BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 135/20 -

                               In dem Verfahren
                               über den Antrag,
                      im Wege der einstweiligen Anordnung

  die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 18.11.2020 gegen
  die Untersagungsverfügung der Stadt Duisburg vom 18.11.2020 bezüglich der
  Versammlung „Gegen Diskriminierung – für Menschenrechte“ am 22.11.2020 in
  Duisburg anzuordnen,


Antragsteller: B…,

- Bevollmächtigter:   …-

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 den Präsidenten Harbarth,

                                 die Richterin Britz

                                 und den Richter Radtke

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 21. November 2020 einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                   Gründe:
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.               1

 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand          2
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist.

 Bei dieser Entscheidung haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfas-      3
sungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht
zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich
von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367
<371>; 134, 138 <140 Rn. 6>; stRspr). Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfas-
sungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu be-
rücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlich-
keit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer


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des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 27; Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7). Bei einem
offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden,
wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber
später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die
begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde je-
doch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; stRspr).
Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem
verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen
des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47
<55>; 132, 195 <232>; stRspr). Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrens-
stand im Zeitpunkt der Entscheidung (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 10. März 2010 - 1 BvQ 4/10 -, Rn. 14).

  2. Ausgehend hiervon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Be-      4
tracht.

 a) Die Erfolgsaussichten einer (noch zu erhebenden) Verfassungsbeschwerde sind         5
nicht derart offensichtlich, dass hier allein schon deshalb in der Nichtgewährung von
Rechtsschutz ein schwerer Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne von § 32 Abs. 1
BVerfGG läge.

  Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer ge-      6
meinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten
Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfGE 104, 92
<104>; 111, 147 <154 f.>; 128, 226 <250>). Als Freiheit zur kollektiven Meinungs-
kundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsord-
nung konstituierend (vgl. BVerfGE 69, 315 <344 f.>; 128, 226 <250>). In ihrer ideal-
typischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche
Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft
mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits
nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die
Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren
Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 <345>; 128, 226 <250>). Nach Art. 8
Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind
im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen (vgl.
BVerfGE 87, 399 <407>). Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz
gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßig-
keit zulässig (vgl. BVerfGE 69, 315 <349>; 87, 399 <407>). Insbesondere Versamm-
lungsverbote dürfen nur verhängt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung
stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus
Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versamm-
lungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht
außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag,


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den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, Rn. 16).

  Das hier in Rede stehende Versammlungsverbot wurde auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und           7
Satz 2 IfSG in der bis zum 18. November 2020 geltenden Fassung gestützt. Danach
kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1
IfSG, insbesondere sofern Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige
oder Ausscheider festgestellt werden und es zur Verhinderung der Verbreitung über-
tragbarer Krankheiten erforderlich ist, Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen
von Menschen beschränken oder verbieten. Nach der durch das Verwaltungsgericht
und das Oberverwaltungsgericht bestätigten Einschätzung der Versammlungsbehör-
de ist vorliegend zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus ein Ver-
bot der Versammlung erforderlich. Gleich geeignete mildere Mittel, insbesondere die
Anordnung der Einhaltung von Mindestabständen, eine Beschränkung der Teilneh-
merzahl, eine Maskenpflicht oder die Anordnung einer ortsfesten Kundgebung, stün-
den unter den gegebenen Umständen nicht zur Verfügung.

 Diese Einschätzung ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls nicht           8
offensichtlich unzutreffend.

 Bei der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht sind grundsätzlich die Tatsa-         9
chenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidun-
gen zugrunde zu legen. Anderes wäre nur dann geboten, wenn die getroffenen Tat-
sachenfeststellungen offensichtlich fehlsam wären oder die Tatsachenwürdigungen
unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnormen offensichtlich nicht trü-
gen (vgl. BVerfGK 3, 97 <99>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 29. August 2015 - 1 BvQ 32/15 -, Rn. 1; jeweils m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht
der Fall.

