse pro Jahr in Norddeutschland und um bis zu 30 Ereignisse pro Jahr in Süd-
deutschland zunehmen. Auch die Auftrittswahrscheinlichkeit von Temperatur-rekorden
dürfte drastisch ansteigen. Speziell während der Sommermonate wird eine Verzehnfa-
chung solcher Ereignisse für realistisch gehalten (Deutschländer/Mächel, in: Brasseur/
Jacob/Schuck-Zöller <Hrsg.>, Klimawandel in Deutschland, 2017, S. 55).

  Auch der globale Anstieg des Meeresspiegels wird sich in Deutschland auswirken. In        25
den letzten 100 Jahren ist der Meeresspiegel um etwa 20 cm in der Deutschen Bucht und
um etwa 14 cm an der deutschen Ostseeküste gestiegen (Deutscher Wetterdienst, Natio-
naler Klimareport, 2017, S. 5). Im Fall ungeminderter Emissionen wird von einem An-
stieg des Meeresspiegels von deutlich über einem Meter bis zum Ende des 21. Jahrhun-
derts ausgegangen. Dabei ist die Möglichkeit eines Kollabierens der Eisschilde nicht


                                         27/106

einbezogen (Deutscher Wetterdienst, a.a.O., S. 29). Langfristige Änderungen im mittle-
ren Meeresspiegel können an Nord- und Ostsee die Eintrittswahrscheinlichkeit beson-
ders hoher Sturmflutwasserstände bedeutend erhöhen (Weiße/Meinke, in: Brasseur/Ja-
cob/Schuck-Zöller <Hrsg.>, Klimawandel in Deutschland, 2017, S. 78). Damit sind auch
die deutschen Küstenregionen einem erhöhten Risiko durch Überschwemmungen aus-
gesetzt. In Deutschland gelten an der Nordseeküste Gebiete, die bis zu fünf Meter über
dem Meeresspiegel liegen, und an der Ostseeküste Gebiete, die bis zu drei Meter über
dem Meeresspiegel liegen, als gefährdet. Das betrifft eine Fläche von rund 13.900 Qua-
dratkilometern mit 3,2 Millionen dort wohnenden Menschen. Durch Sturmfluten be-
droht sind vor allem küstennahe Städte wie Hamburg, Bremen, Kiel, Lübeck, Rostock und
Greifswald (UBA, Monitoringbericht 2019 zur Deutschen Anpassungsstrategie an den Kli-
mawandel, 2019, S. 72).

  Bereits jetzt zeigen sich in Deutschland Auswirkungen des Klimawandels bei der          26
Grundwasserneubildung (UBA, a.a.O., S. 48 f.). Steigende Temperaturen sind Auslöser ei-
ner insgesamt höheren Verdunstung mit der Folge, dass weniger Wasser versickern und
ins Grundwasser gelangen kann. Monate mit unterdurchschnittlichen Grundwasserstän-
den werden im Vergleich zum langjährigen Mittel signifikant häufiger. Ein besonders
ausgeprägter Trend zu vermehrten Grundwasserniedrigstständen wird in den nieder-
schlagsarmen Gebieten im Nordosten Deutschlands beobachtet. Dies betrifft vor allem
Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern. Aber auch in den beson-
ders niederschlagsreichen Regionen, also in den Mittelgebirgen und im Bereich der Al-
pen, sind niedrige Grundwasserstände deutlich erkennbar (UBA, a.a.O., S. 48 f.). Auch
darüber hinaus verändert der Klimawandel das Wasserregime in Deutschland in ver-
schiedenen Bereichen. So nimmt die Wasserverfügbarkeit im Sommerhalbjahr signifi-
kant ab, die Wassertemperatur in Seen steigt an, und auch die Wassertemperatur in
Nord- und Ostsee erhöht sich (UBA, a.a.O., S. 51 f., 56 f., 60 f., 82).

  Als eine besondere Herausforderung gilt die in Deutschland beobachtete Zunahme von      27
Trockenheit und Dürre. Die hiermit einhergehende Austrocknung der Böden hat vor al-
lem für die Landwirtschaft Bedeutung. Die Bodenfeuchte ist für den Wasserversorgungs-
grad der Pflanzen ausschlaggebend. Wenn die Bodenfeuchte unterhalb von 30 % bis 40
% sogenannter nutzbarer Feldkapazität (nFK) sinkt, nehmen die Photosynthese-Leistung
und damit das Wachstum der Pflanzen stark ab. In Deutschland hat die mittlere Anzahl
der Tage mit Bodenfeuchtewerten unter 30 % nFK sowohl für leichten sandigen Boden
als auch für schweren Boden, der Wasser besser speichert, seit 1961 signifikant zuge-
nommen. Besonders betroffen von der zunehmenden Bodentrockenheit sind der Osten
Deutschlands sowie das Rhein-Main Gebiet (UBA, a.a.O., S. 26).

  c) Der Klimawandel ist zudem bedeutende Ursache von Flucht und Migration. Men-          28
schen verlassen ihre Heimat auch in Folge von Naturkatastrophen und aufgrund lang-
fristiger Umweltveränderungen wie etwa vermehrter Dürren und des Anstiegs des Mee-
resspiegels. Die Veränderungen beeinträchtigen neben der Gesundheit vor allem die
Nahrungsmittelproduktion und -versorgung. Das Risiko von Hungersnöten steigt. Zu-
gleich verschärft der Klimawandel soziale Ungleichheiten und birgt die Gefahr gewalt-


                                        28/106

samer Konflikte, wenn sich der Wettstreit um Wasser, Nahrungsmittel und Weideland
verstärkt. Die zunehmende Erwärmung setzt niedrig gelegene Küstengebiete, Deltas
und kleine Inseln in besonderem Maße den mit dem Meeresspiegelanstieg verbunde-
nen Risiken aus, darunter erhöhtem Salzwassereintrag, Überflutung und Schädigung
von Infrastruktur. Bei steigendem Meeresspiegel werden Inseln und Küstenzonen von
der dort lebenden Bevölkerung wegen periodischer oder dauerhafter Überflutung ver-
lassen. Zunehmende Klimaveränderungen verstärken so weltweit Fluchtbewegungen
und könnten die internationale Flucht und Migration in Richtung Europa intensivieren
(dazu Wissenschaftlicher Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen,
Sondergutachten Klimaschutz als Weltbürgerbewegung, 2014, S. 30, 64; United Nations
High Commissioner for Refugees <UNHCR>, Klimawandel und Bevölkerungsbewegun-
gen durch Naturkatastrophen, 2017, S. 1 ff.; IPCC, Sonderbericht, 1,5 °C Globale Erwär-
mung, Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, 2018, S. 12; BMU, Klima-
schutz in Zahlen, Ausgabe 2019, S. 19; Rahms- torf/Schellnhuber, Der Klimawandel, 9.
Aufl. 2019, S. 71, 75; UNHCR, Global Report 2019, S. 29 f.).

  5. Historisch betrachtet sind mehr als die Hälfte aller anthropogenen Treibhausgas-        29
emissionen seit Beginn der Industrialisierung durch die heutigen Industrieländer verur-
sacht. In den letzten Jahren sind zudem vor allem die Emissionen der Schwellenländer
stark angestiegen. Aktuell gelten die Vereinigten Staaten von Amerika, die Europäische
Union, China, Russland und Indien als stärkste Verursacher von Treibhausgasemissionen.
Deutschland ist historisch betrachtet für 4,6 % der Treibhausgasemissionen verantwort-
lich. Mit 9,2 Tonnen CO2 waren die Pro-Kopf-CO2-Emissionen in Deutschland im Jahr
2018 knapp doppelt so hoch wie der globale Durchschnitt von 4,97 Tonnen pro Kopf
(BMU, Klimaschutz in Zahlen, Ausgabe 2020, S. 12).

  Aktuell ist Deutschland bei einem Weltbevölkerungsanteil von ungefähr 1,1 % für jähr-      30
lich knapp 2 % der Treibhausgasemissionen verantwortlich. Dabei sind die Treibhausgas-
emissionen in Deutschland seit 1990 gesunken: Während im Jahr 1990 1,251 Gigaton-
nen Treibhausgas emittiert wurden, waren es im Jahr 2019 noch etwa 0,805 Gigatonnen
Treibhausgas (BMU, a.a.O., S. 12 f., 26 f.; wobei sämtliche Angaben für das Jahr 2019 im
Bericht als Schätzungen ausgewiesen sind). Der Sektor Energiewirtschaft verursachte im
Jahr 2019 den größten Anteil der Treibhausgasemissionen. Diese stammen vor allem
aus der Verbrennung fossiler Energieträger in Kraftwerken. Im Vergleich zu 1990 sind die
Treibhausgasemissionen dort bis 2019 allerdings um 45 % zurückgegangen (BMU,
a.a.O., S. 29 ff.). Der Industriesektor war 2019 der zweitgrößte Verursacher von Treib-
hausgasemissionen in Deutschland. Treibhausgase entstehen vor allem in den energie-
intensiven Branchen Stahl, Chemie, Nichteisenmetalle, Zement, Kalk, Glas und Papier so-
wie bei der industriellen Eigenstromversorgung. Im Vergleich zu 1990 gingen sie hier bis
2019 um 34 % zurück (BMU, a.a.O., S. 33 ff.). An dritter Stelle der Verursacher von Treib-
hausgasemissionen stand 2019 der Verkehrssektor, in dem der motorisierte Straßenver-
kehr für 94 % der Emissionen verantwortlich ist. Im Vergleich zu 1990 gingen die Treib-
hausgase des Verkehrssektors bis 2019 um 0,1 % zurück (BMU, a.a.O., S. 36 ff.). Dabei ist
der internationale Luft- und Schiffsverkehr nicht berücksichtigt, dessen Emissionen im



                                          29/106

Vergleich zu 1990 gestiegen sind (dazu UBA, Berichterstattung unter der Klimarahmen-
konvention der Vereinten Nationen und dem Kyoto-Protokoll 2020, Nationaler Inventar-
bericht zum Deutschen Treibhausgasinventar 1990 ‒ 2018, 2020, S. 162). Darauf folgt
der Gebäudesektor. Er umfasst die Emissionen privater Haushalte sowie die Emissionen
aus Gewerbe, Handel und Dienstleistungen. Emissionen entstehen hier überwiegend
durch die Verbrennung fossiler Energieträger zur Bereitstellung von Raumwärme und
Warmwasser und gingen bis 2019 im Vergleich zu 1990 um 42 % zurück (BMU, Klima-
schutz in Zahlen, Ausgabe 2020, S. 40 f.). Im Landwirtschaftssektor haben die Boden-
nutzung und Tierhaltung die größten Anteile an den Treibhausgasemissionen. Relevant
sind hier vor allem die Treibhausgase Methan und Lachgas. Im Vergleich zu 1990 gingen
die Treibhausgasemissionen des Bereichs bis 2019 um 24 % zurück (BMU, a.a.O., S. 42
f.). Die Treibhausgasemissionen im Sektor Abfallwirtschaft sind bis 2019 im Vergleich zu
1990 um 76 % zurückgegangen (BMU, a.a.O., S. 44 f.).

                                          III.
 Der durch Menschen verursachte Klimawandel lässt sich nach derzeitigem Stand nur          31
durch die Reduktion von CO2-Emissionen maßgeblich aufhalten.

  1. Der durch Menschen verursachte Klimawandel lässt sich aufhalten, indem der An-        32
stieg der Konzentration von anthropogenem Treibhausgas in der Erdatmosphäre be-
grenzt wird (zum Folgenden näher SRU, Für eine entschlossene Umweltpolitik in
Deutschland und Europa, Umweltgutachten 2020, S. 39 ff. Rn. 9 f. m.w.N.). Wegen der
quantitativen Bedeutung und besonderen Langlebigkeit von CO2 ist dessen Konzentra-
tion hierbei von besonderem Interesse. Es wird angenommen, dass ein annähernd li-
nearer Zusammenhang zwischen der Gesamtmenge der über alle Zeiten hinweg kumu-
lierten anthropogenen CO2-Emissionen und der globalen Temperaturerhöhung besteht.
Nur kleine Teile der anthropogenen Emissionen werden von den Meeren und der terres-
trischen Biosphäre aufgenommen; der Gesetzgeber hat angenommen, für Deutschland
seien 5 % der Jahresemissionen von 1990 „netto-treibhausneutral“ (vgl. die Legaldefini-
tion in § 2 Nr. 9 KSG; siehe auch IPCC, Sonderbericht, 1,5 °C Globale Erwärmung, Zusam-
menfassung für politische Entscheidungsträger, 2018, S. 28) und würden insbesondere
durch eine langfristige Bindung in natürlichen Kohlenstoffsenken (beispielsweise durch
Boden, Wälder und Gewässer) ausgeglichen (BTDrucks 19/14337, S. 24). Der große Rest
anthropogener CO2-Emissionen verbleibt aber langfristig in der Atmosphäre, summiert
sich, trägt dort zur Erhöhung der CO2-Konzentration bei und entfaltet so Wirkung auf die
Temperatur der Erde. Im Gegensatz zu anderen Treibhausgasen verlässt CO2 die Erdat-
mosphäre in einem für die Menschheit relevanten Zeitraum nicht mehr auf natürliche
Weise. Jede weitere in die Erdatmosphäre gelangende und dieser nicht künstlich wieder
entnommene (unten Rn. 33) CO2-Menge erhöht also bleibend die CO2-Konzentration
und führt entsprechend zu einem weiteren Temperaturanstieg. Dieser Temperaturan-
stieg bleibt bestehen, auch wenn sich die Treibhausgaskonzentration nicht weiter er-
höht. Die Begrenzung der globalen Erderwärmung setzt daher eine Begrenzung der ge-
samten anthropogenen CO2-Emissionen voraus (IPCC, a.a.O., S. 16, C.1.3).



                                         30/106

  2. Begrenzt werden kann der weitere Anstieg der CO2-Konzentration in der Erdatmo-            33
sphäre vor allem durch eine Minderung der weiteren CO2-Emissionen in dem Sinne, dass
bereits die Entstehung solcher Treibhausgasemissionen vermieden wird, etwa durch ei-
nen Verzicht auf die Verbrennung fossiler Energieträger. In Betracht kommen daneben
Maßnahmen, die zwar nicht die Entstehung von CO2-Emissionen vermeiden können, die
jedoch verhindern, dass sie in die Atmosphäre freigesetzt werden, oder die die
CO2-Emissionen wieder aus der Atmosphäre entnehmen („negative Emissionen“; auch
„Carbon Dioxide Removal“ ‒ CDR und „Carbon Capture and Storage“ – CCS). Eine künftige
Nutzung entsprechender Technologien hält der IPCC insbesondere für notwendig, um
das Ziel erreichen zu können, die Erderwärmung bei 1,5 °C zu begrenzen oder wieder
auf dieses Maß zurückzuführen. Zugleich gilt der Einsatz von Negativemissionstechnolo-
gien derzeit als, jedenfalls in größerem Umfang, schwer realisierbar; er unterliegt er-
heblichen Beschränkungen und Bedenken bezüglich wirtschaftlicher Rentabilität, tech-
nischer Machbarkeit, internationaler Koordinierbarkeit sowie sozialer Folgen und vor
allem neuerlicher ökologischer Risiken (IPCC, Sonderbericht, 1,5 °C Globale Erwärmung,
Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, 2018, S. 21 C.3; UBA, Kurzposition
zur Kohlendioxid-Entnahme aus der Atmosphäre – Carbon Dioxide Removal (sogenann-
te „negative Emissionen“), 2019; SRU, Umweltgutachten 2020, S. 62 ff.; vgl. auch Mar-
kus/Schaller/Gawel/Korte, NuR 2021, S. 90 ff. m.w.N.).

  Keine Strategie zur Begrenzung des Klimawandels, wohl aber zur Abmilderung der ne-           34
gativen Folgen insbesondere für die Menschen sind die sogenannten Anpassungsmaß-
nahmen (vgl. bereits Bundesregierung, Deutsche Anpassungsstrategie an den Klima-
wandel, 17. Dezember 2008). In Betracht kommen insoweit beispielsweise die
Verstärkung und Erhöhung der Deichanlagen, eine Anpassung der in der Landwirtschaft
angebauten Kulturpflanzen, der Waldumbau durch Ansiedlung standortgerechter
Baumarten, die Anpassung der Stadtplanung durch Frischluftkorridore und Grünflächen
zur Vermeidung städtischer Hitzeinseln sowie die Entsiegelung und die Aufforstung ge-
eigneter Flächen (UBA, Monitoringbericht 2019 zur Deutschen Anpassungsstrategie an
den Klimawandel, 2019, S. 72 f., 102 ff., 128 ff., 160 f., 162 ff.; Bundesregierung, Zweiter
Fortschrittsbericht zur Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel, 2020, S. 52
ff.).

 3. Ob und auf welche Höhe die CO2-Konzentration in der Erdatmosphäre und der Tem-             35
peraturanstieg zu begrenzen sind, ist eine klimapolitische Frage. Sie ist nicht durch die
Naturwissenschaften zu beantworten. Deren Erkenntnisse geben jedoch Anhaltspunkte
dafür, welche Reduktionen erforderlich sind, um ein bestimmtes Klimaschutzziel zu er-
reichen. Insoweit werden in Klimawissenschaft und -politik verschiedene Ziel- und
Messgrößen verwendet, die sich auf die Temperatur, die CO2-Konzentration in der Atmo-
sphäre oder die CO2-Emissionen beziehen. Die Klimaziele von Paris (oben Rn. 7 f.) wur-
den als maximale Erwärmungs- beziehungsweise Temperaturziele formuliert. Der me-
thodische Vorteil eines solchen Temperaturziels liegt darin, dass es im direkten
Zusammenhang mit den Folgen der Erderwärmung steht, weil die mittlere Temperatur
der Erde eine zentrale Leitgröße für den Zustand des Erdsystems insgesamt ist.



                                           31/106

  Damit aus einem globalen Temperaturziel Maßgaben zur Reduktion von CO2-Emissio-            36
nen abgeleitet werden können, sind jedoch klimaphysikalische Umrechnungen der Er-
wärmung in emittierte CO2-Mengen notwendig. Angesichts des Zusammenhangs zwi-
schen CO2-Konzentration und Erderwärmung ist dies prinzipiell möglich, wenngleich
die Umrechnung aufgrund der Komplexität des Klimasystems mit Unsicherheiten ver-
bunden bleibt (SRU, a.a.O., S. 39 ff. Rn. 8 f.; näher unten Rn. 216 ff.). Wegen des annä-
hernd linearen Zusammenhangs lässt sich ungefähr angeben, wie hoch die CO2-Kon-
zentration in der Atmosphäre höchstens sein darf, wenn eine bestimmte Erdtemperatur
nicht überschritten werden soll. Es ist auch in etwa bekannt, wie hoch die CO2-Konzen-
tration heute bereits ist. Daher lässt sich in Annäherung bestimmen, welche weitere
Menge an CO2 noch höchstens dauerhaft in die Erdatmosphäre gelangen darf, damit
diese angestrebte Erdtemperatur nicht überschritten wird. Stellt man noch die (nach
heutigem Stand allerdings geringe) Menge sogenannter negativer CO2-Emissionen in
Rechnung, die gar nicht erst in die Atmosphäre gelangen oder dieser wieder entnom-
men werden, ergibt sich, welche CO2-Mengen insgesamt (global) noch emittiert wer-
den können, wenn die daraus resultierende Erwärmung der Erde die Temperatur-
schwelle nicht übersteigen soll. Diese Menge wird in der klimapolitischen und
klimawissenschaftlichen Diskussion als „CO2-Budget“ bezeichnet (IPCC, Sonderbericht,
1,5 °C Globale Erwärmung, Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, 2018,
S. 16 f., 28; SRU, a.a.O., S. 38 Rn. 3). Der IPCC hat für verschiedene Temperaturziele mit
verschiedenen Wahrscheinlichkeiten unterschiedliche globale Restbudgets angegeben
(IPCC, Special Report, Global Warming of 1.5 °C, 2018, Chapter 2, S. 108, Tab. 2.2). Der
Sachverständigenrat hat auf dieser Grundlage für eine Begrenzung der Erderwärmung
auf 1,75 °C ein auf Deutschland entfallendes Restbudget berechnet. Er hat dem die vom
IPCC für eine Zielerreichungswahrscheinlichkeit von 67 % angegebenen Werte zugrunde
gelegt (SRU, a.a.O., S. 52; näher zu diesen Annahmen und ihrer Belastbarkeit unten
Rn. 219 ff.).

  4. Um, wie es in § 1 Satz 3 KSG als Grundlage des Klimaschutzgesetzes ausgewiesen ist,     37
bis 2050 Treibhausgasneutralität zu erreichen, sind weitreichende Transformationen nö-
tig. Bei heutiger Lebensweise ist noch nahezu jegliches Verhalten unmittelbar oder mit-
telbar mit dem Ausstoß von CO2 verbunden. Nicht nur der Betrieb großer Industrieanla-
gen, sondern auch alltägliche Verhaltensweisen tragen vielfach direkt oder indirekt zu
der Entstehung von CO2-Emissionen bei. Ohne Weiteres erkennbar ist etwa die
CO2-Wirksamkeit der unmittelbaren Nutzung von Brenn- und Kraftstoffen oder von elek-
trischem Strom beim Heizen, Kochen, Beleuchten et cetera. Die CO2-Relevanz anderer
Vorgänge mag hingegen erst auf den zweiten Blick hervortreten; nicht erst bei der Nut-
zung von Gütern und Dienstleistungen, sondern entlang der gesamten Wertschöpfungs-
kette entstehen Treibhausgasemissionen: zunächst bei der Herstellung und dann bei La-
gerung und Transport, später auch bei der Entsorgung. Bereits die Förderung von
Mineralöl, der Transport fossiler Brennstoffe, aber auch die Errichtung einer Windkraft-
anlage benötigen ihrerseits Energie und verursachen so Treibhausgase. Bestimmte Pro-
duktionsvorgänge etwa in der Metallindustrie und in der chemischen Industrie wie auch
bei der Herstellung mineralischer Produkte sind besonders energie- und damit treib-


                                          32/106

hausgasintensiv. So trägt die Zementindustrie weltweit 6 bis 7 % zu den anthropogenen
CO2-Emissionen bei (vgl. UBA, Prozesskettenorientierte Ermittlung der Material- und En-
ergieeffizienzpotentiale in der Zementindustrie, 2020, S. 11 ff.). Indirekt trägt außerdem
etwa die Verwendung energieintensiv produzierter Schaum- und Dämmstoffe, Feuer-
löscher, Klimaanlagen, Aluminiumprodukte, Schallschutzfenster, Lacke oder Klebstoffe
beim Bau von Gebäuden zu den Treibhausgasemissionen bei, ohne dass dies unmittel-
bar sichtbar wäre. Die unter Umständen hohe mittelbare Treibhausgasrelevanz der Nut-
zung von Konsumartikeln lässt das Beispiel der Textilbranche erkennen. So wurde der
Treibhausgasausstoß der globalen Textilproduktion 2015 auf rund 1,2 Gigatonnen bezif-
fert, was fast doppelt so viel sei wie der gesamte Ausstoß des internationalen Schiff- und
Flugverkehrs zusammen (UBA, Big Points des ressourcenschonenden Konsums als The-
ma für die Verbraucherberatung ‒ mehr als Energieeffizienz und Klimaschutz, 2019, S. 78
m.w.N.; zu den Umweltkosten ausgewählter Produktgruppen auch UBA, Umweltkosten
von Konsumgütern als Ansatzpunkt zur Verbesserung marktlicher und nicht-marktlicher
Verbraucherinformationen „Zweites Preisschild“, 2020, S. 56 ff.). Kleidung und Schuhe
stünden über ihren Lebenszyklus hinweg (Produktion, Nutzung, Entsorgung) für unge-
fähr 8 % der globalen Treibhausgasemissionen (European Topic Centre on Waste and Ma-
terials in a Green Economy, Textiles and the environment in a circular economy, 2019, S.
2 m.w.N.). Soll die derzeitige Lebensweise einschließlich so verbreiteter oder sogar all-
täglicher Verhaltensweisen wie der Errichtung und Nutzung neuer Bauten und dem Tra-
gen von Kleidung klimaneutral sein, sind demnach grundlegende Einschränkungen und
Umstellungen von Produktionsprozessen, Nutzungen und alltäglichem Verhalten erfor-
derlich.

                                           IV
                                           IV..
  Mit ihren Verfassungsbeschwerden beanstanden die Beschwerdeführenden in erster             38
Linie, dass der Staat keine ausreichenden Regelungen zur Reduktion von Treibhausga-
sen, vor allem von CO2, geschaffen habe. Mit der im Klimaschutzgesetz geregelten Re-
duktion von CO2-Emissionen könne das einer Temperaturschwelle von 1,5 °C entspre-
chende CO2-Restbudget nicht eingehalten werden. Im Zentrum der
Verfassungsbeschwerden stehen grundrechtliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1
und aus Art. 14 Abs. 1 GG, ein Grundrecht auf menschenwürdige Zukunft und ein Grund-
recht auf das ökologische Existenzminimum, die die Beschwerdeführenden aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20a GG und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
Satz 1 GG herleiten, der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts sowie von den Beschwerde-
führenden als „Rationalitätspflichten“ bezeichnete Ermittlungs- und Darlegungspflich-
ten des Gesetzgebers.

 1. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2656/18 wurde im Jahr 2018 erho-            39
ben, also vor Inkrafttreten des Klimaschutzgesetzes. Der Bundestag hat hierzu mit
Schriftsatz vom 6. Dezember 2019 Stellung genommen. Die Bundestagsfraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN hat mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2019 eine eigene Stellungnah-
me abgegeben. Die Bundesregierung hat mit Schriftsatz vom 14. Februar 2020 Stellung
genommen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 wurde die Verfassungsbeschwerde er-


                                          33/106

gänzt und das zwischenzeitlich in Kraft getretene Klimaschutzgesetz einbezogen.

  a) Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen ein Unterlassen des Gesetzgebers.              40
Die Beschwerdeführenden zu 1) bis 11) machen geltend, wegen des unzureichenden
staatlichen Klimaschutzes verletze der Staat seine Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG, teilweise aus Art. 14 Abs. 1 GG. Außerdem rügen sie eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG („ökologisches Existenzminimum“) und eine
Verletzung der Freiheitsrechte in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG wegen Missachtung
des Wesentlichkeitsgrundsatzes. Das Klimaschutzgesetz habe an ihrem Begehren nichts
geändert, da es nicht ambitioniert genug sei. Sie beanstanden die in § 3 Abs. 1 KSG fest-
gelegten nationalen Klimaschutzziele, die nach § 4 Abs. 1 KSG und Anlage 2 zulässigen
Jahres-emissionsmengen und die in § 4 Abs. 6 KSG getroffene Regelung zu deren Fort-
schreibung. Die Beschwerdeführer zu 12) und 13) sind Umweltvereinigungen, die als
„Anwälte der Natur“ eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 in Verbindung
mit Art. 20a GG in Verbindung mit Art. 47 GRCh rügen und ebenfalls eine Verletzung der
Freiheitsrechte in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG wegen Missachtung des Wesentlich-
keitsgrundsatzes geltend machen.

 aa) (1) Das beanstandete gesetzgeberische Unterlassen sei tauglicher Beschwerdege-           41
genstand, weil sich die Beschwerdeführenden auf einen ausdrücklichen Auftrag des
Grundgesetzes berufen könnten. Dies sei hier zum einen Art. 20a GG. Zum anderen seien
dies aus Grundrechten erwachsende Schutzpflichten. Die völkerrechtlichen und supra-
nationalen Minderungsziele für Treibhausgasemissionen würden vom Gesetzgeber als
verbindlich erachtet und definierten insofern, was mindestens getan werden müsse, um
den Schutzanforderungen des Art. 20a GG nachzukommen. Das Schutzniveau des
Art. 20a GG sei zugleich das Mindestmaß dessen, was zum Schutz der Grundrechte der
Beschwerdeführenden erreicht werden müsse.

  (2) Sie beanstanden, Deutschland werde seine nationalen und unionsrechtlich vorge-          42
gebenen Klimaziele für das Jahr 2020 verfehlen. Auch die im Klimaschutzgesetz für die
Zeit nach 2020 getroffenen Maßnahmen seien unzulänglich. Schon das dem Pariser
Übereinkommen entlehnte Gesetzesziel des § 1 KSG (Begrenzung des Temperaturan-
stiegs auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C) werde den Grundrechten nicht
gerecht. Dessen ungeachtet reichten die im Klimaschutzgesetz geregelten Maßnahmen
nicht einmal aus, um dieses Ziel zu erreichen. Die nach dem Klimaschutzgesetz zulässi-
gen Gesamtemissionen seien nahezu doppelt so groß wie das CO2-Budget, das nach
Rechnung des Sachverständigenrats zur Erfüllung des Pariser Übereinkommens zur Ver-
fügung stehe. Schließlich könne mit den im Klimaschutzprogramm 2030 genannten
Maßnahmen nach eigenen Gutachten der Bundesregierung nicht einmal der im Klima-
schutzgesetz geregelte Emissionspfad realisiert werden.

 (3) Das gerügte gesetzgeberische Unterlassen begründe für die Beschwerdeführenden            43
eine gegenwärtige und unmittelbare Grundrechtsbetroffenheit in Bezug auf ihr Recht
auf Leben und körperliche Unversehrtheit, auf ihr Eigentumsrecht und auf ihr Recht auf
ein ökologisches Existenzminimum. Hinsichtlich Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG tragen die Be-



                                          34/106

schwerdeführenden zu 1) bis 7) und 11) konkrete, bereits heute bestehende Gesund-
heitsbeeinträchtigungen wie Herzerkrankungen, Kreislaufbeschwerden und Allergien
vor, die sich im Zusammenhang mit aktuellen und zukünftigen Klimaveränderungen
verschärfen würden. In Bezug auf die gerügte Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG tragen sie
vor, die Beschwerdeführenden zu 1), 2), 4), 5), 7), 8), 10) und 11) verfügten über Eigen-
tumspositionen, die durch die Folgen des Klimawandels wie etwa durch Überflutungen
beeinträchtigt werden könnten. Der Beschwerdeführer zu 9) sieht sich zudem in seiner
allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt. Ihm werde infolge der unterlassenen gesetz-
geberischen Maßnahmen eine klima- und umweltschonende Lebensweise verwehrt.

 Die Beschwerdeführer zu 12) und 13) seien als anerkannte Umweltverbände bei der             44
gebotenen unionsrechtskonformen Grundrechtsauslegung beschwerdebefugt. Sie
könnten im Rahmen ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit geltend machen, der Gesetz-
geber habe keine geeigneten Maßnahmen zur Begrenzung des Klimawandels ergriffen
und habe hierdurch die verbindlichen unionsrechtlichen Vorgaben der unmittelbar an-
wendbaren Lastenteilungsentscheidung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
missachtet.

  bb) (1) Die Verfassungsbeschwerde sei begründet, weil der Gesetzgeber evident unzu-        45
reichende Maßnahmen zur Vermeidung der drohenden Grundrechtsverletzungen ge-
troffen habe. Ein auch vorsorgeorientierter Grundrechtsschutz gebiete, von den aktu-
ellsten und dabei von den eher vorsichtigen naturwissenschaftlichen Prognosen
auszugehen, vor allem wenn man das Gewicht der drohenden Schäden in Rechnung
stelle. Dies erfordere, sich mindestens an der „1,5 °C Grenze“ und diesbezüglich an Stu-
dien zu orientieren, die dafür noch maximal einen globalen Pfad von zwei Dekaden bis
zum Erreichen sogenannter Nullemissionen aufzeigten. Dass der Gesetzgeber seiner Po-
litik dies zugrunde gelegt habe, sei nicht erkennbar. Zudem habe der Bundesgesetzge-
ber die Tatsachengrundlage der bisherigen Klimapolitik fehlerhaft ermittelt, was ihn zur
Nachbesserung zwinge. Es lägen weder konkrete Prognosen noch ein Zahlenwerk über
die Wirksamkeit der geregelten Minderungsmaßnahmen zugrunde. Vielmehr müsse an-
genommen werden, dass es sich um Annahmen ins Blaue hinein handele. Tatsächlich sei
nicht das Ziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2050 relevant, sondern wie viele Treib-
hausgase bis dahin noch emittiert würden. Es fehlten eine Vorgabe des vollständigen
Emissionspfads zur Erreichung von Treibhausgasneutralität und ein Zwischenziel bei-
spielsweise für 2040. Das Maß der Minderung durch die jeweiligen Maßnahmen bleibe
völlig offen und damit unüberprüfbar.

  (2) Auch sei trotz des inzwischen verabschiedeten Klimaschutzgesetzes der Gesetzes-        46
vorbehalt missachtet. Sowohl die Minderungsziele als auch die Aufteilung der Minde-
rungspflichten unterlägen dem Gesetzesvorbehalt. Durch sie würden die zulässigen Ge-
samtemissionen festgelegt, die letztlich alle Lebensbereiche der Grundrechtsträger
tangierten. Exemplarisch werde dies beim Kauf eines Autos, der Wahl einer Gebäude-
heizung oder auch dem Kauf eines landwirtschaftlichen Produkts deutlich, bei dem
letztlich immer die Treibhausgasminderungsverpflichtungen eine Rolle spielten und die
Grundrechtsträger damit berührten. Für die Zeit nach 2030 habe der Gesetzgeber im Kli-


                                          35/106

maschutzgesetz diese Entscheidungen nicht selbst getroffen, sondern der Bundesregie-
rung überantwortet (§ 4 Abs. 6 KSG). Der Gesetzesvorbehalt könne auch nicht durch das
Zustimmungserfordernis des Bundestags überwunden werden.

 b) aa) Der Deutsche Bundestag hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und un-         47
begründet.

  (1) Der Vortrag der Beschwerdeführenden genüge insgesamt nicht den Begründungs-            48
anforderungen. Sie legten nicht dar, welche Regelungen der Gesetzgeber erlassen ha-
be, um den Aktionsplan 2020 und den Klimaschutzplan 2050 umzusetzen. Auch die Be-
schwerdebefugnis sei nicht hinreichend dargelegt. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründe zwar
die Pflicht des Staates, die Menschen in Deutschland vor den Gefahren des Klimawandels
zu schützen. Es sei hinreichend verlässlich vorhersehbar, dass die Zahl der Unwetter, Hit-
zeperioden und Hochwasser infolge des durch die Treibhausgasemissionen verursach-
ten globalen Temperaturanstiegs signifikant steigen werde. So sei von einer gegenwär-
tigen Grundrechtsbeeinträchtigung durch den Klimawandel auszugehen. Zum Teil sei
auch die individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführenden zu bejahen. Jedoch sei
nicht substantiiert dargelegt, dass der Gesetzgeber seinen Spielraum zur Erfüllung der
Schutzpflicht überschritten habe. Dem Gesetzgeber stünden sowohl Maßnahmen zur
Reduktion von Treibhausgasemissionen als auch Maßnahmen zur Anpassung an die Fol-
gen des Klimawandels zur Verfügung. Die Auswahl und die relative Gewichtung dieser
Instrumente ergäben sich nicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Dass Deutschland seine uni-
onsrechtlichen Pflichten nicht erfülle, könne nicht im Rahmen einer Verfassungsbe-
schwerde gerügt werden. International vereinbarte Klimaschutzziele, die globale Er-
wärmung auf 1,5 °C beziehungsweise 2 °C zu begrenzen, stellten nicht das
Schutzminimum dar, zu dessen Gewährung der Gesetzgeber aufgrund der grundrechtli-
chen Schutzpflichten verpflichtet sei. Der deutsche Staat alleine sei schon theoretisch
nicht in der Lage, den globalen Temperaturanstieg auf 1,5 °C oder 2 °C zu begrenzen.
Zwar seien Gesetzgeber und Bundesregierung grundrechtlich verpflichtet, sich national
und international für die Minderung des Klimawandels einzusetzen. Die Einhaltung ei-
ner bestimmten Temperaturobergrenze schuldeten sie jedoch nicht. Selbst wenn man
annehmen wollte, dass jeder Staat zum Schutz seiner Bürger verpflichtet sei, einen Bei-
trag zur Begrenzung des Temperaturanstiegs zu leisten, ließe sich hieraus nicht ohne
Weiteres ableiten, in welchem Umfang die Bundesrepublik zur Reduktion verpflichtet
sei. Darüber hinaus sei nicht substantiiert dargelegt, dass die vom Gesetzgeber getroffe-
nen Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich zur
Schutzzielerreichung seien. Eine solche Darlegung könne insbesondere nicht durch den
Verweis auf die Verfehlung der durch die Bundesregierung selbst oder durch Völker- und
Unionsrecht zum Zweck des Klimaschutzes gesetzten Reduktionsziele ersetzt werden.
Denn die grundrechtlichen Handlungspflichten zielten auf Gesundheits- und Lebens-
schutz ab.

 Auch eine mögliche Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht substantiiert dargelegt,      49
weil die Beschwerdeführenden sich nicht mit den Anpassungsmaßnahmen zum Eigen-
tumsschutz auseinandergesetzt und nicht dargelegt hätten, warum diese nicht in Kom-


                                          36/106

bination mit den Minderungsmaßnahmen ein angemessenes Schutzniveau sicherten.

