BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1787/20 -




                            IM NAMEN DES VOLKES

                                 In dem Verfahren
                                       über
                           die Verfassungsbeschwerde

des Herrn K…,

- Bevollmächtigter:   …-

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. September
         2020 - III-4 Ws 159/20 -,

       b) den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 14. August 2020 - 51
          KLs-145 Js 151/13-5/20 -,

       c) den Haftbefehl des Landgerichts Duisburg vom 9. Juni 2020 - 51
          KLs-145 Js 151/13-5/20 -


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                den Richter Huber

                                und die Richterinnen Kessal-Wulf,

                                Wallrabenstein

am 17. Dezember 2020 einstimmig beschlossen:

        Die Beschlüsse des Landgerichts Duisburg vom 9. Juni 2020 - 51
        KLs-145 Js 151/13-5/20 - und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
        9. September 2020 - III-4 159/20 - verletzen den Beschwerdeführer in
        seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Ar-
        tikel 104 des Grundgesetzes.

        Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird aufgehoben.
        Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.



                                      1/26

        Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
        angenommen.

        Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-
        nung.

        Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine not-
        wendigen Auslagen zu erstatten.

        Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000
        Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

                                   Gründe:

                                        A.
  Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Haftbefehl des Landgerichts Duis-       1
burg vom 9. Juni 2020, gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14. August 2020,
durch den der gegen diesen Haftbefehl eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen
wurde, und gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Sep-
tember 2020, der die Beschwerde verwarf. Die Verfassungsbeschwerde hat der Be-
schwerdeführer mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung verbunden,
ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

                                         I.
  1. a) Die Staatsanwaltschaft Duisburg führte – zunächst verdeckt – seit dem Jahr     2
2013 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts
des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in mehreren besonders
schweren Fällen gemäß § 266a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 StGB in Tateinheit mit
Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das
Amtsgericht Duisburg am 11. Oktober 2016 Haftbefehl gegen den Beschwerdefüh-
rer. Nach diesem Haftbefehl soll er in der Zeit vom 15. September 2011 bis zum 13.
Oktober 2015 als Geschäftsführer eines Bauunternehmens in 56 rechtlich selbststän-
digen Fällen Abgaben zur Sozialversicherung für die bei dem Unternehmen beschäf-
tigten Arbeitnehmer nicht abgeführt und in weiteren 52 Fällen Lohnsteuern nicht ent-
richtet haben. Insgesamt soll den Sozialversicherungsträgern und den
Finanzbehörden ein Schaden in Höhe von mindestens 2,5 Millionen Euro entstanden
sein.

  Das Gericht nahm die Haftgründe der Flucht- und der Verdunkelungsgefahr an. Den      3
Haftgrund der Fluchtgefahr begründete es mit dem durch die Straferwartung ausge-
lösten Fluchtanreiz. Angesichts der Schadenshöhe habe der Beschwerdeführer mit
einer mehrjährigen Haftstrafe zu rechnen, zumal sich die Schadenssumme von 2,5
Millionen Euro nach kriminalistischer Erfahrung nach der Auswertung der beschlag-
nahmten Beweismittel noch erhöhen werde. Die hohe Wahrscheinlichkeit einer
Flucht ergebe sich aus den starken Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner



                                        2/26

bosnisch/serbischen Heimat, wo er sich ausweislich der Reisestempel in seinem
Pass im Jahr 2016 mehrmals aufgehalten habe. Grundeigentum in Deutschland sei
nicht festgestellt worden. Das Haus, in dem er mit seiner Familie lebe, sei angemie-
tet. Seine Lebensgrundlage – der Betrieb eines Bauunternehmens – werde durch
das Verfahren „vermutlich weitestgehend zerschlagen“. Die Umstände des von dem
Beschwerdeführer durchgeführten Verkaufs seines Unternehmens bekräftigten den
Haftgrund der Fluchtgefahr. Käufer sei ein geschäftlich unerfahrener Serbe, der mehr
als 100 Kilometer von dem Sitz des Unternehmens entfernt wohne. Zudem sei das
Unternehmen lediglich wenige Tage nach der Durchsuchung der Geschäftsräume ei-
nes anderen Unternehmens aus der Baubranche, dem das Unternehmen des Be-
schwerdeführers im ersten Quartal 2015 etwa 345.000 Euro für vermutlich nicht er-
brachte Fremdleistungen in Rechnungen gestellt habe, verkauft worden. Auch ohne
Ausreise des Beschwerdeführers bestehe die Gefahr, dass er unter einer falschen
Identität untertauche, denn in der Vergangenheit habe er sich „schnell und leicht“ ge-
fälschte Ausweise besorgen können. So sei er im Jahr 1995 mit einem gefälschten
Ausweis nach Deutschland eingereist. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung im
Jahr 2005 sei außerdem ein weiterer gefälschter Reisepass aufgefunden worden. Im
Jahr 2005 habe ein Zeuge zudem ausgesagt, der Beschwerdeführer könne gefälsch-
te Pässe besorgen. Schließlich seien auch zwei Arbeitnehmer seines Unternehmens
mit gefälschten Pässen ausgestattet gewesen.

  b) Der Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer konnte zunächst nicht vollzogen           4
werden. Als die ermittelnden Zollbeamten die Wohnung und die Geschäftsräume des
Beschwerdeführers Anfang November 2016 zur Sicherstellung von Beweismitteln
und zur Festnahme des Beschwerdeführers durchsuchten, hielt sich dieser im Aus-
land auf. Am 28. November 2016 erschien er zu einem Haftprüfungstermin vor dem
Amtsgericht Duisburg, das den Haftbefehl in diesem Termin entsprechend zuvor zwi-
schen Staatsanwaltschaft und Verteidigung ausgehandelter Auflagen außer Vollzug
setzte. Das Gericht legte dem Beschwerdeführer auf, sich täglich bei dem für seinen
Wohnsitz zuständigen Polizeirevier zu melden, eine Sicherheit in Höhe von 50.000
Euro zu leisten und seinen Pass abzugeben.

  c) Das Amtsgericht änderte die Auflagen aus dem Außervollzugsetzungsbeschluss          5
in der Folge mehrfach ab. Nach dem Beschluss vom 9. Dezember 2016 musste sich
der Beschwerdeführer zunächst zweimal wöchentlich, nach dem Beschluss vom 16.
Mai 2017 nur noch einmal wöchentlich bei der Polizei melden. Zwischenzeitlich war
die Meldeauflage – mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft – für wenige Wochen
ausgesetzt, um es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seine schwer kranke Mut-
ter in seiner Heimat zu besuchen. Auf – nach § 120 Abs. 3 Satz 1 StPO bindenden –
Antrag der Staatsanwaltschaft hob das Amtsgericht den Haftbefehl mit Beschluss
vom 23. Oktober 2017 auf.

 2. a) Am 6. April 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zur Wirtschaftsstraf-       6
kammer des Landgerichts Duisburg. Sie legte dem Beschwerdeführer Vorenthalten
und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 136 Fällen und Steuerhinterziehung in 63 Fäl-


                                         3/26

len zur Last. Er soll in der Zeit vom 29. März 2011 bis zum 26. Februar 2016 als
Geschäftsführer zweier Bauunternehmen gegenüber den zuständigen Einzugsstel-
len für die Sozialversicherungsbeiträge und den zuständigen Finanzbehörden die tat-
sächlichen Löhne der Arbeitnehmer dieser Gesellschaften nicht oder zu niedrig ange-
geben haben und deshalb fällige Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer nicht
oder in geringerer Höhe als entstanden gezahlt haben. Insgesamt habe er auf diese
Weise einen Schaden von etwas mehr als 4,7 Millionen Euro verursacht. Die Staats-
anwaltschaft wies darauf hin, dass die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe der
Schadenssumme nach §§ 73 ff. StGB in Betracht komme. Die Anklageschrift wurde
dem Beschwerdeführer und seinen Verteidigern Ende Mai 2020 zugestellt.

  Mit Anklageerhebung beantragte die Staatsanwaltschaft, gegen den Beschwerde-         7
führer einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl nach Maßga-
be der Anklageschrift zu erlassen und diesen Haftbefehl in Vollzug zu setzen. Zur
Begründung führte sie – weitgehend wortgleich – dieselben Gründe an, die das
Amtsgericht auch in dem Haftbefehl vom 11. Oktober 2016 zur Begründung des Haft-
grunds der Fluchtgefahr herangezogen hatte, und verwies darauf, dass sich der
Schaden nach Ermittlungsabschluss auf fast 4,8 Millionen Euro erhöht habe. Über-
dies müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, für den entstandenen Schaden
persönlich in Haftung genommen zu werden, wodurch ihm in Deutschland dauerhaft
kein über den Pfändungsfreibeträgen liegendes Einkommen mehr bleibe. Da der Be-
schwerdeführer den Finanzbehörden und den Sozialversicherungsträgern durch eine
Flucht ins Ausland den Zugriff auf sein mögliches Einkommen erschweren, wenn
nicht sogar dauerhaft vereiteln könne, ergebe sich auch daraus ein erheblicher
Fluchtanreiz.

  b) Das Landgericht erließ am 9. Juni 2020 antragsgemäß den mit der Verfassungs-      8
beschwerde angegriffenen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Es erachtete
ihn der mit der Anklageschrift zur Last gelegten Taten als dringend verdächtig und
nahm den Haftgrund der Fluchtgefahr an.

