BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1949/20 -




                            IM NAMEN DES VOLKES

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

des Herrn B…,

  gegen    a) den Beschluss des Landgerichts Braunschweig

                vom 27. Juli 2020 - 8 Qs 142/20 -,

           b) den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig

                vom 14. Juli 2020 - 3 Gs 1152/20 -,

           c) den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig

                vom 11. Juni 2020 - 3 Gs 1152/20 -


hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 die Richter Paulus,

                                 Christ

                                 und die Richterin Härtel

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Oktober 2020 einstimmig beschlossen:




                                          1/8

    1. Die Beschlagnahme der Kamera vom Typ Canon am 2. Juni 2020
       durch die Polizeiinspektion Wolfsburg/Helmstedt (Vorgangsnummer
       2020 00 610 270), in Verbindung mit dem die Beschlagnahme bestäti-
       genden Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 11. Juni 2020
       - 3 Gs 1152/20 -, dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Braun-
       schweig vom 14. Juli 2020 - 3 Gs 1152/20 - sowie dem Beschluss des
       Landgerichts Braunschweig vom 27. Juli 2020 - 8 Qs 142/20 - verletzt
       den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit gemäß Arti-
       kel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Wirksamkeit der Be-
       schlagnahme wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbe-
       schwerde in der Hauptsache oder bis zu einer erneuten Entscheidung
       des Landgerichts, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten,
       ausgesetzt. Der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Braun-
       schweig wird aufgegeben, dem Antragsteller die Kamera einstweilen
       herauszugeben.

        Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

    2. Das Land Niedersachsen hat dem Antragsteller die notwendigen Aus-
       lagen im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-
       ordnung zu erstatten.

                                    Gründe:
 Der mit einer Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einst-          1
weiligen Anordnung wendet sich gegen die Beschlagnahme einer Kamera anlässlich
der Dokumentation von Demonstrationen am 2. Juni 2020 vor dem Amtsgericht
Wolfsburg und einer anschließenden Personenkontrolle durch die Polizei.

                                         I.
 1. Der Antragsteller ist nebenberuflicher Journalist und berichtet insbesondere im     2
Bereich des Umwelt- und Naturschutzes über aktuelle Entwicklungen. Er verfügt über
einen gültigen Presseausweis. Am 2. Juni 2020 begleitete der Antragsteller ab 9.30
Uhr die angemeldete Versammlung von Umweltaktivisten vom Bahnhof Wolfsburg
zum Amtsgericht, in dem ein Strafverfahren gegen Aktivisten verhandelt wurde. Für
das Gebiet Niedersachsens galt die Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-
Pandemie vom 8. Mai 2020. Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung hatte jede Person im
öffentlichen Raum einen Mindestabstand von 1,5 Meter zu Personen einzuhalten, die
nicht dem eigenen Hausstand angehören; Personen aus maximal zwei Haushalten
durften diesen Mindestabstand unterschreiten.

 Der Antragsteller dokumentierte den Verlauf der Versammlung sowie den anschlie-        3
ßenden Polizeieinsatz nach dem Ende der Versammlung. Da die Polizei von Verstö-
ßen gegen die Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ausging,
umstellte sie zahlreiche Personen. Zur Feststellung der Identität führte sie einzelne
Personen einer sogenannten „Bearbeiterstraße“ zu. Der Antragsteller hielt sich au-