 Ein in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankerter Schutzanspruch, der     50
auf die Sicherung der ökologischen Voraussetzungen der menschenwürdigen Existenz
gerichtet sei, reiche mit Blick auf die Gefahren des Klimawandels ohnehin nicht weiter
als die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultierende Schutzpflicht.

  Aus Art. 20a GG alleine lasse sich kein Schutzanspruch ableiten, weil die Vorschrift als   51
Staatszielbestimmung für sich genommen keine subjektiven Rechte begründe. Die
Überprüfung auch anhand objektiven Verfassungsrechts im Sinne der sogenannten El-
fes-Konstruktion lasse sich auf eine Schutzpflichtenkonstellation nicht ohne Weiteres
übertragen. Jedenfalls hätten die Beschwerdeführenden aber keinen qualifizierten Ver-
stoß gegen Art. 20a GG dargelegt.

 Den Beschwerdeführern zu 12) und 13) fehle als Umweltorganisationen die Beschwer-           52
debefugnis. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
bestünde nur dann die Notwendigkeit, mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung
von sekundärem Unionsrecht geltend machen zu können, wenn fachgerichtlicher
Rechtsschutz nicht offen stünde. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil unter europarechts-
konformer Auslegung von § 42 und § 43 VwGO eine Klage gerichtet auf Feststellung ei-
ner Verletzung von Unionsumweltrecht durch Unterlassen des Gesetzgebers möglich sei.

 (2) Die Verfassungsbeschwerde sei auch unbegründet. Entscheidend sei, ob die in             53
Deutschland wirkenden nationalen und unionalen Schutzvorkehrungen insgesamt hin-
reichenden Schutz vor den aus dem Klimawandel resultierenden Gefahren gewährleis-
teten. In der Europäischen Union seien bereits erhebliche Reduktionen erreicht worden.
Weltweit seien die Emissionen in der Zeit von 1990 bis 2015 gleichwohl um 50 % gestie-
gen. Angesichts dieser Emissionsentwicklung seien neben Minderungsmaßnahmen
auch Anpassungsmaßnahmen erforderlich, um Gesundheit, Leben und Eigentum vor
den Folgen des Klimawandels zu schützen. Die Bundesregierung habe im Jahr 2008 die
Deutsche Anpassungsstrategie an den Klimawandel beschlossen und darin dargelegt,
welche Maßnahmen in den verschiedenen, vom globalen Temperaturanstieg betroffe-
nen Sektoren möglich und erforderlich seien.

  bb) Die Fraktion der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag wider-            54
spricht der Stellungnahme des Bundestags. Dass Deutschland alleine beim Klimaschutz
keinen Erfolg haben könne, fordere gerade besonders starke Bemühungen bei der Um-
setzung gemeinsamer internationaler Belange. Weil Art. 1 Abs. 3 GG die deutsche Staats-
gewalt auch in grenzüberschreitenden Sachverhalten binde, sei zudem eine Verengung
des Kreises der Grundrechtsträger, um deren Schutz es in der Klimakrise gehe, auf be-
stimmte Personen und Personengruppen in Deutschland zweifelhaft. Die Ertrinkenden
auf in Folge der Klimakrise versinkenden Südseeinseln seien dem Grundgesetz nicht
egal. Möglicherweise sei zur Bewältigung der Klimakrise eine umfassende planende
Maßstäbegesetzgebung verfassungsrechtlich erforderlich. Mindestelemente einer sol-
chen Gesetzgebung seien die Festlegung konkreter Reduktionsziele für den gesamten
Zeitraum bis zur Erreichung von Klimaneutralität im Jahr 2050, die planende Benennung


                                          37/106

derjenigen konkreten Maßnahmen (einschließlich künftiger Gesetze), mit denen diese
Ziele in den jeweiligen Sektoren erreicht werden sollen, und die Einbeziehung externen
Sachverstandes in die Anwendung der Maßstäbe auch dahingehend, dass den Experten
die Beurteilung der Wirksamkeit der konkreten Maßnahmen ermöglicht werde. Das Kli-
maschutzgesetz genüge diesen Maßstäben nicht.

  cc) Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Sie beziehe          55
sich nicht auf einen tauglichen Beschwerdegegenstand. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts setze eine gegen ein gesetzgeberisches Unterlassen gerich-
tete Verfassungsbeschwerde einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes voraus,
der nach Inhalt und Umfang im Wesentlichen umgrenzt sei. Ein solcher Auftrag könne
nicht aus Art. 20a GG abgeleitet werden, weil die Vorschrift eine Staatszielbestimmung
enthalte, nicht aber einen subjektiven Anspruch. Soweit die Beschwerdeführenden ei-
nen Handlungsauftrag aus grundrechtlichen Schutzpflichten ableiten wollten, sei dies
ebenfalls nicht zielführend. Grundrechtliche Schutzpflichten ließen der Bundesregie-
rung einen breiten Gestaltungsspielraum. Dieser habe vor dem Hintergrund der interna-
tionalen Dimension des Klimaschutzes besondere Bedeutung, da das Grundgesetz der
Bundesregierung im Bereich der auswärtigen Politik einen weit bemessenen Spielraum
zugestehe.

  Die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis seien nicht erfüllt. Grundrechtliche             56
Schutzpflichten des Staates könnten zwar gebieten, rechtliche Regelungen zu erlassen,
die schon die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eindämmten. Es sei jedoch nicht sub-
stantiiert vorgetragen, dass die Bundesregierung ihren weiten Einschätzungs-, Wer-
tungs- und Gestaltungsspielraum überschritten habe. Der völker- und unionsrechtliche
Rahmen determiniere den Gestaltungsspielraum nicht. Globale Klimaschutzziele, wie
die Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C beziehungsweise 2 °C, begründeten
auch deshalb keine verfassungsrechtlichen Mindeststandards, weil die Erreichung die-
ser Ziele nicht allein von der Bundesrepublik Deutschland abhängig sei.

  Die klimawandelbedingten Gefahren begründeten keine gegenwärtige Betroffenheit              57
in eigenen Rechten. Indem die Beschwerdeführenden behaupteten, beschwerdebefugt
zu sein, ohne dass der weltweite Klimawandel für sie bislang konkrete Auswirkungen
gezeitigt hätte, versuchten sie, die Verfassungsbeschwerde in eine unzulässige Popu-
larklage umzuwandeln. Auch den Beschwerdeführern zu 12) und 13), beide anerkannte
Umweltvereinigungen, fehle die Beschwerdebefugnis. Verfassungsbeschwerden mit
altruistischer Zielsetzung kenne das Verfassungsprozessrecht nicht. Ein in Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 und Art. 20a GG verortetes Grundrecht darauf, die Belange
des Umwelt-, Natur- oder Klimaschutzes zum eigenen Anliegen zu machen, existiere
nicht. Auch aus dem Verweis auf Art. 47 GRCh ergebe sich nichts anderes.

  Soweit die Verfassungsbeschwerde allgemein auf das Ergreifen geeigneter Klima-              58
schutzmaßnahmen gerichtet sei, sei das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung nicht
eingehalten. Der Rechtsweg sei weder ausgeschlossen, noch seien Rechtsbehelfe of-
fensichtlich unzulässig.



                                          38/106

 2. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 288/20 ist gegen das Klimaschutz-           59
gesetz gerichtet.

  a) Die Beschwerdeführenden sind überwiegend Jugendliche und junge Erwachsene.              60
Sie rügen die Verletzung eines Grundrechts auf menschenwürdige Zukunft, das sie aus
Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20a GG herleiten, eines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit Art. 20a GG, ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Ei-
gentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), jeweils auch in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG im
Hinblick auf verwandte Gewährleistungen in Art. 2 und 8 EMRK. Sie halten die Klima-
schutzbemühungen des deutschen Gesetzgebers für unzureichend. Sie wenden sich ge-
gen das in § 3 Abs. 1 KSG festgelegte nationale Klimaschutzziel für das Jahr 2030 (Treib-
hausgasreduzierung um 55 % gegenüber 1990), das unzureichend sei, und gegen die in
§ 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 1 und 2 bis zum Jahr 2030 festgelegten
jährlich zulässigen Emissionsmengen, die zu hoch angesetzt seien. Zudem wenden sie
sich gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 2 KSG in Verbindung mit Art. 5 der Klima-
schutzverordnung, weil diese ermöglichten, nicht genutzte nationale Emissionsrechte
an andere europäische Mitgliedstaaten zu verkaufen, was die Wirkung erhöhter natio-
naler Klimaschutzanstrengungen nivelliere. Hiermit sei der Gesetzgeber seinen Schutz-
pflichten nicht nachgekommen.

 aa) Aus dem Menschenwürdeprinzip folge, dass staatliches Handeln oder Unterlassen           61
nicht die Grundlage der Selbstentfaltung und die Erhaltung der Existenzbedingungen
zukünftiger Generationen zerstören dürfe. In Ansehung der bereits aufgetretenen Schä-
den und der mit dem Klimawandel verbundenen Bedrohung verpflichte das Menschen-
würdeprinzip in Verbindung mit Art. 20a GG schon heute, Lebensbedingungen zu ge-
währleisten, in denen sich „die Subjektqualität der Beschwerdeführenden auch
zukünftig entfalten“ könne. Daraus folge die Notwendigkeit, Treibhausgasemissionen
so zu begrenzen, dass das 1,5 °C-Ziel noch gehalten werden könne, wenn alle Staaten
entsprechend handelten. Ein Anstieg von globalen Temperaturen über 1,5 °C nehme
hingegen aktiv in Kauf, dass Millionen von Menschenleben sowie das Überschreiten von
Kipppunkten mit unabsehbaren Folgen für das Klimasystem riskiert werde. So sei der Ge-
setzgeber verpflichtet, schon heute dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig möglichst kei-
ne Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt würden; Emissionen müssten unter Be-
rücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so gering wie möglich gehalten
werden. Das Untermaßverbot in Konkretisierung der aus Art. 20a GG fließenden staatli-
chen Langzeitverantwortung verlange ein geeignetes und wirksames Schutzkonzept.
Weil verfassungsrechtliche Höchstwerte in Rede stünden, treffe den Gesetzgeber die
Obliegenheit, im Einzelnen nachvollziehbar die eingesetzten Methoden und Berech-
nungsschritte zur Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums offenzule-
gen.

  Das in § 3 Abs. 1 KSG normierte nationale Klimaschutzziel und die in § 4 Abs. 1 KSG in     62
Verbindung mit Anlage 1 und 2 festgelegten sektorspezifischen Minderungsziele ver-
fehlten das geforderte Schutzniveau. Die Beschwerdeführenden müssten noch während
ihrer Lebenszeit sehr einschneidende Verschlechterungen ihrer Lebensumwelt hinneh-


                                          39/106

men, die daraus resultierten, dass vorangegangene Generationen von der Emission von
Treibhausgasen erheblich profitiert und das Ökosystem schwer beschädigt hätten. Ein
Fortschreiten auf dem bisherigen Pfad fessele künftige Gestaltungsmöglichkeiten und
setze demokratische Teilhabe, Freiheitsrechte und Subjektqualität zunehmend aufs
Spiel. Den Beschwerdeführenden werde in bisher nie dagewesenem Ausmaß die Ge-
staltungs- und Zukunftsperspektive geraubt. Der Ansatz des Klimaschutzgesetzes sei evi-
dent ungeeignet, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen. Eine Minderung der
Emissionen auf 55 % bis zum Zieljahr 2030 erlaube keine Begrenzung des Temperatur-
anstiegs auf 1,5 °C, da das in der Bundesrepublik Deutschland noch verfügbare Treib-
hausgasbudget schon in den nächsten Jahren aufgebraucht wäre. Dabei leiten die Be-
schwerdeführenden das Deutschland ab 2020 verbleibende Restbudget aus Schätzun-
gen des IPCC zur Größe des globalen Restbudgets bei einer 66%igen Wahrscheinlichkeit
ab, das 1,5 °C-Ziel einzuhalten. Dieses betrage ab 2018 noch 420 Gigatonnen. Nach den
Rechengrundlagen des IPCC bestehe ab dem 1. Januar 2020 noch ein CO2-Budget von
336 Gigatonnen. Für Deutschland verblieben so auf Basis einer nach Auffassung der Be-
schwerdeführenden sinnhaften Betrachtung nach weltweit gleichen Pro-Kopf-Emissi-
onsrechten ab dem 1. Januar 2020 noch 3,465 Gigatonnen CO2.

 Darüber hinaus habe der Gesetzgeber seinen Darlegungspflichten nicht genügt. Er hät-          63
te darlegen müssen, durch welche Minderungsmaßnahmen er Treibhausgasemissionen
soweit wie möglich reduzieren wolle, um zukünftig menschenwürdegerechte Lebens-
grundlagen zu sichern.

 Das Untermaßverbot werde auch durch die Ermöglichung der Übertragung von Emissi-              64
onszuweisungen verletzt. Dies setze Fehlanreize. Dürften die im Inland erbrachten und
über die Anforderungen hinausgehenden Reduktionsleistungen im EU-Gesamtbudget
aufgehen, wäre ihr Beitrag zum Schutz der Grundrechte ungeeignet.

 bb) Verletzt sei auch die grundrechtliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbin-   65
dung mit Art. 20a GG. Durch ein fortdauerndes Unterlassen des Gesetzgebers, hinrei-
chende Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen, und die damit verbundenen Risikosteige-
rungen seien die Beschwerdeführenden bereits heute erheblich negativ in ihrem Recht
auf Leben und körperliche Unversehrtheit betroffen.

  cc) Die Beschwerdeführenden zu 2) bis 9) rügen eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG.        66
Die Beschwerdeführenden zu 2) bis 8) seien bereits Landwirte oder befänden sich in der
Ausbildung, um zukünftig die Betriebe ihrer Eltern zu übernehmen. Der Beschwerdefüh-
rer zu 9) beabsichtige, das elterliche Hotelgewerbe und Restaurant zu übernehmen. Die
zum Teil auf Inseln gelegenen Betriebe seien aufgrund klimabedingter Ereignisse in ih-
rer Bewirtschaftung erheblich beeinträchtigt. Die Beschwerdeführenden seien wegen
der durch die vom Staat mitzuverantwortenden Treibhausgasemissionen verursachten
Einwirkungen auf das Grundeigentum und die landwirtschaftlichen Betriebe zudem in
ihrem Eigentumsrecht verletzt (Art. 14 Abs. 1 GG).

 b) aa) Der Deutsche Bundestag hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und für           67
unbegründet. Hier sei schon die Ausrichtung an dem CO2-Restbudget nicht zwingend,


                                           40/106

sondern das Ergebnis einer Wertung, über die in demokratischen Prozessen zu diskutie-
ren, zu verhandeln und zu entscheiden sei und die sich nicht aus den Grundrechten ab-
leiten lasse. Die Aufteilung des global verfügbaren CO2-Restbudgets folge keinen natur-
wissenschaftlichen Gesetzen. Soweit der Bereich der Außenpolitik berührt sei, komme
den staatlichen Organen ein besonders weiter Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.
Die im Pariser Übereinkommen vorgenommene Weichenstellung, wonach Staaten mit
sehr hohen Emissionen früher und entscheidender ihren Ausstoß verringern müssen, sei
eine politische Entscheidung und folge nicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

 Der Schutzbereich der Berufsfreiheit werde von einer faktischen Beeinträchtigung             68
durch Private ‒ hier durch die Treibhausgas-Emittenten ‒ nur berührt, wenn sie von eini-
gem Gewicht sei, in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehe
und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lasse. Klimaschäden beträfen nicht
im Schwerpunkt Tätigkeiten, die typischerweise beruflich ausgeübt würden. Die Treib-
hausgasemissionen stünden auch in keinem engen Zusammenhang mit der Berufsaus-
übung der Beschwerdeführenden und hätten keine objektiv berufsregelnde Tendenz.
Zudem sei der Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zum Schutz
der Berufsfreiheit eher noch weiter als im Fall der Schutzgüter Leib und Leben. Der
Schutzanspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG gehe jedenfalls nicht weiter als der aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG.

  bb) Die Bundesregierung hat eine einheitliche Stellungnahme zu den Verfahren 1 BvR          69
78/20, 1 BvR 96/20 und 1 BvR 288/20 abgegeben. Sie führt aus, das von den Beschwer-
deführenden berechnete nationale CO2-Restbudget von 3,465 Gigatonnen CO2 ab dem
Jahr 2020 sei für den deutschen Staat nicht verbindlich. Weder dieses nationale Restbud-
get noch das diesem als Ausgangspunkt dienende globale Budget seien einem derzeit
geltenden nationalen, europäischen oder internationalen Rechtsrahmen zu entneh-
men. Der IPCC habe in seinen Berichten nur ein globales CO2-Restbudget berechnet, oh-
ne dies auf einzelne Staaten herunterzubrechen. Die Abschätzung des Restbudgets sei-
tens des IPCC sei zwar wissenschaftlich fundiert, aber mit erheblichen Unsicherheiten
behaftet, auf die der IPCC selbst hinweise. International sei die Vereinbarung nationaler
Budgets aufgrund unterschiedlicher Präferenzen sowie aufgrund von Gerechtigkeits-
und Verteilungsfragen nicht konsensfähig. Daher ermittle die Bundesregierung kein na-
tionales Budget. Für die multilaterale Zusammenarbeit bedürfe es klarer Treibhausgas-
Minderungsziele. Diese stünden deshalb zu Recht im Mittelpunkt der globalen, europäi-
schen und deutschen Klimapolitik. Die Frage der Verteilung des globalen
CO2-Restbudgets sei auch nicht Gegenstand deskriptiver Naturwissenschaft, sondern es
gehe um einen normativen und ethischen Diskurs zu Fragen der Gerechtigkeit und Bil-
ligkeit sowie um politische Verhandlungsprozesse. Der Budgetansatz sei als gewisse
Plausibilitätskontrolle geeignet, um zu überprüfen, ob die Summe der national festge-
legten Beiträge global ausreiche, die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen.
An diesem Maßstab müssten sich die national festgelegten Beiträge beim globalen Aus-
handlungsprozess messen lassen. Die Bundesregierung rechne aufgrund dieses interna-
tionalen politischen Rahmens aber nicht mit nationalen CO2-Budgets.



                                          41/106

  Die Verfassungsbeschwerden seien unzulässig. Nach dem von den Beschwerdeführen-              70
den vorgetragenen Sachverhalt erscheine es nicht möglich, dass sie durch das von ihnen
behauptete Unterlassen in ihren Grundrechten verletzt seien. Eine aus dem Menschen-
würdeprinzip in Verbindung mit Art. 20a GG abgeleitete, schon heute bestehende Ver-
pflichtung des Staates, die Lebensbedingungen zu gewährleisten, in denen sich die Sub-
jektqualität der Beschwerdeführenden auch zukünftig entfalten könnte, sei dem
deutschen Verfassungsrecht fremd. Der Vortrag, die Beschwerdeführenden zu 2) bis 9)
im Verfahren 1 BvR 288/20 fühlten sich durch klimainduzierte Erschwernisse in ihrer Be-
rufsausübung als (zukünftige) Landwirte beziehungsweise als Hotelbetreiber betroffen,
lasse eine unmittelbare Betroffenheit durch das Klimaschutzgesetz oder ein dem deut-
schen Gesetzgeber zurechenbares Unterlassen nicht erkennen. Auch habe Art. 14 Abs. 1
GG keine Vorwirkung nach der Art einer Anwartschaft, die vor der Entwertung des Erbes
schützen könne; vor Eintritt des Erbfalls könnten sie sich nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG beru-
fen.

 3. a) Die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 96/20 sind Kinder und Jugendliche            71
und wenden sich gegen die aus ihrer Sicht unzureichenden nationalen Klimaschutzbe-
mühungen, wodurch sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1
GG verletzt seien. Sie wenden sich gegen § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit
Anlage 1 und 2, § 4 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6, § 8 und § 9 KSG sowie gegen das aus ihrer Sicht
andauernde Unterlassen des Gesetzgebers, geeignete und prognostisch genügende
Maßnahmen zur Einhaltung des verbleibenden CO2-Budgets zu ergreifen. Die Be-
schwerdeführenden halten das Klimaschutzgesetz zudem für nicht vereinbar mit dem
aus ihrer Sicht grundrechtlich fundierten Erfordernis der Mindestrationalität von Geset-
zen, weil der Gesetzgeber die Erkenntnisse des IPCC nicht hinreichend einbezogen habe.

 aa) Der Klimawandel bedrohe Rechtsgüter von höchstem Rang. Für deren Schutz sei               72
wegen der drohenden Erreichung von Kipppunkten und der erheblich höheren Gesund-
heitsgefahren bei einer Erderwärmung von 2 °C eine Begrenzung der Erderwärmung
auf 1,5 °C zwingend notwendig. Die Emissionsreduzierung sei die einzig effektive
Schutzmaßnahme. Nach dem Sonderbericht des IPCC stünden global ab dem 1. Januar
2020 noch 336 Gigatonnen Emissionen zur Verfügung, um mit der größtmöglichen
Wahrscheinlichkeit (66 %) noch das „1,5 °C-Ziel“ erreichen zu können. Das globale
CO2-Budget werde ohne zusätzliche Maßnahmen bereits zwischen 2030 und 2052 er-
schöpft sein. Die Bundesrepublik dürfe dabei nur das ihr nach ihrem Bevölkerungsanteil
zustehende CO2-Budget in Höhe von 3,465 Gigatonnen CO2 beanspruchen. Die im Kli-
maschutzgesetz festgelegten Reduktionsziele seien völlig unzulänglich, die Einhaltung
dieses Budgets zu gewährleisten. Die in § 3 Abs. 1 KSG festgelegte Minderungsquote von
mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 lasse in Verbindung mit den jährlichen Jahrese-
missionshöchstmengen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 zu, dass
das verbleibende nationale CO2-Budget zur Erreichung des 1,5 °C-Ziels in Höhe von
3,465 Gigatonnen bereits 2024, spätestens 2025 erschöpft sei. Hilfsweise machen die
Beschwerdeführenden Ausführungen dazu, inwiefern mit den Reduktionsvorgaben des
Klimaschutzgesetzes Restbudgets eingehalten werden könnten, die dem 1,75 °C-Ziel



                                           42/106

oder dem 2 °C-Ziel entsprächen. In diesem Fall müssten ab 2030 umfangreiche Emis-
sionsreduktionen erfolgen, was einer „Vollbremsung“ gleichkomme. Die Beschwerde-
führenden sehen eine Schutzpflichtverletzung zudem darin begründet, dass auch die
tatsächlichen Einsparmaßnahmen, wie sie sich insbesondere aus dem Klimaschutzpro-
gramm 2030 ergäben, völlig unzureichend seien, das nationale CO2-Budget in Höhe von
3,465 Gigatonnen einzuhalten. Selbst die nationalen Klimaschutzziele würden aber ver-
fehlt.

  bb) Sie halten das Klimaschutzgesetz zudem für nicht vereinbar mit dem Erfordernis        73
der Mindestrationalität von Gesetzen. Der Gesetzgeber müsse sich an einer sachgerech-
ten und vertretbaren Beurteilung verfügbaren Materials orientieren; er müsse die zu-
gänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen, um die voraussichtlichen Auswirkungen so
zuverlässig wie möglich abschätzen zu können. Das dem Gesetz nach § 1 Satz 3 KSG zu-
grunde gelegte Klimaziel, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deut-
lich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu be-
grenzen, lasse die Erkenntnisse des IPCC, wie sie sich aus dem Sonderbericht als
aktuellem Forschungsstand ergäben, außer Acht. Sie beanstanden zudem, dass dem Kli-
maschutzgesetz schon keine Prognose zum Umfang der für eine bestimmte Begrenzung
der Erderwärmung global erforderlichen Emissionseinsparungen zugrunde liege.

  cc) Die Beschwerdeführenden sind schließlich der Auffassung, das Klimaschutzgesetz        74
genüge nicht den sich aus dem Vorbehalt des Gesetzes ergebenden Anforderungen. Un-
zureichend sei, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 KSG nur die Minderungsquote für das
Zieljahr 2030 festgelegt und die Festlegung der Reduktionsziele ab 2030 nach § 4 Abs. 6
KSG auf die Bundesregierung übertragen habe, ohne hierzu weitere Vorgaben zu ma-
chen. Daran ändere auch nichts, dass die Bestimmung der Klimaschutzziele durch die
Bundesregierung der Zustimmung des Bundestags bedürfe. Der Gesetzgeber sei auch
seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, die sektorspezifische Verteilung der Reduk-
tionsbelastung festzulegen. Mit dem Vorbehalt des Gesetzes sei es unvereinbar, dass es
der Bundesregierung nach § 4 Abs. 5, § 8 Abs. 2 KSG freistehe, die in Anlage 2 festgeleg-
ten sektorspezifischen Jahresemissionsmengen zu ändern und die Mengenbegrenzun-
gen über die Sektoren hinweg zu verschieben.

  b) aa) Der Deutsche Bundestag hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und für       75
unbegründet. Der Gesetzgeber sei nicht zur weitergehenden Normierung von Klima-
schutzzielen in einem Parlamentsgesetz verpflichtet. Die verfassungsgerichtliche Kon-
trolle von Schutzpflichten sei auf die Überprüfung des Untermaßverbots beschränkt und
schließe keine allgemeine Prüfung der formellen und materiellen Verfassungskonfor-
mität mit ein. Die Elfes-Konstruktion kenne keine Entsprechung im Bereich der Schutz-
pflichtdimension. Der Gesetzgeber verstoße nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes,
wenn er nicht abschließend über die Aufteilung der Jahresemissionsmengen auf die
Sektoren entscheide, sondern die Bundesregierung in § 4 Abs. 5 KSG nachträglich zum
Verschieben und in § 8 Abs. 2 KSG zum Kompensieren über Sektoren hinweg ermächtige.
Die Verteilung der Emissionen zwischen den Sektoren sei für den Schutz aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG ohnehin nicht von Relevanz, da es dafür nur auf die Gesamtemissionsmenge


                                         43/106

ankomme. Das gerügte Versäumnis des Parlaments, Klimaschutzziele für die Zeit nach
2030 zu normieren (vgl. § 4 Abs. 6 KSG), betreffe zwar den staatlichen Schutz von Leib
und Leben, sei jedoch nicht grundrechtswesentlich. Denn die Reduktion der CO2-Emis-
sionen in der Bundesrepublik könne als solche angesichts des geringen Anteils am welt-
weiten CO2-Ausstoß nur einen untergeordneten Beitrag dazu leisten, die Beeinträch-
tigungen von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuwehren. Die Regelungen seien auch Teil der
langfristigen Gesamtstrategie der Bundesrepublik, die im Klimaschutzplan 2050 abge-
steckt sei. Mit Blick auf die dynamischen Entwicklungen sowohl der Klimaforschung als
auch der europäischen und internationalen Klimaschutzmaßnahmen sei es angemes-
sen, die nationalen Reduktionsziele zunächst bis 2030 zu definieren und anschließend
fortzuschreiben. Der Gesetzgeber könne diese Entscheidung jederzeit wieder an sich
ziehen.

  Die Behauptung der Beschwerdeführenden, das Klimaschutzgesetz sei widersprüch-             76
lich, weil sich der in § 1 KSG genannte Gesetzeszweck nicht mit den in § 3 KSG genannten
Zielen decke, sei unzutreffend. § 1 KSG sehe lediglich vor, dass das Klimaschutzgesetz ei-
nen Beitrag leisten solle, die Erwärmung auf unter 2 °C und möglichst 1,5 °C zu begren-
zen. Zum anderen sei die Aufteilung des verfügbaren CO2-Budgets entsprechend den
Anteilen an der Weltbevölkerung nicht die einzig denkbare Lösung, um den globalen
Temperaturanstieg zu begrenzen. Zweck des Klimaschutzgesetzes sei deshalb auch nicht
die Einhaltung dieses CO2-Restbudgets. Ein innerer Widerspruch zu den im Klimaschutz-
gesetz geregelten Emissionsmengen bestehe deshalb nicht.

 bb) Die Ausführungen der Bundesregierung in ihrer einheitlichen Stellungnahme ent-          77
sprechen im Wesentlichen denen im Verfahren 1 BvR 288/20 (oben Rn. 69).

 4. Die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 78/20 leben in Bangladesch und in             78
Nepal. Sie rügen die Verletzung von Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG durch die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Klima-
schutzbemühungen.

  a) Die Beschwerdeführenden tragen vor, Bangladesch und Nepal seien in unterschied-         79
lichster Weise besonders anfällig für die klimatischen Veränderungen und seien durch
den fortschreitenden Klimawandel unmittelbar bedroht.

 aa) Zwei Drittel der Gesamtfläche Bangladeschs lägen weniger als fünf Meter über            80
dem Meeresspiegel und würden durch dessen Anstieg bedroht. Das Land sei von Flüssen
durchzogen, die aus dem Himalaya-Gebirge gespeist würden. Immer schneller schmel-
zendes Gletscherwasser führe zu Landüberschwemmungen. Der Süden Bangladeschs
werde regelmäßig von Starkwetterphänomenen wie Wirbelstürmen oder jährlichen
Monsunen heimgesucht. Im Südosten Bangladeschs führten verstärkte Regenfälle zu
verheerenden Erdrutschen. Die Küstenregion sei häufiger Wirbelstürmen und Überflu-
tungen ausgesetzt, so dass sich immer mehr Menschen in den von Erdrutschen betroffe-
nen Bergregionen ansiedelten, was die dort ohnehin prekäre Lage verschärfe. Zusam-
men mit der Zerstörung des Ackerlandes und der Verunreinigung des Grundwassers
wirkten sich Erdrutsche auch auf die Trinkwasser- und Lebensmittelversorgung aus.


                                          44/106

  Die Hauptstadt Dhaka werde durch die hohe und wachsende Bevölkerungsdichte, wie-         81
derkehrende Überflutungen und Hitzewellen besonders stark belastet. Die Armenviertel
der Stadt seien sehr tief gelegen und verfügten nicht über hinreichende Abflusssysteme.
Die dortigen Bebauungen könnten den Wassermassen nur wenig entgegensetzen. Oh-
ne deutliche Minderung der globalen Treibhausgasemissionen könne ein Teil von Dhaka
aufgrund übertretender Flüsse im Jahr 2040 dauerhaft überflutet sein. Auch der Tempe-
raturanstieg wirke sich in Dhaka besonders gravierend aus, da der asphaltierte Boden
die Hitze aufnehme und diese in den eng bebauten Gegenden schlecht entweiche. Die
Bevölkerung in den Armenvierteln sei einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, an Hitzewellen
zu sterben. Die Behausungen stünden eng beieinander; sie seien womöglich nur durch
ein Blechdach abgedeckt, unter dem sich die Hitze staue. Zugang zu Wasser und Abküh-
lung sei erschwert, Klimaanlagen gebe es oftmals nicht und die Bewohner seien durch
Krankheiten geschwächt. Bereits bei einem Temperaturanstieg um 1 °C und bei einer
Temperatur von über 29 °C steige das Auftreten von Durchfallerkrankungen ‒ welche oft
tödlich verliefen ‒ um 40 % an. Durch die steigende Hitze verdampfe das Trinkwasser, das
zudem durch Überflutungen verseucht werde.

 In Nepal führten steigende Temperaturen und Dürreperioden vermehrt zu Waldbrän-           82
den. Dadurch würden die Atemwege belastet und Sachgüter bedroht, im schlimmsten
Fall führten die Waldbrände zum Tod. Zudem steige durch die sintflutartigen Regenfälle
die Gefahr von Erdrutschen. In der Region drohten zugleich eine Verknappung von Trink-
wasser und Dürren und damit einhergehende Lebensmittelknappheit. Im Süden Nepals
seien aufgrund besonderer Trockenheit im Wechsel mit Starkregenfällen und Über-
schwemmungen immer wieder deutliche Ernteeinbußen um bis zu 30 % festzustellen.
Aufgrund des Klimawandels vermehrt auftretende Parasiten und Krankheitserreger
könnten die Ernteausfälle noch verstärken.

 bb) Die Beschwerdeführenden legen dar, inwiefern ihre eigene Gesundheit und ihr Ei-       83
gentum durch den Klimawandel bereits beeinträchtigt seien und weiterhin betroffen
sein würden. Sie geben an, durch Starkregenfälle, Erdrutsche, ex-treme Hitze, Überflu-
tungen, Zyklone und Waldbrände gefährdet zu sein. Teilweise hätten sie ihr Zuhause
und ihre landwirtschaftlichen Betriebe verloren und umsiedeln müssen. Durch die zu-
nehmende Versalzung des Grundwassers könne nur noch wenig Gemüse angebaut wer-
den und die Trinkwasserversorgung verschlechtere sich. Reis- und Getreideernten ver-
zeichneten aufgrund von Dürreperioden, schweren Hagelstürmen und sintflutartigen
Regenfällen starke Einbußen.

  cc) Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, aus Art. 1 Abs. 3 GG, der ohne eine     84
räumliche Beschränkung die umfassende Bindung der öffentlichen Gewalt an die
Grundrechte statuiere, ergebe sich, dass grundrechtliche Schutzpflichten auch von im
Ausland lebenden Beschwerdeführenden geltend gemacht werden könnten. Es bestehe
ein hinreichend enger Bezug zum Inland, weil die aus dem (deutschen) Inland stam-
menden Treibhausgasemissionen mitursächlich für die von den Beschwerdeführenden
in ihren Heimatländern erlebten Beeinträchtigungen seien. Die Erstreckung der grund-
rechtlichen Schutzpflichten auf die im Ausland lebenden Beschwerdeführenden knüpfe


                                         45/106

auch an völkervertragsrechtliche Verantwortlichkeiten an. Zudem verletze die deutsche
öffentliche Gewalt Völkergewohnheitsrecht und damit Art. 25 GG. Denn durch die Untä-
tigkeit des Gesetzgebers, hinreichende Klimaschutzziele festzulegen und Umsetzungs-
maßnahmen zu ergreifen, komme die deutsche öffentliche Gewalt ihren völkerge-
wohnheitsrechtlichen Verpflichtungen zur Schadensvermeidung nicht nach. Staaten
müssten alle zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen, um ihrer Hoheitsgewalt un-
terliegende Aktivitäten zu unterbinden, welche die Umwelt anderer Staaten erheblich
schädigen. Dies sei auf Treibhausgase übertragbar.

  b) aa) Der Deutsche Bundestag hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und un-      85
begründet. Art. 1 Abs. 3 GG begründe eine umfassende Bindung der deutschen Staatsge-
walt an die Grundrechte des Grundgesetzes. Sofern sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein
Schutzauftrag auch zugunsten von Grundrechtsträgern im Ausland ergebe, sei den be-
grenzten internationalen Handlungs- und Einflussmöglichkeiten der Bundesrepublik
und dem überdies weiten außenpolitischen Gestaltungsspielraum der zuständigen
staatlichen Organe Rechnung zu tragen, indem der Inhalt der Schutzpflicht auf allenfalls
prozedurale Gebote beschränkt werde. Diese Verfahrenspflichten habe der Gesetzgeber
jedenfalls erfüllt.

  Der Inhalt grundrechtlicher Schutzpflichten sei nicht unbesehen auf Auslandssachver-     86
halte zu übertragen. Die aus den Grundrechten konkret folgenden Schutzwirkungen
könnten sich danach unterscheiden, unter welchen Umständen sie zur Anwendung kä-
men. Soweit es um den Schutz von Menschen im Ausland gehe, lasse sich den Grund-
rechten nicht die inhaltliche Vorgabe eines „wirksamen und angemessenen“ Schutzes
entnehmen. Das Untermaßverbot gelte nicht. Dies folge schon aus dem völkerrechtli-
chen Interventionsverbot und den faktischen Gewährleistungsgrenzen, die sich aus den
limitierten Ressourcen des Staates ergäben. Grundrechtsträger im Ausland könnten ne-
ben der sorgfältigen Tatsachenermittlung und -bewertung vielmehr nur verlangen, dass
ihr Schutzanspruch bei außenpolitischen Entscheidungen angemessen berücksichtigt
werde und dass die Bundesrepublik ihre Einflussmöglichkeiten nach pflichtgemäßer po-
litischer Abwägung für den Rechtsgüterschutz nutze. Zum anderen reiche der bei der Er-
füllung von Schutzpflichten ohnehin bestehende Gestaltungsspielraum bei der Gewich-
tung und Abwägung der kollidierenden Belange bei Auslandssachverhalten noch
weiter. Denn die Gestaltung auswärtiger Verhältnisse und Geschehensabläufe werde
nicht allein vom Willen der Bundesrepublik bestimmt, sondern sei vielfach von Umstän-
den abhängig, die sich ihrer Bestimmung entzögen.

 Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG gehöre zwar auch       87
das Verbot erheblicher grenzüberschreitender Umweltbeeinträchtigungen. Die den Be-
schwerdeführenden drohenden Gefahren seien dem deutschen Staat jedoch nicht zure-
chenbar und deshalb nicht als mittelbar-faktische Grundrechtseingriffe zu qualifizieren.

