BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2187/20 -

                                 In dem Verfahren
                                       über
                           die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S….,

- Bevollmächtigte:   -

gegen    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2020 -
         VG 9 L 527/20 A -


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                  die Vizepräsidentin König

                                  und die Richter Müller,

                                  Maidowski

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. Dezember 2020 einstimmig beschlossen:

        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
        men.

        Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag
        auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3
        GOBVerfG).

                                    Gründe:
  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2         1
BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung des -
allein gerügten - Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
durch den angegriffenen Beschluss vom 13. November 2020 nicht hinreichend deut-
lich dargelegt.

  Zwar dürfte die Annahme des Verwaltungsgerichts, die angestiegenen Todeszah-          2
len und der Beginn einer zweiten Infektionswelle in Afghanistan stellten keine verän-
derten Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar, weil der Beschluss
vom 21. August 2020 die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie bereits berücksich-
tigt habe, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven
Rechtsschutzes nicht genügen. Seinen auf § 80 Abs. 7 VwGO gestützten Antrag hat


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der Beschwerdeführer entgegen der dort verwendeten Eingangsformulierung nicht
nur auf die Rüge gestützt, der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. August
2020 habe die zunehmend besorgniserregende Lage in Afghanistan nicht hinrei-
chend berücksichtigt; vielmehr hat er eine Reihe von später – insbesondere im Zeit-
raum von September bis November 2020 – veröffentlichten Berichten und Judikaten
für seine Annahme herangezogen, die Situa-tion in Afghanistan habe sich gera-
de in jüngster Zeit maßgeblich verschlechtert. Angesichts der sehr dynamischen
Entwicklung der Versorgungssituation, der Arbeitsmarktlage und der extrem einge-
schränkten Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Afghanistan aufgrund der
Covid-19-Pandemie muss das Verwaltungsgericht sich mit entscheidungsrelevanten
Behauptungen zur Änderung der Sachlage befassen und auch insoweit eine Ent-
scheidung auf der Grundlage tagesaktueller Erkenntnisse treffen (vgl. dazu BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/
17, Rn. 11 f.). Der bloße Verweis darauf, dass sich eine drei Monate zuvor ergange-
ne Entscheidung bereits mit den „Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ beschäftigt
habe, sodass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht vorlägen, ge-
nügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

  Das Verwaltungsgericht hat jedoch selbständig tragend darauf abgestellt, dass sich   3
auch unter Würdigung der aktuellen, vom Beschwerdeführer im Verfahren nach § 80
Abs. 7 VwGO vorgetragenen Erkenntnisse zur Pandemie weiterhin nicht feststellen
lasse, dass die humanitäre Lage in Afghanistan unter Berücksichtigung der individu-
ellen Umstände des Beschwerdeführers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für die-
sen die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung er-
warten lasse. Der Beschwerdeführer rügt ausschließlich die Verletzung von Art. 19
Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, macht aber im Wesentli-
chen geltend, dass die knappen und nicht widerspruchsfreien Erwägungen des Ver-
waltungsgerichts zur Versorgungslage in Afghanistan die Ablehnung der Feststellung
eines Abschiebungsverbots nicht nachvollziehbar rechtfertigen könnten. Damit rügt
er der Sache nach keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht, sondern wendet sich
gegen die fachgerichtliche Bewertung der aktuellen Erkenntnisquellen durch das Ver-
waltungsgericht. Diese ist vom Bundesverfassungsgericht jedoch nur eingeschränkt
überprüfbar. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot
objektiver Willkür zeigt der Beschwerdeführer dagegen nicht auf. Allein der Hinweis,
dass ihm bei einer Abschiebung aus der Haft heraus mangels freiwilliger Rückkehr
die vom Verwaltungsgericht als für die Lagebeurteilung wichtig hervorgehobene
Rückkehrhilfe nicht zur Verfügung stehe und sich das Verwaltungsgericht auf ober-
gerichtliche Rechtsprechung aus Zeiten vor der Covid-19-Pandemie berufen habe,
erfüllt die Anforderungen an eine substantiierte Darlegung eines Willkürverstoßes
nicht. Weder legt der Beschwerdeführer dar, dass er sich um die Organisation einer
freiwilligen Rückkehr bemüht habe oder warum eine solche in seinem Fall nicht mög-
lich sei, noch ist seinen diesbezüglich sehr knappen Rügen zu entnehmen, dass alle
in Betracht kommenden Rückkehrhilfen – einschließlich der in Kabul nach Ankunft
angebotenen Leistungen – an die Freiwilligkeit der Rückkehr gebunden sind. Damit


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ist der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde nicht zu entnehmen, dass die an-
gegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar wäre.

 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-         4
hen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                5

                  König                       Müller                   Maidowski




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
15. Dezember 2020 - 2 BvR 2187/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezem-
                ber 2020 - 2 BvR 2187/20 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/
                rk20201215_2bvr218720.html

ECLI           ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201215.2bvr218720




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