  Den Haftgrund stützte das Gericht auf den sich aus der Straferwartung ergebenden     9
Fluchtanreiz. Der nicht vorbestrafte Beschwerdeführer habe eine mehrjährige Frei-
heitsstrafe zu erwarten, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Die
realistische Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung nach der Verbüßung
von zwei Dritteln der zu erwartenden Strafe nach § 57 StGB führe zu keiner anderen
Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die erhebliche Straferwartung folge aus der
Schadenshöhe und den sonstigen Tatumständen. Die Taten erstreckten sich über
einen Zeitraum von fünf Jahren und seien mit großer krimineller Energie verwirklicht
worden. Da der Beschwerdeführer bislang von seinem Schweigerecht Gebrauch ge-
macht habe, käme ihm die erheblich strafmildernde Wirkung einer geständigen Ein-
lassung nicht zugute. Dem Beschwerdeführer drohe als Folge des Verfahrens zudem
eine erhebliche Belastung seiner legalen wirtschaftlichen Existenz, da er sich Haf-
tungsansprüchen der Geschädigten ausgesetzt sehe. Dies gebe ihm einen weiteren
Fluchtanreiz, da der Beschwerdeführer durch eine Flucht ins Ausland den Zugriff der


                                        4/26

Finanzbehörden und der Sozialversicherungsträger auf seine Vermögenswerte ver-
eiteln, zumindest aber erschweren könne.

 Eine Flucht ins Ausland werde ihm durch seine Herkunft erleichtert. Er sei serbi-       10
scher Staatsangehöriger, spreche die dortige Landessprache und unterhalte Bezie-
hungen in sein Heimatland, was die Reisestempel in seinem Reisepass belegten.
Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit falsche Identitätspapiere verwen-
det habe, stütze die Besorgnis, er verfüge über Mittel und Wege, unter Verschleie-
rung seiner Identität unterzutauchen.

  Dem durch die hohe Strafdrohung ausgelösten, von naheliegenden Fluchtmöglich-          11
keiten begleiteten Fluchtanreiz stünden keine hinreichenden sozialen Bindungen im
Inland entgegen. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über einen festen Wohnsitz,
an dem er mit seiner Ehefrau und den Kindern im Alter zwischen 4 und 16 Jahren
lebe. Diese Wohnverhältnisse seien aber leicht lösbar, denn das Wohnhaus sei nur
angemietet. Grundeigentum habe der Beschwerdeführer jedenfalls in Hessen oder
Nordrhein-Westfalen nicht. Soweit ersichtlich, seien auch Ehefrau und Kinder des
Beschwerdeführers serbische Staatsangehörige, was eine gemeinsame Flucht ins
Ausland erleichtere. Infolge der Insolvenz des Unternehmens des Beschwerdefüh-
rers hätten sich die beruflichen Bindungen zu Deutschland verringert.

  Nicht verkannt werde, dass der Beschwerdeführer seit Jahren von dem gegen ihn          12
erhobenen Vorwurf wisse. So sei im Jahr 2016 Haftbefehl gegen ihn erlassen wor-
den, als er sich im Ausland aufgehalten habe. Damals habe er sich bereit erklärt, sich
dem Verfahren in Deutschland zu stellen und gewisse Auflagen zu erfüllen, wofür im
Gegenzug der Vollzug des Haftbefehls ausgesetzt worden sei. Auch habe der Be-
schwerdeführer nach Erhöhung der Kaution beanstandungsfrei eine Reise nach Ser-
bien durchgeführt. Zudem habe schon im Jahr 2016 eine nicht unerhebliche Gesamt-
freiheitsstrafe im Raum gestanden. Allerdings habe sich der Tatvorwurf seit diesem
Zeitpunkt weiter konkretisiert und der vorgeworfene Schaden und die damit zu erwar-
tende Strafe deutlich vergrößert. Nach Anklageerhebung sei eine mögliche Verurtei-
lung außerdem in unmittelbare Nähe gerückt, was den Fluchtanreiz im Vergleich zum
damaligen Zeitpunkt deutlich steigere.

  Die Anordnung der Untersuchungshaft stehe angesichts des Umfangs der Taten,            13
derer der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, und der darauf gründenden
Rechtsfolgenerwartung nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Mildere
Maßnahmen als die Inhaftierung genügten nicht, um der Fluchtgefahr wirksam zu be-
gegnen. Es könne in Anbetracht des konkretisierten Tatvorwurfs nicht erwartet wer-
den, dass sich der Beschwerdeführer etwa durch Meldeauflagen und eine Sicher-
heitsleistung von einer Flucht vor dem Strafverfahren und gegebenenfalls vor der
Strafvollstreckung abhalten lasse. Die Abgabe von Ausweispapieren könne ein Un-
tertauchen nicht verhindern, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich
gefälschte Papiere zu verschaffen.

 c) Der Beschwerdeführer wurde von Beamten des Hauptzollamts Duisburg auf-               14


                                         5/26

grund dieses Haftbefehls in den Mittagsstunden des 3. Juli 2020 festgenommen und
am selben Tag gemäß § 115 StPO dem Landgericht vorgeführt. Er beantragte die
Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen erneute Außervollzug-setzung gegen
Zahlung einer Sicherheitsleistung, engmaschige Meldeauflagen und Hinterlegung
seines Passes. Die Kammer entschied nach Anhörung des Beschwerdeführers, den
Haftbefehl vom 9. Juni 2020 aus den Gründen seines Erlasses aufrecht zu erhalten
und in Vollzug zu belassen.

 3. a) Mit Schriftsatz vom 11. August 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Auf-     15
hebung, hilfsweise die Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Er wandte ein, es be-
stehe weder ein dringender Tatverdacht noch liege der Haftgrund der Fluchtgefahr
vor. Bei seiner Argumentation zur fehlenden Fluchtgefahr vertiefte er insbesondere
seine Ausführungen zu seinen sozialen Bindungen zu Deutschland.

  Zwar sei er in Ex-Jugoslawien geboren und reise hin und wieder dorthin. Zuletzt ha-   16
be er sich kurz nach Zustellung der Anklageschrift in Bosnien aufgehalten, weil er
angesichts der COVID-19-Pandemie die dortige Bevölkerung gemeinsam mit ande-
ren Geschäftsleuten mit Desinfektionsmitteln und Mund-Nasen-Schutzmasken habe
versorgen wollen. Dennoch bestünden größere soziale Bindungen nach Deutschland
als zu den Staaten des früheren Jugoslawien, aus denen er als Moslem Anfang der
1990er Jahre vor Krieg und ethnischer Verfolgung geflohen sei. Seit dem Jahr 1992
lebe er in Deutschland, sei verheiratet und habe vier Kinder im Alter von 4 bis 16
Jahren, die in Deutschland die Schule besuchten. Die beiden jüngsten Kinder seien
ausschließlich deutsche Staatsbürger. Seinen sozialen und wirtschaftlichen Lebens-
mittelpunkt habe er in Deutschland, denn er sei weiter im Baugewerbe tätig. Die In-
solvenz seines Unternehmens habe abgewandt werden können. Seit fast fünf Jahren
habe er sich immer dem Verfahren gestellt und die verschiedenen Vereinbarungen –
auch die zu Auslandsreisen – stets eingehalten, insbesondere die geforderten Si-
cherheitsleistungen aufgebracht. Zur familiären Situation führte er aus, er habe drei
Brüder, von denen einer in Duisburg lebe und die anderen beiden mit ihm gemein-
sam drei nebeneinanderliegende Reihenhäuser in einer hessischen Kleinstadt be-
wohnten. Das Haus, in dem er mit seiner Familie lebe, gehöre seinen Brüdern. Da er
– als die Familie sich zum Grunderwerb entschlossen habe – sich als Selbstständiger
in einem anhängigen Verbraucherinsolvenzverfahren befunden habe und kein
Grundeigentum habe erwerben können, hätten seine Brüder das Haus finanziert und
lebe er bei ihnen zur Miete. Nach dem Tod der Mutter in ihrem Heimatort hätten er
und seine Brüder ihren inzwischen 86-jährigen Vater nach Deutschland geholt, der in
dem Häuserkomplex wohne und von der Familie gepflegt werde. Zuletzt sei einer
seiner Brüder schwer an Krebs erkrankt, und er wolle ihm in der Krankheitszeit bei-
stehen. Die Kinder des Beschwerdeführers und seiner Brüder seien in Deutschland
aufgewachsen, sprächen besser Deutsch als Serbokroatisch, besuchten in Deutsch-
land die Schule oder befänden sich im Studium oder in Ausbildung. Aus alledem fol-
ge, dass die Heimat des Beschwerdeführers und seiner Familie Deutschland sei und
es keine größere Verwurzelung mehr ins Ausland gebe. Sollte er seine Familie, ins-



                                         6/26

besondere seine Frau und seine Kinder, zur Flucht in das Gebiet des früheren Jugo-
slawien auffordern, würden diese sich dem verweigern.

 b) Der Beschwerde half das Landgericht Duisburg mit dem mit der Verfassungsbe-          17
schwerde ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 14. August 2020 nicht ab. Zum
Haftgrund der Fluchtgefahr verwies die Kammer im Wesentlichen auf die Ausführun-
gen in dem Haftbefehl vom 9. Juni 2020. Aufgrund der Schadenshöhe und der Viel-
zahl von Taten habe der Beschwerdeführer eine deutlich über fünf Jahren liegende
Freiheitsstrafe zu erwarten. Da der Beschwerdeführer bislang von seinem Schweige-
recht Gebrauch mache, komme ihm die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses
und erst recht eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b StGB wegen möglicher
Aufklärungshilfe nicht in Betracht. Auch habe er bislang keine Schadenswiedergut-
machung geleistet. Angesichts der Straferwartung bestehe auch unter Berücksichti-
gung einer möglichen Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB ein erheblicher
Fluchtanreiz, der nicht durch sonstige Umstände kompensiert werde. Eine Ausset-
zung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1 StPO komme nicht in Betracht,
da keine weniger einschneidenden Maßnahmen als die Inhaftierung den Zweck der
Untersuchungshaft erreichen könnten.