 Dass die Beschwerdeführenden ihre Lebensmittelpunkte in Bangladesch und Nepal             88
und damit in Staaten hätten, die insgesamt voraussichtlich stärker von den Folgen des
Klimawandels und speziell von Überflutungen, Erdrutschen, Hitzewellen und Dürre be-



                                         46/106

troffen seien als andere Weltregionen, hebe sie im Übrigen nicht schon in der erforder-
lichen Weise aus der großen Gruppe der Menschen weltweit heraus, die auf Inseln, in
Küstennähe, in Gebieten mit besonderen Niederschlagsmengen oder in für Hitzewellen
besonders anfälligen großen Städten lebten oder von der Landwirtschaft abhängig sei-
en. Die Beschwerdeführenden beschrieben Belastungen, die in gleicher Weise einer un-
überschaubar großen Gruppe von Menschen weltweit drohten.

  bb) Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die Möglichkeit einer Grundrechtsverlet-      89
zung bereits aufgrund der besonderen Auslandssituation des Sachverhalts ausscheide.
Zwar begründe Art. 1 Abs. 3 GG eine umfassende Bindung der deutschen Staatsgewalt
an die Grundrechte. Die konkret aus den Grundrechten folgende Schutzwirkung könne
sich jedoch danach unterscheiden, unter welchen Umständen sie zur Anwendung kom-
me. Hier fehle ein hinreichend enger Bezug zum Inland. Dies zeige vor allem die fehlen-
de unmittelbare Kausalität. Zwischen den Ursachen an dem einen Ort der Welt und den
Auswirkungen an einem anderen Ort der Welt stehe immer das global wirkende Phäno-
men des Klimawandels. Eine direkte, nachweisbare Kausalität zwischen Ursache und
Wirkung könne für keine einzige Treibhausgasquelle hergestellt werden. Deshalb seien
die Beschwerdeführenden auch nicht unmittelbar betroffen.

                                            B.
  Soweit die Beschwerdeführenden natürliche Personen sind, sind ihre Verfassungsbe-           90
schwerden zulässig. Das gilt zum einen, soweit sie die Verletzung grundrechtlicher
Schutzpflichten rügen. Die Beschwerdeführenden können teilweise geltend machen, in
ihrem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und
einige von ihnen in ihrem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt zu sein (nä-
her unten II 1, C I), weil der Staat mit dem Klimaschutzgesetz nur unzureichende Maß-
nahmen zur Minderung der Treibhausgasemissionen und zur Begrenzung der globalen
Erderwärmung ergriffen haben könnte. Insoweit sind auch die in Bangladesch und Ne-
pal lebenden Beschwerdeführenden beschwerdebefugt, weil nicht von vornherein aus-
zuschließen ist, dass die Grundrechte des Grundgesetzes den deutschen Staat auch zu
ihrem Schutz vor den Folgen des globalen Klimawandels verpflichten (näher unten II 1,
C II). Zum anderen könnten die Beschwerdeführenden, soweit sie in Deutschland leben,
dadurch in ihren Grundrechten verletzt sein, dass sie infolge der aus ihrer Sicht im Klima-
schutzgesetz zu großzügig bemessenen Mengen der bis ins Jahr 2030 zulässigen Treib-
hausgasemissionen in den anschließenden Zeiträumen aus Gründen des dann verfas-
sungsrechtlich gebotenen Klimaschutzes erhebliche Minderungslasten und
entsprechende Freiheitseinbußen werden hinnehmen müssen (näher unten II 4, C III).
Zulässig sind die Verfassungsbeschwerden, soweit sie gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 und gegen
§ 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 gerichtet sind. Im Übrigen sind die Ver-
fassungsbeschwerden nicht zulässig.

                                            I.
 Die Verfassungsbeschwerden haben einen zulässigen Beschwerdegegenstand, soweit               91



                                          47/106

sie gegen Regelungen des Klimaschutzgesetzes gerichtet sind.

  1. Die Beschwerdeführenden machen der Sache nach geltend, der Gesetzgeber verlet-              92
ze ihre Grundrechte, indem er keine hinreichenden Maßnahmen zur Minderung der
Treibhausgasemissionen und zur Begrenzung der globalen Erderwärmung treffe. Die
Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2656/18 wurde vor Verabschiedung des Kli-
maschutzgesetzes erhoben. Die Beschwerdeführenden wandten sich damit zunächst
nur gegen staatliches Unterlassen. Nach Verabschiedung des Klimaschutzgesetzes ma-
chen sie nun wie die Beschwerdeführenden in den anderen Verfahren geltend, das Ge-
setz genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

 a) Konkret beanstandet wird mit den Verfassungsbeschwerden zum einen, die in § 3                93
Abs. 1 Satz 2 KSG für das Zieljahr 2030 geregelte Minderungsquote und die in § 4 Abs. 1
KSG in Verbindung mit Anlage 2 bis zum Jahr 2030 geregelte Begrenzung der Jahrese-
missionsmengen seien unzureichend. Zum anderen beanstanden die Beschwerdefüh-
renden im Verfahren 1 BvR 288/20, ihre Grundrechte seien dadurch verletzt, dass § 4 Abs.
3 Satz 2 KSG in Verbindung mit Art. 5 der Klimaschutzverordnung die Übertragung von
Emissionszuweisungen auf andere Mitgliedstaaten zulasse. Weitere Vorschriften des Kli-
maschutzgesetzes sind angegriffen, weil sie mit dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts
unvereinbar seien. Das betrifft die Ermächtigung der Bundesregierung in § 4 Abs. 5 KSG,
die Jahresemissionsmengen der Sektoren in Anlage 2 durch Verordnung zu verändern,
und die in § 4 Abs. 6 KSG geregelte Verordnungsermächtigung zu der nach § 4 Abs. 1 Satz
5 KSG erforderlichen Fortschreibung der Jahresemissionsmengen für Zeiträume nach
2030, in den Verfahren 1 BvR 78/20 und 1 BvR 96/20 außerdem die Verordnungser-
mächtigung für die sektorenmäßige Zuordnung in § 8 Abs. 2 KSG und die Fortschreibung
des Klimaschutzprogramms nach § 9 KSG.

  b) Gerügt wird die Verletzung verschiedener Grundrechte. Die Beschwerdeführer zu               94
12) und 13) im Verfahren 1 BvR 2656/18 rügen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 19
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20a GG in Verbindung mit Art. 47 GRCh sowie die Verletzung
der Freiheitsrechte in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG wegen Missachtung des Wesent-
lichkeitsgrundsatzes. Die anderen Beschwerdeführenden rügen die Verletzung grund-
rechtlicher Schutzpflichten, teilweise aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, teilweise aus Art. 14 Abs.
1 GG und im Verfahren 1 BvR 288/20 auch aus Art. 12 Abs. 1 GG. Außerdem rügen die Be-
schwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 2656/18 eine Verletzung eines Grundrechts auf
das „ökologische Existenzminimum“ und der Beschwerdeführer zu 9) überdies eine Ver-
letzung der allgemeinen Handlungsfreiheit. Die Beschwerdeführenden im Verfahren 1
BvR 288/20 rügen neben der Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten vor allem die
Verletzung eines Grundrechts auf menschenwürdige Zukunft. Die Beschwerdeführen-
den in den Verfahren 1 BvR 78/20 und 1 BvR 96/20 machen zudem die Verletzung von
Ermittlungs- und Darlegungspflichten des Gesetzgebers und Verstöße gegen den Grund-
satz des Gesetzesvorbehalts geltend. Soweit sie die Verletzung des Grundsatzes des Ge-
setzesvorbehalts rügen, leiten die Beschwerdeführenden daraus eine Verletzung
grundrechtlicher Schutzpflichten ab. Im Verfahren 1 BvR 2656/18 rügen die Beschwer-
deführenden eine Verletzung der Freiheitsrechte in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG we-


                                            48/106

gen Missachtung des Wesentlichkeitsgrundsatzes, weil § 4 Abs. 6 KSG keine hinreichen-
de Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Emissionsminderungspflichten für die
Zeit nach 2030 biete.

  2. Mit den Vorschriften des Klimaschutzgesetzes ist ein zulässiger Verfassungsbe-             95
schwerdegegenstand bezeichnet. Nicht zulässig ist hingegen die Verfassungsbeschwer-
de 1 BvR 2656/18, soweit die Beschwerdeführenden auch nach Verabschiedung des Kli-
maschutzgesetzes gesetzgeberisches Unterlassen als solches beanstanden. Unterlassen
kann als solches mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nur bei völliger Untätig-
keit des Gesetzgebers gerügt werden. Hat der Gesetzgeber hingegen eine Regelung ge-
troffen, muss sich die Verfassungsbeschwerde regelmäßig gegen diese gesetzliche Vor-
schrift richten. Das gilt auch, wenn die Beschwerdeführenden meinen, der Gesetzgeber
sei durch eine gesetzliche Regelung seinen Schutzpflichten nicht gerecht geworden
(vgl. nur Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 90 Rn. 189 m.w.N.). Unzulässig ist die
Verfassungsbeschwerde allerdings nur insoweit, als sich der Vorwurf gesetzgeberischen
Unterlassens in dem Rahmen bewegt, den das bereits verabschiedete Gesetz der Sache
nach abdecken soll. Gerade das ist hier aber im Verhältnis zwischen Klimaschutzgesetz
und dem behaupteten Unterlassen der Fall.

                                             II.
  Die Beschwerdeführenden sind, soweit sie natürliche Personen sind, hinsichtlich § 3           96
Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 beschwerdebefugt.
Möglich erscheint im Ergebnis, dass wegen der mit diesen Vorschriften bis 2030 nach An-
sicht der Beschwerdeführenden zu großzügig zugelassenen Emissionsmengen zum ei-
nen grundrechtliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt
werden und zum anderen den in Deutschland lebenden Beschwerdeführenden nach
dem Jahr 2030 sehr hohe Minderungslasten drohen, was eine verfassungswidrige Ge-
fährdung ihrer grundrechtlich umfassend geschützten Freiheit begründen könnte. Im
Übrigen scheidet die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung aus oder ist diese jeden-
falls nicht hinreichend dargelegt.

 1. Soweit die Beschwerdeführenden natürliche Personen sind, sind sie hinsichtlich § 3          97
Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 wegen einer mögli-
chen Verletzung staatlicher Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG
beschwerdebefugt. Die im Verfahren 1 BvR 288/20 darüber hinaus gerügte Verletzung
einer Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG begründet hingegen keine Beschwerdebefug-
nis. Die Beschwerdeführer zu 12) und 13) im Verfahren 1 BvR 2656/18 machen keine
Schutzpflichtverletzung geltend.

 a) Die von den Beschwerdeführenden beanstandeten Vorschriften könnten gegen                    98
Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, nicht aber aus Art. 12 Abs. 1
GG verstoßen. Eine Schutzpflichtverletzung erscheint hinsichtlich § 3 Abs. 1 Satz 2 und §
4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 möglich. Hinsichtlich der anderen ange-
griffenen Vorschriften ist die Möglichkeit einer Schutzpflichtverletzung jedenfalls nicht
hinreichend dargelegt.


                                           49/106

  aa) (1) Die Beschwerdeführenden könnten in ihrem grundrechtlichen Anspruch auf               99
Schutz aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt sein. Der Schutz des Lebens und der körperli-
chen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigun-
gen durch Umweltbelastungen ein (vgl. BVerfGE 49, 89 <140 f.>; stRspr; ebenso zu Art. 2
EMRK etwa EGMR, Öneryildiz v. Turkey, Urteil vom 30. November 2004, Nr. 48939/99, Rn.
89 ff.; EGMR, Budayeva and Others v. Russia, Urteil vom 20. März 2008, Nr. 15339/02 u.a.,
Rn. 128 ff.; zu Art. 8 EMRK etwa EGMR, Cordella et Autres c. Italie, Urteil vom 24. Januar
2019, Nr. 54414/13 und 54264/15, Rn. 157 ff. m.w.N.). Das gilt auch für Gefahren, die
der Klimawandel für das menschliche Leben und die Gesundheit verursacht. Der Gesetz-
geber könnte seine Schutzpflicht durch unzureichenden Schutz vor Gesundheitsbeein-
trächtigungen und Lebensgefahren durch den Klimawandel verletzt haben. Zwar hat
der Klimawandel genuin globalen Charakter und könnte offensichtlich nicht durch den
deutschen Staat allein aufgehalten werden. Ein eigener Beitrag Deutschlands zum Kli-
maschutz ist damit aber weder unmöglich noch überflüssig (näher unten Rn. 199 ff.).

 Soweit die Beschwerdeführenden Eigentümer der nach ihren Darlegungen vom Klima-              100
wandel bedrohten Grundstücke sind, kommt außerdem eine Verletzung der Schutz-
pflicht des Gesetzgebers für das Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG in Betracht (vgl. BVerfGE
114, 1 <56>). Soweit die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 288/20 die Verlet-
zung von Art. 12 Abs. 1 GG geltend machen, weil sich wegen des Klimawandels die Fort-
führung elterlicher Landwirtschaft oder Hotels nicht realisieren lasse, ist die Möglichkeit
der Verletzung einer über den Schutz des Sacheigentums hinausgehenden Schutzpflicht
hingegen nicht ersichtlich.

  (2) Beschwerdebefugt sind hier auch die in Bangladesch und Nepal lebenden Be-               101
schwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 78/20. Ob die Grundrechte des Grundgesetzes
den deutschen Staat dazu verpflichten, zum Schutz von Menschen im Ausland vor Beein-
trächtigungen durch Folgen des globalen Klimawandels beizutragen und unter welchen
Umständen eine solche Schutzpflicht gegebenenfalls verletzt sein könnte, hat das Bun-
desverfassungsgericht bislang nicht geklärt. Eine Wirkung der Grundrechte auch gegen-
über diesen Beschwerdeführenden erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen (nä-
her unten Rn. 173 ff.).

 bb) (1) Mit den grundrechtlichen Schutzpflichten unvereinbar sein könnten § 3 Abs. 1         102
Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2. Der Gesetzgeber könnte mit
diesen Vorgaben bis zum Jahr 2030 zu große Mengen an CO2-Emissionen zugelassen
haben, was zum weiteren Klimawandel beitragen und damit die Gesundheit, zum Teil
sogar das Leben, und das Eigentum der Beschwerdeführenden gefährden würde.

 (2) Hinsichtlich der weiteren mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Vor-              103
schriften ist die Möglichkeit einer Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten weder
aufgezeigt noch ersichtlich.

  Das gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 288/20 bean-           104
standen, dass § 4 Abs. 3 Satz 2 KSG in Verbindung mit Art. 5 der Klimaschutzverordnung
die Übertragung von Emissionszuweisungen auf andere Mitgliedstaaten zulässt. Es kann


                                          50/106

offen bleiben, ob der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insoweit bereits entge-
gensteht, dass § 4 Abs. 3 Satz 2 KSG lediglich regelt, dass Art. 5 der Klimaschutzverord-
nung unberührt bleibt, letzterer aber dem Recht der Europäischen Union angehört und
daher grundsätzlich nicht durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden könn-
te. Jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht hinreichend begründet (§ 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Die Beschwerdeführenden gehen auf die unterschiedlichen
Flexibilitätsoptionen, die Art. 5 der Klimaschutzverordnung enthält, nicht ein und legen
nicht dar, inwiefern deren Nutzung – bei einer europa- oder weltweiten Betrachtung –
insgesamt zu einer Verringerung des Klimaschutzes führen könnte. Angesichts des ge-
nuin globalen Charakters des Klimawandels ist eine solche Gesamtwirkung aber von Be-
deutung. Dass sich diese wegen der beanstandeten Regelung verschlechterte, haben
die Beschwerdeführenden nicht begründet.

 Hinsichtlich der unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts gerügten Verord-           105
nungsermächtigung in § 4 Abs. 5 KSG ist nicht dargelegt, inwiefern eine solche, die Jah-
resemissionsmengen in den Sektoren betreffende Verordnung, die geltend gemachten
grundrechtlichen Schutzpflichten verletzen könnte. Insbesondere erschließt sich nicht
ohne Weiteres, dass hierdurch die zugelassene Menge an Treibhausgasen erhöht und
damit die Gefahren des Klimawandels für die Betroffenen verstärkt werden könnten.

 Soweit die Verfassungsbeschwerden unter Berufung auf grundrechtliche Schutzpflich-         106
ten beanstanden, dass die Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 6 KSG zur Fortschrei-
bung der Jahresemissionsmengen nach 2030 mit dem Grundsatz des Gesetzesvorbe-
halts unvereinbar sei, kann dahinstehen, ob hinreichend dargelegt ist, dass durch eine
solche Verordnung Schutzpflichten verletzt werden könnten; insofern fehlt es jedenfalls
an der gegenwärtigen Betroffenheit (unten Rn. 111).

 Die Ausführungen in den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 78/20 und 1 BvR 96/20 zur             107
Unvereinbarkeit von § 8 und § 9 KSG mit dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts sind zu
knapp, als dass sie die Möglichkeit einer Schutzpflichtverletzung erkennen ließen.

  b) aa) Die Beschwerdeführenden sind durch die Regelungen über die bis 2030 zulässi-       108
gen Treibhausgasemissionen in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 KSG in Verbindung
mit Anlage 2 gegenwärtig in eigenen Grundrechten betroffen. Die durch anthropogene
Treibhausgasemissionen verursachte Erderwärmung ist nach heutigem Stand zu weiten
Teilen unumkehrbar (oben Rn. 32), und es erscheint nicht von vornherein ausgeschlos-
sen, dass der Klimawandel noch zu Lebzeiten der Beschwerdeführenden so voranschrei-
tet, dass deren durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechte beein-
trächtigt werden (vgl. Stürmlinger, EurUP 2020, 169 <179>; Kahl, JURA 2021, 117
<125>). Der Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes kann hier nicht mit dem Hinweis
entgegnet werden, das Risiko eines künftigen Schadens stelle nicht schon gegenwärtig
einen Schaden und mithin keine Grundrechtsverletzung dar. Auch Regelungen, die erst
im Laufe ihrer Vollziehung zu einer nicht unerheblichen Grundrechtsgefährdung führen,
können selbst schon mit dem Grundgesetz in Widerspruch geraten (vgl. BVerfGE 49, 89
<141>). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der einmal in Gang gesetzte Verlauf nicht mehr



                                         51/106

korrigierbar ist (vgl. auch BVerfGE 140, 42 <58 Rn. 59> m.w.N.).

  Dabei machen die Beschwerdeführenden nicht etwa die Rechte noch nicht geborener            109
Menschen oder gar ganzer künftiger Generationen geltend. Diesen kommt keine sub-
jektive Grundrechtsberechtigung zu (vgl. etwa Calliess, Rechtsstaat und Umweltstaat,
2001, S. 119 f.; Gärditz, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 93. EL August 2020, Art.
20a GG Rn. 95; zu objektiven Schutzwirkungen unten Rn. 146). Die Beschwerdeführen-
den berufen sich vielmehr auf ihre eigenen Grundrechte.

  Es handelt sich auch nicht um unzulässige sogenannte Popularverfassungsbeschwer-           110
den. Allein der Umstand, dass eine sehr große Zahl von Personen betroffen ist, steht ei-
ner individuellen Grundrechtsbetroffenheit nicht entgegen (vgl. VG Berlin, Urteil vom
31. Oktober 2019 - 10 K 412.18 -, Rn. 73; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, Rn. 43). Im Verfassungsbeschwer-
deverfahren wird eine über die bloße eigene Betroffenheit hinausgehende besondere
Betroffenheit, die die Beschwerdeführenden von der Allgemeinheit abheben würde, re-
gelmäßig nicht verlangt (anders die Rechtsprechung zu Art. 263 Abs. 4 AEUV, vgl. EuG,
Beschluss vom 8. Mai 2019, Carvalho, T-330/18, EU:T:2019:324, Rn. 33 ff.; siehe auch
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2018 - 2 BvR 1371/13
-, Rn. 47; vgl. aber Groß, NVwZ 2020, 337 <340>; Meyer, NJW 2020, 894 <899>; Kahl, JU-
RA 2021, 117 <125>).

  bb) § 4 Abs. 6 KSG, der die Festlegung von Jahresemissionsmengen für Zeiträume nach        111
2030 betrifft und hier wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz des Gesetzesvorbe-
halts beanstandet ist, begründet demgegenüber weder eine gegenwärtige noch eine
unmittelbare Betroffenheit, weil er lediglich eine Verordnungsermächtigung enthält.
Insoweit droht auch keine irreversible Verfassungsverletzung. Verstieße eine künftige
Verordnung wegen einer unzureichenden gesetzlichen Grundlage gegen grundrechtli-
che Schutzpflichten, wäre hiergegen mit einer späteren Verfassungsbeschwerde verfas-
sungsgerichtlicher Schutz zu erlangen.

 2. Auf Art. 20a GG kann die Beschwerdebefugnis für eine Verfassungsbeschwerde nicht         112
unmittelbar gestützt werden. Zwar umfasst der Schutzauftrag des Art. 20a GG den Schutz
des Klimas (unten Rn. 198). Die Norm ist auch justiziabel (unten Rn. 205 ff.). Art. 20a GG
enthält jedoch keine subjektiven Rechte (vgl. schon BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 10. Mai 2001 - 1 BvR 481/01 u.a. -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 5. September 2001 - 1 BvR 481/01 u.a. -, Rn. 24; Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2009 - 1 BvR 1178/07 -, Rn. 32; siehe aus
dem Schrifttum nur Steinberg, NJW 1996, 1985 <1992>; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3.
Aufl. 2015, Art. 20a Rn. 24, 82 m.w.N.; Epiney, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl.
2018, Art. 20a Rn. 37 ff.; Gärditz, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 93. EL August
2020, Art. 20a GG Rn. 24 m.w.N.). Vorschläge zur Aufnahme eines subjektiven Umwelt-
grundrechts in die Verfassung wurden wiederholt diskutiert (vgl. BTDrucks 10/990; BT-
Drucks 11/663). Mit der Verfassungsreform von 1994 hat sich der verfassungsändernde
Gesetzgeber jedoch dagegen entschieden. So steht Art. 20a GG außerhalb des Grund-



                                          52/106

rechtsteils der Verfassung. Auch in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, der die mit der Verfassungs-
beschwerde als verletzt rügbaren Rechte aufzählt, wird Art. 20a GG nicht genannt. Das
Bundesverfassungsgericht hat die Norm dementsprechend wiederholt als Staatszielbe-
stimmung bezeichnet (vgl. BVerfGE 128, 1 <48>; 134, 242 <339 Rn. 289>).

 3. Das von den Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 2656/18 geltend gemachte              113
„Grundrecht auf ein ökologisches Existenzminimum“ oder ein diesem ähnelndes „Recht
auf eine menschenwürdige Zukunft“, welches im Verfahren 1 BvR 288/20 geltend ge-
macht wird, können die Beschwerdebefugnis hier nicht begründen. Inwieweit das
Grundgesetz solche Rechte schützt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der
Gesetzgeber hätte diese jedenfalls nicht verletzt.

  Ein Recht auf das ökologische Existenzminimum wird unter anderem in Anlehnung an           114
das durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gewährleistete menschenwür-
dige Existenzminimum (vgl. BVerfGE 125, 175 <222 ff.>) hergeleitet; das Existenzmini-
mum setze auch ökologische Mindeststandards voraus (vgl. dazu Rupp, JZ 1971, 401
<402>; Waechter, NuR 1996, 321 <321 f.>; Calliess, Rechtsstaat und Umweltstaat, 2001,
S. 300 m.w.N.; Gärditz, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 93. EL August 2020, Art. 20a
GG Rn. 78; Buser, DVBl 2020, 1389 <1391 f.>; mit anderer Begründung auch Kloepfer,
Umweltrecht, 4. Aufl. 2016, § 3 Rn. 70 ff.; Murswiek/Rixen, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018,
Art. 2 Rn. 227; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, 91. EL April 2020, Art. 20a Rn. 10; ablehnend
Appel, in: Vesting/Korioth <Hrsg.>, Der Eigenwert des Verfassungsrechts, 2011, 289
<293>; Voßkuhle, NVwZ 2013, 1 <6>; Epiney, in: v.Mangoldt/ Klein/Starck, GG, 7. Aufl.
2018, Art. 20a Rn. 39; Kluth, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum Grundgesetz,
51. EL 2016, Art. 20a Rn. 106). Tatsächlich könnten etwa das physische Überleben wie
auch die Möglichkeiten zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zur Teilhabe
am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 <223>)
allein durch ökonomische Sicherungen nicht gewährleistet werden, wenn hierfür nur
eine durch den Klimawandel radikal veränderte und nach menschlichen Maßstäben le-
bensfeindliche Umwelt zur Verfügung stünde. Allerdings verpflichten bereits andere
Grundrechte zur Wahrung grundrechtswesentlicher ökologischer Mindeststandards und
insoweit zum Schutz vor Umweltschäden „mit katastrophalen oder gar apokalyptischen
Ausmaßen“ (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2010
- 2 BvR 2502/08 -, Rn. 13). Neben den Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für das
physische und auch das psychische Wohlergehen und aus Art. 14 Abs. 1 GG könnte eine
ökologische Existenzsicherung indessen eigenständige Wirkung entfalten, wenn in ei-
ner bis zur Lebensfeindlichkeit veränderten Umwelt durch Anpassungsmaßnahmen
(oben Rn. 34) zwar noch Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum, nicht aber die
sonstigen Voraussetzungen sozialen, kulturellen und politischen Lebens gesichert wer-
den könnten. Vorstellbar ist auch, dass Anpassungsmaßnahmen so extrem ausfallen
müssten, dass sie ihrerseits eine soziale, kulturelle und politische Integration und Teil-
habe nicht mehr gehaltvoll zuließen.

 Dass der Staat Anforderungen verletzt hat, die zur Vermeidung existenzbedrohender           115
Zustände katastrophalen oder gar apokalyptischen Ausmaßes an ihn gerichtet sein


                                          53/106

könnten, kann aber nicht festgestellt werden. Deutschland ist dem Pariser Übereinkom-
men beigetreten und der Gesetzgeber ist nicht untätig geblieben. Er hat im Klimaschutz-
gesetz konkrete Maßgaben zur Reduktion von Treibhausgasen festgelegt (siehe § 3 Abs.
1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2). Diese bis zum Jahr 2030 ge-
regelten Reduktionsmaßgaben führen nicht zur Klimaneutralität, werden jedoch fort-
geschrieben (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 5 KSG) mit dem langfristigen Ziel, Treibhausgasneu-
tralität bis 2050 zu erreichen (§ 1 Satz 3 KSG). Auf dieser Grundlage erscheint es bei
entsprechender Anstrengung möglich, dass – soweit Deutschland zur Lösung des Pro-
blems beitragen kann – jedenfalls der Eintritt katastrophaler Zustände verhindert wird.
Eine andere Frage ist, ob die damit für die Zeit nach 2030 angelegten, mit Freiheitsbe-
schränkungen verbundenen Anstrengungen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen sind
oder aber das Klimaschutzgesetz Reduktionslasten in unzulässiger Weise auf die Zukunft
und die dann Verantwortlichen verschoben hat (unten Rn. 116 ff.).

  4. Mit Blick auf ihre Freiheitsrechte sind die Beschwerdeführenden zu 1) bis 11) im Ver-    116
fahren 1 BvR 2656/18 sowie die Beschwerdeführenden in den Verfahren 1 BvR 96/20
und 1 BvR 288/20 beschwerdebefugt, soweit sie § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3
KSG in Verbindung mit Anlage 2 angreifen, weil danach ab dem Jahr 2031 möglicher-
weise sehr große Treibhausgasminderungslasten auf sie zukommen. Das Ausmaß der
damit verbundenen Grundrechtsbeschränkung wird durch die genannten Regelungen
bereits mitbestimmt. Diese Vorwirkung auf künftige Freiheit könnte die Beschwerdefüh-
renden in ihren Grundrechten verletzen.

  a) aa) (1) Die Beschwerdeführenden könnten in ihren Freiheitsrechten verletzt sein,         117
weil das Klimaschutzgesetz erhebliche Anteile der durch Art. 20a GG gebotenen Treib-
hausgasminderungslasten auf Zeiträume nach 2030 verschiebt. Weitere Reduktionslas-
ten könnten dann so kurzfristig zu erbringen sein, dass dies (auch) ihnen enorme An-
strengungen abverlangte und ihre grundrechtlich geschützte Freiheit umfassend
bedrohte. Potenziell betroffen ist praktisch jegliche Freiheit, weil heute nahezu alle Be-
reiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden sind (oben
Rn. 37) und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sein können.
Freiheit ist vom Grundgesetz vollständig durch spezielle Grundrechte, jedenfalls aber
durch die in Art. 2 Abs. 1 GG als dem grundlegenden Freiheitsrecht verbürgte allgemeine
Handlungsfreiheit geschützt (vgl. BVerfGE 6, 32 <36 f.>; stRspr). Sie könnte durch § 3 Abs.
1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 verfassungswidrig gefähr-
det sein, wenn hierdurch in der nächsten Zeit zu großzügig CO2-Emissionen zugelassen
würden und damit notwendige Minderungslasten auf Kosten künftiger Freiheit auf die
Zukunft verschoben wären. Zwar dürfen den Beschwerdeführenden auch in der Zukunft
keine verfassungsrechtlich unzumutbaren Minderungslasten auferlegt werden; gegen
unzumutbare Freiheitsbeeinträchtigungen bleiben sie durch ihre Grundrechte ge-
schützt. Indessen wird das Maß des Zumutbaren auch durch das verfassungsrechtliche
Klimaschutzgebot (Art. 20a GG) bestimmt. Dieses wird, verstärkt durch gleichgelagerte
Schutzgebote aus den Grundrechten, bei tatsächlich steigender Bedrohung durch den
Klimawandel höhere Treibhausgasminderungen erfordern und entsprechend weiterge-



                                          54/106

hende Freiheitseinschränkungen als heute rechtfertigen.

 (2) Die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 bis   118
zum Jahr 2030 zugelassenen Treibhausgasemissionsmengen haben bereits Folgen für
die in der Zeit danach anstehende Minderungslast. Sie bestimmen so schon jetzt – nicht
bloß faktisch, sondern auch rechtlich vorwirkend – über künftige Grundrechtsrestriktio-
nen mit. Das liegt einerseits an den weitgehend unumkehrbaren tatsächlichen Auswir-
kungen von CO2-Emissionen auf die Erdtemperatur und andererseits daran, dass das
Grundgesetz die tatenlose Hinnahme eines ad infinitum fortschreitenden Klimawandels
durch den Staat nicht zulässt. Dabei kommt es für das Ausmaß drohender Freiheitsein-
bußen entscheidend darauf an, wieviel Zeit für den Übergang in die zum Schutz des Kli-
mas irgendwann auch verfassungsrechtlich vorgegebene klimaneutrale Lebens- und
Wirtschaftsweise verbleibt.

  (a) Der anthropogene Klimawandel ist unmittelbar ursächlich auf die Konzen- tration      119
menschlich verursachter Treibhausgase in der Erdatmosphäre zurückzuführen (zum wis-
senschaftlichen Erkenntnisstand oben Rn. 18 ff. und Rn. 32 ff.). Dabei haben CO2-Emis-
sionen eine besondere Bedeutung. Einmal in die Erd-atmosphäre gelangt, können sie
dieser nach derzeitigem Stand kaum wieder entzogen werden. Entsprechend können
auch die anthropogene Erderwärmung und Klimaveränderung vergangener Jahre spä-
ter nicht mehr rückgängig gemacht werden. Zugleich steigt mit jeder weiteren
CO2-Menge, die über eine kleine klimaneu-trale Menge hinaus emittiert wird, die Erd-
temperatur von dem bereits unumkehrbar erreichten Temperaturniveau aus weiter an
und schreitet der Klimawandel ebenso unumkehrbar weiter fort. Soll die Erderwärmung
bei einer bestimmten Temperaturschwelle angehalten werden, darf nur noch die dieser
Schwelle entsprechend begrenzte Menge an CO2 emittiert werden; global verbleibt ein
sogenanntes CO2-Restbudget. Wird über dieses Restbudget hinaus emittiert, wird die
Temperaturschwelle überschritten.

 (b) Ein unbegrenztes Fortschreiten von Erderwärmung und Klimawandel stünde aber           120
nicht im Einklang mit dem Grundgesetz. Dem steht neben den grundrechtlichen Schutz-
pflichten vor allem das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG entgegen, welches die Gesetz-
gebung – verfassungsrechtlich maßgeblich – durch das Ziel konkretisiert hat, die Erwär-
mung der Erde auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem
vorindustriellen Niveau zu begrenzen (näher unten Rn. 208 ff.). Dieser Temperatur-
schwelle entspricht ein, wenn auch nicht eindeutig quantifizierbares, aus dem globalen
Restbudget abgeleitetes nationales CO2-Restbudget (unten Rn. 216 ff.). Ist dieses natio-
nale CO2-Budget aufgebraucht, dürften weitere CO2-Emissionen nur noch zugelassen
werden, wenn das Interesse daran verfassungsrechtlich insbesondere gegenüber dem
Klimaschutzgebot des Art. 20a GG überwiegt (siehe unten Rn. 198). Verhaltensweisen,
die direkt oder indirekt mit CO2-Emissionen verbunden sind, wären also verfassungs-
rechtlich nur noch hinnehmbar, soweit sich die dahinterstehenden grundrechtlichen
Freiheiten in der erforderlichen Abwägung durchsetzen könnten, wobei das relative Ge-
wicht einer nicht klimaneutralen Freiheitsbetätigung in der Abwägung bei fortschrei-
tendem Klimawandel weiter abnimmt. Indessen kommt Art. 20a GG im Hinblick auf eine


                                         55/106

Regulierung CO2-relevanter Verhaltensweisen zunehmend normatives Gewicht bereits
zu, bevor das verfassungsrechtlich maßgebliche Budget vollends aufgebraucht ist, weil
es, ungeachtet verfassungsrechtlicher Bedenken, weder verantwortlich noch realistisch
wäre, CO2-relevante Verhaltensweisen zunächst unvermindert hinzunehmen, dann
aber zum Zeitpunkt des vollständigen Verbrauchs des Restbudgets unvermittelt Klima-
neutralität einzufordern. Je mehr vom CO2-Budget aufgebraucht ist, desto drängender
werden die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Klimaschutzes und desto gravie-
render könnten Grundrechtsbeeinträchtigungen in verfassungsrechtlich zulässiger Wei-
se ausfallen (vgl. Kment, NVwZ 2020, 1537 <1540>). So sind die notwendigen Frei-
heitsbeschränkungen der Zukunft bereits in Großzügigkeiten des gegenwärtigen Kli-
maschutzrechts angelegt. Klimaschutzmaßnahmen, die gegenwärtig unterbleiben, um
Freiheit aktuell zu verschonen, müssen in Zukunft unter möglicherweise noch ungünsti-
geren Bedingungen ergriffen werden, und würden dann identische Freiheitsbedürfnis-
se und -rechte weit drastischer beschneiden.

  (c) Dabei kommt es entscheidend auf die Länge des verbleibenden Zeitraums an, in           121
welchem Maße grundrechtlich geschützte Freiheit beim Übergang zu klimaneutraler Le-
bens- und Wirtschaftsweise begrenzt werden muss oder aber Grundrechte geschont
werden können. Wären CO2-freie und damit klimaneutrale alternative Verhaltenswei-
sen, die den CO2-wirksamen Freiheitsgebrauch wenigstens teilweise ersetzen könnten,
verfügbar und in der Gesellschaft hinreichend etabliert, wäre der Ausschluss klimarele-
vanter Verhaltensweisen mit weniger Freiheitsverlust verbunden als ohne diese Alter-
nativen. Wäre etwa eine ausgebaute CO2-neutrale Verkehrsinfrastruktur errichtet und
würden Transportmittel CO2-neutral produziert, wären die Freiheitseinbußen eines Ver-
bots CO2-wirksamer Verkehrs-, Transport- und Produktionsvorgänge wesentlich gerin-
ger als ohne eine solche Alternative. Bis der technische Fortschritt und sonstige Entwick-
lungen es erlauben, CO2-intensive Prozesse und Produkte weitgehend zu ersetzen oder
zu vermeiden, vergeht jedoch Zeit, zumal es der umfassenden Implementierung solcher
Innovationen in nahezu sämtlichen Wirtschaftsabläufen und Praktiken der Lebensfüh-
rung bedarf. In Anbetracht des Ausmaßes der erforderlichen soziotechnischen Transfor-
mation werden längere Umbau- und Ausstiegspfade für nötig gehalten (SRU, Für eine
entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und Europa, Umweltgutachten 2020,
S. 51 ff. Rn. 33). Die Freiheitseinschränkungen fallen darum milder aus, je mehr Zeit für
eine solche Umstellung auf CO2-freie Alternativen bleibt, je früher diese initiiert wird
und je weiter das allgemeine CO2-Emissionsniveau bereits gesenkt ist. Muss sich eine
von CO2-intensiver Lebensweise geprägte Gesellschaft hingegen in kürzester Zeit auf
klimaneutrales Verhalten umstellen, dürften die Freiheitsbeschränkungen enorm sein
(vgl. Groß, ZUR 2009, 364 <367>; siehe auch Bundesregierung, Denkschrift zum Über-
einkommen von Paris vom 12. Dezember 2015, BTDrucks 18/9650, S. 30 Rn. 8; IPCC, Son-
derbericht, 1,5 °C Globale Erwärmung, Zusammenfassung für politische Entscheidungs-
träger, 2018, S. 22 Rn. D.1.3; Franzius, EnWZ 2019, 435 <435, 440>; Winter, ZUR 2019,
259 <264>; ähnlich Hoge Raad der Niederlande, Urteil vom 20. Dezember 2019, 19/
00135, Ziffer 7.4.3).



