BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 242/21 -

                                 In dem Verfahren
                                       über
                           die Verfassungsbeschwerde

1. des Herrn Dr. K…,

2. der Frau K…,

3. der Minderjährigen K…,
   gesetzlich vertreten durch die Eltern Dr. K… und K…,

4. der Minderjährigen K…,
   gesetzlich vertreten durch die Eltern Dr. K…, und K…,

5. der Minderjährigen K…,
   gesetzlich vertreten durch die Eltern K… und Dr. B…,

6. der Minderjährigen K…,
   gesetzlich vertreten durch die Eltern Dr. K… und K…,

- Bevollmächtigter:   …-

 gegen     den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

           vom 29. Januar 2021 - 20 NE 21.201 -


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                die Richter Paulus,

                                Christ

                                und die Richterin Härtel

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. Februar 2021 einstimmig beschlossen:

         Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
         men.

         Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag
         auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3
         GOBVerfG).



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                                   Gründe:

                                         I.
 Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den            1
Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 2021 - 20 NE
21.201 -, mit dem ihr Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 18 Abs. 1 und
§ 19 Abs. 1 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (im Fol-
genden: 11. BayIfSMV) abgelehnt wurde.

                                         II.
 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die            2
Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. dazu
BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist bereits unzulässig.

 1. Soweit sich die Beschwerdeführer zu 1) bis 5) gegen die Versagung vorläufigen      3
Rechtsschutzes gegen die in § 18 Abs. 1 der 11. BayIfSMV geregelte Schließung der
Schulen wenden, rügen sie unter anderem eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs;
sie haben jedoch nicht dargelegt, dass sie vor Erhebung der Verfassungsbeschwer-
de eine Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 VwGO erhoben haben.

  a) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-     4
ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an
das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig
ist (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; 126, 1 <17>). Erheben Beschwerdeführer in einem
solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht offensichtlich aus-
sichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt un-
zulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitge-
genstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (BVerfGE 134, 106
<113>). Das ist hier der Fall.

  b) Die Beschwerdeführer rügen, die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, geöff-       5
nete Schulen trügen nach der Einschätzung des zur Beurteilung der pandemischen
Situation nach § 4 Abs. 1 IfSG berufenen Robert-Koch-Instituts maßgeblich zum In-
fektionsgeschehen bei, beruhe auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie hät-
ten sich auf mehrere Aussagen des Robert-Koch-Instituts aus jüngster Zeit berufen,
aus denen sich das Gegenteil ergebe. Diese Aussagen habe der Verwaltungsge-
richtshof übergangen.

  Nach diesem Vorbringen ist eine Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 VwGO nicht          6
offensichtlich aussichtslos. Es spricht im Gegenteil einiges dafür, dass der Verwal-
tungsgerichtshof auf wesentliches Vorbringen der Beschwerdeführer zur spezifi-
schen Rolle geöffneter Schulen am Infektionsgeschehen nicht vollständig eingegan-
gen ist. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Gerichte das Vorbringen der



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Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind nicht
verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu
befassen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß ge-
gen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich
machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht
zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist
(vgl. BVerfGE 65, 293 <295 f.>; 70, 288 <293>). Geht das Gericht auf den wesentli-
chen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren
von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf
die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechts-
standpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl.
auch BVerfGE 47, 182 <189>; 86, 133 <146>). Das dürfte hier der Fall sein.

  Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Annahme, Schulen trügen maßgeblich zum            7
Infektionsgeschehen bei, neben der Entscheidung des Gesetzgebers, Schulen als
Einrichtungen mit besonderer Relevanz für die Transmission von Infektionskrankhei-
ten (§ 33 IfSG) und die Schließung von Schulen als notwendige Schutzmaßnahme
zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 einzustufen (§ 28a Abs. 1 Nr. 16
IfSG), vor allem auf eine entsprechende Einschätzung des Robert-Koch-Instituts ge-
stützt, da dieses nach § 4 Abs. 1 IfSG zur Beurteilung der pandemischen Situation
berufen sei. Die Beschwerdeführer hatten demgegenüber mehrere Aussagen des
Robert-Koch-Instituts und des Behördenleiters anlässlich einer Pressekonferenz am
19. November 2020 zum Infektionsgeschehen an geöffneten Schulen genannt, die
für sich genommen die Annahme des Gerichts in Frage stellen könnten. Die Gründe
des angegriffenen Beschlusses lassen keine ausreichende Auseinandersetzung des
Gerichts mit diesen Aussagen erkennen. Dazu hätte jedoch Anlass bestanden. An-
gesichts der Bedeutung, die der Verwaltungsgerichtshof der Einschätzung des Ro-
bert-Koch-Instituts zum Einfluss geöffneter Schulen auf das Infektionsgeschehen bei-
misst, dürfte es sich um einen wesentlichen Kern des tatsächlichen Vorbringens der
Beschwerdeführer zu einer für das Verfahren zentralen Frage handeln. Eine Ausein-
andersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer dürfte sich auch nicht an-
gesichts der vom Verwaltungsgerichtshof selbst zitierten Publikation des Robert-
Koch-Instituts erübrigt haben. Denn in dieser Publikation wird lediglich die Zahl der
an das Institut übermittelten COVID-19-Fälle unter anderem an Schulen genannt,
diese Zahlen werden jedoch nicht hinsichtlich der Frage bewertet, welche Bedeutung
geöffnete Schulen auf das Infektionsgeschehen haben. Eine solche Bewertung lässt
sich auch dem angegriffenen Beschluss nicht entnehmen. In Randnummer 33 wer-
den neuere Studien aus dem Ausland zwar zitiert, nicht aber ausgewertet und ihre
Relevanz für das Beschwerdevorbringen erläutert.

 2. Das Unterlassen des statthaften Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge hat zur Fol-         8
ge, dass die Verfassungsbeschwerde, soweit sie die Schließung von Schulen nach §
18 Abs. 1 der 11. BaylfSMV betrifft, nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung
von Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig ist.



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 3. Soweit sich die Beschwerdeführer zu 1), 2) und 6) außerdem dagegen wenden,       9
dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ihren Antrag auf vorläufige Außervoll-
zugsetzung der Regelung des § 19 Abs. 1 der 11. BayIfSMV zur Schließung von Ta-
gesbetreuungsangeboten als unzulässig abgelehnt hat, zeigen sie auch angesichts
der Möglichkeit einer Notbetreuung eine Verletzung von verfassungsbeschwerdefä-
higen Rechten schon nicht hinreichend substantiiert auf.

 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-        10
hen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               11

                  Paulus                      Christ                    Härtel




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Fe-
bruar 2021 - 1 BvR 242/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Febru-
                ar 2021 - 1 BvR 242/21 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/
                rk20210208_1bvr024221.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210208.1bvr024221




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