BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 15/21 -

                              In dem Verfahren
                              über den Antrag,
                     im Wege der einstweiligen Anordnung

 1. die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar
    2021 - 20 CE 21.321 - und des Verwaltungsgerichts München vom 28. Januar
    2021 - M 26b E 21.393 - aufzuheben,

 2. die Landeshauptstadt München – hilfsweise der Freistaat Bayern – zu ver-
    pflichten, dem Antragsteller unverzüglich, spätestens bis zum 17. Februar
    2021, eine erste Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verab-
    reichen zu lassen,

 3. hilfsweise die Landeshauptstadt München – hilfsweise den Freistaat Bayern –
    zu verpflichten, dem Antragsteller spätestens bis zum 24. Februar 2021 eine
    erste Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verabreichen zu
    lassen,

 4. höchst hilfsweise die Landeshauptstadt München – hilfsweise den Freistaat
    Bayern – zu verpflichten, dem Antragsteller entsprechend einer Person mit
    Anspruch auf Schutzimpfung mit höchster Priorität nach § 2 der Verordnung
    zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in der
    Fassung vom 8. Februar 2021 (BAnz. AT 08.02.2021 V1) eine erste Schutz-
    impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu gewähren und dem Antrag-
    steller ein entsprechendes Angebot eines Impftermins zu unterbreiten


Antragsteller: L…,

- Bevollmächtigte:   1. …

                     2. …

                     3. …

                     4. … -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                               die Richter Paulus,

                               Christ

                               und die Richterin Härtel

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-


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kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Februar 2021 einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                    Gründe:
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.                     1

 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-         2
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein zulässiger Antrag
nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzun-
gen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20 -, Rn. 6; Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2
m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/
18 -, Rn. 6).

 2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Der Antragsteller        3
hat nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen, dass ihm durch ein Abwarten auf
eine erste Schutzimpfung innerhalb der Gruppe der Anspruchsberechtigten mit hoher
Priorität („Gruppe 2“) ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG ent-
stünde, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge. Er hat bereits nicht dargelegt,
dass er eine erste Schutzimpfung in dieser Gruppe der Anspruchsberechtigten nicht
alsbald erhalten könne. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht hinreichend vorgetra-
gen, dass ihm eine risikoverringernde Isolation unmöglich sei. Auch seine Ausführun-
gen zum Infektionsrisiko durch die medizinischen Behandlungen bleiben unzurei-
chend. Weshalb das Ansteckungsrisiko bei teilstationärer Behandlung erwiesen hoch
sei, legt der Antragsteller nicht näher dar.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    4

                   Paulus                       Christ                       Härtel




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
22. Februar 2021 - 1 BvQ 15/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Febru-
                ar 2021 - 1 BvQ 15/21 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/
                qk20210222_1bvq001521.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210222.1bvq001521




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