                                          56/106

  (3) Jeder konkrete Verbrauch verbleibender CO2-Mengen verringert das Restbudget            122
und die Möglichkeiten weiteren CO2-relevanten Freiheitsgebrauchs und verkürzt zu-
gleich die Zeit für die Initiierung und Realisierung soziotechnischer Transformation. Es
erscheint jedenfalls möglich, dass die Grundrechte des Grundgesetzes als intertempora-
le Freiheitssicherung vor Regelungen schützen, die solchen Verbrauch zulassen, ohne
dabei hinreichend Rücksicht auf die hierdurch gefährdete künftige Freiheit zu nehmen
(vgl. zu subjektiven Rechten im Zusammenhang mit über die Zeit und Generationen zu
verteilender <Gestal- tungs->Freiheit auch BVerfGE 129, 124 <170>; 132, 195 <242 Rn.
112; 246 f. Rn. 124>; 135, 317 <401 Rn. 163 f.>; 142, 123 <231 Rn. 213> ‒ zu Art. 38 Abs.
1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG).

  bb) Hier könnte künftige Freiheit nach 2030 konkret dadurch beeinträchtigt werden,         123
dass, wie die Beschwerdeführenden geltend machen, die im Klimaschutzgesetz zuge-
lassenen CO2-Emissionsmengen bis 2030 zu großzügig bemessen sind; es könnte an
hinreichenden Vorkehrungen zur Schonung künftiger Freiheit fehlen. § 3 Abs. 1 Satz 2
und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 regeln, welche CO2-Emissionsmen-
ge bis 2030 zugelassen ist, und bestimmen damit zugleich, wieviel vom CO2-Restbudget
verbraucht werden darf. Sie sind damit Ursache der hier in Betracht gezogenen Grund-
rechtsbeeinträchtigung und können auch in dieser Hinsicht die Verfassungsbeschwerde-
befugnis begründen.

  So legt § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 nach Jahren gestaffelt die Ge-    124
samtmenge der bis 2030 zugelassenen Treibhausgasemissionen fest. Die Jahresemissi-
onsmengen in Anlage 2 sind auf die verschiedenen Treibhausgase bezogen, können
aber in CO2-Mengen umgerechnet werden. Daraus lässt sich annäherungsweise ablei-
ten, welcher Teil vom CO2-Restbudget bis 2030 aufgezehrt wird. Die Angaben erlauben
zwar keine vollständige Bestimmung des bis 2030 zugelassenen Verzehrs. Zum einen
sind sie insofern unvollständig, als für den Sektor Energiewirtschaft Angaben nur für drei
von elf Jahren gemacht sind; § 4 Abs. 1 Satz 4 KSG gibt freilich vor, dass die Emissionen
im Energiesektor möglichst stetig sinken sollen. Zum anderen sind in der Aufstellung
Treibhausgasemissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
und die Deutschland zuzurechnenden Emissionen des internationalen Luft- und Seever-
kehrs nicht enthalten (vgl. BTDrucks 19/14337, S. 26 f.). Für eine letztlich ohnehin nur
grob mögliche Einschätzung, wieviel vom Restbudget verbleibt, bietet dies jedoch eine
ausreichende Grundlage.

  Auch der mit den Verfassungsbeschwerden angegriffene § 3 Abs. 1 Satz 2 KSG bestimmt        125
darüber mit, wieviel vom CO2-Restbudget verbraucht werden darf. Zwar legt § 3 Abs. 1
Satz 2 KSG nicht unmittelbar fest, welche Emissionsmenge bis zum Zieljahr 2030 zuge-
lassen ist, sondern regelt lediglich eine Minderungsquote von 55 % im Vergleich zum
Jahr 1990. Damit ist nicht direkt bestimmt, welche Mengen bis 2030 in den einzelnen
Jahren emittiert werden dürfen. Die Minderungsquote für ein Zieljahr besitzt für sich ge-
nommen geringe Aussagekraft über die Gesamtmenge der bis dahin emittierten Treib-
hausgase (SRU, Für eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und Europa, Um-
weltgutachten 2020, S. 42 Rn. 12). Der verbleibende Spielraum ist jedoch gering. Denn


                                          57/106

§ 3 Abs. 1 Satz 1 KSG regelt, dass die Treibhausgasemissionen schrittweise gemindert
werden müssen; danach ist (von jahresübergreifenden Verrechnungsmöglichkeiten ab-
gesehen, § 4 Abs. 3 Satz 1 KSG) rechtlich ausgeschlossen, dass die Emissionsmengen zwi-
schenzeitlich noch einmal ansteigen. Es ist also eine kontinuierliche Minderung vorge-
geben.

  cc) (1) Die Verfassungsbeschwerden sind insoweit hinreichend begründet worden (§            126
23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Die Beschwerdeführenden haben ausführlich dargelegt,
dass nach den im Klimaschutzgesetz bis 2030 getroffenen Regelungen das ihrer Ansicht
nach verbleibende Restbudget übermäßig aufgezehrt werde und daher anschließend
außerordentliche Anstrengungen zur Reduktion von CO2-Emissionen erforderlich wür-
den. Im Verfahren 1 BvR 96/20 wird ausgeführt, die notwendigen Einsparungs- und An-
passungsmaßnahmen stellten sich immer drastischer und zunehmend alternativlos dar,
je länger der deutsche Gesetzgeber damit warte, hinreichende Klimaschutzmaßnah-
men zu ergreifen. Angesichts der im Klimaschutzgesetz bis 2030 geregelten, relativ
überschaubaren Reduzierungen könne eine Überschreitung des verbleibenden
CO2-Budgets dann nur noch durch eine „fast schon als extrem“ zu bezeichnende „Voll-
bremsung“ der Emissionen verhindert werden. Im Verfahren 1 BvR 288/20 machen die
Beschwerdeführenden ein Recht auf die Wahrung künftiger Entfaltungsfreiheit geltend
und zielen damit ebenfalls ausdrücklich nicht allein auf die Sicherung ökologischer Min-
destbedingungen. Zur Gefahr künftiger Freiheitsbeeinträchtigung legen die Beschwer-
deführenden im Verfahren 1 BvR 2656/18 dar, mit der Verfehlung der Zielvorgaben für
2020 stehe fest, dass zukünftig weit einschneidendere Maßnahmen mit wesentlich här-
teren Folgen für alle Betroffenen ergriffen werden müssten, um die versäumten Minde-
rungsbemühungen wieder aufzuholen und zugleich die immer größeren Minderungs-
verpflichtungen zu erfüllen. Aufgrund der im Klimaschutzgesetz ihrer Ansicht nach
unzureichend geregelten Klimaschutzziele müssten die Emissionsminderungsziele für
den Zeitraum nach 2030 wesentlich ambitionierter sein und fielen die davon abgeleite-
ten Maßnahmen für die Freiheit der Grundrechtsträger wesentlich einschneidender aus.
Es liege auf der Hand, dass die für die Minderung erforderlichen Maßnahmen weitrei-
chende Auswirkungen auf den Freiheitsbereich der Grundrechtsträger hätten. Die Fest-
legung der national zulässigen Gesamtemissionen berühre alle Lebensbereiche der
Grundrechtsträger.

 (2) Die Beschwerdeführenden stützen ihr Begehren im Schwerpunkt auf grundrechtli-            127
che Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, auf ein „Recht auf men-
schenwürdige Zukunft“ und ein Grundrecht auf das „ökologische Existenzminimum“.
Daraus ergibt sich ihrer Ansicht nach der Schutz gegen die als zu großzügig angesehe-
nen Emissionsregelungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit
Anlage 2. Zwar wird lediglich im Verfahren 1 BvR 2656/18 die Belastung durch künftige
Minderungsmaßnahmen ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt der Freiheitsrechte im
Allgemeinen angesprochen. Innerhalb des Streitgegenstandes prüft das Bundesverfas-
sungsgericht jedoch alle insoweit in Betracht zu ziehenden Grundrechte (vgl. BVerfGE
147, 364 <378 Rn. 36> m.w.N.; 148, 267 <278 Rn. 27>). Danach ist die Vereinbarkeit der



                                          58/106

angegriffenen Vorschriften mit den Freiheitsrechten hier in allen Verfahren in die Prü-
fung einzubeziehen.

  (3) Nicht ausreichend begründet ist insoweit allerdings die Verfassungsbeschwerde         128
der Beschwerdeführer zu 12) und 13) im Verfahren 1 BvR 2656/18. Dass sie durch Re-
striktionen CO2-wirksamen Verhaltens ähnlich umfassende Freiheitseinbußen erleiden
könnten wie natürliche Personen, liegt nicht auf der Hand und ist nicht näher dargelegt.
Der abstrakte Verweis auf die Eigentums- und Berufsfreiheit juristischer Personen ohne
konkrete Darlegung, welche Freiheitsbeeinträchtigungen sie als Umweltvereinigungen
erwarten müssten, reicht insoweit nicht aus.

 b) Durch § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 sind die   129
Beschwerdeführenden gegenwärtig, selbst und unmittelbar in ihren Freiheitsrechten
betroffen.

  aa) Die beschriebene Gefahr künftiger Freiheitsbeschränkungen begründet gegenwär-         130
tig eine Grundrechtsbetroffenheit, weil diese Gefahr im aktuellen Recht angelegt ist.
Freiheitsausübungen, die direkt oder indirekt mit CO2-Emissionen verbunden sind, sind
nach 2030 gerade dadurch bedroht, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in
Verbindung mit Anlage 2 Treibhausgasemissionen bis 2030 in einem möglicherweise zu
hohen Umfang zulassen. Soweit damit das CO2-Restbudget aufgezehrt wird, ist dies un-
umkehrbar, weil CO2-Emissionen der Erdatmosphäre nach heutigem Stand nicht in gro-
ßem Umfang wieder entnommen werden können. Da eine damit heute möglicherwei-
se unumkehrbar in Gang gesetzte Grundrechtsbeeinträchtigung mit einer späteren
Verfassungsbeschwerde gegen dann erfolgende Freiheitsbeschränkungen nicht mehr
ohne Weiteres erfolgreich angegriffen werden könnte, sind die Beschwerdeführenden
jetzt schon beschwerdebefugt (vgl. dazu BVerfGE 140, 42 <58 Rn. 59> m.w.N.; stRspr).

  bb) Die Beschwerdeführenden sind in ihrer eigenen Freiheit betroffen. Sie können die      131
nach 2030 erforderlichen Maßnahmen zur Reduktion von CO2-Emissionen selbst noch
erleben. Dass die Restriktionen praktisch jede dann in Deutschland lebende Person be-
treffen werden, steht der eigenen Betroffenheit auch hier nicht entgegen (oben
Rn. 110).

  Etwas anderes gilt für die in Bangladesch und in Nepal lebenden Beschwerdeführen-         132
den im Verfahren 1 BvR 78/20. Diese sind insoweit nicht selbst betroffen. Eine Verlet-
zung in Freiheitsrechten, die daraus resultieren könnte, dass die Beschwerdeführenden
eines Tages sehr belastenden Klimaschutzmaßnahmen ausgesetzt wären, weil der
deutsche Gesetzgeber Treibhausgasemissionen gegenwärtig in zu großen Mengen zu-
ließe und darum künftig in Deutschland umso schärfere Maßnahmen ergreifen müsste,
scheidet insoweit von vornherein aus. Die Beschwerdeführenden leben in Bangladesch
und Nepal und sind diesen Maßnahmen nicht unterworfen.

 cc) Die anderen Beschwerdeführenden sind auch unmittelbar betroffen. Das ist der           133
Fall, wenn die Einwirkung auf die Rechtsstellung nicht erst vermittels eines weiteren
Akts bewirkt wird oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist (vgl. BVerfGE 140,



                                         59/106

42 <58 Rn. 60>). Hier droht die eigentliche Grundrechtsbeeinträchtigung zwar erst in-
folge zukünftiger Regelungen (oben Rn. 120). Weil sie jedoch im jetzigen Recht unum-
kehrbar angelegt ist, ist die Unmittelbarkeit der Betroffenheit heute zu bejahen.

  Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden steht nicht entgegen, dass § 3 Abs. 1 Satz    134
2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 lediglich das Minderungsziel und
die Jahresemissionsmengen festlegen. Aus welchen CO2-relevanten Entscheidungen
und Vorgängen dieser bis 2030 insgesamt zugelassene Verbrauch des CO2-Restbudgets
im Einzelnen resultiert, ist dort nicht geregelt. Dass die Beschwerdeführenden die Effek-
te CO2-relevanter Maßnahmen und Vorgänge jeweils einzeln ermitteln und dagegen je-
weils einzeln vorgehen, ist indessen nicht erforderlich. Hier muss sich der Gesetzgeber
vielmehr an seiner mit dem Klimaschutzgesetz gewählten rahmenhaften Gesamtrege-
lung festhalten lassen, zumal es gerade das Ziel einer solchen Rahmenregelung war,
Vorhersehbarkeit und insgesamt Verbindlichkeit herzustellen (vgl. BTDrucks 19/14337,
S. 17).

 5. Soweit der Beschwerdeführer zu 9) im Verfahren 1 BvR 2656/18 eine Verletzung in         135
der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG geltend macht, weil ihm eine kli-
ma- und umweltschonende Lebensweise verwehrt werde, hat er dies nicht hinreichend
begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

  6. Die Umweltverbände, die als Beschwerdeführer zu 12) und 13) im Verfahren 1 BvR         136
2656/18 auftreten, machen aufgrund von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3
und Art. 20a GG im Lichte des Art. 47 GRCh als „Anwälte der Natur“ geltend, der Gesetz-
geber habe keine geeigneten Maßnahmen zur Begrenzung des Klimawandels ergriffen
und hierdurch verbindliche unionsrechtliche Vorgaben zum Schutz der natürlichen Le-
bensgrundlagen missachtet. Eine solche Beschwerdebefugnis sehen das Grundgesetz
und das Verfassungsprozessrecht für die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht vor. Ob-
wohl auf der Hand liegt, dass der in Art. 20a GG erteilte Umweltschutzauftrag des Grund-
gesetzes größere Wirkung entfalten könnte, wenn seine Durchsetzung durch die Mög-
lichkeit verfassungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes gestärkt wäre, hat der
verfassungsändernde Gesetzgeber diese nicht geschaffen (oben Rn. 112).

  Eine andere Interpretation ist hier auch nicht wegen Art. 47 GRCh möglich oder gebo-      137
ten. Es kann dahinstehen, wie weit die Bedeutung von Art. 47 GRCh im hier nicht voll-
ständig unionsrechtlich determinierten Bereich überhaupt reichen könnte. Dass Um-
weltverbänden wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen die
Lastenteilungsentscheidung gerade die Möglichkeit eröffnet werden müsste, selbst Ver-
fassungsbeschwerde erheben zu können, ist jedenfalls nicht erkennbar. Davon abgese-
hen ist zweifelhaft, ob der in der Sache gerügte Verstoß gegen die Lastenteilungsent-
scheidung überhaupt eingetreten ist. Deutschland könnte die Verpflichtung,
Treibhausgasemissionen in den dort geregelten Bereichen bis 2020 im Vergleich zum
Jahr 2005 um 14 % zu reduzieren, erfüllt haben. Zwar ging der Gesetzgeber bei der Ver-
abschiedung des Klimaschutzgesetzes selbst davon aus, dass diese Verpflichtung nicht
eingehalten würde (vgl. BTDrucks 19/14337, S. 1 und 17). Infolge der Corona-Pandemie



                                         60/106

sind die Treibhausgasemissionen Deutschlands im Jahr 2020 jedoch erheblich zurück-
gegangen; sie lagen insgesamt um mehr als 40 % unter den Emissionen des Referenz-
jahres 1990 (Agora Energiewende, Die Energiewende im Corona-Jahr: Stand der Dinge
2020, 2021, S. 31). Damit dürfte das Ziel Deutschlands für 2020, seine Treibhausgasemis-
sionen bis dahin insgesamt um 40 % gegenüber 1990 zu reduzieren, jedenfalls kurzzei-
tig erreicht sein.

                                          III.
  Die Verfassungsbeschwerden genügen den Anforderungen an die Rechts-weger-                138
schöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), soweit sie sich gegen gesetzliche Regelungen richten.
Ein Rechtsweg unmittelbar gegen die angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen exis-
tiert nicht. Soweit die Verfassungsbeschwerden darauf gerichtet sind, der Bundesregie-
rung Handlungen aufzugeben, sind sie nur zulässig, sofern die Bundesregierung als an
der Gesetzgebung beteiligtes Organ angesprochen ist. Sollten hingegen darüber hinaus
eigenständige Handlungen der Bundesregierung verlangt sein, wäre der Rechtsweg
nicht erschöpft, weil insoweit grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl.
nur VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2019 - 10 K 412.18 -, Rn. 46 ff.).

                                          IV
                                          IV..
  Soweit die Verfassungsbeschwerden gegen gesetzliche Regelungen gerichtet sind,           139
hätten die Beschwerdeführenden nicht aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungs-
beschwerde im weiteren Sinne versuchen müssen, vor den Fach-gerichten Rechtsschutz
zu erlangen. Die Anforderungen dieses in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommen-
den Grundsatzes beschränken sich zwar nicht darauf, nur die zur Erreichung des unmit-
telbaren Prozessziels förmlich eröffneten Rechtsmittel zu ergreifen, sondern verlangen,
alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen
können. Damit soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf unge-
sicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss,
sondern zunächst die für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär
zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage vor einer Anrufung des Bundesver-
fassungsgerichts aufgearbeitet haben (BVerfGE 150, 309 <326 Rn. 42>).

  Für die Beschwerdeführenden besteht hier jedoch keine zumutbare fachgerichtliche         140
Rechtsschutzmöglichkeit. Eine gegen die angegriffenen Regelungen gerichtete Fest-
stellungsklage vor den Verwaltungsgerichten dürfte hier nicht eröffnet sein (vgl. dazu
BVerwGE 136, 54 <58 ff.>). Die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes ist
im Übrigen auch dann nicht geboten, wenn von der vorherigen Durchführung eines Ge-
richtsverfahrens weder die Klärung von Tatsachen noch die Klärung von einfachrechtli-
chen Fragen zu erwarten ist, auf die das Bundesverfassungsgericht bei der Entscheidung
der verfassungsrechtlichen Fragen angewiesen wäre, sondern deren Beantwortung al-
lein von der Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe abhängt
(vgl. BVerfGE 88, 384 <400>; 91, 294 <306>; 98, 218 <244>; 143, 246 <322 Rn. 211>;
150, 309 <326 f. Rn. 44>; 155, 238 <267 Rn. 67>; stRspr). Auch danach war eine Anru-



                                         61/106

fung der Fachgerichte nicht erforderlich, weil hiervon keine Vertiefung oder Verbreite-
rung des tatsächlichen und rechtlichen Materials zu erwarten wäre. Insbesondere sind
keine Fragen der Auslegung einfachen Rechts entscheidungserheblich.

                                             V.
 Der unionsrechtliche Hintergrund des Klimaschutzgesetzes steht der Zulässigkeit der            141
Verfassungsbeschwerden nicht entgegen. Die angegriffenen Vorschriften sind nicht
vollständig unionsrechtlich determiniert. Zwar könnte das Klimaschutzgesetz teilweise
gleichwohl als Durchführung von Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh an-
zusehen sein. Der Gesetzgeber ging davon aus, mit dem Klimaschutzgesetz den Rahmen
zur Umsetzung der Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der Klima-
schutzverordnung zu schaffen (vgl. BTDrucks 19/14337). Dies schließt jedoch nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 152, 152 <168 Rn. 39>
m.w.N. ‒ Recht auf Vergessen I) und des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom
26. Februar 2013, Åkerberg, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29) eine Überprüfung am
Maßstab des Grundgesetzes nicht aus.

                                             C.
  Die Verfassungsbeschwerden haben teilweise Erfolg. Zwar kann nicht festgestellt wer-          142
den, dass der Gesetzgeber seine aus den Grundrechten folgenden Schutzpflichten ver-
letzt hat, die Beschwerdeführenden vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen (I
und II). Ein Verstoß gegen Grundrechte liegt jedoch vor, weil es infolge der Emissions-
mengen, die das Klimaschutzgesetz für den aktuellen Zeitraum zulässt, in späteren Zeit-
räumen zu hohen Emissionsminderungslasten kommen kann (III); insoweit verletzen §
3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 die Beschwerdefüh-
renden in den Verfahren 1 BvR 96/20 und 1 BvR 288/20 und die Beschwerdeführenden
zu 1) bis 11) in dem Verfahren 1 BvR 2656/18 in ihren Grundrechten. Allerdings ist diese
Gefährdung der Freiheitsrechte nicht bereits wegen einer Verletzung objektiven Verfas-
sungsrechts verfassungswidrig; ein Verstoß gegen Art. 20a GG kann im Ergebnis nicht
festgestellt werden (III 2 a). Jedoch fehlt es an den hier grundrechtlich zur Freiheitssiche-
rung über Zeit und Generationen hinweg gebotenen Vorkehrungen zur Abmilderung
der hohen Emissionsminderungslasten, die der Gesetzgeber mit den angegriffenen Vor-
schriften auf Zeiträume nach 2030 verschoben hat und die er dann wegen Art. 20a GG
und wegen des grundrechtlich gebotenen Schutzes vor klimawandelbedingten Schädi-
gungen (auch) den Beschwerdeführenden wird auferlegen müssen (III 2 b).

                                             I.
 Gegenüber den in Deutschland lebenden Beschwerdeführenden bestehen wegen der                   143
Gefahren des Klimawandels Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und aus Art. 14 Abs. 1
GG (siehe zu den in Bangladesch und in Nepal lebenden Beschwerdeführenden unten
Rn. 173 ff.). Dass diese Schutzpflichten verletzt sind, kann jedoch nicht festgestellt wer-
den.



                                           62/106

  1. a) Der Staat ist durch das Grundrecht auf den Schutz von Leben und Gesundheit in Art.     144
2 Abs. 2 Satz 1 GG zum Schutz vor den Gefahren des Klimawandels verpflichtet. Er muss
dem erheblichen Gefahrenpotenzial des Klimawandels durch Maßnahmen begegnen,
die in internationaler Einbindung dazu beitragen, die menschengemachte Erwärmung
der Erde anzuhalten und den daraus resultierenden Klimawandel zu begrenzen. Ergän-
zend sind positive Schutzmaßnahmen (sogenannte Anpassungsmaßnahmen) erforder-
lich, die die Folgen des Klimawandels lindern.

  aa) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG enthält eine allgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben   145
und die körperliche Unversehrtheit. Das Grundrecht schützt nicht nur als subjektives Ab-
wehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Es schließt auch die staatliche Pflicht ein, sich
schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu
stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (vgl.
BVerfGE 142, 313 <337 Rn. 69> m.w.N.; stRspr). Die aus der objektiven Funktion des
Grundrechts abgeleiteten Schutzpflichten sind grundsätzlich Teil der subjektiven Grund-
rechtsberechtigung. Werden Schutzpflichten verletzt, so liegt darin zugleich eine Verlet-
zung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, gegen die sich Betroffene mit Hilfe der
Verfassungsbeschwerde zur Wehr setzen können (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; stRspr).

  Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG greift nicht erst dann ein, wenn   146
Verletzungen bereits eingetreten sind, sondern ist auch in die Zukunft gerichtet (vgl.
BVerfGE 49, 89 <140 ff.>; 53, 30 <57>; 56, 54 <78>; 121, 317 <356>). Die Pflicht zum
Schutz vor Lebens- und Gesundheitsgefahren kann eine Schutzverpflichtung auch in Be-
zug auf künftige Generationen begründen (vgl. H. Hofmann, ZRP 1986, 87 <88>; Appel,
Staatliche Zukunfts- und Entwicklungsvorsorge, 2005, S. 116 ff. m.w.N.; Kleiber, Der
grundrechtliche Schutz künftiger Generationen, 2014, S. 283 ff.; Murswiek/Rixen, in:
Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 202). Das gilt erst recht, wenn unumkehrbare Entwick-
lungen in Rede stehen. Diese intergenerationelle Schutzverpflichtung ist allerdings al-
lein objektivrechtlicher Natur, weil künftige Generationen weder in ihrer Gesamtheit
noch als Summe der einzelnen erst künftig lebenden Menschen aktuell grundrechtsfä-
hig sind (oben Rn. 109; vgl. Calliess, Rechtsstaat und Umweltstaat, 2001, S. 119 f.; Gär-
ditz, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 93. EL August 2020, Art. 20a GG Rn. 95).

 bb) Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1       147
GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen und insbesondere vor Schädigungen
grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch
welche Umstände sie drohen (vgl. BVerfGE 49, 89 <140 f.>; stRspr; Sparwasser/Engel/
Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl. 2003, S. 51 f.). Nach der Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben sich auch aus der Europäischen Men-
schenrechtskonvention positive Verpflichtungen des Staates zum Schutz vor lebens- und
gesundheitsgefährdenden Umweltbeeinträchtigungen (vgl. zu Art. 2 EMRK etwa EGMR,
Öneryildiz v. Turkey, Urteil vom 30. November 2004, Nr. 48939/99, Rn. 89 ff.; EGMR, Bu-
dayeva and Others v. Russia, Urteil vom 20. März 2008, Nr. 15339/02 u.a., Rn. 128 ff.; zu
Art. 8 EMRK etwa EGMR, Cordella et Autres c. Italie, Urteil vom 24. Januar 2019, Nr. 54414/
13 und 54264/15, Rn. 157 ff. m.w.N.; vgl. dazu Vöneky/Beck, in: Proelß <Hrsg.>, Interna-


                                           63/106

tionales Umweltrecht, 2017, 133 <146 ff.>; Hänni, EuGRZ 2019, 1 <7 ff.> m.w.N.; Groß,
in: Kahl/Weller <Hrsg.>, Climate Change Litigation, 2021, 81 <85 ff.> m.w.N.). Daraus
folgt jedoch, soweit erkennbar, kein weitergehender als der nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
gebotene Schutz.

  Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Ver-   148
pflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen (vgl.
auch VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2019 - 10 K 412.18 - Rn. 70; Groß, EurUP 2019,
353 <361>; Bickenbach, JZ 2020, 168 <170 f.>; Meyer, NJW 2020, 894 <897>; Buser, DVBl
2020, 1389 <1390>; Spieth/Hellermann, NVwZ 2020, 1405 <1406 f.>; Stürmlinger, Eu-
rUP 2020, 169 <176>; Kahl, JURA 2021, 117 <126>). Angesichts der großen Gefahren, die
ein immer weiter voranschreitender Klimawandel auch für die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG geschützten Rechtsgüter etwa durch Hitzewellen, Überschwemmungen oder Wirbel-
stürme mit sich bringen kann (oben Rn. 22 ff.), ist der Staat hierzu sowohl den heute le-
benden Menschen als auch objektivrechtlich im Hinblick auf künftige Generationen ver-
pflichtet.

  Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet einerseits zum Schutz durch Maßnahmen, die dazu       149
beitragen, die anthropogene Erderwärmung und den damit verbundenen Klimawandel
zu begrenzen (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 lit. a PA). Dass der deutsche Staat diesen Klimawan-
del wegen der globalen Wirkung und des globalen Charakters seiner Ursachen nicht al-
lein, sondern nur in internationaler Einbindung anhalten kann, steht der Annahme der
grundrechtlichen Schutzpflicht nicht prinzipiell entgegen (vgl. Groß, NVwZ 2020, 337
<340 f.>; Meyer, NJW 2020, 894 <899>; Kahl, JURA 2021, 117 <127 f.>). Die globale Di-
mension hat allerdings für den Inhalt der auf den Klimawandel bezogenen Schutzpflicht
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Bedeutung. So muss der Staat eine Lösung des Klimaschutzpro-
blems auch auf internationaler Ebene suchen. Soweit die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG gegen Gefahren des Klimawandels gerichtet ist, verlangt sie ein international
ausgerichtetes Handeln zum globalen Schutz des Klimas und verpflichtet, im Rahmen
internationaler Abstimmung (zum Beispiel durch Verhandlungen, in Verträgen oder in
Organisationen) auf Klimaschutzaktivitäten hinzuwirken, in die eingebettet dann natio-
nale Maßnahmen ihren Beitrag zum Stopp des Klimawandels leisten (näher unten
Rn. 200 f. zu Art. 20a GG).

 Andererseits verpflichtet Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Staat auch, soweit der Klimawandel    150
nicht aufgehalten werden kann oder bereits eingetreten ist, den Gefahren durch positi-
ve Schutzmaßnahmen (sogenannte Anpassungsmaßnahmen, näher unten Rn. 164) zu
begegnen. Diese sind ergänzend erforderlich, um die Gefahren durch die tatsächlich
eintretenden Folgen des Klimawandels auf ein verfassungsrechtlich hinnehmbares Maß
zu begrenzen (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 lit. b PA).

 b) Dass die grundrechtliche Schutzpflicht durch die von den Beschwerdeführenden als         151
unzureichend beanstandeten Regelungen verletzt ist, lässt sich derzeit nicht feststellen.

 aa) Ob ausreichende Maßnahmen getroffen sind, um grundrechtliche Schutzpflichten            152
zu erfüllen, ist verfassungsgerichtlich nur begrenzt überprüfbar (vgl. BVerfGE 77, 170


                                          64/106

<214 f.>; 79, 174 <202>; stRspr). Die aus den Grundrechten folgenden subjektiven Ab-
wehrrechte gegen staatliche Eingriffe einerseits und die sich aus der objektiven Be-
deutung der Grundrechte ergebenden Schutzpflichten andererseits unterscheiden sich
insofern grundlegend voneinander, als das Abwehrrecht in Zielsetzung und Inhalt ein
bestimmtes staatliches Verhalten verbietet, während die Schutzpflicht grundsätzlich un-
bestimmt ist. Die Entscheidung, in welcher Weise Gefahren entgegengewirkt werden
soll, die Aufstellung eines Schutzkonzepts und dessen normative Umsetzung sind Sache
des Gesetzgebers, dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs- und Ge-
staltungsspielraum zukommt, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen
zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen (vgl. BVerfGE 96, 56 <64>; 121, 317 <356>;
133, 59 <76 Rn. 45>; 142, 313 <337 Rn. 70>; stRspr). Damit liegt, wenn eine Schutz-
pflicht dem Grunde nach besteht, die Frage der Wirksamkeit staatlicher Schutzmaßnah-
men allerdings nicht außerhalb verfassungsgerichtlicher Kontrolle. Das Bundesverfas-
sungsgericht stellt die Verletzung einer Schutzpflicht dann fest, wenn Schutzvorkeh-
rungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen
und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene
Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben
(vgl. BVerfGE 142, 313 <337 f. Rn. 70> m.w.N.; stRspr).

 bb) Dies ist hier im Ergebnis nicht der Fall.                                                  153

  (1) Der deutsche Gesetzgeber hat Schutzvorkehrungen getroffen, die auch nicht offen-          154
sichtlich ungeeignet sind. Der Gesetzgeber hat nicht zuletzt mit den hier angegriffenen
Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes Anstrengungen unternommen, zur Begren-
zung des Klimawandels beizutragen. Die getroffenen Regelungen sind nicht offensicht-
lich ungeeignet, die Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu schützen.

  Ungeeignet wäre allerdings ein Schutzkonzept, das zwar auf eine Reduktion der Treib-          155
hausgasemissionen gerichtet wäre, ohne dabei aber das Ziel der Klimaneutralität (vgl.
§ 2 Nr. 9 KSG) zu verfolgen. Erst wenn Treibhausgasemissionen auf ein klimaneutrales
Niveau beschränkt werden, kann die Erderwärmung aufgehalten werden (oben Rn. 32).
Dem verschließt sich das Klimaschutzgesetz jedoch nicht. Das Bekenntnis, Treibhausgas-
neutralität bis 2050 zu verfolgen, ist seine Grundlage (§ 1 Satz 3 KSG); die für das Zieljahr
2030 vorgegebene Minderungsquote von mindestens 55 % im Vergleich zum Jahr 1990
(§ 3 Abs. 1 Satz 2 KSG) ist erkennbar ein bloßes Zwischenziel auf dem Weg zur Klimaneu-
tralität.

 Allerdings wären das auf ein bestimmtes Zieljahr ausgerichtete Neutralitätsziel wie            156
auch das in § 3 Abs. 1 Satz 2 KSG formulierte Minderungsziel für sich genommen nicht
geeignet, eine bestimmte Temperaturschwelle zu wahren. Denn damit wäre nicht fest-
gelegt, wieviel Treibhausgas in der Zwischenzeit emittiert werden darf (oben Rn. 125).
Erderwärmung und Klimawandel hängen in ihrem Ausmaß aber vom Gesamtvolumen
des in der Erdatmosphäre verbleibenden Treibhausgases ab. Das Klimaschutzgesetz re-
gelt indessen mehr als eine auf ein bestimmtes Zieljahr ausgerichtete Minderungsquote
und Klimaneutralitätsmaß-gabe. § 3 Abs. 1 Satz 1 KSG bestimmt, dass die Treibhausgas-



                                            65/106

emissionen schrittweise gemindert werden müssen. Die Maßgabe kontinuierlicher Min-
derung ist nicht etwa bis zu einem bestimmten Zieljahr beschränkt, sondern gilt so lan-
ge, bis Treibhausgasneutralität erreicht ist. Zudem beziffert und begrenzt § 4 Abs. 1
Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 in exakten, wenn auch nicht sämtliche Treibhaus-
gasemissionen erfassenden Zahlen, die bis 2030 in Deutschland zulässige Emissions-
menge. Die Jahresemissionsmengen für Zeiträume ab 2031 werden zwar erst später
fortgeschrieben (§ 4 Abs. 1 Satz 5, Abs. 6 KSG), müssen aber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KSG
ebenfalls weiter sinken. Diese Regelungstechnik ist prinzipiell geeignet, eine bestimm-
te Temperaturschwelle zu wahren und entsprechend vor den Gefahren des Klimawan-
dels zu schützen.

 (2) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der durch den Gesetzgeber vorgesehe-       157
ne Schutz völlig unzulänglich wäre, das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebotene Schutzziel
zu erreichen. Völlig unzulänglich wäre es, dem Klimawandel freien Lauf zu lassen und
den grundrechtlichen Schutzauftrag allein durch Anpassungsmaßnahmen (oben Rn. 34)
umzusetzen (vgl. Rechtbank Den Haag, Urteil vom 24. Juni 2015, C/09/456689 / HA ZA
13-1396, Rn. 4.75.; Hoge Raad der Niederlande, Urteil vom 20. Dezember 2019, 19/
00135, Rn. 7.5.2). Allein durch Anpassungsmaßnahmen ließen sich Lebens- und Ge-
sundheitsgefahren auch in Deutschland nicht dauerhaft hinreichend begrenzen (vgl.
Groß, NVwZ 2020, 337 <341>; Kahl, JURA 2021, 117 <128>). Der Gesetzgeber muss Le-
ben und Gesundheit also insbesondere durch Beiträge zur Bekämpfung des Klimawan-
dels schützen. Dies tut er mit dem Klimaschutzgesetz und in anderen Gesetzen, durch die
der Ausstoß von Treibhausgasemissionen beschränkt wird.

 (3) Im Ergebnis lässt sich auch nicht feststellen, dass die angegriffenen Regelungen er-    158
heblich hinter dem durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebotenen Schutz von Leben und Ge-
sundheit zurückblieben. Die Beschwerdeführenden halten allerdings schon das Klima-
schutzziel des Pariser Übereinkommens, das in § 1 Satz 3 KSG auch dem
Klimaschutzgesetz zugrunde gelegt ist, für unzureichend (a). Zudem sind sie der Ansicht,
dass die im Klimaschutzgesetz geregelten Reduktionsmaßgaben nicht einmal geeignet
seien, dieses Ziel einzuhalten (b), und beanstanden, dass die konkret ergriffenen Klima-
schutzmaßnahmen selbst zur Erfüllung der im Klimaschutzgesetz geregelten Redukti-
onsmaßgaben nicht ausreichten (c).

 (a) Nach § 1 Satz 3 KSG liegt dem Klimaschutzgesetz die Verpflichtung nach dem Pariser      159
Übereinkommen zugrunde, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf
deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu
begrenzen („Paris-Ziel“). Die Beschwerdeführenden machen indessen geltend, dass die
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht nur erfüllt werden könne, wenn das Ziel
verfolgt werde, die Erderwärmung auf höchstens 1,5 °C zu begrenzen. Dass eine durch-
schnittliche Erderwärmung um mehr als 1,5 °C erhebliche Klimafolgen hätte, entspricht
verbreiteter Einschätzung (vgl. nur BMU, Klimaschutz in Zahlen, Ausgabe 2019, S. 10).
Diese ist insbesondere auf den IPCC-Sonderbericht über die Folgen einer globalen Er-
wärmung um 1,5 °C von 2018 gestützt (IPCC, Special Report, Global Warming of 1.5 °C,
2018; siehe auch IPCC, Sonderbericht, 1,5 °C Globale Erwärmung, Zusammenfassung für


                                          66/106

politische Entscheidungsträger, 2018).

