BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 37/20 -




                              In dem Verfahren
                              über den Antrag,
                     im Wege der einstweiligen Anordnung

  die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. April 2020 - 16 K
  1905/20 - und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. April
  2020 - 1 S 1078/20 - aufzuheben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof
  Baden-Württemberg zurückzuverweisen.


Antragsteller: B…,

- Bevollmächtigte:   …-

h i e r : Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 den Präsidenten Harbarth,

                                 die Richterin Britz

                                 und den Richter Radtke

am 14. Oktober 2020 einstimmig beschlossen:

        Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000
        Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.

                                   Gründe:

                                         I.
  Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betraf die Durchfüh-   1
rung einer Versammlung am 18. April 2020 unter dem Motto „Wir bestehen auf die
ersten 20 Artikel der Verfassung. Wir bestehen auf Beendigung des Notstands-Re-
gimes“. Der Antragsteller war Anmelder und vorgesehener Leiter der Versammlung.
Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Stadt Stutt-
gart zur Zulassung der Versammlung unter Ausnahme des Verbots des Aufenthalts
im öffentlichen Raum nach der Corona-Verordnung Baden-Württemberg zu verpflich-
ten, war insofern teilweise erfolgreich, als die Stadt Stuttgart zur Neubescheidung


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des Antragstellers verpflichtet und festgestellt wurde, dass bei Unterlassung einer
Verbescheidung die angemeldete Versammlung durchgeführt werden dürfe (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/
20 -).

                                          II.
 Auf Antrag des Antragstellers wird der Gegenstandswert auf 15.000 Euro festge-           2
setzt.

  1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im eigenständigen Ver-           3
fahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>) unter Berücksichti-
gung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu be-
stimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor
allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung
der Angelegenheit für den Antragsteller und die Allgemeinheit sowie die Einkom-
mens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl.
BVerfGE 79, 365 <369 f.>).

  2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegenstandswert hier in Höhe des Drei-          4
fachen des Einsatzwertes des § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG zu bemessen. Vorliegend
maßgeblich waren insbesondere die Bedeutung der einstweiligen Anordnung für den
Antragsteller, um die Zulassung einer Versammlung erreichen zu können, wie auch
der Umfang der für das Betreiben des einstweiligen Anordnungsverfahrens notwen-
digen anwaltlichen Tätigkeit. In objektiver Hinsicht hat der Antragsteller sein Rechts-
schutzziel teilweise erreicht.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     5

                  Harbarth                       Britz                       Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
14. Oktober 2020 - 1 BvQ 37/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Okto-
                ber 2020 - 1 BvQ 37/20 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/
                qk20201014_1bvq003720.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20201014.1bvq003720




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