  Der Beschwerdevortrag führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Kammer verken-          18
ne nicht, dass der Beschwerdeführer über soziale Bindungen in Deutschland verfü-
ge. Diese sozialen Bindungen seien aber zur Abwendung der Fluchtgefahr nicht ge-
eignet. Daran habe sich nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls auch
aufgrund der neuen Erkenntnisse nichts geändert. Der Beschwerdeführer lebe auf-
grund finanzieller Probleme in der Vergangenheit nur zur Miete und sei nicht die ein-
zige Bezugsperson seines 86-jährigen Vaters und seines krebskranken Bruders. Da
er im Falle einer Verurteilung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3e GmbHG nicht mehr Geschäfts-
führer einer Gesellschaft sein dürfe, sei auch die derzeitige Tätigkeit als Geschäfts-
führer eines Bauunternehmens nicht geeignet, ihn von einer Flucht abzuhalten. Oh-
nehin sei der Ort einer Tätigkeit im Baugewerbe verhältnismäßig einfach zu
verändern, denn eine derartige Tätigkeit erfordere keine zeit- und kostenintensive
Einrichtung von Produktionsstätten, Ausstellungsflächen oder sonstiger Infrastruktur.
Aus der Beschwerdeschrift vom 11. August 2020 ergebe sich zudem, dass der Be-
schwerdeführer schon über Geschäftskontakte in das ehemalige Jugoslawien verfü-
ge, denn er vertreibe dort in der Corona-Krise Desinfektionsmittel und Masken.

 c) Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf beantragte am 21. August 2020 unter         19
Bezugnahme auf die Gründe des Haftbefehls und des Nichtabhilfebeschlusses die
Verwerfung der Beschwerde.

 d) Mit Schriftsatz vom 7. September 2020 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vor-        20
bringen. Er machte geltend, das Landgericht habe § 116 Abs. 4 StPO nicht beachtet,
als es im August 2020 einen neuen Haftbefehl erlassen und insbesondere in Vollzug
gesetzt habe. § 116 Abs. 4 StPO greife auch, wenn – wie hier – nach der Aufhebung
eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls ein neuer Haftbefehl erlassen und in Voll-



                                         7/26

zug gesetzt werde.

  Hier sei keine der Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO erfüllt. Insbesondere       21
liege kein Fall vor, in dem neu hervorgetretene Umstände die Wiederinvollzugset-
zung des Haftbefehls nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO rechtfertigten. Alle zur Begrün-
dung der Fluchtgefahr herangezogenen Umstände seien bereits bei Außervollzug-
setzung des Haftbefehls durch den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 28.
November 2016 bekannt gewesen. Nicht herangezogen werden dürfe die Straferwar-
tung, denn schon im durch den Beschluss vom 28. November 2016 außer Vollzug
gesetzten Haftbefehl vom 11. Oktober 2016 sei aufgeführt, dass der Beschwerdefüh-
rer mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Überdies habe das Ge-
richt ausdrücklich darauf verwiesen, dass sich die damals mit 2,5 Millionen angege-
bene Mindestschadenssumme nach kriminalistischer Erfahrung noch erhöhen
werde, so dass auch die neue Schadensberechnung die Wiederinvollzugsetzung des
Haftbefehls nicht rechtfertige. Die Anklageerhebung stelle ebenfalls keinen neu her-
vorgetretenen Umstand im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO dar. Im Übrigen gebe
es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Zeit seit der Haftver-
schonung für Fluchtvorbereitungen genutzt habe.

  e) Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwarf die Beschwerde mit dem mit der Ver-      22
fassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 9. September 2020. Es bezog
sich auf die Gründe des angefochtenen Haftbefehls vom 9. Juni 2020 und der Nicht-
abhilfeentscheidung vom 14. August 2020 und führte ergänzend aus, auch die Be-
schwerdeschrift vom 7. September 2020 gebiete keine abweichende Beurteilung.
Zwar finde § 116 Abs. 4 StPO grundsätzlich Anwendung. Hier liege aber schon auf-
grund der erst mehr als dreieinhalb Jahre nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls
mit Anklageerhebung abgeschlossenen Ermittlungen, der Erweiterung und Konkreti-
sierung der Tatvorwürfe in der Anklageschrift und der bevorstehenden Eröffnung des
Hauptverfahrens eine veränderte Situation vor. Als der Haftbefehl auf Antrag der
Staatsanwaltschaft zunächst unter strengen Auflagen außer Vollzug gesetzt und spä-
ter aufgehoben worden sei, sei der Abschluss des sehr komplexen Ermittlungsver-
fahrens bei weitem noch nicht absehbar gewesen, auch weil der Beschwerdeführer
nicht mit den Ermittlungsbehörden kooperiert und von seinem Schweigerecht Ge-
brauch gemacht habe. Nur deshalb sei die Aufhebung des außer Vollzug gesetzten
Haftbefehls aus Verhältnismäßigkeitsgründen geboten gewesen. Das Landgericht
gehe nach Ermittlungsabschluss zutreffend davon aus, dass angesichts der Konkre-
tisierung und Erweiterung der Tatvorwürfe in der Anklageschrift – auch aufgrund ge-
ständiger und gleichzeitig den Beschwerdeführer massiv belastender Einlassungen
anderweitig verfolgter Beschuldiger – eine andere Situation eingetreten sei, als sie
bei der Außervollzugsetzung des Haftbefehls vorgelegen habe. Die Fluchtgefahr ha-
be sich in einer Weise erhöht, dass ihr durch Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO
nicht hinreichend entgegengewirkt werden könne. Das gelte insbesondere unter Be-
rücksichtigung des von der Strafkammer in dem Nichtabhilfebeschluss hervorgeho-
benen Umstandes, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer nach Anklageerhebung



                                        8/26

näher gerückten Verurteilung jede legale wirtschaftliche Existenzgrundlage in
Deutschland entzogen werde und er offenbar schon damit begonnen habe, sich kurz
nach Zustellung der Anklageschrift neue Erwerbsquellen in den Nachfolgestaaten
des früheren Jugoslawien zu erschließen.

  4. a) Der Beschwerdeführer erhob gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts             23
mit Schriftsatz vom 10. September 2020 Gegenvorstellung. Nach Darstellung der
Rechtsprechung der Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichts zur Ausle-
gung von § 116 Abs. 4 StPO bekräftigte er seine Auffassung, die Gerichte stützten
ihre Haftentscheidung nicht auf im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO neu hervorge-
tretene Umstände, denn nur auf die Haftgründe bezogene neue Umstände seien er-
heblich. Solche lägen nicht vor. Es sei sogar nach Ermittlungsabschluss der ur-
sprünglich angenommene Haftgrund der Verdunkelungsgefahr entfallen. Soweit
Landgericht und Oberlandesgericht die Invollzugsetzung des neu erlassenen Haftbe-
fehls damit begründeten, der Beschwerdeführer habe offenbar begonnen, geschäftli-
che Kontakte in das Gebiet des früheren Jugoslawien zu knüpfen, bleibe unerfindlich,
wie die Gerichte zu dieser Einschätzung gelangten. Jedenfalls würden in den Be-
schlüssen keine diesen Schluss rechtfertigenden Indizien benannt. Seine Reise in
das frühere Jugoslawien zum Vertrieb von Masken und Desinfektionsmitteln habe le-
diglich humanitäre Gründe gehabt.

  b) Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 21. September 2020, die Gegen-           24
vorstellung als unbegründet zu verwerfen. Sie vertiefte ihren Vortrag, wonach im Ver-
gleich zum Zeitpunkt der aufgehobenen Haftentscheidung eine deutliche Verschär-
fung des Haftgrundes der Fluchtgefahr eingetreten sei, die sich in erster Linie aus der
Konkretisierung und Vertiefung der Tatvorwürfe in der Anklageschrift ergebe. Es sei
nicht zu erwarten, dass er in einem Land bleibe, in dem er – sollte er der Anklage
entsprechend verurteilt werden – keine geschäftliche Zukunft habe. Seine derzeitige
Tätigkeit für ein Unternehmen aus der Baubranche stehe angesichts dessen, dass
die Steuerfahndung München am 13. Mai 2020 wegen gleichgelagerter Vorwürfe ein
Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und ihn darüber in Kenntnis ge-
setzt habe, der Annahme der Fluchtgefahr nicht entgegen.

  c) Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2020 erwiderte der Beschwerdeführer auf die Stel-     25
lungnahme der Generalstaatsanwaltschaft. Er machte geltend, die Akten enthielten
keine Belege über das Münchener Verfahren. Was nicht Aktenbestandteil sei, sei für
eine Haftentscheidung ohne Belang.

 d) Das Oberlandesgericht wies die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers mit             26
Beschluss vom 12. Oktober 2020 zurück. Es hielt an der Auffassung fest, die Voraus-
setzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO seien erfüllt. Hätten Gericht und Staatsan-
waltschaft den Sachverhalt gekannt, wie er nun nach Abschluss der Ermittlungen be-
kannt sei, wären die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls und dessen spätere
Aufhebung von der Staatsanwaltschaft nicht beantragt und vom Amtsgericht nicht
bewilligt worden.



