BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2006/15 -




                              IM NAMEN DES VOLKES

                                   In dem Verfahren
                                         über
                      den Erlass einer Vollstreckungsanordnung

des Herrn Dr. G…,

- Bevollmächtigter:     …-

 mit den 1. der Bundestag und die Bundesregierung sind weiterhin verpflichtet,
Anträgen    auf die Europäische Zentralbank (EZB) einzuwirken, damit der EZB-
            Rat umgehend eine den Anforderungen des Urteils vom 5. Mai 2020
            - 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16 - ent-
            sprechende substantiierte und nachvollziehbare Verhältnismäßig-
            keitsprüfung beschließt und den Beschluss öffentlich kommuniziert,
            oder auf sonstige Weise für die Wiederherstellung vertragskonformer
            Zustände zu sorgen,

           2. die Bundesregierung hat in geeigneter Weise auf die Bundesbank
              einzuwirken, damit diese ihre sich aus dem Urteil vom 5. Mai 2020
              ergebende Verpflichtung erfüllt, die weitere Beteiligung am Vollzug
              des PSPP zu unterlassen,

           3. der Bundesbank ist es untersagt, an Umsetzung und Vollzug des Be-
              schlusses (EU) 2015/774 sowie der hierauf folgenden Beschlüsse
              (EU) 2015/2101, (EU) 2015/2464, (EU) 2016/702, (EU) 2017/100
              und des Beschlusses vom 12. September 2019 mitzuwirken, indem
              sie bestandserweiternde Ankäufe von Anleihen tätigt oder sich an ei-
              ner abermaligen Ausweitung des monatlichen Ankaufvolumens be-
              teiligt. Außerdem ist sie verpflichtet, mit Blick auf die unter dem
              PSPP getätigten Ankäufe für eine im Rahmen des ESZB abgestimm-
              te – auch langfristig angelegte – Rückführung der Bestände an
              Staatsanleihen Sorge zu tragen


hier:   Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit



                                         1/13

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

                                 Vizepräsidentin König,

                                 Huber,

                                 Hermanns,

                                 Müller,

                                 Kessal-Wulf,

                                 Maidowski,

                                 Langenfeld

am 12. Januar 2021 beschlossen:

        Die Ablehnung von Richterin Wallrabenstein wegen Besorgnis der Be-
        fangenheit wird für begründet erklärt.

                                   Gründe:

                                           A.
 Der Befangenheitsantrag richtet sich gegen die Mitwirkung von Richterin Prof. Dr.     1
Wallrabenstein im Verfahren auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung nach § 35
BVerfGG.

                                           I.
 Mit Schriftsatz vom 7. August 2020 hat der Antragsteller den Erlass folgender Voll-   2
streckungsanordnung beantragt:

         1. Der Bundestag und die Bundesregierung sind weiterhin ver-
        pflichtet, auf die Europäische Zentralbank (EZB) einzuwirken, damit
        der EZB-Rat umgehend eine den Anforderungen des Urteils vom
        5. Mai 2020 – 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR
        980/16 – entsprechende substantiierte und nachvollziehbare Ver-
        hältnismäßigkeitsprüfung beschließt und den Beschluss öffentlich
        kommuniziert, oder auf sonstige Weise für die Wiederherstellung
        vertragskonformer Zustände zu sorgen.

         2. Die Bundesregierung hat in geeigneter Weise auf die Bundes-
        bank einzuwirken, damit diese ihre sich aus dem Urteil vom 5. Mai
        2020 ergebende Verpflichtung erfüllt, die weitere Beteiligung am
        Vollzug des PSPP zu unterlassen.

         3. Der Bundesbank ist es untersagt, an Umsetzung und Vollzug
        des Beschlusses (EU) 2015/774 sowie der hierauf folgenden Be-


                                           2/13

        schlüsse (EU) 2015/2101, (EU) 2015/2464, (EU) 2016/702,
        (EU) 2017/100 und des Beschlusses vom 12. September 2019 mit-
        zuwirken, indem sie bestandserweiternde Ankäufe von Anleihen tä-
        tigt oder sich an einer abermaligen Ausweitung des monatlichen An-
        kaufvolumens beteiligt. Außerdem ist sie verpflichtet, mit Blick auf
        die unter dem PSPP getätigten Ankäufe für eine im Rahmen des
        ESZB abgestimmte – auch langfristig angelegte – Rückführung der
        Bestände an Staatsanleihen Sorge zu tragen.

