BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1977/20 -




                                 In dem Verfahren
                                       über
                           die Verfassungsbeschwerde

der Frau T…,

- Bevollmächtigter:   …-

gegen 1. § 5 der Verordnung der Landesregierung zur weiteren schrittweisen Lo-
         ckerung der coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens
         in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-Lockerungs-LVO MV) vom 7. Juli
         2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern S.
         518), zuletzt geändert durch Verordnung der Landesregierung zur Än-
         derung der Corona-Lockerungs-LVO MV und zur Änderung der Qua-
         rantäneverordnung vom 12. August 2020 (Gesetz- und Verordnungs-
         blatt für Mecklenburg-Vorpommern S. 782),

       2. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
          vom 16. Juli 2020 - 2 KM 561/20 OVG -


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hier: Antrag auf Erstattung der Auslagen

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                die Richter Paulus,

                                Christ

                                und die Richterin Härtel

gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. September 2020 einstimmig beschlossen:

        Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der Erstattung ih-
        rer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.




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                                     Gründe:
 Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfas-         1
sungsbeschwerde betraf die inzwischen außer Kraft getretene Beschränkung der
Einreise nach und des Aufenthalts in Mecklenburg-Vorpommern durch die Regelung
des § 5 der Verordnung der Landesregierung zur weiteren schrittweisen Lockerung
der coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Mecklenburg-Vor-
pommern (Corona-Lockerungs-LVO MV) in der Fassung vom 12. August 2020.

 Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung der Be-             2
schwerdeführerin nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7, 75 <76>; 85, 109
<113>). Verfahrensgegenstand ist nur noch die Entscheidung über den Antrag auf
Erstattung der notwendigen Auslagen. Dieser hat keinen Erfolg.

  Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG                3
über die Erstattung der notwendigen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu
entscheiden (vgl. BVerfGE 89, 91 <97>; 131, 47 <65>). Mit Blick auf die Funktion und
die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische
Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Be-
tracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Eine Er-
stattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der
Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn
die verfassungsrechtliche Lage – etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts – geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>).
Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungs-
beschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft
und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdefüh-
rers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer sei-
ne Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>; 91, 146
<147>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Die Auslagenerstattung entspricht aber regelmäßig nicht
der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an
unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13.
April 2011 - 1 BvR 689/11 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2066/18 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 1054/20 -, Rn. 2).

  Gemessen an diesen Grundsätzen scheidet eine Erstattung der notwendigen Aus-            4
lagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens vorliegend aus.

 Zwar hat die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns die mit der Verfassungs-            5
beschwerde angegriffene Regelung des § 5 Abs. 8 Corona-Lockerungs-LVO MV in
der Fassung vom 12. August 2020 mit Wirkung zum 4. September 2020 aufgehoben.
Mit der Verordnung zur Änderung der Corona-Lockerungs-LVO MV und zur Ände-
rung der Quarantäneverordnung vom 1. September 2020 (GVOBl M-V S. 842) wurde
Personen ohne ersten Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern, die nicht aus einem


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Risikogebiet stammen, die Einreise nach und den Aufenthalt in Mecklenburg-Vor-
pommern auch ohne den Nachweis einer verbindlichen Buchung einer Übernachtung
oder der tagestouristischen Einreise mit Reisebussen gestattet. Allerdings hat die
Landesregierung dies im Wesentlichen mit dem Ende der Ferienzeit und somit einer
Änderung der Gefahrenlage begründet. In der Aufhebung des angegriffenen Hoheits-
akts kann daher kein Ausdruck eines Einlenkens des Verordnungsgebers im Hinblick
auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten grundlegenden verfassungs-
rechtlichen Bedenken gesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, Rn. 4).

  Bei bloß summarischer Betrachtung erscheint zwar zweifelhaft, dass das pauscha-        6
le, an keinerlei konkrete Risikolagen geknüpfte Verbot von Reisen in das Gebiet des
Landes Mecklenburg-Vorpommern mit der nach Art. 11 Abs. 1 GG garantierten Frei-
zügigkeit zwischen den Ländern (vgl. BVerfGE 110, 177 <190 f.>) vereinbar war.
Dies rechtfertigt indes, wie ausgeführt, noch nicht die Anordnung einer Erstattung der
Auslagen nach Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    7

                   Paulus                       Christ                       Härtel




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
16. September 2020 - 1 BvR 1977/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Septem-
                ber 2020 - 1 BvR 1977/20 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200916_1bvr197720.html

ECLI           ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200916.1bvr197720




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