  Zwar findet sich in dem Sonderbericht nicht die Aussage, die Erwärmung müsse auf             160
1,5 °C begrenzt werden. Tatsächlich könnte eine solche Feststellung gar nicht als natur-
wissenschaftliche Aussage getroffen werden, weil die Entscheidung, welche Klimaer-
wärmung hingenommen werden soll und darf, normativer Art ist und eine Wertung ver-
langt. Der Sonderbericht enthält vielmehr einen Vergleich der Folgen eines
Erderwärmungsszenarios um 1,5 °C und eines Erwärmungsszenarios um 2 °C. Zusam-
menfassend stellt der Bericht fest, dass die klimabedingten Risiken für natürliche und
menschliche Systeme bei einer Erwärmung um 1,5 °C geringer sind als bei einer Erwär-
mung um 2 °C (IPCC, Sonderbericht, 1,5 °C Globale Erwärmung, Zusammenfassung für
politische Entscheidungsträger, 2018, zusammenfassend S. 9, A.3). Dieser Vergleich be-
legt nicht die absolute Notwendigkeit, die Erderwärmung bei 1,5 °C anzuhalten.

  Das 1,5 °C-Höchstziel ist jedoch vor allem deshalb in das Zentrum der Aufmerksamkeit         161
gelangt, weil der Sonderbericht des IPCC auch erkennen lässt, dass mit dieser Begren-
zung die Wahrscheinlichkeit erkennbar verringert wird, dass sogenannte Kipppunkte
überschritten werden (vgl. dazu auch Hoge Raad der Niederlande, Urteil vom 20. De-
zember 2019, 19/00135, Rn. 4.2, 4.4; Irischer Supreme Court, Urteil vom 31. Juli 2020,
205/19, Ziffer 3.7). Die Überschreitung von Kipppunkten ginge in ihren negativen Folge-
wirkungen für Menschen und Umwelt tatsächlich über die direkten Effekte des Tempe-
raturanstiegs hinaus. Größere Subsysteme der Umwelt könnten sich hierdurch qualitativ
verändern (oben Rn. 21). Insoweit hat der IPCC seine Risikoeinschätzung im Sonderbe-
richt von 2018 verschärft. Wurde vor einigen Jahren im 5. Sachstandsbericht des IPCC das
Risiko, Kipppunkte zu erreichen, bei einer Temperaturerhöhung von 1,6 °C noch als mo-
derat und bei 4 °C als hoch eingeschätzt, geht der IPCC nunmehr bei einer globalen Er-
wärmung von 1 °C von einem moderaten und bei 2,5 °C von einem hohen Risiko aus (IP-
CC, Special Report, Global Warming of 1.5 °C, 2018, Chapter 3, S. 257 f., 3.5.2.5 <mittleres
Vertrauen>). Der IPCC bezieht etwa eine potenzielle zusätzliche Freisetzung von CO2
durch künftiges Tauen von Permafrost ein (IPCC, Sonderbericht, 1,5 °C Globale Erwär-
mung, Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, 2018, S. 11, C.1.3). Vor al-
lem die Instabilität mariner Eisschilde in der Antarktis und irreversible Verluste des Grön-
land-Eisschildes könnten einen Anstieg des Meeresspiegels um mehrere Meter über
einen Zeitraum von hunderten bis tausenden von Jahren zur Folge haben. Dies könnte
bei einer globalen Erwärmung von ungefähr 1,5 °C bis 2 °C ausgelöst werden (IPCC,
a.a.O., S. 11, B.2.2 <mittleres Vertrauen>). Angesichts dieser Feststellungen würde eine
Begrenzung der Erderwärmung bei 1,5 °C eine gewisse Sicherheitsmarge schaffen (vgl.
Calliess, ZUR 2019, 385 ff.; Winter, ZUR 2019, 259 <264>; Meyer, NJW 2020, 894 <897 f.>).

 Wenn der Gesetzgeber dem nationalen Klimaschutzrecht gleichwohl die Verständi-                162
gung der Vertragsstaaten des Pariser Übereinkommens zugrunde gelegt hat, die Erder-
wärmung auf deutlich unter 2 °C und möglichst 1,5 °C zu begrenzen, mag dies danach
politisch als zu wenig ambitioniert beurteilt werden. Angesichts der erheblichen Unsi-
cherheit, die der IPCC selbst durch die Angabe von Spannbreiten und Ungewissheiten
dokumentiert hat, bleibt dem Gesetzgeber bei der Erfüllung seiner grundrechtlichen


                                           67/106

Schutzpflicht derzeit jedoch ein erheblicher Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 49,
89 <131>; 83, 130 <141 f.>), zumal er die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes auch
mit entgegenstehenden Belangen in Einklang zu bringen hat (vgl. BVerfGE 88, 203
<254>).

 Anders als die Beschwerdeführenden meinen, kann aktuell nicht festgestellt werden,           163
dass der Gesetzgeber diesen Spielraum mit der Zugrundelegung des Paris-Ziels über-
schritten hat. Die Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten lässt sich nicht unmittel-
bar aus normativen Annahmen und Feststellungen zum Klimaschutz ableiten. Klima-
schutz und der Schutz der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG genannten Rechtsgüter menschlichen
Lebens und körperlicher Unversehrtheit weisen zwar eine große Schnittmenge auf, sind
aber nicht deckungsgleich; so können zur Bewahrung eines umwelt-, tier- und men-
schenfreundlichen Klimas Maßnahmen geboten sein, derer es allein um des Schutzes
von Leben und Gesundheit der Menschen willen nicht bedürfte, und umgekehrt. Es ist
eben nicht von vornherein auszuschließen, dass eine Temperaturschwelle von 1,5 °C
zwar zur Begrenzung des Klimawandels angeraten erscheint, zum Schutz menschlichen
Lebens und menschlicher Gesundheit aber doch schon das vom deutschen Gesetzgeber
übernommene Paris-Ziel ausreicht, den Temperaturanstieg auf deutlich unter 2 °C und
möglichst auf 1,5 °C zu begrenzen.

  Unterschiede zwischen Klimaschutz- und Gesundheitsschutzerfordernissen können               164
sich auch deshalb ergeben, weil sich die Gefahren des Klimawandels für Leben und Ge-
sundheit der Menschen zu einem Teil durch Anpassungsmaßnahmen lindern lassen.
Während der Klimawandel als solcher nicht durch Anpassungsmaßnahmen verhindert
werden kann und insoweit alle Anstrengungen auf die Begrenzung der Erderwärmung
zu richten sind, ist bei den Gefahren für Leben und Gesundheit prinzipiell ein ergänzen-
der Schutz durch Anpassungsmaßnahmen möglich. Die deutsche Anpassungsstrategie
beschreibt zahlreiche Maßnahmen unterschiedlichster Art, durch welche Auswirkungen
des Klimawandels aufgefangen und schwere Folgen vermieden werden könnten (siehe
dazu insbesondere Bundesregierung, Deutsche Anpassungsstrategie an den Klimawan-
del, 2008; UBA, Monitoringbericht 2019 zur Deutschen Anpassungsstrategie an den Kli-
mawandel, 2019; Bundesregierung, Zweiter Fortschrittsbericht zur Deutschen Anpas-
sungsstrategie an den Klimawandel, 2020). So sollen etwa geeignete Architektur sowie
Stadt- und Landschaftsplanung dazu beitragen, eine klimatisch bedingte Aufheizung der
Städte zu lindern, und in Ballungszentren soll die Frischluftzufuhr über Frischluftkorrido-
re erfolgen, zum Beispiel durch unverbaute Frischluftschneisen und extensive Grünanla-
gen als „Kälteinseln“ (Bundesregierung, Deutsche Anpassungsstrategie an den Klima-
wandel, 2008, S. 19; UBA, a.a.O., S. 160 f.); gegen das zunehmende Hochwasserrisiko
soll in Flussgebieten der Schutz durch passive Sicherungsmaßnahmen, vor allem durch
Freihaltung von Bebauung, wie auch durch aktive Abflussregulierung verstärkt werden;
die Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlung und Infrastruktur soll reduziert (UBA,
a.a.O., S. 229) und auf Rückbau und Entsiegelung sowie Renaturierung und Aufforstung
geeigneter Flächen soll hingewirkt werden (Bundesregierung, Deutsche Anpassungs-
strategie an den Klimawandel, 2008, S. 43). Schadensreiche Überschwemmungen im



                                          68/106

Zusammenhang mit Starkregenereignissen könnten durch einen Einbau von Rückstau-
klappen oder durch den Umbau der Kanalisation verringert werden (Bundesregierung,
a.a.O., S. 23). So nimmt der Fortschrittsbericht der Bundesregierung im Ergebnis für die
menschliche Gesundheit in Deutschland an, dass mit einer mittleren bis teilweise hohen
Vulnerabilität in naher Zukunft eine mittlere bis hohe Anpassungskapazität einhergehe
(Bundesregierung, Fortschrittsbericht zur Deutschen Anpassungsstrategie an den Klima-
wandel, 2015, S. 55).

 Wenn Regierung und Gesetzgeber danach davon ausgehen, dass bei einer Begrenzung                165
des Anstiegs der Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst 1,5 °C (§
1 Satz 3 KSG) die Folgen des Klimawandels in Deutschland durch Anpassungsmaßnah-
men so weit gelindert werden könnten, dass das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebotene
Schutzniveau gewahrt wird, überschreiten sie jedenfalls gegenwärtig nicht ihren durch
die grundrechtliche Schutzpflicht belassenen Entscheidungsspielraum.

  (b) Die Beschwerdeführenden beanstanden zudem, die in § 3 Abs. 1 Satz 2 und in § 4            166
Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 bis zum Jahr 2030 konkret geregelten Re-
duktionsvorgaben reichten schon nicht aus, um das aus ihrer Sicht unzulängliche, in § 1
Satz 3 KSG genannte Ziel zu erreichen, die Erderwärmung auf deutlich unter 2 °C und
möglichst auf 1,5 °C zu begrenzen. Tatsächlich gibt es Anhaltspunkte dafür, dass nach
dem im Klimaschutzgesetz bis 2030 geregelten Reduktionspfad eine Gesamtreduktion
nicht mehr leistbar wäre, die einem deutschen Beitrag zur Begrenzung der Erderwär-
mung auf 1,5 °C entsprechen könnte, und dass etwa die einem 1,75 °C-Ziel entsprechen-
de Gesamtreduktion überhaupt nur dann noch gelingen könnte, wenn nach 2030 au-
ßerordentlich belastende Reduktionsanstrengungen unternommen würden (näher
unten Rn. 231 ff.). Die Einhaltung des einem 2 °C-Ziel entsprechenden Reduktionsbei-
trags erschiene hingegen eher möglich. Das genügte allerdings nicht dem in § 1 Satz 3
KSG genannten Paris-Ziel von „deutlich unter 2 °C“. Die Genese der in § 3 Abs. 1 Satz 2 KSG
bestimmten Minderungsquote deutet darauf hin, dass dieser Wert ursprünglich mit ei-
ner 2 °C-Zielsetzung verbunden war. Die Minderungsquote von 55 % hat die Bundesre-
gierung bereits 2010 als das im Jahr 2030 zu erreichende Zwischenziel des bis 2050 rei-
chenden Minderungspfads ausgewiesen (BMU/BMWi, Energiekonzept 2010 für eine
umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung, 2010, S. 5). Zu die-
sem Zeitpunkt strebte sie aber wohl lediglich an, eine durchschnittliche globale Erwär-
mung um mehr als 2 °C zu verhindern (BMU, Aktionsprogramm Klimaschutz 2020, 2014,
S. 7).

  Der in § 3 Abs. 1 Satz 2 und in § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 bis zum      167
Jahr 2030 geregelte Emissionsreduktionspfad wirft insofern die Frage nach der Verein-
barkeit mit dem verfassungsrechtlichen Klimaschutzgebot (Art. 20a GG) auf (unten
Rn. 196 ff., 230 ff.). Auch ist die dann ab 2031 zu erbringende, möglicherweise sehr ho-
he Reduktionslast verfassungsrechtlich nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen (unten
Rn. 243 ff.). Hinsichtlich der an dieser Stelle allein relevanten Schutzgüter des Art. 2 Abs.
2 Satz 1 GG lässt sich derzeit hingegen nicht feststellen, dass der Staat mit dem bis 2030
geregelten, möglicherweise noch an einem 2 °C-Ziel ausgerichteten Reduktionspfad


                                           69/106

seine Schutzpflicht verletzt hat. Dass die Gesundheitsfolgen einer Erderwärmung um
2 °C und des entsprechenden Klimawandels in Deutschland nicht durch ergänzende An-
passungsmaßnahmen verfassungsrechtlich hinreichend gelindert werden könnten, ist
nicht zu erkennen (oben Rn. 163 ff.). Zwar könnte dem Gesundheitsschutzgebot durch
Anpassungsmaßnahmen kaum Genüge getan werden, wenn der Gesetzgeber dem Kli-
mawandel freien Lauf ließe (oben Rn. 157); das ist aber nicht der Fall. Solange der Ge-
setzgeber das in § 1 Satz 3 KSG gesetzte Ziel nicht aufgibt, zur Einhaltung des dort zu-
grunde gelegten Paris-Ziels in absehbarer Zeit Klimaneutralität zu erreichen, und er den
dazu in § 3 Abs. 1 und in § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 eingeschla-
genen Reduktionspfad mit immer weiter steigenden Minderungsquoten (vgl. § 3 Abs. 3
Satz 2 KSG) und mit jährlich weiter absinkenden Emissionsmengen (vgl. § 4 Abs. 6 Satz
1 KSG) fortsetzt, ist aus heutiger Sicht nicht erkennbar, dass ein verfassungsrechtlich hin-
reichender Gesundheitsschutz nicht jedenfalls durch ergänzende Anpassungsmaßnah-
men möglich wäre.

  Darum lässt sich derzeit nicht feststellen, dass der Spielraum des Gesetzgebers zur Er-       168
füllung seiner Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch den in § 3 Abs. 1 Satz 2 und
in § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 bis zum Jahr 2030 konkret geregelten
Emissionsreduktionspfad überschritten ist. Über die Vereinbarkeit dieses Reduktions-
pfads mit dem Klimaschutzgebot (Art. 20a GG) und den weiteren Freiheitsrechten ist da-
mit freilich noch nicht entschieden (unten Rn. 196 ff. und Rn. 243 ff.).

 (c) Schließlich machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die in Deutschland                169
konkret ergriffenen Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen nicht ein-
mal ausreichen, um den in § 3 Abs. 1 Satz 2 und in § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit
Anlage 2 bis zum Jahr 2030 vorgegebenen, aus ihrer Sicht ohnehin unzulänglichen Re-
duktionspfad einzuhalten. Darauf deuten auch wissenschaftliche Studien hin. Eine vom
Umweltbundesamt in Auftrag gegebene Studie des Öko-Instituts gelangt zu dem Ergeb-
nis, dass die Maßnahmen des aktuellen Klimaschutzprogramms bis 2030 im Vergleich
zum Basisjahr 1990 lediglich eine Minderung von 51 % herbeiführten (UBA, Treibhaus-
gasminderungswirkung des Klimaschutzprogramms 2030, 2020, S. 22). Eine vom Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag gegebene Studie geht von einer
Minderung um 52,2 % gegenüber 1990 aus (Prognos, Energiewirtschaftliche Projektio-
nen und Folgenabschätzungen 2030/2050, 2020, S. 68). Beides genügte dem in § 3 Abs.
1 Satz 2 KSG vorgegebenen Ziel einer Minderung um 55 % nicht vollständig.

  Insofern steht der Feststellung einer Verletzung der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1   170
GG jedoch bereits entgegen, dass das konkrete nationale Klimaschutzinstrumentarium
noch so fortentwickelt werden kann, dass das für 2030 geregelte Minderungsziel einge-
halten wird. Reduktionsdefizite könnten innerhalb dieses Zeitraums noch kompensiert
werden. § 4 Abs. 3 Satz 1 KSG sieht eine Nachholungspflicht bereits vor. Angesichts der in
den Studien prognostizierten Verfehlung erscheint das nicht von vornherein unrealis-
tisch. Im Übrigen gilt auch insofern, dass sich die Anforderungen des grundrechtlich ge-
botenen Gesundheitsschutzes nicht ohne Weiteres mit denen des verfassungsrechtli-
chen Klimaschutzgebots aus Art. 20a GG oder mit den einfachrechtlichen


                                           70/106

Klimaschutzvorgaben decken.

  2. a) Auch das Grundrecht auf Eigentum in Art. 14 Abs. 1 GG umfasst eine staatliche            171
Schutzpflicht (vgl. BVerfGE 114, 1 <56>). Da infolge des Klimawandels auch in Deutsch-
land Eigentum, insbesondere landwirtschaftlich genutzte Flächen und Immobilien, auf
unterschiedliche Weise Schaden nehmen können, schließt Art. 14 Abs. 1 GG eine Schutz-
pflicht des Staates hinsichtlich der Eigentumsgefahren des Klimawandels ein. Von eige-
nem Gewicht ist dabei, dass bei einem ungehinderten Klimawandel auch in Deutsch-
land etwa infolge von Überschwemmungen und des ansteigenden Meeresspiegels
Häuser oder sogar ganze Siedlungsgebiete unbewohnbar werden könnten (oben
Rn. 25). Mit dem Eigentum gingen so zugleich feste soziale Bindungen im örtlichen Um-
feld verloren. Eine solche Verwurzelung zu berücksichtigen, gebietet Art. 14 Abs. 1 GG,
der auch einen gewissen Schutz des zur „Heimat“ gewachsenen sozialen Umfelds ge-
währleistet (vgl. BVerfGE 134, 242 <331 f. Rn. 270>).

  b) Es lässt sich jedoch derzeit nicht feststellen, dass die grundrechtliche Schutzpflicht      172
durch die von den Beschwerdeführenden beanstandeten Regelungen verletzt ist. Auch
insoweit liegt angesichts des Spielraums des Gesetzgebers bei der Erfüllung grundrecht-
licher Schutzpflichten ein Verfassungsverstoß erst dann vor, wenn Schutzvorkehrungen
entweder überhaupt nicht getroffen, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen of-
fensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, das gebotene Schutzziel zu er-
reichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückblieben (vgl. BVerfGE 142,
313 <337 f. Rn. 70> m.w.N.; stRspr). Weiten Spielraum hat der Gesetzgeber insbesonde-
re dabei, wie er die Belange der durch den Klimawandel gefährdeten Eigentümer und
die einem strengeren Klimaschutz entgegenstehenden Belange zu einem angemesse-
nen Ausgleich bringt. Es ist derzeit nicht erkennbar, dass dieser durch die angegriffenen
Regelungen überschritten ist. Der Gesetzgeber lässt CO2-Emissionen nicht freien Lauf,
sondern hat in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 ei-
nen Reduktionspfad angelegt, der mit weiter sinkenden Jahresemissionsmengen fort-
geführt werden soll (§ 4 Abs. 1 Satz 5 KSG). Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 und in § 4 Abs. 1 Satz 3
KSG in Verbindung mit Anlage 2 bis 2030 festgelegten Reduktionsvorgaben dürften zwar
aus der ursprünglichen, im Vergleich zu § 1 Satz 3 KSG großzügigeren Zielsetzung her-
vorgegangen sein, die Erderwärmung auf 2 °C zu begrenzen (oben Rn. 166). Derzeit ist
jedoch nicht absehbar, dass in Deutschland belegenes Eigentum mit dieser Zielsetzung
so sehr gefährdet würde, dass dies nicht durch Schutzmaßnahmen in verfassungsrecht-
lich vertretbaren Maßen gehalten werden könnte.

                                             II.
 Die Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht gegenüber den in Bangladesch                173
und in Nepal lebenden Beschwerdeführenden kann im Ergebnis nicht festgestellt wer-
den.

 1. Es erscheint prinzipiell denkbar, bedarf hier aber letztlich keiner Entscheidung, dass       174
grundrechtliche Schutzpflichten den Staat auch gegenüber den in Bangladesch und in
Nepal lebenden Beschwerdeführenden verpflichten, gegen Beeinträchtigungen durch


                                            71/106

den globalen Klimawandel vorzugehen. Die Beschwerdeführenden sind in ihrer Heimat
den Folgen der durch weltweite Treibhausgasemissionen verursachten Erderwärmung
in besonderem Maße ausgesetzt. Die weitere Erderwärmung ist wegen der globalen
Wirkung von Treibhausgasen nur durch Klimaschutzanstrengungen aller Staaten anzu-
halten. Es müssen dafür auch in Deutschland die Emissionen von Treibhausgasen auf ein
klimaneutrales Maß reduziert werden. Die von Deutschland ausgehenden Treibhaus-
gasemissionen betragen aktuell jährlich knapp 2 % der weltweiten Treibhausgasemis-
sionen (BMU, Klimaschutz in Zahlen, Ausgabe 2020, S. 12); diese zu beschränken, liegt
in der Hand des deutschen Gesetzgebers.

  Art. 1 Abs. 3 GG enthält keine Beschränkung der Grundrechtsbindung des deutschen              175
Staates auf das Staatsgebiet, sondern begründet eine umfassende Bindung der deut-
schen Staatsgewalt an die Grundrechte des Grundgesetzes (BVerfGE 154, 152 <215 f. Rn.
88 f.> ‒ BND – Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung; vgl. bereits BVerfGE 6, 32 <44>; 6,
290 <295>; 57, 9 <23>; 100, 313 <363>). Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht
auch festgestellt, dass sich die aus den Grundrechten konkret folgenden Schutzwirkun-
gen einschließlich ihrer Reichweite im Ausland trotz der umfassenden Bindung der
deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte danach unterscheiden können, unter wel-
chen Umständen sie zur Anwendung kommen. So kann zwischen verschiedenen Grund-
rechtsdimensionen, etwa der Wirkung der Grundrechte als Abwehrrechte, als Leistungs-
rechte, als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen oder als Grundlage von
Schutzpflichten zu unterscheiden sein (vgl. BVerfGE 154, 152 <224 Rn. 104> ‒ BND – Aus-
land-Ausland-Fernmeldeaufklärung). Unter welchen Umständen Grundrechte als
Grundlage von Schutzpflichten gegenüber im Ausland lebenden Menschen zur Anwen-
dung kommen, ist bislang nicht näher geklärt. Möglicher Anknüpfungspunkt einer
grundrechtlichen Schutzverpflichtung wäre hier, dass die schweren Beeinträchtigun-
gen, denen die Beschwerdeführenden wegen des Klimawandels (weiter) ausgesetzt
sein könnten, zu einem, wenngleich geringen, Teil auch durch von Deutschland ausge-
hende Treibhausgasemissionen verursacht sind (zur Möglichkeit grenzüberschreitender
Schutzpflichten insbesondere wegen grenzüberschreitender Umweltauswirkungen
auch R. Hofmann, Grundrechte und grenzüberschreitende Sachverhalte, 1993, S. 343;
Ohler, Die Kollisionsordnung des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2005, S. 288 m.w.N.;
Badura, in: Merten/Papier, HGRe Bd. II, 2006, § 47 Rn. 15, 18, 20; Dederer, in: Isensee/
Kirchhof, HStR XI, 3. Aufl. 2013, § 248 Rn. 86, 94 ff., 113 m.w.N.).

  2. Eine Schutzpflicht gegenüber den in Bangladesch und in Nepal lebenden Beschwer-            176
deführenden wäre hier jedenfalls nicht gleichen Inhalts wie gegenüber Menschen im
Inland. Generell kann sich der Inhalt grundrechtlicher Schutzgebote gegenüber im Aus-
land lebenden Menschen von dem Gehalt des Grundrechtsschutzes gegenüber im Inland
Lebenden unterscheiden; er bedarf unter Umständen der Modifikation und Differenzie-
rung (vgl. BVerfGE 100, 313 <363> m.w.N.; 154, 152, 1. Leitsatz ‒ BND – Ausland-Ausland-
Fernmeldeaufklärung; Badura, in: Merten/Papier, HGRe Bd. II, 2006, § 47 Rn. 14; F. Be-
cker, in: Isensee/Kirchhof, HStR XI, 3. Aufl. 2013, § 240 Rn. 109; Dreier, in: Dreier, GG, 3.
Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 3 Rn. 45). So läge es hier, wenn die grundrechtlichen Schutzpflich-



                                           72/106

ten zugunsten der in Bangladesch und in Nepal Lebenden eingriffen.

 Gegenüber den in Deutschland lebenden Menschen erfüllt der Staat seine Pflicht, de-           177
ren Grundrechte vor Verletzungen durch Klimawandelfolgen zu schützen, auf zwei ver-
schiedenen Wegen. Zum einen muss er Maßnahmen ergreifen, die dazu beitragen, die
Erderwärmung aufzuhalten. Zum anderen kann er die Grundrechte schützen, indem er
Anpassungsmaßnahmen ergreift, die zwar nicht den Klimawandel, wohl aber dessen
negative Auswirkungen auf die Grundrechte der in Deutschland lebenden Menschen ab-
mildern (oben Rn. 34, 164). Unbeschadet strengerer Klimaschutzverpflichtungen, die
aus Art. 20a GG folgen können, ist die Ausgestaltung der grundrechtlichen Schutzpflicht-
erfüllung eine politisch zu verantwortende Kombination aus Klimaschutz- und Anpas-
sungsmaßnahmen und Ergebnis einer Abwägung mit möglicherweise entgegenstehen-
den Belangen (vgl. BVerfGE 88, 203 <254>).

  Im Ausland lebende Menschen könnte der deutsche Staat zwar ebenso wie die in                 178
Deutschland Lebenden dadurch vor den Folgen des Klimawandels schützen, dass er in
Deutschland entstehende Treibhausgasemissionen reduziert. Dass er den globalen Kli-
mawandel nicht allein, sondern wirksam erst in internationaler Einbindung anhalten
kann, schlösse auch hier eine grundrechtliche Schutzpflicht nicht prinzipiell aus (oben
Rn. 149). Allerdings stünden dem deutschen Staat darüber hinausgehende Schutzmög-
lichkeiten gegenüber im Ausland lebenden Menschen nicht in gleicher Weise zur Verfü-
gung. In Ansehung der völkerrechtlichen Grenzen deutscher Hoheitsgewalt ist es dem
deutschen Staat praktisch kaum möglich, im Ausland Anpassungsmaßnahmen zum
Schutz der dort lebenden Menschen zu treffen (vgl. Dederer, in: Isensee/Kirchhof, HStR
XI, 3. Aufl. 2013, § 248 Rn. 107 m.w.N.; Sachs, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Vorbem. Art. 1
Rn. 20; Gärditz, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 93. EL August 2020, Art. 20a GG Rn.
18; siehe auch Badura, in: Merten/Papier, HGRe Bd. II, 2006, § 47 Rn. 20; Herdegen, in:
Maunz/Dürig, GG, 92. EL August 2020, Art. 1 Abs. 3 Rn. 80). Die erforderlichen Maßnah-
men auszuwählen und zu ergreifen ist vielmehr Aufgabe der betroffenen Staaten. Wäh-
rend im Inland Maßnahmen wie die Reduktion der Inanspruchnahme von Freiflächen
oder Rückbau, Entsiegelung, Renaturierung und Aufforstung geeigneter Flächen und
die Etablierung resistenter Pflanzensorten grundsätzlich realisierbar sind, ist dem deut-
schen Staat dies im Ausland offenkundig nicht möglich. Dies illustriert auch ein Blick auf
einige der vom IPCC weltweit für möglich und erforderlich gehaltenen Anpassungsmaß-
nahmen (IPCC, Climate Change 2014, Impacts, Adaptions and Vulnerability, 2014, S. 840
ff.), zu denen insbesondere die Veränderung vorhandener Infrastruktur zählt, um besser
vor Hitze, Wind und Überflutung schützen zu können. Der IPCC nennt in zyklon- und flut-
gefährdeten Gebieten niedrig und aerodynamisch gestaltete Gebäude, Abwassersyste-
me, Deiche, Hochwasserdämme, Aufschüttung von Stränden, Gebäude-sanierung, in
Städten nachhaltige Infrastruktur wie etwa begrünte Dächer, Parkanlagen und versicke-
rungsfähige Verkehrsflächen und in der Landwirtschaft effiziente Bewässerungssysteme
und die Etablierung von Pflanzen mit hoher Trockentoleranz, aber etwa auch Umsied-
lungen (IPCC, a.a.O., S. 844 ff.). Nichts davon könnte der deutsche Staat in der Heimat der
Beschwerdeführenden selbst durchführen. Schon deshalb könnte eine Schutzpflicht



                                           73/106

nicht gleichen Inhalts sein wie gegenüber in Deutschland lebenden Menschen.

 Dies schließt nicht aus, dass Deutschland politisch oder völkerrechtlich Verantwortung        179
dafür übernimmt, dass in den ärmeren und noch härter getroffenen Ländern positive
Maßnahmen zum Schutz der Menschen durchgeführt werden können (Bundesregie-
rung, Deutsche Anpassungsstrategie an den Klimawandel, 2008, S. 54 ff.; Bundesregie-
rung, Zweiter Fortschrittsbericht zur Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawan-
del, 2020, S. 60 f.). Art. 9 Abs. 1 PA bestimmt ausdrücklich, dass die Vertragsparteien, die
entwickelte Länder sind, finanzielle Mittel bereitstellen, um Vertragsparteien, die Ent-
wicklungsländer sind, auch bei der Anpassung zu unterstützen (vgl. zu unterschiedli-
chen Verantwortlichkeiten im Klimaschutz insbesondere Art. 2 Abs. 2 PA).

  3. Auch wenn der deutsche Staat durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG zum         180
Schutz der Beschwerdeführenden aus Bangladesch und Nepal verpflichtet sein sollte,
zur Begrenzung des Temperaturanstiegs beizutragen, wäre eine solche Schutzpflicht
durch die angegriffenen Regelungen nicht verletzt. Wie gesehen, kann dem Gesetzge-
ber nicht vorgehalten werden, Maßnahmen zur Begrenzung des Klimawandels über-
haupt nicht getroffen oder lediglich solche Regelungen getroffen und Maßnahmen er-
griffen zu haben, die offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, das
gebotene Schutzziel zu erreichen (oben Rn. 154 ff.). Insbesondere ist Deutschland dem
Pariser Klimaschutzübereinkommen beigetreten und hat der Bundesgesetzgeber in § 1
Satz 3 KSG sowohl die Verpflichtung nach dem Übereinkommen als auch das Bekenntnis
der Bundesrepublik Deutschland, Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel
zu verfolgen, zur Grundlage des Klimaschutzgesetzes gemacht. In § 3 Abs. 1 Satz 2 und
in § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 sind konkrete Reduktionsvorgaben
bis 2030 geregelt. In zahlreichen anderen Gesetzen sind Maßnahmen zur Begrenzung
des Klimawandels getroffen.

  Das bei inländischen Sachverhalten an Schutzvorkehrungen darüber hinaus anzule-              181
gende Kriterium, dass diese nicht erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben dürfen
(vgl. BVerfGE 142, 313 <337 f. Rn. 70>; stRspr), könnte auf eine gegen die Gefahren des
Klimawandels gerichtete Schutzpflicht gegenüber den im Ausland lebenden Beschwer-
deführenden nicht zur Anwendung kommen. Auch insoweit bedürfte der Prüfungsmaß-
stab angesichts der Besonderheiten einer Schutzpflicht gegenüber Menschen im Aus-
land einer Modifikation. Ob Schutzvorkehrungen gegen die Gefahren des Klimawandels
erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben, könnte nicht isoliert anhand der zur Ver-
meidung des Klimawandels getätigten Maßnahmen beantwortet werden. Vielmehr
hinge dies auch davon ab, welche Anpassungsmaßnahmen zum Schutz vor den Folgen
des Klimawandels möglich sind. Das ist bei Auslandssachverhalten im Grunde nicht an-
ders als bei Inlandssachverhalten (dazu oben Rn. 154, 164, 177). Der Unterschied liegt
vielmehr darin, dass dem deutschen Staat bei Auslandssachverhalten Anpassungsmaß-
nahmen als Schutzvorkehrungen nicht zur Verfügung stünden (oben Rn. 178). Er hätte
damit nur auf einen Teil der zum Schutz vor dem Klimawandel im Ausland möglichen
und erforderlichen Vorkehrungen Zugriff. Ob die Maßnahmen zum Schutz der Grund-
rechte ausreichen oder nicht, ließe sich aber erst in der Zusammenschau der Klima-


                                           74/106

schutzmaßnahmen mit den möglichen Anpassungsmaßnahmen beurteilen. Bei der Er-
füllung grundrechtlicher Schutzpflichten ergänzen sich Emissionsminderung und Anpas-
sungsmaßnahmen und stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Insoweit könn-
te die Verletzung einer etwaigen Schutzpflicht also nicht festgestellt werden. Vielmehr
hätten die Bundesrepu-blik Deutschland und insbesondere der deutsche Gesetzgeber
dieser Schutzpflicht durch das internationale Eintreten für den Klimaschutz und durch
konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des international zum Klimaschutz Vereinbarten
genügt (oben Rn. 154 ff.).

                                            III.
  Der Gesetzgeber hat hingegen Grundrechte verletzt, weil er keine ausreichenden Vor-          182
kehrungen getroffen hat, die ‒ wegen der gesetzlich bis 2030 zugelassenen Emissionen
in späteren Zeiträumen möglicherweise sehr hohen ‒Emissionsminderungspflichten
grundrechtsschonend zu bewältigen. Insoweit verletzen § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1
Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 die Beschwerdeführenden in den Verfahren 1 BvR
96/20 und 1 BvR 288/20 und die Beschwerdeführenden zu 1) bis 11) in dem Verfahren 1
BvR 2656/18 schon jetzt in ihren Grundrechten.

  Die Entscheidung des Gesetzgebers, bis zum Jahr 2030 die in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4        183
Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 geregelte Menge an CO2-Emissionen zuzu-
lassen, entfaltet eingriffsähnliche Vorwirkung auf die durch das Grundgesetz umfassend
geschützte Freiheit der Beschwerdeführenden und bedarf verfassungsrechtlicher Recht-
fertigung (1). Zwar ist die Gefährdung der Freiheitsrechte nicht bereits wegen einer Ver-
letzung objektiven Verfassungsrechts verfassungswidrig; ein Verstoß gegen Art. 20a GG
kann nicht festgestellt werden (2 a). § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbin-
dung mit Anlage 2 sind jedoch insoweit verfassungswidrig, als sie unverhältnismäßige
Gefahren der Beeinträchtigung künftiger grundrechtlicher Freiheit begründen. Weil die
in den beiden Vorschriften bis 2030 vorgesehenen Emissionsmengen die nach 2030 un-
ter Wahrung des verfassungsrechtlich gebotenen Klimaschutzes noch verbleibenden
Emissionsmöglichkeiten erheblich reduzieren, muss der Gesetzgeber zur Gewährleis-
tung eines freiheitsschonenden Übergangs in die Klimaneutralität hinreichende Vorkeh-
rungen treffen. Das Grundgesetz verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen zur Si-
cherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur verhältnismäßigen
Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen. Als intertemporale Freiheitssi-
cherung schützen die Grundrechte die Beschwerdeführenden hier vor einer einseitigen
Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zu-
kunft (dazu bereits oben Rn. 117 ff.). Insoweit fehlen Mindestregelungen über Redukti-
onserfordernisse nach 2030, die geeignet wären, einer notwendigen Entwicklung kli-
maneutraler Techniken und Praktiken rechtzeitig grundlegende Orientierung und Anreiz
zu bieten (2 b).

 1. a) Die Entscheidung des Gesetzgebers, bis zum Jahr 2030 die in § 3 Abs. 1 Satz 2 und       184
§ 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 geregelte Menge an CO2-Emissionen
zuzulassen, entfaltet eingriffsähnliche Vorwirkung auf die durch das Grundgesetz ge-


                                           75/106

schützte Freiheit der Beschwerdeführenden. Das Grundgesetz schützt sämtliche
menschlichen Freiheitsbetätigungen durch spezielle Freiheitsgrundrechte und jeden-
falls durch die in Art. 2 Abs. 1 GG als dem grundlegenden „allgemeinen Freiheitsrecht“
(vgl. Alexy, Theorie der Grundrechte, 1985, S. 309 ff.; Eifert, in: Herdegen/Masing/Po-
scher/Gärditz <Hrsg.>, Handbuch des Verfassungsrechts, 2021, § 18 Rn. 39 ff. m.w.N.)
verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit (grundlegend BVerfGE 6, 32 <36 f.>; stRspr).
Geschützt ist auch die aktuell noch hohe Zahl an Verhaltensweisen des täglichen Lebens,
des Arbeitens und des Wirtschaftens (oben Rn. 37), die unmittelbar oder mittelbar dazu
führen, dass CO2-Emissionen in die Erdatmosphäre gelangen.

  Allerdings unterliegt jede solche Freiheitsausübung den vom Gesetzgeber zum Schutz      185
des Klimas nach Art. 20a GG wie auch zur Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten zu
ziehenden Grenzen. Die Möglichkeiten, von grundrechtlich geschützter Freiheit in einer
Weise Gebrauch zu machen, die direkt oder indirekt mit CO2-Emissionen verbunden ist,
stoßen an verfassungsrechtliche Grenzen, weil CO2-Emissionen nach derzeitigem Stand
im Wesentlichen unumkehrbar zur Erwärmung der Erde beitragen, der Gesetzgeber ei-
nen ad infinitum fortschreitenden Klimawandel aber von Verfassungs wegen nicht ta-
tenlos hinnehmen darf. Verfassungsrechtlich maßgeblich ist insoweit das Klimaschutz-
gebot des Art. 20a GG (vgl. BVerfGE 118, 79 <110 f.>; 137, 350 <368 f. Rn. 47, 378 Rn.
73>; 155, 238 <278 Rn. 100>), das vom Gesetzgeber durch das Ziel konkretisiert ist, die
Erwärmung der Erde auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem
vorindustriellen Niveau zu begrenzen (unten Rn. 208 ff.). Geht das dieser Temperatur-
schwelle entsprechende CO2-Budget zur Neige, dürfen Verhaltensweisen, die direkt
oder indirekt mit CO2-Emissionen verbunden sind, nur noch zugelassen werden, soweit
sich die entsprechenden Grundrechte in der Abwägung mit dem Klimaschutz durchset-
zen können. Dabei nimmt das relative Gewicht der Freiheitsbetätigung bei fortschrei-
tendem Klimawandel aufgrund der immer intensiveren Umweltbelastungen immer
weiter ab.