                                          9/26

  Der Haftbefehl sei ersichtlich nicht wegen nicht mehr gegebener Fluchtgefahr auf-     27
gehoben worden, sondern weil die Staatsanwaltschaft die Aufhebung angesichts des
nicht absehbaren Ermittlungsabschlusses beantragt habe. Da zum Zeitpunkt der Au-
ßervollzugsetzung des Haftbefehls und erst Recht zum Zeitpunkt der Aufhebung völ-
lig offen gewesen sei, ob, wann und in welchem Umfang bei anderen Unternehmen
durchgeführte Ermittlungen den Nachweis, dass diese Unternehmen nur Scheinrech-
nungen ausgestellt hätten, ermöglichen würden, habe der Beschwerdeführer auch
nicht damit rechnen müssen, dass ihm nach Abschluss der Ermittlungen auch auf-
grund von Angaben der anderweitig verfolgten „Rechnungsverkäufer“ oder dritter
„Rechnungskäufer“ eine Schadenssumme von etwa viereinhalb Millionen Euro nach-
weisbar sein würde und er daher eine Freiheitsstrafe von deutlich mehr als fünf Jah-
ren zu erwarten habe. Diesem mit Anklageerhebung deutlich gesteigerten Fluchtan-
reiz könnte trotz der bestehenden sozialen Bindungen nicht mehr mit den damaligen
im Aussetzungsbeschluss verhängten Maßnahmen begegnet werden, zumal der Be-
schwerdeführer nach wie vor eine starke Bindung zu seiner Herkunftsregion habe
und sich auch in den letzten drei Jahren regelmäßig dort aufgehalten habe. Zuletzt
sei er nach eigenem Vortrag nach Zustellung der Anklageschrift im Frühsommer
2020 dorthin gereist, um gemeinsam mit anderen Geschäftsleuten der dortigen Be-
völkerung Desinfektionsmittel und Schutzmasken zukommen zu lassen. Selbst wenn
der Vertrieb der Masken und Desinfektionsmittel tatsächlich nur einen karitativen
Zweck gehabt haben sollte, lasse der Vortrag dazu den Schluss auf tragfähige ge-
schäftliche Kontakte in das frühere Jugoslawien zu, die es dem Beschwerdeführer
ermöglichten, sich in seiner Heimat eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

  Erhöht werde die Fluchtgefahr zusätzlich durch den Umstand, dass die Steuerfahn-      28
dung München gemeinsam mit dem Hauptzollamt Rosenheim im März 2020 bei ei-
ner Baustellenkontrolle fünf nicht zur Sozialversicherung angemeldete Mitarbeiter ei-
nes Unternehmens, dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, angetroffen
habe und die Steuerfahndung München daher im Mai 2020 ein Ermittlungsverfahren
gegen den Beschwerdeführer eingeleitet habe. Hieraus ergebe sich „jedenfalls ein
Anfangsverdacht“, der Beschwerdeführer habe sein früheres Geschäftsmodell, die
für sein Unternehmen tätigen Arbeitnehmer teilweise „schwarz“ zu entlohnen, wieder
aufgenommen. Da ausweislich eines Aktenvermerks ein Ermittlungsbeamter den Be-
schwerdeführer und einen seiner Anwälte über die Einleitung und den Stand des Er-
mittlungsverfahrens unterrichtet habe, begegne die Berücksichtigung dieses Um-
stands im Rahmen der Entscheidung über die Gegenvorstellung keinen Bedenken,
zumal auch der erst im Haftbeschwerdeverfahren bestellte Rechtsanwalt dem ihm
übermittelten Antrag der Generalstaatsanwaltschaft diesen Umstand habe entneh-
men und ergänzende Akteneinsicht hätte beantragen können.

                                         II.
 1. Mit seiner am 9. Oktober 2020 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen           29
Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines
Grundrechts auf die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit


                                        10/26

Art. 104 Abs. 1 GG geltend. Die Gerichte hätten das Haftrecht objektiv willkürlich und
damit unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG angewandt.

  Zur Begründung verweist er auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-             30
richts zur Auslegung von § 116 Abs. 4 StPO. Jede neue haftrechtliche Entscheidung,
die den Wegfall einer Haftverschonung zur Folge habe, sei bei einem einmal unan-
gefochten außer Vollzug gesetzten Haftbefehl nur unter den einschränkenden Vor-
aussetzungen dieser Norm zulässig. Diese Rechtsprechung sei auch auf die Situati-
on übertragbar, in der – wie hier – ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl im späteren
Verlauf des Ermittlungsverfahrens aufgehoben worden sei. Die erneute Anordnung
des Vollzugs von Untersuchungshaft gegen ihn sei daher nur zulässig, wenn nach
der Entscheidung über die Vollzugsaussetzung neu hervorgetretene Umstände die
Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüt-
terten, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn diese Umstände bereits
bei der Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs bekannt gewesen wären.
Eine nachträgliche andere Beurteilung schon bekannter Umstände bei ansonsten
gleichbleibender Sachlage rechtfertige den Widerruf der gewährten Haftverschonung
nicht. Dabei dürften sich die neu hervorgetretenen Gründe nur auf die Haftgründe
beziehen.

  Diese Maßstäbe beachteten die angegriffenen Entscheidungen nicht. Der Haftbe-          31
fehl werde auf die nach Abschluss der Ermittlungen zur Wirtschaftsstrafkammer er-
hobene Anklage gestützt. Die nach dieser Anklage prognostizierbare Strafhöhe wei-
che nicht derart von der Prognose des Haftrichters zum Zeitpunkt der
Außervollzugsetzung ab, dass eine wesentliche Erhöhung der Fluchtgefahr ange-
nommen werden könne. Schon im November 2016 sei das Amtsgericht von einer
Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer nicht mehr bewährungsfähigen Frei-
heitsstrafe ausgegangen. Auch habe das Amtsgericht klargestellt, dass sich der an-
genommene Mindestschaden in Höhe von 2,5 Millionen Euro nach Auswertung der
beschlagnahmten Beweismittel nach kriminalistischer Erfahrung noch erhöhen wer-
de, so dass die Berechnung des Schadens in Höhe von 4,7 Millionen Euro in der An-
klageschrift für den Beschwerdeführer nicht überraschend gekommen sei und die
Annahme einer erhöhten Fluchtgefahr nicht rechtfertige.

  Dass der Beschwerdeführer in den elf Monaten der Außervollzugsetzung des Haft-         32
befehls die Weisungen und Auflagen aus den Außervollzugsetzungsbeschlüssen
stets erfüllt habe und sich dem Verfahren auch nach Aufhebung des Haftbefehls nicht
entzogen habe, zeige, dass er das mit der Außervollzugsetzung gewährte Vertrauen
nicht missbraucht habe. Er habe sich dem Verfahren auch nicht nach Zustellung der
Anklageschrift durch Flucht entzogen, obwohl der anwaltlich beratene Beschwerde-
führer aus der Anklageerhebung zur Wirtschaftsstrafkammer habe schließen können,
dass die Staatsanwaltschaft die Verhängung einer Strafe von mehr als vier Jahren
anstrebe. Auch die ausweislich der Anklageschrift drohende wirtschaftliche Existenz-
vernichtung durch die in der Anklageschrift beantragte Einziehung in Millionenhöhe
habe ihn nicht zur Flucht veranlasst.


                                         11/26

  2. Nach Erhalt der Entscheidung über die Gegenvorstellung am 15. Oktober 2020         33
ergänzte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2020 die Begrün-
dung seiner Verfassungsbeschwerde. Die Entscheidung über die Gegenvorstellung
erschöpfe sich im Wesentlichen in Wiederholungen. Soweit das Oberlandesgericht
vortrage, der Haftbefehl sei im Jahr 2017 nicht wegen fehlender Fluchtgefahr, son-
dern aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aufgehoben worden, sei das ohne Be-
lang. Sei die weitere Aufrechterhaltung eines Haftbefehls unverhältnismäßig, etwa
weil ein Ermittlungsabschluss nicht abzusehen sei, könnten der erneute Erlass und
erst recht die Invollzugsetzung eines neuen Haftbefehls nach Abschluss der Ermitt-
lungen nicht verhältnismäßig sein.

  Auch soweit das Oberlandesgericht auf ein gegen ein von der Steuerfahndung Mün-       34
chen im Mai 2020 eingeleitetes Verfahren verweise, könne das die Inhaftierung des
Beschwerdeführers nicht rechtfertigen. Zwar könne der Vorwurf weiterer Taten be-
rücksichtigt werden und einen neu hervorgetretenen Umstand im Sinne des § 116
Abs. 4 Nr. 3 StPO darstellen. Das gelte aber nur, wenn ein Beschuldigter dieser Ta-
ten auch dringend verdächtig sei; ein Anfangsverdacht genüge nicht.

                                         III.
 1. Mit Schreiben vom 19. November 2020 hat der Generalbundesanwalt beim Bun-           35
desgerichtshof seine Auffassung mitgeteilt, die Verfassungsbeschwerde könne kei-
nen Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, da der Beschwerde-
vortrag den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz
2, § 92 BVerfGG nicht genüge. Jedenfalls sei sie unbegründet, da kein Verfassungs-
verstoß ersichtlich sei.

 Der Beschwerdeführer habe zwar bei der Begründung seiner Verfassungsbe-                36
schwerde auf die vom Bundesverfassungsgericht zur Auslegung des § 116
Abs. 4 StPO entwickelten Maßstäbe Bezug genommen. Zutreffend seien auch seine
Ausführungen, wonach die Erhöhung der ihm zur Last gelegten Schadenssumme für
sich betrachtet nicht geeignet sei, eine im Vergleich zum Haftbefehl des Amtsgerichts
erhöhte Fluchtgefahr zu begründen. Da ihm bereits mit dem ersten Haftbefehl ein
durch Taten gemäß § 370 AO und § 266a StGB hinterzogener oder vorenthaltener
Gesamtbetrag in Millionenhöhe zur Last gelegt worden sei, habe er nach der ein-
schlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits zu diesem Zeitpunkt mit
einer erheblichen, nicht mehr aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe rechnen müssen.
Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Ermittlungsrichter den ersten Haft-
befehl nicht aufgehoben hätte, wenn ihm die in der Anklageschrift genannte Gesamt-
schadenssumme bereits bekannt gewesen wäre, zumal schon damals in den Haft-
befehlsgründen prognostiziert worden sei, dass dem Beschwerdeführer nach
Abschluss der Ermittlungen ein noch höherer Gesamtschaden zur Last gelegt werde.
Zutreffend sei auch, dass der Haftrichter bei Außervollzugsetzung des Haftbefehls
schon gewürdigt habe, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger eines nicht zur
Europäischen Union gehörenden Balkanstaats sei, starke Bindungen zu seinem Hei-


                                        12/26

matland habe und sich dort mehrmals im Jahr aufhalte. Auch dass der Beschwerde-
führer in Deutschland über kein Grundeigentum verfüge, mit der weitgehenden Zer-
schlagung seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage infolge des Strafverfahrens zu
rechnen habe und es ihm leicht möglich sei, mit gefälschten Ausweispapieren un-
terzutauchen, sei bei Außervollzugsetzung des Haftbefehls bekannt gewesen. So-
weit diese Gesichtspunkte in den angegriffenen Entscheidungen erneut berücksich-
tigt würden, handle es sich mithin nicht um „neu hervorgetretene Umstände“ im Sinne
des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO. Ebenfalls zutreffend sei der Hinweis des Beschwerde-
führers, bei Erlass und Invollzugsetzung des neuen Haftbefehls durch das Landge-
richt sei kein Haftgrund hinzugetreten, sondern vielmehr der bei Außervollzugsetzung
des Haftbefehls noch angenommene Haftgrund der Verdunkelungsgefahr entfallen.

