BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvQ 8/21 -




                            IM NAMEN DES VOLKES

                              In dem Verfahren
                              über den Antrag,
                     im Wege der einstweiligen Anordnung

  die Abschiebung des Antragstellers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asyl-
  folgeverfahrens auszusetzen


Antragsteller: A …

- Bevollmächtigte:   …-

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                die Vizepräsidentin König,

                                den Richter Maidowski

                                und die Richterin Wallrabenstein

am 9. Februar 2021 einstimmig beschlossen:

        Die Abschiebung des Antragstellers wird bis zur Entscheidung über
        die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens für die
        Dauer von sechs Monaten, untersagt.

                                  Gründe:
 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-     1
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist.

  Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei   2
haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der
angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei
denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder
offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdever-
fahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten wür-


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den, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde
aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg
zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).

 2. Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeit-           3
punkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

 Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen          4
Verwaltungsgerichts den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an die Sach-
verhaltsaufklärung nicht genügt.

  Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potentiell           5
rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der rich-
terlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rech-
ten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 84, 34
<49>; stRspr). Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich
entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts
(vgl. BVerfGE 60, 253 <297>), hier des Rechts auf Leben und körperliche Unver-
sehrtheit.

  Auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung ha-          6
ben dem hohen Wert der betroffenen Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung
zu tragen (vgl. BVerfGE 117, 71 <106 f.>). Der Sachverhaltsaufklärungspflicht ge-
mäß § 86 Abs. 1 VwGO kann daher bei der Überprüfung der Situation für Rückkehrer
in den Zielstaat der Abschiebung verfassungsrechtliches Gewicht zukommen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juli 2017 - 2 BvR
1606/17 -, Rn. 22).

  Angesichts dessen müssen sich Behörden und Gerichte bei der Beantwortung der            7
Frage, ob ein Antragsteller in ein Land abgeschoben werden darf, in dem wegen ei-
ner stetigen Verschlechterung der dortigen Situation die Gefahr besteht, dass die
Schwelle des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG überschritten sein könnte, laufend
über die tatsächlichen Entwicklungen unterrichten und dürfen nur auf der Grundlage
aktueller Erkenntnisse entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, Rn. 11; Beschluss der 1. Kam-
mer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 -, Rn. 11). Aus der Pflicht
zur „tagesaktuellen“ Erfassung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage
folgt jedoch für das Verwaltungsgericht keine verfassungsrechtlich begründete
Pflicht, sich mit jeder von den Verfahrensbeteiligten angeführten Erkenntnisquelle
ausdrücklich zu befassen. Maßgeblich ist, dass das Gericht inhaltlich auf die relevan-
ten und die von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Gesichtspunkte eingeht
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2
BvR 681/17 -, Rn. 12).

 Hier bestehen erhebliche Zweifel, ob das Verwaltungsgericht dieser Verpflichtung         8



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im angefochtenen Beschluss entsprochen hat. Denn es beschäftigt sich nicht damit,
wie sich die COVID-19-Pandemie auf das afghanische Gesundheitssystem auswirkt,
auf das es den Antragsteller bezüglich seiner Drogen- und Substitutionstherapie
verweist. Die Entscheidung enthält darüber hinaus keinerlei Ausführungen zu den
wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Afghanistan; die aktuelle
Situation wird lediglich indirekt durch einen Hinweis auf die Möglichkeit von „Corona-
Beihilfen“ angesprochen. Das Verwaltungsgericht setzt sich jedoch nicht damit aus-
einander, ob es dem Antragsteller unter den aktuellen wirtschaftlichen und gesund-
heitlichen Bedingungen in Afghanistan selbst nach erfolgreicher Durchführung einer
Drogen- und Substitutionstherapie überhaupt möglich sein wird, sich dauerhaft durch
eigene Arbeit ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Soweit das Verwaltungsge-
richt den Antragsteller für den Fall der fehlenden Erwerbsfähigkeit auf sein familiäres
Netzwerk in Afghanistan verweist, fehlt es ebenfalls an Ausführungen zu den wirt-
schaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die afghanische Bevölke-
rung. Das Verwaltungsgericht hat es versäumt, sich mit den aktuellen – vom Antrag-
steller in das Verfahren eingebrachten – Erkenntnissen zur aktuellen Lebenssituation
in Afghanistan zu befassen. Der Beschluss lässt eine Auseinandersetzung mit dem
möglicherweise bereits erfolgten Zusammenbruch der wirtschaftlichen Grundlage für
arbeitsfähige Rückkehrer ohne realisierbare Anbindung an Familie oder andere Netz-
werke – informeller Arbeitsmarkt für Ungelernte und Angelernte – nicht ansatzweise
erkennen.

  Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht sich nicht damit auseinandergesetzt, ob        9
es dem Antragsteller praktisch überhaupt möglich sein wird, nach seiner Ankunft in
Kabul auf sein familiäres Netzwerk zuzugreifen. Da für den Antragsteller im Bundes-
gebiet zuletzt eine Betreuung unter anderem für die Bereiche Vermögens- und Ge-
sundheitssorge eingerichtet war, liegt es nahe, dass er für eine geordnete Lebens-
führung einer persönlichen Unterstützung durch Familienangehörige bedarf. In
diesem Zusammenhang wäre zu klären gewesen, wo er eine solche erhalten kann
und ob es ihm möglich sein wird, diesen Ort gefahrlos zu erreichen.

  3. Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung.           10
Denn durch den Vollzug der Abschiebung kann dem drogenabhängigen, unter Be-
treuung stehenden Antragsteller ein schwerer Nachteil entstehen, ohne dass ein spä-
teres Obsiegen im Verfassungsbeschwerdeverfahren diese Rechtsbeeinträchtigung
kompensieren könnte. Demgegenüber könnte der Antragsteller, sollte sich die ge-
plante Abschiebung als rechtmäßig erweisen, ohne weiteres zu einem späteren Ter-
min abgeschoben werden; sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu
einem solchen späteren Termin verlängern.

                   König                        Maidowski                Wallrabenstein




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
9. Februar 2021 - 2 BvQ 8/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Febru-
                ar 2021 - 2 BvQ 8/21 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/
                qk20210209_2bvq000821.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210209.2bvq000821




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