 Soweit der Antragsteller rügt, dass die Gerichte sich lediglich auf die im Raum Duis-   10
burg vorliegende hohe Infektionsrate bezogen hätten, ohne aber darzulegen, aus
welchen Gründen sie infolge der Durchführung einer Versammlung noch erhöht wer-
den könnten, setzt sich der Antragsteller nicht mit dem bereits in der Untersagungs-
verfügung der Stadt Duisburg geschilderten Umstand auseinander, dass das SARS-
CoV-2-Virus hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion über die Schleimhäute und
Atemwege übertragen wird und dass deshalb das Risiko einer Verbreitung dieses Vi-
rus durch Versammlungen mit hoher Teilnehmerzahl sowie allgemein durch Zusam-
mentreffen vieler Personen erhöht werde.

 Soweit der Antragsteller rügt, dass das Oberverwaltungsgericht ausschließlich auf       11
der Grundlage der aufgrund der räumlichen Verhältnisse nicht einzuhaltenden Ab-
stände argumentiere, nicht aber eine Auflage zum Tragen von Schutzmasken erörte-
re, und dass das Verwaltungsgericht eine Auflage zum Tragen von Masken zwar er-
wogen, im Ergebnis aber unter einer unzulässigen Heranziehung von Erfahrungen
mit früheren, nicht vom Antragsteller veranstalteten Versammlungen als ungeeignet
angesehen habe, ist zu berücksichtigen, dass für eine Gefahrenprognose durchaus


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Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezo-
gen werden können, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums so-
wie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Ver-
sammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, Rn. 17 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat ver-
schiedene Versammlungen der „Querdenken-Bewegung“, bei denen ebenfalls Kritik
an den aktuellen Maßnahmen gegen die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus geübt
wurde und bei denen es zu Verstößen gegen die Maskenpflicht und den Mindestab-
stand kam, unter Angabe von Ort und Datum benannt. Der Antragsteller führt selbst
aus, dass er „Teil der Querdenken-Bewegung“ sei. Daher folgt allein aus dem Hin-
weis des Antragstellers, dass er die vom Verwaltungsgericht benannten Versamm-
lungen nicht veranstaltet habe und dass zumindest einzelne Versammlungen der
„Querdenken-Bewegung“, insbesondere auch eine von ihm veranstaltete und vom
Oberverwaltungsgericht erwähnte Versammlung, beanstandungsfrei verlaufen sei-
en, nicht, dass die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen der Ver-
waltungsgerichte offensichtlich fehlsam wären. Soweit das Oberverwaltungsgericht
zudem ausführt, dass es auch bei einer Teilnehmerzahl von 2.000 Personen auf-
grund des Umstandes, dass ein mobiler Aufzug ein dynamisches Geschehen sei,
weil er sich nicht gleichmäßig bewege, sondern es regelmäßig je nach individuel-
lem Gehtempo beziehungsweise Entwicklung der Versammlung zu (unerwarteten)
Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen innerhalb der Gruppe der Ver-
sammlungsteilnehmer komme, weshalb es auf der beabsichtigten Strecke voraus-
sichtlich zu Unterschreitungen des aus Infektionsschutzgesichtspunkten gebotenen
Mindestabstandes komme, trägt der Antragsteller keine Umstände vor, aus denen
sich durchgreifende Einwände gegen die Richtigkeit dieser Prognose ergeben. Ins-
besondere legt der Antragsteller nicht dar, durch welche konkreten Maßnahmen er
diese Gefahren auszuschließen beziehungsweise zu minimieren gedenkt.

  Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Einschätzung der Gerichte, dass we-    12
der eine Beschränkung der Teilnehmerzahl noch die Anordnung einer ortsfesten Ver-
sammlung als gleich geeignete, mildere Mittel in Betracht kommen, offensichtlich
fehlsam oder nicht tragbar wäre. So führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass bei
der vom Antragsteller zuletzt genannten Zahl von 2.000 teilnahmewilligen Personen
nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden könne, dass die Ankündi-
gung oder mediale Verbreitung einer angeordneten Teilnehmerbeschränkung bei ei-
ner ausreichenden Zahl der grundsätzlich teilnahmewilligen Personen zu einem Ver-
zicht auf die Anreise führe. Die Durchsetzung einer Begrenzung der Teilnehmerzahl
erfordere daher eine wirksame Zugangskontrolle vor Ort, die ihrerseits die Gefahr in
sich trage, dass sich an den Zugangspunkten erhebliche Menschenansammlungen
bildeten. Es sei nicht ersichtlich, dass in Duisburg eine Örtlichkeit verfügbar sei, an
der sich – bei einer Nutzung als Ausgangspunkt eines Aufzuges oder als Standort
einer ortsfesten Versammlung – durch ausreichende Frei- und Ausweichflächen die-
ser Gefahr wirksam begegnen ließe. Als ausreichend große Fläche kämen im Stadt-
gebiet Duisburg lediglich die Parkplätze 1 bis 3 der Schauinsland-Arena in Betracht.