  Dennoch sei eine verantwortbare Überprüfung der angegriffenen Entscheidungen            37
anhand verfassungsrechtlicher Maßstäbe aufgrund des Beschwerdevortrags nicht
möglich. Der Beschwerdeführer setze sich insbesondere mit den Gründen der Be-
schwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts insofern nicht hinreichend substanti-
iert auseinander, als der Strafsenat ausführe, es liege aufgrund geständiger und
gleichzeitig den Beschwerdeführer massiv belastender Einlassungen anderweitig
verfolgter Personen eine andere Situation vor als bei Außervollzugsetzung des Haft-
befehls. Ohne die Kenntnis der – nicht vorgelegten – Vernehmungsprotokolle der an-
derweitig verfolgten Personen könne nicht überprüft werden, ob sich die Beweislage
für den Beschwerdeführer derart verschlechtert habe, dass er keine Hoffnung mehr
auf einen günstigen Verfahrensausgang haben könne. Zwar müssten sich neu hin-
zugetretene Umstände im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO auf die Haftgründe und
nicht auf den dringenden Tatverdacht als solchen beziehen. Veränderungen der Be-
weislage könnten sich aber auf den voraussichtlich nachweisbaren Schuldgehalt
auswirken. Durch gewichtige Beweismittel könne sich die Beweislage derart zu Las-
ten eines Beschuldigten verändern, dass sich dessen Verteidigungsmöglichkeiten,
insbesondere die Ausgangslage für eine gerade im Wirtschaftsstrafrecht häufig vor-
kommende Verständigung, gravierend verschlechterten. Dies könne wiederum er-
hebliche Auswirkungen auf die Entscheidung eines wirtschaftlich denkenden Be-
schuldigten haben, sich dem Strafverfahren im Inland weiterhin zu stellen, um
jedenfalls vorläufig seine wirtschaftlichen Aktivitäten fortführen und daraus weiterhin
erhebliche Einnahmen zu generieren, oder sich aufgrund der angenommenen Stei-
gerung des Risikos einer zeitnahen und erheblichen Verurteilung zu einer Flucht ins
Ausland zu entscheiden, für die ihm entsprechende Beziehungen und Mittel von An-
fang an zur Verfügung gestanden hätten.

  Im Übrigen setze sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den im Sinne des       38
§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO neu hinzugetretenen Umständen auseinander, die die Ge-
richte in den angegriffenen Entscheidungen und in der Entscheidung des Oberlan-
desgerichts über die Gegenvorstellung angeführt hätten. So hätten sowohl das Land-
gericht als auch das Oberlandesgericht angeführt, der Beschwerdeführer sei nach
Zustellung der Anklageschrift in die Nachfolgestaaten des früheren Jugoslawien ge-



                                         13/26

reist und habe begonnen, sich dort neue Erwerbsquellen zu eröffnen. Hinzu komme
als weiterer neu hinzugetretener Umstand, dass im Mai 2020 ein weiteres Ermitt-
lungsverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Ar-
beitsentgelt und Lohnsteuerhinterziehung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet
worden sei. Damit seien alle unternehmerischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
im Inland mit Straf- oder Ermittlungsverfahren belastet. Bereits für sich betrachtet er-
gebe sich daraus eine signifikante Erhöhung der Fluchtgefahr, wie das Oberlandes-
gericht nachvollziehbar dargelegt habe.

  Die auf diesen Tatsachen beruhende signifikante Erhöhung der Fluchtgefahr werde          39
durch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht aufgewogen. Zwar
habe sich der Beschwerdeführer an alle Auflagen aus dem Außervollzugsetzungsbe-
schluss gehalten und sich auch nach der Aufhebung des Haftbefehls dem Verfahren
nicht entzogen. Allerdings setze er sich bei seiner Begründung der Verfassungsbe-
schwerde nicht hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls aus-
einander, die Land- und Oberlandesgericht in nachvollziehbarer Weise dazu veran-
lasst hätten, in dem beanstandungsfreien Verhalten des Beschwerdeführers keine
derart gewichtige Bekräftigung des durch Aussetzungs- und Aufhebungsbeschluss
geschaffenen Vertrauenstatbestandes zu erblicken, dass dadurch die Erhöhung der
Fluchtgefahr durch die neu hervorgetretenen Umstände aufgewogen würde. Schlüs-
sig habe das Oberlandesgericht ausgeführt, der Abschluss der komplexen Ermittlun-
gen sei zum Zeitpunkt der Aufhebung des ersten Haftbefehls noch nicht absehbar
gewesen. Gerade in Wirtschaftsstrafsachen sei empirisch belegt, dass Beschuldigte
mit einer langen Verfahrensdauer rechneten und ihr Verhalten darauf ausrichteten.
Von daher habe es auch für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer vor Ankla-
geerhebung keine zwingenden Gründe gegeben, frühzeitig seine im Inland aufge-
baute wirtschaftliche Existenz aufzugeben. Dass der Beschwerdeführer sich den
deutschen Behörden im Jahr 2016 erst gestellt habe, nachdem die Außervollzugset-
zung des Haftbefehls zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung ausgehandelt
worden sei, lasse auf ein eher taktisch-professionelles, flexibles Reagieren des Be-
schwerdeführers auf Veränderungen im laufenden Ermittlungsverfahren schließen.
Das relativiere die Aussagekraft des Umstands, dass sich der wirtschaftlich im Inland
stark involvierte Beschwerdeführer an die ihm zunächst erteilten Auflagen gehalten
habe und auch nach Aufhebung des Haftbefehls weder in das Ausland geflüchtet
noch untergetaucht sei.

 Aus diesen Gründen wäre die Verfassungsbeschwerde – ihre Zulässigkeit unter-              40
stellt – jedenfalls unbegründet.

 2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 17. November 2020 davon             41
abgesehen, zu der Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen.

 3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Verfahrensakten einschließlich der              42
Fallakten und der Sonderbände (Stand: 11. November 2020) in Abschrift vorgelegen.




                                          14/26

                                         B.
 Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss des               43
Landgerichts Duisburg vom 14. August 2020 richtet, nimmt die Kammer sie nicht zur
Entscheidung an. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit unzulässig, da eine Nicht-
abhilfeentscheidung als Verfahrensinternum nicht gesondert mit der Verfassungsbe-
schwerde angreifbar ist. Von einem Nichtabhilfebeschluss geht keine eigenständige
Beschwer aus, da er nur eine Zwischenentscheidung im Rechtsbehelfsverfahren dar-
stellt. Die selbstständige Anfechtung einer gerichtlichen Zwischenentscheidung im
Wege der Verfassungsbeschwerde ist nur dann zuzulassen, wenn ein dringendes
schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der
Zwischenentscheidung selbst und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der
Endentscheidung erkannt wird (vgl. BVerfGE 1, 322 <324 f.>; 58, 1 <23>). Ein sol-
ches Interesse ist weder dargetan noch ersichtlich, zumal inzwischen die den Instan-
zenzug abschließende und mit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls angegriffene
Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vorliegt.

                                         C.
  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Haftbe-          44
fehl des Landgerichts Duisburg vom 9. Juni 2020 und den Beschluss des Oberlan-
desgerichts Düsseldorf vom 9. September 2020 richtet, zur Entscheidung an und gibt
ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist in diesem Umfang zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, da sie sich
mit den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragestellungen hinreichend sub-
stantiiert auseinandersetzt, und offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bun-
desverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

                                          I.
  Der Haftbefehl des Landgerichts Duisburg vom 9. Juni 2020 und der Beschluss des        45
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. September 2020 verletzen den Beschwerde-
führer in seinem Grundrecht auf die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 104 GG.

