BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvQ 87/20 -

                              In dem Verfahren
                              über den Antrag,
                     im Wege der einstweiligen Anordnung

 a) die vom Landgericht Bonn in dem Verfahren 62 KLs-213 Js 32/20-1/20 anbe-
    raumten, am 17. November 2020 beginnenden Hauptverhandlungstermine
    aufzuheben und das dortige Verfahren vorläufig auszusetzen,

 b) hilfsweise anzuordnen, die vom Landgericht Bonn in dem Verfahren 62
    KLs-213 Js 32/20-1/20 anberaumten Verhandlungstermine im November
    2020, also am 17., 26. und 27. November 2020, aufzuheben


Antragsteller: S…

- Bevollmächtigte:   …-

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                den Richter Huber

                                und die Richterinnen Kessal-Wulf,

                                Wallrabenstein

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. November 2020 einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                  Gründe:
 Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung      1
der ab dem 17. November 2020 anstehenden Hauptverhandlungstermine vor dem
Landgericht Bonn durch Beschluss vom 10. November 2020. Er begehrt den Erlass
der einstweiligen Anordnung, die anberaumten Termine aufzuheben und das Straf-
verfahren auszusetzen, hilfsweise die Aufhebung der für den 17., 26. und 27. No-
vember 2020 anberaumten Termine, um ihn als Angehörigen der Risikogruppe nicht
der Gefahr einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) auszuset-
zen.

                                       I.
 1. Die Staatsanwaltschaft klagte den Antragsteller und drei weitere Personen we-   2
gen des Verdachts der Beteiligung an Betrugstaten im Zusammenhang mit Aktien-


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käufen über den Dividendenstichtag (so genannte Cum-/Ex-Geschäfte) zur Wirt-
schaftsstrafkammer des Landgerichts an.

  2. Der 77 Jahre alte Antragsteller macht geltend, er sei gesundheitlich angeschla-    3
gen. Er verweist auf zahlreiche Atteste und Stellungnahmen sowie ein Gutachten ei-
nes rechtsmedizinischen Sachverständigen. Danach bestehen bei ihm Vorschädi-
gungen der Lunge; der linke Lungenoberlappen musste ihm im Jahr 1967 nach einer
Lungentuberkuloseerkrankung entfernt werden. Der Antragsteller leidet weiter unter
einer dauerhaft verringerten Nierenfunktion, leichtem – gut eingestelltem – Bluthoch-
druck und an der Autoimmunerkrankung Morbus Basedow. Die Autoimmunerkran-
kung bewirkt bei dem Antragsteller eine krankhafte Schilddrüsenüberfunktion und ei-
ne blasenbildende Hauterkrankung. Die Gehfähigkeit des Antragstellers ist
arthrosebedingt eingeschränkt. Im Jahr 2012 erkrankte er zudem an Darmkrebs. Der
Tumor konnte komplett entfernt werden. Tochtergeschwülste wurden bislang nicht
festgestellt.

  3. a) Im Zwischenverfahren wies der Antragsteller unter Vorlage entsprechender At-    4
teste auf diese Vorerkrankungen hin. Nach Anhörung des Antragstellers beschloss
die Strafkammer am 15. Oktober 2020, das Verfahren gegen den Antragsteller abzu-
trennen, da die Durchführung einer Hauptverhandlung mit vier Angeklagten unter Co-
ronabedingungen angesichts der angezeigten Schutzmaßnahmen zugunsten einzel-
ner Verfahrensbeteiligter unverhältnismäßig aufwendig wäre. Die Kammer stellte
klar, sie beabsichtige nach Möglichkeit, die Verhandlung gegen den Antragsteller vor-
zuziehen. Mit demselben Beschluss eröffnete sie das Hauptverfahren gegen den An-
tragsteller und ließ die Anklage zur Hauptverhandlung zu.

  b) Am 20. Oktober 2020 erreichte den Antragsteller die Terminsverfügung des Ge-       5
richts. Der Kammervorsitzende bestimmte Termin zur Hauptverhandlung auf den 17.
November 2020 und weitere Termine zur Fortsetzung der Hauptverhandlung bis An-
fang Januar 2021. Die Terminsladung enthielt Hinweise auf die Pflichten bei der
Wahrnehmung von Terminen angesichts der COVID-19-Pandemie. Wer Symptome
habe, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuteten, dürfe das Gericht nicht betre-
ten. Beim Betreten des Gerichtsgebäudes sei eine Maske zu tragen, die Mund und
Nase bedecke. Die Handdesinfektionsmittel im Eingangsbereich seien zu benutzen.
Zudem solle zu anderen Personen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden.

  c) Mit Schriftsatz an das Landgericht vom 23. Oktober 2020 beantragte der Antrag-     6
steller die Aufhebung der Termine. Das Verfahren sei angesichts des schlechten all-
gemeinen Gesundheitszustandes des Antragstellers bis jedenfalls Januar 2021 „ru-
hend zu stellen“. Da weder Verjährung drohe noch eine Haftsache vorliege und auch
sonst keine besondere Dringlichkeit erkennbar sei, sei es nicht hinnehmbar, dem An-
tragsteller das Risiko einer mehrstündigen Reise zum Gericht aufzubürden. Zu be-
denken sei, dass die Hausärztin des Antragstellers diesem attestiert habe, er gehöre
aufgrund seines Alters und seiner Vorerkrankungen zu der Patientengruppe, bei der
im Falle einer COVID-19-Erkrankung mit einem schweren Verlauf zu rechnen sei. Es



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bestehe sogar das Risiko, dass eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus tödlich
ende. Mit weiteren Schriftsätzen vom 23. und 27. Oktober 2020 und vom 6. Novem-
ber 2020 vertiefte der Antragsteller seinen Vortrag. Am 28. Oktober 2020 nahm die
Staatsanwaltschaft zu den Anträgen Stellung; sie erachtete die Argumente des An-
tragstellers als „beachtenswert“ und eine Verlegung der Hauptverhandlung und eine
Terminierung, die sich an der Infektionslage orientiere, als vertretbar.

 4. a) Das Landgericht ordnete mit Beschluss vom 30. Oktober 2020 gemäß § 81a              7
Abs. 1 Satz 1 StPO die einfache körperliche Untersuchung des Antragstellers durch
einen rechtsmedizinischen Sachverständigen an. Der Sachverständige solle zur Ver-
handlungsfähigkeit des Antragstellers Stellung nehmen und ausführen, ob für den
Antragsteller im Fall einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus ein im Vergleich
zur Allgemeinheit erhöhtes Risiko einer schweren Erkrankung bestehe und ob er
durch geeignete Vorsichtsmaßnahmen das Infektionsrisiko erheblich verringern kön-
ne. Ausdrücklich fragte das Gericht an, ob eine naheliegende und konkrete Gefahr
bestehe, dass der Antragsteller bei Durchführung der Hauptverhandlung schwerwie-
genden Schaden an seiner Gesundheit nehmen würde. Der Sachverständige solle in
seinem Gutachten das Hygienekonzept des Landgerichts beachten.