  Vor diesem Hintergrund begründen Vorschriften, die jetzt CO2-Emissionen zulassen, ei-   186
ne unumkehrbar angelegte rechtliche Gefährdung künftiger Freiheit, weil sich mit jeder
CO2-Emissionsmenge, die heute zugelassen wird, das verfassungsrechtlich vorgezeich-
nete Restbudget irreversibel verkleinert und CO2-relevanter Freiheitsgebrauch stärke-
ren, verfassungsrechtlich gebotenen Restriktionen ausgesetzt sein wird (näher oben
Rn. 117 ff.). Zwar müsste CO2-relevanter Freiheitsgebrauch irgendwann ohnehin im We-
sentlichen unterbunden werden, weil sich die Erderwärmung nur anhalten lässt, wenn
die anthropogene CO2-Konzentration in der Erdatmosphäre nicht mehr weiter steigt. Ein
schneller Verbrauch des CO2-Budgets schon bis 2030 verschärft jedoch das Risiko
schwerwiegender Freiheitseinbußen, weil damit die Zeitspanne für technische und so-
ziale Entwicklungen knapper wird, mit deren Hilfe die Umstellung von der heute noch
umfassend mit CO2-Emissionen verbundenen Lebensweise auf klimaneutrale Verhal-
tensweisen freiheitsschonend vollzogen werden könnte (oben Rn. 121). Je kleiner das
Restbudget und je höher das Emissionsniveau ist, desto kürzer ist die verbleibende Zeit
für die erforderlichen Entwicklungen. Je weniger aber auf solche Entwicklungen zurück-



                                        76/106

gegriffen werden kann, desto empfindlicher werden die Grundrechtsberechtigten von
den bei schwindendem CO2-Budget verfassungsrechtlich immer drängenderen Be-
schränkungen CO2-relevanter Verhaltensweisen getroffen.

  Konkret herbeigeführt wird die Gefährdung durch jene Regelungen, die festlegen,             187
welche CO2-Emissionsmengen heute zulässig sind. Im geltenden Klimaschutzrecht sind
das § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2. Der Verbrauch
der dort bis 2030 geregelten Jahresemissionsmengen verzehrt notwendig und unum-
kehrbar Teile des verbleibenden CO2-Budgets. Diese beiden Vorschriften entscheiden al-
so auch darüber mit, wieviel Zeit für jene Transformationen bleibt, die zur Sicherung von
Freiheit unter gleichzeitiger Wahrung des Klimaschutzgebots erforderlich sind. Die
durch § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 zugelassenen
Jahresemissionsmengen haben damit eine unausweichliche, eingriffsähnliche Vorwir-
kung auf die nach 2030 bleibenden Möglichkeiten, von der grundrechtlich geschützten
Freiheit tatsächlich Gebrauch zu machen. Diese Vorwirkung ist nicht bloß faktischer Art,
sondern ist rechtlich vermittelt: Es ist das Verfassungsrecht selbst, das mit jedem Anteil,
der vom endlichen CO2-Budget verzehrt wird, umso dringender aufgibt, weitere CO2-re-
levante Freiheitsausübung zu unterbinden. Diese rechtlich vermittelte eingriffsähnliche
Vorwirkung aktueller Emissionsmengenregelungen bedarf wegen der gegenwärtig
weitestgehend irreversiblen Wirkung der einmal zugelassenen und in die Erdatmosphä-
re gelangten Emissionsmengen bereits heute verfassungsrechtlicher Rechtfertigung.

 b) Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Gefahr künftiger Freiheitseinbußen        188
setzt zum einen voraus, dass die beiden über das Ausmaß künftiger Freiheitseinbußen
mitbestimmenden Vorschriften des Klimaschutzgesetzes mit elementaren Grundent-
scheidungen des Grundgesetzes vereinbar sind (aa). Zum anderen dürfen sie nicht zu
unverhältnismäßigen Belastungen der künftigen Freiheit der Beschwerdeführenden
führen (bb).

 aa) Grundrechtseingriffe lassen sich verfassungsrechtlich nur rechtfertigen, wenn die        189
zugrunde liegenden Regelungen den elementaren Grundentscheidungen und allge-
meinen Verfassungsgrundsätzen des Grundgesetzes entsprechen (vgl. grundlegend
BVerfGE 6, 32 <41>; stRspr). Das gilt angesichts ihrer eingriffsähnlichen Vorwirkung auf
grundrechtlich geschützte Freiheit auch für § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in
Verbindung mit Anlage 2.

  Eine solche grundlegende Verfassungsbestimmung enthält Art. 20a GG (vgl. BVerfGE            190
128, 1 <48>; 134, 242 <339 Rn. 289>). Die Vereinbarkeit mit Art. 20a GG ist daher Vor-
aussetzung für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen (vgl.
bereits BVerfGE 134, 242 <339 Rn. 289, 342 f. Rn. 298, 354 f. Rn. 327>; so auch Kahl, JZ
2010, 668 <670 Fn. 17>; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 20a Rn. 85;
Murswiek, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20a Rn. 74; Cremer, ZUR 2019, 278 <280>; Gär-
ditz, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 93. EL August 2020, Art. 20a GG Rn. 25; offen
gelassen in BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2009
- 1 BvR 1178/07 -, Rn. 32). Auch die Gefährdung künftiger Freiheit durch § 3 Abs. 1 Satz 2



                                          77/106

und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 wäre demnach verfassungsrechtlich
nicht zu rechtfertigen, wenn die Vorschriften gegen Art. 20a GG verstießen, weil der ver-
fassungsrechtlich gebotene Klimaschutz nach den dort bis 2030 zugelassenen Emissi-
onsmengen nach 2030 nicht mehr realisiert werden könnte.

  Gleiches könnte für die objektivrechtliche Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz   191
1 GG in Bezug auf Leben und körperliche Unversehrtheit künftiger Generationen gelten
(dazu oben Rn. 146). Auch sie würde durch eine übermäßige Zulassung von CO2-Emis-
sionen verletzt, wenn der Klimawandel damit unweigerlich menschengefährdende
Ausmaße annähme. Ob dies der hier zu beurteilenden Rechtfertigung der eingriffsähn-
lichen Vorwirkung auf die Freiheitsrechte entgegenstünde, bedarf keiner Klärung, weil
Anforderungen der objektivrechtlichen Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG in Bezug auf Leben und körperliche Unversehrtheit künftiger Generationen hier in-
haltlich nicht über die Anforderungen des Klimaschutzgebots hinausgingen.

  bb) Weitere Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung ergeben sich            192
aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die Grundrechte verpflichten den Gesetzgeber,
die nach Art. 20a GG verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von CO2-Emissio-
nen bis hin zur Klimaneutralität vorausschauend so zu gestalten, dass die damit verbun-
denen Freiheitseinbußen trotz steigender Klimaschutzanforderungen weiterhin zumut-
bar ausfallen und die Reduktionslasten über die Zeit und zwischen den Generationen
nicht einseitig zulasten der Zukunft verteilt sind (vgl. Kreuter-Kirchhof, DVBl 2017, 97
<102>; Meyer, NJW 2020, 894 <896 f.>; Gärditz, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht,
93. EL August 2020, Art. 20a GG Rn. 24; siehe auch Kube, in: Kahl <Hrsg.>, Nachhaltigkeit
durch Organisation und Verfahren, 2016, S. 137 <143 f., 150 ff.> m.w.N.). Aus dem Gebot
der Verhältnismäßigkeit folgt, dass nicht einer Generation zugestanden werden darf,
unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrau-
chen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine – von den Beschwer-
deführenden als „Vollbremsung“ bezeichnete – radikale Reduktionslast überlassen und
deren Leben schwerwiegenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde. Zwar können
selbst gravierende Freiheitseinbußen künftig zum Schutz des Klimas verhältnismäßig
und gerechtfertigt sein; gerade aus dieser künftigen Rechtfertigbarkeit droht ja die Ge-
fahr, erhebliche Freiheitseinbußen hinnehmen zu müssen (oben Rn. 117, 120). Weil die
Weichen für künftige Freiheitsbelastungen aber bereits durch die aktuelle Regelung zu-
lässiger Emissionsmengen gestellt werden, muss deren Auswirkung auf künftige Frei-
heit aus heutiger Sicht und zum jetzigen Zeitpunkt – in dem die Weichen noch umgestellt
werden können – verhältnismäßig sein.

 Der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG bestätigt dies. Wenn Art. 20a GG          193
den Staat verpflichtet, die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen zu schützen, zielt das zunächst vor allem darauf, den künftigen
Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten. Zugleich betrifft dies je-
doch auch die Verteilung von Umweltschutzlasten zwischen den Generationen. Der
Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Le-
bensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu


                                           78/106

hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler
eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten (vgl. Appel, Staatliche Zukunfts- und
Entwicklungsvorsorge, 2005, S. 535 m.w.N.).

  Muss demnach eine zu kurzsichtige und damit einseitige Verteilung von Freiheit und           194
Reduktionslasten zulasten der Zukunft verhindert werden, verlangt das hier, dass das
knappe CO2-Restbudget hinreichend schonend aufgezehrt und so Zeit gewonnen wird,
rechtzeitig erforderliche Transformationen einzuleiten, welche die Freiheitseinbußen
durch die verfassungsrechtlich unausweichliche Reduktion von CO2-Emissionen und
CO2-relevantem Freiheitsgebrauch lindern, indem sie CO2-neutrale Verhaltensalternati-
ven verfügbar machen. Die beanstandeten Regelungen wären verfassungswidrig,
wenn sie zuließen, dass so viel vom verbleibenden Budget verzehrt würde, dass die
künftigen Freiheitseinbußen aus heutiger Sicht unweigerlich unzumutbare Ausmaße
annähmen, weil für lindernde Entwicklungen und Transformationen keine Zeit mehr
bliebe. Lässt sich angesichts der vielfältigen Ungewissheit, wie groß das verbleibende
CO2-Budget künftig tatsächlich sein wird (unten Rn. 220 ff.), nicht mit Sicherheit feststel-
len oder ausschließen, dass es zu solchen aus heutiger Sicht unzumutbaren Freiheitsein-
bußen kommen muss, können heute aber doch Maßnahmen geboten sein, die ein sol-
ches Risiko wenigstens begrenzen. Nehmen Vorschriften ein Risiko erheblicher
Grundrechtsbeeinträchtigung in Kauf, können die Grundrechte je nach der Art und
Schwere der Folgen gebieten, rechtliche Regelungen so auszugestalten, dass auch die
Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt (grundlegend BVerfGE 49, 89
<141 f.>). Ohnehin schützt das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht erst vor absoluter Unzu-
mutbarkeit, sondern gebietet auch zuvor schon einen schonenden Umgang mit grund-
rechtlich geschützter Freiheit. Danach kann der Gesetzgeber hier verpflichtet sein, vor-
ausschauend Vorkehrungen zur grundrechtsschonenden Bewältigung der nach 2030
drohenden Reduktionslast zu treffen (unten Rn. 244 ff.).

  2. Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 getroffe-   195
ne Regelung der bis zum Jahr 2030 zulässigen Emissionsmengen ist mit Blick auf die
hierdurch in späteren Reduktionsphasen erheblich gefährdete Freiheit verfassungs-
rechtlich nicht ohne weitere Vorkehrungen verfassungsgemäß. Die Grundrechtsvorwir-
kung dieser Emissionsmengenregelungen ist verfassungsrechtlich nicht vollständig zu
rechtfertigen. Zwar bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken gegen die
Vereinbarkeit mit objektivrechtlichen Maßgaben des Verfassungsrechts. Es kann nicht
festgestellt werden, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit
Anlage 2 gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verstoßen (a). Die Regelungen
sind jedoch insoweit verfassungswidrig, als sie die derzeit nicht hinreichend einge-
dämmte Gefahr schwerwiegender Grundrechtsbeeinträchtigungen in der Zukunft be-
gründen. Weil die in den beiden Vorschriften bis 2030 vorgesehenen Emissionsmengen
die anschließend im Einklang mit Art. 20a GG verbleibenden Emissionsmöglichkeiten er-
heblich reduzieren, müssen zur Gewährleistung eines freiheitsschonenden Übergangs
zur Klimaneutralität hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, um die ab 2031 auf
die Beschwerdeführenden zukommende Reduktionslast zu erleichtern und die damit



                                           79/106

verbundene Grundrechtsgefährdung einzudämmen. Dazu sind die Maßgaben für die
weiteren Reduktionserfordernisse nach 2030 so auszugestalten, dass sie hinreichende
Orientierung und Anreiz für die Entwicklung sowie die umfassende Implementierung
klimaneutraler Techniken und Praktiken bieten. Hieran fehlt es bislang (b).

 a) Die Rechtfertigung der Grundrechtsvorwirkung von § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1         196
Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 setzt voraus, dass die angegriffenen Regelungen
auch mit objektivem Verfassungsrecht vereinbar sind (oben Rn. 189 ff.). Maßgebliche
Anforderungen ergeben sich insoweit aus Art. 20a GG, der das Gebot des Klimaschutzes
enthält (aa). Derzeit kann nicht festgestellt werden, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1
Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 (bb) oder die bislang zum Klimaschutz konkret
getroffenen Einzelmaßnahmen (cc) gegen das Klimaschutzgebot verstoßen. Gegen Art.
20a GG hat der Gesetzgeber auch nicht wegen fehlender Tatsachenaufklärung oder
mangels Begründung des Klimaschutzgesetzes verstoßen (dd). Indessen bleibt dem Ge-
setzgeber aufgegeben, sein in Konkretisierung von Art. 20a GG bekundetes Bemühen zu
realisieren, den Temperaturanstieg möglichst auf 1,5 °C zu begrenzen (ee).

  aa) Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz (1). Der Klimaschutzverpflich-       197
tung steht nicht entgegen, dass der globale Charakter von Klima und Erd-erwärmung ei-
ne Lösung der Probleme des Klimawandels durch einen Staat allein ausschließt, prägt
jedoch deren Inhalt. Weil der deutsche Gesetzgeber den durch Art. 20a GG aufgegebe-
nen Klimaschutz wegen der globalen Natur des Klimawandels allein nicht erreichen
könnte, verlangt Art. 20a GG auch, Lösungen auf internationaler Ebene zu suchen (2).
Der offene Normgehalt von Art. 20a GG und die dort explizit formulierte Verweisung auf
die Gesetzgebung schließen eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der Einhaltung des
Klimaschutzgebots nicht aus; Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politi-
schen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die besonders betrof-
fenen künftigen Generationen binden soll (3). Durch § 1 Satz 3 KSG ist das Klimaschutz-
ziel verfassungsrechtlich maßgeblich und zulässig dahingehend konkretisiert, den
Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf
1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen (4).

  (1) Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz (vgl. BVerfGE 118, 79 <110 f.>;      198
137, 350 <368 f. Rn. 47, 378 Rn. 73>; 155, 238 <278 Rn. 100>). Zentrale Leitgröße für
den klimatischen Zustand des Erdsystems insgesamt ist die mittlere Temperatur der Erde.
Entsprechend zielt das Klimaschutzgebot im Kern auf die Einhaltung einer Temperatur-
schwelle, bei der die durch Menschen verursachte Erwärmung der Erde angehalten wer-
den soll. Die gegenwärtig zu beobachtende Erderwärmung resultiert aus anthropoge-
nen Treibhausgasemissionen, die in die Erdatmosphäre gelangen. Um die
Erderwärmung bei der verfassungsrechtlich maßgeblichen Temperaturschwelle (unten
Rn. 208 ff.) anzuhalten, muss eine weitere Anreicherung der Treibhausgaskonzentration
in der Erdatmosphäre über diese Schwelle hinaus verhindert werden. Denn die Treib-
hausgaskonzentration und der daraus über die Erderwärmung resultierende Klimawan-
del sind nach derzeitigem Stand weitgehend unumkehrbar. Geboten sind daher vor al-
lem Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen (vgl. bereits BVerfGE 118,


                                          80/106

79 <110>). Sind die verfassungsrechtlichen Grenzen der weiteren Erderwärmung er-
reicht, verpflichtet das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot dazu, Treibhausgas-
emissionen auf ein für die Treibhausgaskonzentration in der Erdatmosphäre neutrales
Maß zu begrenzen (vgl. auch § 1 Satz 3 und § 2 Nr. 9 KSG). Insofern zielt Art. 20a GG
auch auf die Herstellung von Klimaneutralität. Art. 20a GG genießt indessen keinen un-
bedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen
Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen
(vgl. BTDrucks 12/6633, S. 6 f.; BVerfGE 127, 293 <328> zum Tierschutz; Schulze-Fielitz,
in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 20a Rn. 46; Murswiek, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art.
20a Rn. 55; Huster/Rux, in: BeckOK, GG, 45. Ed. 15.11.2020, Art. 20a Rn. 44; Kloepfer, in:
Bonner Kommentar zum GG, April 2020, Art. 20a Rn. 60 ff.; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG,
92. EL August 2020, Art. 20a Rn. 41 ff.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art.
20a Rn. 14; Epiney, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 20a Rn. 47
ff.). Das gilt auch für das darin enthaltene Klimaschutzgebot. Wegen der nach heutigem
Stand weitestgehenden Unumkehrbarkeit des Klimawandels wäre eine Überschreitung
der zum Schutz des Klimas einzuhaltenden Temperaturschwelle jedoch nur unter engen
Voraussetzungen – etwa zum Schutz von Grundrechten – zu rechtfertigen. Zudem nimmt
das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Kli-
mawandel weiter zu.

 (2) Der Klimaschutzverpflichtung aus Art. 20a GG steht nicht entgegen, dass Klima und          199
Klimaerwärmung globale Phänomene sind und die Probleme des Klimawandels daher
nicht durch die Klimaschutzbeiträge eines Staates allein gelöst werden können. Wie der
Klimawandel selbst hat auch der Klimaschutzauftrag des Art. 20a GG von vornherein ei-
ne besondere internationale Dimension. Art. 20a GG verpflichtet den Staat, eine Lösung
des Klimaschutzproblems gerade auch auf überstaatlicher Ebene zu suchen (a). In inter-
nationaler Einbettung können nationale Klimaschutzmaßnahmen die durch Art. 20a GG
geforderte Wirkung entfalten; sie müssen zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Kli-
maschutzauftrags ergriffen werden, auch wenn sie für sich genommen das Klimapro-
blem nicht lösen könnten (b).

 (a) Mit dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch für künftige Generationen             200
verpflichtet Art. 20a GG auf ein Ziel, das der nationale Gesetzgeber für das Klima nicht
allein, sondern nur in internationaler Kooperation erreichen kann. Das liegt an den tat-
sächlichen Gegebenheiten des Klimawandels und des Klimaschutzes. Das Problem der
Erderwärmung und deren (rechtliche) Bekämpfung sind genuin globaler Natur (vgl. Is-
mer, Klimaschutz als Rechtsproblem, 2014, S. 16; Saurer, NVwZ 2017, 1574 f.; Franzius,
ZUR 2017, 515 ff.; Kreuter-Kirchhof, DVBl 2017, 97 <98>; Buck/Verheyen, in: Koch/Hof-
mann/Reese, Handbuch Umweltrecht, 5. Aufl. 2018, § 1 Rn. 2; Groß, EurUP 2019, 353
<362>; Meyer, NJW 2020, 894 <898>). Kein Staat kann die globale Erwärmung allein ver-
hindern. Zugleich trägt jede Emission aus jedem Staat gleichermaßen zum Klimawandel
bei (siehe auch Rechtbank Den Haag, Urteil vom 24. Juni 2015, C/09/456689 / HA ZA
13-1396, Rn. 4.90). Eine Lösung des globalen Klimaproblems ist nur möglich, wenn
weltweit Maßnahmen zum Klimaschutz ergriffen werden.



                                           81/106

  Als Klimaschutzgebot enthält Art. 20a GG damit eine Verpflichtung, die über das dem         201
einzelnen Staat allein verfügbare nationale Recht zwangsläufig hinausdeutet und als
Verweisung auch auf die Ebene internationalen Handelns zu verstehen ist. Das verfas-
sungsrechtliche Klimaschutzgebot hat so von vornherein auch eine „internationale Di-
mension“ (Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 20a Rn. 11). Es verlangt vom
Staat international ausgerichtetes Handeln zum globalen Schutz des Klimas und ver-
pflichtet insbesondere die Bundesregierung, im Rahmen internationaler Abstimmung
(zum Beispiel durch Verhandlungen, in Verträgen oder in Organisationen) auf Klima-
schutz hinzuwirken (siehe dazu bereits am Rande BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 26. Mai 1998 - 1 BvR 180/88 -, Rn. 23; vgl. Groß, ZUR 2009, 364 <366
f.> m.w.N.; ders., NVwZ 2011, 129 <130>; Dederer, in: Isensee/Kirchhof, HStR XI, 3. Aufl.
2013, § 248 Rn. 72 m.w.N.; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 20a Rn. 64;
Wolff, in: Hömig/Wolff, GG, 12. Aufl. 2018, Art. 20a Rn. 5; Gärditz, in: Landmann/Rohmer,
Umweltrecht, 93. EL August 2020, Art. 20a GG Rn. 18; Sommermann, in: v.Münch/Kunig,
GG, 7. Aufl. 2021, Art. 20a Rn. 24). Dabei erschöpft sich die internationale Dimension des
Art. 20a GG als Klimaschutzgebot nicht in dem Auftrag, auf internationaler Ebene eine
Lösung des Klimaproblems zu suchen und dafür möglichst eine Vereinbarung zu treffen.
Vielmehr schließt das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot die Umsetzung verein-
barter Lösungen ein (vgl. Frank, NVwZ 2016, 1599 ff.; siehe auch Gärditz, ZUR 2018, 663
<664>). Zu nationalem Klimaschutz verpflichtete Art. 20a GG zudem auch, wenn es nicht
gelänge, die internationale Kooperation in einem Abkommen rechtlich zu formalisie-
ren. Die staatlichen Organe sind unabhängig von einem solchen Abkommen zum Klima-
schutz verpflichtet, müssten aber weiterhin zugleich Chancen der Effektuierung natio-
naler Klimaschutzanstrengungen in internationaler Einbindung suchen.

  (b) So oder so kann dem Gebot, nationale Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen, nicht           202
entgegengehalten werden, sie könnten den Klimawandel nicht stoppen. Zwar wäre
Deutschland nicht allein in der Lage, den Klimawandel anzuhalten. Das isolierte Han-
deln der Bundesrepublik ist für Klimawandel und Klimaschutz offensichtlich nicht um-
fänglich kausal. Der Klimawandel kann nur dann angehalten werden, wenn weltweit
Klimaneutralität erreicht wird. Angesichts des weltweiten Reduktionserfordernisses ist
der bei knapp 2 % liegende Anteil Deutschlands an den weltweiten CO2-Emissionen
(vgl. BMU, Klimaschutz in Zahlen, Ausgabe 2020, S. 12) für sich genommen eher gering.
Sind die Klimaschutzmaßnahmen Deutschlands aber in weltweite Klimaschutzbemü-
hungen eingebunden, sind sie als Teil der Gesamtanstrengung geeignet, das Ende des
Klimawandels herbeizuführen (vgl. Buser, DVBl 2020, 1389 <1394>; siehe auch Dederer,
in: Isensee/Kirchhof, HStR XI, 3. Aufl. 2013, § 248 Rn. 74).

  Dabei könnte sich der Staat seiner Verantwortung auch nicht durch den Hinweis auf die       203
Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. Ok-
tober 2019 - 10 K 412.18 -, Rn. 74; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2005 - 7 C 26/
04 -, Rn. 35 f.; High Court of New Zealand, Judgement of 2. November 2017, CIV
2015-485-919 [2017] NZHC 733, Rn. 133 f.; Gerechtshof Den Haag, Urteil vom 9. Oktober
2018, 200.178.245/01, Ziffer 64; Hoge Raad der Niederlande, Urteil vom 20. Dezember



                                          82/106

2019, 19/00135, Ziffer 5.7.7; United States Court of Appeals for the Ninth Circuit, Urteil
vom 17. Januar 2020, No. 18-36082, S. 19 f.). Aus der spezifischen Angewiesenheit
auf die internationale Staatengemeinschaft folgt vielmehr umgekehrt die verfassungs-
rechtliche Notwendigkeit, eigene, möglichst international vereinbarte Maßnahmen
zum Klimaschutz tatsächlich zu ergreifen. Gerade weil der Staat das ihm in Art. 20a GG
auferlegte Klimaschutzgebot nur in internationalem Zusammenwirken erfolgreich um-
setzen kann, darf er für andere Staaten keine Anreize setzen, dieses Zusammenwir-
ken zu unterlaufen. Er soll durch sein eigenes Handeln auch internationales Vertrauen
stärken, dass Klimaschutz, insbesondere eine Umsetzung vertraglich vereinbarter Kli-
maschutzziele, auch mit Blick auf grundrechtliche Freiheiten zu lebenswerten Bedin-
gungen gelingen kann. Die praktische Lösung des globalen Klimaschutzproblems ist
insofern maßgeblich auf das wechselseitige Vertrauen in den Realisierungswillen der
anderen angewiesen.

  Das Pariser Übereinkommen hat das wechselseitige Vertrauen in besonderer Weise zur         204
Wirkungsvoraussetzung gemacht. In Art. 2 Abs. 1 lit. a PA haben sich die Vertragsstaaten
auf ein Klimaschutzziel (deutlich unter 2 °C und möglichst 1,5 °C) verständigt, ohne sich
aber zu konkreten Reduktionsmaßnahmen zu verpflichten. Das Pariser Übereinkommen
installiert insoweit einen freiwilligen Mechanismus, nach dem die Vertragsstaaten ihre
Maßnahmen zur Erreichung des vertraglichen Temperaturziels selbst festsetzen, aber
transparent machen müssen. Die Transparenzregelungen bezwecken, dass alle Staaten
Vertrauen und Zuversicht in das zielkonforme Agieren der anderen Staaten setzen kön-
nen (vgl. Franzius, ZUR 2017, 515 <519>; Gärditz, ZUR 2018, 663 <668 f.>) und so ihrer-
seits Anreize haben, die international vereinbarten Klimaschutzziele tatsächlich zu ver-
folgen (vgl. Frank, NVwZ 2016, 1599 f.; Gärditz, ZUR 2018, 663 <667 f.>; Buser, DVBl
2020, 1389 <1393>; vgl. auch Böhringer, ZaöRV 2016, 753 <795>; Saurer, NVwZ 2017,
1574 <1575 f.>; Voland/Engel, NVwZ 2019, 1785 <1786>). Die Schaffung und der Erhalt
von Vertrauen in die Erfüllungsbereitschaft der Vertragsstaaten gelten damit als Schlüs-
sel zur Effektivität des internationalen Klimaschutzabkommens. Das Abkommen setzt
gerade darauf, dass die einzelnen Staaten ihren eigenen Beitrag leisten. Verfassungs-
rechtlich ist dies insofern bedeutsam, als der durch Art. 20a GG gewiesene Weg zu global
effektivem Klimaschutz derzeit vor allem über dieses Abkommen führt.

  (3) Der verfassungsgerichtlichen Überprüfung von § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz     205
3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 steht nicht etwa entgegen, dass Art. 20a GG kein justi-
ziables Maß für die verfassungsrechtliche Bewertung konkreter Treibhausgasminde-
rungsziele böte, sondern diese vollständig in Händen des Gesetzgebers lägen. Art. 20a
GG ist eine justiziable Rechtsnorm. Das gilt auch für das darin enthaltene Klimaschutzge-
bot. Zwar bedarf der konkrete Gehalt des Art. 20a GG weiterer Konkretisierung. Bereits
der Wortlaut des Art. 20a GG („Der Staat schützt […] die natürlichen Lebensgrundlagen
[…] durch die Gesetzgebung […].“) weist auf die besondere Bedeutung der Gesetzge-
bung hin, der hier eine Konkretisierungsprärogative zukommt (vgl. Steinberg, NJW
1996, 1985 <1991>; Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl. 2003, S. 50;
Sommermann, in: v.Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 20a Rn. 37; Kloepfer, Umwelt-



                                          83/106

recht, 4. Aufl. 2016, S. 127 f. Rn. 45; Appel, in: Koch/Hofmann/Reese, Handbuch Umwelt-
recht, 5. Aufl. 2018, § 2 Rn. 113; Wolff, in: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesre-
publik Deutschland, 12. Aufl. 2018, Art. 20a Rn. 5; Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 11. Aufl.
2019, S. 65 f.). Damit ist Art. 20a GG aber nicht unverbindliches Programm, sondern
Rechtsnorm, die den Gesetzgeber bindet (vgl. BVerfGE 118, 79 <110> ‒ Emissionshandel;
siehe außerdem Waechter, NuR 1996, 321; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015,
Art. 20a Rn. 67; Epiney, in: v.Man-goldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 20a Rn. 43;
Gärditz, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 93. EL August 2020, Art. 20a GG Rn. 46;
Huster/Rux, in: GG BeckOK, 45. Ed., 15. November 2020, Art. 20a Rn. 30).

  Diese Bindung darf nicht aufgegeben werden, indem die Konkretisierung des Art. 20a         206
GG zu entnehmenden Schutzauftrags allein dem Gesetzgeber überlassen bliebe (vgl.
Epiney, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 20a Rn. 58). Denn auch wenn
Art. 20a GG die Gesetzgebung in die Konkretisierung seines materiellen Gehalts einbin-
det, soll dem politischen Prozess damit zugleich etwas entgegengesetzt sein. Die Ver-
fassung begrenzt hier politische Entscheidungsspielräume, Maßnahmen zum Umwelt-
schutz zu ergreifen oder es zu lassen. In Art. 20a GG ist der Umweltschutz zur
Angelegenheit der Verfassung gemacht, weil ein demokratischer politischer Prozess
über Wahlperioden kurzfristiger organisiert ist, damit aber strukturell Gefahr läuft,
schwerfälliger auf langfristig zu verfolgende ökologische Belange zu reagieren und
weil die besonders betroffenen künftigen Generationen heute naturgemäß keine eige-
ne Stimme im politischen Willensbildungsprozess haben. Mit Blick auf diese institutio-
nellen Bedingungen erlegt Art. 20a GG der demokratischen Entscheidung inhaltliche
Bindungen auf (vgl. dazu Steinberg, Der ökologische Verfassungsstaat, 1998, S. 342,
431; Appel, Staatliche Zukunfts- und Entwicklungsvorsorge, 2005, S. 75; Eifert, in: KJ,
Verfassungsrecht und gesellschaftliche Realität, 2009, S. 211 <216> m.w.N.; Kleiber, Der
grundrechtliche Schutz künftiger Generationen, 2014, S. 5; Kube, in: Kahl <Hrsg.>, Nach-
haltigkeit durch Organisation und Verfahren, 2016, S. 137 ff.; Gärditz, in: Landmann/
Rohmer, Umweltrecht, 93. EL August 2020, Art. 20a GG Rn. 13). Diese durch Art. 20a GG
angestrebte Bindung des politischen Prozesses drohte verloren zu gehen, wenn über
den materiellen Gehalt des Art. 20a GG vollumfänglich im tendenziell kurzfristiger und
an direkt artikulierbaren Interessen orientierten tagespolitischen Prozess entschieden
würde.

  Art. 20a GG lässt der Gesetzgebung allerdings erheblichen Gestaltungsspielraum.            207
Grundsätzlich ist es auch nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung des
Art. 20a GG konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit korrespon-
dierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten. Gleichwohl darf Art.
20a GG auch als Klimaschutzgebot nicht leerlaufen. Es bleibt auch insoweit Aufgabe ver-
fassungsgerichtlicher Kontrolle, über die Wahrung der Grenzen des Art. 20a GG zu wa-
chen (vgl. aber Wegener, ZRU 2019, 3 <10 ff.>). Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass
Art. 20a GG anders als die anderen Bestimmungen des Grundgesetzes einen Regelungs-
gehalt hätte, dessen Auslegung und Anwendung richterlicher Kontrolle entzogen wäre.




                                          84/106

  (4) In Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungs-           208
prärogative hat der Gesetzgeber das Klimaschutzziel des Art. 20a GG aktuell durch § 1
Satz 3 KSG dahingehend bestimmt, dass der Anstieg der globalen Durchschnittstempera-
tur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Ni-
veau zu begrenzen ist. Der gesetzgeberische Spielraum des Art. 20a GG ist damit derzeit
nicht überschritten. Die Temperaturschwelle des § 1 Satz 3 KSG ist als verfassungsrecht-
lich maßgebliche Konkretisierung auch der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrunde-
zulegen.

 (a) Die in § 1 Satz 3 KSG genannte Temperaturschwelle ist als verfassungsrechtlich         209
maßgebliche Konkretisierung des Klimaschutzziels des Grundgesetzes anzusehen. § 1
KSG bestimmt den Zweck des Klimaschutzgesetzes. Dort heißt es (Hervorhebung in Satz
3 hinzugefügt):

          Zweck dieses Gesetzes ist es, zum Schutz vor den Auswirkungen des
        weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutz-
        ziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewähr-
        leisten. Die ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen werden
        berücksichtigt. Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem Über-
        eink
        einkommen
             ommen von Paris aufgrund der KlimarKlimarahmenk
                                                        ahmenkon onvvention der
        Ver
          ereinten
            einten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Dur         Durch-
                                                                             ch-
        schnittstemper
        schnittstemperatur
                         atur auf deutlich unter 2 Gr
                                                   Grad
                                                      ad Celsius und möglichst
        auf 1,5 Gr
                 Grad
                   ad Celsius gegenüber dem vorindustriel
                                                orindustriellen
                                                              len Niv
                                                                  Niveeau zu be-
        gr
        grenzen
           enzen ist
                  ist, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so
        gering wie möglich zu halten, sowie das Bekenntnis der Bundesrepu-
        blik Deutschland auf dem Klimagipfel der Vereinten Nationen am 23.
        September 2019 in New York, Treibhausgasneutralität bis 2050 als
        langfristiges Ziel zu verfolgen.

  § 1 Satz 3 KSG bezeichnet die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris als          210
Grundlage. Das Gesetz selbst will die genannte Temperaturschwelle damit als grundle-
gende Ausrichtung des Klimaschutzes verstanden wissen. Eine andere, ähnlich grundle-
gende Zielbestimmung findet sich im deutschen Klimaschutzrecht nicht. Dabei ist die ge-
wählte Temperaturschwelle nicht allein Ausdruck des politisch aktuell Gewollten,
sondern ist auch als Konkretisierung gerade des verfassungsrechtlich gebotenen Klima-
schutzziels zu verstehen. Dafür spricht vor allem, dass es sich bei dem in § 1 Satz 3 KSG
genannten Klimaschutzziel um die international vereinbarte Temperaturschwelle des
Art. 2 Abs. 1 lit. a PA handelt, die der Gesetzgeber bewusst und ausdrücklich als solche
zugrunde gelegt hat. In seiner verfassungsrechtlichen Bedeutung geht dies über die
durch Vertragsgesetz gegebene Zustimmung des deutschen Gesetzgebers zum Pariser
Übereinkommen hinaus. Dass das Paris-Ziel eigens als Grundlage des deutschen Klima-
schutzgesetzes ausgewiesen ist, steht in einem besonderen Zusammenhang zu dem Kli-
maschutzgebot des Art. 20a GG. Wegen der genuin globalen Dimension des Klimawan-
dels kann der Staat das Ziel des Art. 20a GG, den Klimawandel anzuhalten, letztlich nur
in internationaler Kooperation erreichen. Dazu ist er mit dem Beitritt zum Pariser Über-


                                         85/106

einkommen tätig geworden, in dessen Rahmen er nun auch seine weitergehenden Kli-
maschutzverpflichtungen aus Art. 20a GG erfüllt (oben Rn. 201). Mit der Statuierung der
Temperaturschwelle des Art. 2 Abs. 1 lit. a PA hat der Gesetzgeber die grundlegende Aus-
richtung des nationalen Klimaschutzrechts gerade in der Weise bestimmt, die dem deut-
schen Staat eine Möglichkeit eröffnet, seinen verfassungsrechtlichen Auftrag zum Klima-
schutz international eingebettet durch eigene Anstrengungen effektiv zu erfüllen.