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ßerhalb der umstellten Personengruppe auf und dokumentierte mit seiner Kamera
das polizeiliche Vorgehen. Die eingesetzten Polizeibeamten gelangten zu der Auf-
fassung, der Antragsteller gehöre zu der Gruppe der ehemaligen Demonstranten,
und forderten ihn auf, zur Feststellung seiner Identität mitzukommen. Weil der An-
tragsteller seine Kamera auf Brusthöhe festhielt und die eingesetzten Polizeibeamten
den Eindruck hatten, der Antragsteller mache Aufnahmen, forderten sie ihn auf,
die Kamera auszuschalten; eine Videoaufnahme verletze die Vertraulichkeit des ge-
sprochenen Wortes. In der Folge beschlagnahmten sie vor Ort die Ausrüstung des
Antragstellers bestehend aus Kamera, Kameratasche, Ersatzakkus, Stativ und USB-
Speicherstick. Nach genauerer Durchsuchung der Person des Antragstellers auf der
Polizeiinspektion Wolfsburg/Helmstedt beschlagnahmten sie desweiteren eine zur
Kamera passende SD-Speicherkarte. Die Ersatzakkus, das Stativ sowie den USB-
Speicherstick gab die Staatsanwaltschaft im Laufe des Ermittlungsverfahrens bereits
frei.

  Mit Beschluss vom 11. Juni 2020 bestätigte die Ermittlungsrichterin des Amtsge-      4
richts Braunschweig die Beschlagnahme, weil die Gegenstände als Beweismittel für
das Verfahren von Bedeutung seien. Der Beschwerde des Antragstellers, in der er
auf die Folgen der Beschlagnahme für seine journalistische Tätigkeit verwies, half
das Amtsgericht nicht ab. Mit Beschluss vom 14. Juli 2020, der im Wesentlichen aus
einer aus der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme geklammerten Passage zur
Frage des Vorliegens der Nichtöffentlichkeit des gesprochenen Wortes sowie dem
Zusatz bestand, „Das Gericht schließt sich dieser Bewertung nach eigener Prüfung
in vollem Umfang an.“, übersandte das Amtsgericht die Akte dem Landgericht Braun-
schweig. Das Landgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück und führte
dazu aus, dass nach den Berichten der eingesetzten Beamten ein Anfangsverdacht
einer Straftat nach § 201 StGB bestehe, die benannten Gegenstände als Beweismit-
tel für eine Straftat in Betracht kämen und daher der Beschlagnahme, möglicherwei-
se auch der Einziehung nach § 201 Abs. 5 StGB unterlägen. Ein nichtöffentlich ge-
sprochenes Wort liege vor, da die Polizei einzelne Personen aus der Gruppe
herausgeführt habe, um ungestört von weiteren Personen den Sachverhalt klären
und die Identität der einzelnen Personen feststellen zu können. Eine „faktische Öf-
fentlichkeit“ sei nicht gegeben gewesen. Für die Frage der Nichtöffentlichkeit seien
der Wille des Sprechers und der Zweck und die Eigenart der Unterredung von Be-
deutung. Abschließend weist das Landgericht darauf hin, dass der Schutzbereich des
§ 201 StGB auch von Medienvertretern zu beachten sei und diese insoweit keinen
Sonderstatus besäßen. Die Pressefreiheit berechtige nicht zur Begehung von Straf-
taten. Strafprozessuale Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der möglichen Be-
gehung einer Straftat vorgenommen würden, beeinträchtigten die Pressefreiheit
nicht.

  2. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem mit der Verfassungsbe-         5
schwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er bean-
tragt, die sofortige Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an ihn anzuord-



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nen, und rügt eine Verletzung seiner Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
sowie einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Weder das Amts-
noch das Landgericht hätten bei der Bestätigung der strafprozessualen Maßnah-
me das Grundrecht der Pressefreiheit berücksichtigt. Das Amtsgericht habe prak-
tisch begründungslos entschieden und in seinem Nichtabhilfebeschluss auf ihm un-
bekannte Teile der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme Bezug genommen. Auch
das Landgericht habe in der Sache keine Abwägung durchgeführt. Die mehrmo-
natige Beschlagnahme der Gegenstände sei unverhältnismäßig, da ihm durch die
Beschlagnahme die Ausübung seiner journalistischen Tätigkeit unmöglich gemacht
werde.

