BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2692/20 -

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

der … GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer,

- Bevollmächtigte:   …-

gegen    § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Nummer 5, Nummer 9 und Nummer 13
         Infektionsschutzgesetz als Bestandteil des Dritten Gesetzes zum Schutz
         der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
         vom 18. November 2020 (Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nummer 52 vom
         18. November 2020, Seite 2397 ff.)


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 den Präsidenten Harbarth,

                                 die Richterin Britz

                                 und den Richter Radtke

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Dezember 2020 einstimmig beschlossen:

        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
        men.

        Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag
        auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3
        GOBVerfG).

                                   Gründe:

                                         I.
 Die mit einem Antrag auf eine einstweilige Anordnung verbundene Verfassungsbe-        1
schwerde richtet sich gegen die Einführung von § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Nr. 5, Nr.
9 und Nr. 13 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese Regelung lautet:

 § 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coro-
                    navirus-Krankheit-2019 (COVID-19)


                                         1/6

         (1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1
        Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-
        Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung
        einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz
        1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein

         […]

         4. Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekon-
        zepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsver-
        kehr,

         5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen
        und ähnlichen Veranstaltungen,

         […]

          9. umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot
        der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öf-
        fentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Ein-
        richtungen,

         […]

         13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastrono-
        mischen Einrichtungen,

         […]

 Die Beschwerdeführerin betreibt in Baden-Württemberg einen (Disko-)Club, den sie       2
nach eigenen Angaben seit März 2020 zunächst auf behördliche Anordnung und
dann aufgrund der „Corona-Verordnung“ des Landes schließen musste.

  Sie macht geltend, die angegriffene Regelung verstoße gegen Art. 14 Abs. 1, Art.      3
12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, weil es an einer angemessenen gesetzlichen Ent-
schädigungsregelung fehle und weil die Beschwerdeführerin als Bar- und Diskothe-
kenbetreiberin ungerechtfertigt wesentlich stärker belastet werde als Andere. Rechts-
behelfe gegen die Schließung ihres Clubs oder wegen etwaiger
Entschädigungsansprüche zu erheben, sei ihr nicht zuzumuten, weil dies nach der
fachgerichtlichen Rechtsprechung aussichtslos sei und das Bundesverfassungsge-
richt seine Entscheidung auch ohne vorherige fachgerichtliche Aufbereitung der tat-
sächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen treffen könne.

                                         II.
 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ein Annah-            4
megrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor, denn die Verfassungsbe-
schwerde ist bereits unzulässig, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegen-
steht und weil die Beschwerdeführerin auch nicht beschwerdebefugt ist.



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  1. Auch vor der Erhebung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden sind nach dem             5
Grundsatz der Subsidiarität grundsätzlich alle Mittel zu ergreifen, die der geltend ge-
machten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Unmittelbar gegen Gesetze steht
der fachgerichtliche Rechtsweg in der Regel nicht offen. Die Anforderungen der Sub-
sidiarität beschränken sich jedoch nicht darauf, nur die zur Erreichung des unmittel-
baren Prozessziels förmlich eröffneten Rechtsmittel zu ergreifen, sondern verlangen,
alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Kor-
rektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grund-
rechtsverletzung zu verhindern. Damit soll erreicht werden, dass das Bundesverfas-
sungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende
Entscheidungen treffen muss, sondern zunächst die für die Auslegung und Anwen-
dung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechts-
lage vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts aufgearbeitet haben. Das ist
selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Vorschriften abschließend gefasst sind
und die fachgerichtliche Prüfung für den Beschwerdeführer günstigstenfalls dazu füh-
ren kann, dass das angegriffene Gesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesver-
fassungsgericht vorgelegt wird (vgl. BVerfGE 150, 309 <326 f. Rn. 41 f., 44>). Das
dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Verwerfungsmonopol hat zwar zur Fol-
ge, dass ein Gericht Folgerungen aus der (von ihm angenommenen) Verfassungs-
widrigkeit eines formellen Gesetzes - jedenfalls im Hauptsacheverfahren - erst nach
deren Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht ziehen darf. Die Fachge-
richte sind jedoch durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Haupt-
sacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf
der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn
dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes
geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenom-
men wird. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes würde den Eintritt von Nach-
teilen während der Durchführung des Hauptsacheverfahrens verhindern. Selbst
wenn den Beschwerdeführern vorläufiger Rechtsschutz versagt werden sollte, wäre
dieses Verfahren jedenfalls bereits zur Vorklärung der offenen tatsächlichen und ein-
fachrechtlichen Fragen geeignet (BVerfGE 86, 382 <389>). Die Beschwerdeführerin
hat keinerlei fachgerichtlichen Rechtschutz gesucht.

