BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2530/20 -

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

der F… GmbH,
vertreten durch ihre alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin
Frau D…,

gegen 1. § 11 Abs. 1 Satz 2 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnah-
         menverordnung (8. BaylfSMV) vom 30. Oktober 2020 (BayMBl 2020 Nr.
         616) und § 27 Nr. 8 Alt. 1 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaß-
         nahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 (BayMBl 2020 Nr. 616),

       2. § 13 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
          vom 30. Oktober 2020 (BayMBl 2020 Nr. 616) und § 27 Nr. 10 der Ach-
          ten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Okto-
          ber 2020 (BayMBl 2020 Nr. 616),

       3. § 23 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
          vom 30. Oktober 2020 (BayMBl 2020 Nr. 616) und § 27 Nr. 17 der Ach-
          ten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Okto-
          ber 2020 (BayMBl 2020 Nr. 616),

       4. § 5 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
          vom 30. Oktober 2020 (BayMBl 2020 Nr. 616) und § 27 Nr. 4 Hs. 1 Alt.
          1 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom
          30. Oktober 2020 (BayMBl 2020 Nr. 616), sofern sich bereits daraus ein
          Verbot kultureller Veranstaltungen inklusive Filmvorführungen ergibt,
          die typischerweise in den in § 23 8. BayIfSMV genannten Betrieben
          stattfinden


hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 die Richterinnen Baer,

                                 Ott

                                 und den Richter Radtke

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)


                                        1/6

am 11. November 2020 einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                    Gründe:

                                         I.
 Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin eines Filmtheaterbetriebes in Bayern.     1
Sie betreibt dort ein Kino mit sieben Sälen sowie ein Restaurant und vermietete wäh-
rend der Covid-19-Pandemie einzelne Kinosäle an Gruppen, um Videospiele auf der
Leinwand zu spielen.

 Sie wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass       2
einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, gegen Vorschriften der Achten Bayeri-
schen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 (8. BayIfSMV,
BayMBl Nr. 616), soweit diese den Kino- und Gastronomiebetrieb sowie den Betrieb
von Freizeiteinrichtungen untersagt. Die Verordnung verbietet für die Zeit ab dem 2.
November bis zum 30. November 2020 (§ 28 Satz 1) unter anderem Veranstaltungen
(§ 5) und den Betrieb von Freizeiteinrichtungen (§ 11), Gastronomie (§ 13), Kinos
und anderen Kulturstätten (§ 23). Verstöße gegen diese Vorschriften sind nach § 27
Nr. 4, 8, 10, 17 der Verordnung als Ordnungswidrigkeiten bußgeldbewehrt. Ihren ei-
genen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin derzeit nur noch Einnahmen aus
Mieterträgen, die nicht die Unterhaltskosten decken würden. Ein Lieferdienst für Es-
sen sei aufgrund der Konkurrenzsituation vor Ort nicht wirtschaftlich. Die Säle könne
sie nicht mehr vermieten.

                                         II.
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.                 3

 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-        4
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des
angegriffenen Hoheitsakts angeführt werden, grundsätzlich außer Betracht zu blei-
ben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache ist von vornherein
unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 134, 138
<140 Rn. 6>; stRspr).

 Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten           5
würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde
aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden,
wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbe-
schwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195
<232>; stRspr). Dabei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2018 - 2 BvR



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1094/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober
2018 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 18; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 8; jeweils m.w.N., stRspr).

 2. Danach kommt eine einstweilige Anordnung hier nicht in Betracht.                     6

  a) Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Schließung ihres Kinobetriebes         7
und der Untersagung der dort angebotenen Freizeitaktivitäten richtet, ist die Verfas-
sungsbeschwerde bereits offensichtlich unzulässig. Insoweit ist der Rechtsweg nicht
erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde be-
steht für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, beim Bayerischen Verwaltungsge-
richtshof gemäß § 47 Abs. 1 und 6 VwGO in Verbindung mit Art. 5 AGVwGO Bayern
einen mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbundenen Antrag auf prin-
zipale Kontrolle der angegriffenen Regelungen der Verordnung zu stellen.

 Dies ist hier auch nicht offensichtlich sinn- und aussichtslos (vgl. BVerfGE 55, 154    8
<157>; 70, 180 <185>; 145, 20 <54 Rn. 85>; stRspr). In einem Beschluss vom 5.
November 2020 (20 NE 20.2468) hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof le-
diglich mit den Beschränkungen des Hotel- und Gaststättengewerbes nach §§ 13, 14
der 8. BayIfSMV beschäftigt und entschieden, dass diese Normen nicht außer Voll-
zug gesetzt werden. Der Betrieb von Kinos und Freizeiteinrichtungen war nicht Ge-
genstand dieser Entscheidung.

 b) Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Untersagung ihres Gastronomie-          9
betriebes nach § 13 Abs. 1 der 8. BayIfSMV richtet, ist die Verfassungsbeschwerde
weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

 Da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer vergleichbaren Sache bereits         10
entschieden hat, erscheint es gegenwärtig unzumutbar, der Beschwerdeführerin ab-
zuverlangen, dort zwar nun in eigener Sache, aber zu identischen Rechtsfragen um
Eilrechtsschutz nachzusuchen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 2 ff.; Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 22. Oktober 2020 - 1 BvQ 116/20 -, Rn. 6).