  In diesem Hygienekonzept verwies der Kammervorsitzende auf die Lüftungsanlage            8
in den Sitzungssälen, die für einen kompletten Luftaustausch alle 30 Minuten sorge
und an ein Messgerät für den Raumluftgehalt an CO2 gekoppelt sei. Überschreite
der CO2-Gehalt einen bestimmten Grenzwert, springe die Anlage sofort an und es
komme schon nach 20 Minuten zu einem kompletten Austausch der Luft im Sitzungs-
saal. Die Säle verfügten zudem über Plexiglasscheiben in den Bereichen, in denen
ein Abstand zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht eingehalten werden könne.
Die Bestuhlung für die Öffentlichkeit sei derart reduziert, dass die erforderlichen Si-
cherheitsabstände eingehalten werden könnten. Zudem gelte im Sitzungssaal eine
Maskenpflicht. Die Verfahrensbeteiligten würden mit Masken ausgestattet, die ein
besonders hohes Maß an Sicherheit böten und die verbale und nonverbale Kommu-
nikation nicht übermäßig beeinträchtigten. Im Gerichtsgebäude – außerhalb des Sit-
zungssaales – gelte ebenfalls Maskenpflicht. Zudem befinde sich eine ausreichende
Anzahl von Spendern mit Desinfektionsmittel im Saaltrakt. Empfohlen werde zur Ver-
meidung von Schmierinfektionen eine regelmäßige Handdesinfektion.

 b) Der Antragsteller wandte sich mit Schriftsätzen vom 2. und 4. November 2020            9
gegen die Auswahl des Sachverständigen, da dieser als Facharzt für Rechtsmedizin
nicht die notwendige Sachkunde eines Lungenfacharztes oder eines Virologen habe.
Außerdem lehnte er die beteiligten Richter mit Schriftsätzen vom 30. Oktober 2020,
vom 4. November 2020 und vom 5. November 2020 als befangen ab. Die Befangen-
heitsanträge wurden zurückgewiesen.

 c) Der Sachverständige untersuchte den Antragsteller am 5. November 2020 und             10
erstattete am 9. November 2020 sein Gutachten.

 Er erachtete den Antragsteller als verhandlungsfähig. Die Krebserkrankung und die        11


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Autoimmunerkrankung spielten für die Einschätzung der Verhandlungsfähigkeit kei-
ne Rolle. Die Lungentuberkulose sei ausgeheilt. Bei einer Lungenfunktionsüberprü-
fung im Jahr 2019 seien keine wesentlichen Einschränkungen der Lungenfunktion
durch die teilweise Lungenresektion und die dadurch entstandenen Vernarbungen im
Bereich des Lungenflügels festgestellt worden. Insbesondere bestünden keine Ein-
schränkungen beim Atmen, auch nicht, wenn der Antragsteller eine Maske trage. Der
Einschränkung der Nierenfunktion müsse derzeit nicht mit einer funktionsunterstüt-
zenden Therapie begegnet werden. Der Bluthochdruck werde medikamentös behan-
delt. Eine frühere kardiologische Abklärung habe keinerlei Hinweise auf Herzerkran-
kungen erbracht.

  Im Hinblick auf die Pandemielage sei zu unterscheiden zwischen dem Risiko, sich        12
mit dem neuartigen Coronavirus zu infizieren, und dem Risiko, das mit einer Infektion
einhergehe. Allgemein sei darauf zu verweisen, dass in der derzeitigen Lockdown-
Situation die Ansteckungsgefahr reduziert sei. Es stehe zu befürchten, dass es nach
dem Ende des Lockdowns zu einem neuerlichen Anstieg der Infektionszahlen kom-
me. Von daher gehe eine Terminierung Mitte/Ende November vermutlich mit einem
geringeren Risiko einher als eine in absehbarer Zeit terminierte spätere Verhandlung.
Die Vorerkrankungen des Antragstellers führten unabhängig davon zu keinem we-
sentlich höherem Risiko, sich mit dem Virus zu infizieren, als es bei der Allgemeinbe-
völkerung bestehe. Erkrankungen oder Therapien, die zu einer Abwehrschwäche
führten, lägen nicht vor. Das Risiko sei – wie auch für die Allgemeinheit – vielmehr
von der Frage abhängig, ob Hygienemaßnahmen eingehalten werden könnten.

 Bei dem Antragsteller sei aber das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs und         13
eines letalen Ausgangs einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus nicht nur
durch das hohe Lebensalter, sondern auch die Lungenerkrankung, den Bluthoch-
druck und die Niereninsuffizienz deutlich erhöht. Zwar seien all diese Erkrankungen
relativ leicht ausgeprägt. Trotz allem müsse diesen Erkrankungen eine relevante Er-
höhung des Risikos zugeordnet werden, die sich allerdings aufgrund der geringen
wissenschaftlichen Erfahrungen auf dem Gebiet der COVID-19-Behandlung nicht si-
cher benennen lasse.

  Angesichts dieser erhöhten Gefährdung bei dem Antragsteller müssten die Hygie-         14
neregeln mit besonderer Strenge befolgt werden. Die allgemeinen Hygieneregeln
sollten verschärft werden. Trennwände sollten den Antragsteller von den anderen
Prozessbeteiligten, insbesondere dem Zuschauerraum, separieren. Ein zusätzlicher
Abstand zur ersten Zuschauerreihe von etwa drei bis vier Metern sei einzurichten.
Außerdem sollte der Abstand zu den anderen Prozessbeteiligten von 1,5 Metern auf
zwei Meter erhöht werden. Alle Prozessbeteiligten und die Zuschauer sollten Masken
tragen müssen, deren Schutzniveau mindestens dem Standard einer medizinischen
OP-Maske genügen müsse. Zudem sollte Personen mit Symptomen, die auf eine In-
fektion mit SARS-CoV-2 hindeuteten, der Zugang zum Sitzungssaal verwehrt wer-
den, wenn nicht durch ein aktuell negatives Testergebnis nachgewiesen sei, dass
keine Infektiosität bestehe. Der Sitzungssaal sei regelmäßig zu desinfizieren und dür-


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fe auch nur nach einer Handdesinfektion betreten werden. Zudem müsse für eine
ausreichende Durchlüftung des Saales gesorgt werden. Wenn durch das Lüftungs-
system, wie beschrieben, ein Luftaustausch alle 30 Minuten gewährleistet sei, könne
auf zusätzliches Lüften verzichtet werden.

 Problematischer als eine mögliche Infektionsgefährdung durch den Aufenthalt im        15
Gerichtssaal erscheine die An- und Abreise zum Gerichtsort. Sollte der Antragsteller
nicht mehr selbst in der Lage sein, längere Strecken mit einem Kraftfahrzeug zu fah-
ren, sei ihm ein Fahrer aus dem Familienkreis zu empfehlen, bei dem mit hinlängli-
cher Wahrscheinlichkeit eine Infektiosität ausgeschlossen werden könne. Ansonsten
sei ihm das Tragen einer Maske zu empfehlen, die das Schutzniveau einer
FFP2-Maske nicht unterschreite. Risikoärmer als zahlreiche Fahrten zu der Gerichts-
verhandlung wäre eine Unterbringung vor Ort. Sichergestellt werden sollte dabei die
Versorgung durch einen Lieferservice, um Außenkontakte weitgehend zu vermeiden.

 d) Der Antragsteller nahm zu dem Gutachten des Sachverständigen mit Schriftsät-       16
zen vom 9. und 10. November 2020 Stellung und beantragte erneut die Aussetzung
des Verfahrens, hilfsweise die Aufhebung der anberaumten Termine. Der Vorsitzen-
de der Wirtschaftsstrafkammer leitete das Gutachten auszugsweise der Gerichtsver-
waltung zu und forderte die Umsetzung der darin aufgeführten Hygienemaßnahmen.

