BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 116/20 -

                              In dem Verfahren
                              über den Antrag,
                     im Wege der einstweiligen Anordnung

  das Beherbergungsverbot des § 17 Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämp-
  fung des Coronavirus SARS-CoV-2 SH vom 1. Oktober 2020 in der Fassung
  vom 8. Oktober 2020 bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu
  setzen.


Antragsteller: 1. B…,

               2. F…,

               3. F…,

               4. F…

- Bevollmächtigter: … -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 die Richterinnen Baer,

                                 Ott

                                 und den Richter Radtke

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Oktober 2020 einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                   Gründe:
  Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ein landesrechtliches Beher-   1
bergungsverbot als Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie außer Voll-
zug zu setzen, hat keinen Erfolg. Er genügt nicht den an die Begründung eines sol-
chen Antrags zu stellenden Anforderungen. Insbesondere haben die Antragsteller
jenseits eines pauschalen Verweises auf Medienberichterstattung nicht dargelegt,
warum es ihnen nicht möglich wäre, vor ihrer Abreise am Heimatort oder im zumut-
baren Umkreis einen Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu erlan-
gen.




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                                         I.
 Die Antragsteller leben in Tübingen und wollen in den Herbstferien vom 26. Oktober     2
bis 1. November 2020 Urlaub in einer dazu für diesen Zeitraum angemieteten Feri-
enwohnung auf Sylt machen. Sie wenden sich mit ihrem Eilantrag gegen das in § 17
Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
Schleswig-Holstein vom 1. Oktober 2020 in der Fassung vom 8. Oktober 2020 (Co-
ronaBekämpfVO) geregelte Beherbergungsverbot. Das Land hat diese Regelung mit
Art. 2 der Landesverordnung zur Änderung der Corona-Quarantäneverordnung und
der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 8. Oktober 2020 eingeführt. Sie lautet:

  „(2) 1Das für Gesundheit zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein
kann einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
land, in welchem oder in welcher innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die
Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus laut der Veröffentlichungen des Robert
Koch-Instituts höher als 50 von 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist, als in-
ländische Hochinzidenzgebiete ausweisen. 2Die Entscheidungen werden auf der In-
ternetseite https://schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung /VIII/_startseite/Arti-
kel_2020/_Informationen_Urlauber/teaser_informationen_urlauber.html
veröffentlicht. 3Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in Gebieten, die am
Tag der Ankunft als Gebiete nach Satz 1 ausgewiesen sind, aufgehalten haben, dür-
fen nicht zu touristischen Zwecken in Betrieben nach Absatz 1 beherbergt werden.
4Abweichend von Satz 3 dürfen Personen beherbergt werden, wenn sie bei Ankunft

dem Betrieb gegenüber schriftlich bestätigen, dass sie über ein negatives Testergeb-
nis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus auf Papier oder in einem elektro-
nischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und
das Testergebnis nicht mehr als 48 Stunden vor Ankunft festgestellt worden ist. 5Der
zu Grunde liegende Test muss die jeweils aktuellen und veröffentlichten Anforderun-
gen des Robert Koch-Instituts oder der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden
aus Risikogebieten vom 6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 V1) erfüllen.“

 Die geänderte Verordnung trat am 9. Oktober 2020 in Kraft. Nach ihrem § 22 tritt       3
die Verordnung insgesamt am 1. November 2020 außer Kraft.

                                         II.
 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-        4
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gelten, selbst
wenn eine Verfassungsbeschwerde in der Sache Aussicht auf Erfolg haben sollte, für
den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht im
Rahmen der insoweit grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung strenge Maßstä-
be (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; 111, 147 <152 f.>;
stRspr). Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert zudem zu allen
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinreichend substan-


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tiierte Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Se-
nats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 6 f.; Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 28. September 2020 - 1 BvQ 106/20 -, Rn. 3). Dazu gehört ei-
ne Antragsbegründung, auf deren Grundlage das Bundesverfassungsgericht wenigs-
tens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfas-
sungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet
ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020
- 1 BvQ 60/20 und 1 BvQ 64/20 -, Rn. 6 m.w.N.).

 2. Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht.                      5

 a) Die Antragsteller sind allerdings nicht darauf verwiesen, in Bezug auf § 17 Abs. 2   6
CoronaBekämpfVO zunächst verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch
zu nehmen. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom
15. Oktober 2020 - 3 MR 45/20 - im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfah-
ren nach § 47 Abs. 6 VwGO entschieden, dass die hier angegriffene Norm nicht au-
ßer Vollzug gesetzt wird. Damit erscheint es gegenwärtig unzumutbar, den Antrag-
stellern abzuverlangen, dort zwar nun in eigener Sache, aber zu identischen
Rechtsfragen um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/
20 -, Rn. 2 ff.).

 b) Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber nicht hinreichend       7
substantiiert.