                                          II.
  Mit demselben Schriftsatz vom 7. August 2020 hat der Antragsteller zugleich Rich-     3
terin Wallrabenstein, die am 15. Mai 2020 vom Bundesrat zur Richterin des Bundes-
verfassungsgerichts gewählt und am 22. Juni 2020 vom Bundespräsidenten ernannt
worden ist, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, sofern der Senat der An-
sicht sein sollte, dass sie an der Entscheidung über die Vollstreckungsanordnung
grundsätzlich mitwirken könne. Der Antragsteller habe dem am 5. August 2020 in der
Süddeutschen Zeitung erschienenen Artikel „EZB-Anleihenkäufe – Verhältnismäßig
kompliziert“, den er online am 7. August 2020 abgerufen habe, entnommen, dass
Richterin Wallrabenstein entgegen seiner Rechtsauffassung an der beantragten Ent-
scheidung über die Vollstreckungsanordnung möglicherweise mitwirken könnte. Für
diesen Fall lehne er sie wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

                                         III.
  Am 21. Juni 2020 erschien in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung (F.A.S.)     4
ein von Konrad Schuller verfasster Artikel „New Kids in Karlsruhe“, der teilweise auf
ein Interview der F.A.S. mit der designierten Richterin des Bundesverfassungsge-
richts gestützt war. In dem Artikel heißt es unter anderem:

          „(...) Wallrabenstein, eine Frau, die ihre Sympathie für die weitere
        Integration Europas offen zeigt. ‚Rein politisch empfinde ich mich als
        Europäerin‘, sagte sie der F.A.S. ‚Ich fand es gut, als die Grenzen in
        Europa offen waren, und ich fand es hart, als sie wegen Corona ge-
        schlossen werden mussten. Ich habe rein politisch nichts gegen ein
        stärkeres Europa.‘ Die Neue fügte dann zwar hinzu, sie spreche hier
        nur als Bürgerin. ‚Eine andere Frage ist, was die deutsche Verfas-
        sung dazu sagt.‘

          Trotz dieser Vorsichtsklauseln lässt Wallrabenstein erkennen,
        dass sie auch als Richterin vielleicht keine andere Person sein wird
        als in ihrer Eigenschaft als europafreundliche ‚Bürgerin‘. So bekun-
        det sie zwar höflichen Respekt für das umstrittene Zentralbank-Ur-
        teil ihrer künftigen Kollegen, dann aber zeigt sie auch Zweifel. (…)

          Mit so einer Neuen im Zweiten Senat könnte aus dem knappen
        fünf zu drei der Integrations-Skeptiker bald ein vier zu vier werden.

                                         3/13

        Das kann schnell sehr wichtig werden, denn der Senat wird schon
        in wenigen Wochen neue Entscheidungen in dieser Sache treffen
        müssen. Er hat der Bundesregierung und dem Bundestag aufgetra-
        gen, auf die Europäische Zentralbank einzuwirken, damit diese die
        ‚Verhältnismäßigkeit‘ ihrer Anleihenpolitik erläutere. Er hat vor allem
        aber ultimativ gefordert, dass diese Erläuterung bis zum 5. August
        vorliegen müsse, und zwar in Form eines neuen EZB-Ratsbeschlus-
        ses. (…)

         Wallrabenstein jedenfalls hält es für denkbar, dass das Verfas-
        sungsgericht auf seine kaum erfüllbare Forderung an den unabhän-
        gigen EZB-Rat nach einem neuen Beschluss nicht wörtlich behar-
        ren werde. ‚Ich weiß nicht‘, sagt sie, ‚ob es letztlich so wichtig ist,
        dass die verlangte Erklärung der EZB in einem neuen Beschluss
        des Rates ergeht.‘ Vielleicht habe der Zweite Senat nur sichergehen
        wollen, dass die Bank sich noch einmal ernsthaft mit den Folgen ih-
        res Anleiheprogramms befasse und ein Minimum an formeller Ein-
        deutigkeit gewährleistet werde. Die ‚technische Form‘ sei vielleicht
        nicht so wichtig. ‚Was zählt, ist eine bessere Transparenz der Ent-
        scheidungen.‘ Wenn Politik, Bundesbank und EZB ‚in die richtige
        Richtung‘ gingen, könnte es im Interesse des Gerichts liegen zu sa-
        gen: ‚Das ist schon in Ordnung. Wir sehen, dass unsere Forderun-
        gen ernst genommen werden.‘

          Wenn es so käme, könnte der Zweite Senat darauf verzichten, die
        Bundesbank im August zum Ausstieg aus dem EZB-Anleihepro-
        gramm zu zwingen. Wallrabenstein jedenfalls schließt das nicht aus.
        Vielleicht, sagt sie, könnte es für Karlsruhe zuletzt dann doch ‚eher
        nicht nötig‘ werden, ‚von sich aus aktiv zu werden‘. Am Ende könn-
        ten dann alle ‚über gewisse Verletzungen hinwegkommen, die hier
        entstanden sind‘. Das sei halt wie im richtigen Leben: ‚Wenn man
        sich streitet, sollte man ja auch irgendwann Entschuldigung sagen
        und Schwamm drüber, lasst uns nach vorne blicken.‘“

  Am selben Tag erschien in der Onlineausgabe der F.A.S. unter der Rubrik „Exklu-   5
siv“ ein von Konrad Schuller verfasster Artikel „Wallrabenstein sieht Lösungen im
Streit zwischen Karlsruhe und EZB“, dem das vorstehend genannte Interview eben-
falls zugrunde lag. Der Artikel lautete – auszugsweise –:

         „Es gebe Bemühungen in der Politik, aus der Karlsruher Rüge für
        das Anleihen-Kaufprogramm das Beste zu machen, sagt die desi-
        gnierte Verfassungsrichterin Astrid Wallrabenstein. So könne eine
        weitere Eskalation vermieden werden.