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Hierauf seien aber Fahrzeuge abgestellt und eine Räumung sei aus zeitlichen Grün-
den bis zum Beginn der Versammlung nicht mehr realisierbar. Eine andere geeignete
Fläche habe auch der Antragsteller im instanzgerichtlichen Verfahren nicht benannt.
Mit diesen Gesichtspunkten setzt sich der Antragsteller auch in seiner Antragsbe-
gründung nicht auseinander.

 b) Die aufgrund des offenen Ausgangs des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ge-             13
botene Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus.

  Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich aber nach Durchführung des          14
Hauptsacheverfahrens herausstellte, dass die Untersagung der Versammlung ver-
fassungswidrig war, wäre der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungs-
freiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre, da die
vom Antragsteller geplante Versammlung vollständig untersagt wurde, nicht nur für
den Antragsteller, dem die Ausübung seiner grundrechtlichen Freiheit in Bezug auf
diese Versammlung vollständig verwehrt worden wäre, sondern angesichts der Be-
deutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hin-
blick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt von erheblichem Gewicht.

 Erginge demgegenüber eine einstweilige Anordnung und würde sich später heraus-           15
stellen, dass die Untersagung der Versammlung zur Verhinderung der Verbreitung
übertragbarer Krankheiten erforderlich rechtmäßig war, wären grundrechtlich durch
Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter, die ebenfalls von
hohem Gewicht sind, betroffen.

  Bei der Abwägung der jeweils berührten Interessen fällt zu Lasten des Antragstel-       16
lers maßgeblich ins Gewicht, dass ausweislich der Feststellungen des Oberverwal-
tungsgerichts, gegen die der Antragsteller keine durchgreifenden Einwände vor-
bringt, am 20. November 2020 die Inzidenzzahl in Duisburg bezogen auf die
Infektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen bei 268,5 und damit sehr
hoch lag. Wie das Oberverwaltungsgericht weiterhin, vom Antragsteller gleichfalls
nicht substantiiert angegriffen, ausführt, sei bei dieser Zahl an Infektionsfällen eine
effektive Kontaktnachverfolgung nicht mehr möglich. Es seien daher Schädigungen
der menschlichen Gesundheit einer Vielzahl von betroffenen Personen zu befürch-
ten. Vor diesem Hintergrund käme ein Ausgang der Interessenabwägung zu Guns-
ten des Antragstellers lediglich dann in Betracht, wenn ersichtlich wäre, dass bei der
Durchführung der Versammlung das Risiko einer Weiterverbreitung des SARS-
CoV-2-Virus durch geeignete Maßnahmen hinreichend eingeschränkt werden könn-
te. Dies ist aber bereits aus den oben genannten Gründen nicht der Fall. Hinzu
kommt, dass der Antragsteller hinsichtlich der Kommunikation der einzusetzenden
Ordner angegeben hat, dass diese mittels eines „Stille-Post-Verfahrens“ etwaige An-
weisungen von vorne nach hinten entlang des Demonstrationszuges weitergeben
sollten. Dass hierdurch bei einer Teilnehmerzahl von 2.000 Personen gewährleistet
wäre, dass die Ordner hinreichend schnell und wirksam auf das Versammlungsge-
schehen, insbesondere Verstöße gegen Hygienemaßnahmen, reagieren könnten, ist



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nicht ersichtlich. Weitere geplante Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von
Hygieneregeln, insbesondere des vom Antragsteller angekündigten Abstandes zwi-
schen den einzelnen Versammlungsteilnehmern, hat der Antragsteller nicht benannt.
Im Ergebnis geht daher die Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 17

                 Harbarth                      Britz                     Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
21. November 2020 - 1 BvQ 135/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Novem-
                ber 2020 - 1 BvQ 135/20 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/
                qk20201121_1bvq013520.html

ECLI           ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20201121.1bvq013520




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