 aa) Die Antragsteller setzen sich mit der angegriffenen Regelung und den Zielen         8
des hier handelnden Verordnungsgebers auf der einen Seite und den allerdings nicht
unerheblichen rechtlichen Zweifeln an einem Beherbergungsverbot in vergleichbaren
Regelungen auch anderer Länder nicht weiter auseinander. Die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 15. Oktober 2020 - 3 MR 45/20 -
nehmen sie nur insoweit in den Blick, als sie deshalb in eigener Sache den Rechts-
weg nicht beschreiten müssten. Auf andere fachgerichtliche Entscheidungen (OVG
Lüneburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 13 MN 371/20 -; VGH Baden-Württem-
berg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 1 S 3156/20 -) wird schlicht verwiesen. Zu
Fragen der Ermächtigungsgrundlage, des Zitiergebots und der Bestimmtheit, die in
den Ländern von den befassten Fachgerichten unterschiedlich beurteilt wurden (da-
zu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 1 S 3156/20 -,
Rn. 32 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 13 MN 371/20 -,
Rn. 49 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 2 KM
702/20 -, Pressemitteilung Nr. 12/2020; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
16. Oktober 2020 - 11 S 87/20 - und - 11 S 88/20 -, Pressemitteilung; anders dage-
gen OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 3 MR 45/20 -, Rn.
15 ff.), die auch für eine im Eilverfahren vorzunehmende summarische Prüfung der
Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde erforderlich wären, wird nicht vor-



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getragen. Ob und warum gerade im hier zu entscheidenden Fall ernsthafte Zweifel
an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Verordnung bestehen und ob
darüber hinaus schwerwiegende Gründe vorliegen, diese vorläufig außer Vollzug
zu setzen, wird nicht substantiiert. So bleibt unberücksichtigt, inwiefern nicht die In-
fektionsrisiken in Beherbergungsbetrieben, sondern erhöhte Mobilität und neue so-
ziale Kontakte derartige Regelungen tragen, ob unterschiedliche Regionen hier un-
terschiedliche Maßnahmen in Kraft setzen können und was auch insoweit für oder
gegen die hier konkret angegriffene Regelung in Schleswig-Holstein spricht. Für Län-
der, die ohnehin Ziel von Tagesausflügen sind, können andere Gesichtspunkte eine
Rolle spielen als für Orte, die vorrangig für längere Urlaube besucht werden, eben-
so wie das Infektionsgeschehen, die Bevölkerungsdichte oder die medizinische Infra-
struktur einen Unterschied machen können.

 bb) Die Antragsteller haben eigene schwere Nachteile nicht hinreichend dargelegt.          9

 Tatsächlich bewirkt ein Beherbergungsverbot schwerwiegende Eingriffe in Grund-            10
rechte, die insbesondere nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen
sein müssen. Eine solche Rechtfertigung lässt sich aber nicht von vornherein aus-
schließen. Die Antragsteller setzen sich damit nicht weiter auseinander. Ihr Bezug
auf Art. 8 GG erscheint fernliegend. Ob mit dem Verbot in die von Art. 11 Abs. 1 GG
garantierte Freizügigkeit eingegriffen wird, bedarf hier keiner Entscheidung (dafür
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 1 S 3156/20 -, Rn. 21;
dagegen OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 13 MN 371/20 -,
Rn. 69). Mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG wäre jedenfalls zu berücksichtigen, dass der
Verordnungsgeber die Möglichkeit eines Tests einräumt, es sich also hier nicht um
ein generelles Einreise- oder Urlaubsverbot handelt. Nach § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4
CoronaBekämpfVO gilt das Beherbergungsverbot auch bei touristischen Reisen
nicht für Personen, die bei Ankunft dem Betrieb gegenüber schriftlich bestätigen,
dass sie über ein dokumentiertes negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion
mit dem Coronavirus verfügen und das Testergebnis nicht mehr als 48 Stunden vor
Ankunft nach den aktuell geltenden Regeln festgestellt worden ist. Dem Argument,
dass nur mit einem Test das Infektionsrisiko belastbar eingeschätzt werden kann und
die Länder daher auf die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger angewiesen sind,
setzen sie nichts entgegen. Es ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass für sie
ein solcher Negativtest in Tübingen oder in einem zumutbaren Umkreis nicht recht-
zeitig oder nicht zumutbar zu erlangen wäre. Jenseits eines allgemeinen Verweises
auf Medienberichterstattung haben die Antragsteller dazu nichts vorgetragen.

 cc) Bei einer Entscheidung über eine einstweilige Anordnung wären im Rahmen der           11
Folgenabwägung insbesondere auch Folgen der angegriffenen Norm für die Beher-
bergungsbetriebe in den Blick zu nehmen. Gerade deren Belastungen wiegen
schwer (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 1 S 3156/
20 -, Rn. 32 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 13 MN 371/20 -,
Rn. 49 ff., 63; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 2
KM 702/20 OVG -, Pressemitteilung Nr. 12/2020; OVG Berlin-Brandenburg, Be-


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schlüsse vom 16. Oktober 2020 - 11 S 87/20 - und - 11 S 88/20 -, Pressemitteilung).
Diese Belastungen kann das Bundesverfassungsgericht aber nur einbeziehen, wenn
die Antragsteller auch eigene schwere Nachteile hinreichend substantiiert vortragen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2013 - 1 BvR
1014/13 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 2020 - 1
BvR 623/20 -, Rn. 2). Daran fehlt es. Ob zu rechtfertigen wäre, eine auf drei Wochen
befristete Landesverordnung außer Kraft zu setzen, nicht nur weil der geplante Ur-
laub ohne Virustest nicht angetreten werden darf, sondern weil die Belastungen für
die Betriebe das Interesse an einer Fortgeltung der Regel überwiegen könnten, war
hier deshalb nicht zu entscheiden.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  12

                   Baer                         Ott                       Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
22. Oktober 2020 - 1 BvQ 116/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Okto-
                ber 2020 - 1 BvQ 116/20 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/
                qk20201022_1bvq011620.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20201022.1bvq011620




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