         Die designierte Verfassungsrichterin Astrid Wallrabenstein hat im
        Streit des Bundesverfassungsgerichts mit der Europäischen Zen-


                                          4/13

tralbank EZB und dem europäischen Gerichtshof EuGH in Luxem-
burg konkrete Lösungswege umrissen. Der Frankfurter Allgemeinen
Sonntagszeitung (F.A.S.) sagte sie, es sei zu erkennen, ‚dass in der
Politik das Bemühen groß ist, zu sagen: Lass uns das Beste daraus
machen. Jetzt versuchen wir mal, dem gerecht zu werden, was das
Bundesverfassungsgericht erwartet.‘ (…)

  Wallrabenstein nahm in diesem Zusammenhang zu den Versu-
chen deutscher Politiker Stellung, EU-Institutionen als Mittler einzu-
schalten. Der F.A.S. sagte sie, ihrer Meinung nach sei es ‚richtig‘,
dass etwa die Kommission und das Europaparlament versuchten,
‚das Zepter mehr in die Hand zu nehmen‘. Wenn dann die Reaktio-
nen von Politik, Bundesbank und EZB ‚in die richtige Richtung‘ gin-
gen, ‚könnte es im Interesse des Gerichts liegen zu sagen: Das ist
schon in Ordnung; wir sehen, dass unsere Forderungen ernst ge-
nommen werden‘. (…)

  Die designierte Verfassungsrichterin äußerte sich auch zu der For-
derung des Verfassungsgerichts, die EZB müsse ausdrücklich in ei-
nem ‚neuen Beschluss‘ ihres Rates darlegen, dass die Nebenwir-
kungen ihres Anleihenprogramms abgewogen worden sind. Diese
Forderung an die Bank gilt wegen deren Unabhängigkeit als proble-
matisch. Wallrabenstein sagte dazu, sie wisse nicht, ‚ob es letztlich
so wichtig ist, dass die verlangte Erklärung der EZB in einem neuen
‚Beschluss‘ des Rates ergeht‘. Vielleicht habe das Bundesverfas-
sungsgericht nur sicher gehen wollen, ‚dass die EZB sich noch ein-
mal ernsthaft damit befasst, und dass ein Minimum an formeller Ein-
deutigkeit und auch eine gewisse Vollständigkeit gewährleistet
wird‘. Dann müsse es nicht zwingend ein ‚Beschluss‘ sein, weil es
letztlich ‚weniger auf die technische Form als den Zweck‘ ankomme.

  Zu der Frage, ob im äußersten Fall das Verfassungsgericht der
Bundesbank nach Ablauf der gesetzten Frist am 5. August eine wei-
tere Teilnahme am Programm verbieten könnte, sagte Wallraben-
stein, sie könne sich vorstellen, dass es bei richtigen Reaktionen
aus Politik, Bundesbank und EZB für Karlsruhe ‚nicht nötig wird, von
sich aus aktiv zu werden‘. Sie hoffe jedenfalls, ‚dass sich die Dinge
so letztlich in eine richtige Richtung entwickeln, und am Ende alle
über gewisse Verletzungen hinwegkommen‘. Wie im richtigen Le-
ben gehe es darum, ‚wie man weitermacht, nachdem man aneinan-
dergeraten ist‘. Wenn man sich streite, sollte man auch irgendwann
‚Entschuldigung‘ sagen, und ‚Schwamm drüber, lasst uns nach vor-
ne blicken‘.“




