BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1948/20 -

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

der Frau H…,

- Bevollmächtigte:   …-

gegen    die Verfügung des Amtsgerichts Potsdam vom 11. Juni 2020 - 420 F 203/
         19 -


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 die Richterinnen Baer,

                                 Ott

                                 und den Richter Radtke

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. September 2020 einstimmig beschlossen:

        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
        men.

        Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag
        auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3
        GOBVerfG).

                                   Gründe:

                                         I.
 Die Beschwerdeführerin richtet sich als Prozessbevollmächtigte gegen die sitzungs-    1
polizeiliche Anordnung, im Gerichtssaal wegen der gegenwärtig andauernden Co-
vid-19-Pandemie eine Mund- und Nasenbedeckung zu tragen.

                                         II.
 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahme-             2
gründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwer-
de mangels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Ungeachtet ihrer Verfristung (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) genügt die Verfas-


                                         1/3

sungsbeschwerde nicht den Anforderungen an ihre Begründung gemäß § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG.

 Die Beschwerdeführerin legt insbesondere nicht dar, dass das Gericht Bedeutung           3
und Tragweite von Art. 12 Abs. 1 GG grundlegend verkannt haben könnte (vgl.
BVerfGE 103, 89 <100>; m.w.N.; stRspr).

  Die Anordnung des Gerichts beruht auf erkennbar vernünftigen Gründen des Ge-            4
meinwohls. Da nach den gegenwärtigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts
das Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung das Infektionsrisiko verringern kann
(vgl. Robert-Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin 19/2020 vom 7. Mai 2020; fer-
ner RKI, FAQ: Was ist beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlich-
keit zu beachten?, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/ gesamt.html,
abgerufen am 22. September 2020), ist die Anordnung auch geeignet, mögliche In-
fektionen im Gerichtssaal zu verhindern oder zumindest die Wahrscheinlichkeit hier-
für zu senken. Es ist auch kein gleich geeignetes, milderes Mittel ersichtlich, da eine
Mund- und Nasenbedeckung in geschlossenen Räumen einen höheren Schutz vor
Infektionen bieten dürfte als das bloße Einhalten eines Abstands und das Belüften
der Räumlichkeiten.

  Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, dass die An-        5
ordnung in Hinblick auf eine geringfügige Belastung einerseits und die Gefahren ei-
ner Ansteckung andererseits nicht angemessen erscheint. Insbesondere hat die Be-
schwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt und konkretisiert, dass und warum es
ihr aus gesundheitlichen Gründen unmöglich wäre, eine Mund- und Nasenbede-
ckung während der zeitlich begrenzten Dauer einer Verhandlung zu tragen.

 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-              6
hen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     7

                    Baer                          Ott                        Radtke




                                          2/3

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
28. September 2020 - 1 BvR 1948/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Septem-
                ber 2020 - 1 BvR 1948/20 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200928_1bvr194820.html

ECLI           ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200928.1bvr194820




                                     3/3