 5. Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 10. November 2020 lehnte das Land-        17
gericht die Anträge auf Einstellung des Verfahrens, „Ruhendstellung“ des Verfahrens
bis Ende Januar 2021 und Aufhebung der bis zum 7. Januar 2021 anberaumten Ter-
mine ab.

  a) Eine Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO komme nicht in Betracht.         18
Verhandlungsunfähigkeit im Sinne des § 206a StPO liege nicht vor. Anhaltspunkte
für eine unabhängig von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vorliegende
Verhandlungsunfähigkeit bestünden im Hinblick auf das Sachverständigengutachten
nicht. Der Sachverständige habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Antragsteller
unter keinen für die Frage der Verhandlungsfähigkeit relevanten Erkrankungen leide.
Auch die Verteidigung habe keine allgemeine Verhandlungsunfähigkeit des Antrag-
stellers geltend gemacht, sondern die Verhandlungsunfähigkeit nur mit den durch die
COVID-19-Pandemie entstandenen Risiken für den Antragsteller begründet.

  Doch auch eine drohende Gefahr einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus        19
begründe keine Verhandlungsunfähigkeit. Die Kammer sei sich bewusst, dass der
Antragsteller aufgrund seines Alters und seiner Vorerkrankungen zu der Personen-
gruppe zähle, bei der im Falle einer Infektion mit dem Virus mit einem schweren Ver-
lauf zu rechnen sei. Aber auch bei Personen aus der Risikogruppe habe die CO-
VID-19-Pandemie nicht zur Folge, dass von der Durchführung einer
Hauptverhandlung per se abzusehen sei. Die durch das Virus begründeten Risiken
seien hinzunehmen, wenn durch die Organisation der Hauptverhandlung Sorge dafür
getragen sei, dass die Ansteckungsgefahr auf ein vertretbares Maß reduziert werde.
Diese Maßnahmen seien hier getroffen worden.


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  Die Kammer habe den Gefährdungsaspekten in vielfältiger Weise Rechnung getra-            20
gen. Schon die Abtrennung des Verfahrens gegen den Antragsteller habe die Wahr-
scheinlichkeit einer Ansteckung reduziert, da damit die Anzahl der in der Hauptver-
handlung zwingend anwesenden Personen geringgehalten werde. Im Wege
sitzungspolizeilicher Maßnahmen habe der Kammervorsitzende auf die Implementie-
rung weiterer Schutzmaßnahmen im Sitzungssaal hingewirkt, um das Ansteckungs-
risiko weiter zu minimieren, wobei er sich an dem aktuellen wissenschaftlichen Stand
der Erforschung von SARS-CoV-2 und den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts
orientiert habe.

  Die sich an diesen Empfehlungen orientierenden sitzungspolizeilichen Anordnun-           21
gen beinhalteten insbesondere die Verpflichtung der Öffentlichkeit, Masken zu tra-
gen, und das an alle Verfahrensbeteiligte und die Öffentlichkeit gerichtete Gebot, ei-
nen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten. So werde nur einer geringen
Zahl von Zuschauern und Medienvertretern Einlass gewährt, so dass die Einhaltung
des Abstandes von 1,5 Metern gewährleistet werde. Personen, die Symptome auf-
wiesen, die auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus hindeuteten, werde
der Zutritt zum Sitzungssaal verwehrt. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen seien
Einlasskontrollen eingerichtet und einzelne Sitzgelegenheiten durch Abkleben ge-
sperrt. Zwar könne ein noch weitergehender Ausschluss von Zuschauern zum gänz-
lichen Ausschluss eines Ansteckungsrisikos nicht vorgenommen werden, da auch
der verfassungsrechtlich verankerte Öffentlichkeitsgrundsatz zu beachten sei. Durch
die sitzungspolizeilichen Anordnungen des Kammervorsitzenden werde der Verant-
wortung zur Minimierung des Infektionsrisikos allerdings hinreichend Rechnung ge-
tragen.

  Das Gericht stelle zudem sämtlichen notwendigen Verfahrensbeteiligten Masken             22
mit einem besonders hohen Schutzniveau zur Verfügung. Diese Masken seien für
den Einsatz im medizinischen Bereich mit besonders hohen Sicherheitsanforderun-
gen konzipiert. Sie verfügten über Partikelfilter und seien transparent ausgestaltet, so
dass sie zugleich eine nur minimal beeinträchtigte Kommunikation zwischen den Ver-
fahrensbeteiligten gewährleisteten, insbesondere, weil die Mimik sichtbar bleibe. Die
Kammer könne allerdings die Verfahrensbeteiligten nicht zum Tragen dieser Masken
verpflichten, da die Entscheidung, wie die Beteiligten der Maskenpflicht nachkämen,
ihnen selbst obliege. Außerdem seien die für die Verfahrensbeteiligten vorgesehenen
Sitzplätze durch Plexiglasscheiben von den jeweiligen Sitznachbarn getrennt, um die
Wahrscheinlichkeit einer Tröpfcheninfektion weiter zu reduzieren. Die Sitzungssäle
verfügten ferner über eine Belüftungsanlage, die einen regelmäßigen Luftaustausch
gewährleiste. Durch regelmäßige Sitzungspausen werde ein zusätzlicher Luftaus-
tausch gefördert und verhindert, dass sich eine größere Personenanzahl über einen
längeren Zeitraum ununterbrochen in demselben Raum aufhalte. Die räumliche Ge-
staltung des Landgerichts weise keine Besonderheiten auf, die eine Ansteckung des
Antragstellers mit SARS-CoV-2 wahrscheinlich erscheinen lasse. Der Saaltrakt, in
dem sich die Sitzungssäle befänden, sei ein großer Lichthof, in dem ein Sicherheits-



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abstand von 1,5 Metern problemlos eingehalten werden könne. Um zu den Sitzungs-
sälen zu gelangen, müsse man weder einen engen Flur noch ein Treppenhaus nut-
zen. Im Landgericht befänden sich zudem zahleiche Spender mit Desinfektions-
mitteln zur Handhygiene, zu deren Nutzung die Gerichtsverwaltung und auch die
Strafkammer aufforderten.

  Diese organisatorischen und räumlichen Maßnahmen seien seit Monaten im Sit-         23
zungsbetrieb beim Landgericht erprobt, ohne dass ein einziger Fall bekannt gewor-
den wäre, in dem sich eine Person infolge der Teilnahme an einer Sitzung in den
Räumlichkeiten des Landgerichts mit dem neuartigen Coronavirus infiziert hätte. Die
Kammer gehe über den erprobten Standard sogar noch hinaus, indem sie den Ver-
fahrensbeteiligten Schutzmasken mit besonders hohen Sicherheitsstandards zur
Verfügung stelle. Die Kammer habe sich zudem sachverständig beraten lassen, um
sicherstellen zu können, dass der Antragsteller vor einer Ansteckung mit dem neuar-
tigen Coronavirus besonders geschützt werde. Soweit der Sachverständige eine Se-
parierung durch Trennwände und einen Abstand zur ersten Zuschauerreihe von etwa
drei bis vier Metern empfehle, entspreche dies der gegenwärtigen räumlichen Um-
setzung im Sitzungssaal. Gleiches gelte für die Pflicht zum konsequenten Tragen von
Schutzmasken. Entsprechend der Einschätzung des Sachverständigen werde Per-
sonen mit typischen Symptomen einer COVID-19-Erkrankung das Betreten des Sit-
zungssaales nicht gestattet. Auch die Handhygiene werde den Empfehlungen des
Sachverständigen entsprechend ermöglicht, und die vor Ort installierte Belüftungs-
anlage sorge für einen Luftaustausch, der die Empfehlungen des Sachverständigen
deutlich übertreffe. Auch würden Flächen, mit denen die Verfahrensbeteiligten Hand-
kontakt hätten, täglich mit einem geeigneten Desinfektionsmittel gereinigt.