                                 5/13

                                         IV.
  Der Antragsteller macht geltend, dass die Aussagen von Richterin Wallrabenstein        6
im Interview an ihrer Unvoreingenommenheit zweifeln ließen. Zwar habe sie sich
hiermit nicht exakt festgelegt, wie sie im Senat votieren werde; sie habe jedoch in-
haltlich klare Präferenzen erkennen lassen. Entscheidend sei, dass sie in dieser öf-
fentlichen Äußerung deutlich habe erkennen lassen, dass sie hinsichtlich des Voll-
zugs des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 andere Maßstäbe
anlegen wolle, als es der Senat im Urteil getan habe. Insbesondere spiele sie die im
Urteil formulierten Kriterien herunter. Dass die EZB eine substantielle und nachvoll-
ziehbare Abwägung durchführen müsse, mache den Kern der Senatsentscheidung
aus. Gäbe sich das Bundesverfassungsgericht damit zufrieden, dass der EZB-Rat
„sich ernsthaft mit den Folgen des PSPP befasst“ und ein „Minimum an formeller Ein-
deutigkeit“ erkennen lasse, könnte jede substanzlose Erklärung der EZB ausreichen.
Wenn die Richterin gesagt habe, es könne „im Interesse des Gerichts“ liegen, zu sa-
gen, es sei schon in Ordnung, wenn Politik, Bundesbank und EZB „in die richtige
Richtung“ gingen, rede sie wie eine Politikerin. Ein Gericht habe aber keine eigenen
„Interessen“, sondern Zuständigkeiten, und es habe allein die Aufgabe, im Rahmen
dieser Zuständigkeiten das Recht anzuwenden und durchzusetzen.

                                         V.
  Richterin Wallrabenstein hat am 13. Oktober 2020 zum Befangenheitsantrag eine          7
dienstliche Stellungnahme abgegeben, in der sie erklärt hat, sie sei weder für die In-
terpretation des Urteils, zu dem eine Anordnung gemäß § 35 BVerfGG beantragt
worden sei, noch für die Beurteilung des Verhaltens der im Urteil adressierten oder
in Folge des Urteils handelnden Akteure festgelegt gewesen oder festgelegt. In dem
vom Antragsteller zitierten Interview habe sie mögliche Interpretationen des veröf-
fentlichten Urteils beschrieben. Ebenso habe sie es für möglich gehalten, dass der
damals noch in der Zukunft liegende Ausgang des Reaktionsprozesses auf das Urteil
den Anforderungen des Urteils genügen könnte. Der Antragsteller, der Bundestag
und die Bundesregierung hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

                                         VI.
  Mit Schriftsatz vom 3. November 2020 hat der Antragsteller auf die dienstliche Stel-   8
lungnahme erwidert, dass diese die Zweifel an der Unvoreingenommenheit von Rich-
terin Wallrabenstein noch verstärke. Denn sie habe sich in dieser Stellungnahme da-
hingehend festgelegt, dass das Urteil in der von ihr im Interview vorgenommenen
Weise lege artis interpretiert werden könne; dies sei aufgrund des Wortlauts und des
Argumentationszusammenhangs des Urteils jedoch nicht der Fall.

                                         B.
  Der Antrag auf Ablehnung von Richterin Wallrabenstein wegen Besorgnis der Be-          9
fangenheit ist zulässig. Die Richterin ist von der Mitwirkung an der Entscheidung über
den Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung nicht ausgeschlossen (I.), das


                                         6/13

Befangenheitsgesuch ist hinreichend begründet (II.) und auch rechtzeitig gestellt
worden (III.).

                                         I.
 Richterin Wallrabenstein ist nicht gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG von der Mit-      10
wirkung an der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanord-
nung ausgeschlossen.

  Nach dieser Vorschrift können nach Beginn der Beratung einer Sache weitere Rich-     11
ter nicht hinzutreten. Das Tatbestandsmerkmal „eine Sache“ bezieht sich nicht auf
das gesamte Verfahren, sondern – korrespondierend mit § 23 Abs. 1 Satz 1 GOB-
VerfG – auf die Beratung einer konkreten Entscheidung in einem anhängigen Verfah-
ren (vgl. BVerfGE 142, 5 <8 Rn. 8>; Mellinghoff, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/
Bethge, BVerfGG, § 15 Rn. 47 <Juli 2002>; Diehm, in: Burkiczak/Dollinger/Schor-
kopf, BVerfGG, 2015, § 15 Rn. 19; Lechner/Zuck, in: dies., BVerfGG, 8. Aufl. 2019, §
15 Rn. 11). Insoweit sind Entscheidungen über den Erlass einer einstweiligen Anord-
nung im Verhältnis zur Hauptsache ebenso eine (eigene) Sache (vgl. BVerfGE 142,
5 <8 Rn. 8>; 144, 18 <19 f. Rn. 3 f.>; 147, 251 <252 Rn. 2>; 148, 11 <18 f. Rn. 25>)
wie eine isolierte Kostenentscheidung (vgl. BVerfGE 142, 5 <8 Rn. 8>; Mellinghoff,
in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 15 Rn. 55 <Juli 2002>; Grü-
newald, in: Walter/ders., BeckOK BVerfGG, § 15 Rn. 32.1 <1. Januar 2020>) oder
die Fortsetzung des Verfahrens nach einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union (vgl. BVerfGE 142, 123 <170 f. Rn. 71 ff.>).