 1. a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und       46
nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Aus-
druck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“ be-
zeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmli-
chen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis Abs. 4 GG besondere
Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 <190>;
109, 133 <157>; 128, 326 <372>). Die Freiheit der Person darf nur aus besonders
gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt



                                         15/26

werden. Zu diesen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des
Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet die-
nen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 45, 187
<223>; 58, 208 <224 f.>). Zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände frei-
heitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der
Freiheit der Person bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 18. Februar 2020 - 2 BvR 2090/19 -, Rn. 45; Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats vom 9. März 2020 - 2 BvR 103/20 -, Rn. 61).

  b) Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Span-       47
nungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des
Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirk-
samen Strafverfolgung zu beachten. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat ledig-
lich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechts-
staatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich
hervorgehoben ist (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 74, 358 <371>), nur ausnahmswei-
se zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich
und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch
des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenüberge-
stellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Be-
deutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 20, 45 <49 f.>; 36, 264 <270>; 53,
152 <158 f.>; BVerfGK 15, 474 <479>). Bei der vorzunehmenden Verhältnismäßig-
keitsprüfung hat der Richter stets im Auge zu behalten, dass es der vornehmliche
Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist, die
Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere
Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig,
so ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, auf-
rechtzuerhalten oder zu vollziehen (vgl. BVerfGE 19, 342 <349>). Der Haftgrund der
Fluchtgefahr dient diesem Zweck (vgl. BVerfGE 19, 342 <349>).

  c) Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Haftrechts auch die        48
formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG in den Blick zu nehmen, denn diese
stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in einem
unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 58, 208 <220>; 105, 239
<247>; BVerfGK 19, 439 <448>). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs.
2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheits-
beschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die
Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum
Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>; 29, 183 <195>; 58, 208
<220>; 105, 239 <247>). Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten
Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets
auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfGE 10, 302 <323>; 58, 208
<220>; BVerfGK 19, 439 <448>). Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Ge-
setze sind deshalb von den Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine



                                        16/26

der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65,
317 <322 f.>; 96, 68 <97>; 105, 239 <247>; BVerfGK 12, 45 <52>; 19, 439 <448>).

  d) Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des          49
Vollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die
Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der
Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garanti-
en, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem
Schutz versieht (vgl. BVerfGK 6, 295 <299>; 7, 239 <247>; 12, 45 <52>; 19, 439
<448>). Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so
ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur
Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO
möglich (vgl. BVerfGK 7, 239 <248>; 12, 45 <52>; 19, 439 <448>). Da § 116 Abs. 4
StPO für jede haftrechtliche Entscheidung gilt, die nach Außervollzusetzung eines
Haftbefehls ergeht, kommt § 116 Abs. 4 StPO auch zur Anwendung, wenn ein außer
Vollzug gesetzter Haftbefehl aufgehoben wird und in der Folge ein neuer Haftbefehl
erlassen und in Vollzug gesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, Rn. 26). Das gilt insbe-
sondere dann, wenn keine maßgebliche Änderung der Umstände bei gleichbleiben-
der prozessualer Lage gegeben ist.

  e) Nach diesen Grundsätzen sind die einzelnen Widerrufsgründe wegen der wert-        50
setzenden Bedeutung des Freiheitsgrundrechts eng auszulegen. Insbesondere bei
der Auslegung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO, nach dem der erneute Vollzug eines
Haft- oder Unterbringungsbefehls nur in Betracht kommt, wenn neu hinzugetretene
Tatsachen die Verhaftung erforderlich machen, sind strenge Maßstäbe anzusetzen
(vgl. BVerfGK 7, 239 <248 f.>; 12, 45 <53>; 19, 439 <449>). Der erneute Vollzug ei-
nes Haft- oder Unterbringungsbefehls kommt nur in Betracht, wenn – auch zeitlich
vor dem Aussetzungsbeschluss entstandene – schwerwiegende Tatsachen nach-
träglich bekannt werden, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt der Aussetzungs-
entscheidung gekannt, zur Ablehnung der Verschonung veranlasst hätten
(vgl. BVerfGK 7, 239 <250>; 12, 45 <54 f.>; 19, 439 <450>). Entscheidend ist, ob
durch die neu hinzugetretenen Tatsachen die Vertrauensgrundlage für die Ausset-
zungsentscheidung entfallen ist (BVerfGK 7, 239 <248>; 12, 45 <53>; 19, 439
<449>).

  Ob dies der Fall ist, erfordert vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung      51
des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine Beurteilung sämtlicher Umstände
des Einzelfalls (vgl. BVerfGK 12, 45 <53>; 19, 439 <449>). Dabei sind die Grenzen,
innerhalb derer eine Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände wider-
rufen werden kann, eng gesteckt, denn das Gericht ist an die Beurteilung der Um-
stände, auf denen die Aussetzung beruht, grundsätzlich gebunden. Lediglich eine
nachträglich andere Beurteilung bei gleichbleibender Sachlage rechtfertigt den Wi-
derruf nicht (BVerfGK 7, 239 <248>; 12, 45 <53>; 19, 439 <449>). Vielmehr ist ange-
sichts der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit aus Art. 2 Abs. 2


                                        17/26

Satz 2 GG die Schwelle für eine Widerrufsentscheidung grundsätzlich sehr hoch an-
zusetzen. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen ist
deshalb vor allem, dass der Angeklagte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhal-
ten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren (vgl. BVerfGK 7, 239 <249>),
insbesondere wenn der Beschuldigte das in ihn gesetzte Vertrauen durch die strikte
Beachtung der ihm erteilten Auflagen rechtfertigte (vgl. BVerfGK 12, 45 <54>).

  f) Die neu hervorgetretenen Umstände müssen sich jeweils auf die Haftgründe be-      52
ziehen (BVerfGK 7, 239 <250>; 12, 45 <54>; 19, 439 <450>). Nicht herangezogen
werden dürfen Umstände des Verdachtsgrades, denn der dringende Tatverdacht ist
bereits Grundvoraussetzung für den Erlass und die Aufrechterhaltung eines Haftbe-
fehls (vgl. BVerfGK 7, 239 <250>; 12, 45 <54>; 19, 439 <450>). Es ist somit ohne
Belang, ob sich der dringende Tatverdacht verstärkt hat (BVerfGK 7, 239 <250>; 12,
45 <54>; 19, 439 <450>) oder nach einer Beweisaufnahme der Tatvorwurf zur Über-
zeugung des Gerichts feststeht, wenngleich zu sehen ist, dass sich mit der Verurtei-
lung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs grundsätzlich vergrößert (vgl.
BVerfGK 5, 109 <122>; 7, 140 <161>). Auch der Abschluss des Ermittlungsverfah-
rens durch die Anklageerhebung als solcher genügt deshalb für eine erneute Inhaf-
tierung nicht, denn auch die Konkretisierung der Tatvorwürfe in einer Anklageschrift
betrifft die für § 116 Abs. 4 StPO grundsätzlich irrelevante Ebene des Tatverdachts
und nicht die Ebene des Haftgrundes.

  Wirken sich die neu hervorgetretenen Tatsachen aber nicht nur auf den Verdachts-     53
grad, sondern auch auf einen Haftgrund aus, können sie gegebenenfalls eine erneu-
te Inhaftierung des Beschuldigten rechtfertigen. Das gilt insbesondere dann, wenn
neu hervorgetretene Umstände den Fluchtanreiz des Beschuldigten stärken, etwa,
weil dieser unerwartet streng verurteilt wurde (vgl. BVerfGK 7, 239 <250>; 12, 45
<54>; 19, 439 <450>) oder im Ermittlungsverfahren neue Taten hinzugetreten sind.
Beziehen sich solche Umstände auf die Straferwartung, rechtfertigen sie die Wieder-
invollzugsetzung dann, wenn sie zu einer Straferwartung führen, die von der Progno-
se des Haftrichters zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung erheblich zum Nachteil
des Beschuldigten abweicht und sich nach einer Abwägung und Beurteilung aller
Umstände des Einzelfalls ergibt, dass sich die Fluchtgefahr durch die Abweichung
ganz wesentlich erhöht (vgl. BVerfGK 12, 45 <54>; 19, 439 <449>).

  Stand dem Beschuldigten aber die Möglichkeit einer für ihn nachteiligen Änderung     54
der Prognose während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen
und kam er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nach, setzt sich insoweit
der vom Beschuldigten auf der Grundlage des Verschonungsbeschlusses gesetzte
Vertrauenstatbestand (vgl. § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO) als Ausprägung der wertsetzen-
den Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung durch (vgl. BVerfGK 12, 45 <55 f.>;
19, 439 <450>). Selbst wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO un-
ter Berücksichtigung dieser Grundsätze vorliegen, bleibt infolge des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob statt einer Rücknahme der Haftverschonung


                                        18/26

nicht mildere Mittel der Verfahrenssicherung in Betracht kommen (vgl. BVerfGK 7,
239 <251>; 12, 45 <56>; 19, 439 <450>).

  g) Vor dem Hintergrund, dass Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Ge-       55
setze so auszulegen und anzuwenden sind, dass sie eine der Bedeutung des Grund-
rechts der persönlichen Freiheit angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65,
317 <322 f.>; 96, 68 <97>; 105, 239 <247>), fordert die Anwendung des § 116 Abs.
4 Nr. 3 StPO nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der
Beschuldigte im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging; bloße
Mutmaßungen genügen insoweit nicht (vgl. BVerfGK 12, 45 <54>; 19, 439 <449 f.>).
Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Ent-
scheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender
richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 <222>) und eine in tat-
sächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheits-
garantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 <230>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 33; Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2020 - 2 BvR 103/20 -, Rn. 65).

  Auch Entscheidungen über die Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls unterlie-      56
gen insofern – ebenso wie Haftfortdauerentscheidungen (vgl. hierzu BVerfGE 103,
21 <35 f.>; BVerfGK 7, 140 <161>; 10, 294 <301>; 15, 474 <481>; 19, 428 <433>) –
einer erhöhten Begründungstiefe. Geboten sind aktuelle Ausführungen zu dem Vor-
liegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft, zur Abwä-
gung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfol-
gungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit (vgl.
BVerfGK 7, 140 <161>; 10, 294 <301>; 15, 474 <481>; 19, 428 <433>). Die zugehö-
rigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungs-
ergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen
selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer
Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl.
BVerfGK 7, 421 <429 f.>; 15, 474 <481 f.>). Die fachgerichtlichen Ausführungen
müssen hierzu die maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls umfassend be-
rücksichtigen und regelmäßig auch den gegen die erneute Inhaftierung sprechenden
Tatsachen Rechnung tragen, um die Prognoseentscheidung des Gerichts auch inter-
subjektiv nachvollziehbar zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 -, Rn. 31; Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2020 - 2 BvR 103/20 -, Rn. 65). Eine Über-
prüfung der fachgerichtlichen Entscheidung auf die zutreffende Anwendung einfa-
chen Rechts nimmt das Bundesverfassungsgericht hingegen ausschließlich im Rah-
men des Willkürverbots vor (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 65, 317 <322>; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -,
Rn. 34; stRspr).