  Soweit der Antragsteller auf die Risiken einer Ansteckung durch die Anreise zum     24
Verhandlungsort verweise, falle es nicht in die Zuständigkeit der Kammer, ihm kon-
krete Vorgaben dazu zu machen, wie er seine Anwesenheit vor Ort organisiere. Es
obliege vielmehr dem Antragsteller selbst, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zu
einer Minimierung des Infektionsrisikos führten. Entscheidend sei für die Kammer in
diesem Zusammenhang allein der Umstand, dass es ihm möglich und zuzumuten
sei, Maßnahmen zur effektiven Reduzierung einer Ansteckungsgefahr zu treffen. Ins-
besondere könne er auf unterschiedlichste Art und Weise zum Verhandlungsort an-
reisen und diejenige Anreiseform wählen, bei der er möglichst wenig Kontakt zu an-
deren Personen habe. Das Tragen einer Maske sei ihm ebenfalls nicht unzumutbar.
Der rechtsmedizinische Sachverständige habe keinerlei Atemerschwerungen durch
das Maskentragen bei dem Antragsteller feststellen können. Im Übrigen sei dem An-
tragsteller auch eine Unterkunft in einer Ferienwohnung zumutbar. Aus der gutach-
terlichen Stellungnahme des Sachverständigen folge insbesondere kein Bedürfnis,
dass der Antragsteller auf eine ununterbrochene Anbindung zu seinen Ärzten vor Ort
angewiesen sei. Die Anmietung einer Ferienwohnung sei auch möglich, da die Coro-
na-Schutzverordnungen der Städte im Land Nordrhein-Westfalen allein touristische
Übernachtungen untersagten. Jedenfalls entsprächen die Maßnahmen, die dem An-



                                        7/20

tragsteller möglich und zumutbar seien, den Empfehlungen des rechtsmedizinischen
Sachverständigen.

  Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Antragsteller infolge seiner Teilnahme an der      25
Hauptverhandlung mit dem neuartigen Coronavirus infiziere, könne damit auf ein Mi-
nimum reduziert werden. Die Kammer sei sich bewusst, dass die Gefahr einer An-
steckung und einer Erkrankung des Antragstellers mit möglicherweise schweren
Komplikationen nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Das verbleibende
Restrisiko berechtige das Gericht aber nicht, von der Durchführung einer Hauptver-
handlung Abstand zu nehmen, da das Gericht auch die verfassungsrechtlichen Ge-
bote der effektiven Strafverfolgung und des Beschleunigungsgrundsatzes zu beach-
ten habe. Auch während der COVID-19-Pandemie sei der Geschäftsbetrieb der
Justiz unter Beachtung der Grundsätze zum Infektionsschutz aufrecht zu erhalten.
Auch der Sitzungsbetrieb sei grundsätzlich uneingeschränkt fortzuführen. Das gelte
nicht nur im Hinblick auf unaufschiebbare Sitzungen.

  b) Aus weitgehend denselben Gründen lehnte die Kammer eine Einstellung des               26
Verfahrens nach § 205 StPO ab. Auch eine vorübergehende Verhandlungsunfähig-
keit liege nicht vor. Die Kammer verwies insofern darauf, dass infolge der vorgese-
henen Schutzmaßnahmen schon keine naheliegende, konkrete Gefahr einer Anste-
ckung bestehe. Die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung des Antragstellers liege
deutlich unterhalb des Grades der Wahrscheinlichkeit, der ein Zurücktreten des Ge-
botes der effektiven Strafrechtspflege und des Beschleunigungsgrundsatzes zur Fol-
ge hätte. Auch die neuesten Meldungen zur Entwicklung eines Impfstoffes rechtfer-
tigten keine Einstellung des Verfahrens bis zur Marktreife eines Impfstoffes. Valide
Einschätzungen zum Zeitpunkt der Zulassung eines Impfstoffes gebe es nicht; die
Meldungen rekurrierten derzeit nur auf Studien zur Wirksamkeit möglicher Impfstoffe.

  c) Angesichts dessen sei es auch nicht gerechtfertigt, das Verfahren ruhend zu stel-     27
len und die anberaumten Termine aufzuheben. Dies gelte nicht nur im Hinblick auf
das durch die getroffenen Schutzmaßnahmen minimierte Ansteckungsrisiko, son-
dern auch im Hinblick auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Antragstellers, denn
auch unter Pandemie-Bedingungen sei eine ordnungsgemäße Verteidigung des An-
tragstellers sichergestellt. Insbesondere sei nicht erkennbar, weshalb Besprechun-
gen zwischen dem Antragsteller und seinen Verteidigern nicht mittels Fernkommuni-
kationsmitteln in Betracht kämen. Soweit der Antragsteller geltend mache, wegen der
Installation der Plexiglasscheiben, des vorgeschriebenen Mindestabstands und der
Pflicht zum Maskentragen sei eine ordnungsgemäße Kommunikation zwischen dem
Antragsteller und seinen Verteidigern nicht möglich und das Gebot der Verfahrens-
fairness verletzt, richte sich dieser Einwand im Ergebnis gegen die Durchführung von
Hauptverhandlungen während der COVID-19-Pandemie im Allgemeinen. Die Argu-
mentation verfange nicht, zumal die Kammer alle relevanten Umstände des Einzel-
falls abgewogen und in ein angemessenes Verhältnis gesetzt habe. Die mit den ge-
troffenen Schutzmaßnahmen einhergehenden Einschränkungen der Kommunikation
hätten nicht zur Folge, dass keine effektive Verteidigung mehr sichergestellt sei. Soll-


                                          8/20

te eine Rücksprache zwischen dem Antragsteller und seinen Verteidigern nicht mög-
lich sein, könnten der Antragsteller und seine Verteidiger eine Sitzungspause anre-
gen.

  d) Soweit der Antragsteller die Aufhebung der Termine am 17., 26. und 27. Novem-       28
ber 2020 beantrage, sei auch diesem Antrag nicht stattzugeben. Aufgrund der nun
umgesetzten Lockdown-Maßnahmen sei zu erwarten, dass gerade Mitte/Ende No-
vember ein Rückgang der Infektionszahlen und damit eine Absenkung des Anste-
ckungsrisikos eintrete. Die Kammer werde die weitere Entwicklung der Infektionszah-
len im Blick behalten und flexibel reagieren.

                                          II.
  Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragstel-     29
ler die Aufhebung sämtlicher, hilfsweise der für den November 2020 anberaumten
Verhandlungstermine.

  Der Antragsteller macht geltend, die Durchführung der Hauptverhandlung verletze        30
ihn in seinem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz
1 GG. Es sei notwendig, die beantragte Anordnung zu erlassen. Ein Zuwarten führte
zur Manifestation der Gesundheitsgefahr und zöge schwere Nachteile für den An-
tragsteller nach sich. Die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde
sei auch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

  Zur Zulässigkeit der in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde             31
führt der Antragsteller aus, er wende sich zwar mit der Terminierung gegen eine Zwi-
schenentscheidung in einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren. Diese Zwi-
schenentscheidung sei aber ausnahmsweise ein zulässiger Beschwerdegegenstand,
da schon die Zwischenentscheidung für ihn einen rechtlichen Nachteil darstelle, der
im weiteren Verfahrensgang nicht mehr behoben werden könne, da die eingetretene
Gesundheitsgefahr im Nachhinein nicht mehr abgewendet werden könne. Er habe
auch den ihm zustehenden fachgerichtlichen Rechtsweg erschöpft. § 305 Satz 1
StPO schließe den Rechtsbehelf der Beschwerde gegen Terminsverfügungen aus.

  Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde sei auch offensichtlich begründet.         32
Die Durchführung der Hauptverhandlung stelle einen Eingriff in das Recht auf das
Leben und auf die körperliche Unversehrtheit des Antragstellers dar. Das Bundesver-
fassungsgericht erkenne in ständiger Rechtsprechung an, dass die grundsätzliche
Pflicht zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs hinter dem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zurücktrete, wenn ernsthaft zu befürchten sei, dass der Be-
schuldigte bei Durchführung der Hauptverhandlung sein Leben einbüßen oder
schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen würde.

  Die Entscheidung des Landgerichts beachte die verfassungsrechtlichen Maßstäbe          33
jedenfalls nicht. Es sei zwar nicht sicher vorhersehbar, ob sich der Antragsteller mit
dem neuartigen Coronavirus infiziere, wenn er an der Hauptverhandlung teilnehme,
und welchen Verlauf eine Infektion bei ihm nähme. Eine solche Prognose sei aber


                                         9/20

auch nicht notwendig. Entscheidend sei, dass das Risiko – auch nach Einschätzung
des Sachverständigen – für einen letalen oder zumindest schweren Verlauf einer
COVID-19-Erkrankung bei dem Antragsteller im Vergleich zu der Allgemeinbevölke-
rung deutlich erhöht sei. Da die Wahrscheinlichkeit eines schweren Krankheitsver-
laufs – mithin einer erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigung – bei einer Infektion
mit dem neuartigen Coronavirus sehr hoch sei, genüge schon eine niedrigere Wahr-
scheinlichkeit für eine Infektion. Es sei daher unerheblich, dass der Sachverständige
die Wahrscheinlichkeit einer Infektion des Antragstellers nicht als wesentlich höher
erachte als bei der Allgemeinbevölkerung. Diese Umstände verkenne das Landge-
richt in dem angegriffenen Beschluss. Überdies lasse es eine eigene Schadenspro-
gnose und eine Abwägung mit allen Umständen des Einzelfalls vermissen. Zwar sei
es nicht falsch, wenn das Gericht grundsätzlich das Gebot einer effektiven Strafver-
folgung und den Beschleunigungsgrundsatz als Abwägungskriterien heranziehe. Die
Strafkammer bedenke aber nicht, dass diesen Gesichtspunkten bei einer Verschie-
bung der Hauptverhandlung geringeres Gewicht zukomme als bei einer dauerhaften
Einstellung des Verfahrens. Zudem sei auch der Tatvorwurf zu würdigen, der hier
deutlich geringer sei als beispielsweise in einem Mordprozess. Das Landgericht be-
rücksichtige ebenfalls die erhebliche Anreise des Antragstellers zum Gerichtsort bei
der Abwägungsentscheidung nicht. Das Gericht delegiere seine Verantwortung für
das Wohlergehen des ihm unterworfenen Antragstellers auf diesen zurück, wenn es
ihm die Maßnahmen für einen effektiven Infektionsschutz auf der Reise selbst auf-
bürde.

  Die von dem Landgericht avisierten Schutzvorkehrungen seien ohnehin offensicht-       34
lich ungeeignet, das Risiko des Antragstellers, sich mit dem Virus zu infizieren, auf
ein zumutbares Maß zu reduzieren. Keinerlei Vorkehrungen habe das Landgericht
getroffen, soweit es durch die Anberaumung der Hauptverhandlung ein Risiko für den
Antragsteller geschaffen habe, sich im öffentlichen Raum zu infizieren. Dieses Risiko
sei dem Gericht zuzurechnen, da der Antragsteller als Angeklagter die Pflicht habe,
zu der Hauptverhandlung zu erscheinen. Um zum Gerichtsort zu kommen, müsse er
sich einem erheblichen Infektionsrisiko aussetzen. Ohne die Hauptverhandlung wäre
das Risiko ungleich geringer, da der Antragsteller in einer Kleinstadt gemeinsam mit
seiner Ehefrau in einem Haushalt lebe und auch von den Familien seiner nahe bei
ihm wohnenden Töchter versorgt werden könne. Das Haus müsse er daher kaum
verlassen.

  Aber auch die Schutzvorkehrungen, die die Strafkammer getroffen habe, seien of-       35
fensichtlich ungeeignet, das Infektionsrisiko im Sitzungssaal zu reduzieren. Die vom
Landgericht ergriffenen Maßnahmen könnten zwar geeignet sein, das Risiko bei
Durchführung einer Hauptverhandlung gegen andere Angeklagte vertretbar zu mini-
mieren. Der Antragsteller gehöre aber zur Hochrisikogruppe, so dass auch die
Schutzvorkehrungen deutlich erhöht werden müssten. Diesen Anforderungen werde
das Hygienekonzept des Landgerichts nicht gerecht. Die angebotene Schutzmaske
möge zwar einen hohen Schutzstandard aufweisen. Einen absoluten Schutz vor ei-



                                        10/20

ner Infektion biete sie aber nicht, zumal ein ordnungsgemäßes Tragen der Maske in
einer sechsstündigen Verhandlung nicht garantiert werden könne. Zur Lüftungsanla-
ge lasse das Landgericht jede Detailangabe zur Funktionsweise vermissen. Ohnehin
hege der Antragsteller den Verdacht, dass die Lüftungswirkung zwischen den Plexi-
glasscheiben nur vermindert sei. Von den Plexiglasscheiben gehe nur ein geringer
Nutzen für den Infektionsschutz aus. Die Einrichtung der Scheiben führe allein da-
zu, dass die Kommunikation zwischen dem Antragsteller und seinen Verteidigern er-
schwert werde.

  Der Verweis des Gerichts auf den Sachverständigen führe zu keiner anderen Beur-     36
teilung. Der Sachverständige sei als Rechtsmediziner ungeeignet, eine valide Ein-
schätzung abzugeben. Nur ein Lungenfacharzt wäre dazu in der Lage gewesen. Für
die Wiedergabe von Alltagsweisheiten zum Infektionsschutz habe es jedenfalls kei-
nes Sachverständigen bedurft. Unabhängig davon habe die Kammer nicht alle Emp-
fehlungen des Sachverständigen umgesetzt. Das Gericht habe sich nur diejenigen
herausgesucht, die ohne eine bauliche Änderung umzusetzen gewesen seien. Es
entspreche nicht den Tatsachen, wenn das Gericht ausführe, die gegenwärtige räum-
liche Gestaltung des Sitzungssaales setze die Vorschläge des Sachverständigen um.
Das Gericht ignoriere die Empfehlung des Sachverständigen, Trennwände zwischen
dem Zuschauerraum und den Verfahrensbeteiligten aufzustellen, denn Plexiglas-
scheiben seien nur zwischen den Sitzplätzen der Verfahrensbeteiligten vorgesehen.
Auch die Empfehlung des Sachverständigen, den Abstand von 1,5 Metern auf zwei
Meter zu erhöhen, habe das Gericht ignoriert.

  Die nach § 32 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung falle zugunsten des An-          37
tragstellers aus. Bei Nichterlass der Anordnung sei er großen Gefahren ausgesetzt.
Sollte er trotz Anordnungserlass in der Hauptsache unterliegen, wäre außer einer
vertretbaren zeitlichen Verzögerung des Strafverfahrens nichts zu befürchten.

                                        III.
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Vor-    38
aussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt sind.

  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-     39
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn die Regelung zur
Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem an-
deren wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Für eine einstwei-
lige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich
von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE
118, 111 <122>; 130, 367 <369>; stRspr).

