BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1981/20 -

                                 In dem Verfahren
                                       über
                           die Verfassungsbeschwerde

1. des Herrn B…,

2. der Frau N…,

3. des Minderjährigen N…,
   vertreten durch die Eltern B… und N…,

- Bevollmächtigter:   …-

gegen     die Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom
          6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 V1)


hier:   Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                  die Richter Paulus,

                                  Christ,

                                  Radtke

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 25. August 2020 einstimmig beschlossen:

         Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                    Gründe:

                                            I.
  Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer mit einem Antrag auf Erlass einer        1
einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen die Verord-
nung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten des Bundesministeriums
für Gesundheit vom 6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 V1). Sie beantragen deren
einstweilige Außerkraftsetzung, hilfsweise nur für sich selbst beziehungsweise nur
für den Beschwerdeführer zu 3).

 1. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind Eltern des im September 2018 gebore-       2
nen Beschwerdeführers zu 3). Alle Beschwerdeführer befinden sich derzeit gemein-
sam im Urlaub auf der Insel Mallorca, die vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet


                                            1/4

eingestuft wird. Sie wollen am 29. August 2020 wieder nach Deutschland einreisen,
ohne sich gemäß § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 der Verordnung zur Testpflicht von Einreisen-
den aus Risikogebieten auf das SARS-CoV-2-Virus testen zu lassen.

  2. Sie rügen eine Verletzung in Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Art. 3 Abs. 1,      3
Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 und in Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.
Insbesondere werde durch die in der angegriffenen Verordnung geregelte „Zwangs-
testung“ ihre körperliche Integrität verletzt, da sie gegen ihren Willen eine ärztliche
Behandlung durchführen lassen oder dulden müssten. Im Falle einer Testung des
Beschwerdeführers zu 3) werde hierdurch zudem ihr Elternrecht verletzt. Die Verord-
nung sei außerdem bereits wegen eines Verstoßes der ihr zugrunde liegenden ge-
setzlichen Ermächtigungsgrundlage, des § 36 Abs. 7 IfSG, gegen Art. 80 Abs. 1
Satz 1 GG verfassungswidrig. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
begründen sie mit den ihrer Ansicht nach gegebenen Erfolgsaussichten der Verfas-
sungsbeschwerde in der Hauptsache.

                                          II.
 Die Voraussetzungen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen              4
nicht vor.

  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-         5
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die der Beschwerdeführer für die Ver-
fassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Be-
tracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache er-
weist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl.
BVerfGE 7, 367 <371>; 134, 138 <140 Rn. 6>; stRspr). Bei einem offenen Ausgang
der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einst-
weilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hät-
te, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einst-
weilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg
versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232 f.>; stRspr). Dabei sind
die Auswirkungen auf alle von der Verordnung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht
nur die Folgen, die sich für die Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 112, 284
<292>; 121, 1 <17 f.>; 122, 342 <361>; 131, 47 <61>; vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 8 m.w.N.; Be-
schluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, Rn.
10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20
-, Rn. 10).

  2. Ausgehend davon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Be-          6
tracht.

 a) Die Verfassungsbeschwerde ist zumindest nicht in jeder Hinsicht von vornherein        7


                                          2/4

unzulässig oder unbegründet.

 b) Die gebotene Folgenabwägung geht aber zulasten der Beschwerdeführer aus.              8

  aa) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde        9
Erfolg, so müssten die Beschwerdeführer sich entsprechend der angegriffenen Ver-
ordnung auf das SARS-CoV-2-Virus mittels eines Abstrichs aus dem Mund-, Nasen-
oder Rachenraum testen lassen. Dies stellt eine Beeinträchtigung der körperlichen
Integrität sowie der grundsätzlichen elterlichen Entscheidungsfreiheit dar, über medi-
zinische Behandlungen des eigenen Kindes zu bestimmen. Diese Beeinträchtigung
wäre indes nur von kurzer Dauer und niedrigschwelliger Intensität.

  bb) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Verfas-        10
sungsbeschwerde keinen Erfolg, könnten durch die beantragte einstweilige Außer-
vollzugsetzung der Testpflicht hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben einer
großen Anzahl Dritter gefährdet werden. Denn die verpflichtende Testung von Reise-
rückkehrern aus Risikogebieten soll der frühzeitigen Erkennung von Infizierten und
damit dem Gesundheitsschutz der Allgemeinheit dienen, indem weiteres Infektions-
geschehen verhindert wird oder jedenfalls nachverfolgbar und kontrollierbar bleibt.
Dieses Ziel würde auch gefährdet, wenn entsprechend den Hilfsanträgen die bean-
tragte Aussetzung der Verordnung nur für die Beschwerdeführer oder auch nur für
den Beschwerdeführer zu 3) ausgesprochen würde. Auch von einzelnen nicht getes-
teten Personen kann ein Ansteckungsrisiko ausgehen. Dieses kann erst nach einer
Testung zuverlässig eingeschätzt werden. Die Beschwerdeführer haben nicht darge-
legt, warum gerade von ihnen ein zu vernachlässigendes Risiko ausgehen soll, so-
dass sich auch weitere Personen in der Folge hierauf berufen würden.

  cc) Bei Gegenüberstellung dieser jeweils zu erwartenden Folgen muss das Interes-       11
se der Beschwerdeführer, sich keinem Test unterziehen zu müssen, gegenüber dem
Interesse der Allgemeinheit an der Eindämmung und Kontrolle des Infektionsgesche-
hens mit dem SARS-CoV-2-Virus zurücktreten. Die Nachteile, die für die Beschwer-
deführer mit einer Testung verbunden wären, überwiegen in Ausmaß und Schwere
nicht die Nachteile, die im Falle der Außerkraftsetzung potentiell für hohe Rechtsgü-
ter einer Vielzahl von Personen eintreten können.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    12

                   Paulus                       Christ                      Radtke




                                          3/4

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
25. August 2020 - 1 BvR 1981/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Au-
                gust 2020 - 1 BvR 1981/20 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200825_1bvr198120.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200825.1bvr198120




                                        4/4