  Zudem liegt in der Untersagung von Gastronomiebetrieben ein zwar zeitlich befris-     11
teter, aber dennoch schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdefüh-
rerin aus Art. 12 Abs. 1 GG. Auch wenn das Verbot nach § 13 Abs. 2 der Verordnung
nicht für die Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen gilt, wird die Berufsaus-
übungsfreiheit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen untersagt. Dies wird insbe-
sondere nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen sein müssen. Dafür
sprechen angesichts der Gefahren, die ein ungehindertes Infektionsgeschehen für
Leib und Leben der Menschen und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems
mit sich bringen kann, gute Gründe. Ob diese letztlich genügen, um den verfassungs-
rechtlichen Anforderungen standzuhalten, bedarf jedoch eingehender Prüfung.

 c) Daher ist über den Antrag auf einstweilige Anordnung aufgrund einer Folgenab-       12


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wägung zu entscheiden. Eine solche kommt hier nicht in Betracht.

  aa) Wird der Beschwerdeführerin die einstweilige Anordnung versagt, ist ihr das Be-     13
treiben ihres Gastronomiebetriebes jedenfalls im November 2020 nicht möglich. Die
Ausnahme des § 13 Abs. 2 der 8. BayIfSMV für Speisen und Getränke zur Abholung
beziehungsweise Lieferung mindert die Belastung für sie aus wirtschaftlichen Grün-
den nachvollziehbar nicht. Damit liegt in der Untersagung nach § 13 Abs. 1 der
8. BayIfSMV ein gravierender Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12
Abs. 1 GG.

  bb) Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, dass dieser Eingriff in Grundrechte       14
nach § 28 der 8. BayIfSMV zeitlich bis zum 30. November 2020 befristet ist. Insoweit
ist nicht dargelegt, dass dies hier für die Beschwerdeführerin selbst untragbar und sie
letztlich in ihrer Existenz bedroht wäre. Der allgemeine Verweis auf eine Existenzbe-
drohung für Gastronomiebetriebe, Beschäftigte und Zulieferer genügt insoweit nicht.
Inwiefern von den angegriffenen Regelungen der Verordnung trotz der in dem Be-
schluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder vom 28. Oktober 2020 angekündigten außerordentlichen Wirtschaftshilfe von
75 % des Umsatzes des Vorjahres eine existenzgefährdende Wirkung für ihren eige-
nen Gastronomiebetrieb ausgeht, hat sie nicht vorgetragen. Es ist auch nicht konkret
dargelegt, welche Umsatzeinbußen durch die angegriffenen Regelungen der Lan-
desverordnung zu erwarten sind und welche auf die Pandemie als solche und das
veränderte Ausgehverhalten der Bevölkerung zurückzuführen wären.

 cc) Zudem sind die Gefahren der Covid-19-Pandemie weiterhin sehr ernst zu neh-           15
men. Die Zahl der Neuinfektionen ist seit mehreren Wochen auf einem hohen Niveau
und nimmt weiter zu, sodass mit erheblichen Belastungen des Gesundheitssystems
zu rechnen ist, die sich insbesondere in den Krankenhäusern bei der Behandlung
von Menschen mit schweren Krankheitsverläufen zeigen werden. Die Ursachen für
den bundesweiten Anstieg der Infektionen sind insoweit nach bisherigem Kenntnis-
stand diffus, wobei Häufungen im Zusammenhang mit dem Freizeitverhalten der
Menschen zu beobachten waren. In den meisten Fällen ist die genaue Infektions-
quelle jedoch nicht bekannt. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch
Gastronomiebetriebe zum Infektionsgeschehen beitragen.

 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, be-          16
stimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschrän-
ken, auf einem Gesamtkonzept beruht, im Rahmen dessen insbesondere Schulen
und Betreuungseinrichtungen für Kinder sowie eine große Zahl von Betrieben und
Unternehmen geöffnet bleiben sollen. Würde dem Antrag der Beschwerdeführerin,
nun Teile dieses Konzepts außer Kraft zu setzen, stattgegeben, bestünde die Gefahr,
das Infektionsgeschehen nicht eindämmen zu können, mit den beschriebenen gra-
vierenden Folgen. Der Verordnungsgeber ist nicht gehalten, eine solche Entwicklung
hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrt-
heit in Art. 2 Abs. 2 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Le-



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bensschutzes verpflichtet (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 85, 191 <212>; 115, 25 <44
f.>).

 dd) Das grundrechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführerin an der unge-    17
störten Ausübung ihres Berufes wiegt damit zwar schwer. Angesichts des gebotenen
strengen Maßstabes, der für den ausnahmsweisen Erlass einer einstweiligen Anord-
nung anzuwenden ist, und unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des
Verordnungsgebers überwiegt es das Interesse am Schutz von Leben und Gesund-
heit durch die vorliegend angegriffenen befristeten Maßnahmen jedoch hier nicht.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               18

                   Baer                        Ott                      Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
11. November 2020 - 1 BvR 2530/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Novem-
                ber 2020 - 1 BvR 2530/20 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/
                rk20201111_1bvr253020.html

ECLI           ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201111.1bvr253020




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