  2. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a        6
GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG zudem die Behauptung des Beschwerdeführers voraus,
durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechts-
gleichen Rechten verletzt zu sein (Beschwerdebefugnis). Um beschwerdebefugt zu
sein, muss ein Beschwerdeführer behaupten können, selbst, gegenwärtig und unmit-
telbar in einem seiner Grundrechte oder einem der diesen gleichgestellten Rechte (§
90 Abs. 1 BVerfGG) verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 140, 42 <54 Rn. 47, 57 Rn. 55>).
Beschwerdeführende sind nur dann von einer gesetzlichen Regelung unmittelbar be-
troffen, wenn diese, ohne dass es eines weiteren Vollzugsaktes bedürfte, in ihren
Rechtskreis eingreift. Erfordert das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig
oder auch nur nach der tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Wil-


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len der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollzugsakt, müssen Beschwerdeführende
grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechts-
weg erschöpfen, bevor sie die Verfassungsbeschwerde erheben (BVerfGE 146, 71
<108 Rn. 110>). Die von der Beschwerdeführerin angegriffene Regelung in § 28a
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4, 5, 9 und 13 IfSG ist in diesem Sinne vollzugsbedürftig.

  3.a) Der Grundsatz der Subsidiarität ist ausnahmsweise ohne Ergreifen fachgericht-     7
licher Rechtsbehelfe gewahrt und die unmittelbare Betroffenheit durch eine angegrif-
fene Regelung ist ausnahmsweise trotz deren Vollzugsbedürftigkeit anzunehmen,
soweit es Beschwerdeführern unzumutbar wäre, fachgerichtlichen Rechtsschutz su-
chen zu müssen (vgl. BVerfGE 142, 234 <250 Rn. 23>; 150, 309 <326 f. Rn. 44 f.>).
Einen Rechtsbehelf ergreifen zu müssen, kann unzumutbar sein, soweit er im Hin-
blick auf eine entgegenstehende Rechtsprechung von vornherein aussichtslos er-
scheinen muss (vgl. BVerfGE 70, 180 <186>). Insbesondere wenn die entgegenste-
hende Rechtsprechung des maßgeblichen Fachgerichts gerade erst erging, kann es
ausnahmsweise unzumutbar sein, dort nun in eigener Sache aber zu identischen
Rechtsfragen (Eil-)Rechtsschutz suchen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2020 - 1 BvQ 116/20 -, Rn. 6). Das
kommt in Betracht, wenn im Einzelfall ausgeschlossen werden kann, dass von einer
vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung noch verbesserte Entscheidungs-
grundlagen zu erwarten wären (vgl. BVerfGE 138, 261 <271 Rn. 23>; BVerfG, Be-
schluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, Rn.
11). Entscheidend ist, ob die fachgerichtliche Klärung erforderlich ist, um zu vermei-
den, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen auf ungesicherter
Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft (vgl. BVerfGE 150, 309 <327 Rn. 44>).

 b) Im Fall der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, dass eine Verbesserung der     8
Entscheidungsgrundlagen durch eine fachgerichtliche Prüfung ausgeschlossen ist.

  Für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind zunächst die tatsächli-        9
chen Rahmenbedingungen der Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftliche
- virologische, epidemiologische, medizinische und psychologische - Bewertungen
und Risikoeinschätzungen von wesentlicher Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, Rn. 11, der
1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn. 17 und der
2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, Rn. 12). Sie kön-
nen sich in der aktuellen Phase der Pandemie jederzeit, so schnell und wirksam än-
dern, dass sie in hoher Frequenz immer wieder erneuter Verifizierung bedürfen. Dies
betrifft den allgemeinen Erkenntnisstand, gilt aber auch mit Blick auf konkrete, von
Beteiligten dargelegte und gerichtlich festzustellende Umstände des jeweiligen -
schon entschiedenen oder noch offenen - Einzelfalls. Aus dem Vorbringen der Be-
schwerdeführerin ergibt sich nicht, dass und inwieweit die Sachlage im Hinblick auf
ihren Fall dennoch auch ohne fachgerichtliche Feststellungen als geklärt anzusehen
ist.



                                          4/6

 Auch die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Entschädigungsfragen sind             10
nicht geklärt. Erst recht hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt, dass
und inwieweit die Geltendmachung ihres diesbezüglichen Standpunkts vor den Fach-
gerichten wegen entgegenstehender Rechtsprechung von vornherein aussichtslos
wäre. Dies gilt sowohl für etwaig schon bestehende Entschädigungsansprüche als
auch für die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob und inwieweit die
Verhältnismäßigkeit eine § 28a IfSG korrespondierende, angemessene gesetzliche
Entschädigungsregelung gebietet.

 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-             11
hen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    12

                  Harbarth                       Britz                      Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
28. Dezember 2020 - 1 BvR 2692/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Dezem-
                ber 2020 - 1 BvR 2692/20 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/
                rk20201228_1bvr269220.html

ECLI           ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201228.1bvr269220




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