 2. Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG   57
ergebenden Anforderungen werden die angefochtenen Entscheidungen nicht ge-


                                        19/26

recht. Weder Landgericht noch Oberlandesgericht haben in der gebotenen Begrün-
dungstiefe dargelegt, weshalb nach dem beanstandungsfreien Verlauf der Haftver-
schonung für die Dauer eines Jahres und dem Ablauf weiterer zweieinhalb Jahre, in
denen der zuvor außer Vollzug gesetzte Haftbefehl aufgehoben war, neu hervorge-
tretene Umstände den Erlass eines Haftbefehls und zusätzlich dessen Invollzugset-
zung erforderlich gemacht haben.

  a) Das Landgericht hat sich bei seinen Entscheidungen – ebenso wie die Staatsan-    58
waltschaft bei Antragstellung – mit § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO und der zu dieser Norm
ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht befasst. Es hat
die Fluchtgefahr – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend – im Ergebnis auf die-
selben Gründe gestützt, die auch das Amtsgericht zur Begründung der Fluchtgefahr
im zunächst außer Vollzug gesetzten und später aufgehobenen Haftbefehl herange-
zogen hatte. Fehlendes Grundeigentum, Auslandskontakte, Urkunds- und Passdelik-
te aus den Jahren 1995 und 2005 und die Erwartung einer mehrjährigen Freiheits-
strafe lagen schon der ersten Haftentscheidung zugrunde. Soweit das Landgericht
auf mögliche berufliche und haftungsrechtliche Konsequenzen des Verfahrens ver-
weist, trugen auch diese Umstände den später außer Vollzug gesetzten Haftbefehl.
Das Amtsgericht führte ausdrücklich aus, die Lebensgrundlage des Beschwerdefüh-
rers werde „mit den geplanten Maßnahmen vermutlich weitestgehend zerschlagen“.
All diese Gesichtspunkte waren mithin Teil der Vertrauensgrundlage der Ausset-
zungsentscheidung und sind nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen deshalb
nicht „neu“ im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.

  b) Auch soweit das Landgericht sich – ohne Bezug auf § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO –      59
auf weitere Gesichtspunkte bezieht, die das Oberlandesgericht als neu hervorgetre-
tene Umstände im Sinne dieser Vorschrift einordnet, genügt die Argumentation bei-
der Gerichte den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründungstiefe
nicht.

 aa) Zwar können die Erhöhung der Schadenssumme oder der Anzahl der Fälle, de-        60
rer ein Beschuldigter dringend verdächtig sei, rechtfertigende Gründe für seine er-
neute Inhaftierung sein. Voraussetzung ist aber, dass diese Umstände zu einem er-
heblichen Abweichen der Straferwartung zum Nachteil des Beschuldigten führen und
sich die Fluchtgefahr deshalb ganz wesentlich erhöht (vgl. BVerfGK 12, 45 <54>; 19,
439 <449>). Wird einem Beschuldigten in der ursprünglichen Haftentscheidung die
Möglichkeit einer mehrjährigen und nicht mehr zur Bewährung auszusetzenden Frei-
heitsstrafe deutlich vor Augen geführt, bedarf es einer umfangreichen Abwägung zwi-
schen dem Gewicht der neuen Erkenntnisse und dem auf Seiten des Beschuldigten
auf Grundlage des Verschonungsbeschlusses gesetzlich gewährten Vertrauenstat-
bestandes insbesondere dann, wenn der Beschuldigte für die Zeit der Haftverscho-
nung keinen Anlass zur Beanstandung gegeben hat (vgl. BVerfGK 12, 45 <54>; 19,
439 <451>).

 Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Die      61



                                       20/26

Gerichte haben es schon versäumt, sich tragfähig damit auseinanderzusetzen, in-
wiefern die neue Schadensberechnung und das Hinzutreten weiterer Fälle des Vor-
enthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und der Steuerhinterziehung im kon-
kreten Fall zu einer im Vergleich zu der Entscheidungsgrundlage des Amtsgerichts
so wesentlichen, für den Beschwerdeführer nachteiligen Abweichung der Straferwar-
tung geführt haben, dass das Amtsgericht, hätte es diese Umstände im Zeitpunkt der
Aussetzungsentscheidung gekannt, keine Verschonung gewährt hätte (vgl. BVerfGK
7, 239 <250>; 12, 45 <54 f.>; 19, 439 <450>). Auch wenn die Erhöhung der Fallzahl
von 56 auf 136 rechtlich selbstständige Handlungen und der Schadenssumme von
etwa 2,5 Millionen Euro auf etwa 4,7 Millionen Euro für sich gesehen durchaus neu
hervorgetretene Umstände im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sein können, lie-
gen hier besondere Gesichtspunkte vor, mit denen sich Landgericht und Oberlan-
desgericht in den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüssen nicht
in der notwendigen Begründungstiefe auseinandergesetzt haben. Denn schon das
Amtsgericht hat eine mögliche Erhöhung der Schadenssumme – und damit impli-
zit auch die Erhöhung der Anzahl der einzelnen Tathandlungen – im ursprünglichen
Haftbefehl tragend für die Begründung der Fluchtgefahr herangezogen. Es bezeich-
nete den im Haftbefehl angeführten Gesamtschaden in Höhe von etwa 2,5 Millionen
Euro ausdrücklich als Mindestschaden und führte aus, diese Schadenssumme wer-
de sich nach kriminalistischer Erfahrung durch die Auswertung der beschlagnahmten
Beweismittel noch erhöhen. Angesichts dessen hätten die Gerichte darauf eingehen
müssen, von welcher Straferwartung der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Außer-
vollzugsetzung des Haftbefehls ausging, und dass sich dieses Vorstellungsbild nach
Anklageerhebung ganz wesentlich verändert hat.

 bb) Auch die Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung und die haftungsrechtli-        62
chen Konsequenzen der Straftaten, auf die Landgericht und Oberlandesgericht ver-
weisen, rechtfertigen nicht die erneute Inhaftierung des Beschwerdeführers.

  Die mögliche „Zerschlagung der beruflichen Lebensgrundlage“ durch die Folgen       63
des Verfahrens hat schon das Amtsgericht in dem Haftbefehl vom 11. Oktober 2016
tragend zur Begründung der Fluchtgefahr herangezogen. Sie war damit auch Grund-
lage des Verschonungsbeschlusses und Teil des durch diesen Beschluss gesetzten
Vertrauenstatbestands. Die Ausführungen von Landgericht und Oberlandesgericht
greifen diesen Umstand nur auf und bieten keine weitergehende inhaltliche Begrün-
dung. Dass die Gerichte diesem Umstand nun größeres Gewicht zumessen als das
Amtsgericht, ist letztlich nur eine neue Beurteilung und Bewertung schon bekannter
Umstände, die keine Rechtfertigung einer erneuten Inhaftierung sein kann (vgl.
BVerfGK 7, 239 <248>; 12, 45 <53>; 19, 439 <449>).

  Dies gilt auch, soweit die Gerichte auf die Möglichkeiten der Vermögensabschöp-    64
fung und haftungsrechtliche Konsequenzen des Verfahrens verweisen, denn schon
vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöp-
fung vom 13. April 2017 (BGBl I S. 872) war die Anordnung des Verfalls (§§ 73 ff.
StGB a.F.) möglich. Die Möglichkeit, dass Sozialversicherungsträger und Finanzbe-


                                       21/26

hörden Forderungen gegen den Beschwerdeführer geltend machen, ist ebenfalls
kein Umstand, der erst durch Anklageerhebung entstanden oder bekannt geworden
ist.

 cc) Auch die – privaten und beruflichen – Auslandskontakte des Beschwerdeführers        65
waren Grundlage des Verschonungsbeschlusses und können daher für sich genom-
men die erneute Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen (vgl.
BVerfGK 7, 239 <248>; 12, 45 <52>; 19, 439 <448 f.>).

  Die von Landgericht und Oberlandesgericht angenommene Intensivierung be-               66
stehender Auslandskontakte nach Zustellung der Anklageschrift, insbesondere der
Aufbau tragfähiger geschäftlicher Kontakte ins Ausland, kann zwar grundsätzlich ein
neu hervorgetretener Umstand im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sein, der die
Verhaftung eines Beschuldigten erforderlich macht. Aber auch bei der Annahme ei-
ner solchen Intensivierung der Auslandskontakte haben die Gerichte die Umstände
jedes Einzelfalls besonders zu würdigen und darzulegen. Unverzichtbare Vorausset-
zung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug
der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung be-
ruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 <222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende
Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE
58, 208 <230>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni
2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 33; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9.
März 2020 - 2 BvR 103/20 -, Rn. 65).