  Auch das Verfahren nach § 35 BVerfGG bildet einen neuen und selbständigen Ver-       12
fahrensabschnitt, nachdem der vorangegangene Verfahrensabschnitt mit der Ver-
kündung des Urteils oder der Zustellung des Beschlusses geendet hat. Letztere stel-
len eine Zäsur dar (vgl. Mellinghoff, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Bethge,
BVerfGG, § 15 Rn. 48 <Juli 2002>).

 Die vorliegend in Rede stehende Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer         13
Vollstreckungsanordnung hat damit eine selbständige Sache im Sinne von § 15 Abs.
3 Satz 1 BVerfGG zum Gegenstand.

                                         II.
 Der Ablehnungsantrag genügt den Begründungsanforderungen des § 19 Abs. 2              14
Satz 1 BVerfGG.

  Das Gesuch muss die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten              15
Richters mit Bezug auf das konkrete Verfahren hinreichend substantiiert darlegen
(vgl. Sauer, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 19 Rn. 11 <1. Juli 2020>).
Hierfür sind der Ablehnungsgrund zu benennen und der dazugehörige Sachverhalt
darzustellen (vgl. Heusch, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 19
Rn. 33; Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 19 Rn. 8). Dabei genügt es, wenn
Tatsachen vorgetragen werden, die die Ablehnung der Richterin oder des Richters


                                        7/13

nach Ansicht des Ablehnenden zumindest als möglich erscheinen lassen (vgl. Lenz/
Hansel, in: dies., BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 19 Rn. 17; Sauer, in: Walter/Grünewald,
BeckOK BVerfGG, § 19 Rn. 12 <1. Juli 2020>). Behauptungen „ins Blaue hinein“, die
durch keine tatsächlichen Umstände unterlegt sind, sondern auf reinen Vermutungen
beruhen, begründen die Besorgnis der Befangenheit dagegen nicht (vgl. BVerfGE
142, 9 <17 Rn. 25>; 142, 18 <24 Rn. 23>).

 Gemessen hieran erfüllen die Ausführungen im Schriftsatz vom 7. August 2020 die       16
Begründungsanforderungen.

                                        III.
 Das Ablehnungsgesuch ist auch rechtzeitig gestellt worden.                            17

  1. Die Ablehnung ist unbeachtlich, sofern sie nicht spätestens zu Beginn der münd-   18
lichen Verhandlung erklärt wird (§ 19 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG). Entscheidet der Senat
ohne mündliche Verhandlung, muss der Ablehnungsantrag jedenfalls bis zur ab-
schließenden Entscheidung in der Sache gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss
des Zweiten Senats vom 22. August 2018 - 2 BvC 1/18 -, Rn. 3; Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2001 - 1 BvR 2216/96 u.a. -, Rn. 9;
Lechner/Zuck, in: dies., BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 19 Rn. 9).

 2. Nach diesen Maßstäben ist das Ablehnungsgesuch vom 7. August 2020 auch mit         19
Blick auf das Interview vom 21. Juni 2020 rechtzeitig angebracht worden, da es
gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung eingereicht
worden ist.

                                        C.
 Der Ablehnungsantrag ist auch begründet. Unter Zugrundelegung von Wortlaut und        20
Zweck der Befangenheitsregelungen (I.) begründen die Aussagen von Richterin
Wallrabenstein in dem Interview mit der F.A.S. vom 21. Juni 2020 Zweifel an ihrer
Unvoreingenommenheit bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Voll-
streckungsanordnung (II.).

                                         I.
  1. Die Ablehnung eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsge-        21
richts nach § 19 BVerfGG setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist,
Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters beziehungsweise Misstrauen hieran zu
rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 <37>; 98, 134 <137>; 101, 46 <50 f.>; 102, 122
<125>; 108, 122 <126>; 142, 9 <14 Rn. 14>; 142, 18 <21 Rn. 11>; 142, 302 <307
Rn. 18>; 148, 1 <6 Rn. 17>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Mai
2020 - 2 BvC 11/19 -, Rn. 13). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tat-
sächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält (vgl.
BVerfGE 20, 1 <5>; 35, 246 <253>; 73, 330 <335>; 82, 30 <38>; 88, 17 <23>; 102,
192 <195>; 142, 9 <14 Rn. 14>; 142, 18 <21 Rn. 11>; 142, 302 <307 Rn. 18>; 148,



                                        8/13

1 <6 Rn. 17>; Klein, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ders./ Bethge, BVerfGG, § 19 Rn.
2 <März 1998>). Es geht vielmehr darum, bereits den bösen Schein einer möglicher-
weise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 46, 34 <41>;
108, 122 <129>; 148, 1 <6 Rn. 17>; 152, 332 <342 Rn. 25, 343 Rn. 26>; Lenz/Han-
sel, in: dies., BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 19 Rn. 7).

