BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 828/20 -




                                 In dem Verfahren
                                       über
                           die Verfassungsbeschwerde

des Herrn K…,

- Bevollmächtigter:   …-

 gegen a) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs

              vom 14. April 2020 - 2 B 985/20 -,

          b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen

              vom 9. April 2020 - 4 L 1479/20.GI -


h i e r : Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 den Präsidenten Harbarth,

                                 die Richterin Britz

                                 und den Richter Radtke

am 14. Oktober 2020 einstimmig beschlossen:

        Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Ver-
        fahren der einstweiligen Anordnung auf 15.000 Euro (in Worten: fünf-
        zehntausend Euro) festgesetzt.

        Der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung des Gegenstands-
        werts für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

                                   Gründe:

                                         I.
 Die Gegenstandswertfestsetzung betrifft ein Verfassungsbeschwerdeverfahren, in   1
dessen Rahmen eine einstweilige Anordnung erlassen wurde. Die Verfassungsbe-


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schwerde betraf eine Verbotsverfügung der Stadt Gießen vom 8. April 2020 aufgrund
der Corona-Verordnung Hessen anlässlich angemeldeter Aufzüge und Kundgebun-
gen täglich vom 14. bis 17. April 2020. Die Kammer hat mit Beschluss vom 15. April
2020 für das Verfahren über die einstweilige Anordnung Prozesskostenhilfe bewilligt,
den Bevollmächtigten beigeordnet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
des Beschwerdeführers gegen die Verbotsverfügung wiederhergestellt und der Stadt
Gießen Gelegenheit gegeben, erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung
der Kammer zu entscheiden, ob die Durchführung der Versammlungen von bestimm-
ten Auflagen abhängig gemacht oder verboten wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2020 - 1 BvR 828/20 -). Mit Beschluss vom
7. Juli 2020 hat die Kammer den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Hauptsache abgelehnt und die Verfassungs-
beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

                                          II.
  1. Auf Antrag des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswert für das eigenstän-         2
dige Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>) auf 15.000
Euro festgesetzt. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert unter Be-
rücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen
zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind
vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeu-
tung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer und die Allgemeinheit sowie die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (§ 14 Abs. 1 Satz 1
RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>). In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegen-
standswert hier in Höhe des Dreifachen des Einsatzwertes des § 37 Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 2 RVG zu bemessen. Vorliegend maßgeblich waren insbesondere die Be-
deutung der einstweiligen Anordnung für den Beschwerdeführer, um die Zulassung
einer Versammlung erreichen zu können, wie auch der Umfang der für das Betreiben
des einstweiligen Anordnungsverfahrens notwendigen anwaltlichen Tätigkeit. In ob-
jektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer sein Rechtsschutzziel teilweise erreicht.

  2. Der nicht zwischen einstweiligem Anordnungs- und Verfassungsbeschwerdever-           3
fahren differenzierende Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist verständig
dahingehend auszulegen, dass er sich auch auf das Verfassungsbeschwerdeverfah-
ren bezieht. Insoweit wird der Antrag verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung
des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Gemäß § 37 Abs. 2
Satz 2 Halbsatz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert 5.000 Euro. Ein höherer
Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde abgelehnt
oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79,
365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert
rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstands-
wert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswer-
tes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.
Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten


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Senats vom 21. Januar 2020 - 1 BvR 1867/17 -, Rn. 2).

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                            4

                 Harbarth                     Britz     Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
14. Oktober 2020 - 1 BvR 828/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Okto-
                ber 2020 - 1 BvR 828/20 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/
                rk20201014_1bvr082820.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201014.1bvr082820




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