 Ein solcher Fall liegt hier vor. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wä-    40
re – derzeit – unzulässig. Der Antragsteller hat den ihm zustehenden fachgerichtli-
chen Rechtsweg nicht ausgeschöpft, ohne darzulegen, weshalb ihm die Erschöpfung
des fachgerichtlichen Rechtswegs nicht zumutbar ist (2). Unabhängig davon ist nicht


                                       11/20

erkennbar, dass das Landgericht das Strafverfahrensrecht in einer das Verfassungs-
recht verletzenden Weise (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>) angewandt hat (3).

 2. Der Antragsteller wendet sich zwar gegen einen tauglichen Beschwerdegegen-           41
stand (a), hat aber entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den fachgerichtlichen
Rechtsschutz – derzeit – nicht erschöpft (b).

  a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können              42
Zwischenentscheidungen, zu denen auch Terminsladungen zählen (vgl. BVerfG, Be-
schluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2001 - 2 BvQ 46/01
-, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR
483/20 -, Rn. 3), grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen
werden. Der Sinn des Ausschlusses der Verfassungsbeschwerde gegen Zwischen-
entscheidungen liegt darin, dass Verfassungsverstöße in der Regel noch mit der An-
fechtung der Endentscheidung gerügt werden können (vgl. BVerfGE 21, 139 <143>)
und es deshalb dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsrechtlichen Rechts-
schutzes widerspräche, vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eine
Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zu ermöglichen. Die selbständige
Anfechtung einer gerichtlichen Zwischenentscheidung im Wege der Verfassungsbe-
schwerde ist demnach nur dann zuzulassen, wenn ein dringendes schutzwürdiges
Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentschei-
dung selbst und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung
erkannt wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Zwischenentschei-
dung für den Betroffenen bereits einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich
zieht, der nicht mehr oder nicht vollständig behoben werden könnte (vgl. BVerfGE 1,
322 <324 f.>; 58, 1 <23>).

  Dem Antragsteller ist es deshalb grundsätzlich möglich, gestützt auf die Behaup-       43
tung einer Verletzung seines Grundrechts auf die körperliche Unversehrtheit aus Art.
2 Abs. 2 Satz 1 GG die unterlassene Terminsaufhebung als Zwischenentscheidung
zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung zu stellen. Legt er eine erhebliche Ge-
sundheitsgefährdung aufgrund der Infektionsgefahr hinsichtlich des Coronavirus hin-
reichend substantiiert dar, kann ihm grundsätzlich die Überprüfung der Zwischenent-
scheidung wegen der von ihm behaupteten, nicht mehr behebbaren drohenden
Gesundheitsschäden nicht verwehrt werden (vgl. BVerfGE 51, 324 <342 f.>; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -,
Rn. 3).

 b) Allerdings ist ein Antragsteller auch im Verfahren der einstweiligen Verfügung ge-   44
halten, den ihm offenstehenden fachgerichtlichen Rechtsschutz vor Erhebung der
Verfassungsbeschwerde auszuschöpfen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller be-
stehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz zu erlangen, ausge-
schöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Au-
gust 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom



                                         12/20

4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -, Tenorbegründung). Auf offensichtlich
aussichtslose Rechtsbehelfe kann ein Antragsteller allerdings nicht verwiesen wer-
den (vgl. BVerfGE 16, 1 <2 f.>; 55, 154 <157>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 4).

  Dieser Anforderung an das Gebot der Rechtswegerschöpfung ist der Antragsteller         45
nicht nachgekommen, da er vor Antragstellung nicht den Rechtsbehelf der Be-
schwerde gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegt hat (vgl. BVerfG, Be-
schluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -,
Tenorbegründung). § 305 Satz 1 StPO steht der Erhebung der Beschwerde in dieser
Konstellation nicht entgegen. Zwar ist die Beschwerde gegen Terminsbestimmungen
grundsätzlich nicht statthaft. Wendet sich ein Betroffener aber nicht gegen die Zweck-
mäßigkeit einer Terminsbestimmung, sondern macht er – wie vorliegend der Antrag-
steller – geltend, die Terminsanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm
zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung
eine besondere, selbständige Beschwer liege, steht § 305 Satz 1 StPO einer Be-
schwerde nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Se-
nats vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -, Tenorbegründung; OLG Karlsruhe, Be-
schluss vom 21. Mai 1991 - 2 Ws 83/91 -, StV 1991, S. 509 f.; OLG München,
Beschluss vom 25. April 1994 - 2 Ws 550/94 -, NStZ 1994, S. 451; OLG Frankfurt,
Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 3 Ws 1101/00 -, juris, Rn. 3; OLG Dresden, Be-
schluss vom 28. Juni 2004 - 1 Ws 121/04 -, juris, Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss
vom 5. April 2005 - 1 Ws 361/05 -, StV 2005, S. 491 <492>; OLG München, Be-
schluss vom 6. Februar 2007 - 3 Ws 68/07 -, juris, Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss
vom 2. Februar 2015 - III-5 Ws 36/15 -, juris, Rn. 14; Gmel, in: Karlsruher Kommen-
tar, 8. Aufl. 2019, § 213 Rn. 6; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl.
2020, § 213 Rn. 8; Grube, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl. 2020,
§ 213 Rn. 30).

  Dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor einer Beschwerdeent-          46
scheidung geboten ist, weil die Erhebung der Beschwerde offensichtlich aussichtslos
oder dem Antragsteller im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG unzumutbar gewe-
sen wäre, ist weder hinreichend substantiiert dargetan noch aus sich heraus ersicht-
lich. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zielt darauf ab, eine ordnungsgemäße Vorprüfung
der Beschwerdepunkte durch die zuständigen gerichtlichen Instanzen zu gewährleis-
ten, dadurch das Bundesverfassungsgericht zu entlasten und für seine eigentliche
Aufgabe des Verfassungsschutzes freizumachen (vgl. BVerfGE 4, 193 <198>).

  Angesichts dessen, dass das Bundesverfassungsgericht nur die Verletzung von            47
Verfassungsrecht beanstandet (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr) und ein Eingrei-
fen des Bundesverfassungsgerichts aus funktionell-rechtlichen Erwägungen daher
erst dann gerechtfertigt ist, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Ausle-
gung und Anwendung des einfachen Rechts mit Bedeutung und Tragweite eines
Grundrechts nicht zu vereinbaren ist oder sich als objektiv willkürlich erweist (vgl.


                                         13/20

BVerfGE 65, 317 <322>), bietet der fachgerichtliche Beschwerdeweg dem Antrag-
steller auch eine weitergehende Rechtsschutzmöglichkeit, da das Beschwerdege-
richt eine umfassende Rechtsprüfung vornimmt und nach § 308 Abs. 2 StPO zur
Amtsaufklärung verpflichtet ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats von 19. Juni 2012 - 2 BvR 2521/11 -, Rn. 27).

  Gerade in dem hier zur Entscheidung gestellten Fall geht der Prüfungsmaßstab des       48
Beschwerdegerichts über den des Bundesverfassungsgerichts erheblich hinaus.
Auch bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit eines Beschuldigten anhand al-
ler wesentlichen Umstände ist es in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte, die für die
Abwägung bedeutsamen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Das Bundesverfas-
sungsgericht kann insofern nur prüfen, ob die Feststellungen und die ihnen zugrun-
deliegende Beweiswürdigung auf willkürlichen Erwägungen beruhen oder ob die
Strafgerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen verkannt haben, die sich aus
der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte für die Sachverhaltsermittlung erge-
ben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober
2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11). Angesichts dieses begrenzten Überprü-
fungsspielraums des Bundesverfassungsgerichts hat der Antragsteller zunächst im
fachgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu klären, inwieweit das Gutachten des
rechtsmedizinischen Sachverständen valide ist und ob das Landgericht alle von dem
Sachverständigen empfohlenen Maßnahmen umgesetzt hat.

