BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2582/20 -

                               In dem Verfahren
                                     über
                         die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S…,

gegen 1. die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
         (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 (Bayerisches Ministerialblatt
         Nummer 737) insbesondere §§ 2, 3, 4, 5, § 20 Absatz 3, §§ 23, 25 in
         Verbindung mit § 28,

       2. die Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
          (10. BayIfSMV) vom 8. Dezember 2020 (Bayerisches Ministerialblatt
          Nummer 711), insbesondere §§ 3, 5, 21, 23, § 25 Satz 1 Nummer 1,
          Nummer 4 in Verbindung mit § 29,

       3. die Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9.
          BayIfSMV) vom 30. November 2020 (Bayerisches Ministerialblatt Num-
          mer 683), insbesondere §§ 3, 5, 21, 23, § 25 Satz 1 Nummer 3 in Ver-
          bindung mit § 29,

       4. die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8.
          BayIfSMV) vom 30. Oktober 2020 (Bayerisches Ministerialblatt Nummer
          616), insbesondere §§ 3, 5, 23 in Verbindung mit § 27,

       5. das Unterlassen des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR
          755/20


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                               die Richterinnen Baer,

                               Ott

                               und den Richter Radtke

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Januar 2021 einstimmig beschlossen:

       Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
       men.


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        Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag
        auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3
        GOBVerfG).

                                   Gründe:

                                        I.
  Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das         1
Unterlassen einer Entscheidung über eine von ihm eingereichte Verfassungsbe-
schwerde sowie gegen in der 8., der 9., der 10. und der 11. Bayerischen Infektions-
schutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) angeordnete Maßnahmen zur Bekämp-
fung    der    Corona-Pandemie,        insbesondere      gegen     die     dortigen
Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren.

                                        II.
  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahme-           2
gründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde
insgesamt unzulässig ist.

  1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in seinen Grundrechten, vor allem     3
in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, dadurch
verletzt zu sein, dass über seine im Verfahren 1 BvR 755/20 erhobene Verfassungs-
beschwerde nicht beziehungsweise nicht ausreichend schleunig entschieden worden
sei, ist das Rechtsschutzbedürfnis dadurch entfallen, dass die Kammer mit Be-
schluss vom 10. Januar 2021 in der Sache entschieden hat. Der vom Beschwerde-
führer insbesondere verfolgte Zweck der Verfahrensbeschleunigung kann nach des-
sen Abschluss nicht mehr erreicht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 23. August 2018 - 1 BvR 700/18 -, Rn. 4; Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2020 - 1 BvR 2375/19 -, Rn. 7).

 2. Die gegen die Maßnahmen nach den genannten Bayerischen Infektionsschutz-          4
maßnahmenverordnungen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil
der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.

 a) Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der             5
Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungs-
beschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um
eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine
Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 123, 148 <172>; 134, 242 <285
Rn. 150>; stRspr). Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn und so-
weit in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt
werden kann (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober
2015 - 1 BvR 1645/14 -, Rn. 4).

 b) Nach diesen Maßstäben ist der Rechtsweg nicht erschöpft, weil der Beschwer-       6



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deführer nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit Art. 5 BayAGVwGO statt-
hafte Anträge auf verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle bezüglich keiner der von
ihm angegriffenen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen gestellt
hat. Die Verweisung des Beschwerdeführers auf den fachgerichtlichen Rechtsweg ist
auch nicht unzumutbar.

  aa) Die Unzumutbarkeit kann bezüglich der mittlerweile außer Kraft getretenen 8.,     7
9. und 10. BayIfSMV nicht darauf gestützt werden, dass eine Klärung der Vereinbar-
keit der angegriffenen Normen mit den Grundrechten im fachgerichtlichen Verfahren
nicht zu erwarten ist. Denn ein Normenkontrollantrag kann auch gegen eine bereits
aufgehobene Norm zulässig sein, die auf kurzfristige Geltung angelegt war und we-
gen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist; bei den hier gegenständlichen Regelungen
handelt es sich um solche Normen, bei denen wegen der schwerwiegenden Beein-
trächtigung von Grundrechten, und weil sie im Wesentlichen keines Verwaltungsvoll-
zugs bedürfen, eine nachträgliche Klärung ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nahe liegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kam-
mer des Ersten Senats vom 9. Juni 2020 - 1 BvR 1230/20 -, Rn. 9; Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, Rn. 11 m.w.N.).