  (b) Der Gesetzgeber ist bei der Konkretisierung des Klimaschutzgebots des Art. 20a GG         211
allerdings nicht völlig frei. Mit der im Pariser Übereinkommen und eigens noch einmal
im Klimaschutzgesetz gewählten Temperaturmaßgabe ist der durch Art. 20a GG belasse-
ne Konkretisierungsspielraum derzeit aber gewahrt. Das gewählte Klimaschutzziel ist
von der in Art. 20a GG angelegten Konkretisierungsprärogative des Gesetzgebers ge-
deckt. Das Pariser Übereinkommen ist im Dezember 2015 auf der Grundlage wissen-
schaftlicher Erkenntnisse angenommen worden, die in Vorbereitung der Klimakonfe-
renz von Paris zusammengetragen worden waren (UNFCCC, Report on the structured
expert dialogue 2013-2015 review, 2015, S. 18 Message 5, S. 31 Rn. 108). Zwar muss die
Erwärmung nach Ansicht der Beschwerdeführenden weitergehend auf höchstens 1,5 °C
begrenzt werden. Das entspricht verbreiteter Einschätzung und wird insbesondere auf
den IPCC-Sonderbericht über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C von 2018
gestützt. Anlass zur Besorgnis gibt die in dem Sonderbericht enthaltene Einschätzung,
dass die klimabedingten Risiken für natürliche und menschliche Systeme, vor allem die
Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung von Kipppunkten, bei einer Erwärmung um
2 °C höher sind als bei einer Erwärmung um 1,5 °C (oben Rn. 161). Wegen der erhebli-
chen Unsicherheit, die in den vom IPCC angegebenen Spannbreiten und Ungewissheiten
dokumentiert ist, lässt jedoch – wie schon die grundrechtlichen Schutzpflichten (oben
Rn. 162 f.) – auch Art. 20a GG der Gesetzgebung bei der Bestimmung des Klimaschutz-
ziels insofern Spielraum, die Gefahrenlagen und Risiken in politischer Verantwortung zu
bewerten (vgl. BVerfGE 128, 1 <39>). Dass mit der Wahl des Paris-Ziels die Grenzen die-
ses gesetzgeberischen Spielraums verletzt sind, ist jedenfalls aktuell nicht erkennbar.

  Neue hinreichend gesicherte Erkenntnisse über die Entwicklung der anthropogenen               212
Erderwärmung oder deren Folgen und ihre Beherrschbarkeit könnten allerdings auch
unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums eine andere
Zielfestlegung im Rahmen des Art. 20a GG erforderlich machen. Das unterliegt der ver-
fassungsgerichtlichen Kontrolle. Durch Art. 20a GG ist dem Gesetzgeber eine permanen-
te Pflicht aufgegeben, das Umweltrecht den neuesten Entwicklungen und Erkenntnis-
sen in der Wissenschaft anzupassen (vgl. BVerfGE 49, 89 <130, 132> zu Art. 1 Abs. 1 Satz
1 GG). Sollte sich das in Art. 2 Abs. 1 lit. a PA vereinbarte Temperaturziel als unzulänglich
erweisen, ausreichenden Klimaschutz zu erzielen, aktualisiert sich auch die Verpflich-
tung aus Art. 20a GG, eine Lösung des Klimaschutzproblems auf internationaler Ebene zu
suchen; es müsste insbesondere versucht werden, strengere Vereinbarungen zu erzie-
len. Hingegen müsste sich eine Neuausrichtung an schwächeren Klimaschutzzielen we-
gen des damit verbundenen ökologischen Rückschritts vor Art. 20a GG rechtfertigen las-
sen (vgl. dazu allgemein Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 20a Rn. 71;



                                           86/106

Kluth, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, 51. EL 2016, Art. 20a Rn.
106; siehe auch Art. 4 Abs. 3 PA, § 3 Abs. 3 Satz 2 KSG), sofern nicht neuere hinreichend
gesicherte Erkenntnisse in der Klima-forschung ergeben, dass die Erderwärmung gerin-
geres Schädigungspotenzial hat, als dies derzeit zu befürchten ist.

  (c) Als verfassungsrechtlich notwendige, grundlegende Konkretisierung des Art. 20a         213
GG entfaltet die dem Klimaschutz in § 1 Satz 3 KSG zugrunde gelegte Temperaturmaßga-
be ihrerseits verfassungsrechtliche Orientierungsfunktion. Auch für die verfassungsge-
richtliche Kontrolle bildet sie die maßgebliche Konkretisierung des in Art. 20a GG enthal-
tenen Klimaschutzauftrags (vgl. zur gesetzlichen Konkretisierung von Art. 20a GG zum
Tierschutz BVerfGE 127, 293 <328 f.>). Die angegriffenen Vorschriften über die zulässi-
gen Emissionsmengen hieran zu messen, ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil
der Gesetzgeber das grundlegende Klimaschutzziel gerade mit diesen Vorschriften neu
bestimmt haben könnte. Zwar könnte er die maßgebliche Klimaschutzzielsetzung in er-
neuter Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Klimaschutzauftrags ändern. Nicht
jede neue Vorschrift, die mit der das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel bislang kon-
kretisierenden Regelung unvereinbar ist, ist damit aber bereits selbst als aktualisierte
Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Schutzauftrags durch den Gesetzgeber an-
zusehen. Wollte der Gesetzgeber dem Klimaschutzrecht eine grundlegende Neuausrich-
tung geben, müsste diese als solche erkennbar und damit auch für die politische Öffent-
lichkeit diskutierbar sein. Hintergrund der ausdrücklichen Hervorhebung der
Gesetzgebung in Art. 20a GG und der Anerkennung einer Konkretisierungsprärogative
des Gesetzgebers ist gerade, dass die besondere Bedeutung der Schutzgüter des Art. 20a
GG und deren Spannungsverhältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in demokrati-
scher Verantwortung zu einem Ausgleich gebracht werden müssen und die Gesetzge-
bung hierfür den geeigneten Rahmen bietet (vgl. Steinberg, NJW 1996, 1985 <1991 f.>;
Murswiek, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20a Rn. 57, 60; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG,
91. EL April 2020, Art. 20a Rn. 47). Das Gesetzgebungsverfahren vermittelt dem erforder-
lichen Interessenausgleich die gebotene Legitimation. Das parlamentarische Verfahren
ermöglicht mit der ihm eigenen Öffentlichkeitsfunktion und den grundsätzlich öffentli-
chen Beratungen durch seine Transparenz und die Beteiligung der parlamentarischen
Opposition, dass Entscheidungen auch in der breiteren Öffentlichkeit diskutiert und da-
mit die Voraussetzungen für eine Kontrolle der Gesetzgebung durch die Bürgerinnen
und Bürger geschaffen werden. Dieses Verfahren bietet der Öffentlichkeit auch durch die
Berichterstattung seitens der Medien Gelegenheit, eigene Auffassungen auszubilden
und zu vertreten (vgl. BVerfGE 143, 246 <344 Rn. 274> m.w.N.; 150, 1 <96 f. Rn. 192>
m.w.N.). Sind aber gerade diese Transparenz und Öffentlichkeitsfunktion des Gesetzge-
bungsverfahrens der Grund dafür, dass Art. 20a GG der Konkretisierung durch Gesetzge-
bung herausgehobene Bedeutung zuweist, müsste auch eine Neuausrichtung der
grundlegenden Zielbestimmung des Klimaschutzrechts auf derart öffentliche und trans-
parente Weise erfolgen. Solange der Gesetzgeber das grundlegende Klimaschutzziel
nicht erkennbar und in einem transparenten Verfahren neu bestimmt, muss er sich an
seiner eigenen Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Ziels festhalten lassen.



                                          87/106

  bb) Gemessen an dem Ziel, die Erwärmung der Erde auf deutlich unter 2 °C und mög-            214
lichst auf 1,5 °C zu begrenzen, kann derzeit nicht festgestellt werden, dass § 3 Abs. 1 Satz
2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 gegen das Klimaschutzgebot des
Art. 20a GG verstoßen.

  (1) Die Verfassungsmäßigkeit der in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbin-   215
dung mit Anlage 2 festgelegten Emissionsmengen lässt sich allerdings nicht unmittelbar
an dem verfassungsrechtlich maßgeblichen Temperaturziel überprüfen. Um dieses als
Maßgabe für die Begrenzung von CO2-Emissionen anwenden zu können, ist eine Über-
setzung der Temperaturmaßgabe in eine Emissionsmaßgabe erforderlich. Eine solche
Übersetzung leistet ungeachtet der Schwierigkeiten exakter Quantifizierung der Budge-
tansatz des IPCC (a). Die darauf beruhende nähere Bestimmung eines nationalen Rest-
budgets (b) ist allerdings mit erheblichen Ungewissheiten verbunden und verlangt Wer-
tungen. Deshalb bleiben dem Gesetzgeber Entscheidungsspielräume, die er jedoch
nicht nach politischem Belieben ausfüllen darf. Weisen belastbare Daten darauf hin,
dass die verfassungsrechtlich maßgebliche Temperaturschwelle überschritten werden
könnte, ist diesen – wenn auch nicht als zahlengenauem Maß – Rechnung zu tragen (c).

  (a) Die Temperaturschwelle von deutlich unter 2 °C und möglichst 1,5 °C kann prinzipi-       216
ell in eine entsprechende globale CO2-Emissionsmenge umgerechnet werden, die sich
dann auf die Staaten verteilen lässt. Zwischen der Gesamtmenge der über alle Zeiten
hinweg kumulierten anthropogenen CO2-Emissionen und der globalen Temperaturer-
höhung besteht, wie gesehen, ein annähernd linearer Zusammenhang (oben Rn. 32),
der eine solche Umrechnung zulässt. Dafür muss in einem ersten Schritt die globale
Emissionsmenge ermittelt werden, die verbleibt, wenn die konkrete Temperaturschwel-
le eingehalten werden soll – das ist das konkrete globale CO2-Restbudget. In einem
zweiten Schritt ist zu bestimmen, wie groß der auf Deutschland entfallende Anteil daran
ist – das ist das konkrete nationale CO2-Restbudget. Der IPCC hat für verschiedene Tem-
peraturschwellen und verschiedene Eintrittswahrscheinlichkeiten konkrete globale
CO2-Restbudgets benannt; der Sachverständigenrat hat auf dieser Grundlage ein natio-
nales Restbudget für Deutschland ermittelt. Daran kann die Vereinbarkeit der in § 3 Abs.
1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG zugelassenen Emissionsmengen mit der Temperatur-
schwelle dem Grunde nach gemessen werden.

 Zwar hat die Bundesregierung in diesem Verfahren bekundet, nicht mit nationalen               217
CO2-Budgets zu rechnen. Der prinzipiellen Aussagekraft des Budget-Ansatzes hat sie
aber nicht widersprochen. Die Bundesregierung stellt fest, dass sich das CO2-Budget mit
dem Stand weiterer wissenschaftlicher Erkenntnisse verändern könne. Das geht jedoch
nicht erkennbar über die im IPCC-Bericht selbst angegebene Ungewissheit hinaus (un-
ten Rn. 222). Dass es, wie die Bundesregierung weiter ausführt, für die multilaterale Zu-
sammenarbeit klarer Treibhausgas-minderungsziele bedarf und diese daher im Mittel-
punkt der globalen europäischen und deutschen Klimaschutzpolitik stünden, ist kein
durchgreifender Einwand gegen die am globalen Restbudget ansetzende Herange-
hensweise des IPCC und des Sachverständigenrats. Denn Treibhausgasminderungsziele
ersetzen diese Herangehensweise nicht, sondern setzen sie voraus. Emissionsminde-


                                           88/106

rungsziele können das auf die Begrenzung der Erderwärmung bezogene Tempera-
turziel nicht in Klimaschutzmaßgaben übersetzen, wenn diese Minderungsziele nicht
ihrerseits an einer der angestrebten Temperaturschwelle entsprechenden Gesamtemis-
sionsmenge ausgerichtet sind; für sich genommen sind sie nicht aussagekräftig (näher
SRU, Für eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und Europa, Umweltgutach-
ten 2020, S. 42 f. Rn. 12). Das Temperaturziel lässt sich zwar in Minderungszielen um-
setzen. Auch dafür muss jedoch in einem Zwischenschritt eine der angestrebten Tempe-
raturschwelle entsprechende Emissionsmenge in den Blick genommen werden. Diese
Gesamtemissionsmenge kann dann durch Minderungsziele abgebildet werden, indem
sie auf einem bis zur Klimaneutralität führenden Reduktionspfad verteilt wird.

  Der Gesetzgeber ist indessen nicht gehindert, Minderungsziele zu formulieren, ohne          218
dabei von Beginn an eine Vorstellung davon zu entwickeln, welche Gesamt-emissions-
menge noch zur Verfügung steht. Er geht dann aber wegen der Unumkehrbarkeit der
angestoßenen Prozesse das Risiko ein, dass die Temperaturschwelle überschritten wird.
Theoretisch mag die Politik bei der Formulierung ihrer Minderungsziele sogar dauerhaft
auf die Vorstellung von einer Gesamtemissionsmenge verzichten und sich bemühen, die
gesetzte Temperaturschwelle versuchsweise im Wege von trial and error einzuhalten. So
könnte allerdings kein bestimmtes Temperaturniveau angesteuert werden, weil die un-
umkehrbaren Effekte von CO2-Emissionen auf das Klima Korrekturen des eingeschlage-
nen Pfades allenfalls begrenzt zulassen. Letztlich bedeutete dies, Klimaschutz ins Blaue
hinein zu betreiben. Das ist aber nicht das Ziel der Bundesregierung. Die Bundesregie-
rung stellt hier vielmehr fest, dass der Budgetansatz zur Plausibilitätskontrolle geeignet
sei, um zu überprüfen, ob die Summe der nach dem Pariser Übereinkommen national
festzulegenden Beiträge global zur Erreichung der Ziele des Pariser Übereinkommens
genüge; an diesem Maßstab müssten sich die nationalen Beiträge beim globalen Aus-
handlungsprozess messen lassen. Dass der Budgetansatz dem Grunde nach geeignet ist,
die Temperaturmaßgabe zu übersetzen, ist mithin nicht in Abrede gestellt (zur Rezepti-
on auch der Hoge Raad der Niederlande, Urteil vom 20. Dezember 2019, 19/00135, Zif-
fer 2.1, 7. Spiegelstrich, Ziffern 4.6, 7.4.3.; Irischer Supreme Court, Urteil vom 31. Juli
2020, 205/19, Ziffer 4.3). Der Einwand der Bundesregierung betrifft vielmehr die Unsi-
cherheiten hinsichtlich der Größe des globalen Restbudgets und eines nationalen Bud-
gets (unten Rn. 220 ff.).

  (b) Der IPCC hat für verschiedene Temperaturschwellen und Wahrscheinlichkeiten, die-        219
se Schwellen einzuhalten, bezifferte Angaben zur Größe des entsprechenden globalen
CO2-Restbudgets gemacht. So hat er beispielsweise für eine 67%ige Wahrscheinlichkeit,
die Erderwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen, ab dem Jahr 2018 ein globales CO2-Rest-
budget von 420 Gigatonnen und für ein 2 °C-Ziel ab 2018 ein Restbudget von 1.170 Gi-
gatonnen geschätzt (IPCC, Special Report, Global Warming of 1.5 °C, 2018, Chapter 2, S.
108, Tab. 2.2). Auf der Grundlage der Zahlen des IPCC hat der Sachverständigenrat für das
Ziel, den Anstieg der mittleren Erdtemperatur mit einer Wahrscheinlichkeit von 67 % auf
1,75 °C zu begrenzen, ein ab 2020 verbleibendes konkretes nationales Restbudget von
6,7 Gigatonnen ermittelt (SRU, Für eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und



                                          89/106

Europa, Umweltgutachten 2020, S. 52, 88 Rn. 111).

 (c) Die Budgetbestimmung des Sachverständigenrats beruht auf einem nachvollzieh-         220
baren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten (vgl. dazu grundsätzlich BVerfGE
125, 175 <226>; 137, 34 <75 Rn. 82>) und legt wissenschaftlich begründete Annahmen
des IPCC zugrunde, die in einem qualitätssichernden Verfahren gewonnen wurden. Sie
enthält aber nicht unerhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Größe des globalen (aa)
und des nationalen (bb) Restbudgets und lässt daher rechtlich keine zahlengenaue
Schlussfolgerung zu. Die Unsicherheiten gehen dabei in beide Richtungen; tatsächlich
könnte das Restbudget also auch kleiner sein als vom Sachverständigenrat angenom-
men (cc). Auf den Schätzungen des IPCC-Sonderberichts gründende Hinweise auf ir-
reversible Beeinträchtigungen sind hier auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht
umfassend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis darstellen (dd).

 (aa) Der Sachverständigenrat legt seiner Rechnung zunächst die Angaben des IPCC zum      221
globalen CO2-Restbudget zugrunde. Dabei handelt es sich dem Grunde nach um belast-
bare Angaben. Die Schätzungen des IPCC sind das konkrete Ergebnis eines qualitätssi-
chernden Verfahrens. Der IPCC hat seine Einschätzung aufgrund umfänglicher Auswer-
tung des Forschungsstands durch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und bei
Offenlegung der verbleibenden Unsicherheit formuliert (oben Rn. 16 f.).

  Der IPCC weist dabei selbst auf nicht unerhebliche Ungewissheiten hin. Zwar können      222
die Gesamtmenge der anthropogenen Emissionen des wichtigsten Treibhausgases CO2
und die globale Temperaturerhöhung unstreitig prinzipiell ineinander umgerechnet
werden. Die Beurteilung der Stärke des Zusammenhangs zwischen kumulierten Emis-
sionen und Erwärmung ist jedoch aufgrund der Komplexität des Klimasystems mit Unsi-
cherheiten verbunden. Unsicherheiten bestehen bezüglich der Klimareaktion auf Treib-
hausgasemissionen und werden für das globale Budget vom IPCC mit möglichen
Abweichungen in beide Richtungen um 400 Gigatonnen CO2 beziffert; Unsicherheiten
bezüglich des tatsächlichen Grads der historischen Erwärmung könnten in beide Rich-
tungen eine Abweichung um 250 Gigatonnen CO2 ausmachen; eine potenzielle zusätz-
liche Freisetzung von CO2 durch künftiges Tauen von Permafrost und Methanfreisetzung
aus Feuchtgebieten würde das Budget um bis zu 100 Gigatonnen CO2 weiter reduzieren;
außerdem könnte das Ausmaß der künftigen Minderung anderer Treibhausgase als CO2
das verbleibende CO2-Budget in beide Richtungen um 250 Gigatonnen CO2 verändern;
unklar ist auch, inwiefern künftig CO2-Extraktionen aus der Atmosphäre (sogenannte
negative Emissionen) möglich werden könnten (zu alledem IPCC, Sonderbericht, 1,5 °C
Globale Erwärmung, Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger, 2018, S. 16
f.; siehe auch SRU, Für eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und Europa,
Umweltgutachten 2020, S. 44 f. Rn. 16 ff.). Setzt man diese für möglich gehaltenen Ab-
weichungen ins Verhältnis dazu, dass der IPCC für eine 67%ige Zielerreichungswahr-
scheinlichkeit hinsichtlich des Ziels, die Erderwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen, ab dem
Jahr 2018 ein globales CO2-Restbudget von 420 Gigatonnen und für ein 2 °C-Ziel ab
2018 ein Restbudget von 1.170 Gigatonnen veranschlagt, sind diese Unsicherheiten er-
heblich.


                                        90/106

  Genauere, ähnlich belastbare Daten wie die Schätzungen dieses IPCC-Sonderberichts            223
liegen indessen nicht vor. Es ist kein Grund ersichtlich, an der Schätzung des IPCC jenseits
der ausgewiesenen Unsicherheiten zu zweifeln. Die Beschwerdeführenden sehen zwar
Anhaltspunkte dafür, dass die Schätzung des IPCC zu großzügig ist. Sie bezweifeln jedoch
nicht, dass diese den aktuellen Wissensstand belastbar abbildet. Das tut auch die Bun-
desregierung nicht. Sie hält die Ungewissheiten nur für zu groß, als dass aus dieser
Schätzung etwas gefolgert werden könnte.

 (bb) Die weiteren Ableitungen des Sachverständigenrats zum nationalen Restbudget              224
beruhen auf nachvollziehbaren Annahmen und schlüssigen Rechenschritten. Darin ent-
halten sind allerdings Wertungen und eigene Ungewissheiten.

 So kommen für die Bestimmung des nationalen Anteils an dem globalen CO2-Restbud-              225
get verschiedene Aufteilungskriterien in Betracht. Der Sachverständigenrat hat für seine
Empfehlungen den Ansatz eines Pro-Kopf-Emissionsrechts, also eine Verteilung nach der
aktuellen Bevölkerungszahl gewählt und legt demgemäß den Anteil der deutschen Be-
völkerung an der gesamten Weltbevölkerung von 1,1 % im Jahr 2016 zugrunde (SRU, Für
eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und Europa, Umweltgutachten 2020,
S. 51). Andere Verteilungsschlüssel sind denkbar (SRU, a.a.O., S. 48; Winter, ZUR 2019,
259 <263 f.>). Art. 20a GG lässt sich allerdings kein genauer Verteilungsschlüssel entneh-
men. Insbesondere gibt Art. 20a GG nicht vor, welcher Lastenanteil Deutschlands aus Ge-
rechtigkeitsgründen angemessen wäre. Das heißt jedoch nicht, dass der in Deutschland
zu leistende Beitrag von Verfassungs wegen beliebig gewählt werden könnte. Einer
konkreten verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Reduktion der CO2-Emissionen
kann auch nicht schlicht entgegengehalten werden, der Deutschland treffende Anteil an
der Reduktionslast und an dem globalen CO2-Budget lasse sich nicht feststellen. Weil
Art. 20a GG auch dazu verpflichtet, das Klimaschutzziel in internationaler Zusammenar-
beit zu erfüllen, muss der dafür zu leistende deutsche Beitrag in einer Weise bestimmt
werden, die wechselseitiges Vertrauen der Vertragspartner in den Realisierungswillen
fördert, nicht aber Anreize setzt, diese zu unterlaufen (oben Rn. 203). Völkerrechtliche
Anhaltspunkte für die Verteilung ergeben sich etwa aus Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 4 PA (vgl.
zum Grundsatz der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung <„common
but differentiated responsibilities“> auch Art. 3 Nr. 1 und 4 des Rahmenübereinkom-
mens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 9. Mai 1992 <Klimarahmen-
konvention, BGBl II 1993 S. 1784, UNTS Bd. 1771, S. 107, in Kraft getreten am 21. Mai
1994> sowie im 3. Erwägungsgrund der Präambel des Pariser Übereinkommens).

  Weiterhin ist im Pariser Übereinkommen die Möglichkeit angelegt, das nationale Rest-         226
budget durch Übertragung überobligatorischer Emissionsreduktionsleistungen anderer
Vertragsstaaten des Übereinkommens praktisch zu erweitern (Art. 6 Abs. 2 und Abs. 4
PA). Allerdings ist es bislang nicht gelungen, ein verlässliches Anrechnungssystem für in-
ternational handelbare Minderungsleistungen einzurichten (vgl. BTDrucks 19/15906, S.
1 ff.). Ob über ein solches Übertragungs- und Anrechnungssystem das nationale Budget
in der Zukunft in großem Umfang erweitert werden könnte, ist derzeit nicht absehbar.
Angesichts der sehr hohen Reduktionslasten, die die Staatengemeinschaft insgesamt


                                           91/106

noch wird erbringen müssen, um das Temperaturziel des Pariser Übereinkommens zu
erreichen (vgl. dazu UNFCCC, Nationally determined contributions under the Paris Agree-
ment, Synthesis report by the secretariat, 2021, S. 5 Rn. 13), dürfte der Wettbewerb um
übertragbare überobligatorische Reduktionen jedenfalls intensiv sein.

 Auch eine Erweiterung des nationalen Restbudgets durch sogenannte Negativemissi-             227
onstechnologien kommt in Betracht (vgl. hierzu etwa das Kohlendioxid-Speicherungs-
gesetz vom 17. April 2012 <BGBl I S. 1726>). Inwiefern Negativ-emissionstechnologien
über einzelne Anwendungen hinaus in großem Umfang eingesetzt werden, ist heute je-
doch angesichts ökologischer, technischer, wirtschaftlicher, politischer und sozialer Be-
denken – ungeachtet der verfassungsrechtlichen Fragen, die hierdurch aufgeworfen
werden könnten – noch nicht absehbar (oben Rn. 33).

 (cc) Dass die Berechnung des Sachverständigenrats Unsicherheiten und Wertungen               228
enthält, lässt allerdings nicht etwa darauf schließen, dass tatsächlich eher weitergehen-
de Emissionsmöglichkeiten verblieben. Die Unsicherheiten bei der Bestimmung des glo-
balen Restbudgets und dessen Verteilung auf die Staaten gehen in beide Richtungen,
könnten also auch zu einer zu großzügigen Schätzung geführt haben. Insgesamt ist da-
nach zwar nicht auszuschließen, dass Deutschland tatsächlich ein größeres Restbudget
bleiben könnte. Ebenso möglich erscheint jedoch, dass das verbleibende Budget noch
geringer ist.

  (dd) Obwohl die konkrete Quantifizierung des Restbudgets durch den Sachverständi-           229
genrat nicht unerhebliche Unsicherheiten enthält, müssen ihm die gesetzlichen Reduk-
tionsmaßgaben Rechnung tragen. Weil bei der exakten Quantifizierung des Zusammen-
hangs zwischen CO2-Emissionen und Erderwärmung Unsicherheiten verbleiben, lässt
Art. 20a GG der Gesetzgebung zwar Wertungsspielräume (vgl. BVerfGE 128, 1 <39>; sie-
he auch zu den Grundrechten BVerfGE 49, 89 <131 f.>; 83, 130 <141 f.>). Die Größe der
zur Wahrung der Temperaturschwelle verbleibenden Emissionsmenge lässt sich derzeit
nicht so exakt ermitteln, dass die vom Sachverständigenrat angegebene Budgetgröße
ein zahlengenaues Maß für die verfassungsgerichtliche Kontrolle bieten könnte. Jedoch
darf der Gesetzgeber seine Wertungsspielräume nicht nach politischem Belieben ausfül-
len. Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusam-
menhänge, setzt Art. 20a GG den Entscheidungen des Gesetzgebers – zumal solchen mit
unumkehrbaren Folgen für die Umwelt – vielmehr Grenzen und erlegt ihm, auch in Ver-
antwortung für die künftigen Generationen, eine besondere Sorgfaltspflicht auf (vgl.
auch BVerfGE 128, 1 <37>; Epiney, in: v.Mangoldt/Klein/ Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 20a
Rn. 71; siehe auch Steinberg, Der ökologische Verfassungsstaat, 1998, S. 101 f.; Calliess,
Rechtsstaat und Umweltstaat, 2001, S. 121 ff.; Wolf, in: AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 20a Rn.
32; Murswiek, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20a Rn. 50; Huster/Rux, in: BeckOK GG, 45.
Ed. 15. November 2020, Art. 20a Rn. 22). Ausdruck dieser besonderen Sorgfaltspflicht ist
jedenfalls, dass der Gesetzgeber bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravie-
render oder irreversibler Beeinträchtigungen – jeweils in Ansehung ihrer Belastbarkeit –
berücksichtigen muss. Auch nach Art. 3 Nr. 3 Satz 2 Klimarahmenkonvention soll das Feh-
len einer völligen wissenschaftlichen Gewissheit nicht als Grund für das Aufschieben von


                                          92/106

Vorsorgemaßnahmen dienen, wenn „ernsthafte oder nicht wiedergutzumachende“
Schäden drohen. Hinsichtlich der Gefahr des irreversiblen Klimawandels muss das Recht
daher auch den aus einem qualitätssichernden Verfahren hervorgegangenen Schätzun-
gen des IPCC zur Größe des verbleibenden globalen CO2-Restbudgets und den Konse-
quenzen für verbleibende nationale Emissionsmengen Rechnung tragen, wenn diese
auf die Möglichkeit der Überschreitung der verfassungsrechtlich maßgeblichen Tempe-
raturschwelle hinweisen.

 (2) Dem werden § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2       230
noch gerecht. Verfassungsgerichtlich kann derzeit unter Berücksichtigung des Spiel-
raums des Gesetzgebers nicht festgestellt werden, dass diese Regelungen das verfas-
sungsrechtliche Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG verletzten.

  (a) Dass das verbleibende Restbudget mit den getroffenen Regelungen eingehalten            231
werden kann, erscheint allerdings nicht gewiss. Legt man als ab 2020 verbleibendes
konkretes nationales CO2-Restbudget 6,7 Gigatonnen zugrunde, wie es der Sachver-
ständigenrat für das Ziel ermittelt hat, den Anstieg der mittleren Erdtemperatur mit einer
Wahrscheinlichkeit von 67 % auf 1,75 °C zu begrenzen (SRU, Für eine entschlossene Um-
weltpolitik in Deutschland und Europa, Umweltgutachten 2020, S. 52, 88 Rn. 111), wür-
de dieses Restbudget durch die in § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 zuge-
lassenen CO2-Mengen bis 2030 bereits weitgehend aufgezehrt.

  Die in der Anlage 2 zu § 4 KSG für Jahre und Sektoren angegebenen Emissionsmengen          232
ergeben (bei einer gewissen Unsicherheit wegen der nicht durchgehend festgelegten
Emissionsmengen der Energiewirtschaft) in der Summe ungefähr 7 Gigatonnen. Diese
Angabe bezieht sich allerdings auf sogenannte CO2-Äquivalente, schließt also neben
CO2-Emissionen auch andere Treibhausgase ein (vgl. § 2 Nr. 2 KSG), die aber wegen ihrer
abweichenden Eigenschaften, insbesondere ihrer Kurzlebigkeit, in der Berechnung des
Restbudgets von IPCC und Sachverständigenrat nicht berücksichtigt werden. In Deutsch-
land beträgt der Anteil des CO2-Ausstoßes an den Treibhausgasemissionen derzeit un-
gefähr 88 % (SRU, a.a.O., S. 40). Entsprechend werden in den in Anlage 2 aufgeführten
Treibhausgasemissionen von in der Summe ungefähr 7 Gigatonnen CO2-Äquivalenten
gut 6 Gigatonnen CO2-Emissionen enthalten sein.

  Nach 2030 verbliebe danach von dem vom Sachverständigenrat ermittelten CO2-Rest-           233
budget von 6,7 Gigatonnen weniger als 1 Gigatonne. Dabei sind in Anlage 2 zu § 4 KSG
noch nicht die zusätzlichen CO2-Emissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderung
und Forstwirtschaft und die Deutschland zuzurechnenden Emissionen des internationa-
len Luft- und Seeverkehrs enthalten (vgl. BTDrucks 19/14337, S. 26 f.), die das verblei-
bende Budget zusätzlich schmälern.

  Zur Wahrung der Budgetgrenzen müsste demzufolge nach 2030 alsbald Klimaneutra-             234
lität realisiert werden. Dass dies gelingen könnte, ist aber nicht wahrscheinlich. Nach
dem im Klimaschutzgesetz vorgesehenen Reduktionspfad soll das Emissionsniveau im
Jahr 2030 zwar im Vergleich zu 1990 um 55 % gemindert sein (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KSG). Das
Emissionsniveau ist damit aber noch bei weitem nicht klimaneutral. Realistischerweise


                                          93/106

wird die Umstellung auf Klimaneutralität dann, von freiheitsrechtlichen Hindernissen
abgesehen, allein aus technischen Gründen noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Ein
Restbudget von 6,7 Gigatonnen CO2-Emissionen würde wohl überschritten. Richtete
man die Bestimmung des nationalen Restbudgets indessen an einer etwas großzügi-
geren Temperaturmaßgabe zwischen 1,75 °C und 2 °C aus, erschiene die Einhaltung des
nach der Methode des Sachverständigenrats ermittelten nationalen Restbudgets hinge-
gen nicht ausgeschlossen. Dabei reicht ein nach 2030 verbleibendes Budget umso län-
ger aus, je stärker die Jahresemissionsmengen nach 2030 kontinuierlich weiter abge-
senkt werden.

 Allerdings hat der Sachverständigenrat das nationale Restbudget, indem er ihm als              235
Temperaturschwelle 1,75 °C zugrunde gelegt hat, nicht übermäßig streng bestimmt. Die
rechtliche Maßgabe lautet, die Erwärmung auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf
1,5 °C zu begrenzen. Eine Begrenzung bei 1,75 °C liegt danach zwar im Bereich des
rechtlich Zulässigen, realisiert aber nicht die aufgegebene Anstrengung, den Tempera-
turanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 lit. a PA). Für eine höhere
Schwelle zwischen 1,75 °C und 2 °C gilt das erst recht.

  (b) Im Ergebnis kann derzeit nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber seinen           236
verfassungsrechtlichen Entscheidungsspielraum überschritten hat. Einer verfassungsge-
richtlichen Feststellung, dass mit den in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Ver-
bindung mit Anlage 2 bis 2030 festgelegten Emissionsmengen das – durch Art. 20a GG
auch verfassungsrechtlich begrenzte – CO2-Budget überzogen werde, steht derzeit die
Unsicherheit bezüglich der Größe des globalen CO2-Restbudgets entgegen, die sich ne-
ben eigenen Unsicherheiten hinsichtlich des Umfangs des nationalen Restbudgets in
dessen Berechnung niederschlägt. Das vom Sachverständigenrat auf der Grundlage der
Schätzungen des IPCC zur Wahrung einer 1,75 °C-Temperaturschwelle ermittelte Rest-
budget von 6,7 Gigatonnen würde durch die in Anlage 2 geregelten Emissionsmengen
zwar bis zum Jahr 2030 nahezu aufgezehrt (oben Rn. 231 ff.). Die Unsicherheit über die
zur Wahrung der Temperaturschwelle global und national verbleibenden Emissions-
möglichkeiten ist derzeit jedoch zu groß, als dass die vom Sachverständigenrat ermittel-
te Budgetgröße ein zahlengenaues Maß für die verfassungsgerichtliche Kontrolle bie-
ten könnte.

 Die Schätzungen des IPCC zur Größe des verbleibenden globalen CO2-Restbudgets und              237
der daraus zu entnehmende Hinweis auf die Gefahr einer Überschreitung der verfas-
sungsrechtlich maßgeblichen Temperaturschwelle sind zwar dennoch zu berücksichti-
gen (oben Rn. 229). Dass der Gesetzgeber gegen diese Sorgfaltspflicht mit § 3 Abs. 1 Satz
2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 verstoßen hat, kann derzeit je-
doch nicht festgestellt werden. Das vom Sachverständigenrat auf der Grundlage der
Schätzungen des IPCC zur Wahrung einer 1,75 °C-Temperaturschwelle ermittelte Rest-
budget von 6,7 Gigatonnen würde durch die in Anlage 2 geregelten Emissionsmengen
bis zum Jahr 2030 weitgehend aufgebraucht, für sich genommen aber wohl nicht über-
zogen. Ein solches Maß an Verfehlung genügte verglichen mit den derzeit in der Berech-
nung des Restbudgets enthaltenen Unsicherheiten nicht für eine verfassungsgerichtli-


                                           94/106

che Beanstandung. Angesichts der normativen Spanne der Temperaturmaßgabe „deut-
lich unter 2 °C und möglichst 1,5 °C“ ist dabei auch von Bedeutung, dass der Sachver-
ständigenrat das nationale Budget von 6,7 Gigatonnen nicht etwa – wie die Beschwer-
deführenden in den Verfahren 1 BvR 78/20 und 1 BvR 96/20 annehmen – für eine
2 °C-Schwelle, sondern für die strengere 1,75 °C-Schwelle ermittelt hat.

  cc) Zum Teil wird in den Verfassungsbeschwerden darauf hingewiesen und als verfas-        238
sungswidrig beanstandet, dass die in Deutschland aktuell eingesetzten Klimaschutzin-
strumente ausweislich verschiedener Studien nicht ausreichen, um die in § 3 Abs. 1 Satz
2 KSG für das Zieljahr 2030 festgelegte Minderungsquote von 55 % im Vergleich zum Jahr
1990 einzuhalten (oben Rn. 169 f.). Eine Verletzung von § 3 Abs. 1 Satz 2 KSG begründe-
te jedoch für sich genommen keinen Verfassungsverstoß. § 3 Abs. 1 Satz 2 KSG ist keine
maßstäbliche Konkretisierung des Klimaschutzauftrags aus Art. 20a GG, weil er nicht wie
§ 1 Satz 3 KSG gesamthaft das Klimaschutzziel des Gesetzgebers benennt (oben
Rn. 209). Davon abgesehen wäre nicht von vornherein auszuschließen, dass das konkre-
te nationale Klimaschutzinstrumentarium noch so fortentwickelt wird, dass das für 2030
geregelte Minderungsziel eingehalten wird, indem innerhalb dieses Zeitraums Redukti-
onsdefizite kompensiert werden. § 4 Abs. 3 Satz 1 KSG sieht innerhalb der Jahreszeiträu-
me bis 2030 gegebenenfalls eine Nachholungspflicht vor.

 dd) Der Gesetzgeber hat nicht gegen Rationalitätsanforderungen an die Gesetzgebung         239
verstoßen. Art. 20a GG statuiert, jedenfalls für die hier zu entscheidende Konstellation,
keine von seinen materiellen Anforderungen losgelöste, eigenständige Sachaufklä-
rungs- und Begründungspflicht.