                                          II.
 Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-            6
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden,
grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde
erwiese sich von vornherein als insgesamt unzulässig oder offensichtlich unbegrün-
det (vgl. BVerfGE 112, 284 <291>). Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen
der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl.
BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr) führt zu dem Er-
gebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe
überwiegen.

 1. Die Verfassungsbeschwerde des journalistisch tätigen Antragstellers ist weder         7
von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Insbesondere erscheint
es nicht ausgeschlossen, dass aufgrund der fortdauernden Beschlagnahme der Ka-
mera das Recht des Antragstellers aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzt ist.

 a) Auch als nicht hauptberuflicher Journalist ist der Antragsteller Träger des Grund-    8
rechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, da alle im Pressewesen tätigen Personen erfasst
sind. Der Schutzbereich reicht sachlich von der Beschaffung der Information bis zur
Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. BVerfGE 77, 346 <354>; 117, 244
<259>).

 b) Die Beschlagnahme der Kameraausrüstung des Antragstellers beeinträchtigt auf-         9
grund der damit verbundenen Störung seiner journalistischen Tätigkeit das Grund-
recht des Antragstellers auf Pressefreiheit.

 c) Es bestehen nach bisher gehaltenem Vortrag Bedenken hinsichtlich einer hinrei-       10
chenden Berücksichtigung der Pressefreiheit in den angegriffenen Entscheidungen.
Die Anwendung der strafprozessualen Vorschriften dürfte den verfassungsrechtli-
chen Anforderungen wohl nicht mehr genügen. Die Pressefreiheit ist zwar nicht vor-
behaltlos gewährleistet, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter


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anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Die Be-stimmungen der
Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur
Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen
Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind als allgemeine Gesetze anerkannt (vgl.
BVerfGE 77, 65 <75>; 107, 299 <331 f.>; 117, 244 <261>). Die in den allgemeinen
Gesetzen bestimmten Schranken der Pressefreiheit müssen allerdings ihrerseits im
Lichte dieser Grundrechtsverbürgungen gesehen werden.

  (1) Die Auslegung der Vorschriften des Strafprozessrechts sowie ihre Anwendung            11
auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Strafgerichte und daher der
Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Nur bei Verletzung
spezifischen Verfassungsrechts durch die Fachgerichte kann das Bundesverfas-
sungsgericht eingreifen (vgl. BVerfGE 7, 198 <206 f.>; 18, 85 <92 f.>; 62, 189 <192
f.>; 95, 96 <128>). Es hat daher nur zu prüfen, ob die Fachgerichte Reichweite und
Wirkkraft der Grundrechte zutreffend beurteilt haben (vgl. BVerfGE 7, 198 <207>; 11,
343 <349>; 21, 209 <216>). Handelt es sich um Gesetze, die die Pressefreiheit be-
schränken, ist bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts das einge-
schränkte Grundrecht zu beachten (vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 77, 65 <81 ff.>;
117, 244 <260 ff.>), damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsan-
wendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 59, 231 <265>; 71,
206 <214>; stRspr).

  (2) Eine strafprozessuale Maßnahme muss von vornherein dem Verhältnismäßig-               12
keitsgrundsatz genügen (vgl. für Durchsuchungen etwa BVerfGE 20, 162 <186 f.>;
42, 212 <219 f.>). Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und
Verfolgung der Straftat erforderlich sein. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in an-
gemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatver-
dachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>; BVerfGK 5, 289 <291>; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2008 - 2 BvR 2016/06 -, NJW 2009,
S. 281 <282>). Stehen Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei Pressevertretern
in Rede, fällt zusätzlich der mögliche oder wahrscheinliche Eingriff in Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG ins Gewicht (vgl. BVerfGE 20, 162 <187, 213>). Die Beeinträchtigungen
der Pressefreiheit sind auch dann in die Gewichtung einzustellen, wenn die Vorschrif-
ten der Strafprozessordnung ein pressespezifisches Beschlagnahmeverbot nicht vor-
sehen (vgl. BVerfGE 117, 244 <262>); sie sind insbesondere im Rahmen der Ver-
hältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 77, 65 <82 f.>; 107, 299
<334>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 -
1 BvR 77/96 -). Geboten ist daher eine Abwägung zwischen dem sich auf die konkret
zu verfolgenden Taten beziehenden Strafverfolgungsinteresse und der Pressefreiheit
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 -
1 BvR 77/96 -; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2005 -
1 BvR 2019/03 -; siehe auch stattgebender Beschluss der 1. Kammer des Ersten Se-
nats vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739/04 -, Rn. 19).