  3. Unabhängig davon hat der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dargelegt    49
(§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG), dass das Landgericht das Strafverfahrensrecht
in einer das Verfassungsrecht verletzenden Weise (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>) an-
gewandt hat. Die vom Antragsteller gerügte Verletzung seines Grundrechts auf Le-
ben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist weder hinreichend
plausibel vorgetragen noch sonst ersichtlich.

  a) Die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Pflicht des Staates, die Sicherheit sei-   50
ner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutio-
nen zu schützen, sowie die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren Beschuldigten
erfordern grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Die verfas-
sungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege mit ih-
rem Ziel der Durchsetzung materieller Gerechtigkeit zu gewährleisten, umfasst regel-
mäßig auch die Pflicht, die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens
sicherzustellen (vgl. BVerfGE 51, 324 <343 f.>). Ist angesichts des Gesundheitszu-
standes des Beschuldigten ernsthaft zu befürchten, dass er bei Fortsetzung des
Strafverfahrens sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Ge-
sundheit nehmen würde, entsteht zwischen der Pflicht des Staates zur Gewährleis-
tung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem Grundrecht des Beschuldig-
ten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein Spannungsverhältnis. Der Konflikt ist, sofern dies
nicht eine Aufopferung des Lebens verlangt, nach Maßgabe des Verhältnismäßig-
keitsprinzips durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu lösen. Dabei kön-


                                         14/20

nen vor allem Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, Art und In-
tensität der zu befürchtenden Schädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzu-
wirken, Beachtung erfordern (vgl. BVerfGE 51, 324 <345 f.>; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09
-, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR
1313/17 -, Rn. 11).

  Besteht die naheliegende, konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte bei Durchfüh-          51
rung der Hauptverhandlung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden
an seiner Gesundheit nehmen würde, so verletzt ihn die Fortsetzung des Strafverfah-
rens in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Grundrechtsgefährdung
ist in diesem Fall einer Grundrechtsverletzung gleich zu achten. Dabei kann aller-
dings nur eine hinreichend sichere Prognose über den Schadenseintritt die Einstel-
lung des Verfahrens vor der Verfassung rechtfertigen. Einerseits verpflichtet die un-
terhalb der Wahrscheinlichkeitsgrenze liegende bloße Möglichkeit des Todes oder
einer schweren gesundheitlichen Schädigung des Beschuldigten das Gericht nicht,
von der Durchführung der Hauptverhandlung Abstand zu nehmen. Die Möglichkeit,
dass der Beschuldigte den Belastungen einer Hauptverhandlung nicht gewachsen
ist, lässt sich letztlich niemals ausschließen. Derartige Risiken sind innerhalb gewis-
ser Grenzen unvermeidbar und müssen im Interesse einer wirksamen Strafrechts-
pflege hingenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10), denn die Verfas-
sung gebietet keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher mit einem Strafverfahren
einhergehender Gesundheitsgefahr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 9). Andererseits dürfen die
Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt
werden (vgl. BVerfGE 51, 324 <346, 348 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Be-
schluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -,
Rn. 10).

  In Anwendung dieses verfassungsrechtlichen Maßstabs müssen bei der Beurtei-             52
lung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten alle wesentlichen Umstände des
Einzelfalles berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 51,
324 <350 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Sep-
tember 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Se-
nats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11). Dabei ist es in erster
Linie Aufgabe der Strafgerichte, die für die Abwägung bedeutsamen tatsächlichen
Feststellungen zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht kann insofern nur prüfen,
ob die Feststellungen und die ihnen zugrundeliegende Sachverhaltswürdigung auf



                                         15/20

willkürlichen Erwägungen beruhen oder ob die Strafgerichte die verfassungsrecht-
lichen Anforderungen verkannt haben, die sich aus der Bedeutung und Tragweite
der Grundrechte für die Sachverhaltsermittlung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 9; Be-
schluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -,
Rn. 11). Soweit ein Gericht Maßnahmen ergreift, um einer zu befürchtenden Schädi-
gung entgegenzuwirken, kommt dem Gericht bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestal-
tungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 8).

  b) Hiernach ist die angegriffene Entscheidung des Landgerichts auf Grundlage des     53
Vorbringens des Antragstellers von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn-
gleich eine abschließende verfassungsrechtliche Beurteilung aufgrund der noch feh-
lenden Sachaufklärung durch das Beschwerdegericht nicht möglich ist.

   aa) Das sachverständig beratene Landgericht hat nachvollziehbar und in verfas-      54
sungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass derzeit kein akutes
Krankheitsbild bei dem Antragsteller vorliegt, das die Annahme einer Verhandlungs-
unfähigkeit rechtfertigt. Die Erwägungen der Kammer zu den Ausführungen des
Sachverständigen und zu dessen Qualifikation sind schlüssig und entsprechen den
verfassungsrechtlichen Vorgaben. Soweit der Antragsteller sich hiergegen wendet,
setzt er im Ergebnis nur seine Bewertung der Ausführungen und der fachlichen Qua-
lifikation des Sachverständigen an die Stelle der Bewertung des Gerichts. Der Ein-
wand, nur ein Lungenfacharzt oder ein Virologe könne eine belastbare Einschätzung
angeben, stellt jedenfalls keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Argumen-
tation des Landgerichts dar und kann die die Entscheidung tragenden Gründe nicht
verfassungsrechtlich tragfähig in Zweifel ziehen.

 Dass die Sachverhaltswürdigung des Landgerichts willkürlich wäre oder die aus Art.    55
2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen missachtete, ist weder hinreichend
substantiiert dargetan noch sonst erkennbar. Das Landgericht hat – dem Sachver-
ständigen folgend – bei der Prüfung der Verhandlungsfähigkeit des Antragstellers auf
das akute Krankheitsbild abgestellt und dargelegt, dass dessen Vorerkrankungen zu
keiner Beeinträchtigung der Verhandlungsfähigkeit führten. Nachvollziehbar ist ins-
besondere der Hinweis darauf, dass bei einem Lungenfunktionstest keine Funktions-
einschränkung festgestellt werden konnte, der nur leicht erhöhte Blutdruck medika-
mentös gut eingestellt sei und die Autoimmunerkrankung zu keiner
Verhandlungsunfähigkeit führe.

  bb) Soweit das Landgericht ausgeführt hat, dass die Gefährdungslage durch die        56
COVID-19-Pandemie keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage gebiete,
ist ebenfalls kein Verstoß gegen die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten
Maßstäbe zur Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit erkennbar. Sachverständig be-
raten, habe die Kammer nachvollziehbar und in verfassungsrechtlich nicht zu bean-



                                        16/20

standender Weise dargelegt, dass der Antragsteller kein im Vergleich zur Allgemein-
heit höheres Risiko einer Ansteckung habe. Soweit die Kammer diese Einschätzung
darauf stützt, dass es dem Antragsteller möglich sei, geeignete Schutzmaßnahmen
zu ergreifen, insbesondere ausreichend Schutz bietende Masken zu tragen, begeg-
net das keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da die Kammer auch hier auf die
Ergebnisse der Untersuchung durch den rechtsmedizinischen Sachverständigen ver-
weist. Schlüssig ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis darauf, dass sich
auch die Autoimmunerkrankung nicht auf das Ansteckungsrisiko auswirkt, da der An-
tragsteller sich keinen Therapien unterzogen hat, die zu einer Abwehrschwäche führ-
ten.