  (1) Eine selbstständige, von den Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßig-        240
keit des Gesetzes unabhängige Sachaufklärungspflicht folgt aus dem Grundgesetz ge-
nerell nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher nur in bestimmten Sonderkonstel-
lationen eine selbstständige Sachaufklärungspflicht des Gesetzgebers angenommen.
Ansonsten gilt das Prinzip, dass die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens im Rah-
men der durch die Verfassung vorgegebenen Regeln Sache der gesetzgebenden Organe
ist. Das parlamentarische Verfahren ermöglicht zudem mit der ihm eigenen Öffentlich-
keitsfunktion und den folglich grundsätzlich öffentlichen Beratungen gerade durch sei-
ne Transparenz, dass Entscheidungen auch in der breiteren Öffentlichkeit diskutiert und
damit die Voraussetzungen für eine Kontrolle auch der Gesetzgebung durch die Bürge-
rinnen und Bürger geschaffen werden. Schon deshalb geht Entscheidungen von erheb-
licher Tragweite grundsätzlich ein Verfahren voraus, welches der Öffentlichkeit auch
durch die Berichterstattung seitens der Medien hinreichend Gelegenheit bietet, Auffas-
sungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Not-
wendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu
klären. Das Grundgesetz vertraut so darauf, dass auch ohne Statuierung einer eigenstän-
digen Sachaufklärungspflicht die Transparenz und der öffentliche Diskurs im parlamen-
tarischen Verfahren hinreichende Gewähr für eine jeweils ausreichende Tatsachen-
grundlage der gesetzgeberischen Entscheidung bieten. Denn das Fehlen einer
selbstständigen Sachaufklärungspflicht im Gesetzgebungsverfahren befreit den Gesetz-


                                         95/106

geber nicht von der Notwendigkeit, seine Entscheidungen in Einklang mit den verfas-
sungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere den Grundrechten, zu treffen, und sie
insoweit – etwa im Blick auf die Verhältnismäßigkeitsanforderungen – auf hinreichend
fundierte Kenntnisse von Tatsachen und Wirkzusammenhängen zu stützen (BVerfGE 143,
246 <343 ff. Rn. 273 ff.> m.w.N.).

  (2) Aus Art. 20a GG ergibt sich hier auch nicht die von den Beschwerdeführenden gel-           241
tend gemachte Begründungspflicht des Gesetzgebers (vgl. aber Schulze-Fielitz, in: Drei-
er, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 20a Rn. 73 m.w.N.; Kluth, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommen-
tar zum Grundgesetz, 51. EL 2016, Art. 20a Rn. 107; speziell zum Klimaschutz Winter, ZUR
2019, 259 <265>; zurückhaltend hingegen etwa Groß, ZUR 2009, 364 <367>). Nach
ständiger Rechtsprechung des Senats schreibt die Verfassung nicht vor, was, wie und
wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen ist, sondern lässt Raum für Ver-
handlungen und für den politischen Kompromiss (vgl. BVerfGE 137, 34 <73 f. Rn. 77>
m.w.N.). Die sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen an die Verfassungsmä-
ßigkeit eines Gesetzes beziehen sich grundsätzlich nicht auf seine Begründung, sondern
auf die Ergebnisse eines Gesetzgebungsverfahrens (BVerfGE 139, 148 <180 Rn. 61>; vgl.
auch BVerfGE 140, 65 <80 Rn. 33>; 143, 246 <345 f. Rn. 279>). Entscheidend ist auch hier,
dass sich die Vereinbarkeit der gesetzlich geregelten Emissionsmengen mit Art. 20a GG
schlüssig begründen lässt (vgl. entsprechend zum menschenwürdigen Existenzmini-
mum BVerfGE 137, 34 <73 Rn. 77>).

  ee) Indessen bleibt dem Gesetzgeber sein in Konkretisierung von Art. 20a GG bekunde-           242
tes Bemühen aufgegeben, den Temperaturanstieg möglichst auf 1,5 °C zu begrenzen (§
1 Satz 3 KSG). Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass die in § 3 Abs. 1 Satz 2 KSG für das Zieljahr
2030 vorgegebene Minderungsquote von 55 % nicht an dem Ziel ausgerichtet war, die
Erwärmung der Erde auf deutlich unter 2 °C, möglichst auf 1,5 °C zu begrenzen. Die Ge-
nese dieses Werts deutet vielmehr darauf hin, dass die Minderungsvorgabe ursprünglich
an einer Temperaturschwelle von 2 °C orientiert war (oben Rn. 166). Dazu passt, dass
sich mit der in § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 vorgesehenen Gesamte-
missionsmenge das vom Sachverständigenrat auf der Grundlage der Schätzungen des
IPCC für das 1,75 °C-Ziel bestimmte Restbudget nur unter äußersten Schwierigkeiten ein-
halten ließe, dass aber die Einhaltung eines entsprechend für das 2 °C-Ziel bestimmten
Restbudgets möglich erschiene.

  b) § 3 Abs. 1 Satz 2 KSG und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 sind inso-       243
weit verfassungswidrig, als sie die derzeit nicht hinreichend eingedämmte Gefahr künf-
tiger Grundrechtsbeeinträchtigungen begründen; damit verletzen sie die sich aus dem
Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebende Pflicht des Gesetzgebers, die nach Art. 20a GG
verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von CO2-Emissionen bis hin zur Klima-
neutralität vorausschauend in grundrechtsschonender Weise über die Zeit zu verteilen
(zu den Anforderungen oben Rn. 192 ff.).

  aa) Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 bis zum      244
Jahr 2030 vorgesehenen Emissionsmengen reduzieren die Emissionsmöglichkeiten er-



                                            96/106

heblich, die entsprechend der das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG konkretisierenden
Temperaturschwelle von deutlich unter 2 °C, möglichst 1,5 °C, für anschließende Zeiträu-
me verbleiben. Dies ist mit Blick auf die grundrechtsrelevante Vorwirkung nur zu recht-
fertigen, wenn zur Gewährleistung eines weiterhin freiheitsschonenden Übergangs in
die Klimaneutralität hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, um die ab 2031 auf
die Beschwerdeführenden zukommende Minderungslast zu lindern und die damit ver-
bundene Grundrechtsgefährdung einzudämmen (1). Erforderlich ist die Schaffung eines
entwicklungsfördernden Planungshorizonts (2). Damit sind konkrete Anforderungen an
die weitere Ausgestaltung des Reduktionspfads gestellt (3).

  (1) Die nach 2030 aufgrund von Art. 20a GG gebotene Treibhausgasminderungslast             245
wird erheblich sein. Ob sie so einschneidend ausfällt, dass damit zwangsläufig aus heu-
tiger Sicht unzumutbare Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden wären (a), lässt
sich zwar nicht feststellen. Das Risiko gravierender Belastungen ist jedoch hoch. Wegen
der Verpflichtung, die Gefahr erheblicher Grundrechtsbeeinträchtigungen einzudäm-
men, wie auch wegen der allgemeinen Verpflichtung, schonend mit den Grundrechten
umzugehen, können die in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit
Anlage 2 bis zum Jahr 2030 vorgesehenen Emissionsmengen mit den künftig betroffe-
nen Freiheitsgrundrechten im Ergebnis nur in Einklang gebracht werden, wenn dies mit
Vorkehrungen zur grundrechtsschonenden Bewältigung der nach 2030 drohenden Re-
duktionslast verbunden ist (b).

  (a) Nach der verfassungsrechtlichen Maßgabe, die Erderwärmung bei deutlich unter           246
2 °C und möglichst 1,5 °C anzuhalten, ist die Menge an CO2-Emissionen, die noch im Ein-
klang mit dem verfassungsrechtlichen Klimaschutzgebot in die Erdatmosphäre gelan-
gen dürfen, begrenzt. Ein auf Deutschland entfallender Anteil an den verbleibenden
Emissionsmöglichkeiten wird nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbin-
dung mit Anlage 2 ungeachtet der genauen Größe des Restbudgets jedenfalls zu einem
nicht unerheblichen Teil verbraucht. Nach der Berechnung des Sachverständigenrats
bleibt bei Verfolgung einer Temperaturschwelle von 1,75 °C bei 67%iger Zielerrei-
chungswahrscheinlichkeit nach 2030 allenfalls noch ein minimaler Rest an Emissions-
möglichkeiten, der angesichts des für 2031 noch zu erwartenden Emissionsniveaus
kaum für ein weiteres Jahr genügte (oben Rn. 231 ff.). Zur strikten Wahrung des durch
Art. 20a GG vorgegebenen Emissionsrahmens wären danach Reduktionsanstrengungen
aus heutiger Sicht unzumutbaren Ausmaßes erforderlich, zumal die allgemeine Lebens-
weise auch im Jahr 2031 noch von hoher CO2-Intensität geprägt sein dürfte und die jähr-
liche Emissionsmenge im Vergleich zu 1990 erst um 55 % reduziert sein wird (vgl. § 3 Abs
1 Satz 2 KSG). Auch wenn in Rechnung gestellt wird, dass Art. 20a GG keinen absoluten
Vorrang des Klimaschutzes statuiert (oben Rn. 198), der sich im Verhältnis zu gegenläu-
figen Grundrechten oder anderen elementaren Verfassungsrechtsgütern oder -prinzipi-
en zwangsläufig durchsetzen müsste, würde das verfassungsrechtliche Klimaschutzge-
bot – verstärkt durch grundrechtliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14
Abs. 1 GG – die Hinnahme erheblicher Freiheitseinschränkungen fordern, die aus heuti-
ger Sicht kaum zumutbar wären.



                                          97/106

  (b) Wie viel Emissionsmöglichkeiten zur Wahrung des Paris-Ziels nach 2030 bleiben,           247
lässt sich allerdings nicht exakt feststellen, weil das nationale Restbudget angesichts
verbleibender Ungewissheiten und Wertungserfordernisse verfassungsrechtlich nicht
zahlengenau beziffert werden kann (oben Rn. 224 ff.). Wäre das nationale Restbudget
um einige Gigatonnen größer, als sich aus den Berechnungen des Sachverständigenrats
ergibt, wäre mit den angegriffenen Bestimmungen eine grundrechtsgemäße Gestal-
tung des Übergangs zur Klimaneutralität in Einklang mit Art. 20a GG noch denkbar. Sie
müsste allerdings rechtzeitig eingeleitet werden. Dass das verbleibende Restbudget
größer sein wird, als der Sachverständigenrat schätzt, ist indessen alles andere als ge-
wiss; es könnte auch noch kleiner sein (oben Rn. 228). Unter diesen Umständen muss
der Gesetzgeber sowohl wegen der allgemeinen Verpflichtung schonenden Umgangs
mit den Grundrechten als auch wegen der Verpflichtung, die Gefahr erheblicher Grund-
rechtsverletzungen einzudämmen (oben Rn. 194), Vorkehrungen zur grundrechtsscho-
nenden Bewältigung der nach 2030 drohenden Reduktionslast treffen.

  (2) Praktisch verlangt die Schonung künftiger Freiheit hier den Übergang zu Klimaneu-        248
tralität rechtzeitig einzuleiten. In allen Lebensbereichen ‒ etwa Produktion, Dienstleis-
tung, Infrastruktur, Verwaltung, Kultur und Konsum, letztlich bezüglich aller heute noch
CO2-relevanten Vorgänge – müssen Entwicklungen einsetzen, die ermöglichen, dass
von grundrechtlicher Freiheit auch später noch, dann auf der Grundlage CO2-freier Ver-
haltensalternativen, gehaltvoll Gebrauch gemacht werden kann. Allerdings wäre der
Staat weder in der Lage noch ist es allein seine Aufgabe, alle technologischen und sozia-
len Entwicklungen zur Ersetzung und Vermeidung von treibhausgasintensiven Prozes-
sen und Produkten und den Ausbau hierfür erforderlicher Infrastrukturen selbst zu er-
bringen. Es könnte dem Gesetzgeber auch kaum gelingen, die erforderlichen
Entwicklungen konkret vorzugeben. Verfassungsrechtlich verpflichtet ist er aber, grund-
legende Voraussetzungen und Anreize dafür zu schaffen, dass diese Entwicklungen ein-
setzen (vgl. so zu Art. 20a GG bereits BVerfGE 118, 79 <110 f.>; siehe auch Eifert, in: Kahl
<Hrsg.>, Nachhaltigkeit durch Organisation und Verfahren, 2016, S. 371 <381 ff.>
m.w.N.; Hermes, DV 53 <2020>, 311 <319> m.w.N.).

 Auch insoweit stehen dem Gesetzgeber Gestaltungsspielräume offen. Das Grundgesetz             249
gibt nicht im Einzelnen vor, was zu regeln ist, um Voraussetzungen und Anreize für die
Entwicklung klimaneutraler Alternativen zu schaffen. Grundlegend hierfür und damit für
eine vorausschauende Schonung künftiger Freiheit ist allerdings, dass der Gesetzgeber
einer möglichst frühzeitigen Einleitung der erforderlichen Entwicklungs- und Umset-
zungsprozesse auch für die Zeit nach 2030 Orientierung bietet und diesen damit zu-
gleich ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermittelt.
Der nötige Entwicklungsdruck entsteht, indem absehbar wird, dass und welche Produk-
te, Dienstleistungen, Infrastruktur-, Verwaltungs- und Kultureinrichtungen, Konsumge-
wohnheiten oder sonstigen heute noch CO2-relevanten Strukturen schon bald erheblich
umzugestalten sind. Legte der Gesetzgeber beispielsweise frühzeitig konkret fest, dass
dem Verkehrssektor ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch geringe jährliche Emissi-
onsmengen zur Verfügung stehen, könnte dies Anreiz und Druck für die Entwicklung und



                                           98/106

Verbreitung alternativer Techniken und der dafür erforderlichen Infrastruktur entfalten.
Die frühzeitige Erkennbarkeit einer Verteuerung und Verknappung CO2-relevanter Mo-
bilität könnte etwa auch dazu führen, dass grundlegende Entscheidungen und Entwick-
lungen zu Berufs- und Arbeitsplatzwahl oder zur Gestaltung von Arbeits- und Geschäfts-
abläufen rechtzeitig so getroffen und eingeleitet würden, dass sie von vornherein we-
niger Mobilität erforderten. Würde dann der festgelegte Zeitpunkt erreicht, könnte das
CO2-Budget des Verkehrssektors verringert werden, ohne damit Freiheiten erheblich zu
verkürzen.

  Einer Innovationswirkung frühzeitiger konkreter Reduktionsmaßgaben stünde nicht            250
notwendig entgegen, dass der Gesetzgeber seine Maßgaben ausschließlich für
Deutschland treffen könnte, Deutschland aber zu klein wäre, um in international ausge-
richteten Märkten die erforderlichen Entwicklungen anzustoßen und zu etablieren. So-
weit durch konkrete Reduktionsmaßgaben gesellschaftlichen Wandlungsprozessen und
individuellen Lebensentwürfen eine Orientierung geboten wird, bleibt der nationale
Rahmen von herausgehobener Bedeutung. Aber auch im Bereich der technologischen
Entwicklung ist ein spürbarer Effekt verbindlicher nationaler Reduktionspfade selbst
dort denkbar, wo Innovation von ökonomischen Interessen getrieben ist. Einerseits ent-
faltet schon der deutsche Markt selbst eine Nachfragekraft. Andererseits stellen sich ähn-
liche Herausforderungen auch andernorts und erfolgen nationale Regelungen ohnehin
auch in europäischer und internationaler Abstimmung und Wechselwirkung.

  (3) Im Klimaschutzgesetz richtet sich das Augenmerk insoweit auf § 4 Abs. 1 Satz 5 in      251
Verbindung mit § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG, in denen der Gesetzgeber die Fortschreibung des
Treibhausgasreduktionspfads geregelt hat. Nach § 4 Abs. 1 Satz 5 KSG werden die jährli-
chen Minderungszeiträume ab dem Jahr 2031 (also nach dem Ende des in Anlage 2 zu §
4 Abs. 1 Satz 3 KSG bis 2030 geregelten Reduktionspfads) durch Rechtsverordnung ge-
mäß § 4 Abs. 6 KSG fortgeschrieben. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG legt die Bundesregierung
im Jahr 2025 für weitere Zeiträume nach dem Jahr 2030 jährlich absinkende Emissions-
mengen durch Rechtsverordnung fest. Damit knüpft der Gesetzgeber regelungstech-
nisch an die Festlegung von Jahresemissionsmengen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Ver-
bindung mit Anlage 2 an. Er könnte zur Schaffung des erforderlichen Planungshorizonts
auch andere Regelungstechniken wählen. Da das weitere Reduktionsgeschehen nach
2030 nun aber über die Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 6 KSG angeleitet ist, muss
diese Bestimmung die Entstehung des grundrechtlich gebotenen entwicklungsfördern-
den Planungshorizonts leisten können.

  Konkret heißt dies, dass in Fortschreibung von § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit     252
Anlage 2 möglichst frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung
verbleibender Emissionsmöglichkeiten und Reduktionserfordernisse nach 2030 formu-
liert werden müssen. Erst dies bietet die grundlegende Orientierung für die unerlässli-
che Entwicklung und Planung entsprechender Techniken und Praktiken (siehe auch BT-
Drucks 19/14337, S. 17). Dazu müssen die in Fortschreibung von § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in
Verbindung mit Anlage 2 festzulegenden weiteren Reduktionsmaßgaben so ausgestal-
tet sein, dass sie die gebotene Orientierungsfunktion erfüllen können. Auch dies liegt


                                          99/106

weitgehend in den Händen des Gesetzgebers.

  Verfassungsrechtlich unerlässlich ist aber zum einen, dass weitere Reduktionsmaßga-          253
ben rechtzeitig über das Jahr 2030 hinaus und zugleich hinreichend weit in die Zukunft
hinein festgelegt werden (dazu nachdrücklich Irischer Supreme Court, Urteil vom 31. Juli
2020, 205/19, Ziffer 6.45 ff.; vgl. generell zu einem ökologischen Rechtzeitigkeitsgebot
Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 20a Rn. 72). Nur so kann ein Planungs-
horizont entstehen, vor dem Anreiz und Druck erwachsen, die erforderlichen, teils lang-
wierigen Entwicklungen in großer Breite in Gang zu setzen. Dass diese Entwicklungen
bald beginnen, ist erforderlich, um künftige Freiheit nicht plötzlich, radikal und ersatzlos
beschneiden zu müssen. Zwar ist nachvollziehbar, dass es bei Abfassung des Klima-
schutzgesetzes nicht ohne Weiteres möglich war, die Reduktionspfade über das Jahr
2030 hinaus etwa bis zum Jahr 2050 als dem Jahr der angestrebten Klimaneutralität (§ 1
Satz 3 KSG) konkret zu bestimmen. Technische Entwicklung und Verhaltens-innovation
sind insoweit nicht genau genug vorhersehbar; eine zu frühe Festlegung der Entwick-
lungspfade könnte im ungünstigen Fall sogar Entwicklungspotenzial verschenken. Die
bislang nur bis 2030 gesetzlich geregelten Pfade sind dann aber rechtzeitig, in einem
gestuften Prozess, über die Zeit hinweg kontinuierlich fortzuentwickeln. Das muss je-
weils so rechtzeitig geschehen, dass klare Planungshorizonte entstehen.

 Zum anderen müssen weitere Jahresemissionsmengen und Reduktionsmaßgaben so                    254
differenziert festgelegt werden, dass eine hinreichend konkrete Orientierung entsteht.
Erst dies erzeugt den erforderlichen Planungsdruck, weil nur so erkennbar wird, dass
und welche Produkte und Verhaltensweisen im weitesten Sinne schon bald erheblich
umzugestalten sind. Wenn im Einzelnen konkret erkennbar ist, dass, wann und wie die
Möglichkeit endet, Treibhausgas zu emittieren, wächst die Wahrscheinlichkeit, dass kli-
maneutrale Technologien und Verhaltensweisen diesem Entwicklungspfad entspre-
chend zügig etabliert werden.

  Maßgeblich bleibt bei alledem das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG. Die Festlegun-           255
gen für die weitere Zukunft müssen einen Reduktionspfad weisen, der unter Wahrung
des verbleibenden Emissionsbudgets zur Klimaneutralität führt. Dies setzt voraus, dass
die zulässigen Emissionsmengen – wie vom Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 6
Satz 1 KSG bereits vorgesehen – immer weiter abgesenkt werden. Anders wäre die ver-
fassungsrechtlich aufgegebene Klimaneu-tralität praktisch nicht rechtzeitig zu erreichen
(vgl. auch Art. 4 Abs. 3 PA). Das schließt Verrechnungsmöglichkeiten, wie sie insbeson-
dere in § 4 Abs. 3 Satz 1 KSG geregelt sind, nicht aus, solange die Emissionen insgesamt
weiter sinken.

  bb) Die in § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG zur Fortschreibung des Reduktionspfads gewählte Re-         256
gelungstechnik der Festlegung sinkender Jahresemissionsmengen ist im Grunde geeig-
net, der weiteren Entwicklung Orientierung zu geben. Die Regelung schafft Transparenz
darüber, wo der maßgebliche Reduktionspfad zu finden sein wird, nämlich in der auf-
grund von § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG eigens hierfür zu erlassenden Verordnung; diese Klarheit
ist unerlässlich. Allerdings ist die konkrete Fortschreibung in § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG unzu-



                                          100/106

reichend geregelt. Sie genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine der
weiteren Entwicklung hinreichend Orientierung vermittelnde Ausgestaltung im Ergeb-
nis nicht. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass der Gesetzgeber außerdem wegen Art.
80 Abs. 1 Satz 2 GG und des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes nähere Vorgaben
zur Größe der Jahresemissionsmengen machen muss, wenn er an einer Einbindung des
Verordnungsgebers festhält (unten Rn. 259 ff.).

  (1) Die gesetzlichen Maßgaben für die Fortschreibung des Reduktionspfads nach 2030           257
sind verfassungsrechtlich unzureichend. So kann zwar nicht verlangt werden, dass die
absinkenden Emissionsmengen bereits jetzt bis zum Ende, also bis zur Erreichung der für
2050 angestrebten Klimaneutralität, konkret bestimmt werden (oben Rn. 253). Jedoch
genügt es nicht, dass § 4 Abs. 6 KSG die Bundesregierung lediglich dazu verpflichtet, „im
Jahr 2025“ „für weitere Zeiträume nach dem Jahr 2030“ jährlich absinkende Emissions-
mengen durch Rechtsverordnung festzulegen. Das lässt offen, wie weit in die Zukunft
diese Festlegung reicht. Nach dem Wortlaut könnten dies nur zwei Einjahreszeiträume
sein, die lediglich bis 2032 reichten. Gerade weil der Reduktionspfad im Jahr 2025 kaum
endgültig festgelegt werden kann und soll, genügt es nicht, die Bundesregierung ledig-
lich dazu zu verpflichten, einmal – im Jahr 2025 – eine weitere Festlegung zu treffen.
Diese wird kaum bis zur Klimaneutralität reichen können. Vielmehr müsste zumindest
bestimmt werden, in welchen Zeitabständen weitere Festlegungen transparent zu tref-
fen sind.

  Nach dem in § 4 Abs. 6 KSG geregelten Vorgehen ist zudem nicht gesichert, dass der           258
weitere Reduktionspfad rechtzeitig erkennbar ist. So erscheint bereits zweifelhaft, dass
die erste weitere Festlegung von Jahresemissionsmengen in Zeiträumen nach 2030
rechtzeitig käme. Nach der Regelung sollen Festlegungen erst im Jahr 2025 getroffen
werden. Bis 2025 besteht demnach keine Planung über das Jahr 2030 hinaus. Für die
folgende Zeit bleibt so eine Vorbereitungszeit von lediglich fünf Jahren. Ein hinreichen-
der Planungshorizont dürfte damit etwa in vielen Produktions-, Konsum- oder Infra-
strukturbereichen kaum rechtzeitig entstehen können. Auch über die erste Festlegung
hinaus ist die Rechtzeitigkeit nicht gesichert, weil § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG nicht gewährleis-
tet, dass die Festlegungen weit genug in die Zukunft reichen. Denn die Regelung ver-
pflichtet die Bundesregierung lediglich, „für weitere Zeiträume nach dem Jahr 2030“
jährlich absinkende Emissionsmengen festzulegen. Über die Länge der Zeiträume ist
nichts gesagt; es könnten eben auch nur zwei Einjahreszeiträume sein. Mit einer einma-
ligen Festlegung im Jahr 2025 lassen sich keine hinreichend weit in die Zukunft reichen-
den Maßgaben treffen. Ein wiederholter Festlegungsprozess ist daher auch unter dem
Gesichtspunkt zeitlich hinreichend weitgreifender Festlegung unerlässlich. Dabei dürfte
in vielen Produktions- und Konsumbereichen ein Vorlauf von fünf Jahren nicht genügen,
die zur späteren Schonung der Grundrechte erforderlichen Entwicklungen rechtzeitig
anzustoßen. Der Gesetzgeber müsste dem Verordnungsgeber, sofern er an dessen Ein-
bindung festhält, weiterreichende Festlegungen aufgeben; insbesondere müsste er ihn
schon vor 2025 zur ersten weiteren Festlegung verpflichten oder ihm wenigstens deut-
lich früher durch gesetzliche Regelung vorgeben, wie weit in die Zukunft die Festlegun-



                                          101/106

gen im Jahr 2025 reichen müssen. Wenn der Gesetzgeber die Fortschreibung des Reduk-
tionspfads vollständig übernimmt, muss er selbst alles Erforderliche entsprechend recht-
zeitig weit genug in die Zukunft hinein regeln.

  (2) Sofern der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Maßgaben für die Festlegung von        259
Jahresemissionsmengen für Zeiträume nach 2030 an der Einbindung des Verordnungs-
gebers festhalten will, kann er dies zwar im Grundsatz tun, muss aber nach Art. 80 Abs. 1
GG und dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts selbst Regelungen zur Größe der Jahres-
emissionsmengen treffen. Er kann diese schrittweise unmittelbar selbst regeln. Er kann
dem Verordnungsgeber aber auch wesentliche Kriterien für die Bemessung der jährli-
chen Mengen vorgeben. § 4 Abs. 6 KSG genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforde-
rungen bislang nicht.

  (a) Nach Art. 80 Abs. 1 GG kann die Bundesregierung durch Gesetz ermächtigt werden,       260
Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen aber Inhalt, Zweck und Ausmaß der er-
teilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Der Grad der jeweils zu fordernden
Bestimmtheit einer Regelung hängt auch von der Intensität der Auswirkungen der Re-
gelung für die Betroffenen ab. Je schwerwiegender die Auswirkungen sind, desto höhe-
re Anforderungen werden an die Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen sein. Inso-
weit berührt sich das Bestimmtheitsgebot mit dem Verfassungsgrundsatz des Vorbehalts
des Gesetzes, der fordert, dass der Gesetzgeber die entscheidenden Grundlagen des zu
regelnden Rechtsbereichs, die den Freiheits- und Gleichheitsbereich des Bürgers we-
sentlich betreffen, selbst festlegt und dies nicht dem Handeln der Verwaltung überlässt
(BVerfGE 56, 1 <13>; vgl. BVerfGE 141, 143 <170 Rn. 59>; 147, 253 <309 f. Rn. 116>; 150,
1 <99 ff. Rn. 199 ff.> m.w.N.). Damit soll gewährleistet werden, dass Entscheidungen
von besonderer Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Ge-
legenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksver-
tretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen in öffentli-
cher Debatte zu klären. Geboten ist ein Verfahren, das sich durch Transparenz
auszeichnet und das die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewährleistet
(BVerfGE 150, 1 <96 f. Rn. 192> m.w.N.). Das Grundgesetz kennt allerdings keinen Ge-
waltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts. Die in Art. 20 Abs.
2 Satz 2 GG normierte organisatorische und funktionelle Trennung und Gliederung der
Gewalten zielt auch darauf ab, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das
heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusam-
mensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen.
Vor diesem Hintergrund kann auch die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte den
Umfang der Regelungspflicht des Gesetzgebers begrenzen (BVerfGE 150, 1 <99 Rn. 197>
m.w.N.). Sollen Regelungen ergehen, die Freiheits- und Gleichheitsrechte der Betroffe-
nen wesentlich betreffen, ist die Einbindung des Verordnungsgebers in die Regelungs-
aufgabe nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 147, 310 <311 f. Rn. 120>). Die
wesentlichen Fragen sind dann aber, sofern nicht funktionale Grenzen der Gesetzge-
bung entgegenstehen, entweder unmittelbar durch den Gesetzgeber oder durch ent-
sprechend bestimmte Regelung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungser-



                                         102/106

mächtigung in einem formellen Gesetz zu klären.

 (b) Dem genügt § 4 Abs. 6 KSG bislang nicht. Sofern der Gesetzgeber an der Einbindung       261
des Verordnungsgebers in die weitere Festlegung von Jahresemissionsmengen festhält,
muss er das Ausmaß der Ermächtigung genauer fassen, indem er jedenfalls die Größe
der festzulegenden Jahresemissionsmengen selbst bestimmt oder nähere Maßgaben zu
deren konkreten Bestimmung durch den Verordnungsgeber trifft.

  (aa) Generell verlangt Art. 80 Abs. 2 Satz 1 GG unter anderem die Bestimmung des Aus-      262
maßes der Verordnungsermächtigung im Sinne quantitativer Begrenzung (vgl. Reimer,
in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts Bd.
I, 2. Aufl. 2012, § 9 Rn. 72). Hier ist gerade die Bemessung der weiteren Jahresemissions-
mengen für die Zeit nach 2030 von besonders großer Bedeutung für die Verwirklichung
der Grundrechte. Nach 2030 werden erhebliche Reduktionsanstrengungen erforderlich
sein. Die Jahresemissionsmengen werden daher knapp zu bemessen sein und werden
entsprechend gravierende Grundrechtsbeeinträchtigungen fordern. Dabei wird erneut
zwischen zeitlich versetzten Freiheitsbedarfen abzuwägen sein. Denn der Verbrauch
einmal zugelassener Emissionsmengen wird auch dann noch im Wesentlichen unum-
kehrbar sein. Die Aufteilung der Emissionsvermeidungsverantwortung könnte in der
Schlussphase der Klimaschutzanstrengungen nach 2030 mit tiefen Grundrechtseingrif-
fen verbunden sein (vgl. Kment, NVwZ 2020, 1537 <1540>) und bedarf daher einer ge-
setzlichen Grundlage (vgl. auch Franzius, EnWZ 2019, 435 <437>); gerade das Gesetzge-
bungsverfahren schafft die verfassungsrechtlich erforderliche Transparenz und gestattet
einen öffentlichen Meinungsaustausch darüber, wie die Reduktionslasten nach 2030
verteilt werden sollen (vgl. auch Irischer Supreme Court, Urteil vom 31. Juli 2020, 205/
19, Ziffern 6.37 f.). Zwar kann in Rechtsbereichen, die ständig neuer Entwicklung und Er-
kenntnis unterworfen sind, die gesetzliche Fixierung starrer Regelungen dem Grund-
rechtsschutz abträglich und damit kontraproduktiv sein (vgl. grundlegend BVerfGE 49,
89 <137>). Auch die weitere Gestaltung des Übergangs zur Klimaneutralität wird von
Wandelungsprozessen und wachsender Erkenntnis geprägt sein. Der berechtigte Ge-
danke „dynamischen Grundrechtsschutzes“ (BVerfGE, a.a.O.) lässt sich dem Gesetzeser-
fordernis hier gleichwohl nicht entgegenhalten, weil es nicht darum geht, zum Schutz
der Grundrechte regulatorisch mit Entwicklung und Erkenntnis Schritt zu halten, sondern
vielmehr darum, weitere Entwicklungen zum Schutz der Grundrechte regulatorisch
überhaupt erst zu ermöglichen (oben Rn. 248 ff.).

 (bb) Der Gesetzgeber hat der Bundesregierung zur Bemessung der weiteren Jahrese-            263
missionsmengen für die Zeit nach 2030 keine hinreichend bestimmten Vorgaben ge-
macht. § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG spricht zwar von jährlich absinkenden Jahresemissionsmen-
gen (siehe außerdem § 4 Abs. 3 KSG zur Verrechnungsmöglichkeit innerhalb eines
Minderungszeitraums). Anderes ließe Art. 20a GG auch nicht zu (oben Rn. 255). § 4 Abs.
6 KSG regelt jedoch nicht, wann und um welche Beträge die Jahresemissionsmengen zu
reduzieren sind. Die Größe der Jahresemissionsmengen ließe sich erschließen, wenn et-
wa kontinuierlich, auch periodisch, in gleichmäßigen Schritten abgesenkt werden
müsste. Dass dies gemeint ist, ist jedoch aus der bisherigen Regelung nicht ersichtlich; §


                                         103/106

4 Abs. 1 Satz 4 KSG legt vielmehr im Umkehrschluss nahe, dass § 4 Abs. 6 KSG dies nicht
unbedingt fordert. Auch in § 4 Abs. 1 Satz 6 KSG findet sich hierzu nichts Näheres. Damit
ist die wesentliche Frage der Größe und Verteilung der verbleibenden Emissionsmen-
gen auf künftige Zeiträume nicht hinreichend gesetzlich bestimmt.

  Über die Größe der weiteren Jahresemissionsmengen kann der Gesetzgeber selbst ent-           264
scheiden, indem er diese schrittweise unmittelbar selbst regelt. Er kann dem Verord-
nungsgeber aber auch wesentliche Kriterien für die Bemessung der jährlichen Mengen
vorgeben. Denkbar ist etwa, dass der Gesetzgeber Minderungsquoten für bestimmte
Zieljahre vorgibt. Weil diese für sich genommen nicht aussagekräftig sind (oben
Rn. 125), müsste er dann aber zusätzlich nähere Vorgaben zu dem zum Zieljahr führen-
den Reduktionspfad machen. Im Übrigen ist verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen,
jenseits der notwendigen gesetzlichen Regelungen über die Größe der weiteren Jahres-
emissionsmengen die näheren Regelungen wie bislang dem Verordnungsgeber zu
überlassen. Aus materiellrechtlichen Gründen muss die Verordnungsermächtigung dann
aber um die oben genannten Maßgaben ergänzt werden (oben Rn. 257 f.).

  (cc) Dass die nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gebotene Regelung durch den Gesetzgeber          265
fehlt, kann nicht durch die in § 4 Abs. 6 Satz 3 und 4 KSG vorgesehene Beteiligung des
Bundestags an den Verordnungen der Bundesregierung kompensiert werden, weil die-
se das fehlende Gesetzgebungsverfahren und seine Legitimationswirkung nicht erset-
zen kann (vgl. BVerfGE 8, 274 <322 f.>; Bauer, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 80 Rn. 31
m.w.N.; vgl. dazu auch Wallrabenstein, in: v.Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 80 Rn.
27 m.w.N.). Der besonders hohen Bedeutung der Festlegung von Jahresemissionsmen-
gen wird eine bloße Beteiligung des Bundestags nicht gerecht. Die schlichte Parla-
mentsbeteiligung kann ein Gesetzgebungsverfahren, dessen besondere Öffentlichkeits-
funktion gerade ein gewichtiger Grund für die Anwendung des Grundsatzes des
Gesetzesvorbehalts ist (oben Rn. 262), hier nicht ersetzen.

                                            D.

                                             I.
 Im Ergebnis sind § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2       266
verfassungswidrig, soweit eine den grundrechtlichen Anforderungen genügende (oben
Rn. 251 ff.) Regelung über die Fortschreibung der Minderungsziele für den Zeitraum ab
2031 bis zum Zeitpunkt der durch Art. 20a GG geforderten Klimaneutralität fehlt. In die-
sem Umfang haben die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2656/18, soweit sie
zulässig ist, und die Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 1 BvR 96/20 und 1 BvR
288/20 Erfolg, während die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 78/20 unbe-
gründet ist.

 Steht eine Norm mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, ist sie grundsätzlich für nichtig      267
zu erklären (§ 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG). Etwas anderes gilt jedoch in den Fällen, in de-
nen die Nichtigerklärung einer Norm zu einem Zustand führt, welcher der verfassungs-
mäßigen Ordnung noch ferner stünde. Das Bundesverfassungsgericht belässt es dann


                                          104/106

bei einer Unvereinbarkeitserklärung und ordnet in der Regel gleichzeitig die Weitergel-
tung der entsprechenden Normen für einen bestimmten Zeitraum an (BVerfGE 130, 372
<402> m.w.N.; stRspr).

  Das ist hier der Fall. Blieben § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit   268
Anlage 2 unangewendet, entfiele die dem Grunde nach durch Art. 20a GG und die
Grundrechte gebotene gesamthafte Begrenzung von Treibhausgasemissionen bis zum
Jahr 2030. Auch die Gefahr für die Nutzung grundrechtlicher Freiheit nach 2030 bestün-
de dann erst recht, weil das CO2-Restbudget bis dahin möglicherweise noch weiter auf-
gezehrt würde. Daher führt der festgestellte Verfassungsverstoß hier nicht zur Nichtig-
keit von § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2, sondern
lediglich zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz verbunden mit ei-
ner Fortgeltungsanordnung. Die Bestimmungen bleiben also anwendbar, der Gesetzge-
ber muss die Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume nach 2030 jedoch bis
zum 31. Dezember 2022 unter Beachtung der Maßgaben dieses Beschlusses näher re-
geln.

                                             II.
 Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.                                 269

                                              E.
 Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.                                                     270

                   Harbarth                          Paulus                          Baer

                      Britz                           Ott                            Christ

                              Radtke                                        Härtel




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Bundesv
Bundesvererfassungsgericht,
           fassungsgericht, Beschluss des Er
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                                             sten Senats vvom
                                                           om 24. März 2021 - 1 BvR 2656/
18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20

Zitier
Zitiervvor
        orschlag
           schlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18,
                  1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20 - Rn. (1 - 270),
                  http://www.bverfg.de/e/rs20210324_1bvr265618.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20210324.1bvr265618




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