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 (3) Es bestehen Zweifel, ob die angegriffenen Entscheidungen diesen Maßstäben          13
noch genügen. Die amtsgerichtlichen Beschlüsse nehmen die in Rede stehende
Pressefreiheit nicht in den Blick. Erstmals das Landgericht erkennt in seiner Be-
schwerdeentscheidung, dass die Pressefreiheit einschlägig ist. Es nimmt sich mit sei-
ner Argumentation, strafprozessuale Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der
möglichen Begehung einer Straftat vorgenommen würden, beeinträchtigten die Pres-
sefreiheit (von vornherein) nicht, indes die Möglichkeit, die gebotene Abwägung
durchzuführen.

 2. Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde weder als von vornherein unzulässig         14
oder offensichtlich unbegründet, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine
einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg
hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg
zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 96, 120 <128 f.>; 117, 126 <135>;
stRspr). Nach diesen Maßstäben ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-
ordnung im tenorierten Umfang stattzugeben.

 Erginge keine einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde in der           15
Hauptsache aber Erfolg, bestünde die Gefahr, dass dem Antragsteller die Ausübung
seiner grundrechtlich geschützten Tätigkeit als nebenberuflicher Journalist über Mo-
nate erheblich erschwert würde, zumal er glaubhaft dargelegt hat, nicht über die not-
wendigen Geldmittel zu verfügen, eine vergleichbare Kamera zeitnah erwerben zu
können. Dieser Nachteil überwiegt die Nachteile, die entstünden, wenn dem Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben würde, der Verfassungsbe-
schwerde in der Hauptsache aber der Erfolg versagt bliebe, so dass es vom Ausgang
des gegen den Antragsteller geführten Ermittlungs- und gegebenenfalls Strafverfah-
rens abhinge, ob die Kamera tatsächlich als Tatmittel der Einziehung unterläge. Ins-
besondere hat das Landgericht seine Feststellung, die Beschlagnahme der Kamera
sei weiterhin erforderlich um die Straftat nach § 201 StGB beweisen zu können, nicht
nachvollziehbar begründet.

  Demgegenüber sind auf der beschlagnahmten SD-Speicherkarte unmittelbar Daten          16
vorhanden, die für die Frage der Verwirklichung des von der Staatsanwaltschaft für
einschlägig erachteten Tatbestandes des § 201 StGB im Ermittlungs- und gegebe-
nenfalls Strafverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein können. Auch im Hin-
blick auf die vergleichsweise geringen Kosten einer Ersatzanschaffung erscheint die
fortdauernde Beschlagnahme nicht unverhältnismäßig. Dem Beschwerdeführer kann
gegebenenfalls eine Kopie mit weiteren Daten auf der Karte ausgehändigt werden
oder die Staatsanwaltschaft kann nach Kopie auch die Karte zurückgeben. Dem Be-
schwerdeführer wird die faktische Fortsetzung seiner journalistischen Tätigkeit durch
die Beschlagnahme der Speicherkarte, anders als durch das Fehlen der Kamera,
nicht unmöglich gemacht.




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3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.   17

                Paulus                      Christ                     Härtel




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
22. Oktober 2020 - 1 BvR 1949/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Okto-
                ber 2020 - 1 BvR 1949/20 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/
                rk20201022_1bvr194920.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201022.1bvr194920




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