  bb) Ebenso kann der Beschwerdeführer aus den von ihm angeführten Eilentschei-         8
dungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht herleiten, dass ein Normen-
kontrollverfahren in der Hauptsache offensichtlich aussichtslos wäre. Selbst wenn ein
Eilantrag nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage abgewiesen worden
ist, besteht weiterhin die Möglichkeit, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Haupt-
sache zu einem anderen Ergebnis gelangt; weiterhin ist nicht ausgeschlossen, dass
noch eine Überprüfung in einem Revisionsverfahren erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2020 - 1 BvR 1230/20 -, Rn. 10; Be-
schluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, Rn.
10 m.w.N.). Im vorliegenden Fall beruhen die in Bezug genommenen Entscheidun-
gen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in wesentlichen Teilen bereits nicht
auf einer summarischen Beurteilung der Rechtslage. Vielmehr hat der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache
als offen anzusehen seien, insbesondere könne die Frage, ob den Anforderungen
nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG genüge getan sei, nur in einem Hauptsachever-
fahren entschieden werden (BayVGH, Beschluss vom 16. November 2020 - 20 NE
20.2561 -, BeckRS 2020, 32249, Rn. 16 ff. m.w.N.; Beschluss vom 16. November
2020 - 20 NE 20.2601 -, BeckRS 2020, 32245, Rn. 16 ff.).

 cc) Das Beschreiten des fachgerichtlichen Rechtswegs ist auch nicht deshalb unzu-      9
mutbar, weil die Kammer in Bezug auf Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen
nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ausgeführt hat, dass sich Beschwerdeführer die fehlende
Rechtswegerschöpfung nicht entgegenhalten lassen müssten, weil das zuständige
Verwaltungsgericht bereits in mehreren gleich gelagerten Verfahren entschieden ha-
be (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1
BvR 755/20 -, Rn. 4; vom 22. Oktober 2020 - 1 BvQ 116/20 -, Rn. 6 und vom 11. No-


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vember 2020 - 1 BvR 2530/20 -, Rn. 10). Diese Ausführungen betrafen schon nur
die erforderliche Rechtswegerschöpfung im Eilverfahren, nicht aber die hiervon un-
abhängig zu prüfende Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache.

  dd) Über die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht ausnahmsweise vor Erschöp-         10
fung des Rechtswegs zu entscheiden, weil sie allein spezifisch verfassungsrechtliche
Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht auch ohne vorherige fachgericht-
liche Aufarbeitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen be-
antworten kann (vgl. BVerfGE 150, 309 <327 Rn. 44>). Da es sich hier um eine un-
tergesetzliche Norm handelt, kann Rechtsschutz auch im Hinblick auf spezifisch
verfassungsrechtliche Fragen durch die Fachgerichtsbarkeit erlangt werden (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR
712/20 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2020 - 1
BvR 1230/20 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juli
2020 - 1 BvR 1630/20 -, Rn. 11). Außerdem hängt die verfassungsrechtliche Beurtei-
lung nicht allein von spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen, sondern insbesonde-
re von den tatsächlichen Rahmenbedingungen der Coronavirus-Pandemie und dies-
bezüglichen fachwissenschaftlichen Bewertungen und Risikoeinschätzungen ab (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2020 - 1 BvR 1230/
20 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juli 2020 - 1 BvR
1630/20 -, Rn. 11).

 3. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abge-        11
sehen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  12

                   Baer                         Ott                       Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
11. Januar 2021 - 1 BvR 2582/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Janu-
                ar 2021 - 1 BvR 2582/20 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/
                rk20210111_1bvr258220.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210111.1bvr258220




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