BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 353/21 -

                                   In dem Verfahren
                                         über
                             die Verfassungsbeschwerde

des Herrn H ... ,

- Bevollmächtigte:   ... -

gegen    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 26. Januar 2021
         - 1 A 136/20 -


und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                  die Vizepräsidentin König

                                  und die Richter Müller,

                                  Maidowski

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. März 2021 einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt,
        weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht
        auf Erfolg bietet.

        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
        men.

                                    Gründe:
 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Vor-           1
aussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbe-
schwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre
Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
<25 f.>), da sie unzulässig ist.

 Zwar dürfte das Verwaltungsgericht den aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19   2
Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutz-
gleichheit durch den angegriffenen Beschluss verletzt haben. Der Beschwerdeführer
kann aber nicht substantiiert aufzeigen, dass der angegriffene Beschluss auf dieser
Verletzung auch beruht.


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  1. Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-recht-   3
liche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten
und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104
<117 f.>; 81, 347 <357> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich un-
bedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen,
dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

  Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (hier in Verbindung            4
mit § 166 VwGO) wie auch des jeweils einschlägigen einfachen Rechts obliegt hier-
bei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei von Verfassungs wegen
den Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsge-
richt kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die
angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrich-
tigen Anschauung von der Bedeutung der durch das Grundgesetz verbürgten
Rechtsschutzgleichheit beruhen. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es danach,
dass nach der in Rechtsprechung und Literatur zu § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO weit
überwiegenden Meinung ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hinreichen-
de Aussicht auf Erfolg hat, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beant-
wortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechts- oder Tatsachenfrage ab-
hängt (vgl. BVerfGE 81, 347 <358 f.> m.w.N.). Bei Tatsachenfragen kommt es dabei
im Verwaltungsprozess regelmäßig nur auf die Klärung des im Instanzenzug überge-
ordneten Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs an, weil wegen der
Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungs-
gerichts, § 137 Abs. 2 VwGO, eine weitergehende Vereinheitlichung der Rechtspre-
chung durch das Bundesverwaltungsgericht ausscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 -, Rn. 11).

  Die Fachgerichte überschreiten aber ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die         5
Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch
den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zu-
gang zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347
<357 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfol-
gung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe
zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen
(vgl. BVerfGE 81, 347 <357>; vgl. Bergner/Pernice, in: Emmenegger/ Wiedmann, Li-
nien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 2, 2011, S. 241
<258 ff.>). Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die ent-
scheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beant-
wortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch
die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem
genannten Sinne als „schwierig“ erscheint. Ein Fachgericht, das § 114 Abs. 1 Satz 1
ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Pro-



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zesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden können, verkennt jedoch die
Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (vgl.
BVerfGE 81, 347 <359>). Denn dadurch würde dem unbemittelten Beteiligten im Ge-
gensatz zu dem bemittelten die Möglichkeit genommen, seinen Rechtsstandpunkt im
Hauptsacheverfahren mit anwaltlicher Hilfe darzustellen und von dort aus in die hö-
here Instanz zu bringen (vgl. BVerfGK 2, 279 <282>; 8, 213 <217>).

  Aus diesem verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt der Rechtsschutzgleichheit              6
folgt, dass Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewil-
ligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, grundsätzlich nicht mehr zu
Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen sind. Denn der vernünftig
abwägende Rechtsschutzsuchende kann die Entscheidung über die Klageerhebung
– jedenfalls in einem Rechtsgebiet wie dem Asylrecht, in dem ein isolierter Prozess-
kostenhilfeantrag vielfach als unzulässig angesehen wird – nur innerhalb des Laufs
der Rechtsbehelfsfristen treffen. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen ent-
spricht auch die Rechtsprechung der Obergerichte, wobei es verfassungsrechtlich
unerheblich ist, ob für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten generell
auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags abgestellt
wird oder jedenfalls dem entscheidenden Gericht zuzurechnende Verzögerungen bei
der Entscheidung über diesen Antrag nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden
berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 1122/18, 2 BvR 1222/18, 2 BvR 1583/18 -, Rn. 13
m.w.N.).

  Treten hingegen nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags Ände-          7
rungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten ein, die sich zugunsten des Rechts-
schutzsuchenden auswirken und die nach dem einschlägigen Fachrecht zu berück-
sichtigen sind, überschreiten die Fachgerichte ihren von der Verfassung begrenzten
Entscheidungsspielraum nicht, wenn sie aus Gründen der Billigkeit und der Prozess-
ökonomie (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 166, Rn. 120 <Juli 2020>) da-
von ausgehen, dass solche Änderungen bei der Entscheidung über den Prozesskos-
tenhilfeantrag zu berücksichtigen sind (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom
6. Februar 2017 - 12 C 16.2159 -, juris, Rn. 13 m.w.N.) beziehungsweise insoweit
ausnahmsweise für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Ent-
scheidung des Gerichts über diesen Antrag abzustellen ist (so Niedersächsisches
OVG, Beschluss vom 16. April 2018 - 13 PA 101/18 -, juris, Rn. 4 m.w.N.).