  cc) Die Kammer hat zudem bedacht, dass bei dem Antragsteller im Falle einer In-         57
fektion ein wesentlich erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer CO-
VID-19-Erkrankung besteht, diesem Umstand aber für die Frage der Verhandlungs-
unfähigkeit in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise kein wesentliches
Gewicht beigemessen. In Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-
gerichts stellt die Strafkammer im Ergebnis darauf ab, dass sich die Möglichkeit, dass
ein Beschuldigter den Belastungen einer Hauptverhandlung nicht gewachsen ist,
letztlich niemals ausschließen lässt, derartige Risiken innerhalb gewisser Grenzen
unvermeidbar sind und im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege hingenom-
men werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zwei-
ten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 9). Das Landgericht wird
dabei seiner Pflicht, zwischen dem Risiko einer Infektion mit potentiell gefährlichem
Verlauf und dem Interesse des Staates an einer effektiven Strafverfolgung abzuwä-
gen, insbesondere dadurch gerecht, dass es darauf abstellt, dass es – unter sach-
verständiger Beratung – geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Ansteckungs-
gefahr getroffen hat. Es folgt damit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung,
nach der auch die Möglichkeiten, einer zu befürchtenden Gesundheitsschädigung
entgegenzuwirken, in die gebotene Abwägung einbezogen werden können (vgl.
BVerfGE 51, 324 <346>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zwei-
ten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11).

  dd) Soweit die Kammer auf die getroffenen Maßnahmen zum Schutz vor einer An-            58
steckung abstellt, unterliegt deren Beurteilung einer nur eingeschränkten Überprü-
fung durch das Bundesverfassungsgericht, denn auch diese Frage ist Ausfluss der
bei der Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit vorzunehmenden Sachverhaltserfas-
sung und -würdigung und betrifft die Schutzpflichtendimension des Grundrechts aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Da staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestal-
tungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 56, 54 <80 ff.>; 77, 170 <214 f.>; 79, 174



                                         17/20

<202>; 125, 39 <78>; 142, 313 <337 f. Rn. 70>), gelten diese Grundsätze auch bei
der Überprüfung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung mit dem neu-
artigen Coronavirus (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 8).

 Eine sich an diesen Maßstäben orientierende Verletzung seines Rechts auf Leben            59
und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hat der Antragsteller nicht
hinreichend substantiiert dargetan. Das gilt sowohl, soweit das Gericht das Anste-
ckungsrisiko im Gerichtsgebäude in den Blick nimmt (1), als auch, soweit sich das
Gericht mit dem Risiko einer Ansteckung auf dem Weg zum Gerichtsort auseinan-
dersetzt (2).

  (1) Dass die Maßnahmen des Gerichts zur Verhinderung einer Ansteckung im Ge-             60
richtsgebäude offensichtlich unzulänglich sind, eine mit einer Ansteckung einherge-
hende Gesundheitsgefährdung zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kam-
mer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 8), hat der
Antragsteller weder hinreichend substantiiert dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.

  Das Gericht hat ein Hygienekonzept entwickelt, das auf die Empfehlungen des Ro-          61
bert-Koch-Institutes und des damit beauftragten rechtsmedizinischen Sachverständi-
gen zurückgeht. Die Kammer dringt auf die Einhaltung des Konzepts, insbesondere
die Einhaltung der Maskenpflicht und des Abstandsgebots. Sie verweist weiter auf
eine effiziente Lüftungsanlage, die einen Austausch der Raumluft mit Frischluft inner-
halb von 30 Minuten gewährleistet und – nach den Ausführungen des Sachverstän-
digen – ein manuelles Lüften ersetzen kann; unabhängig davon weist die Kammer
auf die geplanten regelmäßigen Pausen zum Durchlüften hin. Zur Trennung der Ver-
fahrensbeteiligten sind im Sitzungssaal Plexiglasscheiben aufgestellt, die die Kam-
mer nachvollziehbar – dem Sachverständigen auch insoweit folgend – als weitere
Maßnahme zum Infektionsschutz ansieht. Die Kammer belässt es bei der Abwägung
auch nicht bei dem Hinweis, dass bislang kein Fall bekanntgeworden sei, in dem eine
Infektion auf die Teilnahme an einer Hauptverhandlung am Landgericht zurückzufüh-
ren wäre, sondern kommt der Aufforderung des Sachverständigen zur Einhaltung be-
sonderer Sorgfalt nach, indem es den Verfahrensbeteiligten Masken mit besonderem
Schutzniveau zur Verfügung stellt. Auch hat die Kammer das Verfahren gegen den
Antragsteller abgetrennt, um die Anzahl der Verfahrensbeteiligten erheblich zu redu-
zieren und auf diese Weise sicherzustellen, dass das Infektionsrisiko weiter verrin-
gert ist. Schließlich stellt die Kammer nachvollziehbar darauf ab, dass die Empfeh-
lungen des Sachverständigen zur räumlichen Trennung der Verfahrensbeteiligten
und der Zuschauer im Hygienekonzept umgesetzt sind.

 Soweit der Antragsteller Vorbehalte gegen die Wirksamkeit der Lüftungsanlage, der         62
Masken und der Plexiglasscheiben geltend macht, zielt seine Argumentation auf den
Ausschluss eines jeden Risikos ab, der verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR
1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017



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- 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19.
Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 9). Die Einwände des Antragstellers gegen diese tat-
sächlichen Wertungen des Gerichts können die die Entscheidung tragenden Gründe
ohnehin nicht in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise in Zweifel ziehen, da der An-
tragsteller im Ergebnis wiederum lediglich seine eigene Bewertung des verbleiben-
den Ansteckungsrisikos an die Stelle der Bewertung des Gerichts setzt.

  (2) Ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet der Hinweis der         63
Kammer, dass es für sie nur entscheidend sei, dass es für den Antragsteller mögli-
che und zumutbare Wege gebe, den Gerichtsort zu erreichen, ohne sich einem un-
vertretbaren Ansteckungsrisiko auszusetzen. Soweit die Kammer dabei auf die Aus-
führungen des Sachverständigen verweist, sind diese schlüssig und
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass dem Antragsteller Fahrten zum
Verhandlungsort unter Einhaltung der dargelegten Schutzvorkehrungen weder mög-
lich noch zumutbar sind, hat der Antragsteller ebenso wenig hinreichend substantiiert
dargelegt wie die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, dort kurzfristig Unterkunft zu
finden. Soweit der Antragsteller auf das jedem Reisen immanente Risiko einer An-
steckung verweist, stellt er wiederum auf den Ausschluss eines jeden Ansteckungs-
risikos ab, der verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Be-
schluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -,
Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvR
483/20 -, Rn. 9).

 ee) Schließlich hat die Strafkammer die dynamische Entwicklung des Infektionsge-       64
schehens bei der Abwägung nicht aus dem Blick verloren, indem sie ihre Pflicht zur
Neubewertung der Situation bei einer Veränderung des Infektionsgeschehens her-
ausgestellt hat.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   65

                   Huber                    Kessal-Wulf                Wallrabenstein




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
16. November 2020 - 2 BvQ 87/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Novem-
                ber 2020 - 2 BvQ 87/20 - Rn. (1 - 65), http://www.bverfg.de/e/
                qk20201116_2bvq008720.html

ECLI           ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20201116.2bvq008720




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