  2. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung al-    22
ler Umstände (objektiv) Anlass dazu hat, an der Unvoreingenommenheit und objekti-
ven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 <5>; 73, 330 <335>; 82,
30 <38 f.>; 88, 17 <23>; 98, 134 <137>; 102, 122 <125>; 108, 122 <126>; 109, 130
<132>; 135, 248 <257 Rn. 23>; 142, 9 <14 Rn. 14>; 142, 18 <21 Rn. 11>; 142, 302
<307 Rn. 18>; 148, 1 <6 Rn. 17>). Dies ist zu bejahen, wenn sein Verhalten den
Schluss darauf zulässt, dass der Richter einer seiner eigenen widersprechenden
Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenübersteht, sondern
festgelegt ist (vgl. BVerfGE 35, 246 <254>; 142, 9 <15 Rn. 18>).

 a) Das Grundgesetz und das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht setzen              23
voraus, dass die Richter des Bundesverfassungsgerichts politische Auffassungen
haben und vertreten, ihr Amt gleichwohl unvoreingenommen und im Bemühen um
Objektivität wahrnehmen. Die Äußerung des freien Wortes zu politischen Vorgängen
allein führt deshalb noch nicht dazu, dass ein Verfahrensbeteiligter hierin vernünfti-
gerweise die Festlegung auf eine bestimmte Rechtsauffassung sehen kann. Grund-
sätzlich ist also von der inneren Unabhängigkeit des Richters auszugehen, zu wel-
cher ihn sein Amt verpflichtet (BVerfGE 73, 330 <337>).

  Auch öffentliche und politische Äußerungen von Verfassungsrichtern begründen           24
nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Im Einzelfall kann sich – bei
Hinzutreten besonderer Umstände (vgl. BVerfGE 35, 171 <174 f.>; 35, 246 <253>;
73, 330 <337>; Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 19 Rn. 38) – jedoch aufdrän-
gen, dass ein (innerer) Zusammenhang zwischen einer öffentlichen Äußerung und
der Rechtsauffassung eines Verfassungsrichters besteht (vgl. BVerfGE 35, 246
<254 f.>; 73, 330 <337>; 142, 9 <15 Rn. 18>; 142, 18 <22 Rn. 15>; 148, 1 <7
Rn. 19>). Das gilt aus der maßgeblichen Sicht der Verfahrensbeteiligten umso mehr,
je enger der zeitliche Zusammenhang zwischen der Meinungskundgabe und dem an-
hängigen Verfahren ist (vgl. BVerfGE 73, 330 <337>; 142, 9 <15 Rn. 18>; 142, 18
<22 Rn. 15>; Heusch, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 19 Rn.
18). Das Zeitmoment ist allerdings für die Beurteilung im Rahmen von § 19 BVerfGG
nicht allein maßgeblich (vgl. BVerfGE 142, 9 <15 Rn. 18>; 142, 18 <22 Rn. 15>).

 Die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit erfordert stets eine Gesamtwürdi-          25
gung von Inhalt, Form und Rahmen (Ort, Adressatenkreis) der jeweiligen Äußerung
sowie des sachlichen und zeitlichen Bezugs zum in Rede stehenden Verfahren (vgl.
BVerfGE 142, 9 <15 Rn. 18>; 142, 18 <22 Rn. 15>; Lenz/Hansel, in: dies., BVerfGG,
3. Aufl. 2020, § 19 Rn. 11). Selbst wenn ein Richter eine Rechtsauffassung ständig
vertritt, ist er in einem auf Änderung dieser Rechtsauffassung gerichteten Verfahren



                                         9/13

nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 78, 331 <337>; 131, 239 <253>; BVerfG, Be-
schluss des Zweiten Senats vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19 -, Rn. 29). Die Besorgnis
der Befangenheit erfordert ein zusätzliches besorgniserregendes Moment in der Per-
son oder im Verhalten des Richters, das sich nur aus den Umständen des Einzelfalls
ergeben kann und bei lebensnaher Betrachtung die Sorge verständlich erscheinen
lässt, dass er die streitige Rechtsfrage nicht mehr offen und unbefangen beurteilen
wird (vgl. BVerfGE 98, 134 <137 f.>; Sauer, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG,
§ 19 Rn. 9 <1. Juli 2020>).

  b) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Richterinnen und Richter des Bundes-     26
verfassungsgerichts ihre neue Rolle erst mit Antritt des Richteramts unabhängig von
früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen wahrnehmen müssen beziehungs-
weise können (vgl. BVerfGE 99, 51 <56 f.>; 142, 9 <14 Rn. 17>; 142, 18 <21 f. Rn.
14>; 148, 1 <7 Rn. 18>; 152, 332 <341 f. Rn. 25>). Erst ab diesem Zeitpunkt müssen
sie den besonderen Anforderungen des Richteramts in ihrem Verhalten Rechnung
tragen (vgl. BVerfGE 142, 302 <312 Rn. 32>; 148, 1 <7 Rn. 18>). Das gilt auch für
die Äußerung rechtlicher Auffassungen (vgl. BVerfGE 35, 246 <253>). Daher recht-
fertigt die Äußerung politischer Meinungen zu einer Zeit, bevor eine Richterin oder
ein Richter Mitglied des Bundesverfassungsgerichts wurde, grundsätzlich nicht die
Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.