  Weiter verkennt ein Fachgericht die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewähr-          8
leisteten Rechtsschutzgleichheit, wenn es zur Beantwortung einer ansonsten als
„schwierig“ im vorbezeichneten Sinne erscheinenden Rechts- oder Tatsachenfrage
auf Rechtsprechung als Auslegungshilfe zurückgreift, um deren Existenz und Inhalt
der Rechtsschutzsuchende nicht weiß und nicht wissen kann, weil diese Rechtspre-
chung nicht veröffentlicht ist. Damit wird der Zweck der Prozesskostenhilfe, die Situa-
tion des unbemittelten Rechtsschutzsuchenden derjenigen des bemittelten, der sein
Anliegen mithilfe eines Rechtsanwalts vortragen kann, weitgehend gleichzustellen,


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verfehlt. Denn der vernünftig abwägende bemittelte Rechtsschutzsuchende kann und
wird die Entscheidung darüber, sein Rechtsschutzbegehren vorzubringen, nur an-
hand solcher Rechtsprechung als Auslegungshilfe für schwierige Rechts- oder Tatsa-
chenfragen treffen, die ihm beziehungsweise seinem Rechtsanwalt bekannt ist oder
bekannt sein kann. Für den unbemittelten Rechtsschutzsuchenden kann von Verfas-
sungs wegen kein anderer Maßstab gelten.

  2. Der angegriffene Beschluss dürfte diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht       9
gerecht werden, soweit das Verwaltungsgericht mit ihm der Klage des Beschwerde-
führers hinreichende Erfolgsaussichten auch hinsichtlich der begehrten Feststellung
von Abschiebungsverboten abspricht.

  Zur Begründung verweist der zur Entscheidung berufene Einzelrichter auf mehrere,       10
nicht näher konkretisierte, aber allesamt unveröffentlichte Urteile der Kammer, der er
angehört, nach denen – abweichend von Entscheidungen anderer Gerichte – auch
unter Berücksichtigung der aktuellen Lage weiterhin davon auszugehen sei, dass
junge allein reisende afghanische Männer in ihrer Heimat alle im Rahmen des Art. 3
EMRK relevanten elementaren Bedürfnisse kurz-, mittel- und langfristig befriedigen
könnten. Das gelte auch für solche Männer, die keine Berufsausbildung und in Af-
ghanistan keine familiären Verbindungen hätten und teilweise diskriminierten Minder-
heiten angehörten, namentlich für sogenannte faktische Iraner.

  Das Verwaltungsgericht dürfte damit die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Tat-         11
sachenfrage nach der Lage in Afghanistan für die genannte Personengruppe und die
damit verknüpfte Rechtsfrage nach der Feststellung eines Abschiebungsverbots un-
ter Rückgriff auf Rechtsprechung als Auslegungshilfe beantwortet haben, die dem
Beschwerdeführer bei Stellung seines Prozesskostenhilfeantrags und bis zur Ent-
scheidung über diesen nicht bekannt war und nicht bekannt sein konnte. Bei der Ent-
scheidung über die Erhebung einer Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für
Migration und Flüchtlinge konnte ein vernünftig abwägender bemittelter Rechts-
schutzsuchender in der Situation des Beschwerdeführers die Erfolgsaussichten die-
ser Klage daher nicht anhand dieser Auslegungshilfe beurteilen. Um dem Zweck der
Prozesskostenhilfe zu entsprechen, dürfte das Verwaltungsgericht verfassungsrecht-
lich gehalten gewesen sein, die Erfolgsaussichten der Klage des Beschwerdeführers
unter Außerachtlassung der unveröffentlichten Kammerrechtsprechung zu beurtei-
len.