  Es bedarf deshalb von Verfassungs wegen einer nachvollziehbaren Begründung,            67
weshalb sich die Auslandskontakte des Beschwerdeführers nach Zustellung der An-
klageschrift derart intensiviert haben, dass von einer gesteigerten Fluchtgefahr aus-
gegangen werden muss. Angesichts der Tatsache, dass das Amtsgericht – mit Zu-
stimmung       der     Staatsanwaltschaft     –     dem      Beschwerdeführer      im
Verschonungszeitraum Reisen in Staaten außerhalb der Europäischen Union ermög-
licht hat, besteht in diesem Punkt sogar eine gesteigerte Vertrauensgrundlage des
Beschwerdeführers, der stets alle Auflagen eingehalten hat (vgl. BVerfGK 12, 45
<55 f.>; 19, 439 <450>). Damit geht eine gesteigerte Begründungspflicht einher. Die-
sen Anforderungen werden die Entscheidungen von Landgericht und Oberlandesge-
richt nicht gerecht. Über einen schlichten Bezug auf die Ausführungen des Verteidi-
gers in der Beschwerdeschrift zu der letzten Auslandsreise des Beschwerdeführers
gehen sie in den angefochtenen Entscheidungen im Ergebnis nicht hinaus.

 dd) Soweit das Oberlandesgericht die Konkretisierung der Tatvorwürfe durch die          68
Anklageerhebung unter Bezug auf den Beschwerdeführer massiv belastende Aussa-
gen anderweitig verfolgter Personen als einen neu hervorgetretenen Umstand im
Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO ansieht, lässt sich diese Argumenta-tion ebenfalls
nicht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründungstiefe in Ein-
klang bringen. Die Anklageerhebung als solche genügt für eine erneute Inhaftierung
grundsätzlich nicht, denn die Konkretisierung der Tatvorwürfe in einer Anklageschrift



                                         22/26

betrifft die – für § 116 Abs. 4 StPO grundsätzlich unerhebliche – Ebene des Ver-
dachtsgrades und nicht die Ebene des Haftgrundes (vgl. BVerfGK 7, 239 <248>;
12, 45 <53>; 19, 439 <449>). Wenn es bei der Anwendung des § 116 Abs. 4 Nr. 3
StPO grundsätzlich ohne Bedeutung ist, ob sich der dem Haftbefehl zugrunde ge-
legte dringende Tatverdacht aufgrund einer Beweisaufnahme bestätigt hat und damit
noch „dringender“ geworden ist (vgl. BVerfGK 12, 45 <54>; 19, 439 <450>), kann der
Abschluss des Ermittlungsverfahrens – also eine Verfestigung des Verdachtsgrades
vor Durchführung der Hauptverhandlung – für sich genommen erst recht nicht als neu
hervorgetretener Umstand im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO gewertet werden.

 Falls aber eine zum Nachteil des Beschuldigten veränderte Beweislage auch Aus-        69
wirkungen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr hat, kann dies bei der gebotenen ein-
zelfallbezogenen Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten
und dem Interesse des Staates an der Sicherung des Verfahrens einbezogen wer-
den. Eine gravierend nachteilige Veränderung der Verteidigungsmöglichkeiten des
Beschuldigten kann nach den Umständen des Einzelfalls den Fluchtanreiz eines Be-
schuldigten erheblich steigern und damit einen neu hervorgetretenen Umstand im
Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO begründen.

 Stellt ein Gericht auf solche Gesichtspunkte ab, um eine erneute Inhaftierung unter   70
Bezug auf § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO zu begründen, wird es den Anforderungen an die
Begründungstiefe jedoch nur bei sachverhaltsbasierten Feststellungen zum Flucht-
anreiz gerecht. In die Abwägung mit einzubeziehen ist, dass sich der vom Beschul-
digten auf der Grundlage des Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbe-
stand (vgl. § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO) als Ausprägung der wertsetzenden Bedeutung
des Grundrechts der persönlichen Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG im Rahmen
der vorzunehmenden Abwägung selbst dann durchsetzt, wenn der um ein günstige-
res Ergebnis bemühte Beschuldigte die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen
muss, sofern ihm die Möglichkeit einer für ihn nachteiligen Änderung der Prognose
während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen stand und er
gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachkam (vgl. BVerfGK 12, 45 <55 f.>;
19, 439 <450>).

  Dass die Gerichte auf diese Gesichtspunkte bei der gebotenen Abwägung zwischen       71
dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers und dem Interesse des Staates an
der Verfahrenssicherung abgestellt haben, lässt sich den angegriffenen Beschlüssen
nicht entnehmen. Der Hinweis darauf, dass es für den Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt des Verschonungsbeschlusses völlig offen gewesen sei, „ob, wann und in wel-
chem Umfang“ die Ermittlungen zu einem Tatnachweis führten, ist letztlich nur ein
Verweis auf die mit der Anklageerhebung eingetretene Konkretisierung der Tatvor-
würfe. Auch die äußerst knappe und unkonkrete Bezugnahme auf „massive und be-
lastende“ Angaben anderweitig verfolgter Personen genügt den Anforderungen an
die Begründungstiefe nicht, da sie ohne weitere Ausführungen nicht erkennen lässt,
inwieweit das Gericht von einer erheblichen Steigerung des Fluchtanreizes ausge-
gangen ist.


                                        23/26

  ee) Die Ausführungen des Oberlandesgerichts in der Entscheidung über die Ge-           72
genvorstellung zu den Auswirkungen des Münchener Ermittlungsverfahrens genü-
gen den Anforderungen an die Begründungstiefe ebenfalls nicht. Zwar kann das Be-
kanntwerden weiterer Tatvorwürfe die erneute Inhaftierung eines Beschuldigten
rechtfertigen. Maßgeblich ist aber auch hier, ob die in einem weiteren Ermittlungsver-
fahren bekannt gewordenen Tatvorwürfe zu einer ganz wesentlichen Abweichung
der Straferwartung zum Nachteil des Beschuldigten führen (vgl. BVerfGK 12, 45
<54>; 19, 439 <449>). Notwendig sind nachvollziehbare Feststellungen dazu, von
welcher Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des
Haftbefehls ausging; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht (vgl. BVerfGK 12,
45 <54>; 19, 439 <449 f.>).

  Diese Maßstäbe berücksichtigt das Oberlandesgericht nicht. Es stellt nur auf einen     73
gegen den Beschwerdeführer bestehenden Anfangsverdacht hinsichtlich weiterer
Straftaten ab, setzt sich aber mit einem konkreten Tatvorwurf und möglichen Rechts-
folgen nicht auseinander. Auf die Auswirkungen dieses weiteren Strafverfahrens auf
die Straferwartung – und damit auf die Fluchtgefahr – geht das Oberlandesgericht
mithin nicht in der notwendigen Begründungstiefe ein.

  ff) Schließlich haben Landgericht und Oberlandesgericht nicht in der gebotenen Be-     74
gründungstiefe dargelegt, weshalb es zur Verfahrenssicherung geboten ist, einen
neu erlassenen Haftbefehl auch zu vollziehen und den Vollzug der Untersuchungs-
haft nicht (erneut) gegen – möglicherweise verschärfte – Auflagen außer Vollzug zu
setzen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer – trotz Kenntnis des Tatvor-
wurfs und sogar noch bei bestehendem, aber außer Vollzug gesetztem Haftbefehl –
nach Reisen außerhalb des Gebiets der Europäischen Union nach Deutschland zu-
rückgekehrt ist, hätten es Landgericht und Oberlandesgericht nicht dabei belassen
dürfen, diese Gesichtspunkte in ihren Erwägungen anzuführen, sondern sich hiermit
eingehend bei der Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerde-
führers und dem Interesse des Staates an der Sicherung der Strafverfolgung befas-
sen müssen, zumal die Fachgerichte von einer starken Bindung des Beschwerdefüh-
rers und seiner Familie zu Deutschland ausgehen.

  Zwar kann das Wohlverhalten eines Beschuldigten während der Vollzugsausset-            75
zung Ausdruck von Prozesstaktik sein und deshalb den Schluss auf eine verminderte
Fluchtneigung relativieren. Die Annahme einer solchen Situation bedarf aber einer
gründlichen Erörterung aller Besonderheiten des Einzelfalls, zu denen die lange Ver-
fahrensdauer und die private und berufliche Lebensgestaltung eines Beschuldigten
in diesem Zeitraum gehören. Dass die Gerichte diese – von dem Generalbundesan-
walt beim Bundesgerichtshof in seiner Stellungnahme zutreffend angeführten – Ge-
sichtspunkte bedacht hätten, lässt sich den angegriffenen Entscheidungen aber nicht
entnehmen. Sie lassen auch in diesem Punkt die notwendige Begründungstiefe ver-
missen.




                                         24/26

                                         II.
  Es ist daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen, dass der Haftbefehl     76
des Landgerichts Duisburg vom 9. Juni 2020 und der Beschluss des Oberlandesge-
richts Düsseldorf vom 9. September 2020 den Beschwerdeführer in seinem Grund-
recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG verletzen.

 Wegen der Eilbedürftigkeit der Haftsache ist es angezeigt, nach § 93c Abs. 2 in       77
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG nur den Beschluss des Oberlandesgerichts
vom 9. September 2020 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an
das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, denn es liegt im Interesse des Beschwer-
deführers, möglichst rasch eine das Beschwerdeverfahren abschließende Entschei-
dung zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1 <5>; 94, 372 <400>; BVerfGK 19, 439 <452>).

 Das Oberlandesgericht wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführun-         78
gen erneut über die weitere Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 9. Juni 2020 zu
entscheiden haben.

                                        III.
  Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag des Beschwerde-      79
führers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

                                        D.
 Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.         80
Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerden von
untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl.
BVerfGE 86, 90 <122>), denn der Beschwerdeführer hat sein Rechtsschutzziel im
Wesentlichen erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18 -, Rn. 36).

 Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf   81
§ 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die
Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsrechtlichen Verfahren (vgl.
BVerfGE 79, 365 <368 ff.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, Rn. 84). Im Hinblick auf die objektive Bedeutung
der Sache ist ein Gegenstandswert von 10.000 Euro angemessen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  82

                   Huber                       Kessal-Wulf            Wallrabenstein




                                        25/26

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezem-
                ber 2020 - 2 BvR 1787/20 - Rn. (1 - 82), http://www.bverfg.de/e/
                rk20201217_2bvr178720.html

ECLI           ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201217.2bvr178720




                                    26/26