  Für den Amtsantritt ist allerdings weniger auf den Zeitpunkt der (formalen) Ernen-    27
nung durch den Bundespräsidenten abzustellen, denn auf den Zeitpunkt der Wahl
durch den Deutschen Bundestag oder den Bundesrat (vgl. Heusch, in: Umbach/Cle-
mens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 19 Rn. 17, 22 f.; ders., in: Burkiczak/Dol-
linger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 19 Rn. 10; Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, 2018,
§ 19 Rn. 39). Ab diesem Zeitpunkt müssen Richterinnen und Richter des Bundesver-
fassungsgerichts den besonderen Anforderungen ihres Amtes auch in ihrem Verhal-
ten Rechnung tragen.

                                         II.
  Gemessen an diesen Maßstäben ist für das hier streitgegenständliche Verfahren         28
auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung die Besorgnis der Befangenheit von Rich-
terin Wallrabenstein begründet.

 Der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt bietet bei vernünftiger Würdigung       29
Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Richterin Wallrabenstein zu zweifeln. Die
Besorgnis des Antragstellers, sie werde bei der Entscheidung über den Erlass der
Vollstreckungsanordnung möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und un-
befangen urteilen können (vgl. BVerfGE 72, 296 <298>; 95, 189 <192>; 135, 248
<259 Rn. 27>; 148, 1 <10 f. Rn. 26>), erscheint jedenfalls nachvollziehbar. Dabei
müssen die beanstandeten Äußerungen im Zusammenhang betrachtet und unter Be-
rücksichtigung des Zeitpunkts ihrer Abgabe bewertet werden.

 1. Demgemäß ist insbesondere zu beachten, dass das vom Antragsteller beanstan-         30


                                        10/13

dete Interview mit Richterin Wallrabenstein in ihrer Eigenschaft als designierte Rich-
terin des Bundesverfassungsgerichts geführt worden ist. Das Interview hat nach ihrer
Wahl am 15. Mai 2020 und unmittelbar vor ihrer Ernennung durch den Bundesprä-
sidenten am 22. Juni 2020 stattgefunden. Dass sie dabei ausdrücklich in ihrer „de-
signierten“ Rolle angesprochen war, wird dadurch unterstrichen, dass in den über
das Interview berichtenden Artikeln deutlich zwischen Aussagen zu Verfahrensge-
genständen und ihrem „Bekenntnis zur europäischen Integration“ als Bürgerin unter-
schieden wird.

  Die Artikel können zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit allerdings nur         31
insoweit herangezogen werden, als sie Äußerungen aus dem Interview wiedergeben.
Im Übrigen behauptet der Antragsteller nicht, dass Richterin Wallrabenstein auf die
Gestaltung der Artikel Einfluss genommen oder die Artikel vor Veröffentlichung gebil-
ligt hätte.

 2. Im Interview hat sich die Richterin Wallrabenstein auch in ihrer Funktion als desi-   32
gnierte Richterin des Bundesverfassungsgerichts zu noch nicht endgültig abge-
schlossenen beziehungsweise konkret zu erwartenden Verfahren – die Möglichkeit
eines Antrags auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung seitens der erfolgreichen
Beschwerdeführer stand evident im Raum – öffentlich geäußert. Diesen noch vor
Stellung eines Antrags nach § 35 BVerfGG getätigten Äußerungen durfte der Antrag-
steller bei einer Gesamtbetrachtung zumindest eine gewisse Tendenz im Hinblick auf
die Beurteilung eines solchen Antrags entnehmen, die geeignet ist, Zweifel an ihrer
Unparteilichkeit beziehungsweise Misstrauen hieran zu rechtfertigen.

 a) Das gilt insbesondere für die – vom Wortlaut des PSPP-Urteils abweichende –           33
Äußerung zu der Frage, ob die EZB ausdrücklich in einem „neuen Beschluss“ ihres
Rates darlegen müsse, dass sie die Wirkungen ihres Anleihekaufprogramms abge-
wogen habe:

 Im Interview hat die Richterin Wallrabenstein unter anderem erklärt, dass „sie nicht     34
wisse, ob es letztlich so wichtig ist, dass die verlangte Erklärung der EZB in einem
neuen ‚Beschluss‘ des Rates ergeht“. Insofern hat sie zwar – wie sie auch in ihrer
dienstlichen Stellungnahme ausführt – keine eindeutige Festlegung erkennen lassen,
sondern eine gewisse Offenheit ihrer Ansicht zum Ausdruck gebracht. Die weiteren
Äußerungen, wonach das Bundesverfassungsgericht vielleicht nur habe sichergehen
wollen, „dass die EZB sich noch einmal ernsthaft damit befasst, und dass ein Mini-
mum an formeller Eindeutigkeit und auch eine gewisse Vollständigkeit gewährleistet
wird“ und dass es dann nicht zwingend ein „Beschluss“ sein müsse, weil es letztlich
„weniger auf die technische Form als den Zweck“ ankomme, legen allerdings ein Ver-
ständnis der Entscheidung vom 5. Mai 2020 durch die Richterin nahe, das jedenfalls
dem Wortlaut des Urteils keine entscheidende Bedeutung beimisst.

  b) Hinzu kommt die Äußerung der Richterin Wallrabenstein, wenn die Reaktionen           35
von Politik, Bundesbank und EZB „in die richtige Richtung“ gingen, „könnte es im In-
teresse des Gerichts liegen zu sagen: Das ist schon in Ordnung; wir sehen, dass un-


                                         11/13

sere Forderungen ernst genommen werden“. Diese Äußerung kann aus der Sicht
des Antragstellers jedenfalls so verstanden werden, als könnte das (politische oder
institutionelle) „Interesse des Gerichts“ über die korrekte Rechtsanwendung gestellt
werden.

 Eine Besorgnis der Befangenheit kann auch die Äußerung der Richterin Wallraben-          36
stein auslösen, nach einem Streit solle man auch irgendwann „Entschuldigung“ sa-
gen und „Schwamm drüber, lasst uns nach vorne blicken“. Denn diese Aussage kann
aus Sicht des Antragstellers bei objektiver Betrachtung dahin gedeutet werden, dass
die Richterin Wallrabenstein das Urteil vom 5. Mai 2020 für falsch halte und eine voll-
ständige Umsetzung – gerade auch im Wege des Erlasses einer Vollstreckungsan-
ordnung – deshalb von vornherein ablehne.

  c) In ihrer Gesamtheit rechtfertigen die vorgenannten Äußerungen die Schlussfol-        37
gerung des Antragstellers, Richterin Wallrabenstein habe in dem in Rede stehenden
Interview den Eindruck erweckt, dass sie an die Umsetzung des Urteils vom 5. Mai
2020 andere Maßstäbe anlegen wolle, als es der Senat getan hat. Es ist zumindest
plausibel, wenn der Antragsteller angesichts der von der Richterin Wallrabenstein
vorgenommenen Interpretation des Urteils vom 5. Mai 2020 – auch wenn sie diese in
ihrer dienstlichen Stellungnahme zutreffend nur als eine von ihr für möglich gehalte-
ne Deutung dargestellt hat – die Besorgnis hegt, dass sie in einem wichtigen Punkt
bereits festgelegt sei. Hinzu kommt, dass die anderen Äußerungen den Eindruck er-
wecken können, als handele es sich bei der Umsetzung des Urteils und dem mögli-
chen Erlass einer Vollstreckungsanordnung um eine im Grunde politische Frage.

  3. An der Besorgnis der Befangenheit von Richterin Wallrabenstein ändert sich nicht     38
deshalb etwas, weil sie die Äußerungen zu einem Zeitpunkt getätigt hat, als die Um-
setzungsfrist des Urteils vom 5. Mai 2020 noch nicht abgelaufen war. Aufgrund des
bisherigen Prozessverhaltens des Antragstellers und seiner nach Urteilserlass öffent-
lich abgegebenen Erklärungen beziehungsweise Stellungnahmen war ernsthaft zu
erwarten, dass er nach Ablauf des 5. August 2020 einen Antrag auf Erlass einer Voll-
streckungsanordnung stellen werde. Richterin Wallrabenstein hat sich zu diesem
konkreten Verfahren, namentlich der Durchsetzung des Urteils vom 5. Mai 2020, ge-
äußert. Bei aktuellen Tagesfragen, die Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen
Verfahrens sind oder mit großer Wahrscheinlichkeit werden können und in dem der
betreffende Richter zur Entscheidung berufen ist, bedarf es jedoch besonderer Zu-
rückhaltung (vgl. BVerfGE 20, 9 <15 f.>; 73, 330 <337, 339>; 99, 51 <57>).

                                          III.
 Die Entscheidung ist mit Gegenstimmen ergangen.                                          39

                   König                           Huber                   Hermanns

                   Müller                        Kessal-Wulf               Maidowski

                                                 Langenfeld


                                         12/13

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 -
2 BvR 2006/15

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 -
                2 BvR 2006/15 - Rn. (1 - 39), http://www.bverfg.de/e/
                rs20210112_2bvr200615.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20210112.2bvr200615




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