  3. Bei verfassungsrechtlich gebotener Außerachtlassung der genannten Kammer-           12
rechtsprechung spricht zudem Überwiegendes dafür, dass die entscheidungserheb-
liche Frage, ob angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan für junge, alleinstehen-
de, gesunde und arbeitsfähige Männer, insbesondere aber für solche Männer, die
keine Berufsausbildung und in Afghanistan keine familiären Verbindungen haben und
teilweise diskriminierten Minderheiten angehören, namentlich für sogenannte fakti-
sche Iraner, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit
Art. 3 EMRK festzustellen ist, jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwal-



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tungsgerichts durch den angegriffenen Beschluss vom 26. Januar 2021 in der Recht-
sprechung des für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Obergerichts nicht (mehr)
geklärt war. Zwar hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom
29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris, Rn. 55 ff.) auf Grundlage der zu diesem Zeit-
punkt verfügbaren Erkenntnismittel die genannte Frage verneint. Angesichts der sehr
dynamischen Entwicklung der Versorgungssituation, der Arbeitsmarktlage und der
extrem eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Afghanis-
tan aufgrund der Covid-19-Pandemie (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvR 2187/20 -, Rn. 2) spricht aber
schon der zeitliche Abstand von fast zwei Jahren zum hier angegriffenen Beschluss,
in dem sich zudem die wesentlichen Wirkungen der Pandemie erst zeigten, da-
für, dass die für die Klage des Beschwerdeführers entscheidungserhebliche Frage
durch das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar
2019 nicht länger als (aktuell) beantwortet angesehen werden kann. Darüber hin-
aus hat der Beschwerdeführer in seiner Klagebegründung mit dem Verweis auf in-
zwischen ergangene Rechtsprechung anderer Obergerichte und weitere Erkenntnis-
mittel zureichend dargelegt, dass und warum aus seiner Sicht die genannte Frage
zwischenzeitlich neu zu beurteilen ist. Durch den Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2021 (9 LA 150/20, juris) ist die Frage nicht
– auf aktuellerer Erkenntnisgrundlage – erneut im Sinne des hier angegriffenen Be-
schlusses beantwortet worden; andere einschlägige Rechtsprechung des Nieder-
sächsischen Oberverwaltungsgerichts seit Januar 2019 liegt, soweit ersichtlich, nicht
vor. Die Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe der an-
deren Länder vertraten jedenfalls im Zeitpunkt der Fassung des hier angegriffenen
Beschlusses vom 26. Januar 2021 zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen
(vgl. die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots regelmäßig bejahend, wenn
in der Person des Schutzsuchenden keine besonderen begünstigenden Umstände –
wie insbesondere ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder sozia-
les Netzwerk, nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte oder
ausreichendes Vermögen – vorliegen, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. De-
zember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rn. 105 ff. m.w.N.; diese Voraussetzungen
grundsätzlich verneinend Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 13a
ZB 20.31934 -, juris, Rn. 6 m.w.N.; die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot
für junge, gesunde männliche Rückkehrer jedenfalls dann verneinend, wenn diese
ausreichend belastbar und durchsetzungsfähig sind und/oder über familiäre bezie-
hungsweise soziale Beziehungen verfügen, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. No-
vember 2020 - 13 A 11421/19 -, juris, Rn. 136; ähnlich auch – dabei die Volkszuge-
hörigkeit zu einer der diskriminierten Minderheiten und die fehlende Sozialisation in
Afghanistan als gegen die Durchsetzungsfähigkeit sprechende Umstände ausdrück-
lich benennend – OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2020 - 1 LB 351/20 -, ju-
ris, Rn. 52 ff.). Damit sprechen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass jedenfalls
am 26. Januar 2021 eine klärungsbedürftige Frage bezüglich der Feststellung ei-
nes Abschiebungsverbots für die oben genannte Gruppe in Afghanistan vorlag, die


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durch das Verwaltungsgericht nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu Lasten des
Beschwerdeführers durchentschieden werden konnte.

  4. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde kann aber nicht substantiiert auf-     13
zeigen, dass der angegriffene Beschluss auf den zuvor benannten Mängeln auch be-
ruht. Denn der Beschwerdeführer macht mit der Verfassungsbeschwerde nicht ein-
mal geltend, dass er – im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit
§ 166 VwGO – nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kos-
ten der Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht nicht, nur zum Teil oder nur in
Raten aufbringen kann oder im Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses konnte.
Auch aus den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ergeben sich
hierauf hindeutende Umstände nicht. Damit ist nicht festzustellen, ob das Verwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die Bewilligung der begehrten Prozesskosten-
hilfe nicht bereits mangels Erfüllung dieser Voraussetzungen hätte versagen können
und müssen. Dass das Verwaltungsgericht danach bei Meidung der zuvor dargeleg-
ten Mängel im angegriffenen Beschluss möglicherweise zugunsten des Beschwerde-
führers anders über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden hätte, kann danach
ebenfalls nicht festgestellt werden.

 5. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-      14
hen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                15

                  König                       Müller                   Maidowski




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
22. März 2021 - 2 BvR 353/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
                22. März 2021 - 2 BvR 353/21 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/
                rk20210322_2bvr035321.html

ECLI             ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210322.2bvr035321




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