BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2039/20 -

                                     In dem Verfahren
                                           über
                               die Verfassungsbeschwerde

des Herrn K…,

gegen      „die Entscheidung des OVG-BB zur Sache des Verbots der Corona-Demo
           in Berlin“,


h i e r:   Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                    den Präsidenten Harbarth,

                                    die Richterin Britz

                                    und die Richterin Ott

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. August 2020 einstimmig beschlossen:

           Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                      G r ü n d e:
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.                  1

  Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Dar-   2
legung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zu den
spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechts-
schutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache we-
der unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 8. August 2019 - 1 BvQ 63/19 -, Rn. 2 f. m.w.N.).

 Daran fehlt es hier. Weder bezeichnet der Beschwerdeführer die angegriffene Ent-     3
scheidung näher noch teilt er ihren Inhalt und ihre Begründung auch nur in groben
Zügen mit. Eine verantwortliche Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1
BVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht auf dieser Grundlage nicht möglich.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 4

                    Harbarth                         Britz                 Ott




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
29. August 2020 - 1 BvR 2039/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Au-
                gust 2020 - 1 BvR 2039/20 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200829_1bvr203920.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200829.1bvr203920




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